Schlaglichter zur Entwicklung des deutschen Strafvollzugs


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2002

33 Pages, Note: 1,3


Extrait


Gliederung

1. Vorwort

2. Straf und Haftsituation in der Antike

3. Die Strafvollzug von der Spätantike bis zum Ende des Mittelalters
3.1 Kirchlicher Strafvollzug
3.2 Staatlicher Strafvollzug

4. Die Entstehung der Straf und Zuchthäuser
4.1 Bridewell
4.2 Amsterdam
4.3 Deutschland

5. Der Strafvollzug im 18. und 19. Jahrhundert
5.1 Die Entwicklung von Zuchthäuser und Zuchthausstrafe
5.2 Gefängnisreformen
5.3 Nordamerikanische Vollzugssysteme
5.4 Gefängnisreform in den deutschen Partikularstaaten

6. Die Entwicklung des Strafvollzuges vom Inkrafttreten des 2225 Reichsstrafgesetzbuch von 1871 bis zum Ende der Weimarer Republik

7. Der Strafvollzug unterm Nationalsozialismus

8. Das Strafvollzugsgesetz von 1976
8.1 Die Entwicklung bis zum Strafgesetzbuches 1976
8.2 Entstehung und Inhalte des Strafvollzugsgesetz von 1976

9. Schlusswort

10. Literaturverzeichnis

1. Vorwort

Die folgende Hausarbeit gibt einen historischen Einblick über die Entstehung und Entwicklung des deutschen Strafvollzugs.

Mein Schwerpunkt liegt zwar im deutschen Strafvollzug, jedoch schließe ich das Ausland nicht aus, da dieses in bestimmten Hinsichten die deutsche Strafvollzugsgeschichte beeinflusst hat.

Beginnen tue ich in der Antike (Kap. 2), auch wenn man hier nur von einem Strafvollzug in Ansätzen sprechen kann. Das Mittelalter (Kap. 3) unterteile ich in den kirchlichen und staatlichen Strafvollzug. Die Strafhaft war zunächst im kirchlichen Bereich zu finden und stellte im staatlichen Bereich nur eine untergeordnete Folge für ein straffälliges Verhalten dar. Denn dort herrschte das System von Leibes- und Lebensstrafen (Vgl. Laubenthal 1998, S.30).

Ein weiteres Kapitel (4) beinhaltet die Entstehung der Zuchthäuser in London, Amsterdam und Deutschland. Zu dieser Zeit spricht man erstmals von der modernen Freiheitsstrafe.

Im 18. und 19. Jahrhundert (Kap. 5) werde ich dann auf die Entwicklung von Zuchthaus und Zuchthausstrafe eingehen. Zu dieser Zeit kam es dann zu den ersten Gefängnisreformen; bedeutende Gefängnisreformer waren u.a. Howard und Wagnitz, auf die ich auch eingehen möchte. Zudem wird in diesem Kapitel auf die Nordamerikanischen Vollzugssysteme eingegangen, weil diese wesentliche Impulse vom Ende des 18. Jahr. bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts Deutschland gegeben haben. Der letzte Punkt in diesem Kapitel ist die Gefängnisreform in den deutschen Partikularstaaten im 19. Jahrhundert, wo wir dann feststellen werden, dass in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts unterschiedliche Systeme und Formen der Inhaftierung herrschten.

Auch das Reichsstrafgesetzbuch (Kap. 6) hielt wenige Regelungen über die Ausgestaltung freiheitsentziehender Sanktionen. Zudem möchte ich auf die Bundesratgrundsätze von 1897 und auf die Reichsratgrundsätze von 1923 eingehen. Das Kapitel (7) der NS-Zeit brachte ein Abbruch der Reformbemühungen für einen Strafvollzug.

Das letzte Kapitel (8) beschreibt im ersten Teil die Entwicklung und auch bedeutende Ereignisse (z.B. die Einführung der Bewährungsstrafe 1953) des Strafvollzugs bis zur Einführung des Strafvollzugsgesetzes von 1976. Der zweite Teil beschreibt die Vorentwürfe, die letztlich zur Einführung des Gesetzes von 1976 geführt haben. Weiterhin möchte ich auf das wesentliche Vollzugsziel (Resozialisierung) eingehen.

Zum Abschluss möchte ich außerdem eine zusammenfassende Aussage bzw. ein Fazit über diese historische deutsche Strafvollzugsgeschichte geben.

2. Straf- und Haftsituation in der Antike

Die Ansätze des Gefängniswesens lassen sich schon im Altertum feststellen, jedoch nur als eine untergeordnete Rolle. Die Haft diente in erster Linie zur Aufbewahrung des Täters bis zu dessen Aburteilung. Desweiteren sollte die Haft oft nur sicherstellen, dass Geldforderungen bzw. Schulden beglichen werden konnten. Es war also im wesentlichen eine Untersuchungs- bzw. Schuldhaft. Der Gefangene wurde bei der Verbüßung einer solchen Strafe noch zusätzlich besonders gequält (Vgl. Eisenhardt 1978, S.11). Manchmal hatte die Haft auch nur den Zweck, einen Gegner aus dem Weg zu räumen, ohne ihn dabei töten zu müssen.

Der Verbrecher wurde als ein Feind der Gemeinde angesehen. Als Verurteilter war er rechtlos. Seine leibliche und bürgerliche Existenz war somit vernichtet. Er hatte mit seiner gesamten Habe und Arbeitskraft, seiner Gesundheit und seinem Leben für die Rächung seiner Tat einzustehen. Die Strafmethoden, die mit dieser Rechtssprechung einhergingen, waren in der Regel Verstümmelungen, verschiedene Leibesqualen, Verbannung und Ächtung, Brandmarkungen und Ehrlosigkeit, Strafknechtschaft und nicht selten der Tod (Vgl. Eisenhardt 1978, S.12-13).

Eine im Altertum weit verbreitete Meinung und Verfahrensweise war es, dass man Verbrecher an dem Gliede strafen sollte, mit welchem sie sich vergangen hatten. In Indien wurde beispielsweise einem Sudra (einem der unteren Kasten), falls er einen Bahmanen (Angehöriger einer oberen Klasse) beleidigt hatte, die Zunge herausgeschnitten. Auch in unseren Breiten war die Methode bekannt, so wurde zum Beispiel Dieben die stehlende Hand abgehackt. Diese Art der Bestrafung war jedoch nur für die geringfügigeren Verbrechen üblich. In Indien, wie auch in den übrigen Staaten des Altertums, waren Gefängnisse nur für die vorübergehende Unterbringung der Delinquenten bis zu ihrer Aburteilung vorgesehen. Für schwere Taten gab es nur den Tod. Bei den Ägyptern war der Freiheitsentzug noch zusätzlich mit Zwangsarbeiten verbunden. (Vgl. Eisenhardt 1978, S.16)

Auch im Staate Athen waren Rache und Vergeltung Grundlage des Strafens. Der griechische Philosoph Plato (ca. 427-347 v. Chr.) lehnte die Rache als Strafgrund ab. Er forderte stattdessen als Strafzwecke die Abschreckung anderer vor der Begehung von Straftaten und die Besserung der noch besserungsfähigen Straftäter im Strafvollzug in Gefängnissen (Vgl. Krause 1999, S.13). Die Realität blieb jedoch weit hinter den Idealvorstellungen. Die Athener Gerichte hatten nach wie vor Strafen verhängt, die auf Unschädlichmachung von Verbrechern abzielten. Aus ökonomischen Gründen zogen die Athener die Verbannung oder den Tod eines Verbrechers vor einer Festhaltung auf Staatskosten im Kerker vor (Vgl. Eisenhardt 1978, S.17). Das zeigt deutlich, dass noch nicht an Besserung und Wiedereingliederung gedacht wurde.

Der damals bedeutende römische Jurist Ulpian (gest. 222/224 n. Chr.) wies darauf hin, dass ein Kerker nur zur Aufbewahrung von Menschen (Untersuchungshaft und Sicherungshaft) dienen dürfte. Weiterhin war er der Meinung, dass weder das griechische noch das römische Recht die Strafhaft kennen würden. Jedoch wurden diese Haftstrafen in der Praxis verhängt, und zwar als Unterlassen der Vollstreckung einer Todesstrafe. So konnte sich die Exekutionshaft in ewige Einsperrung umwandeln (Vgl. Laubenthal 1998, S.29).

„Anders als im öffentlichen Strafrecht Roms waren im daneben bestehende Privatstrafrecht Formen der Freiheitsentziehung als Strafe seit langer Zeit anerkannt“ (zit. nach Krause 1999, S.14).

Der römische Hausvater durfte aufgrund seiner privaten Strafgewalt seine Familienmitglieder sowie auch Sklaven zur Strafe einsperren. Aus diesem Grund hatten viele Häuser Strafzellen, die man „ergastula“ nannte. Die Strafgewalt gegenüber den Familienmitgliedern wurde abgeschafft, die für die Sklaven blieb jedoch mit Einschränkungen bestehen. Sie mussten tagsüber auf dem Besitz ihres Herren hart arbeiten und abends wurden sie in sogenannte Sklavenzwinger eingesperrt. Die Bedingungen waren sehr schlecht für die Sklaven, sie trugen die ganze Zeit Fesseln (Vgl. Krause 1999, S.14).

Durch das Privatstrafrecht fanden Formen der Freiheitsstrafe dann in der römischen Kaiserzeit auch offiziell Eingang in das öffentliche Strafrecht. Man konnte außer Sklaven nun auch Angehörige aus niederen Ständen zur Zwangsarbeit verurteilen. In der Regel mussten die Gefangenen je nach Urteil diese Zwangsarbeit ausführen. Sie wurden jedoch nicht versklavt, sondern verloren ihre Bürgerrechte. Nur bei sehr schweren Verurteilungen wurde der Gefangene zum Staatssklaven (Vgl. Krause 1999, S.15).

„Da der Kerker rechtlich nicht anerkannt war, muss nach alledem die öffentliche Zwangsarbeitsstrafe als der maßgebliche Beitrag des römischen Strafrechts zur Geschichte der Freiheitsstrafe angesehen werden“ (zit. nach Krause,1999, S.15).

3. Strafvollzug von der Spätantike bis zum Ende des Mittelalters

„Das Einsperren von Straftätern diente noch bis zum Ende des Mittelalters vorwiegend der bloßen Verwahrung der Gefangenen für das Strafverfahren und der anschließenden Exekutionshaft von Leibes- oder Lebensstrafen“ (zit. nach Laubenthal 1998, S.26).

Wie schon im römischen Recht beschrieben, neigte man auch im fränkischen Recht, auf Anordnung Karls des Großen von 813, auf die Zurückhaltung der Verhängung von Todesurteilen (Vgl. Laubenthal 1998, S.26). Der bedeutendere Einfluss auf die Freiheitsstrafe stammt nicht aus dem weltlichen Strafrecht, sondern vielmehr aus dem kirchlichen Strafrecht.

3.1.1 Kirchlicher Strafvollzug

Der frühste Beleg für die Strafhaft im Mittelalter findet sich nicht im weltlichen Strafrecht, sondern im kirchlichen Bereich. In den Strafgesetzen der Kirche hat die Strafhaft seit dem 4. Jahrhundert an Bedeutung gewonnen. Die Kirche hielt aber auch an den alten Strafmitteln der Leibesstrafen fest. Erst im 9. Jahrhundert mit dem Aufbau der staatlichen Gewalt, musste die Kirche einen Teil ihrer weltlichen Strafgewalt an die Staatsmacht abgeben. Die Kirche ist aber in den folgenden Jahrhunderten des Mittelalters für ihren eigenen Lebensbereich noch verantwortlich auf Strafrecht und Strafvollzug. Zudem hatte sie auf die staatliche Rechtspflege Einfluss. Somit war sie auch im weltlichen Bereich tätig (Vgl. Eisenhardt, 1978, S.19).

Ich möchte nun im folgenden genauer darauf eingehen, in welchen Formen die Klosterhaft im kirchlichen Strafvollzug praktiziert wurde.

Als erstes ist hier das Klostergefängnis zu erwähnen. Beim Klostergefängnis handelte es sich um eine innerklösterliche Disziplinarmaßnahme gegen unbotsmäßige Mönche und Nonnen (Vgl. Krause 1999, S.16). Man versuchte so, sexuelle Beziehungen zwischen Mönchen und Nonnen zu unterbinden.

Im 12. und 13. Jahrhundert wurde die Gefängnisstrafe auch für entlaufene Mönche und Nonnen angewendet. Somit war diese Strafe auch im Kirchenrecht aufgenommen. Die Klostergefängnisse waren noch bis ins 19. Jahrhundert hinein von Bedeutung (Vgl. Eisenhardt 1978, S.21).

Die Mönche und Nonnen wurden in ihren Zellen eingesperrt und auch gefesselt (Vgl. Krause 1999, S.16). Der Aufenthalt der Gefangenen sollte eine Art „Fegefeuer“ sein. Wesentliche Bestandteile des Aufenthaltes waren die körperliche Züchtigung und die Erziehung zu einer demütigen Haltung der Kirche gegenüber. Karl der Große musste aber noch anordnen, dass gefangene Mönche nicht verstümmelt werden durften (Vgl. Eisenhardt 1978, S.21).

Nachdem sich die Klöster weigerten, straffällig gewordene Weltgeistliche und Laien in ihren Mauern aufzunehmen, ging man dazu über, besondere Gefängnisse für den Vollzug der kirchlichen Strafhaft einzurichten. Als zweites ist daher das Gefängnis für Geistliche zu erwähnen. Die gefangenen Kleriker wurden von den Laien getrennt gehalten, sie kamen auf keinen Fall in weltliche Gefängnisse. Im Laufe des 16., 17. und 18. Jahrhunderts übernahmen die weltlichen Gerichte die Bestrafung der Geistlichen, die gegen die weltlichen Bestimmungen verstoßen hatten (Vgl. Eisenhardt 1978, S.23). Die Kleriker wurden besser behandelt als die Insassen des Klostergefängnisses. Über das römische Recht kam allerdings auch die körperliche Züchtigung in das Kirchenrecht.

Als letztes möchte ich dann noch auf das kirchliche Gefängnis für Laien eingehen.

Die kirchliche Strafhaft als Sanktion gegen Laien und Weltgeistliche wurde seit dem 16. Jahrhundert immer seltener, da die Strafgewalt der Kirche immer mehr und mehr entzogen wurden. Somit wurden die kirchlichen Gefängnisse aufgehoben. Soweit noch eine kirchliche Verurteilung zur Freiheitsstrafe in Betracht kam, wurde diese wieder in den Klöstern vollstreckt. Die Einflussmöglichkeiten des kirchlichen Strafvollzuges auf das weltliche Strafrecht nahmen damit immer mehr ab und hörten schließlich auf (Vgl. Krause 1999, S.17).

3.1.2 Staatlicher Strafvollzug

Im Frühmittelalter spielte die Freiheitsstrafe abgesehen von der kirchlichen Institution kaum eine Rolle. Vielmehr dominierte das Kompositionensystem, das jedes Vergehen mit einer Geldbuße belegte, so dass Freiheitsstrafen lediglich als Ersatz oder Zusatz zu diesen Geldstrafen verbreitet waren (Vgl. Internet: B. Zwack 2000, S.2). Bei dem Kompositionensystem musste der Täter wie erwähnt eine Geldbuße bezahlen. Ein Teil wurde als schadensersatzartige Sühneleistung an das Opfer bzw. an dessen Familie gezahlt, und der andere Teil, das „Königsgeld“ als eine Art Geldstrafe dem König zustand (Vgl. Krause 1999, S.17).

Im weiterem verlauf des Mittelalters wird die Freiheitsstrafe nicht erwähnt. Erst im Spätmittelalter, in der Zeit vom 13. bis 15. Jahrhundert, fand dann der Gedanke der Freiheitsstrafe allmählich Eingang in einige Stadtrechte. Ihr fehlte jedoch jeder Erziehungsgedanke (Vgl. Kaiser, u.a. 1974, S.24). Sie wurde allerdings praktisch bis in das achtzehnte Jahrhundert hinein wie eine Leibesstrafe vollzogen (Vgl. Ortner 1983, S.15). Die Rechtsgrundlagen des staatlichen Strafvollzuges im Spätmittelalter waren zum einen die Stadtrechte, zum anderen die Gewohnheitsrechte der sogenannten Schöppenstühle, die Landrechte und Weistümer und später dann auch die Carolina, die sogenannte peinliche Gerichtordnung Karl V. aus dem Jahre 1532. (Vgl. Eisenhardt 1978, S.25). Die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. von 1532 führte schließlich die Gefängnisstrafe als regelmäßige Sanktion neben Leibes- und Lebensstrafen ein. Freiheitsstrafen kennt die Carolina nur an zwei Stellen, einmal als „ewiges Gefängnis“, das der Todesstrafe gleichgestellt wird und als Ersatzfreiheitsstrafe für die beim kleinen Diebstahl an sich verhenkte Geldbuße (Vgl. Krause 1999, S.21). Diese war bis Mitte des 18. Jahrhunderts in Deutschland herrschende Strafgesetzbuch, die die Entwicklung des mittelalterlichen Strafrechts prägte.

In der gesamten Zeit des Mittelalters wurden in erster Linie Leibesstrafen vollzogen. Diese bestanden aus verschiedensten Folter- und Züchtigungsmethoden und ließen kaum ein Stück menschlichen Körpers unberührt. Die Gefängnisse, die nur zunehmend von der staatlichen Gewalt betrieben wurden, lagen oft in den Mauertürmen der Städte, in den Schlössern, unter den Rathäusern, in deren Kellern und wie erwähnt in den Klosterkellern. (Vgl. Ortner 1983, S.15).

„Als Beispiel für mittelalterliche Gefängnisse sei auf das `Lochgefängnis` unter dem Nürnberger Rathaus hingewiesen, das noch bi in das 19. Jahrhundert hinein als Untersuchungsgefängnis diente“ (zit. nach Ortner 1983, S.15).

Zu dieser Zeit gab es schon eine Vielzahl unterschiedlicher Gefängnisarten. Allein in Nürnberg gab es bereits folgende Gefängnisse; der Turm, die Eisen (das waren auch zwei Türme), die Prisaunen (hauptsächlich nur für männliche und weibliche Jugendliche), die Springer (Zwangsarbeit und magere Kost; Sträflinge hatten Halseisen mit Glöckchen – Schellenbuben), das Rathaus, das Stadtknechtstüblein sowie das Zuchthaus (neben schwersten Verbrechern waren auch harmlose Kriminelle, Prostituierte, Bettler sowie Kinder darin) (Vgl. Eisenhardt 1978, S.25).

Neben diesen öffentlichen Gefängnissen gab es in Nürnberg noch das „Laiengefängnis“ (für Klosterinsassen), das „Gefängnis des Eigenherrn“ (für untergeordnete Personen höhergestellter Persönlichkeiten) und das „Findel- und Siechenhaus“ (für Zigeunerinnen u.ä.). Es gab dann noch das „Gefängnis des eigenen Hauses“. Diese Strafe bestand darin, dass der Angehörige an eine Kette innerhalb des Hauses festgebunden wurde. Dieses wurde oft bei Kleptomanen oder Geisteskranken angewendet (Vgl. Eisenhardt 1978, S.26). Zudem gab es auch spezielle Gefängnisse für politische Gefangene.

Im Mittelalter und bis in die Neuzeit gab es außerdem noch die öffentliche Bloßstellung als entehrende Strafe, bei der der Gefangene auf einem öffentlichen Platz zur Schau gestellt wurde. Gefangene wurden an den Pranger gestellt oder in Käfigen, die am Rathaus hingen, ausgestellt. Andere wurden einfach zur Belustigung in große Pfützen geworfen (Vgl. Eisenhardt 1978, S.27).

Neben den schrecklichen Haftbedingungen gab es im Mittelalter und auch noch in der Neuzeit zusätzlich die Folter. Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Folter war die peinliche Gerichtsordnung Karl V.. In dieser Zeit fallen auch die sogenannten Hexenprozesse, die sich gegen jeden richten konnten, von dem vermutet wurde, dass er oder sie mit dem Teufel im Bunde stehen würde. In diesen Prozessen war die Folter eine Methode, benötigte Geständnisse zu erpressen (Vgl. Eisenhardt 1978, S.27).

Zu den Folterwerkzeugen gehörten z.B. Daumenschrauben, Beinschrauben, Peitsche, Folterbank, Feuer und ähnliches. Die Folter dehnte sich mindestens über einen Tag aus, wenn kein Geständnis vorlag. Es wurde immer wieder unterbrochen, um ein Geständnis zu bekommen. Gestand der Gefolterte nicht so begann man mit dieser Prozedur einige Tage später erneut.

Die Folter wurde im europäischen Raum erst spät abgeschafft. An dieser Stelle sein hier einige angemerkt: In Preußen wurde sie 1754, in Frankreich 1780, in Bayern 1806 und in Hannover 1822 abgeschafft. (Vgl. Eisenhardt 1978, S.27-28).

Die geschilderten Strafarten des Mittelalters haben sich teilweise bis weit in die Neuzeit hinein gehalten, besonders was die Folter und die Leibesstrafen betrifft.

4. Die Entstehung von Straf- und Zuchthäusern

Bevor die Zuchthäuser entstanden, gab es die öffentliche Arbeitsstrafe. Diese wurde vor 1600 zunächst in Süddeutschland und später Anfang des 17. Jahrhunderts in Norddeutschland verhängt. Die zu ausführenden Arbeiten bestanden im wesentlichem in der Reinigung von Straßen und Plätzen. Zunächst wurden nur Bettler zu diesen Arbeiten angehalten, erst einige Zeit später wurden Straftäter dazu verurteilt. Hauptsächlich betraf diese Sanktion nur die Männer, die dann zur nächtlichen Unterbringung in den Türmen der Stadtbefestigung untergebracht wurden. Die Gründe für die Einführung öffentlicher Arbeitsstrafen reichen von religiös- humanitären Erwägungen (Abneigung gegen die Todesstrafe in manchen Fällen), über eine Neubewertung der Arbeit (der Verurteilte sollte nicht müßig im Gefängnis sitzen, sondern arbeiten) bis hin zu Gedanken des praktischen Nutzens (es war sinnvoller, jemanden als Strafe für das Gemeinwesen arbeiten zu lassen, als ihn außer Lande zu schaffen und ihm damit die Gelegenheit zu neuen Straftaten zu geben) sowie ökonomische Erwägungen (sie waren billiger als freie Tagelöhner). Bis zum 17. Jahrhundert breitete sich die öffentliche Arbeitsstrafe aus, und wurde nun an einer ganzen Reihe von Territorien verhängt Andererseits verschwand sie mancherorts wieder vor 1700. Dort wurde die öffentliche Arbeitsstrafe von einer neuen Sanktion der Zuchthausstrafe abgelöst. (Vgl. Krause 1999, S. 21-29).

[...]

Fin de l'extrait de 33 pages

Résumé des informations

Titre
Schlaglichter zur Entwicklung des deutschen Strafvollzugs
Université
University of Applied Sciences and Arts Hildesheim, Holzminden, Göttingen  (Fakultät Soziale Arbeit und Gesundheit)
Cours
Die Freiheitsstrafe in der historischen, juristischen, soziologischen und sozialpsychologischen Analyse
Note
1,3
Auteur
Année
2002
Pages
33
N° de catalogue
V22633
ISBN (ebook)
9783638259156
Taille d'un fichier
548 KB
Langue
allemand
Mots clés
Schlaglichter, Entwicklung, Strafvollzugs, Freiheitsstrafe, Analyse
Citation du texte
Cindy Gajewsky (Auteur), 2002, Schlaglichter zur Entwicklung des deutschen Strafvollzugs, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22633

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