Urteil, Urteilswirkungen, Säumnis sowie Vollstreckung im Hinblick auf die großherzoglich-badische Prozessordnung von 1832 und die königlich-hannoversche Prozessordnung von 1850


Trabajo de Seminario, 2004

32 Páginas, Calificación: 15 Punkte


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Die politisch-gesellschaftlichen Verhältnisse in Baden und Hannover
I. Das Großherzogtum Baden bis zur Prozessordnung von 1832
II. Das Königreich Hannover bis zur Prozessordnung von 1850

B. Die großherzoglich-badische und die königlich-hannoversche Prozessordnungen
I. Säumnis
1. Badische Prozessordnung von 1832 (BBPO)
a. Versäumnis, Antrag und Folgen
b. Versäumungserkenntnis, Wiederherstellung
2. Hannoversche Prozessordnung von 1850 (HBPO)
a. Urteil bei Ungehorsam, Antrag und Folgen
b. Einspruch und Berufung als Rechtsmittel
II. Urteil und Urteilswirkungen
1. Badische Prozessordnung von 1832 (BBPO)
a. Erlass, Arten, Rechtsmittelbelehrung
b. Urteilswirkungen
2. Hannoversche Prozessordnung von 1850 (HBPO)
a. Erlass und Arten, Rechtsmittelbelehrung
b. Urteilswirkungen
III. Vollstreckung („Execution“)
1. Badische Prozessordnung von 1832 (BBPO)
a. Vollstreckungsvoraussetzungen, Vollstreckungsbeamte
b. Vollstreckungsverfahren
c. Pfändung und Versteigerung „von Fahrnissen“
2. Hannoversche Prozessordnung von 1850 (HBPO)
a. Vollstreckungsvoraussetzungen, Vollstreckungsbeamte
b. Vollstreckungsverfahren
c. Pfändung und Versteigerung von „Mobilien“

C. Einfluss auf die heutige Zivilprozessordnung

A. Die politisch-gesellschaftlichen Verhältnisse in Baden und Hannover

I. Das Großherzogtum Baden bis zur Prozessordnung von 1832

Unter dem Markgrafen Karl Friedrich von Baden (1738 - 1811), einer der edelsten und aufgeklärtesten deutschen Fürsten, vollzog sich essentiell die Errichtung des Großherzogtums Baden im Schatten der französischen Revolution[1]. Karl Friedrich entriss, das durch viele aufeinander folgende Kriege zur Einöde gemachte und mit erdrückenden Schulden belastete Land Baden, dem Ruin und erhob Baden zu Wohlstand, insbesondere wurde das Gerichtswesen, Unterricht und Bildung im Sinne der Humanität neu organisiert und begünstigt[2]. Sein Enkel Karl Ludwig Friedrich (1811 - 1818) trat die Nachfolge als Großherzog in einer schweren, kriegerischen (insbesondere Napoleonische Kriege) Zeit an und verlieh seinem Volk am 22. August 1818 eine freiheitliche Verfassung, nachdem die Bundesakte[3] des Deutschen Bundes vom 8. Juni 1815 eine landesständische Verfassung in allen Bundesstaaten bestimmt hatte[4]. Damit waren in Baden erstmalig essentielle Elemente einer konstitutionellen Staatsordnung gegeben, z. B. wurde die Gleichheit vor dem Gesetz[5] eingeführt und die Gesetzgebung wurde vom Großherzog im „Verein“ mit den aus zwei Kammern bestehenden Landständen ausgeübt[6], oder die Steuern konnten ohne Bewilligung der Volksvertretung nicht mehr festgesetzt werden[7]. Diese freiwillige Beschränkung der Staatsgewalt durch den Großherzog Badens beschrieb grundsätzlich den Übergang vom Absolutismus zum Konstitutionalismus, wenn auch die Verfassung noch ganz unter dem Einfluss des aufgeklärten Absolutismus stand[8]. Nach dem Tode des Großherzogs Karl Ludwig Friedrich folgte indes eine Zeit badischer Verfassungskämpfe (1819 - 1848)[9], mit heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Abgeordnetenkammern und der Regierung um Macht und Kompetenzen[10]. Dieser Streit hemmte den gesetzgeberischen Ausbau des badischen Staats und führte durch rücksichtslose Machtausübung der Regierung unter dem neuen Großherzog Ludwig August Wilhelm (1818 - 1830) sogar zu einer bürgerfeindlichen Verfassungsänderung im Jahre 1825 und zeitweise zu einem nur konstitutionellen Scheinsystem, weil die beiden machtpolitisch beeinflussten Kammern alles genehmigten, was die Regierung vorschlug[11]. Erst nach dem Tode des Großherzogs Ludwig I. verbesserten sich die politischen Verhältnisse und die Regierung des neuen, bürgerfreundlich gesinnten Fürsten Karl Leopold Friedrich, Großherzog von Baden (1830 - 1852), ließ die neuen Wahlen für den Landtag vom 17. März 1831 fast ohne Ausnahme in liberaler, konstitutioneller Weise ablaufen, die zu den Glanzpunkten des konstitutionellen Lebens in Deutschland gehörten[12]. Die liberale Regierung Leopolds legte den Gesetzesentwurf einer umfassenden Gemeindeordnung vor und förderte durch weitere gesetzliche Maßnahmen das materielle und geistige Wohl des Landes Baden[13]. In diese Zeit fällt auch der Erlass der neuen großherzoglich-badischen Zivilprozessordnung vom 31. Dezember 1831, die insbesondere die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens als Regel festsetzte[14]. Den vorangegangenen Forderungen renommierter Rechtsgelehrter nach einem gemeinsamen Gesetzbuch, insbesondere auch im Prozessrecht, folgten allerdings, noch vor der Pandektenwissenschaft, nicht die „historischen Rechtschule“, die unter ihrem Begründer Friedrich Carl von Savigny (1779 - 1861) das Werden des Rechts gerade nicht in der Gesetzgebung, Vernunft oder die Natur des Menschen, sondern in der Geschichte, der Lebenseinheit eines Volkes, seiner geistigen Haltung und Rechtsüberzeugung sah[15].

II. Das Königreich Hannover bis zur Prozessordnung von 1850

Die Erhebung Hannovers zum Königreich erfolgte durch die selbständige Erklärung des Prinzregenten von England auf dem Wiener Kongress 1814. Die bisherige Landesverfassung Hannovers beruhte auf einer aus drei Ständen (den Prälaten, Ritterschaft und Städten) zusammengesetzten Landesvertretung, in welcher jeder Stand wieder eine eigene Kurie bildete[16]. Am 07. Dezember 1819 wurde eine neue Verfassung proklamiert, welche die Volksvertretung in zwei Kammern einteilte[17]. Allerdings überstiegen deren Befugnisse nicht die der früheren Ständeversammlung und bestanden vornehmlich in dem Recht, Steuern zu bewilligen und über die Finanzverwaltung Aufsicht zu führen[18], insbesondere war ihnen aber in der Gesetzgebung nur eine beratende Stimme zugesichert[19]. Bald stellte eine Opposition, unter Einwirkung der französischen Julirevolution (27.-29. Juli 1830), die auch Anlass zu revolutionären Erhebungen und verfassungsstaatlichen Bestrebungen im übrigen Europa war[20], Forderungen, unter anderem die Initiative zur Gesetzgebung sowie die Vertretung des bisher politisch rechtlosen Bauernstandes[21]. Der Vizekönig von Hannover, Herzog von Cambridge (1774 - 1850), der im Jahre 1830 von dem König Wilhelm IV (1830 - 1837) ernannt wurde, kam dieser[22] Volksstimmung entgegen und machte sich fast alle Forderungen des Volkes zu Eigen, indem am 26. September 1833 ein neues Landesgrundgesetz[23], welches einen konservativ-liberalen Kompromiss zwischen Regierung und Ständen mit den Merkmalen des konstitutionellen Systems darstellte[24], nach königlicher Sanktion und Annahme durch die beiden Kammern erlassen wurde[25]. Schon bald wurde allerdings die Verfassung von 1833 durch den neuen König von Hannover, Ernst August II. Herzog von Cumberland (1771 - 1851), in der Zeit vom 30. Oktober - 1. November 1837 formell für ungültig erklärt, nicht zuletzt, weil die gesamte Bevölkerung Hannovers regungslos hinnahm, als Ernst August II., nach Regierungsantritt im Juli 1837 erklärte, das Landesgrundgesetz von 1833 sei für ihn nicht rechtsverbindlich und er außerdem den früheren Rechtszustand in Aussicht stellte[26]. Der späte Protest der Göttinger Sieben[27], die im November 1837 unter Berufung auf ihren Verfassungseid gegen die unrechtmäßige Aufhebung der Verfassung von 1833 aufbegehrten[28], konnte die Verkündung der neuen Verfassung vom 6. August 1840 nicht verhindern, obgleich die liberale öffentliche Meinung sie als Helden eines rechtmäßigen Widerstands feierte[29]. Obgleich indes die Verfassung von 1840 das monarchische Prinzip wieder stärker betonte, so handelte es sich aufgrund der starken und verbreiteten Proteste gegen den Staatsstreich des Königs jedenfalls um eine Konstitution, die dem Königreich im ganzen gesehen den Charakter einer Verfassungsstaats moderner Prägung beließ, so dass die Restaurationsbewegung mit ihren absolutistischen Absichten und altständisch-feudalen Plänen insofern eine Niederlage erlitten hatte[30]. Erst unter der Einwirkung der deutschen Revolution von 1848 wurde der König von Hannover zu tiefen Eingeständnissen genötigt und er bestätigte schließlich nach wesentlicher Wiederherstellung des Landesgrundgesetzes von 1833 am 5. September 1848 eine neue Verfassung[31]. Zunehmend konnten sich auch die Forderungen des erstarkten Bürgertums im Rahmen des Prozessrechts durchsetzen, weil die unterschiedlichen territorial zersplitterten Rechtsordnungen nicht mehr dem sich wirtschaftlich und sozial emanzipierenden Bürgertum genügten[32]. Mit der Prozessordnung von Gerhard Adolf Wilhelm Leonhardt (6.6.1815 - 7.5.1880)[33] im Jahre 1850 gelang es Hannover auf Anhieb, die Forderungen der Märzrevolution von 1848, insbesondere nach Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens, nach dem Vorbild des code de procédure civil von 1806, in Abkehr vom bis dato geheimen Prozess umzusetzen[34]. Zum Beispiel ließ die HBPO nur das mündlich Vorgetragene Urteilsgrundlage sein, forderte die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze und sorgte für die Protokollierung der Abweichungen von den Schriftsätzen[35].

B. Die großherzoglich-badische und die königlich-hannoversche Prozessordnungen

Die Prozessordnungen in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten für das Großherzogtum Baden vom 31. Dezember 1831 und für das Königreich Hannover vom 14. Januar 1850[36] werden im Hinblick auf die Teilaspekte der Säumnis, Urteil, Urteilswirkungen sowie Vollstreckung aufgegriffen. Die Badische Prozessordnung trat am 1. Mai 1832[37] und die Hannoversche Prozessordnung am 8. November 1850 in Kraft[38]. Diese beiden Prozessordnungen sollen im Folgenden vergleichend behandelt werden, ohne jedoch ausdrücklich Unterschiede zur gegenwärtigen Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland aufzuzeigen.

I. Säumnis

1. Badische Prozessordnung von 1832 (BBPO)

Die Badische Prozessordnung wird in insgesamt 49 Titel unterteilt. Zum Säumnisverfahren finden sich unter mehreren Titeln einzelne Regelungen, wobei die §§ 330 - 332 BBPO im 14. Titel („Von den Folgen der Versäumnisse im ersten Verfahren“) und die §§ 653 - 672 BBPO im 30. Titel („Von Versäumungserkenntnissen und der Wiederherstellung dagegen“) die essentiellen Normen darstellen.[39]

a. Versäumnis, Antrag und Folgen

§ 330 BBPO regelte die Rechtsfolgen der Säumnis („Versäumnisse“) im ersten Verfahren. Danach trat gegen diejenige Partei, die sich wegen der Säumnis nicht eingelassen („Vernehmlassung“) hatte, eine Geständnisfiktion im Hinblick auf alle bisher vorgebrachten Tatumstände der Gegenpartei ein und eigene Angriffs- und Verteidigungsmittel („Einreden, Repliken, Dupliken etc.“) waren präkludiert. Jedoch musste die Säumnisstrafe in den Formen der Geständnisfiktion und Präklusion vorher durch das Gericht ausdrücklich angedroht worden sein, sei es in der mündlich eröffneten oder schriftlich zugestellten Verfügung. Es handelte sich bei § 330 BBPO um eine Säumnisfolgenregelung für beide Parteien. § 331 BBPO regelte dagegen als Besonderheit die Rechtsfolgen der späteren Säumnis im Termin („Tagfahrt“) zur Replik und Duplik. Hat der Kläger bereits die Replik im Termin vorgetragen und ist der Beklagte in genau diesem Termin nicht erschienen, so wurde vertagt („neue Tagfahrt zum Vortrage der Duplik angeordnet“) und hierzu der Beklagte unter Mitteilung der Replik und mit Androhung des Rechtsnachteils vorgeladen, dass bei seinem Ausbleiben im nächsten Termin zum Vortrage der Duplik die Tatsachen der Repliken als zugestanden, und die Dupliken als versäumt angenommen werden. § 331 BBPO wendete sich also nur an den Beklagten und führte zunächst zu keiner Säumnissanktion sondern zur weiteren Vorladung des säumigen Beklagten unter Androhung der Säumnisfolgen. Schließlich regelte § 332 BBPO das Ausbleiben beider Parteien und sieht für diesen Fall das Ruhen des Verfahrens („so ruhen die Verhandlungen“) vor. Ein neuer Verhandlungstermin wurde erst auf weiteres Ansuchen der einen oder anderen Partei angeordnet. Die Badische Prozessordnung sah also zunächst eine ausdrückliche gerichtliche Androhung der Rechtsnachteile vor, ehe die Säumnisstrafe eintreten kann. Unterblieb indes eine solche Androhung, so hatte das Nichterscheinen der einen oder anderen Partei nur die durch die Versäumnis veranlassten Kosten nach §§ 174, 665 BBPO und die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins zur Folge[40]. Im schriftlichen Verfahren trafen den Beklagten, ebenfalls nach Androhung der Rechtsnachteile, dieselben Säumnisfolgen, wenn er die zur Einlassung („Vernehmlassung“) auf die Klage angeordnete Frist versäumt, vgl. § 367 BBPO. Die Säumnisfolgen wurden in allen Fällen nur auf Anrufen der Gegenpartei vom Richter ausgesprochen, vgl. § 654 BBPO. Es war also immer ein Antrag der Gegenpartei erforderlich. Die Säumnis als solche wurde im Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Aus den vorstehenden Vorschriften ergibt sich aber, dass zumindest das Nichterscheinen, sowie die Nichteinlassung nach gesetzter Frist, Säumnisgründe darstellten. Die Auswirkungen des Nichtverhandelns der Partei im Termin, sowie die Nichtvertretung durch zugelassene Advokaten bei den Obergerichten nach § 131 f. BBPO, auf das Säumnisverfahren wurden nicht ausdrücklich geregelt.

b. Versäumungserkenntnis, Wiederherstellung

Hat eine Partei eine Prozesshandlung versäumt und sein Gegner den Antrag („auf Anrufen der Gegenpartei“) auf Erkennung des gedachten Rechtsnachteils gestellt, dann musste der Richter diesem Antrag entsprechen. Diese Erkennung des gesetzlichen Rechtsnachteils durch den Richter wurde Versäumungserkenntnis genannt[41]. Vor Erlass des Versäumungserkenntnisses konnte die Partei das Versäumte nachholen, § 655 BBPO. Eine anberaumte Frist lief also bis zum Erlass eines Versäumniserkenntnisses weiter, ausgenommen waren Fristen, die Kraft Gesetzes abliefen, § 656 BBPO[42]. Das Versäumniserkenntnis musste (auch) der säumigen Partei selbst zugestellt („eingehändigt“) werden, auch wenn sie einen Anwalt hatte[43], vgl. §§ 657, 262 BBPO. War das Versäumniserkenntnis erst einmal zugestellt, konnte die säumige Partei beim zuständigen Richter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand („Wiederherstellung“) beantragen. Die Wiederherstellungsfrist betrug 14 Tage, die sich allerdings für je 6 Stunden Entfernung des Wohnsitzes von dem zuständigen Gericht, um jeweils einen weiteren Tag verlängerte, § 658 BBPO. Mit Ablaufe der Wiederherstellungsfrist trat die Rechtskraft[44] des Versäumungserkenntnisses ein, § 389 BBPO. Wenn die säumige Partei innerhalb der Wiederherstellungsfrist mit dem Wiederherstellungsgesuch und der Angabe des Säumnisgrundes gleichzeitig denjenigen Vortrag verband, mit dem sie ausgeschlossen worden ist, wobei irgendein Säumnisgrund ohne Nachweis erklärt werden konnte, dann musste der zuständige Richter die Wiedereinsetzung ohne Weiteres gewähren und die Verfügung treffen[45], die ohne Säumnis zu erteilen gewesen wäre, §§ 659, 660 BBPO. Aber selbst wenn die Wiederherstellungsfrist versäumt wurde, konnte die säumige Partei die Säumnisfolgen abwenden, wenn sie nun zusätzlich den Beweis führt, oder wenigstens antritt, dass sie während der Wiederherstellungsfrist nach § 658 BBPO wegen Krankheit, Abwesenheit oder höherer Gewalt („Verhinderungsursache“) an der Einhaltung der Frist gehindert war, § 661 BBPO. Bei Zulässigkeit des Wiederherstellungsgesuchs, aber nach Ablauf der Wiederherstellungsfrist, traf der zuständige Richter indes nur die Verfügung, die ohne Säumnis zu erteilen gewesen wäre, wenn der gleichzeitig nachgebrachte Parteivortrag auch erheblich war, ansonsten wurde das vorausgegangene Versäumniserkenntnis bestätigt, §§ 662, 663 BBPO. Das Wiederherstellungsgesuch konnte allerdings, ohne auf den Gehalt der Sache einzugehen, unter Angabe der Gründe verworfen werden, wenn die Verhinderungsursache unbegründet war, § 664 BBPO. Die Wiederherstellung verjährte spätestens in 4 Jahren ab Zustellung des Versäumniserkenntnisses, § 668 BBPO. Das Versäumniserkenntnis war ein Endurteil[46], das neben den Säumnisfolgen grundsätzlich auch eine Entscheidung in der Sache selbst trug, §§ 671, 389 BBPO.“ Kein Versäumniserkenntnisse waren Urteile, § 670 BBPO, die nach Zurückweisung von Beweisantritten, oder die nach Durchführung des Beweisverfahrens mit anschließender Säumnis einer Partei, ergangen sind, §§ 669 Nr. 1, 2 BBPO. Unter diese Ausnahmen fielen auch Urteile, die nur bei Gelegenheit der Säumnis ergangen sind, aber dem Säumigen nicht aufgrund der Säumnis etwas aberkannt wurde, § 669 Nr. 3 BBPO. Eine Berufung („Appellation“, §§ 1172 ff. BBPO) gegen das Versäumniserkenntnis war nicht statthaft, es sei denn die Säumnisfolgen waren „den Rechten nicht gemäß“ oder überschritten das „gesetzliche Maß“, § 1178 BBPO.

2. Hannoversche Prozessordnung von 1850 (HBPO)

Die Hannoversche Prozessordnung umfasst sieben Teile mit jeweils weiteren Untergliederungen in Titel und Abschnitten. Der zweite Teil regelte das erstinstanzliche Verfahren sowohl der Obergerichte als auch der Untergerichte, wobei bei den letzteren Amtsgerichten die Besonderheiten der §§ 375 - 391 HBPO zu berücksichtigen waren. Die essentiellen Regelungen der Säumnis findet sich im Dritten Titel „Allgemeine Vorschriften über das Verfahren“ in den §§ 155 - 167 HBPO (Erster Teil), sowie im Vierten Abschnitt des Ersten Titels („Insbesondere vom Ungehorsams-Urtheile“) in den §§ 367 - 374 HBPO (Zweiter Teil).[47]

[...]


[1] Meyers, Band 2, S. 236 = (http://www.meyers-konversationslexikon.de/).

[2] Meyers, a.a.O. (Fn. 1), S. 235.

[3] Auszugsweiser Abdruck in: Willoweit/Seif, Europäische Verfassungsgeschichte, S. 555 ff.

[4] Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, § 29 I.3; Haselier in: Territorien - Ploetz “, 2. Band, S. 448, 449.

[5] Zum damaligen Verständnis eines solchen Gleichheitsrechts, Willoweit, a.a.O. (Fn. 4), § 29 II.3.

[6] Vgl. zum Zweikammersystem, Willoweit, a.a.O. (Fn. 4), § 29 II.2.

[7] Haselier, a.a.O. (Fn. 4), S. 448, 449; Meyers, a.a.O. (Fn. 1), S. 237.

[8] Vgl. zum fließenden Übergang zur konstitutionellen Epoche, Willoweit, a.a.O. (Fn. 4), § 29 I.1.

[9] Ausführlich für Baden: Meyers, a.a.O. (Fn. 1), S. 237.

[10] Zu den Konflikten dieser Zeit in Deutschland, Willoweit, a.a.O. (Fn. 4), § 29 IV.

[11] Haselier, a.a.O. (Fn. 4), S. 448, 449; Meyers, a.a.O. (Fn. 1), S. 237.

[12] Haselier, a.a.O. (Fn. 4), S. 448, 451; Meyers, a.a.O. (Fn. 1), S. 237.

[13] Haselier, a.a.O. (Fn. 4), S. 448, 451 f.

[14] Dahlmanns, Band 3, S. 1 ff; ders. Band 1, S. 23, 24, Fn. 78: Die Begriffe der Öffentlichkeit und Mündlichkeit wurden rechtsrheinisch regelmäßig synonym mit Unmittelbarkeit verwendet; vgl. Leonhardt, S. 1 f.; zur rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung badischer Rechtsgelehrter mit dem code de procédure civil, Schubert, S. 588.

[15] Wesel, 16. Kap., Rn. 281; Laufs, S. 206, 213 ff.; Planitz/Eckhardt, S. 264; Nörr, S. 157 f., 160 f.

[16] Meyers, Band 8, S. 136.

[17] Schnath/Lübbing/Brosius in: Territorien-Ploetz, 2. Band, S. 561, 562; Laufs, S. 234, 235; Willoweit, a.a.O. (Fn. 4), § 29 II.2.

[18] Laufs, S. 234, 235.

[19] Meyers, a.a.O. (Fn. 16), S. 136; Willoweit, a.a.O. (Fn. 4), § 29 II.2.

[20] Willoweit, a.a.O. (Fn. 4), § 29 I.3 a.E.

[21] Schnath/Lübbing/Brosius, a.a.O. (Fn. 17), S. 561, 562.

[22] Schnath/Lübbing/Brosius, a.a.O. (Fn. 17), S. 561, 563.

[23] Auszüge des Grundgesetzes in Willoweit/Seif, a.a.O. (Fn. 3), S. 533 ff.

[24] Laufs, S. 234, 235.

[25] Laufs, S. 234 f.; Meyers, a.a.O. (Fn. 16), S. 137.

[26] Willoweit, a.a.O. (Fn. 4), § 29 IV; Laufs, S. 234, 235 f.; Huber, Band III, S. 209; Schnath/Lübbing/Brosius, a.a.O. (Fn. 17), S. 561, 563; Planitz/Eckhardt, S. 285.

[27] Die Göttinger Professoren W.E. Albrecht, F.Ch. Dahlmann, H. Ewald, G. Gervinus, J. und W. Grimm, sowie W. Weber, vgl. Meyers, a.a.O. (Fn. 16), S. 137; Schnath/Lübbing/Brosius, a.a.O. (Fn. 17), S. 561, 563.

[28] Laufs, S. 234 ff.; Gebhard, Band 3, § 25, S. 124 f.

[29] Laufs, S. 234, 241 f.

[30] Laufs, S. 234, 243.

[31] Meyers, a.a.O. (Fn. 16), S. 137.

[32] Dahlmanns, S. 15.

[33] Biographie unter http://www.jura.uni-hannover.de/wolf/forschung/leo.htm (Stand Februar 2004); Huber, Band III, § 24, S. 374, Fn. 13.

[34] Rosenberg/Schwab, § 4, S. 22; Gebhardt, Band 3, § 28, S. 140 ff.; Dahlmanns, Band 1, S. 30 f. „Die Märzereignisse in Hannover“; 331 ff.

[35] Rosenberg/Schwab, § 4, S. 22; § 80, S. 414, 415; Dahlmanns, Band 1, S. 331, 334 mit Differenzierung zum code de procédure civil.

[36] Dahlmanns, Band 1, S. 31,; 339, 340 „Zur Geschichte des Gesetzes“.

[37] Dahlmanns, Band 3, Art. 1 Badische Prozessordnung.

[38] Zur Anlehnung an die zuvor außer Kraft gesetzte hannoversche Prozessordnung vom 04. Dezember 1847 vgl. Dahlmanns, Band 1, S. 331, 334.

[39] Dahlmanns, Band 3, S. 1, 62, 131 ff.

[40] Müller, § 26, S. 54.

[41] Müller, § 53, S. 90.

[42] Müller, § 53, S. 91.

[43] Müller, § 53, S. 91.

[44] Hierzu unten B, II, 1, b.

[45] Müller, § 53, S. 91.

[46] Unten B, II, 1, a.

[47] Dahlmanns, Band 1, S. 305 ff.

Final del extracto de 32 páginas

Detalles

Título
Urteil, Urteilswirkungen, Säumnis sowie Vollstreckung im Hinblick auf die großherzoglich-badische Prozessordnung von 1832 und die königlich-hannoversche Prozessordnung von 1850
Universidad
University of Würzburg  (Lehrstuhl für Deutsche Rechtsgeschichte, Kirchenrecht, bürgerliches Recht und Handelsrecht)
Curso
Seminar: Die Entwicklung des Zivilprozesses in der frühen Neuzeit
Calificación
15 Punkte
Autor
Año
2004
Páginas
32
No. de catálogo
V22537
ISBN (Ebook)
9783638258371
Tamaño de fichero
702 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Urteil, Urteilswirkungen, Säumnis, Vollstreckung, Hinblick, Prozessordnung, Seminar, Entwicklung, Zivilprozesses, Neuzeit
Citar trabajo
Dr. Oliver Maaz (Autor), 2004, Urteil, Urteilswirkungen, Säumnis sowie Vollstreckung im Hinblick auf die großherzoglich-badische Prozessordnung von 1832 und die königlich-hannoversche Prozessordnung von 1850, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22537

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