Kollektiv oder Individual-Verantwortung?


Etude Scientifique, 2013

21 Pages


Extrait


Die Frage der Schuld und Sühne

Die Frage der Kollektivschuld wird in der Regel auf die Verantwortung für die Gräuel, die in Zusammenhang mit dem Dritten Reich verübt wurden bezogen verwendet. Hier wird die Frage der Schuld auf Mittäter- und Mitwisserschaft ausgedehnt. Nicht nur die Ausführenden einer Politik des Grauens und der Vernichtung und Zerstörung, sondern auch alle, die im geistigen Umfeld aktiv oder passiv daran beteiligt waren, werden für rechenschaftspflichtig und sühnepflichtig gehalten. So kommt es, dass ein ganzes Volk implizit oder explizit in das Täterumfeld miteinbezogen und juristisch und ethisch haftbar ist und gegebenenfalls Komepensationsleistungen erbringen muss. Dies ist als Wiedergutmachung geläufig und hat die Bundesrepublik Deutschland über Jahrzehnte belastet. Es ist die Sühne für die Schuld, die man auf sich geladen hat und stellt ein universelles Prinzip der menschlichen Zivilisation dar.

Modern formuliert heißt das „Polluter pays“ oder der Verursacher haftet für den Schaden. Schaden kann im privat- und öffentlich-rechtlichen Bereich häufig durch Versicherungen abgedeckt werden. Menschen wissen, dass sie fehlbar sind und dass sie sowohl selbst absichtlich oder unabsichtlich Schaden verursachen und schuldig werden können und dass ihnen dasselbe auch durch andere widerfahren kann. Und um diesen Bereich der bedingt wiedergutmachbaren und wiedergutmachungspflichtigen Schuld durch aktive oder passive Schädigung im Rahmen des Materiellen und Menschenmöglichen zu regulieren und zur Entlastung des Gewissens floriert ein immenser Versicherungssektor.

Doch über die Haftung im privaten und organisationalen Umfeld hinaus gibt es eine Haftung im institutionellen und kollektiven Bereich, die nicht einfach zuordenbar ist und deren Verursacher nicht ohne weiteres ermittelt werden kann, wie zum Beispiel in der kollektiven Schuldfrage der Deutschen inbezug auf den oben erwähnten Nazismus, i. e. den im eigenen Land verursachten Schaden, sowie auch jenen in den fremden Ländern, die Ziel der Aggression waren, denn der menschlich-materielle Schaden und sein langfristiger Impact sind kaum ermessbar und nur bedingt sühnbar.

Haftung bezieht sich in der Regel auf Messbares, infolge einer objektiv zuordenbaren Schadenverursachung, während Sühne eher im Bereich des weniger Messbaren von Bedeutung ist und sich eher auf geistige Fehlleistungen bezieht, die durch die Ethik sanktionierbar und sanktionierungsfähig, ja sogar sanktionierungspflichtig sind. Doch gehen Haftung und Sühne nicht unabhängig voneinander einher, da Schuld häufig geistige und materielle Aspekte aufweist. Die Haftung kann häufig materiell durch Kompensation in einem gewissen Zeitraum durch ein Aufkommen für verursachten Schaden zumindest materiell und rechtlich Genugtuung erfahren, während die Frage der eventuell erforderlichen Sühne nicht ohne weiteres materiell und zeitlich begrenzt bestimmbar ist.

Im Fall der kollektiven deutschen Schuldfrage an den Naziverbreichen mögen daher die Wiedergutmachungsleistungen seitens der Bundesrepublik den zugefügten Schaden annäherungsweise behoben und ihn ex post sogar, zumindest bei den versöhnungswilligen Betroffenen, bis zu einem gewissen Grad tolerierbar gemacht haben, aber die Sühne, die mit dem zugefügten Schaden verbunden ist, entzieht sich den zeitlich-materiellen Kategorien. Schließlich ist die langfristig unversöhnte Kultivierung des Geistes der Zwietracht für keinen der Akteure zuträglich. Die Sühne ist langfristig, überdauert Generationen und ist von der Erinnerung und dem Gedächtnis der Akteure, sowie von ihrer Bewusstheit abhängig. Hier kann nur schwer, wie im Bereich der rechtlichen Haftpflicht im gängigen Rechtsverständnis, ein Schlussstrich gezogen werden.

Betrachtet man nun den gegenwärtigen NSU Prozess und versucht obige Reflektion darauf anzuwenden, so scheint dieser zumindest ambivalent zu sein und zwar zunächst hinsichtlich der Zuordenbarkeit der Täterschaft. Die Frage der Zuordenbarkeit der Täterschaft ist hier, da es sich um ein gesellschaftspolitisches Phänomen handelt, unklar und nur annähernd präzisierbar, obschon die dem rechtsextremistischen Terror angelasteten Taten hinsichtlich ihrer materiellen Ausführung personell einigermaßen zuordenbar sind. Konkrete Individuen haben durch explosives Material Menschen- und Sachschaden verursacht. Der weitere Kontext dieser Täter offenbart einen weiteren Kreis, der aus Helfern besteht, die die Taten materiell und operativ ermöglicht haben und somit mitverantwortlich sind. Doch neben dem Kern der NSU, der den ersten Kreis der Täter bildet und dem weiteren, zweiten Kreis der Täter, der aus Mithelfern besteht, gibt es noch einen dritten Kreis, der der eigentliche strategische Hintergrund des Terrors ist und der in unserem Rechtsverständnis häufig ausgeklammert wird. Es handelt sich um das generalisierte geistige Klima der Xenophobie, das sich in einigen empfänglichen Individuen materialisiert hat und sie zur Umsetzung dessen bewogen hat, was die Masse nur an Stammtischen, unter Ihresgleichen und nur verschämt, hinter vorgehaltener Hand oder bisweilen auch explizit und drastisch formuliert.

Dieses allgemeine Klima des Hasses ist der Beginn einer Kausalkette, ohne die die kriminellen Handlungen nicht denkbar sind. Es sind keine vereinzelten Spinner, die die Taten für sich in Anspruch nehmen können. Nein, sie sind ihrerseits zwar die vermeintlichen Haupttäter, aber wenn man die ursächlichen Zusammenhänge insgesamt betrachtet, dann sind sie auch die Hauptopfer eines Klimas des Hasses, das wiederum Opfer fordert. Die Angeklagten des ersten und zweiten Kreises der Täter mögen die operativen Täter sein, aber so manche im Gerichtsaal und das können durchaus die hochrangigen Vertreter des Staates sein, können als die strategischen Täter und daher als Mittäter identifiziert werden, die aber von einer Haftung in unserem geistig und materiell limitierten Rechtsverständnis ausgenommen sind.

Auch und insbesondere diese haben ggf. große Schuld auf sich geladen, da sie die eigentlichen geistigen Verursacher sind. Sie haben Werte, bzw. eine Manipulation zivilisierter Werte im Maße ihres gesellschaftlichen Impactes mitinduziert, die im bekannten Eisbergmodell als ursächlich für entsprechende Einstellungen und Verhaltensweisen sozialpsychologisch einleuchtend modellierbar sind. Und obwohl sie rechtssystem- und kulturell bedingt nicht haftbar gemacht werden können, werden sie vor einer ihr Rechtsverständnis transzendierenden, aber nicht minder relevanten, obgleich kulturell ausgeblendeten Gerichtsbarkeit, für ihre strategische, geistige Mittäterschaft Sühne leisten müssen. Sie wissen, dass andere ihre Handlanger waren und nur jene Drecksarbeit für sie verrichtet haben, die sie geistig vielfach vollzogen haben. Und da die Allgemeinheit zu diesen strategischen Mittätern gehört, ist hier auch der Begriff und die Bedeutung der Kollektivschuld anwendbar.

So kann es, in extremis, sein, dass der eigentliche Schuldige jener ist, der den vermeintlich allein Schuldigen verurteilt. Es könnte also sein, dass selbst ein Richter ebenso große Schuld, ja noch größere, aufgrund seines vermeintlich höheren Erkenntnisniveaus, auf sich geladen hat, als formell Angeklagte. Und welche Schuld trifft die Nebenkläger? Das ist bestimmbar durch die Beantwortung der Frage, was sie zum Klima der Xenophobie aktiv oder durch Unterlassung beigetragen haben. Haben sie dem Klima, deren Opfer ihre Angehörigen wurden, ihrerseits durch Vorurteile, Einstellungen und Verhaltensweisen Vorschub geleistet, was schließlich einem Pendelrückschlag gleich, wie ein Bumerang, auf sie zurückkam.

Es ist alles eine Frage des Grades, da die Gesellschaft ein interdependenter Organismus ist, dessen Bestandteile daher auch geistig wie materiell interdependent sind. Auch die Frage, inwieweit die Betroffenen selbst für dieses Klima, dessen mitgefühlsbedürftige Opfer ob der tragischen, das Menschliche transzendierende Verkettungen sie wurden, in irgendeiner aktiven oder passiven Form mitverantwortlich sind, darf bei einer vertieften Ursachenforschung nicht ignoriert werden. Das heißt aber nicht gleichzeitig, dass die Opfer selbst schuld seien, denn das wäre inhumaner Zynismus. Es heißt nur, dass alle Menschen einer Gesellschaft kollektiv rechenschaftspflichtig sind für Prozesse innerhalb der Gesellschaft, deren interdependente Teile sie sind.

Möglicherweise sind sogar alle schuldig, wenn sie aktiv, geistig oder materiell nichts gegen Xenophobie unternommen haben. Und das dürfte auf das Gros der Menschen in dieser Gesellschaft und manch anderer zutreffen, da diese Gesellschaft wiederum international mit anderen interdependent ist - also mitschuldig und daher kollektiv schuldig? Wenn man dies nicht erkennt, kann man zwar einige Opfer dieser gesellschaftlichen Prozesse verurteilen, das eigentliche Problem aber dennoch nicht lösen, ja es sogar eskalieren. Lösbar ist es nur durch die Erkenntnis der potentiellen, wie, soweit zutreffend, tatsächlichen kollektiven Mitschuld und der damit verbundenen Sühne und Veränderung des Inneren des Menschen, sodass ein neues, nennen wir es xenophileres Klima erzeugt wird, das sich dann als ein Zusammenwachsen und ein friedliches Neben- und Miteinander materialisiert und somit kulturell basierte Terrorprävention im sozialen Organismus ist.

Zwar müssen Täter aufgrund ihrer individuellen Rechenschaftspflichtigkeit verurteilt werden, aber nur die kollektive Sühne und Umkehr kann zu einer diese terroristischen Exzessen unterbindenden Gesellschaft hinführen und die Logik des Hasses und der Gewalt beenden.

Ja selbst der Staat, der Verfahren inszeniert, kann letztendlich, aufgrund seiner kulturastigmatisch bedingt verfehlten Ausländerpolitik, die den Hass mitbewirkt hat, in einem weitergefassten Rechtsbewusstsein haftbar gemacht werden. Möglicherweise ist er vielleicht sogar der kausal Hauptschuldige. Doch dessen Repräsentanten, die damit mitschuldig sind, laden diese Schuld auf seine Opfer ab.

Doch welche Gerichtsbarkeit könnte derart rechtsprechen? Wohl kaum eine weltliche, da sie die Herzen der Menschen nicht mit letzter Gewissheit kennt. Der NSU Prozess kann also als ein Hinters-Licht-Führen der Menschen gedeutet werden, der seine eigenen Schatten übersieht und der sich aufgrund seiner inhärenten Limitation somit erneut schuldig macht und weitere Kreisläufe des Unrechts bewirken kann: Die Erkenntnis der potentiellen Mitschuld aller sollte ihnen daher den Geist der Demut einflößen, sodass sie sich vor obeflächlichen Schuldzuweisungen hüten, die den Kreislauf der Schuld, Haftung und Sühne nähren.

[...]

Fin de l'extrait de 21 pages

Résumé des informations

Titre
Kollektiv oder Individual-Verantwortung?
Auteur
Année
2013
Pages
21
N° de catalogue
V214804
ISBN (ebook)
9783656428923
ISBN (Livre)
9783656566601
Taille d'un fichier
561 KB
Langue
allemand
Mots clés
NSU, Schuldfrage, deutsche Gesellschaft/Geschichte/Kultur, Extremismus, Innenpolitik, Terrorismusbekämpfung, Kollektivschuld, politische Ethik
Citation du texte
D.E.A./UNIV. PARIS I Gebhard Deißler (Auteur), 2013, Kollektiv oder Individual-Verantwortung?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/214804

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