Die Sozialpolitik der Europäischen Union findet mit dem Vertrag von Lissabon weitreichende normative Verankerungen. Artikel 2 des Vertrages über die europäische Union (EUV) besagt: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.“ Auf diesen Werten basierend bekämpft die Union „…soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.“ Die Maßnahmen der europäischen Sozialpolitik umfassen dabei unter anderem die materiell-rechtliche Stellung der Bürger der Europäischen Union sowie strukturelle Instrumente.
Inhalt der Arbeit soll die Darstellung sein, inwieweit soziale Werte und Ziele der Europäischen Union in Bezug auf eine öffentliche Verwaltung der EU wirken können. Im Zusammenhang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung soll das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen näher betrachtet werden.
Dazu erfolgt zunächst eine Kurzfassung der primären rechtlichen Grundlagen aus europarechtlicher Perspektive. Im Anschluss daran wird beispielhaft dargestellt, inwieweit dieses Recht auf eine gute Verwaltung im Fokus des Verbots der Diskriminierung behinderter Menschen gewahrt werden kann.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Nichtdiskriminierung als Grundsatz guter Verwaltung
2.1 Das Recht auf eine gute Verwaltung
2.2 Das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen
3 Praxisbeispiel
4 Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Interaktion zwischen den sozialen Werten der Europäischen Union und den Anforderungen an eine öffentliche Verwaltung, wobei der Fokus insbesondere auf dem Diskriminierungsverbot zugunsten behinderter Menschen im Kontext des Rechts auf eine gute Verwaltung liegt.
- Europarechtliche Grundlagen und Grundrechte-Katalog der EU
- Analyse des Rechts auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 GRC
- Theoretische Herleitung des Antidiskriminierungsrechts
- Umsetzung der Barrierefreiheit als Voraussetzung für Chancengleichheit
- Praxisorientierte Anwendung der Rechtsnormen am Beispiel der Akteneinsicht
Auszug aus dem Buch
2.2 Das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen
Die Diskriminierung eines Menschen aufgrund einer Behinderung ist gemäß Art. 21 GRC verboten. Im Zusammenhang mit dem Art. 26 GRC garantiert die EU einen Anspruch behinderter Menschen auf Maßnahmen zur Gewährleistung:
• ihrer Eigenständigkeit
• ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung
• ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft
Dieses europäische „Antidiskriminierungsrecht“ stellt somit sicher, dass Menschen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, ähnlich behandelt und nicht aufgrund eines bestimmten schutzwürdigen Merkmals benachteiligt werden. Eine unmittelbare Diskriminierung ist somit immer dann anzunehmen, wenn eine Person gegenüber einer anderen Person in einer ähnlichen Situation eine nachteilige Behandlung erfährt.
Dagegen liegt eine mittelbare Diskriminierung immer dann vor, wenn eine Vorschrift unter Berücksichtigung maßgeblicher Unterschiede nicht auf jedermann anwendbar ist.
Eine Behörde hat daher sicherzustellen, dass ihre Vorschriften und Verfahren die schutzwürdigen Unterschiede berücksichtigen und zur substanziellen Gleichstellung beitragen. Diesen Grundsätzen verpflichtet sieht sich auch der Europäische Bürgerbeauftragte mit der Fassung des Europäischen Kodexes für eine gute Verwaltungspraxis (Kodex).
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Diese Einleitung führt in die sozialpolitische Bedeutung des Vertrags von Lissabon ein und definiert die Forschungsfrage bezüglich der Wirkung sozialer Werte auf die öffentliche Verwaltung.
2 Nichtdiskriminierung als Grundsatz guter Verwaltung: Das Kapitel erläutert die rechtliche Einbettung der Gleichheitsgrundsätze und des Antidiskriminierungsrechts innerhalb der europäischen Verträge und der Charta der Grundrechte.
2.1 Das Recht auf eine gute Verwaltung: Hier wird das in Art. 41 GRC verankerte Recht auf unparteiische und gerechte Behandlung durch EU-Organe sowie die damit verbundenen Pflichten der Verwaltung dargelegt.
2.2 Das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen: Dieses Kapitel vertieft die Anforderungen an ein diskriminierungsfreies Handeln der Verwaltung gegenüber Menschen mit Behinderung unter Berücksichtigung des Kodex für gute Verwaltungspraxis.
3 Praxisbeispiel: Das Kapitel veranschaulicht anhand der barrierefreien Akteneinsicht beim Truppendienstgericht, wie das Recht auf gute Verwaltung in der praktischen Anwendung umgesetzt werden kann.
4 Schlussbetrachtung: Die Arbeit schließt mit einer Würdigung der Bedeutung normativer Grundrechte für die zivilgesellschaftliche Partizipation und die künftige Gestaltung öffentlicher Verwaltungsverfahren.
Schlüsselwörter
Europäische Union, Sozialpolitik, Nichtdiskriminierung, Grundrechte, gute Verwaltung, Barrierefreiheit, Behinderung, Europäische Charta der Grundrechte, Verwaltungspraxis, Akteneinsicht, Bürgerrechte, Antidiskriminierungsrecht, Gleichbehandlung, Inklusion, Rechtsnormen
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Verknüpfung von sozialen Werten der Europäischen Union mit dem Verwaltungshandeln, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf eine gute Verwaltung.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das europäische Antidiskriminierungsrecht, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die praktische Gewährleistung von Teilhaberechten für behinderte Menschen.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist es aufzuzeigen, wie das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen im Rahmen des Rechts auf eine gute Verwaltung wirksam in behördliche Prozesse integriert werden kann.
Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?
Es handelt sich um eine juristisch-normative Analyse, die primärrechtliche Grundlagen der EU mit dem Kodex für gute Verwaltungspraxis in Beziehung setzt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine Analyse der rechtlichen Grundlagen, die Definition der Grundrechte und des Diskriminierungsverbots sowie ein konkretes Praxisbeispiel.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich am besten durch Begriffe wie EU-Grundrechte, Diskriminierungsverbot, Barrierefreiheit, gute Verwaltungspraxis und Inklusion beschreiben.
Warum ist das Recht auf Akteneinsicht für die Arbeit relevant?
Das Recht auf Akteneinsicht dient im Praxisbeispiel als Nachweis dafür, dass eine rein formale Gewährung von Rechten nicht ausreicht, sondern Barrierefreiheit für behinderte Menschen aktiv hergestellt werden muss.
Welche Rolle spielt der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis?
Der Kodex konkretisiert die abstrakten Grundrechte und verpflichtet die Bediensteten der EU-Organe zu einer diskriminierungsfreien und objektiven Behandlung bei allen Entscheidungen.
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- Mathias Hirsch (Author), 2013, Das Verbot der Diskriminierung unter der Prämisse des Rechts auf eine gute Verwaltung in Europa, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/232901