Das altbadische Lager und das Zweite Südweststaatsurteil

Analyse der Voraussetzungen, des Inhaltes und der Folgen des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 30. Mai 1956


Hausarbeit (Hauptseminar), 2012

27 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


1. Inhaltsverzeichnis

2.) Einleitung

3.) Voraussetzungen: Der Weg zum Zweiten Südweststaatsurteil (1948-1956)
3.1 Verhandlungen auf Grundlage des Frankfurter Dokuments Nr.2 (1948-1949)
3.2 Verhandlungen auf Grundlage des Art.118 Satz 1 GG (1949-1950)
3.3 Verhandlungen auf Bundesebene auf Grundlage des Art.118 Satz 2 GG (1951)
3.4. Das Erste Südweststaatsurteil des Bundesverfassungsgericht vom 23. Oktober 1951 und das Plebiszit vom 09. Dezember 1951
3.5 Das altbadische Lager gibt nicht auf: Zwischen den Jahren 1952 und 1956
3.5.1 Die Regierung Maier und Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1952
3.5.2 Das „Luther-Gutachten“
3.5.3 Der Automatismus des Art.29 GG, der Deutschlandvertrag und die Aufhebung des alliierten Vorbehaltes im Jahr 1955

4.) Das zweite Südweststaatsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956
4.1 Inhalt des Zweiten Südweststaatsurteils
4.1.1 Feststellung der Anwendbarkeit des Art.29 Abs.2 GG auf Gesamtbaden
4.1.2 Neugliederung im Sinne des Art.29 GG
4.1.3 Das Verhältnis zwischen Art.29 GG und Art.118 GG
4.2 Kurzfristige Folgen des Zweiten Südweststaatsurteils für Baden im Jahr 1956

5.) Folgen des Zweiten Südweststaatsurteils (1956-1970)
5.1 Bemühungen auf bundesstaatlicher Ebene und der Volksentscheid im Jahr 1970
5.2 Probleme des altbadischen Lagers bezüglich der Badenfrage bis 1970
5.2.1 Nachteil der Bundesebene
5.2.2 Die Galionsfigur Leo Wohleb, der „Heimatbund Badnerland“ und seine innere Zerrissenheit
5.2.3 Mangelnde politische Interessensvertretung der Widerherstellungsbefürworter und Fehler des Heimatbundes
5.2.4 Faktor Zeit
5.2.5 Resümee über die Probleme des altbadischen Lagers bis 1970

6.) Zusammenfassung

7.) Anhang

8.) Literaturverzeichnis
8.1 Quellen
8.2 Hilfsmittel und Nachschlagewerke
8.3 Darstellungen

2.) Einleitung

Das Bundesland Baden-Württemberg ist auch im Jahr 2012 eines der bildungspolitisch und wirtschaftlich erfolgreichsten Länder Deutschlands, beispielsweise weist es mit 3,9 % hinter Bayern für den Monat September die zweitniedrigste Arbeitslosenquote der erwerbstätigen Bevölkerung in der Bundesrepublik auf.1 Laut des „Bildungsmonitors 2012“ besitzt Baden-Württemberg aus Sicht des der Industrie nahe stehenden „Instituts der deutschen Wirtschaft Köln“, das drittbeste Bildungssystem Deutschlands.2 Insbesondere der wirtschaftliche Wohlstand sowie der Faktor Zeit bildeten die stärksten Integrationsmittel, welches dem im Jahr 1952 gegründete Südweststaat zur allmählichen Anerkennung innerhalb der Bevölkerung verhalf.3 Doch die Südweststaatsbildung erwies sich als äußerst mühsam und besaß ein bis in die 1970er Jahre ausstrahlendes rechtliches Nachspiel. Nach der Niederlage des Dritten Reichs im Zuge des Zweiten Weltkrieges leiteten die alliierten Sieger schon im Jahr 1945 unter militärischen, politischen und strategischen Gesichtspunkten zahlreiche Neuglie- derungsmaßnahmen ein, die auch den deutschen Südwesten betrafen. Mit Ausnahme der Länder Bayern, Bremen und Hamburg besaß keines der gebildeten Länder eine staatliche Tradition.4 Die historischen Länder Württemberg und Baden wurden entlang der Autobahn Karlsruhe-Stuttgart-Ulm geteilt. Die in der amerikanischen Besatzungszone liegenden Regionen Nordbaden und Nordwürttemberg wurden unter dem neu geschaffenen Land Württemberg-Baden zusammengefasst, wohingegen in der französischen Zone die Länder Württemberg-Hohenzollern und (Süd)Baden ins Leben gerufen wurden.5 Die drei geschaffenen Länder im Südwesten wurden von Beginn an als Provisorien aufgefasst, da die Grenzen ahistorisch gezogen und auf regionale Kulturräume keine Rücksicht genommen wurde.6 Zudem war die Versorgungslage in der französischen Besatzungszone, insbesondere in (Süd)Baden, aufgrund der systematischen wirtschaftlichen Ausbeutung durch die französische Besatzungsmacht katastrophal.7 Es stellte sich die Frage, ob diese historische Zäsur genutzt werden sollte, den deutschen Südwesten in einem Bundesland zusammenzufassen oder ob die alten Länder wiederhergestellt werden sollten. Daraus sollte sich ein erbitterter, jahrelanger Rechtsstreit entwickeln, deren Kern das Erste und Zweite Südweststaatsurteil bilden, wobei insbesondere auf Letzteres ausführlich eingegangen wird. Das dritte Kapitel befasst sich mit den Entwicklungen der Badenfrage im Kontext der Südweststaatsbildung zwischen den Jahren 1948 und 1956. Den Beginn dieses Rechtsstreits markierten die zwischenstaatlichen Verhandlungen auf Basis des Frankfurter Dokuments Nr.2. Im ersten Unterkapitel werden daher die Beratungen der Ministerpräsidenten sowie die zwischenstaatlichen Verhandlungen der Regierungen der Länder Badens, Württemberg-Badens und Württemberg-Hohenzollerns bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes beleuchtet und nach den Gründen des Scheiterns der Verhandlungen gefragt. Der zweite Absatz setzt sich mit den zwischenstaatlichen Verhandlungen auf Basis des Art.118 S.1 GG und der informatorischen Volksbefragung des Jahres 1950 auseinander und zeigt die Gründe des Scheiterns der Verhandlungen auf. Der dritte Absatz des dritten Kapitels beschäftigt sich mit den Verhandlungen auf Bundesebene auf Basis des Art.118 S.2 GG und legt dar, für welches Abstimmungsverfahren sich der Bundestag im Zuge einer drohenden Volksabstimmung über den Südweststaat entschied. Der vierte Abschnitt dieses Kapitels befasst sich mit der Bedeutung des Ersten Südweststaatsurteils aus dem Jahr 1951 sowie mit der Volksabstimmung desselben Jahres. Der letzte Abschnitt skizziert in Kürze die Phase zwischen dem Ersten und Zweiten Südweststaatsurteil und benennt Ereignisse, die dem Handeln des altbadischen Lagers neue Hoffnung gab, wie beispielsweise die Aufhebung des Alliierten Vorbehalts in Bezug auf den Art.29 GG. Das Vierte Kapitel hingegen beschäftigt sich eingehend mit dem Zweiten Südweststaatsurteil aus dem Jahr 1956 und beleuchtet dessen Folgen für dasselbe Jahr. Im fünften Kapitel werden die Folgen des Zweiten Südweststaatsurteils bis zum Jahr 1970 aufgezeigt, wobei insbesondere auf die Frage eingegangen wird, warum das altbadische Lager seinen juristischen Erfolg im Zweiten Südweststaatsurteil nicht in einen politischen Sieg ummünzen konnte.

3.) Voraussetzungen: Der Weg zum Zweiten Südweststaatsurteil (1948- 1956)

3.1 Verhandlungen auf Grundlage des Frankfurter Dokuments Nr.2 (1948-1949)

In diesem Abschnitt werden die Beratungen der Ministerpräsidenten sowie die zwischenstaatlichen Verhandlungen der Regierungen der Länder Badens, Württemberg-Badens und Württemberg- Hohenzollerns auf Basis des Frankfurter Dokuments Nr.2 beleuchtet und nach den Gründen des Scheiterns der Verhandlungen gefragt.

Die im Frühjahr 1948 in London stattgefundene Sechsmächtekonferenz erarbeitete nach den gescheiterten Verhandlungen mit der UdSSR ein gemeinsames Konzept für die Trizone bzw. die spätere Bundesrepublik Deutschland. Am 01. Juli 1948 wurden den elf Ministerpräsidenten der Westzone in Frankfurt am Main drei Erklärungen übergeben - die Frankfurter Dokumente. Das Frankfurter Dokument Nr.28 autorisierte die Ministerpräsidenten der Länder dazu, Empfehlungen für eine Neugliederung der Länder auszuarbeiten, diese gegebenenfalls den alliierten Militärgouverneuren vorzulegen und eine Volksabstimmung durchführen zu lassen.9 In Koblenz kam die Ministerpräsiden- tenkonferenz - welche eigentlich ein reines Beratungsorgan darstellte und sich für die gestellte Aufgabe nicht eignete - darüber überein, dass für einen umfassenden Neugliederungsvorschlag der Trizone die Zeit fehlte, jedoch die Länder des Südwestens Deutschlands dringend einer Neugliederung bedürfen. Doch eine Übertragung der Aufgabe der Neuordnung an den Parlamentarischen Rat lehnten die Alliierten ab. Im selben Monat wurde daraufhin ein Ländergrenzenausschuss ins Leben gerufen, der Ende August 1948 zum Ergebnis kam, die drei Länder des Südwestens zu vereinen.10 Auf der Ebene der übergeordneten Ministerpräsidentenkonferenz war keine Einigung möglich. Anders sah es bei den zwischenstaatlichen Verhandlungen bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes aus. Erstmals fand eine Konferenz zwischen den Delegationen der Länder (Süd)Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern am 02. und 03. August 1948 auf dem Hohenneuffen statt. Nur Südbaden beharrte auf die Wiederherstellung Altbadens und Altwürttembergs, wie es vor 1945 bestanden hatte, wohingegen sogar der nordbadische Landesbezirkspräsident Heinrich Köhler sein Einverständnis für eine Südweststaatsbildung gab.11 Damit wurde die binäre Opposition zwischen der weitgehend übereinstimmenden Position Württemberg-Hohenzollerns und Württemberg-Badens einerseits und dem südbadischen Standpunkt andererseits deutlich. Alle weiteren zwischenstaatlichen Verhandlungen waren geprägt von dieser Frontstellung. Zwar wurde noch im selben Monat in Karlsruhe ein Staatsvertrag zwischen den drei Regierungen ausgearbeitet, der den südbadischen Forderungen - beispielsweise in Form der umfangreichen Selbstverwaltungsbefugnissen der vier Landesbezirke - weitgehend entgegenkam. Der Karlsruher Vertrag sollte als Bestandteil einer zukünftigen Südweststaatsverfassung dienen, doch wurde schon wenige Tage später vom südbadischen Staatspräsident Leo Wohleb erklärt, dass dieser Vertrag nicht verbindlich sei. Bei weiteren Verhandlungen in Bühl und in Bebenhausen gerieten die Modalitäten des bevorstehenden Plebiszits in den Mittelpunkt der Diskussionen, nämlich der Abstimmungsmodus, der Zuschnitt der Abstimmungsbezirke, die Fragestellung sowie die Wahlberechtigung. Man einigte sich auf die getrennte Auszählung in zwei Abstimmungsbezirken, nämlich einem gesamtbadischen und einem gesamtwürttembergischen unter Einschluss Hohenzollerns. Bei einer Mehrheit in beiden Bezirken sollte der Südweststaat zustande kommen. Doch Wohleb bestand darauf, dass im Falle einer Ablehnung die alten Länder wieder automatisch hergestellt werden sollten. Diesem Begehren konnte Reinhold Maier nicht nachgeben; hatte doch der Ständige Ausschuss des Stuttgarter Landtags noch Anfang Juli desselben Jahres die Unteilbarkeit des Landes Württemberg-Baden beschlossen. Die zwischenstaatlichen Verhandlungen auf Basis des Frankfurter Dokuments Nr.2 hatten damit eine Sackgasse erreicht.12

Auf der Ebene der übergeordneten Ministerpräsidentenkonferenz war keine Einigung über eine Südweststaatbildung möglich - das Beratungsorgan eignete sich auch nicht dafür. Auf der Ebene der zwischenstaatlichen Verhandlungen der drei Länder kam es schon beim ersten Treffen auf dem Hohenneuffen zu einer Frontstellung, welche jahrelang Bestand haben würde. Eine mögliche Einigung in Karlsruhe scheiterte am nachträglichen Veto Südbadens. Anschließend gerieten die Modalitäten des bevorstehenden Plebiszits in den Mittelpunkt der Diskussionen. Bis 1951 wurde über den Abstimmungsmodus, den Zuschnitt der Abstimmungsbezirke, die Fragestellung sowie die Wahlberechtigung gestritten - es wurde somit eine Sackgasse erreicht.

3.2 Verhandlungen auf Grundlage des Art.118 Satz 1 GG (1949-1950)

In diesem Absatz wird erörtert, warum die Verhandlungen trotz der Unstimmigkeiten der beteiligten drei südwestdeutschen Länder nicht zum Erliegen kamen und wie die Verhandlungen auf Basis des Art.118 S.1 GG verliefen.

Insbesondere die pro-südweststaatlich gesinnten Länder Württemberg-Baden und Württemberg- Hohenzollern gaben sich mit den bisherigen Verhandlungen nicht zufrieden. Um die Option einer möglichen Südweststaatsbildung auch in der neu gegründeten Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, entwarf der Staatspräsident Württemberg-Hohenzollerns - Gebhard Müller - in Zusammen-arbeit mit Theodor Eschenburg einen Spezialartikel für den deutschen Südwesten - der spätere Art.118 GG13 - der „ beinahe in letzter Minute14 vom Parlamentarischen Rat in das Grundgesetz aufgenommen wurde. Anders als bei Art.29 GG,15 der auf die Neugliederung Gesamtdeutschlands gerichtet und vom alliierten Vorbehalt betroffen war, erkannten die Alliierten die Dringlichkeit einer Neugliederung des deutschen Südwestens an und nahmen den Art.118 GG von ihrem Vorbehalt aus.16 Art.118 S.1 GG sah wiederum eine zwischenstaatliche Lösung vor, die zwischen den drei Ländern des Südwestens zustande kommen musste. Doch bald entzündeten sich wieder die Diskussionen an der Frage der Abstimmungs-, und insbesondere der Auszählungsmodalitäten des kommenden Plebiszits. Doch im April einigten sich die Regierungen der drei Länder in Freudenstadt auf eine unverbindliche informatorische Volksbefragung mit den Fragen nach der Bildung eines Südweststaates und nach der Wiederherstellung der alten Länder. Bewusst wurden die Einteilung der Abstimmungsbezirke und der Modus der Stimmenauszählung offen gehalten. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass eine zwischen-staatliche Einigung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Volksabstimmung erfolgen müsse; andernfalls werden die zwischenstaatlichen Verhandlungen nach Art.118 S.1 GG als gescheitert angesehen.17 Schon im Zuge der informatorischen Volksbefragung und der eigentlichen Volksab-stimmung begann der Abstimmungskampf, der auf beiden Seiten mit viel Polemik und mit hohem Aufwand durch die jeweiligen außerparlamentarischen Interessensvertretungen und Arbeitsgemein-schaften geführt wurde. Der Südwesten wurde mit Flugblättern, Postwurfsendungen und Plakaten geradezu überschwemmt und der öffentliche Raum politisiert, was sich in der Phase vor dem eigentlichen Plebiszit noch verstärken sollte. Für den Südweststaat plädierten die SPD und die FDP/DVP sowie große Teile der Wirtschaft und der Gewerkschaften, wohingegen die CDU gespalten war. Das eigentliche Ergebnis der informatorischen Volksbefragung vom 24. September 1950 ließ entsprechende Interpretationen auf beiden Seiten zu.18 In Nord- und Südwürttemberg sprachen die Ergebnisse eindeutig für eine Südweststaatsbildung - anders in den beiden badischen Abstimmungsbezirken: In Südbaden stimmten 50,8 % und in Nordbaden 42,6 % für die Widerherstellung Badens - in Gesamtbaden stimmten damit 50,2 % der wahlberechtigten Bevölkerung für die Wiederherstellung Altbadens.19 Dieses Ergebnis führte vor Augen, dass „ ü ber den S ü dweststaat nicht bei der Abstimmung, sondern bei ihrer Auswertung entschieden werde.“20 Eine Südweststaatsbildung würde nur durch eine Majorisierung Südbadens durch die drei anderen Abstimmungsbezirke gelingen. Entsprechend waren die Fronten bei weiteren Verhandlungen verhärtet. Staatspräsident Gebhard Müller (Württemberg-Hohenzollern) teilte am 28. November 1950 Bundeskanzler Konrad Adenauer das Scheitern der zwischenstaatlichen Verhandlungen mit. Entsprechend Art.118 S.2 GG gingen nun die Verhandlungen auf die Bundesebene über.21

Durch die Aufnahme des Art.118 GG, der einen Sonderweg für die Neugliederung im Südwesten vorsah, wurde die Südweststaatsbildungsoption in die Bundesrepublik übernommen. Art.118 S.1 GG sah zunächst eine zwischenstaatliche Lösung vor. Wieder scheiterte ein möglicher Konsens an den Abstimmungsmodalitäten, doch einigte man sich auf eine informatorische Volksbefragung, die am 24. September 1950 stattfand. Insbesondere in Nord- aber vor allem in Südbaden war eine Südweststaatsbildung sehr umstritten. Es wurde jedoch schnell absehbar, dass das kommende Plebiszit nicht durch die Abstimmung selbst, sondern durch deren Auswertung entschieden werde. Ende November 1950 wurde der Bundeskanzler über das Scheitern der zwischenstaatlichen Verhandlungen informiert.

3.3 Verhandlungen auf Bundesebene auf Grundlage des Art.118 Satz 2 GG (1951)

Dieser Abschnitt befasst sich mit der Frage, welche möglichen Abstimmungsverfahren dem Bundestag - der die dritte Ebene der Südweststaatsfrage bildete - vorlagen und für welchen Gesetzesentwurf sich letztendlich eine Mehrheit fand.

Dem Bundestag, der sich am 10. Januar 1951 erstmals mit der Südweststaatsfrage befassen musste, lagen drei verschiedene Lösungsvorschläge vor. Der Vorschlag der FDP-Bundestagsfraktion wurde schnell verworfen, sah er doch eine Durchzählung im gesamten Abstimmungsgebiet vor. Die zahlenmäßig schwächere badische Bevölkerung wäre von vornherein von der württembergischen überstimmt worden. Der zweite Lösungsvorschlag stammte von der CDU/CSU-Fraktion, an dem maßgeblich die Regierung Südbadens mitgewirkt hatte. Sie sah die Durchzählung der Stimmen in den früheren Ländern Württemberg und Baden vor und war mit einer Alternativfrage verbunden. Des Weiteren wurden faktisch die Vertriebenen und die Flüchtlinge von der Wahl in den badischen Abstimmungsbereichen ausgeschlossen. Dieser Lösungsvorschlag bevorzugte eindeutig die Wieder- herstellungsbefürworter, konnte doch gegen die Mehrheit der Bevölkerung Württemberg-Baden aufgelöst werden. Der dritte Lösungsvorschlag hingegen, der von der Regierung Württemberg- Hohenzollerns erarbeitet wurde, sah eine Durchzählung in vier Abstimmungsbezirken vor - Nordbaden, Südbaden, Nordwürttemberg sowie Südwürttemberg unter Einschluss Hohenzollerns. Bei diesem Vorschlag wurde ausschließlich über die Südweststaatsbildung entschieden. Für diese Option musste in drei der vier Abstimmungsbezirke sowie im gesamten Abstimmungsgebiet eine Mehrheit für den Südweststaat stimmen.

[...]


1 Vgl. Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg: Pressemitteilung vom 27.09.2012: Saisonbedingter Rückgang der Arbeitslosigkeit. In: Das Landesportal Baden-Württemberg. >http://www.baden-wuerttemberg.de/de/Meldungen/291082.html?referer=88433< (zuletzt abgerufen am 09.10.2012 um 20:48 Uhr); vgl. Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslosenquote in Deutschland nach Bundesländern im September 2012. In: Statista.com (Quelle: Bundesagentur für Arbeit). >http://de.statista.com/statistik/daten/studie/36651/umfrage/ arbeitslosenquote-in-deutschland-nach-bundeslaendern/< (zuletzt abgerufen am 09.10.2012 um 20:41Uhr).

2 Vgl. Christina Anger, Ina Esselmann, Mira Fischer und Axel Plünne>http://www.iwkoeln.de/de/studien/gutachten/beitrag/89287< (zuletzt abgerufen am 09.10.2012 um 21:14 Uhr), S.134.

3 Vgl. Peter Hölzle und Karl Moersch: Kontrapunkt Baden-Württemberg: Zur Vorgeschichte und Geschichte des Südweststaats. Leinfelden-Echterdingen: DRW-Verlag, 2002, S.157 (im Folgenden zitiert als „Hölzle/Moersch, Kontrapunkt“).

4 Vgl. Birgit Wilhelm: Das Land Baden-Württemberg. Entstehungsgeschichte. Verfassungsrecht. Verfassungspolitik. [Zugleich Diss. Heidelberg, 2006] Köln, Weimar, Wien: Böhlau Verlag, 2007, S.18f (im Folgenden zitiert als „Wilhelm, Verfassungsrecht“); vgl. Almuth Hennings: Der unerfüllte Verfassungsauftrag. Die Neugliederung des Bundesgebietes im Spannungsfeld politischer Interessensgegensätze. Heidelberg und Hamburg: R.v.Decker’s Verlag (R.v.Decker’s rechts- und sozialwissenschaftliche Abhandlungen. Bd.18), 1983, S.44 (im Folgenden zitiert als „Hennings, Verfassungs- auftrag“).

5 Vgl. Elmar Krautkrämer: Kriegsende und Besatzungszonen. In: Der Weg zum Südweststaat. Hrsg. von der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg. Bearbeitung und Redaktion: Jörg Thierfelder und Uwe Uffelmann. Karlsruhe: Braun Verlag, 1991, S.17-37, hier: S.25-34 (im Folgenden zitiert als „Krautkrämer, Kriegsende“).

6 Vgl. Wilhelm, Verfassungsrecht, S.30.

7 Vgl. Krautkrämer, Kriegsende, S.30.

8 Abgedruckt in: Wilhelm, Verfassungsrecht, Anhang 4 III, S.327.

9 Vgl. Wilhelm, Verfassungsrecht, S.30f.

10 Vgl. Reinhard Schiffers (Bearbeitung): Weniger Länder - mehr Föderalismus? Die Neugliederung des Bundesgebietes im Widerstreit der Meinungen 1948/49-1990. Eine Dokumentation. Düsseldorf: Droste Verlag (Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien / Dokumente und Texte Bd.3), 1996, S.41ff (im Folgenden zitiert als „Schiffers, Föderalismus“).

11 Vgl. Klaus-Jürgen Matz: X. Grundlagen und Anfänge von Baden-Württemberg 1948-1960. In: Handbuch der baden- württembergischen Geschichte. Bd.4: Die Länder seit 1918. Hrsg. von Hansmartin Schwarzmaier u.A. Im Auftrag der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg. Stuttgart: Klett-Cotta Verlag, 2003, S.519-589, hier: S.529-532 (im Folgenden zitiert als „Matz, Baden-Württemberg“).

12 Vgl. Matz, Baden-Württemberg, S.531-535; vgl. Wilhelm, Verfassungsrecht, S.42-49; vgl. Bury, Badnerland, S.78f.

13 Abgedruckt im Anhang bzw. 7.2 dieser Arbeit.

14 Schiffers, Föderalismus, S.47.

15 Abgedruckt im Anhang bzw. 7.1 dieser Arbeit.

16 Vgl. Schiffers, Föderalismus, S.45-48.

17 Vgl. Wilhelm, Verfassungsrecht, S.89ff; vgl. Schiffers, Föderalismus, S.50.

18 Vgl. Carola Bury: „Badnerland, Heimatland“. Die Arbeitsgemeinschaft der Badener (1949-1951). In: Der überspielte Volkswille. Die Badener im südwestdeutschen Neugliederungsgeschehen (1945-1970). Fakten und Dokumente. Hrsg. von Robert Albiez, Karl Glunk und Reinhold Grund. Baden-Baden: Nomos-Verlagsgesellschaft, 21992, S.73-95, hier: S.81-89 (im Folgenden zitiert als „Bury, Badnerland“).

19 Einen hervorragenden Überblick über die offiziellen Abstimmungsergebnisse Nord- und Südbadens von 1950 bis 1970 findet sich im Dokumentationsteil des Buches: Der überspielte Volkswille. Die Badener im südwestdeutschen Neugliederungsgeschehen (1945-1970). Fakten und Dokumente. Hrsg. von Robert Albiez, Karl Glunk und Reinhold Grund. Baden-Baden: Nomos-Verlagsgesellschaft, 21992, Dokumentation IV: Dokumente zum Volksentscheid, S.432f.

20 Wilhelm, Verfassungsrecht, S.100.

21 Vgl. ebd., S.100-105.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Das altbadische Lager und das Zweite Südweststaatsurteil
Untertitel
Analyse der Voraussetzungen, des Inhaltes und der Folgen des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 30. Mai 1956
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen  (Seminar für Zeitgeschichte)
Veranstaltung
HS: "Baden-Württemberg wird 60. Voraussetzungen, Entstehung und Entwicklung eines neuen Bundeslandes.“
Note
2,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
27
Katalognummer
V214583
ISBN (eBook)
9783656429876
ISBN (Buch)
9783656437475
Dateigröße
513 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Südweststaatsurteil, Baden-Württemberg, Zweites Südweststaatsurteil, BVG, Bundesverfassungsgericht, Bundesland, Nachkriegszeit, 1950er, 1956, Württemberg-Hohenzollern, Württemberg-Baden, Baden, Altbaden, Altbadisches Lager, Art.29 GG, Artikel 29 GG, Plebiszit, Volksabstimmung, Artikel 118 GG, Art.118 GG, Erstes Südweststaatsurteil, Gebietsneugliederung, Heimatbund Badenerland, Heimatbund Badnerland, Bundesrepublik Deutschland, Deutschland, Frankfurter Dokumente, BRD, Neugliederung, Neugliederung des Bundesgebietes, Verfassungsrecht, Verfassung, Grundgesetz, Volksentscheid, Leo Wohleb, CDU, Christlich demokratische Union, Badenfrage, Badische Frage, 30. Mai 1956, Plebiszit vom 09. Dezember 1951, Abstimmungsmodi, Länderneugliederung, Karlsruhe, Stuttgart, Hohenneuffen, Verfassungsstreit
Arbeit zitieren
Nils Marvin Schulz (Autor:in), 2012, Das altbadische Lager und das Zweite Südweststaatsurteil, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/214583

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