Der Widerruf der Kreditkartenzahlung nach Umsetzung der Zahlungsdienste-Richtlinie 2007/64/EG


Hausarbeit, 2013

31 Seiten, Note: 1,0


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Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG

2 EINFÜHRUNG UND THEORETISCHE GRUNDLAGEN
2.1 GESCHICHTE DER KREDITKARTE
2.2 BEGRIFFSBESTIMMUNG
2.2.1 Kundenkreditkarte
2.2.2 Universalkreditkarte
2.2.2.1 Drei-Parteien-System
2.2.2.2 Mehr-Parteien-System

3 RECHTSVERHÄLTNISSE IM KREDITKARTENGESCHÄFT
3.1 EMITTENT - KARTENINHABER (DECKUNGSVERHÄLTNIS)
3.2 VERTRAGSUNTERNEHMEN - KARTENINHABER (VALUTAVERHÄLTNIS)
3.3 EMITTENT - VERTRAGSUNTERNEHMEN (VOLLZUGSVERHÄLTNIS)

4 ZAHLUNGSDIENSTE-RICHTLINIE 2007/64/EG
4.1 ZIELE DER ZAHLUNGSDIENSTRICHTLINIE
4.2 UMSETZUNG INS NATIONALE RECHT

5 DER WIDERRUF NACH UMSETZUNG DER PSD-RICHTLINIE
5.1 WIDERRUFSRECHT NACH § 355 BGB
5.2 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES AUFTRAGSRECHTS
5.3 DER WIDERRUF NACH ALTEM RECHT
5.4 DER WIDERRUF NACH NEUEM RECHT
5.4.1 Der Widerruf nach neuem Recht bei Präsenzgeschäften
5.4.2 Der Widerruf nach neuem Recht bei Distanzgeschäften
5.5 DER WIDERRUF DER KREDITKARTENZAHLUNG ANALOG DES LASTSCHRIFTVERFAHRENS

6 SCHLUSSBETRACHTUNGEN

QUELLENVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Drei-Parteien-System

Abbildung 2: Mehr-Parteien-System

1 Einleitung

Die Kreditkarte nimmt unter den verschiedenen Zahlungsinstrumenten eine herausragende Stellung ein. Gegenwärtig gibt es ca. eine Milliarden Kreditkar- ten weltweit1 und über zwanzig Millionen Vertragsunternehmen, die die Kredit- karte als Zahlungsmittel akzeptieren.2 Für den Verbraucher ist die Kreditkarte reizvoll, seine Rechnungen werden ihm kurzfristig gestundet und der Handel und das Dienstleistungsgewerbe tragen überwiegend die Kosten des Systems. Mit jeder Transaktion (wenn also der Kunde mit der Kreditkarte anstatt mit Bar- geld zahlt), zahlt der Verkäufer einen Abschlag (Disagio) auf den Warenumsatz, an das Kreditkartenunternehmen.3 Jährlich werden allein in Deutschland über 500 Millionen Transaktionen per Kreditkarte abgewickelt, sei es bei Einkäufen im Geschäft oder beim Kauf im Internet.4

Die Bedeutung des Onlinehandels nimmt stetig zu. Der elementare Unterschied zwischen einem Internet-Einkauf und einem herkömmlichen Kauf liegt in dem Umstand, das der Kunde die Ware nicht in die Hand nehmen und damit überprüfen kann, ob sie eventuell fehlerhaft ist. Der Gesetzgeber wollte den Verbraucher aufgrund dieses Umstandes schützen und räumte ihm für derartige Geschäfte ein Widerrufsrecht ein. Der Kunde der mittels Kreditkarte zahlt kann die Zahlung, nach dem Urteil des Bundesgerichthofes vom 24.09.2002 - XI ZR 420/01, grundsätzlich aber nicht widerrufen.

Ziel dieser Arbeit ist es, darzustellen weshalb der Gesetzgeber den Widerruf der Zahlung mittels Kreditkarte grundsätzlich als unwiderruflich betrachtet und zu schauen ob die Zahlungsdienstrichtlinie 2007/64/EG eine Veränderung hinsichtlich dieser Stellung bezweckte, da eines ihrer Vorhaben lautete, das Risiko des Zahlungsdienstnutzers zu minimieren.5

Die Arbeit verschafft dem Leser zunächst einen Überblick über die Entste- hungsgeschichte der Kreditkarte und geht im Folgenden auf die verschiedenen Kreditkarten und die Beteiligten ein. Anschließend werden die Rechtsverhältnisse im Kreditkartengeschäft skizziert und die Ziele der Zahlungsdienstrichtlinie und ihre Umsetzung ins Deutsche Recht betrachtet. Bevor die Arbeit mit der Beurteilung abschließt, wird der Widerruf erläutert, das Grundprinzip des Auftragsrecht behandelt und der Widerruf nach altem Recht und nach Umsetzung der Zahlungsdienstrichtlinie dargestellt.

2 Einführung und theoretische Grundlagen

Der Leser bekommt im Folgenden einen Überblick über die Entstehungsgeschichte der Kreditkarte, die verschieden Arten der Kreditkarte werden skizziert und die beteiligten Personen beim Kreditkartenverfahren vorgestellt.

2.1 Geschichte der Kreditkarte

In einem Science-Fiction-Roman Looking Backward von 1888 sprach der Autor Edward Bellamy zum ersten Mal von einer Kreditkarte. Er malte sich eine Zukunft aus, in der die Menschen bargeldlose Zahlungen mit Hilfe einer Papierkarte vornahmen. Die Karte war in mehrere kleine Quadrate unterteilt und bei jeder Zahlung wurde ein Teil abgetrennt bis die Karte aufgebracht war.6

Ob die Hotel Credit Letter Company von diesem Roman inspiriert wurde, ist nicht bekannt. Allerdings war sie es, die die erste reale Kreditkarte 1894 her- ausgab.7 Später stellten weitere Hotels diese Art von Kreditkarten (Kundenkre- ditkarte) ihren Kunden zur Verfügung. Sie sollten den Stammgästen die Zah- lung erleichtern und die Markentreue festigen. Große Kaufhäuser erkannten den Nutzen der Kreditkarte und gaben diese an ihre Kunden Anfang des 20. Jahrhunderts ebenfalls heraus. Später folgten Benzingesellschaften, Reise- und Leihwagenunternehmen und nach 1945 sogar Fluggesellschaften diesem Trend.8

1950 wurde der Diners Club gegründet. 2 Hotels und 28 weitere Lokalitäten im New Yorker Raum stellten den Mitgliedern des Diners Club, gegen Abzeich- nung der Rechnung und Vorlage ihrer damals noch aus Karton bestehenden Kreditkarte, ihren Verzehr monatlich in Rechnung.9 Mit dieser Kreditkarte konn- ten die Besitzer bei weitaus mehr Unternehmen bezahlen als bisher, da bis da- hin die Bezahlung nur auf das kartenausgebende Unternehmen beschränkt war. Diese Form der Karte nennt sich Universalkreditkarte, weil sie im Gegen- satz zur Kundenkarte von mehreren Unternehmen akzeptiert wird. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird näher darauf eingegangen.

1958 emittierte die Bank of America die allseits bekannte Visa Card, und die American Express Company die American-Express-Karte.10 Damit war der Aufstieg der Kreditkarte besiegelt.

In Deutschland emittierte Mitte der fünfziger Jahre der Diners Club die ersten Kreditkarten.11 In 2011 waren 26 Millionen Kreditkarten im Umlauf, mit denen die Deutschen für knapp 49 Millionen Euro Waren und Dienstleistungen bezahlt haben.12 Schon eingangs wurde erklärt, dass es verschiedene Kreditkarten gibt, folglich ist es wichtig diese kennenzulernen.

2.2 Begriffsbestimmung

Das Gabler Wirtschaftslexikon definiert den Begriff Kreditkarte als eine Möglich- keit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, das aus einer Verknüpfung von kurz- fristigem Kleinkredit, Zahlungssicherung und Monatsrechnung besteht.13 Eine allgemeingültige Definition zum Begriff „Kreditkarte“ gibt es nicht. Gewöhnlich wird meistens zwischen Kreditkarten im Zwei-Personen-System (sog. Kundenk- reditkarten) und Kreditkarten im Drei-Personen-System (sog. Universalkredit- karten) unterschieden.14 Auf den folgenden Seiten werden diese vorgestellt.

2.2.1 Kundenkreditkarte

Die Kundenkreditkarte wird von Unternehmen an seine Kunden herausgege- ben, deshalb wird sie auch so bezeichnet. Rechtliche gesehen handelt es sich um ein „Zwei-Parteien-System“, da die Beteiligten sich auf das Unternehmen und dessen Kunden beschränken.15 Die Verwendung der Kreditkarte ist auf das emittierende Unternehmen und seine Zweigstellen begrenzt.16 Ihre Aufgabe dient einzig und allein, den Umsatz des Herausgebers zu erhöhen.17 Durch den vereinfachten Zahlungsvorgang, benötigt der Kunde kein Bargeld mehr, die ge- tätigten Umsätze werden ihm in Rechnung gestellt und bis dahin gestundet.18 Ein Beispiel dafür ist die IKEA Kundenkreditkarte mit der ihr Besitzer bei allen IKEA Filialen und H&M Filialen in Deutschland bargeldlos zahlen kann.19 Diese Form der Kreditkarte spielt eine untergeordnete Rolle am Markt.20 Sie wird folg- lich vernachlässigt.

2.2.2 Universalkreditkarte

Im Unterschied zur Kundenkreditkarte wird die Universalkreditkarte von einem Großteil der Unternehmen akzeptiert, deshalb wird sie auch als Universalkredit- karte bezeichnet.21 Das Verfahren der gestundeten Zahlungen bleibt bei den Universalkreditkarten gleich. Im weiteren Verlauf der Arbeit werden die Wörter Kreditkarte und Karte als Synonym für Universalkreditkarte gebraucht.

2.2.2.1 Drei-Parteien-System

Der Kreditkarte liegt ein Drei-Parteien-Verhältnis zugrunde, es stehen sich Ver- braucher (Karteninhaber), ein Unternehmen beispielsweise Einzelhändler oder Dienstleister (Vertragsunternehmen) und das Kreditkartenunternehmen gegen- über.22 Es bestehen auf der einen Seite zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen und auf der anderen Seite zwischen Kreditkartenunter- nehmen und Karteninhaber vertragliche Rahmenvereinbarungen, die die Abfol- ge des Zahlungsvorganges regeln.23 Das Kreditkartengeschäft ist, je nachdem für welche Rahmenvereinbarung sich das Kreditkartenunternehmen entschei- det, von Haus aus kein Bankgeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) und unterliegt somit nicht der Bankenaufsicht (BaFin).24

Erwirbt der Karteninhaber bei dem Vertragsunternehmen eine Ware bzw. Dienstleistung, entsteht zunächst ein Zahlungsanspruch. Der Karteninhaber kann diesen sofort fälligen Zahlungsanspruch mit seiner Kreditkarte begleichen. Diese Beziehung wird als Valutaverh ä ltnis bezeichnet. Durch diese Option ver- fällt der Zahlungsanspruch gegenüber dem Karteninhaber seitens des Ver- tragsunternehmens, da der Kartenherausgeber die Zahlung garantiert.25 Dieses Verhältnis kann als Vollzugsverh ä ltnis beschrieben werden, da die reale Zu- wendung eines Geldbetrags zwischen Kartenherausgeber und Vertragsunter- nehmen vorgenommen wird. Dass der Kartenherausgeber die Aufwendungen des Karteinhabers zahlt, wurde vorher vertraglich vereinbart. Daher kann hierfür die Bezeichnung Deckungsverh ä ltnis verwendet werden.26 Die folgende Abbil- dung 1: Drei-Parteien-System, soll die Beziehungen noch einmal verdeutlichen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Drei-Parteien-System (eigene Darstellung in Anlehnung an Hammann 1991, S. 61)

2.2.2.2 Mehr-Parteien-System

Mittlerweile gibt es in der Praxis eine andere Zusammenstellung als die des Drei-Parteien-System: Geldinstitute tauchen immer mehr in dem System auf, überwiegend die Hausbanken der Kunden.27 Sie dürfen aufgrund von Lizenzen, die sie bei den Kreditkartenunternehmen erhalten, bestimmte Kreditkartenmar- ken (z. B. Visa, American Express, Mastercard) an ihre Privat- und Geschäfts- kunden emittieren.28 Auch Unternehmen oder Vereine wie der ADAC emittieren Kreditkarten in Kooperationsverträgen mit Kreditkartenunternehmen. Mit Hilfe dieser Verträge werden die unternehmenseigenen Kundekreditkarten zu Uni- versalkreditkarten ausgebaut - diese Zusammenarbeit ist auch als Co-Branding bekannt.29 Für die Vertragspartner ergeben sich dabei Vorteile. Das Kreditkar- tenunternehmen kann auf den Kundenstamm des Vertragspartners zugreifen - der Vertragspartner kann seinen Kunden eine Kreditkarte anbieten, die univer- sell einsetzbar ist.30

Das Akquirieren neuer Vertragsunternehmen kann von den Kreditkartenunter- nehmen selbst übernommen werden oder an sogenannten Acquiring- Unternehmen abgegeben werden. Diese sind spezialisiert darauf möglichst vie- le Vertragsunternehmen zu gewinnen, damit der Besitz der Kreditkarte für den Karteninhaber mit mehr Einsatzmöglichkeiten verbunden und damit effektiver ist.31

Das Karten-Processing, also Antragserfassung, Kartenkontoführung, Autorisie- rung von Umsätzen usw. wird vom Processing-Unternehmen oder von den ge- nannten Acquiring-Unternehmen übernommen.32 Der Zahlungsaustausch zwi- schen Banken und den Acquiring-Unternehmen bzw. Processing-Unternehmen wird durch interne Buchungsvorgänge abgewickelt (sog. Interchange).33 Es gibt Verträge bei denen der Emittent eine Vertragsbeziehungen zum Karteninhaber hält, aber auch solche bei denen das Acquiring-Unternehmen anstatt des Emit- tenten die Vertragsbeziehung unterhält. Die folgende Abbildung 2: Mehr- Parteien-System soll den Aufbau der Beziehungen verdeutlichen.

[...]


1 Vgl. Hutterer 2011

2 Vgl. Hadding 2006, S. 355

3 Vgl. Freitag 2002, S. 322

4 Vgl. Statista 2012

5 Vgl. Richtlinie 2007/64/EG, Erwägungsgründe 4, 31, 40, 46

6 Vgl. Bellamy 1888, S. 71

7 Vgl. Pütthoff 1974, S. 3ff

8 Vgl. ebd. S. 4

9 Vgl. ebd.

10 Vgl. Hammann 1991, S. 24

11 Vgl. Dorner 1991, S. 20

12 Vgl. Statista 2012

13 Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon

14 Vgl. Stauder/Weisensee 1970, S. 14ff.; Pütthoff 1974, S. 3ff.

15 Vgl. Krügel 2005,S. 15

16 Vgl. ebd.

17 Vgl. Pütthoff 1974, S. 6

18 Vgl. ebd., S. 4

19 Vgl. IKEA 2013

20 Vgl. Hammann 1991, S. 22

21 Vgl. Stauder/Weisensee 1970, S. 16

22 Vgl. Krügel 2005, S. 17

23 Vgl. Hamann 1991, S. 29

24 Vgl. Dorner 1991, S. 28

25 Vgl. ebd., S.29f

26 Vgl. ebd., S. 30

27 Vgl. Krügel 2005, S. 17

28 Vgl. ebd.

29 Vgl. Dorner 1991, S. 57f.

30 Vgl. Krügel 2005, S. 17

31 Vgl. ebd.

32 Vgl. Blaurock 2009, S. 1383

33 vgl. ebd.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Der Widerruf der Kreditkartenzahlung nach Umsetzung der Zahlungsdienste-Richtlinie 2007/64/EG
Hochschule
Hochschule Hannover  (Wirtschaft und Informatik)
Note
1,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
31
Katalognummer
V214394
ISBN (eBook)
9783656674757
ISBN (Buch)
9783656674702
Dateigröße
613 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
widerruf, kreditkartenzahlung, umsetzung, zahlungsdienste-richtlinie
Arbeit zitieren
Athanasios Kotrotsios (Autor:in), 2013, Der Widerruf der Kreditkartenzahlung nach Umsetzung der Zahlungsdienste-Richtlinie 2007/64/EG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/214394

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