Die präventive Wirkung von Videoüberwachung im öffentlichen Raum


Seminar Paper, 2013

32 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Legitimation der Videoüberwachung
2.1 Pro - Kriminalitätsfurcht und die Steigerung des Sicherheitsgefühls durch Videoüberwachung
2.2 Contra - Das Spannungsverhältnis zwischen Recht auf Sicherheit und den gegebenen Grundrechten

3 Videoüberwachung und Kriminalitätstheorie
3.1 Die Rational-Choice-Theorie nach Becker
3.2 Die Kontrolltheorie nach Hirschi und die Erweiterung zur General Theory of Crime nach Hirschi und Gottfredson
3.3 Die Theorie der objektiven Selbstaufmerksamkeit

4 Grundlegendes zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum
4.1 Der Präventionsaspekt
4.2 Der Repressionsaspekt
4.3 Der Aspekt des Sicherheitsgefühls

5 Die präventive Wirkung der Videoüberwachung in der Praxis
5.1 Wirkungen situativer Kriminalprävention – eine Evaluationsstudie zur Videoüberwachung in der BRD
5.2 Die Metastudie von Farrington und Welsh

6 Fazit

Literaturverzeichnis

Monographien und Nachschlagewerke

Zeitschriftenartikel

Internetquellen

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: u. A.: Wieder Streit um Videoüberwachung, in: Der Westen, Ausgabe vom 22.04.2013, http://www.derwesten.de/wp/politik/ wieder-streit-ueber-videoueberwachung-aimp-id7866380.html, 22.04.2013, 17:15 Uhr

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Brandt, D.: Tendenzielle Wirkung der Videoüberwachung in Innenstädten nach Delikbereichen, 2004,

Tabelle 2: Brandt, D.: Tendenzielle Wirkung der Videoüberachung auf Bahnhofsvorplätzen nach Delikbereichen, 2004,

Tabelle 3: Brandt, D.: Tendenzielle Wirkung der Videoüberwachung in Busbahnhöfen nach Deliktbereichen, 2004,

Tabelle 4: Brandt, D.: Tendenzielle Wirkung der Videoüberwachung in Parkanlagen nach Deliktbereichen, 2004,

Tabelle 5: Brandt, D.: Tendenzielle Wirkung der Videoüberwachung auf Parkplätzen nach Deliktbereichen, 2004,

Tabelle 6: Farrington, D. P.;Welsh, B.C.: Meta-Evaluationsanalyse für Video-überwachung in Stadtzentren und Wohng., 2002,

Tabelle 7: Farrington, D. P.;Welsh, B.C. : Meta-Evaluationsanalyse für Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln, 2002,

Tabelle 8: Farrington, D. P.;Welsh, B. C. : Meta-Evaluationsanalyse für Videoüberwachung auf Parkplätzen, 2002,

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Boston – 15.04.2013, 14:50 Uhr (Ortszeit); innerhalb weniger Sekunden detonieren zwei „Kochtopf“-Sprengsätze in der Nähe des Zieleinlaufs des berühmten Boston-Marathon. Chaos bricht aus, es gibt Tote und viele Verletzte. Die anwesenden Sicherheits- und Sanitätseinheiten scheinen für einen Augenblick mit der Situation überfordert, aber schon Minuten Später greifen die für einen solch traurigen Anlass festgelegten Notfallpläne. Dennoch, an eine unmittelbare Tätersuche ist in diesem Moment nicht zu denken, vielmehr gilt die ganze Aufmerksamkeit den Verwundeten und Passanten welche sich noch in der Gefahrenzone befinden. Nur drei Tage dauert es, bis Polizei und FBI Verdächtige ermittelt haben und die Bevölkerung um ihre aktive Mithilfe bittet. Zu verdanken haben die Ermittler diesen schnellen Fahndungserfolg unter anderem den unzähligen Foto- und Videoaufnahmen, der privaten und öffentlichen, sichtbaren und unsichtbaren Kameras, welche zu jeder Tages- und Nachtzeit das Tun und Wirken der Bostoner-Bürger auf Schritt und Tritt überwachen.

Videoüberwachung - Wunderwerk der Technik und der neue heilige Gral der Kriminalitätsbekämpfung? So oder ähnlich tönt es häufig aus Sicherheitskreisen und der Politik, und ein schnelles Ermittlungsergebnis nach einer solchen, uns alle emotional berührenden, Tragödie scheint dieses zu bestätigen. Oder ist vielmehr das Gegenteil richtig, sind diese modernen und hochtechnisierten Formen der Überwachung ein zweifelhaftes, gehyptes Instrument das nicht nur unverhältnismäßig in die Persönlichkeitsrechte eines jeden Bürgers eingreift – „Big Brother is watching you!“ – sondern darüber hinaus ein trügerisches und teilweise falsches Sicherheitsgefühl suggeriert?

Thema und Schwerpunkt dieser Arbeit ist die präventive Wirkung von Video-Überwachung im öffentlichen Raum, und die Beantwortung der Frage „Wie ist die präventive Wirkung von Videoüberwachung im öffentlichen Raum anhand von belegbaren Studien zu bewerten?“. Um diese Frage in dem vorgegebenen Rahmen beantworten zu können, wird in Kapitel 2 als erstes auf die Legitimation von Videoüberwachung eingegangen, bevor mit Kapitel 3 einige ausgesuchte Theorien zur Erklärung kriminellen Verhaltens mit Bezug auf Videoüberwachungsmaßnahmen herangezogen werden. Kapitel 4 beschreibt die drei wichtigsten Aspekte und Gründe für das Instrument Videoüberwachung und Kapitel 5 zeigt die real gemessenen Ergebnisse zweier Studien in Bezug auf die präventive Wirkung dieser Maßnahme. Kapitel 6 beschließt diese Arbeit mit einem persönlichen Fazit.

2 Legitimation der Videoüberwachung

In Ländern mit einem großen Anteil an Videoüberwachung öffentlicher Räume, wie etwa den USA oder Großbritannien, gibt es bezüglich dieses Instruments nicht nur Befürworter, sondern es sind durchaus auch kritische Töne in den Medien über das ständig wachsenden Maß an Überwachung zu vernehmen. Nichts desto trotz ist in den letzten Jahren ein rasantes Wachstum an Videoüberwachung in beiden Staaten zu verzeichnen. So beträgt das Investitionsvolumen in die entsprechende Technik im Zeitraum 1996 bis 2006 allein für Großbritannien 500 Millionen Pfund. [vgl. Krempl/Ziegler, Heise.de, 2009] Auch in der Bundesrepublik Deutschland, die sich durch einen verhältnismäßig starken Einfluss von Datenschützern und Überwachungs-Skeptikern auszeichnet, ist nach vermeintlich brutalen oder schrecklichen Taten etwa in U-Bahnhöfen nicht selten die Forderung nach einer Ausweitung und Intensivierung dieses Instruments zu vernehmen. In diesem Zusammenhang wird in den letzten Jahren auch besonders gerne das Todschlag-Argument der Terrorismusabwehr ins Spiel gebracht. Ein gutes Beispiel liefert Otto Schillis Forderung nach dem Fund einer Kofferbombe im Dresdener Hauptbahnhof nach mehr Videoüberwachung in öffentlichen Räumen. [vgl. Stieler, Heise.de, 2003] Diese menschliche und auf Angst und (Kriminalitäts-) Furcht basierende Forderung / Reaktion ist in den meisten Fällen verständlich und nachvoll-ziehbar. Doch reicht die drohende Gefahr einer Straftat oder die vermeintlich schnellere Aufklärung einer solchen wirklich aus, um eine großflächige Videoüberwachung wie etwa in GB und die damit verbundenen massiven Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte eines Individuums zu rechtfertigen?

2.1 Pro - Kriminalitätsfurcht und die Steigerung des Sicherheitsgefühls durch Videoüberwachung

Nach Definition der „kriminologischen Forschungsstelle-NRW“, wird der Begriff der Kriminalitätsfurcht in eine personale und soziale Komponente unterschieden. [vgl. Kriminalistisch-Kriminologische Forschungsstelle NRW, 2006, S. 3] Soziale Kriminalitätsfurcht bezeichnet eine individuelle aber dennoch abstrakte Einschätzung und Bewertung der Kriminalitätslage in ihrer Gänze. Diese wird mit anderen Problemen und Entwicklungen in einer Gesellschaft wie etwa Arbeitslosigkeit, Armut etc. verglichen und bewertet. Interessanterweise lautet das häufige Ergebnis von Umfragen und Untersuchungen, die diesen Aspekt aufgreifen, dass die Angst Opfer von Kriminalität zu werden geringer ist, als etwa die Angst Opfer von Arbeitslosigkeit zu werden. Gleichzeitig aber wird Kriminalität als eine der größten gesellschaftlichen Herausforderungen und Gefahren eingestuft. Die persönliche Kriminalitätsfurcht hingegen bezieht sich auf die Einschätzung der eigenen, konkreten Gefährdungslage, und wird in Umfragen durch einen Standardindikator gemessen. Dieser wird etwa mit der folgenden beispielhaften Frage abgefragt: „Wie sicher fühlen Sie sich in Ihrer Wohngegend, wenn Sie bei Dunkelheit allein auf die Straße gehen oder gehen würden?“. [Kriminalistisch-Kriminologische Forschungsstelle NRW, 2006 S. 3]

Angelehnt an die Psychologie wird Kriminalitätsfurcht und damit auch das Sicherheitsgefühl einer Person zudem als ein Ergebnis aus affektiven, kognitiven und konativen Einflüssen betrachtet. Die affektive Komponente bezeichnet dabei die emotionale Seite des (Un-) Sicherheitsgefühls, z.B. die Furcht vor Kriminalität oder die Angst Opfer zu werden. Die kognitive Komponente bedient hingegen die Ratio, den Verstand, die Fähigkeit eine Situation ab- und einzuschätzen sowie die individuelle Wahrscheinlichkeit zu ermitteln Opfer von Kriminalität zu werden. Dabei ist die affektive nicht von der kognitiven Seite zu trennen, ein Individuum kann durchaus Angst haben eine dunkle Gasse entlang zu gehen, wohlwissend das die Wahrscheinlichkeit ausgeraubt oder verletzt zu werden eher unwahrscheinlich ist. Die dritte Komponente, die Konation bezeichnet das Wissen über die eigenen Fähigkeiten und Strategien. So kann etwa das Wissen und Vertrauen in die eigenen physischen und psychischen Fähigkeiten gepaart mit einigen (einstudierten) Schutzvorkehrungen (z.B. dem Meiden dunkler Gassen), das Bereithalten von Gegenständen die dem eigenen Schutz dienlich sein können etc. die Angst vor Kriminalität deutlich verringern. [vgl. Lange, 2003, S. 324 f.] Wird - mit dem Wissen von überwachten Räumen - dieser konative Aspekt gestärkt, in dem das individuelle Sicherheitsgefühl gesteigert wird, oder werden überwachte öffentliche Räume messbar sicherer, so kann eine solche Maßnahme sicherlich als legitim betrachtet werden.

2.2 Contra - Das Spannungsverhältnis zwischen Recht auf Sicherheit und den gegebenen Grundrechten

Grundrechte und Menschenrechte gelten gemeinhin als universell und unveräußerlich. Grundrechte erfassen einen größeren Personenkreis als etwa Bürgerrechte und werden durch die staatliche Akzeptanz (Bekennung des Staates zu den Grundrechten) garantiert und sind somit für jeden Staatsbürger einklagbar. Ihre (legale) Einschränkung ist im Normalfall mit hohen gesetzgebenden Hürden verbunden und darf zudem nicht unverhältnismäßig sein. [vgl. Geuther/Metzner, bpb, 2010] Mit der Videoüberwachung im öffentlichen Raum, greift der Staat in eben diese Grundrechte des Menschen ein. Konkret in die Artikel 1 Abs. 1 (Menschenwürde) und Artikel 2 Abs. 1 (allgemeine Handlungsfreiheit) des Grundgesetzes. [vgl. u. A., GG, S. 2] Ein Beispiel für eine konkrete Einschränkung wäre etwa die Regelung zur Videoüberwachung in öffentlichen Räumen im Strafprozess- und Polizeirecht, welche ausdrücklich nur für die Polizeibehörden der BRD gilt. Private Anbieter, kommunale Stellen oder andere Bundesbehörden sind somit ausgeschlossen. [vgl. Weichert, Unabhängiges Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein, 2001] Bezüglich einer generellen rechtlichen Legitimation der Videoüberwachung öffentlicher Räume kommt das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2007 zu dem Entschluss:

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Details

Title
Die präventive Wirkung von Videoüberwachung im öffentlichen Raum
College
Ruhr-University of Bochum  (Lehrstuhl für Kriminologie)
Grade
1,3
Author
Year
2013
Pages
32
Catalog Number
V215817
ISBN (eBook)
9783656445630
ISBN (Book)
9783656447443
File size
1836 KB
Language
German
Keywords
Videoüberwachung, Öffentlicher Raum, Kriminologie, Kriminalität, Repression, Prävention, Präventiv
Quote paper
Stephan Ackerschott (Author), 2013, Die präventive Wirkung von Videoüberwachung im öffentlichen Raum, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/215817

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