Die Abschaffung des Gewinnabführungsvertrags

Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Konsequenzen


Tesis (Bachelor), 2013

34 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Executive Summary

A. Abschaffung des Gewinnabführungsvertrags

B. Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Folgeprobleme der Abschaffung des Gewinnabführungsvertrags als Organschaftsvoraussetzung
I. Gruppenbesteuerungssystem
II. Maßnahmen zur Bildung einer Gruppe
III. Verursachungsgerechte Steuerbelastung
IV. Schutzbedürfnis von Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern

C. Lösungsansätze für die Folgeprobleme der Abschaffung des Gewinnabführungsvertrags...
I. Zurechnungstheorie
II. Maßnahmen zur Bildung einer Gruppe
a. Gruppenantrag
b. Gruppenvertrag
III. Verursachungsgerechte Steuerbelastung durch eine Steuerumlage
a. Anspruchsgrundlage der Ausgleichszahlung
b. Umlagemethode
IV. Minderheiten- und Gläubigerschutz
a. Schutzniveau des faktischen Konzerns
b. Schutzniveau des Vertragskonzerns
c. Modifiziertes Schutzniveau des faktischen Konzerns

D. Gruppenbesteuerung ohne Gewinnabführungsvertrag

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Rechtsquellen und der sonstigen Quellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Executive Summary

Da der Gewinnabführungsvertrag von vielen Seiten stark kritisiert wird, sollen die gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Folgeprobleme einer Abschaffung des Vertrages als Voraussetzung für eine Gruppenbesteuerung aufgezeigt und mögliche Lösungsansätze entwickelt werden. Es wird analysiert, welche Bedingungen damit wegfallen, ob diese dennoch sinnvoll sind und wie sie gegebenenfalls ersetzt werden können oder ob noch weitere hinzukommen. So gilt es im Kern zu untersuchen, ob das Gruppenbesteuerungssystem des Zurechnungskonzepts auch ohne den Gewinnabführungsvertrag aufrecht erhalten werden kann. Ohne den Vertrag gibt es keine tatsächliche Ergebnisabführung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft mehr, was bisher eine gemeinsame Besteuerung rechtfertigt. Es kann aber zufriedenstellend auf den Gedanken der wirtschaftlichen Einheit abgestellt werden, der durch eine Heraufsetzung des Beteiligungserfordernisses bekräftigt wird, und eine rein steuerliche Ergebniszurechnung gestaltet werden. Formale Voraussetzungen sollen zum Teil in einem Gruppenantrag und einem Gruppenvertrag, der nicht wieder ein Unternehmensvertrag im Sinne des § 291 AktG sein soll, ersetzt werden. Der Gruppenantrag kann wahlweise für Gesellschaften beim Finanzamt eingereicht werden, für die das Beteiligungserfordernis erfüllt und eine Gruppenbesteuerung gewünscht ist. Der Gruppenvertrag soll vorwiegend eine Steuerumlageregelung enthalten. Da die Ergebnisse auf Ebene der herrschenden Gesellschaft zusammengerechnet und besteuert werden, trägt zunächst allein die Obergesellschaft die Steuerlast. Um aber eine verursachungsgerechte Steuerlastverteilung zu erreichen, soll die Untergesellschaft Ausgleichszahlungen leisten, die nach einer vereinbarten Methode berechnet werden. Dadurch dass kein Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes mehr vorliegen muss, greifen auch die Schutzinstrumente für Minderheitsgesellschafter und Gläubiger des Aktiengesetzes für Vertragskonzerne nicht mehr. Es liegt lediglich ein faktischer Konzern vor, dessen Schutzmechanismen schwächer sind. Durch kleine zusätzliche Schutzmaßnahmen ist aber dennoch ein angemessenes Schutzniveau erreichbar, wenn man bedenkt, dass der Eingriff in die Gesellschaftsinteressen der Minderheitsgesellschafter und Gläubiger durch eine rein steuerliche Ergebniszurechnung auch nicht mehr so tiefgreifend ist. Insgesamt lässt sich feststellen, dass es aus gesellschaftsrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht durchaus möglich ist, eine Gruppenbesteuerung ohne den Gewinnabführungsvertrag als Voraussetzung zu gestalten.

A. Abschaffung des Gewinnabführungsvertrags

Gesellschaften können sich in Deutschland zusammenschließen und eine sog. Organschaft gemäß § 14 ff. KStG bilden. Das ermöglicht ihnen, die Gewinne einer Partei mit den Verlusten der anderen Partei auszugleichen, damit eine günstigere gemeinsame Besteuerungsgrundlage zu schaffen und Steuern zu sparen. Konstitutives Element der Organschaft ist ein Gewinnabführungsvertrag - oder neutral gesagt ein Ergebnisabführungsvertrag - gemäß § 291 Abs. 1 S. 1 2. Alt. AktG, in dem sich die Organgesellschaft dazu verpflichtet, ihren Gewinn an den Organträger abzuführen und dieser im Gegenzug dazu ihre Verluste zu übernehmen.[1]

Schon seit langem steht aber der Gewinnabführungsvertrag stark in der Kritik. So wird aus ökonomischer Sicht vorgetragen, dass eine fehlende Ergebnisverantwortung bei der Organgesellschaft zu betriebswirtschaftlichen Fehlanreizen führt und dass die komplexen Formvorschriften des Vertrages in der Praxis Anwendungsprobleme bereiten.[2] Zudem wird er aus europarechtlicher Perspektive als äußerst problematisch angesehen.[3] Die Unternehmen selbst wünschen sich mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur. Die Gefahr des „Verunglückens“ der Gruppenbesteuerung sollte durch Rechtssicherheit minimiert werden, indem man die rechtlichen Anforderungen vereinfacht und die beiden Rechtsgebiete Gesellschaftsrecht und Steuerrecht entkoppelt.[4] Auch wenn die Abschaffung nicht zwingend geboten ist, ist sie dennoch wünschenswert, um ein attraktiver Wirtschaftsstandort zu bleiben.[5]

Auch die Bundesregierung sieht dieses Problem. Deshalb enthält der Koalitionsvertrag 2009 von CDU/CSU und FDP einen Prüfauftrag zur Einführung eines modernen Gruppenbesteuerungssystems, das ein Kernerfordernis in der Abschaffung des Gewinnabführungsvertrages sieht.[6] Eine Arbeitsgruppe des Instituts für Finanzen und Steuern sowie das Hessische Finanzministerium und das Bayerische Staatsministerium der Finanzen haben bereits Modellskizzen entworfen, die eine weitere Facharbeitsgruppe „Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung“ des Bundesministeriums der Finanzen kritisch auf ihre Umsetzbarkeit untersucht hat.[7] Neben weiteren Modellen gibt es auf internationaler Ebene Bestrebungen, die Unternehmensbesteuerung in Europa mit einer Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungs-grundlage zu vereinheitlichen.[8] Zur Umsetzung eines der Modelle ist es bisher noch nicht gekommen, weil sie alle mit großen Aufkommensdefiziten für den Staat verbunden sind.[9] Nichtsdestotrotz hat die Bundesregierung aber versucht, zumindest durch eine „kleine Organschaftsreform“ einen Schritt in die richtige Richtung zu gehen. Art. 2 des UntStRÄndG sorgt mit Geltung ab 26.02.2013 für mehr Rechtssicherheit bei Organschaften, insbesondere bei der Anerkennung des Gewinnabführungsvertrags (Art. 2 Nr. 2 a) cc) UntStRÄndG).

Nahezu alle Modellskizzen haben als gemeinsames Element, das Rechtsinstitut des Gewinnabführungsvertrags als Voraussetzung abzuschaffen. So erscheint es naheliegend, sich vor Augen zu führen, welche Funktion dieser Vertrag bisher erfüllt hat und was ohne ihn beachtet werden sollte. Im Kern soll dabei die Frage analysiert werden, welche gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Folgeprobleme unmittelbar auftreten, wenn man den Gewinnabführungsvertrag als Voraussetzung bei der ertragsteuerlichen Organschaft abschafft. Es wird gezeigt, welche Bedingungen wegfallen, ob diese dennoch sinnvoll sind und wie sie gegebenenfalls ersetzt werden können oder ob noch weitere hinzukommen. Anhand bestehender Modelle, der Gruppenbesteuerung in Österreich und der früheren gewerbesteuerlichen Organschaft, deren Praxistauglichkeit bewiesen ist, und anhand kürzlich entwickelter Modellskizzen (s.o.), die aktuelle Umstände einbeziehen, sollen u. a. Lösungsansätze für mögliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Über- und Unterordnungsverhältnisses, für eine verursachungsgerechte Steuerbelastung und für den Schutz von Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern entwickelt werden.

Die Darstellung beschränkt sich bei der Untergesellschaft auf Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, da allein für diese Gesellschaftsformen die Vorschriften des Aktiengesetzes über den Gewinnabführungsvertrag gemäß § 14 KStG unmittelbar anwendbar sind.[10]

B. Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Folgeprobleme der Abschaffung des Gewinnabführungsvertrags als Organschaftsvoraussetzung

Bei einer modernen Gruppenbesteuerung soll der Gewinnabführungsvertrag keine Voraussetzung mehr sein, er bleibt aber trotzdem bestehen. Das bedeutet, alle Paragraphen, die den Gewinnabführungsvertrag betreffen, verlieren nicht ihre Gültigkeit, sondern sind lediglich bei der modernen Gruppenbesteuerung nicht mehr anwendbar.

I. Gruppenbesteuerungssystem

Das zentrale Element, das mit der Abschaffung des Gewinnabführungsvertrags bei der Gruppenbesteuerung wegfällt, ist die Verpflichtung zur Gewinnabführung der Organgesellschaft und als Pendant dazu die Verpflichtung zur Verlustübernahme durch den Organträger (§§ 291 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 302 Abs. 1 AktG). Die Ergebnisse der einzelnen Organgesellschaften werden zunächst je auf deren Ebene getrennt voneinander ermittelt, wie wenn keine Organschaft bestünde.[11] Im nächsten Schritt werden sie dem Organträger zugerechnet (§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG) und auf dessen Ebene saldiert besteuert[12]. Eine Zwischengewinneliminierung erfolgt nicht und die Organmitglieder behalten ihre Steuerrechtssubjektivität.[13] Dieses System der Gruppenbesteuerung wird Zurechnungstheorie genannt. Ohne die Verpflichtung zur Gewinnabführung und Verlustübernahme durch den Gewinnabführungsvertrag ist es allerdings fraglich, ob eine Ergebniszurechnung noch möglich ist oder ob ein neues Gruppenbesteuerungssystem zu empfehlen ist.

II. Maßnahmen zur Bildung einer Gruppe

Um eine Gruppenbesteuerung zu vereinbaren und öffentlich bekannt zu geben, sind formelle Maßnahmen, die bisher der Gewinnabführungsvertrag übernimmt, unerlässlich. Nicht mehr anwendbar werden dann zum einen steuerliche Formvorschriften bezüglich der Mindestdauer der Gruppenbesteuerung, der Durchführung und Beendigung des Vertrages (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG), zum anderen aber auch gesellschaftsrechtliche Formvorschriften wie der Höchst- und Mindestbetrag für die Gewinnabführung (§§ 300, 301 AktG), die Zustimmung der Hauptversammlung (§§ 293, 293 f, 293 g AktG), der Bericht über den Unternehmensvertrag (§§ 293 a - 293 e AktG), die Eintragung ins Handelsregister (§ 294 AktG) und die Änderung bzw. Beendigung des Unternehmensvertrags (§§ 295 - 299 AktG). Diese Formvorschriften dienen hauptsächlich dem Schutz aller direkt und indirekt betroffenen Gesellschafter. In einem neuen Gruppenbesteuerungskonzept ist abzuwägen, welche Schutzinstrumente weiterhin unentbehrlich sind und auf welche zugunsten der Vereinfachung verzichtet werden kann.

III. Verursachungsgerechte Steuerbelastung

Da der gesamte Gewinn der Gruppengesellschaft dem Gruppenträger zugerechnet und auf dessen Ebene besteuert wird, trägt zunächst der Gruppenträger allein die Steuerlast des Organkreises. Um aber dadurch entstehende Vermögensverschiebungen innerhalb des Organkreises zu vermeiden und auch die Gruppengesellschaft mit Steuern zu belasten, soweit diese sie mit verursacht hat, sollen Ausgleichszahlungen an den Gruppenträger geleistet werden. Bisher gilt ein Teil des auf Grundlage des Gewinnabführungsvertrages[14] abgegebenen Gewinns als eine solche Ausgleichszahlung.[15] Findet allerdings keine Gewinnabführung statt, stellt sich die Frage, auf welcher Anspruchsgrundlage eine Ausgleichszahlung beruhen kann und auf welche Weise eine gerechte Berechnung der Zahlungen erreicht werden kann. Diese gerechte Steuerverteilung ist auch nötig, um Minderheitsgesellschafter und Gläubiger nicht zu benachteiligen.

IV. Schutzbedürfnis von Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern

Von positiven wie negativen Gruppenbesteuerungseffekten sind nicht nur der Organträger und die Organgesellschaft direkt betroffen, sondern auch indirekt deren Minderheitsgesellschafter, die auch als außenstehende Aktionäre bezeichnet werden, sowie Gläubiger. Auf Ebene der Gruppengesellschaft besteht bislang ein Schutzbedürfnis der außenstehenden Aktionäre aufgrund ihres Dividendenausfalls, da aufgrund der Gewinnabführung jährlich einen Gewinn von Null erzielt wird. Dafür ist ein angemessener Ausgleich oder eine Abfindung nötig (§§ 304, 305 AktG). Zudem werden die Gläubiger durch die Verlustübernahme der herrschenden Gesellschaft vor dem Ausfall ihrer Forderungen gesichert (§§ 302, 303 AktG). Weiter besteht für die Untergesellschaft die Gefahr der Fremdsteuerung, also die Gefahr, dass das herrschende Unternehmen die Gesellschaft nur nach eigenen Interessen leitet und sie so z. B. durch Vermögensverschiebungen benachteiligt.[16] Auch auf der Ebene des Gruppenträgers können bei einer Konzerneinbindung Interessenbeeinträchtigungen entstehen, wenn der Einfluss der Gesellschafter „mediatisiert“ wird, das heißt, sie können nicht mehr unmittelbar in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung mitwirken, sondern ihre Gesellschaftsrechte werden allein vom Gruppenträger ausgeübt.[17] Außerdem besteht für die Aktionäre des Gruppenträgers durch die Verlustübernahmeverpflichtung aus § 302 AktG das Risiko der Haftung. Für die Gläubiger des Gruppenträgers besteht das Risiko, dass ihre Forderungen im Falle der Insolvenz der Tochtergesellschaft nicht mehr erfüllt werden können, da die Gläubiger der abhängigen Gesellschaft in diesem Fall vorrangig bedient werden.[18] Bei der Abschaffung des Gewinnabführungsvertrags muss man sich also vor Augen führen, welche Interessen weiterhin beeinträchtigt sind, welche Schutzmechanismen noch greifen oder ob man das geltende Schutzniveau auf andere Weise erreichen kann.

C. Lösungsansätze für die Folgeprobleme der Abschaffung des Gewinnabführungsvertrags

I. Zurechnungstheorie

Im Kern ist zu überlegen, wie die Gruppenbesteuerung ausgestaltet sein soll. Gesellschaftsrechtlich ist ein Konzern, bei dem kein Gewinnabführungsvertrag besteht, ein faktischer Konzern, weil eine Obergesellschaft auf eine abhängige Gesellschaft beherrschenden Einfluss nehmen kann, ohne dass ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) oder eine Eingliederung (§ 319 AktG) vorliegt.[19] Steuerrechtlich muss man weiter überlegen, welchem System die Gruppenbesteuerung unterliegen soll. Vergleicht man die Gruppenbesteuerungssysteme in der EU, stellt man fest, dass zwischen verschiedenen Modellen der Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung zu differenzieren ist.[20] Bisher basiert die deutsche Organschaft auf dem Zurechnungskonzept – ein Zusammenveranlagungskonzept. An dieser Theorie kann auch ohne Gewinnabführungsvertrag, der die tatsächliche Abführung des Gewinns bzw. die tatsächliche Verlustübernahme anordnet, festgehalten werden.[21] Es besteht die Möglichkeit, eine Ergebniszurechnung rein für steuerliche Zwecke zu gestalten, sodass sie unabhängig von der handelsrechtlichen Situation erfolgt.[22] Auf eine tatsächliche Gewinnabführung wird bewusst verzichtet, um bei der Untergesellschaft die häufig als fehlend kritisierte Ergebnisverantwortung[23] herzustellen. Im Gegenzug soll auch keine tatsächliche Verlustübernahme stattfinden.[24] Dies verringert das Risiko einer Gruppenbildung für den Gruppenträger erheblich und macht sie so attraktiver. Die Folgeprobleme anderer Gruppenbesteuerungssysteme, die auch keinen Gewinnabführungsvertrag vorsehen, sollen an dieser Stelle unberücksichtigt bleiben.

Fraglich ist nun aber, wie die steuerliche Ergebniszurechnung ohne tatsächliche Einkommenszurechnung[25] der Obergesellschaft gerechtfertigt werden kann, da sie grundsätzlich gegen das Steuersubjektprinzip[26] verstößt. Dieses besagt, dass jedes Steuersubjekt einzeln gemäß seiner eigenen Leistungsfähigkeit besteuert werden muss.[27] Da die Untergesellschaften bei der Gruppenbesteuerung lediglich ihre objektive Steuerpflicht, nicht aber ihre subjektive Steuerpflicht verlieren[28], müssten sie einzeln nach ihrer eigenen Leistungsfähigkeit besteuert werden. So gilt es nun zu rechtfertigen, warum die Leistungsfähigkeit der Untergesellschaften der Obergesellschaft zugerechnet werden soll und die Steuersubjekte nicht mehr nach dem Trennungsprinzip einzeln besteuert werden müssen. Bislang stellen das „Wirtschaften auf fremde Rechnung“, das die Gewinnabführung und Verlustübernahme beinhaltet, und die Kontrolle, die der Organträger über die Organgesellschaft hat, einen tragfähigen Grund dar.[29] Märtens ist der Meinung, dass das Steuersubjektprinzip bei einer modernen Gruppenbesteuerung zwar nicht gänzlich ausgehebelt werden dürfe, aber eindeutig geregelte Ausnahmen möglich wären.[30] So erscheint es grundsätzlich nicht unmöglich, eine Durchbrechung des Prinzips auch ohne eine Ergebnisübernahme zu rechtfertigen. Vorstellbar wäre ein besonderes Näheverhältnis, sodass es angebracht erscheint, die beiden Gesellschaften wie ein Einheitsunternehmen zu behandeln. Deswegen wird auf den Gedanken der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns, die durch eine Heraufsetzung des Beteiligungserfordernisses für eine Gruppenbildung auf 75% am Nennkapital und an den Stimmen[31] sichergestellt wird, als Rechtfertigung für eine unlimitierte Ergebniszurechnung abgestellt.[32] Bisher besteht zwar faktisch durch das Erfordernis des Gewinnabführungsvertrags auch schon ein Beteiligungserfordernis von 75%, da dessen Abschluss die Zustimmung der Hauptversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit verlangt (§ 293 AktG). Soll der Vertrag aber keine Voraussetzung mehr sein, würde das Beteiligungserfordernis auf 50% zurückfallen (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S.1 KStG). Das Abstellen auf die wirtschaftliche Einheit wird allerdings von der Finanzverwaltung für eine optional ausgestaltete Gruppenbesteuerung kritisch angesehen[33], weil eine Verlustverrechnung ohne Verlusttragung zu steuermotivierten Gestaltungen verleitet[34]. Deswegen wird von der Finanzverwaltung die alternativ vorgeschlagene Begrenzung der Verlustzurechnung empfohlen.[35] Für den Fall, dass man am Gedanken der Verlusttragung als Rechtfertigung festhalten möchte, könnte die Verlustzurechnung betragsmäßig auf das vom Gruppenträger geleistete Investment begrenzt werden.[36] Das bedeutet, dass der Gruppenträger nur in der Höhe einen Verlust der Gruppengesellschaft mit seinen Gewinnen verrechnen könnte, wie die (fortgeschriebenen) steuerbilanziellen Anschaffungskosten der Beteiligung an der Gruppengesellschaft waren.[37] Weitere Überlegungen einer „erweiterten Haftung“ als Grundlage für die Verlustzurechnung in Form einer aktienrechtlichen Eingliederung (§§ 319 ff. AktG) oder einer harten Patronatserklärung[38] würden durch zivilrechtliche Formerfordernisse keine Verbesserung gegenüber der Situation des Gewinnabführungsvertrags bringen[39]. Eine freiwillige Haftungsübernahmeerklärung durch die Obergesellschaft[40] würde positiv zur Rechtfertigung der Verlustzurechnung beitragen.

Grundsätzlich erscheint die Zurechnungstheorie bei einer rein steuerlichen Ergebniszurechnung vor allem durch die vorgeschlagene Verlustzurechnung, die durch den Betrag des Investments begrenzt ist, durchaus plausibel. Somit kann man schließlich feststellen, dass keine Notwendigkeit der tatsächlichen Gewinnabführung für die Ergebniszurechnung besteht. Betrachtet man die Ziele einer modernen Gruppenbesteuerung, so stellt man fest, dass eine Begrenzung der Verlustzurechnung unweigerlich zu einer Komplexität der Gruppenbesteuerung führen und der Entkoppelung von Gesellschaftsrecht und Steuerrecht hinderlich sein wird. Demgegenüber erfüllt sie aber den Wunsch der Unternehmen, dass die Untergesellschaft wieder selbst für ihr Ergebnis verantwortlich ist.

Weitere Uneinigkeiten bestehen bezüglich der Frage, ob die Gruppenbesteuerung fakultativ oder obligatorisch und für alle Gruppenmitglieder einheitlich (all-in-all-out-Konzept) oder individuell (cherry-picking-Konzept) ausgestaltet werden sollte. Grundsätzlich erscheint es sachgerecht, die Gruppenbesteuerung wie bisher dispositiv auszugestalten. Gruppenträger und Gruppengesellschaften sollten individuell entscheiden können, ob die steuerlichen Vorteile gegenüber den Nachteilen, die eine Gruppenbesteuerung mit sich bringt, überwiegen. Die Gruppengesellschaft verliert ihre faktische Steuerpflicht bei Einbeziehung in die Gruppe[41] und der Gruppenträger kann gewissermaßen Einfluss auf ihr steuerliches Ergebnis nehmen[42]. Ein so tiefgehender Eingriff, der bewirkt, dass die Gruppengesellschaft steuerlich nicht mehr als selbstständiges Unternehmen behandelt wird, sollte nur mit ihrer Zustimmung erfolgen. Auch ein mit Verlust des Steuersubjektstatus einhergehender möglicher Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip würde dann im eigenen Ermessen stehen. Außerdem hätte eine zwangsweise Gruppenbesteuerung den Nachteil, dass die zentrale Schutznorm des faktischen Konzerns (§ 311 AktG) keine Anwendung findet, da es an dem Tatbestandsmerkmal des „Mitwirkens“ der Untergesellschaft fehl.[43] Dieses Schutzinstrument erweist sich aber gerade als geeigneter Ersatz für die Schutzregeln des Vertragskonzerns.[44]

Für eine einheitliche Behandlung aller Gruppengesellschaften spricht die Betonung der wirtschaftlichen Einheit, sodass es nur konsequent erscheint, wenn jede Gesellschaft, an der der Gruppenträger zu mindestens 75% beteiligt ist und sie somit zur Einheit gehört, auch in die Gruppenbesteuerung mit einbezogen werden muss oder gar keine Gesellschaft einbezogen wird.[45] Allerdings würde dies auch die betriebswirtschaftlich notwendige Gestaltungsflexibilität der Unternehmen einschränken und die Prämisse außer Acht lassen, dass die Gruppengesellschaften eigenständige Rechtssubjekte bleiben sollen.[46] Deshalb ist letztlich zu einer freiwilligen Einbeziehung zu raten.

[...]


[1] Vgl. Streck, M./Obling, K., 2008, § 14 KStG, Rz. 80.

[2] Vgl. Frey, J./Sälzer, M., BB 2012, S. 294.

[3] Vgl. Lüdicke, J. (Hrsg.), Internationales Steuerrecht, 2011, S. 138.

[4] Vgl. IFSt-Arbeitsgruppe, Moderne Gruppenbesteuerung, 2011, S. 38 f.

[5] Vgl. Wolfersdorff, J. von, Kleine Organschaftsreform, 2012, S. 13.

[6] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, Wachstum, Bildung, Zusammenhalt vom 26.10.2009, S. 14.

[7] Vgl. BMF, „Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung“, 2011, S. 7.

[8] Vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), KOM (2011) 121/4 vom 16.03.2011.

[9] Vgl. BMF, „Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung“, 2011, S. 130.

[10] Vgl. Streck, M./Obling, K., 2008, § 14 KStG, Rz. 80.

[11] Vgl. BFH vom 29.10.1974 , BStBl 1975 II, S. 126.

[12] Vgl. Müller, T./Stöcker, E., Organschaft, 2011, S. 127.

[13] Vgl. Schmidt, L., StuW 1969, Sp. 454, Dötsch, E., Organschaftskonzerne, 2008, S. 187.

[14] Vgl. Kieker, U., Gewerbesteuerumlage, 2006, S. 164.

[15] Vgl. Niethammer, G., BB 1964, S. 380.

[16] Vgl. Hirte, H., Kapitalgesellschaftsrecht, 2012, S. 509.

[17] Vgl. Hirte, H., Kapitalgesellschaftsrecht, 2012, S. 509 f.

[18] Vgl. Hirte, H., Kapitalgesellschaftsrecht, 2012, S. 510.

[19] Vgl. Goette, W./Habersack, M./Kalss, S., 2008, § 18 AktG, Rn. 9.

[20] Vgl. Karthaus, C., Österreichische Gruppenbesteuerung, 2009, S. 91.

[21] Vgl. Wolfersdorff, J. von, Kleine Organschaftsreform, 2012, S. 44.

[22] Vgl. IFSt-Arbeitsgruppe, Moderne Gruppenbesteuerung, 2011, S. 62.

[23] Vgl. Frey, J./Sälzer, M., BB 2012, S. 294.

[24] Vgl. Frey, J./Sälzer, M., BB 2012, S. 297.

[25] Diese rechtfertigt bisher die Durchbrechung des Steuersubjektprinzips. Vgl. Gosch, D., 2009, § 14 KStG, Rz. 6, 170.

[26] Vgl. BFH vom 03.03.2010, BFH/NV 2010, S. 1132.

[27] Vgl. Wolfersdorff, J. von, Kleine Organschaftsreform, 2012, S. 41.

[28] Vgl. Schmidt, L., StuW 1969, Sp. 454.

[29] Vgl. Ismer, R., DStR 2012, S. 822 f.

[30] Vgl. Viskorf, S., Beihefter zu DStR 2010, S. 54.

[31] Vgl. IFSt-Arbeitsgruppe, Moderne Gruppenbesteuerung, 2011, S. 53.

[32] Vgl. IFSt-Arbeitsgruppe, Moderne Gruppenbesteuerung, 2011, S. 51.

[33] Vgl. IFSt-Arbeitsgruppe, Moderne Gruppenbesteuerung, 2011, S. 88.

[34] Vgl. Hüttemann, R., Organschaft, 2010, S. 140.

[35] Vgl. IFSt-Arbeitsgruppe, Moderne Gruppenbesteuerung, 2011, S. 88, 90.

[36] Vgl. Grotherr, S., FR 1995, S. 5.

[37] Vgl. Grotherr, S., FR 1995, S. 5.

[38] Vgl. IFSt-Arbeitsgruppe, Moderne Gruppenbesteuerung, 2011, S. 52 f.

[39] Vgl. IFSt-Arbeitsgruppe, Moderne Gruppenbesteuerung, 2011, S. 90.

[40] Vgl. Kapitel C. IV. c., S. 24.

[41] Vgl. Prinz, U., Beihefter zu DStR 2010, S. 69.

[42] Vgl. Karthaus, C., Österreichische Gruppenbesteuerung, 2009, S. 194.

[43] Vgl. Hüttemann, R., ZHR 2007, S. 469.

[44] Vgl. Kapitel C. IV. a., S. 19 ff.

[45] Vgl. Prüschenk, F., Ertragsbesteuerung von Konzernen, 2004, S. 196.

[46] Vgl. Prinz, U., Beihefter zu DStR 2010, S. 71.

Final del extracto de 34 páginas

Detalles

Título
Die Abschaffung des Gewinnabführungsvertrags
Subtítulo
Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Konsequenzen
Universidad
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg
Calificación
1,3
Autor
Año
2013
Páginas
34
No. de catálogo
V232177
ISBN (Ebook)
9783656498162
ISBN (Libro)
9783656499824
Tamaño de fichero
600 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
folgeprobleme, abschaffung, gewinnabführungsvertrags, voraussetzung, organschaft
Citar trabajo
Isabel Braun (Autor), 2013, Die Abschaffung des Gewinnabführungsvertrags, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/232177

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