Die Rechtsstellung des Aktionärs und die Bedeutung der Aktie


Trabajo Escrito, 2003

37 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einführung

2 Grundlagen

3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
3.1 Erwerb der Mitgliedschaft
3.2 Verlust der Mitgliedschaft

4 Pflichten aus der Mitgliedschaft
4.1 Einlagepflicht
4.2 Treuepflicht

5 Einzelrechte aus der Mitgliedschaft hinsichtlich ihrer Zustehung
5.1 Allgemeine Mitgliedschaftsrechte
5.2 Gattungsvorrechte
5.3 Sonderrechte

6 Einzelrechte aus der Mitgliedschaft hinsichtlich ihres Inhalts
6.1 Verwaltungsrechte
6.1.1 Teilnahmerecht
6.1.2 Rederecht
6.1.3 Stimmrecht
6.1.4 Auskunftsrecht
6.1.5 Recht zur Wahl des Aufsichtsrats
6.2 Vermögensrechte
6.2.1 Dividendenzahlungsanspruch
6.2.2 Bezugsrecht
6.2.3 Recht auf Liquidationserlös

7 Gerichtliche Rechte des Aktionärs
7.1 Anfechtungsrecht
7.2 Spruchverfahren
7.2.1 Squeeze-out
7.2.2 Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag
7.2.3 Eingliederung
7.2.4 Umwandlung

8 Spezielle Rechte des Vorzugsaktionärs

9 Bedeutung der Aktie
9.1 Bedeutung der Aktie für die Unternehmung
9.1.1 Aktien als Finanzierungsinstrument
9.1.2 Aktien als „Akquisitionswährung“
9.2 Bedeutung der Aktie für die Gesellschaft
9.2.1 Aktien als Anlageinstrument
9.2.2 Aktien zur Altersvorsorge
9.2.3 Aktien zur Erzielung wirtschaftlichen Wachstums
9.2.4 Aktien zur Minderung der Arbeitslosenquote

10 Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Quellenverzeichnis

Internetquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Zahl der Aktionäre in Deutschland

Abbildung 2: Verwässerungseffekt im Zuge einer Kapitalerhöhung

Abbildung 3: Durchschnittliche jährliche Verzinsung einer DAX 30-Investition

Abbildung 4: Wertentwicklung von 10 € nach Jahren.bei Prozent.Rendite

Abbildung 5: Börsenkapitalisierung in ausgewählten OECD Ländern

1 Einführung

"Wer Aktien kauft wird zum Unternehmer und Träger eines Risikos. Ein Irrtum aber ist es, wenn unser wirtschaftliches Rechtsgefühl einen Sonderschutz für kapitalistische Rechtsformen sucht, der von Rechts wegen nicht bestehen sollte." So die nüchternen Worte des Industriellen Rathenau (1867 - 1922).[1]

Damit hat Rathenau zutreffend unterstrichen, dass eine Beteiligung an einer Gesellschaft auch mit einem gewissen Kapitalrisiko aus der unternehmerischen Tätigkeit behaftet ist, welches jedoch allzu oft unbeachtet bleibt.

Die AG ist zwar eine "interessenmonistische Organisation"[2], die ausschließlich zum Wohl der Anteilseigner besteht und somit alle Forderungen der anderen am Unternehmen Beteiligten den Belangen der Anteilseigner unterzuordnen sind, aber die Aktionäre tragen das eigentliche Risiko, da erst nach Befriedigung der Forderungen aller anderen Gruppen, Gewinn- und Liquidationsansprüche der Aktionäre entstehen.[3]

Die Zahl der Aktionäre ist zwar seit den Verlusten am Kapitalmarkt wieder gesunken, bewegt sich jedoch nach dem Börsenboom, insbesondere unter Einbeziehung der Fondsbesitzer auf hohem Niveau. (siehe Abbildung 1)

Diese Arbeit soll nach Klarstellung des Mitgliedschaftsverhältnisses des Aktionärs einen gebündelten Einblick in die, über das gesamte Aktien- und Umwandlungsgesetz verstreuten Pflichten und Rechte des Aktionärs geben und hierbei auch auf wichtige Sonderbestimmungen, wie die für Vorzugsaktionäre eingehen.

Es folgen die gerichtlichen Rechte des Aktionärs unter besonderer Beachtung spezialrechtlicher Eingriffe in die Aktionärseigenschaft wie z.B. das Delisting oder das Squeeze-out.

Abschließend wird die Bedeutung der Aktie für die unterschiedlichen gesellschaftlichen Interessengruppen erläutert, sowie die Bedeutung der Aktie für die Erreichung volkswirtschaftlicher Ziele und Lösung sozialpolitischer Problemfelder wie die Altersvorsorge. §§ ohne Zusatz betreffen im Folgenden das Aktiengesetz (AktG).

Abbildung 1

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Deutsches Aktieninstitut-Factbook, www.dai.de , download vom 20.11.2003

2 Grundlagen

Grundsätzlich wird die Rechtsposition des Aktionärs durch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit nach Art. 2 GG bestimmt. Zudem steht das Eigentum an der Aktie im Sinne des Art. 14 GG unter verfassungsrechtlichem Schutz. Dieser Eigentumsschutz beschränkt sich jedoch nur auf den Kauf und den Verkauf der Anteile sowie auf die aus der Mitgliedschaft resultierenden Verwaltungs- und Vermögensrechte.[4] Somit haben Aktionäre lediglich ein "gesellschaftsrechtliches vermitteltes Anteilseigentum" am Unternehmen[5], kein Sacheigentum. Verfügungsbefugnisse sind damit nur mittelbar wahrnehmbar. Der persönliche Bezug zur Sicherung der persönlichen Freiheit ist wenig ausgeprägt. Der soziale Bezug und die soziale Funktion aufgrund der sozialen Bindung durch den eigentumsrechtlichen Bruchteil am Grundkapital treten an dessen Stelle.[6]

3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

3.1 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft kann sich originär, d.h. durch Teilnahme an der Gründung der AG gem. §§ 2, 29 oder derivativ durch Zeichnung von Aktien im Zuge einer Kapitalerhöhung gem. § 185 vollziehen.[7] Das Mitgliedschaftsrecht entsteht hier mit der Eintragung der Gesellschaft gem. § 41, bzw. der Kapitalerhöhung gem. § 189 in das HR[8] (deklaratorisches Wertpapier).

Die Regel bildet jedoch der abgeleitete Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge (z.B. Erbschaft, Verschmelzung, Spaltung) und insbesondere die Einzelrechtsnachfolge durch rechtsgesellschaftliche Übertragung (z.B. Börsenhandel).[9] Die Form der Übertragung hängt von der Art der mitgliedschaftlichen Verbriefung ab.[10] Inhaberaktien werden gem. § 929 BGB wie bewegliche Sachen durch Einigung und Übergabe übertragen. Für Namensaktien bedarf es jedoch zusätzlich eines Indossaments gem. § 68 Abs. 1 i.V.m. §§ 12, 13 und 16 WG , da es sich hierbei um Orderpapiere handelt.[11] Im Falle einer Vinkulierung der Namensaktien kann die Satzung der Gesellschaft gem. § 68 Abs. 2 bestimmen, dass die Übertragung von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig ist.

Bedingt durch ihre hohe Umlauffähigkeit aufgrund der einfachen Handelbarkeit kommt den Inhaberaktien eine besondere Bedeutung zu, da durch den Zwang der Rationalisierung der Effektenhandel[12] längst anstelle der Zirkulation von Aktienurkunden getreten ist.[13] Die hohe Umlauffähigkeit ermöglicht den Aktionären ein hohes Maß an Liquidität durch die schnelle Veräußerbarkeit der Aktien.

Mitglieder, d.h. Aktionäre können natürliche und juristische Personen sein, aber auch eingetragene Vereine und Gesellschaften wie die OHG, KG und auch die BGB-G.[14]

3.2 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann weder gekündigt werden, noch kann der Aktionär die Rückgewährung seiner geleisteten Einlagen bzw. die Auszahlung seines "Anteils" am Gesellschaftsvermögen verlangen.[15]

Vielmehr endet das Mitgliedschaftsverhältnis durch Tod[16], durch Veräußerung der Aktien oder durch Vollbeendigung der Gesellschaft gem. § 273.[17]

Speziell aktienspezifische Tatbestände des Verlustes der Mitgliedschaft sind die Kaduzierung gem. § 64 (Ausschluss von Aktionären, welche die geforderte Einlage nicht leisten), und die Amortisation gem. 237 ff. (Einziehung der Aktien anlässlich einer Kapitalherabsetzung).[18] Letzteres erfordert jedoch eine angemessene Abfindung für den Verlust der Mitgliedschaft.[19]

Zudem kann die Mitgliedschaft u.a. auch mittels Squeezze-out enden (dazu näher in Punkt 7.2.1.).

4 Pflichten aus der Mitgliedschaft

Die Pflichten des Aktionärs sind hauptsächlich in der Gründungsphase von Bedeutung, im späteren Verlauf der Mitgliedschaft kann man die Pflichten i.d.R. vernachlässigen.[20]

4.1 Einlagepflicht

Die weitaus wichtigste und häufig einzige Pflicht des Aktionärs stellt die Einzahlung der geforderten Kapitaleinlage gem. § 54 Abs. 2 dar.[21] Die Höhe der Einlage bestimmt der Nennbetrag der gezeichneten Aktien gem. § 54 Abs. 2 und im Fall der Über-Pari-Emission[22] der höhere Ausgabebetrag gem. § 54 Abs. 1.[23]

Eine Befreiung von dieser Pflicht ist aus Interesse der Aufbringung des Grundkapitals der Gesellschaft nicht möglich, außer bei einer Kapitalherabsetzung gem. § 66 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3[24]. Die Aufrechnung der Einlageforderung ist ebenso unzulässig gem. § 66 Abs. 1 S. 2, wie die schon erwähnte Rückgewähr der Einlagen gem. § 57 Abs. 1.[25]

Auch der Erlass der Einlage, oder die Leistung einer Sacheinlage an Erfüllungs Statt ist unzulässig[26], die Einlage in Form einer Sacheinlage zu erbringen ist lediglich möglich, wenn dies die Satzung gem. § 54 Abs. 2 bestimmt.

Säumnis bei der Einzahlung führt zu einer Verzinsungspflicht in Höhe von 5 % und kann zudem zu Schadensersatz gem. § 63 Abs. 2 führen, oder den Ausschluss des säumigen Aktionärs (Kaduzierung) gem. § 64 einleiten[27]. Weitere Haftungsverpflichtungen gem. § 64 Abs. 4 S. 2 gegenüber der Gesellschaft können folgen.

Der Aktionär ist jedoch nicht verpflichtet Nachschüsse zu leisten und / oder für Gesellschaftsschulden zu haften.[28] Gesellschaftsgläubiger können nur bei gesetzwidrigem Empfang von Zahlungen gem. § 62 Abs. 2 oder ausnahmsweise im Falle der sog. Durchgriffshaftung gegen die Aktionäre unmittelbar vorgehen.[29] Die Durchgriffshaftung durchbricht hierbei die rechtliche Trennung zwischen der juristischen Person und den Gesellschaftern und stützt sich rechtssystematisch auf Rechtsmissbrauch oder auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB.[30] Ein solcher Rechtsmissbrauch läge beispielhaft bei Vermögensvermischung von Privat- und Gesellschaftsvermögen, Sphärenvermischung durch Führen ähnlicher Firmen oder Institutsmissbrauch durch bewussten Missbrauch der fehlenden Haftung vor.[31]

Eine Ausfallhaftung, vergleichbar mit dem GmbH Recht[32] existiert für die Aktionäre jedoch nicht[33]. Allein die Zahlungspflicht der in das Aktienregister eingetragenen Vormänner, bei Ausschluss säumiger Aktionäre im Falle von Namensaktien gem. § 64 ff. kann entstehen.[34]

Sind vinkulierte Namensaktien ausgegeben, kann die Satzung jedoch bestimmen, dass die Aktionäre wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen entgeltlich oder unentgeltlich gem. § 55 zu erbringen haben (sog. Nebenleistungs-AG).[35] Hierbei handelt es sich um eine für die Praxis unbedeutende Sonderbestimmung zugunsten des Zuckerrübenanbaus.[36]

4.2 Treuepflicht

Früher wurde überwiegend angenommen, dass die Aktionäre keiner besonderen Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft oder ihren Mitgesellschaftern unterliegen, d.h. dass der Kauf von Aktien zu nichts weiter verpflichtet, als zur Zahlung des Kaufpreises.[37]

Ein Aktionär ist aber gegenüber anderen Aktionären zur besonderen Rücksicht verpflichtet, wenn sein Aktienbesitz ein Umfang erreicht, welcher Einflussmöglichkeiten eröffnet deren Ausübung andere Aktionäre tangiert.[38] Dies ergibt sich ansatzweise schon aus §§ 53 a, 243 Abs. 2[39]. "Aber auch die Minderheit kann zur Loyalität verpflichtet sein; das gilt etwa dort, wo die Erfordernis einer Dreiviertelmehrheit für Satzungsänderungen die Vetoposition der Sperrminorität[40] einräumt...".[41]

5 Einzelrechte aus der Mitgliedschaft hinsichtlich ihrer Zustehung

5.1 Allgemeine Mitgliedschaftsrechte

Die allgemeinen Mitgliedschaftsrechte stehen allen Aktionären in gleicher Weise zu.[42] So darf keiner der Aktionäre diskriminiert, d.h. schlechter behandelt werden als die Anderen.[43]

Dieser allgemeine "Grundsatz der Gleichbehandlung", wurde 1978 in § 53 a gesetzlich festgelegt.[44] Ein Verstoß dagegen kann jedoch durch Zustimmung der Betroffenen geheilt werden.[45] Wird die Zustimmung verweigert, so ist der Beschluss gem. § 243 anfechtbar und bis zum Zeitpunkt der Zustimmung ist der Beschluss schwebend unwirksam.[46]

Das Gleichbehandlungsgebot umfasst jedoch nicht die uneingeschränkte Gleichbehandlung der Aktionäre.[47] § 11 S. 1 und § 12 Abs. 1 machen es i.V.m. § 23 Abs. 3 Nr. 4 möglich, statutarisch im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, die Aktionäre mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten auszustatten.[48] So ist nach § 60 Abs. 3 eine andere Art der Gewinnverteilung zulässig und § 134 Abs. 1 bis 6 lässt für nicht börsennotierte Gesellschaften die Einführung eines Höchststimmrechtes zu.[49] Weitere Abweichungen sind im Recht der verbundenen Unternehmen zugelassen.[50]

Zudem können die allgemeinen Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich in der HV durch einfache Mehrheit, bzw. bei Satzungsänderungen mit qualifizierter Mehrheit gem. § 179 Abs. 2 (3/4 Kapitalmehrheit) geändert werden.[51] Ausgenommen sind zwingende Vorschriften wie das Stimmrecht, Teilnahmerecht und Auskunftsrecht in der HV[52] sowie z.B. Anfechtungsrechte.[53]

5.2 Gattungsvorrechte

Sind in der Satzung mehrere Gattungen von Aktien vorgesehen, kann jede einzelne Gattung mit bestimmten Rechten versehen werden.[54] Sollen diese Rechte eingeschränkt oder aufgehoben werden, bedarf es nicht nur eines mit satzungsändernder Mehrheit[55] gefassten Beschlusses der HV, sondern auch eines Sonderbeschlusses der betroffenen Aktionäre.[56] Dieser Sonderbeschluss ist durch die benachteiligten Aktionäre mit 3/4 Kapitalmehrheit gem. § 179 Abs. 3 zu treffen.

5.3 Sonderrechte

Es ist möglich, dass in der Satzung der AG, Aktionären oder Dritten Sonderrechte eingeräumt werden.[57] Beispiele für Sonderrechte sind: -ein Anspruch auf Vorzugsdividende,

-ein Recht auf Nutzung der Einrichtung oder
-eine Befugnis ein Mitglied gem. § 101 Abs. 2 in den Aufsichtsrat zu senden.[58]

Solche Sonderrechte können an eine bestimmte Person oder an eine bestimmte Aktie geknüpft sein und damit übertragbar oder unübertragbar sein.[59]

Bleibt eine Befugnis jedoch bei der Veräußerung erhalten, handelt es sich nicht um ein Mitgliedschafts-, sondern um ein Gläubigerrecht.[60]

6 Einzelrechte aus der Mitgliedschaft hinsichtlich ihres Inhalts

6.1 Verwaltungsrechte

6.1.1 Teilnahmerecht

Unabhängig von der Aktienart hat jeder Aktionär gem. § 118 Abs. 1 das Recht an der HV seiner AG teilzunehmen.[61] Dieses Recht erstreckt sich auch auf Aktionäre, die stimmrechtslose Aktien halten oder Aktien, die wegen nichtgeleisteter Einlage kein Stimmrecht verleihen.[62] Vom Teilnahmerecht kann aber ein Inhaber mit mehr als 25 % der Aktien der AG gem. §§ 20 Abs. 7; 21 Abs. 4 keinen Gebrauch machen, wenn er gegen die Mitteilungspflicht gem. §§ 20 Abs. 1 u. 4; 21 Abs. 1 u. 2 verstoßen hat. Die Teilnahme kann persönlich mit der zugesandten Stimmkarte erfolgen, oder durch einen Bevollmächtigten des Aktionärs gem. § 134 Abs. 3[63] (z.B. Kreditinstitut, anderer Aktionär, Aktionärsvereinigung, oder eine Person des Vertrauens). Die Bestimmung des Vertretungsrechts der Aktionäre ist zwingend, da die Satzung dieses Recht nicht versagen kann.[64] Satzungsbestimmte Zulassungsvoraussetzungen des Vertreters sind jedoch zulässig, dürfen die Vertretung aber nicht unangemessen erschweren.[65] Der Bevollmächtigte muss die Bevollmächtigung, durch die vom Vollmachtgeber gem. § 126 Abs. 2 BGB unterzeichnete Vollmachtsurkunde nachweisen.[66]

Steht eine Aktie z.B. durch Erbengemeinschaft, GbR, Güter- oder Bruchteilgemeinschaft mehreren Berechtigten zu, können diese ihre Rechte gem. § 69 Abs. 1 nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.[67] Gleiches gilt für Aktien, die gem. § 6 Abs.1 S. 2 2. Alt. KAGG im Sondervermögen (Fonds) einer Investmentgesellschaft gehalten werden. Die Anteilsinhaber werden hier i.d.R. von der jeweiligen Investmentgesellschaft selbst auf der HV vertreten.[68]

6.1.2 Rederecht

Der Vorsitzende der HV (i.d.R. der Aufsichtsratvorsitzende) hat den Aktionären, bzw. deren Vertretern eine Redezeit zu ermöglichen.[69] Der Versammlungsleiter darf aber die Rede eines Aktionärs unterbrechen, abmahnen und die Redezeit begrenzen, soweit die Rede zu ausschweifend oder zu ausführlich wird und dadurch die Behandlung der vorgesehenen Tagesordnungspunkte gefährdet wird.[70] Hält sich der Redner trotz Ermahnung nicht an die Begrenzung der Redezeit, kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen.[71] Gleiches gilt, wenn der Redner Ausführungen macht, die nicht zur Sache beitragen, sich beleidigend äußert oder bewusst ausufernde Ausführungen macht (sog. "Filibustering").[72] In diesen Fällen hat jedoch dem Entzug des Wortes i.d.R. eine Verwarnung vorauszugehen.[73] Versagen alle Ordnungsmittel, kann der Aktionär nach vorheriger Androhung aus dem Saal verwiesen werden.[74] Ist der Aktionär jedoch zu Unrecht von der HV ausgeschlossen worden ist er gem. § 245 Nr. 2 1. Fall anfechtungsbefugt bezüglich der in Abwesenheit gefassten Beschlüsse.[75] Fraglich ist jedoch, inwieweit der Aktionär von der Möglichkeit der Stimmabgabe durch einen Stimmrechtsbevollmächtigten Gebrauch macht, denn die Saalverweisung berührt nicht das Stimmrecht.[76]

6.1.3 Stimmrecht

Jeder Aktionär, ausgenommen der Inhaber stimmrechtsloser Vorzugsaktien, hat auf der HV sein Stimmrecht gem. § 12 Abs. 1 mit dem nach § 133 Abs. 1 die Beschlüsse der HV getroffen werden. Das Stimmrecht richtet sich gem. § 134 Abs. 1 nach den Aktiennennbeträgen oder bei Stückaktien nach deren Zahl. Diese bedürfen gem. § 133 Abs. 1 der einfachen Mehrheit, oder soweit es nach Gesetz oder Satzung erforderlich ist, einer größeren Mehrheit beziehungsweise anderer Erfordernisse. "Das Stimmrecht haftet an der Aktie."[77] Von der Aktie losgelöste Stimmrechte sind nicht möglich, zudem ist es unverzichtbar und unentziehbar.[78] Die Ausübung des Stimmrechts darf außer durch die in § 123 Abs. 2 bis 4 zugelassenen Anmelde- und Hinterlegungserfordernisse nicht erschwert werden.[79]

Mehrstimmrechte sind aufgrund des am 01.05. 1998 eingeführten KonTraG nicht mehr zulässig und bereits bestandene Mehrstimmrechte sind zum 01.06. 2003 erloschen, soweit nicht zuvor die HV deren Fortbestehen beschlossen hat.[80] Die Inhaber von Mehrstimmrechten sind nach § 5 Abs. 1 EGAktG zu entschädigen"[81], wenn ihre Mehrstimmrechte durch Zeitablauf oder Beschluss der HV erlöschen.[82]

Auch die bisher bestehende Möglichkeit Höchststimmrechte in der Satzung vorzusehen, ist für börsennotierte Gesellschaften abgeschafft.[83] Gem. § 134 Abs. 1 S. 2 kann aber die Satzung einer nicht börsennotierten AG das Stimmrecht von Aktionären, die mehrere Aktien besitzen, durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken.[84] Vom Höchststimmrecht wird meist Gebrauch gemacht, um sich vor (feindlichen) Übernahmeangeboten zu schützen.[85]

Das Stimmrecht kann wie auch das Teilnahmerecht auf Dritte übertragen werden. Das Gesetz stellt dafür drei Formen zur Verfügung:

[...]


[1] Kübler, F., Gesellschaftsrecht, 1999, S.163 (169), zitiert nach Hundhausen in: Das Frankfurter Publizitätsgespräch 1962 S. 32.

[2] Kübler, F., Gesellschaftsrecht, 1999, S.163 (164), m.w.N.

[3] Kübler, F., Gesellschaftsrecht, 1999, S.163 (164).

[4] Vgl. Hoffmann-Becking, M.: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 1999, S. 73 (73).

[5] Ebenda, S. 73 (74).

[6] Ebenda, S. 73 (74).

[7] Vgl. Kraft, A./ Kreutz, P., Gesellschaftsrecht, 1997, S. 309 (309).

[8] Ebenda, S. 309 (309).

[9] Vgl. Kübler, F., Gesellschaftsrecht, 1999, S.177 (178).

[10] Ebenda, S.177 (178).

[11] Ebenda, S.177 (178).

[12] Unter Effektenhandel wird i.d.S. der Wertpapierhandel mittels reinen Buchungsvorgängen verstanden (stückeloses Effektengiro).

[13] Ebenda, S.177 (178).

[14] Vgl. Kraft, A./ Kreutz, P., Gesellschaftsrecht, 1997, S. 309 (309).

[15] Vgl. Kübler, F., Gesellschaftsrecht, 1999, S.177 (182).

[16] Ebenda, S. 177 (182).

[17] Vgl. Hüffer, U., Gesellschaftsrecht, 2003, S. 294 (296).

[18] Ebenda, S. 294 (296).

[19] Vgl. Hüffer, AktG, 2002, § 237, Rdn. 18.

[20] Vgl. Kübler, F., Gesellschaftsrecht, 1999, S.177 (178).

[21] Ebenda, S. 177 (178).

[22] Unter einer Über-Pari-Emission versteht man die Emission von Aktien zu einem Emissionspreis über den Nennwert bzw. Stückwert der Aktien hinaus. Der Mehrerlös durch das Aufgeld wird bilanziell in die Kapitalrücklagen eingestellt.

[23] Vgl. Kübler, F., Gesellschaftsrecht, 1999, S.177 (178).

[24] Vgl. Kraft, A./ Kreutz, P., Gesellschaftsrecht, 1997, S. 309 (311).

[25] Ebenda, S. 309 (311).

[26] Vgl. Kübler, F., Gesellschaftsrecht, 1999, S.177 (178).

[27] Vgl. Kraft, A./ Kreutz, P., Gesellschaftsrecht, 1997, S. 309 (311).

[28] Ebenda, S. 309 (311).

[29] Ebenda, S. 309 (312).

[30] Vgl. Kraft, A./ Kreutz, P., Gesellschaftsrecht, 1997, S. 48 (51).

[31] Ebenda, S. 48 (52).

[32] Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter für die nichtgeleistete Stammeinlage anderer Gesellschafter gem. § 24 GmbHG

[33] Vgl. Mayer, D., Handbuch des Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts, Aktienrecht, 2001, S. 46 (49).

[34] Vgl. Hoffmann-Becking, M.: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 1999, S. 122 (130).

[35] Vgl. Kraft, A./ Kreutz, P., Gesellschaftsrecht, 1997, S. 309 (312).

[36] Ebenda, S. 309 (312).

[37] Vgl. Kübler, F., Gesellschaftsrecht, 1999, S.177 (179).

[38] Ebenda, S 177 (179).

[39] Ebenda, S 177 (179).

[40] Unter der Sperrminorität versteht man eine Beteiligung von mindestens 25 %, mit der Beschlüsse der HV vereitelt werden können, für die das Gesetz oder die Satzung eine Dreiviertelmehrheit vorschreiben.

[41] Kübler, F., Gesellschaftsrecht, 1999, S.177 (179).

[42] Ebenda, S.177 (180).

[43] Ebenda, S. 177 (180).

[44] Ebenda, S. 177 (180).

[45] Vgl. Kraft, A./ Kreutz, P., Gesellschaftsrecht, 1997, S. 309 (311).

[46] Ebenda, S. 309(311).

[47] Vgl. Hoffmann-Becking, M.: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 1999, S. 85 (89).

[48] Ebenda, S. 145 (149).

[49] Ebenda, S. 145 (149).

[50] Ebenda, S. 145 (150).

[51] Ebenda, S. 309 (311).

[52] Ebenda, S. 309 (311).

[53] Vgl. Kübler, F., Gesellschaftsrecht, 1999, S.177 (180).

[54] Ebenda, S.177 (180).

[55] Die satzungsändernde Mehrheit bedarf einer 3/4 Kapitalmehrheit, oder soweit von der Satzung anders bestimmt, eine andere Kapitalmehrheit oder andere Erfordernisse gem. 179 Abs. 1, 2.

[56] Vgl. Kübler, F., Gesellschaftsrecht, 1999, S.177 (180).

[57] Ebenda, S. 177 (181).

[58] Ebenda, S. 177 (181).

[59] Ebenda, S. 177 (181).

[60] Ebenda, S. 177 (181).

[61] Vgl. Hoffmann-Becking, M., Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 1999, S. 450 (453).

[62] Ebenda, S. 450 (453).

[63] Vgl. Hoffmann-Becking, M., Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 1999, S. 450 (455).

[64] Ebenda, S. 450 (455).

[65] Ebenda, S. 450 (455).

[66] Ebenda, S. 450 (462).

[67] Ebenda, S. 450 (454).

[68] Ebenda, S. 450 (455).

[69] Ebenda, S. 450 (464).

[70] Ebenda, S. 450 (468).

[71] Ebenda, S. 450 (468).

[72] Ebenda, S. 450 (468).

[73] Ebenda, S. 450 (468).

[74] Vgl. Hüffer, U., Gesellschaftsrecht, 2003, S. 294 (299).

[75] Vgl. Kraft, A./ Kreutz, P., Gesellschaftsrecht, 1997, S. 394 (303).

[76] Vgl. Hoffmann-Becking, M., Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 1999, S. 450 (469).

[77] Zit. Hoffmann-Becking, M., Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 1999, S. 492 (493).

[78] Vgl. Hoffmann-Becking, M., Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 1999, S. 492 (493).

[79] Ebenda, S. 492 (493).

[80] Ebenda, S. 492 (495).

[81] Mayer, D., Handbuch des Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts, Aktienrecht, 2001, S. 46 (49).

[82] Ebenda, S. 492 (495).

[83] Vgl. Hüffer, U., Gesellschaftsrecht, 2003, S. 294 (299).

[84] Kraft, A./ Kreutz, P., Gesellschaftsrecht, 1997, S. 394 (306).

[85] Ebenda, S. 394 (306).

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Detalles

Título
Die Rechtsstellung des Aktionärs und die Bedeutung der Aktie
Universidad
Erfurt University of Applied Sciences  (FB Wirtschaftswissenschaften)
Curso
Wirtschaftsrecht
Calificación
1,7
Autor
Año
2003
Páginas
37
No. de catálogo
V23207
ISBN (Ebook)
9783638263740
Tamaño de fichero
777 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Rechtsstellung, Aktionärs, Bedeutung, Aktie, Wirtschaftsrecht
Citar trabajo
Daniel Fischer (Autor), 2003, Die Rechtsstellung des Aktionärs und die Bedeutung der Aktie, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23207

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