Die italienische Bankenaufsicht


Trabajo Escrito, 2004

29 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Zweck der Bankenaufsicht

2 Ziele der Bankenaufsicht

3 Adressaten der Bankenaufsicht (Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriff des KI)
3.1 Gesetzliche Grundlage
3.2 Der Begriff „Bank“
3.3 Der Begriff „Finanzvermittler“

4 Organisation der Bankenaufsicht
4.1 Aufsichtsbehörden
4.1.1 Interministerieller Ausschuss für das Kredit- und Sparwesen (CICR)
4.1.2 Schatzminister (Ministro del Tesoro)
4.1.3 Banca d’Italia, die italienische Zentralbank

5 Aufsichtstatbestände
5.1 Zulassung zum Bankgeschäftsbetrieb
5.2 Gründung von Zweigniederlassungen
5.3 Beteiligungen am Kapital von Banken
5.4 Kreditgeschäft
5.4.1 Großkredite
5.4.2 Organkredite
5.4.3 Kredite einer Bank an ihre Kapitalbeteiligten

6 Mittel der Bankenaufsicht
6.1 Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der Aufsicht (vigilanza informativa)
6.2 Inspektionen der beaufsichtigten Institute (vigilanza ispettiva)
6.3 Regulative Aufsicht (vigilanza regolamentare)
6.4 Mittel zur Regelung von Krisensituationen
6.4.1 Außerordentliche Verwaltung und provisorische Verwaltung
6.4.2 Zwangsliquidation im Verwaltungswege
6.4.3 Außerordentliche Maßnahmen
6.4.4 Einlagensicherungssysteme
6.5 Bußgelder (sanzioni amministrativi)
6.6 Geld- und Freiheitsstrafen
6.7 Sonstige Maßnahmen
6.7.1 Amtsverfall bei fehlender Professionalität und Ehrbarkeit
6.7.2 Streichung eines Finanzvermittlers aus dem Verzeichnis
6.7.3 Aussetzung der Tätigkeit von Banken oder einzelnen Zweig- niederlassungen
6.7.4 Nichtigkeit von Verträgen

7 Rechtsschutz gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen
7.1 Beschwerde wegen aufsichtsrechtlicher Maßnahmen der Banca d’Italia
7.2 Einspruch gegen ein Dekret des Schatzministers

8 Bewertung

Anhang

Literaturverzeichnis

Gesetzesverzeichnis

CICR (Comitato interministeriale per il credito e il risparmio): Interministerieller Ausschuss für das Kredit- und Sparwesen

CONSOB (Commissione nazionale per le società e la borsa): Nationaler Ausschuss für Gesellschaften und Börse

ISVAP (Istituto per la vigilanza sulle assicurazioni private e di interesse collettivo): Aufsichtsamt für Privatversicherungen und Versicherungen des gemeinsamen Interesses

ITL: Italienische Lira TUB (Testo unico delle leggi in materia bancaria e creditizia bzw. kurz Testo unico bancario): vereinheitlichter Gesetzestext über das Bankwesen (Gesetzesverordnung Nr. 385 vom 1. September 1993)

TUF (Testo unico delle disposizioni in materia di intermediazione finanziaria bzw. kurz Testo unico della finanza): Gesetzesverordnung Nr. 58 vom 24. Februar 1998 UIC (Ufficio Italiano dei Cambi): italienische Devisenbehöre

1 Zweck der Bankenaufsicht

Der Zweck der Bankenaufsicht in Italien ist die Stabilität, Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit des Finanzsystems (vgl. Artikel 5 Absatz 1 TUB).

2 Ziele der Bankenaufsicht

Ziele der Bankenaufsicht in Italien umfassen die ordnungsgemäße und umsichtige Verwaltung (sana e prudente gestione) der zu beaufsichtigenden Rechtssubjekte und die Beachtung der Bestimmungen über das Kreditwesen (vgl. Artikel 5 Absatz 1 TUB).

Der zentrale Begriff der „ordnungsgemäßen und umsichtigen Verwaltung“ bedeutet dabei folgendes: „Umsichtige Verwaltung“ bedeutet, dass die aufsichtspflichtigen Personen keine übermäßigen Risiken eingehen dürfen, welche die Einleger gefährden könnten. „Ordnungsgemäße Verwaltung“ zielt auf funktionale Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ab.1

3 Adressaten der Bankenaufsicht (Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriff des KI)

3.1 Gesetzliche Grundlage

Der Bankenaufsicht in Italien liegt die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates zur Aufsicht über das Kreditwesen zu Grunde. Diese Verpflichtung wird aus Artikel 47 der italienischen Verfassung abgeleitet, welcher lautet:

„Die Republik fördert und schützt die Spartätigkeit in allen ihren Formen; sie regelt, koordiniert und beaufsichtigt das Kreditwesen.

Sie begünstigt den Zugang des Kleinsparers zum Wohnungseigentum, zum landwirtschaftlichen Kleinbesitz und zur direkten oder indirekten Anlage seiner Spargelder in Aktien der Großunternehmen des Landes.“

Die wichtigste gesetzliche Grundlage des italienischen Bankenaufsichtssystems ist der Vereinheitlichte Gesetzestext über das Bankwesen Testo unico bancario, kurz TUB (Gesetzesverordnung Nr. 385 vom 1. September 1993). Dieses Gesetz, welches den größten Teil der damaligen für Bankwesen relevanten Bestimmungen in reorganisierter Form zusammenfasste, trat 1994 in Kraft (vgl. Artikel 162 TUB). Artikel 5, Absatz 2 TUB bestimmt, dass die Bankenaufsicht gegenüber Banken, Bankengruppen und Finanzvermittlern (intermediari finanziari) ausgeübt wird.

Die Aufsicht über den Finanzdienstleistungssektor und über börsennotierte Gesell-schaften wird im Vereinheitlichten Gesetzestext über das Finanzwesen bzw. Testo unico delle disposizioni in materia di intermediazione finanziaria, kurz TUF (Gesetzesverordnung Nr. 58 vom 24. Februar 1998 ) geregelt. Dieses Gesetz enthält Bestimmungen bezüglich der Aufsicht von Investmentgesellschaften (le imprese di investimento), Kapitalanlagegesellschaften (le società di gestione del risparmio), Finanzvermittlern (intermediari finanziari) und im Investmentgeschäft tätigen Banken (vgl. Artikel 5 Absatz 1 TUF in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe r) TUF). Des weiteren enthält TUF Regelungen bezüglich der Wertpapiermärkte und Wertpapier-verwahrung (Artikel 61 - 90 TUF). Darüber hinaus regelt TUF (Artikel 91 - 165 TUF) den Bereich der börsennotierten Gesellschaften. Ein weiteres - für den Bereich der börsennotierten Gesellschaften relevantes - Gesetz ist die Gesetzesverordnung Nr. 61 vom 11. April 2002.

3.2 Der Begriff „Bank“

Bei der Sammlung von Spargeldern in der Öffentlichkeit sowie bei der Gewährung von Krediten handelt es im Sinne des TUB um Banktätigkeiten (l'attività bancaria) (vgl. Artikel 10 Absatz 1 TUB). Die Ausübung von Bankgeschäften ist laut Artikel 10 Absatz 2 TUB nur Banken erlaubt.

Artikel 10 Absatz 1 TUB unterstreicht darüber hinaus den unternehmerischen Charakter der Banktätigkeiten.

Artikel 11 TUB definiert den zentralen Begriff „Sammlung von Spargeldern“(„raccolta del risparmio“) als die Aufnahme von Finanzierungsmitteln in Form von Einlagen oder einer anderen Form mit der Verpflichtung zu ihrer Rückzahlung. Grundsätzlich ist die Sammlung von Spargeldern in der Öffentlichkeit nur Banken erlaubt (vgl. Artikel 11 Absatz 2 TUB). Laut Artikel 11 Absatz 3 TUB obliegt es dem CICR genaue Voraussetzungen festzulegen, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Finan- zierungsformen von Unternehmen bestimmter Rechtsform nicht als „Sammlung von Spargeldern“ anzusehen sind. Der CICR hat die genauen Grenzen und Rechtsformen im Beschluss vom 03.03.1994 spezifiziert. Darüber hinaus definiert der italienische Gesetzgeber eine Reihe von Ausnahmen von Artikel 11 Absatz 2 TUB, bei denen die „Sammlung von Spargeldern“ auch Nicht-Banken erlaubt ist (vgl. Artikel 11 Absatz 4 TUB). Beispielsweise ist es Aktiengesellschaften (società per azioni) und Kommandit-gesellschaften auf Aktien (accomandita per azioni) erlaubt, im Rahmen der im italienischen BGB (Artikel 2410 Codice Civile) bestimmten Grenzen durch die Ausgabe von Anleihen Kapital von der Öffentlichkeit aufzunehmen (vgl. Artikel 11 Absatz 4c).

3.3 Der Begriff „Finanzvermittler“

Die gegenüber der Öffentlichkeit ausgeübten Tätigkeiten in den Bereichen Beteili-gungsübernahme, Kreditgeschäft und Zahlungs- und Vermittlungsdienstleistungen im Devisengeschäft sind den Finanzvermittlern (intermediari finanziari) vorbehalten ( vgl. Artikel 106 Absatz 1 TUB). Die Finanzvermittler müssen laut Artikel 106 Absatz 1 in das Allgemeine Verzeichnis (elenco generale) eingetragen sein. Die Eintragung in das Verzeichnis, welches vom UIC geführt wird, ist an einige Voraussetzungen z.B. bezüglich Rechtsform und Mindestkapitalausstattung geknüpft (vgl. Artikel 106, Absatz 3 TUB). Artikel 2 des Dekrets des Schatzministers vom 13.05.1996 konkretisiert die Fälle, in denen Finanzvermittler zusätzlich in das Sonderverzeichnis (elenco speciale) einzutragen sind (vgl. Artikel 107 TUB).

Der italienische Gesetzgeber gebraucht im TUB den Begriff „Finanzvermittler“ synonym zur Bezeichnung „im Finanzsektor tätige Personen/Unternehmen“ (soggetti operanti nel settore finanziario). So ist z.B. im Artikel 127 Absatz 3 von „im Finanzsektor tätigen Personen/Unternehmen, welche (...) im vom Artikel 106 vorgesehenen Verzeichnis eingetragen sind“ die Rede. Die Definition des Begriffes „Finanzvermittler“ sagt gleichzeitig aus, dass die im vom Artikel 106 TUB vorgesehenen Verzeichnis eingetragen Personen/Unternehmen „Finanzvermittler“ sind (vgl. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g) TUB).

Die in Artikel 106 - 114 TUB definierten Bestimmungen für im Finanzsektor tätigen Personen/Unternehmen gelten nicht für Personen/Unternehmen, deren Finanzaktivitäten aufgrund sonstiger Bestimmungen der Finanzaufsicht unterliegen (vgl. Artikel 114 Absatz 2). Aufgrund dieser Regelung umfasst der Begriff „Finanzvermittler“ z.B. keine Banken und hat einen residualen Charakter.2

4 Organisation der Bankenaufsicht

4.1 Aufsichtsbehörden

Das italienische Bankengesetz (TUB) definiert die folgenden Institutionen als Aufsichtsbehörden:(vgl. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) TUB):

1. Interministerieller Ausschuss für das Kredit- und Sparwesen (Comitato interministeriale per il credito e il risparmio), im Folgenden abgekürzt mit CICR
2. Schatzminister (Ministro del Tesoro)
3. Banca d’Italia, die italienische Zentralbank

Weitere Finanzaufsichtbehörden sind unter anderem CONSOB and ISVAP. CONSOB ist unter anderem für die Börsen- und Wertpapieraufsicht und in Teilen3 für die Aufsicht über die Finanzvermittler zuständig (vgl. Artikel 74 und 91 TUF). ISVAP ist die Aufsichtsbehörde der italienischen Versicherungswirtschaft.4

Die folgenden Abschnitte 4.1.1 - 4.1.3 beschreiben die einzelnen Aufsichtsbehörden und ihre Kompetenzbereiche. Da die Kompetenzbereiche von CONSOB und ISVAP nicht primär die Bankenaufsicht betreffen, sind diese beiden Behörden nicht Gegenstand der weiteren Ausführungen.

4.1.1 Interministerieller Ausschuss für das Kredit- und Sparwesen (CICR)

Der Interministerielle Ausschuss für das Kredit- und Sparwesen (im Folgenden CICR genannt) ist das höchste Gremium der Bankenaufsicht (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 TUB). Ursprünglich setze er sicht zusammen aus den folgenden sieben Ministern:

Schatzminister, Außenhandelsminister, Minister für die Koordination der Agrar-, Lebensmittel- und Forstwirtschaftspolitik, Finanzminister, Minister der Industrie, des Handels und des Handwerks, Minister der öffentlichen Arbeit und Minister für Europaangelegenheiten (vgl. Artikel 2 Absatz 1 TUB). Die heutige Zusammensetzung umfasst aufgrund der Neuorganisation der Ministerämter5 fünf Minister. Der Schatzminister (heute Minister für Wirtschaft- und Finanzen) ist der Vorsitzende des CICR (vgl. Artikel 2 Absatz 1 TUB). Den Sitzungen des CICR wohnt darüber hinaus der Gouverneur der italienischen Zentralbank bei (vgl. Artikel 2 Absatz 1 TUB nach der Änderung durch die Gesetzesverordnung Nr. 342 vom 4. August 1999).

In den Kompetenzbereich des CICR fallen unter anderem:

a) Festlegung der Grenzen und Kriterien für die „Sammlung von Spargeldern“ („raccolta del risparmio“) (vgl. Artikel 11 Absatz 3 TUB)

b) Beschlussfassung bezüglich Eigenmittel-, Risikomanagement- und anderer wichtiger Vorschriften für Banken (vgl. Artikel 53, Absatz 1 TUB) und Bankengruppen (vgl. Artikel 67, Absatz 1 TUB)

c) Erlass von Beschlüssen über die Beaufsichtigung italienischer Zweigniederlassungen von Gemeinschaftsbanken6 (vgl. Artikel 55 TUB) und Bankbeteiligungsgesellschaften (vgl. Artikel 19 Absatz 9 TUB)

Darüber hinaus ist der CICR die Stelle, an welche Beschwerden über die durch Banca d’Italia ergriffenen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu richten sind (vgl. Artikel 9 TUB).

Der CICR erfüllt seine Funktionen mit Hilfe der italienischen Zentralbank (Banca d’Italia), welche für die praktische Durchführung der Aufsicht zuständig ist (vgl. Artikel 2 Absatz 4 TUB).

4.1.2 Schatzminister (Ministro del Tesoro)

Das Amt des Schatzministers existiert in seiner ursprünglichen Form nicht mehr (vgl. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m) TUB). Nach einer Reorganisation der italienischen Ministerämter übernahm der Wirtschafts- und Finanzminister (Ministro dell'economia e delle finanze) die Aufgaben des Schatzministers.7 Der Schatzminister (heute Wirtschafts- und Finanzminister)8 ist der Vorsitzende des CICR (vgl. Artikel 2, Absatz 1 TUB). Er kann dem CICR Vorschläge für Beschlüsse unterbreiten und in dringenden Fällen sogar eigenmächtig aufsichtsrechtliche Maßnahmen einleiten (vgl. Artikel 3 TUB). Während die Beschlüsse des CICR einen generellen Charakter aufweisen, gelten die auf Grundlage von Artikel 3, Absatz 2 TUB verfassten Beschlüsse des Schatzministers in speziellen und/oder außerordentlichen Fällen.9

Im Rahmen seiner auf das TUB zurückgehenden Kompetenzen kann der Schatzminister auf Vorschlag der Banca d’Italia ferner unter anderem:

a) Die außerordentliche Verwaltung von Banken anordnen (vgl. Artikel 70 TUB)
b) Die Zwangsliquidation von Banken anordnen (vgl. Artikel 80 TUB)

4.1.3 Banca d’Italia, die italienische Zentralbank

Die Banca d’Italia ist durch das Gesetz Nr. 449 vom 10. August 1893 aus einer Fusion mehrerer regionaler Notenbanken entstanden. Seit 1936 ist sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. Statut der Banca d’Italia, Artikel 1). Die obersten Organe der Banca d’Italia sind die Hauptversammlung der Anteilseigner, der Oberste Rat und das Direktorium (vgl. Statut der Banca d’Italia, Artikel 5). Das Direktorium besteht aus dem Gouverneur, dem Generaldirektor und zwei Vizegeneraldirektoren (vgl. Statut der Banca d’Italia, Artikel 5). Der Gouverneur vertritt die Banca d’Italia gegenüber Dritten und hat die Zeichnungsbefugnis für das Institut (vgl. Statut der Banca d’Italia, Artikel 25). Das Amt des Gouverneurs ist nicht zeitlich begrenzt (vgl. Statut der Banca d’Italia, Artikel 19).

Zu den Aufgaben der Banca d’Italia gehört unter anderem die Durchführung der Aufsicht über Banken und sonstige Finanzvermittler. In dieser Funktion regelt sie die Zulassung zum Bankgeschäftsbetrieb (vgl. Artikel 14 TUB), erhält regelmäßige Berichte von den beaufsichtigten Instituten (vgl. Artikel 51 TUB), führt Inspektionen durch (vgl. Artikel 54 TUB) usw. Darüber hinaus nimmt die Banca d’Italia eine zentrale Rolle hinsichtlich der sekundären Rechtssetzung ein. So hat sie laut Artikel 4 TUB die Berechtigung, Bestimmung zu erlassen, Anweisungen zu erteilen und sonstige zur Ausübung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktion nötigen Maßnahmen zu treffen.

Ein weiterer Aufgabenbereich der Banca d’Italia umfasst den Schutz des Wettbewerbes im Kreditbereich (vgl. Artikel 20 des Gesetzes Nr. 287 vom 10. Oktober 1990).

Die Banca d’Italia ist des weiteren mit der Aufsicht über die Zahlungssysteme betraut. In dieser Funktion soll sie für Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Abrechungsund Zahlungssystemen sorgen (vgl. Artikel 146 TUB).

5 Aufsichtstatbestände

Im Rahmen dieser Arbeit ist eine vollständige Beschreibung der Aufsichtstatbestände nicht möglich. Aus diesem Grunde beschränkt sich die folgende Beschreibung auf nur einige der im TUB geregelten Aufsichtstatbestände.

5.1 Zulassung zum Bankgeschäftsbetrieb

Banca d’Italia erteilt die Zulassung zum Bankgeschäftsbetrieb, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Rechtsform des antragstellenden Instituts ist „società per azioni“ oder „società cooperativa per azioni a responsabilità limitata” (vgl. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) TUB).
b) Das Institut hat seinen Rechtssitz und seine Hauptverwaltung in Italien (vgl. Artikel 14 Absatz 1Buchstabe a-bis) TUB).

[...]


1 Vgl. RUTA V. (1995), S. 34/35.

2 Vgl. RABITTI G.L. (1995), S.123.

3 Laut Artikel 5 TUF überwacht CONSOB die Finanzvermittler hinsichtlich Transparenz und angemessener Geschäftsführung. Die Banca d’Italia hingegen sorgt bei der Aufsicht der Finanzvermittler für finanzielle Stabilität.

4 Vgl. ONADO M. (2003), S. 144.

5 Vgl. Fußnote 7.

6 Als Gemeinschaftsbanken (banca comunitaria) bezeichnet TUB gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Banken mit Rechtssitz und Hauptverwaltung in einem von Italien verschiedenen Mitgliedsland der EU.

7 Zunächst bestimmte Artikel 2 der Gesetzesverordnung Nr. 430 vom 5. Dezember 1997 die Vereinigung des Schatzministeriums (Ministero del tesoro) mit dem Ministerium für Bilanz und Wirtschaftsplanung (Ministero del bilancio e della programmazione economica). Das dadurch neu entstandene Ministerium erhielt den Namen Ministerium für Schatz, Bilanz und Wirtschaftsplanung (Ministero del tesoro, del bilancio e della programmazione economica). Diese Änderung wurde im TUB mit einem Hinweis bei der Definition des Begriffes „Schatzminister“ nachvollzogen (vgl. Artikel 1 Absatz 1m TUB).

In einem zweiten Schritt bestimmte die Gesetzesverordnung Nr. 217 vom 12. Juni 2001 die Entstehung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (Ministero dell'economia e delle finanze). Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen vereinigt in sich laut Artikel 23 der Gesetzesverordnung Nr. 217/2001 die Funktionen des bisherigen Ministeriums für Schatz, Bilanz und Wirtschaftsplanung (Ministero del tesoro, bilancio e programmazione economica) und des Ministeriums für Finanzen (Ministero delle finanze).

8 Im Weiteren wiederhole ich aus Gründen der Einfachheit den Hinweis auf die Umorganisation der Ministerämter nicht mehr und schreibe lediglich „Schatzminister“.

9 Vgl. RUTA V. (1995), S. 33.

Final del extracto de 29 páginas

Detalles

Título
Die italienische Bankenaufsicht
Universidad
University of Paderborn  (Lehrstuhl für Wirtschaftsrecht)
Curso
Kapitalmarkt- und Bankenaufsichtsrecht
Calificación
1,7
Autor
Año
2004
Páginas
29
No. de catálogo
V21812
ISBN (Ebook)
9783638253383
ISBN (Libro)
9783640865680
Tamaño de fichero
460 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Kapitalmarkt-, Bankenaufsichtsrecht, Italien, Bankenaufsicht
Citar trabajo
Sabina El Haoum (geb. Puk) (Autor), 2004, Die italienische Bankenaufsicht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21812

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