[...] Es stellte sich die Frage, ob diese historische Zäsur
genutzt werden sollte, den deutschen Südwesten in einem Bundesland zusammenzufassen oder ob die
alten Länder wiederhergestellt werden sollten. Daraus sollte sich ein erbitterter, jahrelanger
Rechtsstreit entwickeln, deren Kern das Erste und Zweite Südweststaatsurteil bilden, wobei
insbesondere auf Letzteres ausführlich eingegangen wird. Das dritte Kapitel befasst sich mit den
Entwicklungen der Badenfrage im Kontext der Südweststaatsbildung zwischen den Jahren 1948 und
1956. Den Beginn dieses Rechtsstreits markierten die zwischenstaatlichen Verhandlungen auf Basis
des Frankfurter Dokuments Nr.2. Im ersten Unterkapitel werden daher die Beratungen der
Ministerpräsidenten sowie die zwischenstaatlichen Verhandlungen der Regierungen der Länder
Badens, Württemberg-Badens und Württemberg-Hohenzollerns bis zum Inkrafttreten des
Grundgesetzes beleuchtet und nach den Gründen des Scheiterns der Verhandlungen gefragt. Der
zweite Absatz setzt sich mit den zwischenstaatlichen Verhandlungen auf Basis des Art.118 S.1 GG
und der informatorischen Volksbefragung des Jahres 1950 auseinander und zeigt die Gründe des
Scheiterns der Verhandlungen auf. Der dritte Absatz des dritten Kapitels beschäftigt sich mit den
Verhandlungen auf Bundesebene auf Basis des Art.118 S.2 GG und legt dar, für welches
Abstimmungsverfahren sich der Bundestag im Zuge einer drohenden Volksabstimmung über den
Südweststaat entschied. Der vierte Abschnitt dieses Kapitels befasst sich mit der Bedeutung des
Ersten Südweststaatsurteils aus dem Jahr 1951 sowie mit der Volksabstimmung desselben Jahres. Der
letzte Abschnitt skizziert in Kürze die Phase zwischen dem Ersten und Zweiten Südweststaatsurteil
und benennt Ereignisse, die dem Handeln des altbadischen Lagers neue Hoffnung gab, wie
beispielsweise die Aufhebung des Alliierten Vorbehalts in Bezug auf den Art.29 GG. Das Vierte
Kapitel hingegen beschäftigt sich eingehend mit dem Zweiten Südweststaatsurteil aus dem Jahr 1956
und beleuchtet dessen Folgen für dasselbe Jahr. Im fünften Kapitel werden die Folgen des Zweiten
Südweststaatsurteils bis zum Jahr 1970 aufgezeigt, wobei insbesondere auf die Frage eingegangen
wird, warum das altbadische Lager seinen juristischen Erfolg im Zweiten Südweststaatsurteil nicht in
einen politischen Sieg ummünzen konnte.
Inhaltsverzeichnis
2.) Einleitung
3.) Voraussetzungen: Der Weg zum Zweiten Südweststaatsurteil (1948-1956)
3.1 Verhandlungen auf Grundlage des Frankfurter Dokuments Nr.2 (1948-1949)
3.2 Verhandlungen auf Grundlage des Art.118 Satz 1 GG (1949-1950)
3.3 Verhandlungen auf Bundesebene auf Grundlage des Art.118 Satz 2 GG (1951)
3.4. Das Erste Südweststaatsurteil des Bundesverfassungsgericht vom 23. Oktober 1951 und das Plebiszit vom 09. Dezember 1951
3.5 Das altbadische Lager gibt nicht auf: Zwischen den Jahren 1952 und 1956
3.5.1 Die Regierung Maier und Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1952
3.5.2 Das „Luther-Gutachten“
3.5.3 Der Automatismus des Art.29 GG, der Deutschlandvertrag und die Aufhebung des alliierten Vorbehaltes im Jahr 1955
4.) Das zweite Südweststaatsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956
4.1 Inhalt des Zweiten Südweststaatsurteils
4.1.1 Feststellung der Anwendbarkeit des Art.29 Abs.2 GG auf Gesamtbaden
4.1.2 Neugliederung im Sinne des Art.29 GG
4.1.3 Das Verhältnis zwischen Art.29 GG und Art.118 GG
4.2 Kurzfristige Folgen des Zweiten Südweststaatsurteils für Baden im Jahr 1956
5.) Folgen des Zweiten Südweststaatsurteils (1956-1970)
5.1 Bemühungen auf bundesstaatlicher Ebene und der Volksentscheid im Jahr 1970
5.2 Probleme des altbadischen Lagers bezüglich der Badenfrage bis 1970
5.2.1 Nachteil der Bundesebene
5.2.2 Die Galionsfigur Leo Wohleb, der „Heimatbund Badnerland“ und seine innere Zerrissenheit
5.2.3 Mangelnde politische Interessensvertretung der Widerherstellungsbefürworter und Fehler des Heimatbundes
5.2.4 Faktor Zeit
5.2.5 Resümee über die Probleme des altbadischen Lagers bis 1970
6.) Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die juristischen und politischen Auseinandersetzungen um die Gründung des Bundeslandes Baden-Württemberg, mit einem Fokus auf die Auswirkungen und Folgen der beiden Südweststaatsurteile des Bundesverfassungsgerichts (1951 und 1956). Dabei wird untersucht, warum die Wiederherstellungsbestrebungen des altbadischen Lagers letztlich scheiterten.
- Vorgeschichte der Südweststaatsbildung (1948–1956)
- Rolle und Bedeutung der Südweststaatsurteile des Bundesverfassungsgerichts
- Anwendung von Art. 29 GG und Art. 118 GG
- Strukturelle Probleme und Fehler des altbadischen Lagers
- Faktor Zeit und politische Resignation
Auszug aus dem Buch
3.5.2 Das „Luther-Gutachten“
In diesem Abschnitt wird untersucht, welche Auswirkungen das „Luther-Gutachten“ auf die Badenfrage hatte.
Die Bundesregierung setzte schon im Jahr 1951 eine Sachverständigenkommission „zur Erörterung und Planung einer den Erfordernissen des Art.29 GG Rechnung tragenden Neugliederung des Bundesgebietes“ ein – den nach dem Ausschussvorsitzenden benannten „Luther-Ausschuss“. Insbesondere die Person des ehemaligen Reichskanzlers der Weimarer Republik verlieh dem Ausschuss hohes Ansehen. In seiner dreijährigen Tätigkeit bereisten die Ausschussmitglieder die verschiedenen Bundesländer, um ein Gesamtkonzept für die Neugliederung des Bundesgebietes nach Art.29 GG zu entwerfen. Noch vor der offiziellen Veröffentlichung des „Luther-Gutachtens“ im Oktober 1955 drangen die Ergebnisse im Sommer an die Öffentlichkeit. Der Ausschuss bewertete die Bundesländer nach den Richtbegriffen des Art.29 Abs.1 S.1f GG, die in seiner Bewertung als gleichrangig erschienen. Zusammengefasst sanktionierte jener Ausschuss den status quo der gegenwärtig vorliegenden Bundesländer. Gegebenenfalls sah die Kommission eine Neugliederung im mittelwestdeutschen Raum vor. Doch bezüglich der Badenfrage stellte der „Luther-Ausschuss“ fest, dass die Forderungen des Art.29 GG sowohl durch Baden-Württemberg als auch durch das hypothetisch wiederhergestellte Gesamtbaden erfüllt werden würden. Ferner bestätigt der Ausschuss, dass die Art.118 GG und Art.29 GG in keinem besonderen Verhältnis stehen und dass Art.29 GG damit uneingeschränkt auf den deutschen Südwesten angewendet werden könne. Besonders aus den letzten beiden Aussagen bezüglich der Badenfrage schöpfte das altbadische Lager neue Motivation. Der „Luther-Ausschuss“ beschäftigte sich drei Jahre mit einer möglichen Neugliederung des gesamten Bundesgebietes. Zwar sanktionierte er in seinen Ergebnissen im Jahr 1955 den status quo der aktuellen Länder, doch stellte er bezüglich der Badenfrage fest, dass ein hypothetisch wiederhergestelltes Bundesland Gesamtbaden ebenso wie das aktuelle Bundesland Baden-Württemberg die Anforderungen des Art.29 GG erfülle. Außerdem stünden nach Ansicht der Kommission die Art.118 GG und Art.29 GG in keinem besonderen Verhältnis zueinander, sodass Art.29 GG noch immer auf den deutschen Südwesten angewendet werden könne.
Zusammenfassung der Kapitel
2.) Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die wirtschaftliche und bildungspolitische Bedeutung Baden-Württembergs und skizziert die komplexe Entstehungsgeschichte als Provisorium nach dem Zweiten Weltkrieg.
3.) Voraussetzungen: Der Weg zum Zweiten Südweststaatsurteil (1948-1956): Dieses Kapitel analysiert die verschiedenen Verhandlungsphasen zwischen den südwestdeutschen Ländern und auf Bundesebene, die zum Ersten Südweststaatsurteil und der Volksabstimmung 1951 führten.
4.) Das zweite Südweststaatsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956: Es wird der Inhalt des Urteils sowie die Feststellung analysiert, dass das Recht auf ein Volksbegehren für Gesamtbaden trotz der vorangegangenen Ereignisse weiterhin bestand.
5.) Folgen des Zweiten Südweststaatsurteils (1956-1970): Das Kapitel untersucht die langfristigen politischen Folgen, die Verzögerungen auf Bundesebene und die Gründe für das Scheitern des altbadischen Lagers bei dem Volksentscheid 1970.
6.) Zusammenfassung: Die Zusammenfassung rekapituliert den juristischen Kampf um die Wiederherstellung Badens und kommt zu dem Schluss, dass der Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht ein Pyrrhussieg war.
Schlüsselwörter
Baden-Württemberg, Südweststaat, Bundesverfassungsgericht, Art. 29 GG, Art. 118 GG, Neugliederung, Volksbegehren, Volksentscheid, Leo Wohleb, Heimatbund Badenerland, Altbadisches Lager, Rechtsstreit, politische Geschichte, Besatzungszonen, Deutschlandvertrag
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der Entstehung des Bundeslandes Baden-Württemberg und dem jahrelangen juristischen sowie politischen Kampf des altbadischen Lagers um die Wiederherstellung des alten Landes Baden.
Welche zentralen Themenfelder werden in der Untersuchung adressiert?
Zentrale Themen sind die verfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen um die Neugliederung des Bundesgebietes, die Rolle des Bundesverfassungsgerichts und die politischen Dynamiken innerhalb der beteiligten Länder und des Heimatbundes.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist die Analyse der Voraussetzungen, des Inhalts und der Folgen der Südweststaatsurteile des Bundesverfassungsgerichts (1951 und 1956) sowie die Beantwortung der Frage, warum der juristische Erfolg des altbadischen Lagers nicht in einen politischen Erfolg mündete.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Der Autor führt eine historisch-analytische Untersuchung durch, die auf der Auswertung von Quellen, Gerichtsurteilen und relevanter politik- sowie geschichtswissenschaftlicher Literatur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit schwerpunktmäßig behandelt?
Der Hauptteil behandelt chronologisch die Verhandlungen zwischen 1948 und 1956, die Urteilsfindungen des Bundesverfassungsgerichts und die Problematiken, die nach 1956 bis zum Volksentscheid 1970 zu einem politischen Stillstand führten.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit am stärksten?
Die Arbeit ist stark charakterisiert durch Begriffe wie Neugliederung, Bundesverfassungsgerichtsurteil, altbadisches Lager und das Spannungsfeld zwischen föderaler Gesetzgebung und regionalem Selbstbestimmungsrecht.
Warum war das „Luther-Gutachten“ für das altbadische Lager von Bedeutung?
Das Gutachten stützte die Auffassung, dass Art. 29 GG uneingeschränkt auf den Südwesten anwendbar sei, was dem altbadischen Lager neue juristische Argumente und Motivation für ihre Bestrebungen lieferte.
Warum wird der juristische Sieg von 1956 als „Pyrrhussieg“ bezeichnet?
Obwohl das Bundesverfassungsgericht den Wiederherstellungsbefürwortern rechtlich recht gab, gelang es ihnen nicht, diesen Erfolg politisch in eine tatsächliche Landeswiederherstellung umzumünzen, da die Zeit und politische Verzögerungstaktiken gegen sie arbeiteten.
- Citation du texte
- Nils Marvin Schulz (Auteur), 2012, Das altbadische Lager und das Zweite Südweststaatsurteil, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/214583