Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9

Chancen und Herausforderungen für Finanzinstitute


Bachelor Thesis, 2012

106 Pages, Grade: 1,5


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Verzeichnis der Gesetzestexte

1. Einleitung
1.1. Motivation
1.2. Ziel
1.3. Vorgehensweise

2. IFRS Foundation
2.1. Die Organe der IFRS Foundation
2.2. Das IASB
2.3. Das Standardsetzungsverfahren (Der Due Process)
2.4. Der EU Endorsement Process

3. IAS 39
3.1. Entwicklung
3.2. IAS 39 Replacement Project

4. Finanzielle Vermögenswerte – IAS 39 vs. IFRS
4.1. Definition von finanziellen Vermögenswerten
4.2. Klassifizierung und Bewertung nach IAS
4.2.1. Klassifizierung
4.2.1.1. At Fair Value through Profit or Loss
4.2.1.2. Held to Maturity
4.2.1.3. Loans and Receivables
4.2.1.4. Available for Sale
4.2.2. Erst- und Folgebewertung
4.2.2.1. Handels- und Erfüllungstag
4.2.2.2. At Fair Value through Profit or Loss
4.2.2.3. Held to Maturity
4.2.2.4. Loans and Receivables
4.2.2.5. Available for Sale
4.2.3. Finanzielle Vermögenswerte in Fremdwährungen
4.2.4. Hybride finanzielle Vermögenswerte
4.2.5. Umklassifizierung
4.2.5.1. At Fair Value through Profit or Loss
4.2.5.2. Held to Maturity
4.2.5.3. Loans and Receivables
4.2.5.4. Available for Sale
4.3. Klassifizierung und Bewertung nach IFRS
4.3.1. Klassifizierung
4.3.1.1. At Amortised Cost
4.3.1.2. At Fair Value through Profit or Loss
4.3.1.3. Besonderheiten für Eigenkapitalinstrumente
4.3.2. Erst- und Folgebewertung
4.3.2.1. At Amortised Cost
4.3.2.2. At Fair Value through Profit or Loss
4.3.2.3. Besonderheiten für Eigenkapitalinstrumente
4.3.3. Finanzielle Vermögenswerte in Fremdwährungen
4.3.4. Hybride finanzielle Vermögenswerte
4.3.5. Umklassifizierung
4.4. Vor- und Nachteile der wesentlichen Änderungen
4.4.1. Klassifizierung
4.4.2. Folgebewertung
4.4.3. Hybride finanzielle Vermögenswerte
4.4.4. Fair Value-Option
4.4.5. Umklassifizierung

5. Finanzielle Verbindlichkeiten – IAS 39 vs. IFRS
5.1. Definition von finanziellen Verbindlichkeiten
5.2. Klassifizierung und Bewertung nach IAS
5.2.1. Klassifizierung
5.2.1.1. At Fair Value through Profit or Loss
5.2.1.2. Other Liabilities
5.2.2. Erst- und Folgebewertung
5.2.2.1. At Fair Value through Profit or Loss
5.2.2.2. Other Liabilities
5.2.3. Finanzielle Verbindlichkeiten in Fremdwährungen
5.2.4. Hybride finanzielle Verbindlichkeiten
5.2.5. Umklassifizierung
5.3. Klassifizierung und Bewertung nach IFRS
5.3.1. Beibehaltung bisheriger Vorschriften
5.3.2. Neuerungen durch IFRS
5.4. Vor- und Nachteile der wesentlichen Änderungen
5.4.1. Fair Value-Option
5.4.2. Hybride finanzielle Verbindlichkeiten

6. Herausforderungen der Umsetzung
6.1. Zeitpunkt der Umsetzung
6.2. Projektorganisation
6.3. Anforderungen an IT-Systeme und operationelle Abläufe

7. Die Einführung des IFRS 9 am Beispiel der VP Bank Liechtenstein
7.1. Klassifizierung
7.2. Folgebewertung
7.3. Auswirkungen auf das Eigenkapital
7.4. Nutzung der Fair Value-Option
7.5. Wertminderungen
7.6. Zinsaufwand und -ertrag

8. Fazit und Handlungsempfehlung

Literaturverzeichnis

Anhangsverzeichnis

Anhang

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Die Struktur der IFRS Foundation

Abb. 2: Der Due Process

Abb. 3: Der Endorsement Process

Abb. 4: Der IFRS Arbeitsplan

Abb. 5: Die Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte nach IAS 39

Abb. 6: Umklassifizierungsmöglichkeiten nach IAS 39

Abb. 7: Die Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9

Abb. 8: Klassifizierungsänderungen

Abb. 9: Die Klassifizierung finanzieller Verbindlichkeiten nach IAS 39

Abb. 10: Wertänderungen designierter finanzieller Verbindlichkeiten

Abb. 11: Projektplanung im Rahmen der Gesamtbanksteuerung

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Phasen des IAS 39 Replacement Project

Tabelle 2: Fremdwährungseinflüsse gemäß IAS 39

Tabelle 3: Fremdwährungseinflüsse gemäß IFRS 9

Tabelle 4: Umklassifizierung designierter Finanzinstrumente

Tabelle 5: Umklassifizierung der Kategorie Available for Sale

Tabelle 6: Folgen der Umklassifizierung

Tabelle 7: Eigenkapitalentwicklung

Tabelle 8: Umbuchung der Neubewertungsreserve

Tabelle 9: Gewinnreserve

Tabelle 10: Auswirkungen auf das Eigenkapital

Tabelle 11: Beispiel der Wertminderung nach IAS 39

Tabelle 12: Zinsertrag

Verzeichnis der Gesetzestexte

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1. Motivation

Mit seinem Ausspruch: “If you understand IAS 32 and IAS 39, you haven’t read the standards carefully enough.“ machte der Vorsitzende des International Accounting Standards Board (IASB) im Jahr 2007 die Komplexität der Vorschriften zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten des International Accounting Standards 39 (IAS 39) deutlich. Er steht zudem repräsentativ für die weitverbreitete Kritik an diesem Rechnungslegungsstandard.[1]

Der IAS 39 wurde bereits im Jahr 1998 verabschiedet und regelt die Bilanzierung von Finanzinstrumenten.[2] Obwohl bereits zum Zeitpunkt der Verabschiedung feststand, dass es sich bei diesem Rechnungslegungsstandard nur um eine Zwischenlösung handelt, hatte dieser über ein Jahrzehnt Gültigkeit.[3] Während dieser Zeit wurde der IAS 39 wegen seiner Komplexität vielfach kritisiert und mehrfach überarbeitet.[4] Ebenfalls kam es durch das Harmonisierungsprojekt der International Financial Reporting Standards (IFRS) und den United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) zur Anpassung des Standards.[5]

Durch den Ausbruch der Finanzkrise rückte der Rechnungslegungsstandard IAS 39 erneut in den Fokus der Politik.[6] Die Group of Twenty (G20), die aus Finanzministern und Zentralbankpräsidenten besteht, forderte die internationalen Standardsetzer zu einer Überarbeitung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten auf.[7] Dadurch wurde die Ablösung des IAS 39 durch den neuen Rechnungslegungsstandard IFRS 9 angestoßen.[8]

Das Projekt zur Ablösung des IAS 39, das sogenannte Project Replacement of IAS 39, gliedert sich in drei Phasen. Diese befassen sich mit den Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten, deren Wertminderung und mit den Vorschriften des Hedge Accounting.

Im Oktober 2010 wurden die Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten verabschiedet und somit die erste der drei Phasen beendet. Die Anwendung dieser Neuerungen des IFRS 9 wird für die nichteuropäische Finanzindustrie ab dem 01. Januar 2015 verpflichtend sein. Eine vorzeitige Anwendung ist auf freiwilliger Basis bereits vorher erlaubt.[9] Von diesem Wahlrecht wurde von nichteuropäischen Finanzinstituten in der Praxis bereits vereinzelt Gebrauch gemacht.[10]

Eine Übernahme des IFRS 9 in europäisches Recht ist derzeit von der Kommission der Europäischen Union (EU-Kommission) noch nicht zeitlich determiniert.[11] Trotzdem müssen sich europäische Finanzinstitute bereits heute mit der Thematik der Rechnungslegungsvorschriften für Finanzinstrumente befassen, um bei der Einführung der neuen Vorschriften in der EU bzw. bei der erstmaligen verpflichtenden Anwendung angemessen agieren zu können.

Aufgrund der Aktualität der aufgezeigten Thematik und der Wichtigkeit der Rechnungslegung von Finanzinstrumenten für den Finanzsektor setzt sich diese wissenschaftliche Arbeit mit den künftigen Vorschriften zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten auseinander. Hierbei wird ausschließlich die erste Phase mit den Rechnungslegungsvorschriften zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten thematisiert.

Die Phasen zwei und drei, welche die Wertminderung und die Sicherungsbeziehungen von Finanzinstrumenten regeln bzw. regeln werden sind noch nicht abgeschlossen und besitzen noch keine Rechtskräftigkeit. Deshalb werden diese Phasen in dieser wissenschaftlichen Arbeit nicht behandelt.

1.2. Ziel

Mit der Einführung des IFRS 9 wird beabsichtigt, die vielfach kritisierte Komplexität der Rechnungslegung von Finanzinstrumenten insbesondere für den Finanzsektor zu reduzieren und ein entscheidungsrelevanteres Bild für die Abschlussadressaten zu liefern.[12] Das Ziel dieser Arbeit ist es, die Erreichung dieses Anspruchs in Bezug auf die erste Phase des Project Replacement of IAS 39 zu überprüfen und die damit verbundenen Vor- und Nachteile für den Finanzsektor zu analysieren.

Die Einführung des IFRS 9 hat nicht nur bilanzielle Änderungen zur Folge, sondern bringt für Finanzinstitute darüber hinaus einer Reihe von organisatorischen und technischen Umstellungsprozessen mit sich. Diese Arbeit hat deshalb den Anspruch, die sich daraus ergebenden Herausforderungen für Finanzinstitute zu untersuchen und somit die Grundlage für eine sinnvolle Handlungsempfehlung hinsichtlich Zeitpunkt und Art der Erstumsetzung im Rahmen der Gesamtbanksteuerung zu liefern.

Da nichteuropäische Finanzinstitute die neuen Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten bereits umgesetzt haben, ist es möglich theoretische Erkenntnisse in der Praxis zu überprüfen. Dies erfolgt in dieser wissenschaftlichen Arbeit anhand des Praxisbeispiels der VP Bank Liechtenstein. Diese Bank hat bereits von dem Recht der freiwilligen vorzeitigen Anwendung der ersten Phase des IFRS 9 Gebrauch gemacht.

Zusammenfassend können somit praxisnahe Erkenntnisse über die Auswirkungen der Neuerungen, die Herausforderungen und die Chancen für Finanzinstitute gewonnen und eine Handlungsempfehlung an die Finanzindustrie gegeben werden.

1.3. Vorgehensweise

Der Gang der Untersuchung legt im 2. Kapitel zunächst den Aufbau der IFRS Foundation dar, um einen Überblick über das Standardsetzungsverfahren zu geben. Dabei werden die unterschiedlichen Organe der Organisation, insbesondere das Standardsetzungsorgan IASB, dargestellt und ihre Aufgaben im Rechnungslegungssetzungsprozess analysiert. Weiterhin wird in diesem Kapitel ein Überblick über kommende Rechnungslegungsprojekte und die Besonderheiten des Prozesses zur Rechnungslegungssetzung innerhalb der Europäischen Union (EU) gegeben.

Im 3. Kapitel wird der bisher für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten geltende Rechnungslegungsstandard IAS 39 bzw. seine Entwicklung durch die IFRS Foundation untersucht. Des Weiteren werden die damit einhergehenden Probleme und die Kritik am IAS 39 veranschaulicht und der Verlauf des Umstellungsprozesses von IAS 39 auf IFRS 9 dargelegt.

Das 4. Kapitel befasst sich mit der Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten gemäß dem bisher gültigen IAS 39 bzw. dem künftig geltenden IFRS 9. Hierbei werden die jeweiligen Bilanzierungsvorschriften gegenübergestellt und Vor- und Nachteile der Neuerungen herausgearbeitet.

In Kapitel 5 werden analog dem vorhergehenden Kapitel die bisherigen und die künftigen Bilanzierungsvorschriften für finanzielle Verbindlichkeiten gegenübergestellt und Vor- und Nachteile analysiert.

Durch die in Kapitel 4 und 5 aufgezeigte Vielzahl von Neuerungen ergeben sich für die Finanzbranche erhebliche Herausforderungen bei der Umstellung ihrer Rechnungslegungssysteme. Auch die Umstrukturierung von Prozessen und operationellen Abläufen muss von den Finanzinstituten vorbereitet werden, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten. Im 6. Kapitel werden diese für die Finanzindustrie relevanten Herausforderungen analysiert, wobei die zeitliche und technische Umsetzung sowie die Ganzheitlichkeit der Umsetzung im Fokus stehen.

Im 7. Kapitel werden anschließend anhand eines Praxisbeispiels die konkreten Auswirkungen der in Kapitel 4 dargelegten Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte untersucht. Am Beispiel der VP Bank Liechtenstein wird analysiert, in wie weit sich die Anwendung des IFRS 9 vorteilhaft bzw. nachteilig auf die Bilanz des Kreditinstituts auswirkt und sich diese Ergebnisse mit den Erkenntnissen aus Kapitel 4 decken.

Diese Arbeit schließt in Kapitel 8 mit einer Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse und gibt einen Ausblick über die Rechnungslegung von Finanzinstituten in der nahen Zukunft.

2. IFRS Foundation

2.1. Die Organe der IFRS Foundation

Die IFRS Foundation wurde im Jahr 1973 gegründet und hat die Entwicklung neuer internationaler Rechnungslegungsstandards zum Ziel.[13]

Die IFRS Foundation ist die Trägerorganisation des IASB und setzt sich aus mehreren Organen zusammen.[14]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Die Struktur der IFRS Foundation [15]

Wie in Abbildung 1 ersichtlich, handelt es sich bei den Organen der IFRS Foundation um die Treuhänder (Trustees), das IASB, das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC), den Standards Advisory Council (SAC) und das Monitoring Board.

Das IASB und das IFRIC bilden zusammen das Standardisierungsgremium. Dieses wird durch die Trustees ernannt, finanziert und überwacht.[16] Die Ernennung und Überwachung der Treuhänder erfolgt wiederum durch das Monitoring Board. Die Treuhänder sind weiterhin für die Ernennung der Mitglieder des IFRIC und des SAC zuständig, welches das IASB bei der Entwicklung neuer IFRS durch die Erteilung strategischer Empfehlungen unterstützt.

Für die Entwicklung neuer Standards ist jedoch ausschließlich das Standardisierungsgremium, also das IASB und das IFRIC zuständig. Das IASB übernimmt die Entwicklung neuer IFRS. Die Ausarbeitung von Interpretationen neuer Rechnungslegungsstandards erfolgt durch das IFRIC.[17]

2.2. Das IASB

Das IASB ist das unabhängige Gremium der IFRS Organisation mit Sitz in London. Wie seine Trägerorganisation, die IFRS Foundation, wurde das IASB im Jahr 1973 gegründet.[18] Bis zum Jahr 2002 trug es den Namen International Accounting Standards Committee IASC.[19] Aus diesem Grund sind ältere Rechnungslegungsstandards mit der Bezeichnung IAS benannt. Neuere Standards, die durch das IASB erlassen werden, tragen hingegen die Bezeichnung IFRS. Die Namensänderung erfolgte aufgrund einer neuen organisatorischen und strategischen Ausrichtung der IFRS Foundation.

Aufgabe des IASB ist es verständliche, umsetzbare und weltweit anerkannte Rechnungslegungsstandards von höchster Qualität zu entwickeln, die auf klaren Prinzipien beruhen.[20] Weiterhin ist das IASB verantwortlich für die Veröffentlichung neuer Rechnungslegungsstandards sowie für die Zustimmung zu Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsvorschriften, die durch das IFRIC entwickelt werden.[21]

2.3. Das Standardsetzungsverfahren (Der Due Process)

Die Entwicklung eines neuen IFRS durch das IASB erfolgt im Rahmen eines mehrstufigen, komplexen Standardsetzungsverfahrens, dem sogenannten Due Process.[22] Dieser bezieht bei der Entwicklung neuer Rechnungslegungsstandards die interessierte Öffentlichkeit und internationale externe Rechnungslegungsexperten mit ein. Dadurch kann die Erreichung des Ziels des IASB, die Sicherstellung einer hohen Qualität und einer weltweiten Akzeptanz der Rechnungslegungsstandards, gewährleistet werden.[23] Zur Sicherstellung der angemessenen und ausreichenden Transparenz im Standardsetzungsverfahren wurde vom IASB im Jahr 2009 ein Handbuch zu dieser Thematik veröffentlicht.[24] Dieses regelt die genauen Detailvorschriften zur Schaffung neuer Rechnungslegungsstandards.[25]

Der Due Process ist in sieben Phasen unterteilt. Diese sind in Abbildung 2 ersichtlich.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Der Due Process [26]

Am Anfang des Due Process steht die Einreichung neuer Vorschläge zu kritischen Rechnungslegungsthemen durch interessierte Personen. Diese Themenvorschläge werden anschließend vom IASB bewertet und einer Analyse unterzogen.[27] In einer öffentlichen Sitzung wird daraufhin die Aufnahme eines Themas in das Arbeitsprogramm des IFRIC festgelegt.[28] Sollte ein Thema nicht in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden, wird es für mindestens 30 Tage der Öffentlichkeit zur Kommentierung zur Verfügung gestellt und erneut über eine Aufnahme durch das IFRIC abgestimmt. Eine einfache Mehrheit ist für die Aufnahme des Themas in die Agenda ausreichend.[29]

Um die Relevanz und Aktualität des Arbeitsprogramms zu gewährleisten, wird dieses regelmäßig überprüft und unwichtige Themen von der Agenda gestrichen bzw. zurückgestellt.[30]

Zu den Themen der Agenda bzw. zu den Standardentwürfen des IASB werden Interpretationen, sogenannte Draft Interpretations, erstellt. Über diese wird durch das IFRIC abgestimmt. Die Entscheidungen des IFRIC basieren dabei auf sogenannten Issue Summaries. Dabei handelt es sich um Informationsschreiben, die zur Entscheidungsfindung durch das IASB erstellt werden.[31]

Kann eine Einigung bezüglich einer Draft Interpretation durch das IFRIC erzielt werden, wird das IASB informiert. Bei der Zustimmung des IASB zu einer Draft Interpretation wird diese zu einer öffentlichen Kommentierungsphase freigegeben.[32] Bei einem Widerspruch veröffentlicht das IASB die Gründe und entscheidet darüber, ob der Entwurf an das IFRIC zurückgegeben wird oder das Rechnungslegungsthema künftig durch das IASB selbst behandelt werden soll.[33] Anschließend werden die Draft Interpretations im Rahmen einer Kommentierungsphase für mindestens 60 Tage der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Alle Kommentare werden danach durch das IFRIC abgewogen und in die endgültige Interpretation mit einbezogen. Bei erheblichen Änderungen kann das IFRIC über eine erneute Vorlage des Standardentwurfs abstimmen.[34]

Nach der Kommentierungsphase erfolgt eine erneute Abstimmung des IFRIC. Bei der Erzielung eines Konsenses, welcher bei einem positiven Votum von mindestens drei Mitgliedern vorliegt, erfolgt erneut die Einbeziehung des IASB.[35] Lehnt das IASB die endgültige Draft Interpretation ab, erstellt es eine Analyse der Ablehnungsgründe und Bedenken. Außerdem entscheidet das IASB darüber, ob das Thema auf die eigene Agenda übertragen oder erneut durch das IFRIC bearbeitet wird. Bestätigte Draft Interpretations werden vom IASB als neue IFRS veröffentlicht.[36]

2.4. Der EU Endorsement Process

Bei dem Due Process bzw. bei der Entwicklung eines neuen Rechnungslegungsstandards handelt es sich wie in Kapitel 2.3 veranschaulicht, um einen komplexen Prozess. Für die erste Phase des IAS 39 Replacement Project ist der Due Process bereits abgeschlossen.[37] Die neuen Regelungen zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten sind ab dem 01. Januar 2015 für nichteuropäische Finanzinstitute verpflichtend anzuwenden, wobei bereits heute die Anwendung auf freiwilliger Basis möglich ist.[38]

Für europäische kapitalmarktorientierte Unternehmen sind jedoch nur die Rechnungslegungsstandards des IASB anzuwenden, die das EU-Komitologieverfahren durchlaufen haben und damit Rechtsgültigkeit in der EU erlangen.[39] Das Komitologieverfahren bzw. die Anerkennung der IFRS erfolgt in der EU im sogenannten Endorsement Process.[40]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Der Endorsement Process [41]

Beim Endorsement Process handelt es sich wie in Abbildung 3 ersichtlich um ein mehrstufiges Anerkennungsverfahren mit dem Zweck, dem IASB nicht die alleinige Kompetenz zur Setzung von Rechnungslegungsstandards zu überlassen.[42]

Veröffentlicht das IASB einen neuen Rechnungslegungsstandard, muss dieser den Endorsement Process durchlaufen. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), eine Expertengruppe, die als Vertreter der europäischen Interessen agiert, hat hierbei die Aufgabe die Arbeit der nationalen europäischen Rechnungslegungsgremien zu koordinieren.[43] Dabei tritt sie in Kontakt mit Interessensgruppen und gibt Handlungsempfehlungen zur Annahme oder Ablehnung eines Standards an die EU-Kommission ab.[44] Diese Vorschläge werden anschließend der EU-Kommission vorgelegt.[45] Bei einer beabsichtigten Übernahme oder Änderung einer Rechnungslegungsnorm muss die Vorlage des Vorschlags zudem beim europäischen Parlament und dem Europäischen Rat erfolgen.[46]

In einem weiteren Schritt wird die Standards Advisory Review Group (SARG), eine Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen, in den Endorsement Process mit einbezogen. Sie berät die EU-Kommission hin-sichtlich des Übernahmeprozesses für IFRS und das IFRIC bei der Auslegung von Standards.[47] Ihr obliegt die Beurteilung der Ausgewogenheit und Objektivität des Handlungsvorschlags der EFRAG.[48] Basierend auf den Empfehlungen der EFRAG und der SARG erstellt die EU-Kommission daraufhin eine Rechtsvorschrift zum Endorsement Draft.[49]

Das Accounting Regulatory Committee (ARC) ist das zuständige Gremium für die Übernahme von Rechnungslegungsstandards.[50] Dieses stimmt über die Rechtsvorschrift ab, wobei das qualifizierte Mehrheitsprinzip zur Anwendung kommt.[51] Das Ergebnis der Abstimmung wird anschließend dem europäische Parlament und dem Rat der Europäischen Union vorgelegt.[52]

Nehmen diese die Rechtsvorschrift an, so wird die Rechtsvorschrift im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt damit in Kraft.[53]

Da das Komitologieverfahren bzw. der Endorsement Process im Fall des IFRS 9 noch nicht vorgenommen wurde, hat der neue Rechnungslegungsstandard für europäische Finanzinstitute und alle sonstigen Unternehmungen, die Finanzinstrumente halten, derzeit noch keine Rechtsgültigkeit.[54] Die Übernahme des IFRS 9 in europäisches Recht durch die EU-Kommission ist derzeit noch nicht zeitlich determiniert und erst nach Abschluss aller drei Phasen geplant.[55] Bis dahin gelten die bisher gültigen Vorschriften des IAS 39 zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten.

3. IAS 39

3.1. Entwicklung

Der IAS 39 wurde im Jahr 1998 vom IASB veröffentlicht. Der Standard regelt die Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten.[56] Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.[57] Zudem sind im IAS 39 die Vorschriften zur Wertminderung von Finanzinstrumenten und zum Hedge Accounting geregelt.[58]

Der IAS 39 erfüllt die Forderung der Standardsetzer nach einer ausschließlichen Fair Value (FV) Bewertung von Finanzinstrumenten nicht. Bei seiner Veröffentlichung im Jahr 1998 stand deshalb bereits fest, dass es sich nur um einen Interim Standard, also um eine Zwischenlösung handelt. Infolgedessen stand der Rechnungslegungsstandard vielfach in der Kritik der Politik und der interessierten Öffentlichkeit und wurde mehrmals überarbeitet.

Zudem beschlossen das IASB und das amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) in 2006 die Vereinheitlichung und Vereinfachung der unterschiedlichen Rechnungslegungsstandards IFRS und US-GAAP voranzutreiben, was ebenfalls zu Änderungen der Vorschriften des IAS 39 führte.[59]

Erneut richtete sich durch die Finanzkrise der Blick auf die Bilanzierung von Finanzinstrumenten und damit auf den IAS 39. Die zunehmende Kritik an der derzeitigen Regelung zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten veranlasste die G20 schließlich dazu, die Standardsetzer zur Reduzierung der Komplexität der Rechnungslegung aufzufordern. Daraufhin beschloss das IASB im Jahr 2009 keine weiteren Änderungen am IAS 39 mehr vorzunehmen und diesen stattdessen vollständig durch den neuen Standard IFRS 9 zu ersetzen.[60]

Mit dem IFRS 9 wird das Ziel verfolgt, Abschlussadressaten relevante und nützliche Informationen bezüglich der Bewertung, der zeitlichen Terminierung und der Unsicherheit zukünftiger Zahlungsströme eines Unternehmens zu liefern.[61] Zudem spielt die Reduzierung der Komplexität der Bilanzierungsvorschriften bei der Einführung des IFRS 9 eine zentrale Rolle.[62]

3.2. IAS 39 Replacement Project

Die Neuregelung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten erfolgt im IAS 39 Replacement Project. Dieses Projekt ist Teil des IASB Arbeitsplans.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Der IFRS Arbeitsplan [63]

Wie in Abbildung 4 ersichtlich, beinhaltet der Arbeitsplan des IASB derzeit eine Vielzahl von Projekten. Neben den Bilanzierungsvorschriften im Zusammenhang mit der Harmonisierung von IFRS und US-GAAP stehen die Rechnungslegungsvorschriften zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten im Fokus des IASB. Diese werden im IAS 39 Replacement Project in drei Phasen schrittweise umgesetzt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Phasen des IAS 39 Replacement Project [64]

Die erste Phase befasst sich mit der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten. Bereits im Juli 2009 erfolgte dazu die Veröffentlichung des Exposure Drafts Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung.[65] Im November wurde der IFRS 9: Finanzinstrumente veröffentlicht. Dieser beinhaltet die Vorschriften zur künftigen Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten.

Im Oktober 2010 erfolgte eine erneute Veröffentlichung des IFRS 9: Finanzinstrumente. Darin wird zusätzlich die Bilanzierung von finanziellen Verbindlichkeiten geregelt.[66]

Die daraus resultierenden Änderungen treten zum 01. Januar 2015 in Kraft.[67] Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist erlaubt. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen der EU. Diese müssen wie in Kapitel 2.5 aufgezeigt auf den Abschluss des EU-Endorsement Process warten. .[68]

In Phase 2 sind die neuen Regelungen zu Wertminderungen von Finanzinstrumenten geregelt. Im Januar 2011 wurde durch das IASB ein Exposure Draft veröffentlicht. Die Kommentierungsphase dazu endete im April 2011. Der endgültige Standard ist in 2012 zu erwarten.[69]

Phase 3 befasst sich mit dem Thema Hedge Accounting. Der Exposure Draft wurde im Dezember 2010 veröffentlicht und die darauffolgende Kommentierung endete im März 2011. Ein finaler Standard ist vom IASB für 2012 geplant. Zudem wird zu Beginn 2012 ein zusätzlicher Standard zum Macro Hedge Accounting erwartet.[70]

Das IASB wird das IAS 39 Replacement Project bis zum Jahr 2015 abschließen. Zu diesem Zeitpunkt werden alle Neuerungen verpflichtend anzuwenden sein.[71]

4. Finanzielle Vermögenswerte – IAS 39 vs. IFRS 9

In der ersten Phase des Project Replacement of IAS 39 erfolgt wie in Kapitel 3.2 dargelegt die Überarbeitung der Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten.[72] Um Finanzinstituten eine schnellstmögliche Umsetzung der Neuerungen zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten zu ermöglichen, wurde die erste Phase durch das IASB unterteilt und die Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten getrennt voneinander behandelt.[73]

4.1. Definition von finanziellen Vermögenswerten

Im IAS 39.8 werden originäre sowie derivative, d.h. abgeleiteten, finanziellen Vermögenswerte wie folgt definiert:

- Kassenbestände,
- das Recht, flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten,
- das Recht, Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen unter potenziell vorteilhaften Bedingungen austauschen zu können oder
- ein als Aktivum gehaltenes Eigenkapitalinstrument eines anderen Unternehmens.[74]

4.2. Klassifizierung und Bewertung nach IAS 39

4.2.1. Klassifizierung

Finanzielle Vermögenswerte werden nach IAS 39 in vier Kategorien eingeteilt, um eine korrekte und angemessene Bewertung zu ermöglichen. Die Klassifizierungskategorien nach IAS 39 sind in Abbildung 5 ersichtlich.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Die Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte nach IAS 39 [75]

4.2.1.1. At Fair Value through Profit or Loss

Bei Vermögenswerten der Kategorie At Fair Value through Profit or Loss handelt es sich immer um Vermögenswerte, für die ein aktiver Markt besteht bzw. für die sich ein verlässlicher Wert ermitteln lässt.[76]

Die Kategorie At Fair Value through Profit and Loss besteht aus den Subkategorien Held for Trading und Designated as at Fair Value through Profit or Loss.

Subkategorie Held for Trading

In der Subkategorie Held for Trading sind alle finanziellen Vermögenswerte enthalten, die zu Handelszwecken gehalten werden.[77] Ein finanzieller Vermögenswert, der mit der Absicht erworben wird ihn kurzfristig zu verkaufen, wird stets als zu Handelszwecken klassifiziert. Weiterhin gehören in diese Subkategorie alle finanziellen Vermögenswerte, die Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam gemanagter Finanzinstrumente sind, für das in der jüngeren Vergangenheit Hinweise auf kurzfristige Gewinnmitnahmen bestehen. Ebenfalls zählen derivative Finanzinstrumente stets zur Subkategorie Held for Trading, es sei denn sie werden im Rahmen des Hedge Accounting gemäß IAS 39 eingesetzt.[78]

Subkategorie Designated as at Fair Value through Profit or Loss

Neben der regulären Zuordnung finanzieller Vermögenswerte zur Kategorie At Fair Value through Profit or Loss ist es möglich bei der Erstbewertung einen finanziellen Vermögenswert in die Kategorie At Fair Value through Profit or Loss zu designieren (Fair Value-Option). Dabei handelt es sich um das Wahlrecht der unwiderruflichen Fair Value Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und somit deren Einordnung in die Kategorie At Fair Value through Profit or Loss.[79] Ausgenommen sind von diesem Wahlrecht jedoch Eigenkapitalinstrumente, für die kein auf einem aktiven Markt notierter Marktpreis ermittelt werden kann.[80] Für Derivate auf solche Eigenkapitalinstrumente gelten die gleichen Regelungen.[81]

In 2005 veröffentlichte das IASB zudem weitere Vorschriften zur eingeschränkten Anwendung der Fair Value-Option.[82] Seitdem ist diese nur noch bei Erfüllung einer der folgenden drei Kriterien zulässig:

- Durch die Designation muss eine Ansatz- oder Bewertungsinkongruenz vermieden oder erheblich reduziert werden
- Die Fair Value Bewertung erfolgt auf Basis einer dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie
- Es handelt sich um ein hybrides Finanzinstrument, das nach IAS 39.11 aufzuspalten ist.[83]

4.2.1.2. Held to Maturity

In die Kategorie Held to Maturity werden alle finanziellen Vermögenswerte eingruppiert, die eine feste Laufzeit haben und bis zu ihrer Endfälligkeit gehalten werden bzw. für die das Unternehmen tatsächlich die Halteabsicht hat.[84] Darüber hinaus setzt eine Einordnung in diese Kategorie voraus, dass eine feste und bestimmbare Zahlung aus dem Vermögenswert erzielbar ist.[85] Auch die Notierung eines finanziellen Vermögenswerts an einem aktiven Markt ist für dessen Zuordnung in diese Kategorie erforderlich.[86]

Für die Kategorie Held to Maturity gilt die Besonderheit der Tainting Rule. Diese kommt zur Anwendung, wenn im laufenden oder in den vorangegangenen zwei Geschäftsjahren ein nicht unwesentlicher Teil der Finanzinstrumente dieser Kategorie vor ihrer Endfälligkeit verkauft wurde.[87] Wird mehr als ein unwesentlicher Teil der Kategorie Held to Maturity vorzeitig veräußert, ist eine Umgliederung aller zugehörigen finanziellen Vermögenswerte in die Kategorie Available for Sale erforderlich. Zudem kommt es zu einer zweijährigen Sperrfrist. Innerhalb dieser Sperrfrist ist eine Einordnung finanzieller Vermögenswerte in die Kategorie Held to Maturity ausgeschlossen. Eine Zuordnung in diese Kategorie ist erst wieder nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist möglich.[88]

4.2.1.3. Loans and Receivables

Zu finanziellen Vermögenswerten der Kategorie Loans and Receivables zählen ausschließlich nicht derivative Vermögenswerte mit einem festen oder bestimmbaren Zahlungsstrom, die nicht an einem aktiven Markt gehandelt werden.[89] Beispiele von finanziellen Vermögenswerten, welche der Kategorie Loans and Receivables zugeordnet werden, sind vergebene Kredite sowie Forderungen und Ausleihungen an andere Unternehmen. Weiterhin zählen Forderungen aus vertraglichen Schadensersatzansprüchen zu dieser Kategorie.[90]

4.2.1.4. Available for Sale

Alle finanziellen Vermögenswerte, die nicht verpflichtend in die anderen drei Kategorien eingeordnet werden müssen, sind Bestandteil der Kategorie Available for Sale.[91]

Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden und für die keine Fair Value-Option genutzt wird, zählen regelmäßig zur Kategorie Available for Sale.[92]

4.2.2. Erst- und Folgebewertung

4.2.2.1. Handels- und Erfüllungstag

Bei der erstmaligen Bewertung finanzieller Vermögenswerte besteht für Finanzinstrumente das Wahlrecht zwischen einer Bewertung zum Handels- oder zum Erfüllungstag. Dieser Bewertungszeitpunkt kann nachträglich nicht mehr geändert werden. Dadurch kann eine einheitliche Bewertung bezüglich des Erwerbszeitpunktes innerhalb einer Kategorie erzielt werden.[93]

Bei einer Einbuchung zum Handelstag werden Wertänderungen zwischen dem Handels- und Erfüllungstag nicht erfasst.[94]

Wird hingegen die Einbuchung zum Erfüllungstag genutzt, so sind bei zum Fair Value bewerteten finanziellen Vermögenswerten Wertänderungen zwischen dem Handels- und dem Erfüllungstag zu berücksichtigen.[95] Bei einer positiven Wertänderung vor dem Erfüllungstag kommt es zur Erfassung einer sonstigen Forderung. Bei negativen Wertänderungen muss eine sonstige Verpflichtung bilanziert werden. Zudem erfolgt entsprechend der Kategorie des finanziellen Vermögenswerts eine erfolgsneutrale oder erfolgswirksame Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Wertänderungen zwischen Handels- und Erfüllungstag bei finanziellen Vermögenswerten, die mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten folgebewertet werden, sind nicht zu erfassen.[96]

Bei Derivaten erfolgt grundsätzlich eine Bilanzierung zum Handelstag. Die zwischen dem Handels- und Erfüllungstag entstehende Fixpreisvereinbarung muss deshalb nicht bilanziert werden.[97]

4.2.2.2. At Fair Value through Profit or Loss

Die Erstbewertung eines finanziellen Vermögenswertes der Kategorie Fair Value through Profit or Loss erfolgt zum Fair Value. Transaktionskosten dürfen dem Fair Value nicht zugerechnet werden. Diese werden unmittelbar als Aufwand in der GuV erfasst.[98]

Ist zum Zeitpunkt der Anschaffung kein Fair Value ermittelbar, da kein aktiver Markt vorliegt, kann die Bewertung mithilfe des Discounted Cash Flow Verfahrens oder mittels Optionspreismodellen erfolgen.[99]

Die Folgebewertung für Finanzinstrumente dieser Kategorie erfolgt zum Fair Value. Änderungen des Fair Value wirken sich erfolgswirksam aus und müssen in der GuV erfasst werden.[100] Diese Vorschriften gelten auch für die finanziellen Vermögenswerte, die zum Fair Value designiert wurden.[101]

4.2.2.3. Held to Maturity

Die erstmalige Bewertung finanzieller Vermögenswerte erfolgt in dieser Kategorie zum Fair Value inklusive der Transaktionskosten.[102]

Für die Folgebewertung ist die Berechnung der fortgeführten Anschaffungskosten (At Amortised Cost) inklusive der Transaktionskosten unter Nutzung der Effektivzinsmethode notwendig.[103] Ist eine Anpassung der fortgeführten Anschaffungskosten aus einem Agio oder Disagio erforderlich, so muss dieses ebenfalls erfolgswirksam in der GuV verbucht werden.[104] Zur erfolgswirksamen Erfassung eines Gewinns oder Verlusts kommt es erst bei einer Ausbuchung oder durch eine Wertminderung des finanziellen Vermögenswerts.[105]

Zudem ist in der Kategorie Held to Maturity bei der Folgebewertung eine mögliche Wertminderung zu überprüfen. Diese muss gegebenenfalls direkt oder mithilfe eines Wertberichtigungskontos erfolgswirksam erfasst werden. Zinsen, die nach der Wertminderung zu erwarten sind, sind zudem ergebniswirksam zu berücksichtigen und im Anhang zu dokumentieren.[106]

[...]


[1] Vgl. Rubin/ Reimler/ Meyer (2011), S. 559 ff.

[2] Vgl. Barckow (2004), S. 194 ff.

[3] Vgl. Epstein/ Jermakowicz (2008), S. 129.

[4] Vgl. Breitkreuz/ Zimmermann, (2011), S. 298.

[5] Vgl. FASB/ IASB (2002) (online), S. 1.

[6] Vgl. Hallauer/ Sieber (2011), S. 246.

[7] Vgl. G20 (2012) (online), o. S.

[8] Vgl. G20 (2009) (online), S. 5 ff.

[9] Vgl. IFRS Foundation (2012) (online), o. S.

[10] Vgl. Mackenie/ Coetsee/ Njikizana/ Chamboko (2011), S. 481.

[11] Vgl. Schneider (2011), S. 201.

[12] Vgl. IFRS Foundation (2011) (online), o. S.

[13] Vgl. Schmitz/ Huthmann (2012), S. 24.

[14] Vgl. Zülch/ Hendler (2009), S. 40.

[15] Vgl. IFRS Foundation (2011), o. S.

[16] Vgl. Buschhüter/ Striegel (2011), S. 48.

[17] Vgl. IFRS Foundation (2011) (online), o. S.

[18] Vgl. Schmitz/ Huthmann (2012), S. 24.

[19] Vgl. Grünberger (2008), S. 25.

[20] Vgl. IFRS Foundation (2011) (online), S. 1.

[21] Vgl. IFRS Foundation (2011) (online), o. S.

[22] Vgl. Buchheim/ Gröner/ Kühne (2004), S. 1784.

[23] Vgl. Zülch/ Hendler (2009), S. 49.

[24] Vgl. Schmitz/ Huthmann (2012), S. 24.

[25] Vgl. Buschhüter/ Striegel (2009), S. 55.

[26] Vgl. IASCF (2007), S. 6 ff.

[27] Vgl. IASCF (2007) (online), S. 6.

[28] Vgl. Schmitz/ Huthmann (2012), S. 26.

[29] Vgl. IASCF (2007) (online), S. 8.

[30] Vgl. E&Y (Hrsg.) (2008), S. 27.

[31] Vgl. IASCF (2007) (online), S. 9.

[32] Vgl. Weißenberger (2007), S. 161.

[33] Vgl. IASCF (2007) (online), S. 10.

[34] Vgl. IASB (2008), S. 2.

[35] Vgl. IASCF (2007), S. 11.

[36] Vgl. Weißenberger (2007), S. 161.

[37] Vgl. Kholmy (2011), S. 79 ff.

[38] Vgl. IFRS Foundation (2012) (online), o. S.

[39] Vgl. Zülch/ Hendler (2009), S. 57.

[40] Vgl. Schulte (2010), S. 30 ff.

[41] Vgl. EU-Kommission (2011) (online), o. S.

[42] Vgl. Zülch/ Hendler (2009), S. 58.

[43] Vgl. Lange/ Löw (Hrsg.) (2004), S. 68.

[44] Vgl. Beiersdorf/ Bogajewskaja (2005), S. 8.

[45] Vgl. Buchheim/ Gröner/ Kühne (2004), S. 1784.

[46] Vgl. Frenz (2011), S. 543.

[47] Vgl. Zülch/ Wendler (2009), S. 59.

[48] Vgl. EU-Kommission (2012) (online), o. S.

[49] Vgl. EU-Kommission (2011) (online), o. S.

[50] Vgl. Weißenberger (2004), S. 121.

[51] Bei der qualifizierten Mehrheit handelt es sich um eine Mehrheit, die über die einfache

Mehrheit hinaus geht, wobei der Anteil der Zustimmung der Stimmberechtigten vorher

festgelegt wird, vgl. Deutscher Bundestag (2011), o. S.

[52] Vgl. EU-Kommission (2011) (online), o. S.

[53] Vgl. EU-Kommission (2011), o. S. und Zülch/ Hendler (2009), S. 57 ff.

[54] Vgl. Schneider (2011), S. 201.

[55] Vgl. Schneider (2011), S. 201.

[56] Vgl. Barckow (2004), S. 194 ff.

[57] Vgl. Kuhn/ Scharpf (2006), S. 81.

[58] Vgl. Brötzmann (2004), S. 103 ff.

[59] Vgl. FASB/ IASB (2002) (online), S. 1.

[60] Vgl. G20 (2009), (online), S. 5 ff.

[61] Vgl. IFRS 9.1.1.

[62] Vgl. Hallap/ Lellmann (2011), S. 722.

[63] Vgl. IFRS Foundation (2011) (online), o. S.

[64] Vgl. IFRS Foundation (2011) (online), o. S.

[65] Vgl. Breitkreuz/ Zimmermann, (2011), S. 298.

[66] Vgl. Schmitz/ Huthmann (2012), S. 129.

[67] Vgl. Krakuhn/ Vetter (2011), S. 748.

[68] Vgl. Schneider (2011), S. 201.

[69] Vgl. IFRS Foundation (2012) (online), o. S.

[70] Vgl. Wiechens/ Kropp (2010), S. 226.

[71] Vgl. IFRS Foundation (2011) (online), o. S.

[72] Vgl. Mirza/ Holt (2011), S. 537.

[73] Vgl. IFRS Foundation (2012) (online), o. S.

[74] Vgl. Scharpf (2001), S. 18.

[75] Vgl. Zimmermann/ Werner/ Hitz (2011), S. 183, Brösel/ Zwirner (Hrsg.) (2009), S. 119,

Kilicer (2010), S. 12 ff.

[76] Vgl. Zimmermann/ Werner/ Hitz (2011), S. 183.

[77] Vgl. Löw (Hrsg.) (2005), S. 484.

[78] Vgl. Kuhn/ Scharpf (2006), S. 102.

[79] Vgl. Jensen-Niessen (2007), S. 101.

[80] Vgl. Beyer (2008), S. 52.

[81] Vgl. Torabian (2010), S. 84.

[82] Vgl. Kuhn/ Scharpf (2006), S. 104.

[83] Vgl. E&Y (2005) (online), S. 5.

[84] Vgl. Löw (Hrsg.) (2005), S. 479.

[85] Vgl. Scharpf (2001), S. 25 ff.

[86] Vgl. Beyer (2008), S. 62.

[87] Vgl. Schmidt/ Pittroff/ Klingels (2007), S. 29.

[88] Vgl. Kuhn/ Scharpf (2005), S. 118.

[89] Vgl. Löw (Hrsg.) (2005), S. 478.

[90] Vgl. Beyer (2008), S. 58.

[91] Vgl. Weißenberger (2004), S. 35.

[92] Vgl. Kuhn/ Scharpf (2006), S. 124.

[93] Vgl. Kilicer (2010), S. 10.

[94] Vgl. IAS 39.57.

[95] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 231.

[96] Vgl. Mackenie/ Coetsee/ Njikizana/ Chamboko (2011), S. 178.

[97] Vgl. PWC (Hrsg.) (2008), S. 295.

[98] Vgl. Kilicer (2010), S. 10.

[99] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 234.

[100] Vgl. Beyer (2008), S. 72.

[101] Vgl. Küting/ Döge/ Pfingsten (2006), S. 600.

[102] Vgl. IAS 39.43.

[103] Vgl. Anhang 1.

[104] Vgl. Mackenie/ Coetsee/ Njikizana/ Chamboko (2011), S. 491.

[105] Vgl. IAS 39.56.

[106] Vgl. IAS 39.58

Excerpt out of 106 pages

Details

Title
Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9
Subtitle
Chancen und Herausforderungen für Finanzinstitute
College
Karlsruhe University of Cooperative Education
Grade
1,5
Author
Year
2012
Pages
106
Catalog Number
V213518
ISBN (eBook)
9783656417439
ISBN (Book)
9783656417835
File size
4168 KB
Language
German
Keywords
klassifizierung, bewertung, finanzinstrumenten, ifrs, chancen, herausforderungen, finanzinstitute
Quote paper
Silke Schmid (Author), 2012, Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/213518

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