Europäische Rechtsentwicklungen vom Umweltprogramm im EGV zum Emissionshandelsrecht


Tesis Doctoral / Disertación, 2004

357 Páginas, Calificación: Sehr gut


Extracto


INHALTSVERZEICHNIS

1 Die historische Entwicklung der Umweltpolitik in der europäischen Gemeinschaft
1.1 Von den römischen Verträgen 1957 bis zum Gipfeltreffen von Paris 1972
1.1.1 Ausdrückliche Vertragsabschlusskompetenzen
1.1.2 Implizierte Vertragsabschlusskompetenzen
1.1.3 Die ersten drei Aktionsprogramme
1.2 Die Einheitliche Europäische Akte
1.2.1 Die Wahl der richtigen Rechtsgrundlage und die Aufgabenverteilung nach der EEA
1.2.2 Die außenkompetenzrechtlichen Änderungen durch die EEA
1.2.3 Das vierte Aktionsprogramm und der rechtliche Gehalt von Aktionsprogrammen
1.3 Der Unionsvertrag von Maastricht
1.3.1 Die Kompetenzverteilung nach Maastricht – Das Subsidiaritätsprinzip
1.3.2 Das fünfte Umweltaktionsprogramm
1.4 Der Vertrag von Amsterdam
1.4.1 Der neue Titel XIX
1.5 Der Vertrag von Nizza
1.5.1 Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union

2 Die Klimapolitik in der Europäischen Union
2.1 Klimaschutz – Eine Notwenigkeit?
2.1.1 Ein kurzer Exkurs in die Szenarien der Emissionsentwicklungen
2.1.2 Mögliche Folgen des anthropogenen Treibhauseffektes
2.1.2.1 Wege aus der Krise – zum Begriff „sustainable development“
2.1.2.2 Mögliche Konzepte zur Verwirklichung der Nachhaltigkeit
2.2 Die EU in einer internationalen klimapolitischen Vorreiterrolle?
2.2.1 Der Weg zu einem dynamischen internationalen Klimaschutzregime
2.2.1.1 Rechtsquellen des Umweltvölkerrechtes
2.2.2 Der völkerrechtliche Status der Klimarahmenkonvention
2.2.3 Das Kyoto Protokoll
2.2.3.1 Die Ergebnisse der Verhandlungen
2.2.3.1.1 Die flexiblen Instrumente Joint Implementation, Clean Development Mechanism
2.2.3.1.1.1 Ein Blick auf mögliche Projekte der JI und des CDM
2.2.3.1.2 Das flexible Instrument des Emissionshandels
2.2.3.1.2.1 Quantifizierte Betrachtungen der flexiblen Mechanismen JI, CDM und ET
2.2.3.2 Weitere Ergebnisse der dritten VSK
2.2.3.2.1 Offene Fragen nach der 3. VSK
2.2.4 Die Vertragsstaatenkonferenzen COP 4 bis COP 6 I
2.2.4.1 Ein kurzer Einblick in letzte Entwicklungen der U.S. Energie- und Klimapolitik
2.2.5 Die Vertragsstaatenkonferenzen COP 6 II bis COP 8
2.2.6 Auswirkungen der Absage der USA an das Kyoto Protokoll
2.3 Spezifische Maßnahmenpakete der Gemeinschaft
2.4 Politiken und Maßnahmen und das Europäische Programm zur Klimaänderung (ECCP)
2.4.1.1.1 Fortschritte in der ECCP? Weitere Maßnahmen, Bestandsaufnahme und Ausblick
2.5 Klimapolitisch wichtige Richtlinien der Union
2.5.1.1.1.1 Eine Quantifizierung der ECCP Maßnahmen
2.6 Weitere Instrumente der Europäischen Umweltpolitik
2.6.1 Umweltauflagen
2.6.2 Marktorientierte Instrumente
2.6.3 Finanzielle Instrumente
2.6.4 Staatliche Eigenvornahme sowie privatrechtliche Instrumente
2.7 Überlegungen zum Begriff des Paradigmenwechsels

3 Theoretische Grundlagen des Emissionshandels
3.1 Eine simplifizierte Darstellung der grundsätzlichen Funktionsweise anhand eines Beispiels
3.1.1 Ausgestaltungsmöglichkeiten des Emissionshandels, Cap and Trade – Baseline and Credit
3.1.2 Downstream, Upstream und Hybrid Ansätze
3.1.3 Erstvergabe der Lizenzen
3.1.4 Die Frage der einzubeziehenden Sektoren
3.1.5 Die Ebene der Zertifikate
3.1.6 Die zeitliche Dimension der Lizenzen
3.1.7 Überwachung und Sanktionen
3.1.8 Eine genauere Betrachtung des Emissionshandels

4 Ein geschichtlicher Abriss der US Entwicklungen
4.1 Clean Air Act Amendments 1990 - Der Artikel IV
4.1.1 Eine Evaluierung des SO2 Allowance Trading Program

5 Die Ausgestaltung eines europäischen Emissionshandels
5.1 Die Richtlinie 2003/87/EG
5.2 Änderungsvorschläge in Bezug auf die RL 2003/87/EG
5.2.1 Fragen zur sektoralen Ausgestaltung der Richtlinie
5.3 Mögliche rechtliche Probleme
5.3.1 Grundrechtliche Probleme
5.3.1.1 Beihilfenproblematik
5.3.2 Weitere grundrechtliche Berührungspunkte
5.4 Weitere mögliche Schwachstellen der RL 2003787/EG und der geplanten Novelle
5.4.1 Ein Exkurs über den Entwurf des Bundesgesetzes über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz – EZG)
5.4.1.1 Die rechtliche Qualifikation von Zertifikaten und die Ausformung im EZG
5.4.2 Nationale Allokationspläne; mögliche Ausformungen
5.4.3 Ein Blick auf die deutsche Umsetzung
5.4.4 Der erste Allokationsplan – UK Draft National Allocation Plan
5.4.5 Das österreischische Emissionszertifikategesetz (EZG)
5.4.6 Stellungnahmen, Meinungen und Ansichten

6 Conclusio

7 Literaturverzeichnis

8 Anhang

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Änderung des Weltklimas und einige damit verbundene Risiken

Abbildung 2: Graphische Darstellung von Treibhausgasen

Abbildung 3: Anteile der Spurengase am anthropogenen Treibhauseffekt

Abbildung 4: Das GWP von Treibhausgasen

Abbildung 5: Ausgewählte GHG Emissionen nach IPCC SRES Szenarien

Abbildung 6: Globales Temperaturmittel in den letzten 140 Jahren

Abbildung 7: Jährliche Klimaschäden in Mrd. USD bei einem 2xCO2 Szenario/USA

Abbildung 8: Auszug aus den 50 bedeutendsten Naturkatastrophen 2002

Abbildung 9: Nachhaltige Entwicklung in der EU

Abbildung 10: Der Aufbau der UNFCC

Abbildung 11: Mehr als 10 Jahre Klimarahmenkonvention

Abbildung 12: Pro Kopf Emissionen CO2

Abbildung 13: Einsparungspotentiale nach Projekten in Prozent

Abbildung 14: Verwendungspotential der Kyoto Mechanismen

Abbildung 15: PwC Vergleich US Stromerzeugung zu EU

Abbildung 16: PwC: Vergleich der 10 größten Stromversorger USA und EU

Abbildung 17: PwC: Durchschnittlicher Kohlenstoffausstoßfaktor

Abbildung 18: Die größten CO2 Emittenten weltweit, Stand 1999

Abbildung 19: Das Protokoll mit US Beteiligung

Abbildung 20: Das Protokoll ohne US Beteiligung

Abbildung 21: Mögliche Einsparungen durch ECCP Maßnahmen

Abbildung 22: Emissionsentwicklungen in EU Europa, Zielabweichung, Stand 2000

Abbildung 23: Systematisierung umweltpolitischer Instrumente

Abbildung 24: Kosten einer Reduktion mittels Ordnungsrecht

Abbildung 25: Kosten einer Reduktion mittels Zertifikathandel

Abbildung 26: Mögliche Lizenzpfade

Abbildung 27: Entscheidungsbaum bei Emissionshandelsaktivitäten

Abbildung 28: CO2 Steuer vs. CO2 Lizenzen

Abbildung 29: Ökonomische Logik der Zertifikate Teil 1

Abbildung 30: Ökonomische Logik der Zertifikate Teil 2

Abbildung 31: Geographische Verteilung der Phase I und Phase II Teilnehmer

Abbildung 32: SO2 Emissionsentwicklungen im Zeitverlauf

Abbildung 33: Eine Aufschlüsselung nach Vermeidungstechnologien in Mio. T SO2

Abbildung 34: Rudimentärer Systemvergleich Europa/USA

Abbildung 35: Zertifikatpreisszenarien

Abbildung 36: CO2 äquivalente Emissionen nach Sektoren

Abbildung 37: Eine Kategorisierung der Kriterien

Vorwort

Mein Dank gilt allen voran meiner Familie für die jahrelange Unterstützung während der gesamten Studienzeit.

Weiters bin ich meinen Betreuern und Gutachtern O. Univ. Prof. Johannes W. Pichler und O. Univ. Prof. Stefan P. Schleicher, die mich im Verlauf dieser Arbeit stets mit Rat und Tat unterstützt haben und die durch ihre konstruktiven Beiträge zur Verwirklichung dieser interdisziplinären Arbeit beigetragen haben, zu Dank verpflichtet.

Wichtige Aspekte verdanke ich außerdem Herrn Dr. Axel Reidlinger von der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, der mich mit aktuellen Informationen versorgt hat, sowie Herrn Peter Zapfel, dessen europarechtliche Anmerkungen und Beiträge zum Verständnis der Problematik beigetragen haben.

Einleitung

Problemstellung und Gang der Untersuchung

Die Frage, wie eine Gesellschaft ihr Verhältnis zur Umwelt definiert, hat seit der Gründung der EU eine ständig wachsende Bedeutung erlangt. Knapper werdende Ressourcen, aber auch globale Auswirkungen einer ungehemmten Ausbeutung der natürlichen Umwelt haben dazu geführt, dass – allem Lobbyismus zum Trotz – die EU im Laufe der Jahrzehnte einen immer deutlicher akzentuierten Weg in Richtung auf eine Verstärkung des Umweltschutzes einschlägt. Diesen Weg gilt es in der vorliegenden Arbeit nachzuzeichnen, wobei auch neueste Entwicklungen bis Jänner 2004 eingearbeitet sind.

Dabei wird ein weites inhaltliches Spektrum zwischen volkswirtschaftlichen und juridischen Problemstellungen abgedeckt. Eine Herausforderung bestand daher darin, trotz der komplexen Materie einer durchgehenden Thematik zu folgen, ohne sich einerseits in Details zu verlieren oder andererseits den nötigen inhaltlichen und fachlichen Tiefgang vermissen zu lassen.

Den Beginn der Arbeit macht eine ausführliche Darlegung des historischen Entwicklungsprozesses der europäischen Umweltpolitik. Dabei wird ausführlich auf die steigende Bedeutung dieser Thematik in der europäischen Gesetzgebung eingegangen. Dies schlägt sich in einer zunehmenden Ausformung in den Verträgen nieder. In diesem Zusammenhang sind verschiedene bedeutsame Schritte von den Anfängen in den römischen Verträgen über den großen Sprung, den die Umweltpolitik bei der Einheitlichen Europäischen Akte vollzogen hat, bis hin zu den Ausformungen im Vertrag von Nizza sowie in der Grundrechtscharta aufzuzeigen.

Im zweiten Kapitel werden wissenschaftliche Erkenntnisse dargelegt, die die Notwendigkeit des Klimaschutzes begründen. Daraufhin erfolgt eine Untersuchung der europäischen Maßnahmen in diesem Bereich, wobei auch die internationale Komponente des Kyoto Protokolls beleuchtet wird. Nachdem das Kyoto Protokoll und das europäische Programm zur Klimaänderung en detail erfasst wurden, werden grundsätzliche Überlegungen bezüglich der Instrumentenauswahl im Umweltbereich angestellt.

Das dritte Kapitel bringt eine Erörterung der systemtheoretischen Ansätze eines Emissionshandelssystems, wobei hier verschiedenste Fragestellungen, angefangen von der sektoralen Ausgestaltung über die zeitliche Dimension von Lizenzen bis hin zu Fragen der Handelsebene von Berechtigungen abgearbeitet werden.

Da der Emissionshandel das erste Mal in den USA eingeführt wurde, widmet sich das vierte Kapitel der Ausgestaltung eines solchen Systems in den Staaten. Dabei erfolgt ein kurzer geschichtlicher Abriss über die US Klimapolitik und eine genaue Untersuchung des derzeitigen Programms. Das amerikanische Handelsprogramm (SO2) und das im nachfolgenden Abschnitt beschriebene europäische Emissionshandelsprogramm (CO2) sind jedoch nicht miteinander vergleichbar. Bei SO2 ist es mit relativ wenig Aufwand möglich Verbesserungen mit Filteranlagen herbeizuführen, während CO2 bis dato nicht sequestrierbar ist.

Aufgrund von gemeinsamen systemtheoretischen Ansätzen ist ein Vergleich der Systeme dennoch ratsam.

Im letzten Abschnitt wird die Einführung eines europäischen Emissionshandels ausführlich erörtert. Dabei auftretende Probleme sind ebenso aufzugreifen, wie eine genaue Darlegung der diesem System zugrundeliegenden Richtlinie.

Sowohl in der Richtlinie selbst, als auch in der österreichischen Umsetzung lassen sich rechtliche Problemfelder finden, die in weiterer Folge aufgezeigt werden. Eine abschließende Klärung der verschiedenen Thematiken ist nicht möglich, da sowohl das System selbst noch nicht völlig ausgeformt ist, als auch viele rechtliche Problemfelder aller Voraussicht nach vor dem EuGH geklärt werden müssen.

In der Conclusio werden neue Möglichkeiten aufzeigt, die durch diesen neuartigen Systemansatz der Umwelt- und Klimapolitik geboten werden.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Die historische Entwicklung der Umweltpolitik in der europäischen Gemeinschaft

1.1 Von den römischen Verträgen 1957 bis zum Gipfeltreffen von Paris 1972

Bei der Betrachtung der europäischen Umweltpolitik muss man sich vor Augen halten, dass diese mittlerweile einen der wichtigsten und fruchtbarsten Politikbereiche überhaupt darstellt.[1] Zu Beginn des Einigungsprozesses fehlte der Aufgabenbereich Umwelt jedoch zur Gänze.

Zur Zeit der Gründung der europäischen Gemeinschaften war die globale Problematik des Umweltschutzes im öffentlichen Bewusstsein kaum verankert.[2] Demzufolge war auch die Ausrichtung und selbstgewählte Fixierung Europas auf einen wirtschaftlichen Integrationsprozess ein naheliegender Aspekt. Die Begriffe „Umwelt“ und „Umweltpolitik“ waren für die Gemeinschaft Fremdwörter.[3]

Der Vertrag von Rom zur Gründung der EWG, unterzeichnet im Jahr 1957 und in Kraft getreten im Jahr 1958, enthielt keinen Verweis auf den Schutz der Umwelt. Ziele dieses Vertrages, der auch als Rahmenvertrag (traité cadre) bezeichnet wird, waren vor allem die Herstellung des gemeinsamen Marktes und Binnenmarktes,[4] um unter anderem Europas trennende Schranken zu beseitigen sowie durch den Zusammenschluss der Wirtschaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren.[5]

Obwohl in der ursprünglichen Fassung des EG-V indirekt auf umweltrelevante Umstände Bezug genommen wurde,[6] schien der Vertrag von Rom Umweltbelange nicht direkt zu berühren.[7]

Es ist daher durchaus wahrscheinlich, dass die Gründerväter ein gemeinsames Umweltrecht nicht vorgesehen haben. Da es allerdings bis zur Einführung der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) noch bis 1986 dauern sollte und im Laufe der 70er Jahre die Notwendigkeit einer europäischen Umweltpolitik evident wurde, untersuchte man die primärrechtlichen Vertragsquellen auf mögliche Grundlagen für Kompetenzen im Innenbereich der Gemeinschaft.

Als erste Erkenntnis ließen sich die Präambel[8] und die Zielbestimmung des Art. 2 EWGV als eine mögliche Grundlage umweltpolitischer Kompetenzen herausfiltern,[9] da die genannten Vorgaben ohne Umweltpolitik nicht erreichbar schienen. In einem späteren Urteil,[10] das die Altölrichtlinie[11] betrifft, hat der EuGH einer dynamischen Auslegung dieser Zielbestimmungen zugestimmt und festgestellt, dass der Umweltschutz zu den wesentlichen Zielen der Gemeinschaft gehört.

Andere Quellen für die Gemeinschaft waren die Art. 100 (94) und 235 (308) EWGV,[12] wobei diese Entwicklung vor allem vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass die verschiedenen umweltschutzrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten Auswirkungen auf die Verwirklichung des Binnenmarktes haben und durch die Verwirklichung des gemeinsamen Marktes auch die Umwelt in zunehmendem Maße in Mitleidenschaft gezogen wurde.[13]

Die Heranziehung dieser Vorschriften wurde als nicht unproblematisch angesehen,[14] da wie bereits erwähnt der Umweltschutz als Vertragsziel nicht aufscheint.[15] Der Art. 100 (94) EWGV[16] dient vor allem der Rechtsangleichung bezüglich Wirtschaftspolitiken einzelner Mitgliedsstaaten oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die dem gemeinsamen Markt entgegenstehen.[17]

Im Art. 235 (308) EWGV[18] wird schließlich normiert, dass die Gemeinschaft im Bedarfsfall geeignete Vorschriften erlassen kann, um das Ziel des gemeinsamen Marktes zu erreichen, auch wenn diese Kompetenzen nicht ausdrücklich gegeben sind, bzw. wenn der Vertrag die dafür notwendigen Kompetenzen nicht anderweitig enthält.[19] Dieser Artikel wird auch als Möglichkeit der flexiblen Abrundung der Integration in ihrer dynamischen Entwicklung gesehen und nicht nur als Lückenfüllung und Fehlerkorrektur.[20]

Im Anschluss an den Art. 235 (308) wird sehr oft auf die „implied powers“ Zuständigkeiten verwiesen, das sind Zuständigkeiten kraft Sachzusammenhangs, die anzuwenden sind, wenn im Rahmen bestehender Zuständigkeiten Maßnahmen zu ihrer Realisierung erforderlich sind.[21]

Im Gegensatz zu Art. 235 (308) werden die Kompetenzen nicht aus dem Vertragsziel abgeleitet, sondern aus bereits vorhandenen Zuständigkeiten der Gemeinschaft, deren Durchführung sie dienen.[22]

Neben diesen genannten Artikeln gibt es auch noch die Möglichkeit, die jeweiligen Politikbereiche des EWGV auf das Vorhandensein einer gemeinsamen europäischen Umweltpolitik vor der Einführung der EEA zu untersuchen,[23] jedoch wird hier von einer eingehenderen Betrachtung abgesehen.

Von einer durchgängigen substantiellen Umweltpolitik kann man in diesem Zeitraum jedoch nicht sprechen, dienten doch die meisten Regelungen[24] der Harmonisierung von innerstaatlichen Vorschriften mit dem Ziel, Handelshemmnisse abzubauen und die Funktionsfähigkeit des gemeinsamen Marktes zu erhöhen. In weiterer Folge gab es vereinzelte gemeinschaftliche Vorstöße bezüglich einiger Regelungen im Hinblick auf den gemeinsamen Markt,[25] aufgrund dessen sich die Gemeinschaft auch mit einigen Umweltmateriebereichen auseinander zusetzen hatte.[26]

Erwähnt wird der Umweltschutz als Aufgabe der Gemeinschaft erstmals in der Mitteilung[27] der Kommission über die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Umweltschutzes vom 22.07.1971.[28]

Die Umweltkonferenz der Vereinten Nationen 1972 in Stockholm wurde als Ausgangspunkt für den substantiellen Wandel der europäischen Umweltpolitik[29] gesehen, obwohl die Gemeinschaft in Sachfragen alles andere als ein gemeinschaftliches Auftreten erkennen ließ. Parallel zu diesem internationalen Prozess kam es auch zu einer partiellen Neuorientierung im Institutionenbereich der EWG. Bei der Pariser Gipfelkonferenz der Staats- und Regierungschefs vom 19.-20. Oktober 1972 kam es zu einer grundsätzlichen Entscheidung zugunsten einer europäischen Umweltpolitik und es wurde ein fester Termin für die Verabschiedung des ersten Umweltaktionsprogramms vorgeschrieben.[30] Manche bezeichnen diesen Zeitpunkt als „Geburt“ einer europäischen Umweltpolitik.[31]

Die Kompetenzverteilung zwischen der Gemeinschaft und den jeweiligen MS auf dem Gebiet der Umweltpolitik sowie eventuell auftretende Probleme bei der Erlassung nationaler Vorschriften wird in einem späteren Kapitel behandelt, wobei eine Gegenüberstellung der Verhältnisse vor und nach der Einführung der EEA erfolgt.

Soweit zu den Kompetenzen der Gemeinschaft im Inneren, jedoch müssen auch die Kompetenzen im Außenbereich zu dieser Zeit angeschnitten werden. Eine Vielzahl internationaler Abkommen wurde seitens der Gemeinschaft schon vor dem Inkrafttreten der EEA unterzeichnet, aber auch die Arbeit diverser internationaler und regionaler Organisationen wurde bereits unterstützt.[32] Da explizite Umweltbestimmungen fehlten muss man davon ausgehen, dass die Gemeinschaft auch hier aufgrund von nicht speziellen Umweltnormen aktiv wurde.

Dass die Europäische Gemeinschaft völkerrechtliche Handlungs- und Rechtsfähigkeit hat, steht auf breiter Basis und ohne jeglichen Zweifel fest.[33] Ausgangspunkt bildet Art. 210 EGV, der normiert, dass die Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit hat. Aufgrund der Rechtspersönlichkeit bzw. Völkerrechtspersönlichkeit wird der Europäischen Gemeinschaft auch die prinzipielle Vertragsabschlussfähigkeit zuerkannt.[34]

Man unterscheidet anhand der Systematik die ausdrückliche Vertragsabschließungskompetenz aufgrund der Vertragsbestimmungen von der implizierten Außenkompetenz, die anhand der Rechtsprechung des EuGH entstanden ist.

1.1.1 Ausdrückliche Vertragsabschlusskompetenzen

In der Europäischen Gemeinschaft sind explizit nur wenige Vertragsabschlusskompetenzen vorgesehen, wie z.B. Handels- (Art. 113 EWGV) und Assoziationsverträge (Art. 238 EWGV) und mittlerweile einige andere.[35]

Art. 113 stellt aber auf jeden Fall eine bedeutende Außenkompetenz der Gemeinschaft dar, da sie die wichtigste außenpolitische Teilkompetenz darstellt.[36] Die Begriffe der Abkommen, die in Art.113 genannt werden sind weit zu verstehen und umfassen neben den klassischen völkerrechtlichen Abkommen auch andere Formen internationaler Vereinbarungen.[37] Welche Bereiche sich nun auf Art. 113 beziehen, lässt sich dem Wortlaut nach schwer feststellen. Obwohl der Gerichtshof mehrmals dazu Stellung[38] genommen hat, blieb die Frage auch nach dem Gutachten 1/94[39] nicht unumstritten.

In der Literatur gibt es divergierende Ansichten[40] darüber, ob Art. 113 EWGV nun die Handelspolitik umfasst, oder auch die Außenseite des Gemeinsamen Marktes und somit die gesamte Zuständigkeit der Gemeinschaft im innergemeinschaftlichen Bereich.

In den Fällen, in denen umweltpolitische Aktivität auf Art. 113 gestützt werden konnte, kam es zu einer zentralen und ausschließlichen Umweltpolitik seitens der Gemeinschaft.[41] Aus dem Gutachten 1/78 lässt sich auch noch erkennen, dass sich die Gemeinschaft dann bezüglich ihrer Außenkompetenz im Umweltbereich auf Art.113 berufen kann, wenn sie sich international verpflichten will, in Bezug auf bestimmte Waren handelsspezifische Maßnahmen aus Umweltschutzgründen zu erlassen.

Eine weitere Außenkompetenz stellt der bereits dargelegte Art. 235 (308) EWGV dar, der der Gemeinschaft spätestens seit dem Urteil „Demirel“[42] eine sogenannte „treaty making power“ verleiht, die über den handelspolitischen Bereich hinausreicht. Außerdem ist an dieser Stelle anzumerken, dass für Art. 235 (308) Einstimmigkeit erforderlich war, während der Art. 113 „nur“ eine qualifizierte Mehrheit erforderte und deswegen, politisches Kalkül der MS zugrundelegend, für die Umweltpolitik nie von großer Wichtigkeit war.

1.1.2 Implizierte Vertragsabschlusskompetenzen

Mit zunehmender Vergemeinschaftung stellte sich die Frage, ob das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, das der Gemeinschaft Außenkompetenz in ausdrücklich zugewiesenen Bereichen zukommen ließ, nicht durch implizierte Abschlussbefugnissen bezüglich des Außenbereiches ergänzt werden sollte.

Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigungen besagt, dass die Gemeinschaft für jeden verbindlichen Rechtsakt eine ausdrückliche Rechtsgrundlage in den Verträgen benötigt.[43]

Im Zuge der AETR-Rechtsprechung[44] (Urteil zum Europäischen Übereinkommen über den Straßenverkehr) wurde die ausschließliche Außenkompetenz der Gemeinschaft daraus abgeleitet, dass MS außerhalb des Rahmen der Gemeinschaftsorgane keine Verpflichtungen eingehen können, welche Gemeinschaftsrechtsnormen, die zur Verwirklichung der Vertragsziele ergangen sind, beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern könnten.[45]

Das bedeutet für den Bereich des Umweltschutzes im Außenverhältnis bezüglich Umweltschutzmaterien, dass die Gemeinschaft Vertragsabschlusskompetenz besitzt, wo sie bereits Regelungen im Innenbereich getroffen hat. Der Gerichtshof nimmt also keine allgemeine, an den Vertragszielen ausgerichtete Vertragsabschlusskompetenz an, sondern knüpft diese an bestehende Binnenkompetenzen an.[46] In der Rs. Kramer[47] wurde festgestellt, dass die impliziten Vertragsabschlusskompetenzen, unabhängig davon, ob bereits entsprechendes Sekundärrecht besteht, ausschließlicher Natur sind.[48] Das Gutachten 1/76[49] lieferte eine Abänderung dahingehend, dass aus einem Kompetenztitel im Inneren auch ohne vorherigen Rechtsetzungsakt die entsprechende Außenkompetenz bestehe, wenn die völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Erreichung des Zieles der Gemeinschaft notwendig seien (Parallelität von Innen- und Außenkompetenzen).[50]

Eine erneute Änderung dieser Doktrin findet sich aber im Gutachten 1/94[51] in dem der Gerichtshof eine Abkehr vom Grundsatz der Parallelität vollzog, und die Zuständigkeiten nach Sachbereichen zwischen den MS und der Gemeinschaft geteilt seien.[52] In der Praxis muss man demnach in bestimmten Fällen den EuGH zur Festlegung der Außenkompetenzen heranziehen.

1.1.3 Die ersten drei Aktionsprogramme

Umweltpolitische Aktionsprogramme (AP) legen die Ziele und Prioritäten der gemeinschaftlichen Umweltpolitik fest, umschreiben dabei die zeitlich begrenzten Maßnahmen und bereiten den Erlass „gesetzgeberischer“ Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vor.[53] Auf die rechtliche Bedeutung der Aktionsprogramme wird zu späterer Stelle nach der Schilderung der Einheitlichen Europäischen Akte eingegangen. (Siehe Kapitel 1.2.3)

Vorausschickend ist zu sagen, dass bis zur Einführung des eigenen Titels „Umwelt“ durch die EEA drei Umweltaktionsprogramme verabschiedet wurden:

Das „erste“ Aktionsprogramm[54] bezieht sich auf die Jahre 1973-1976 und stellt das bedeutendste Programm dar, da es zum ersten Mal die Ziele der Umweltpolitik in der Gemeinschaft nannte,[55] und in ausführlichen Einzelbeschreibungen die zukünftigen Aktionen aufgezählt wurden.

Das Aktionsprogramm untergliedert sich in vier Titel, wobei in Titel 1 die Ziele genannt werden (z.B. Verhütung- bzw. Verringerung der Umweltbelastung, Schutz der Biosphäre, Erhaltung eines befriedigenden ökologischen Gleichgewichts etc.).

Titel 2 legt einige Grundsätze dar (Vermeidung von Umweltschäden von Beginn an, Schonung der Ressourcen, keine Schädigung anderer MS, sowie Prinzipen wie das „Vorbeugeprinzip“ oder das „Verursacherprinzip“). Im dritten Titel werden die durchzuführenden Aktionen spezifiziert (Eindämmung von Umweltbelastungen, Verbesserung der Umwelt, Aktionen der Gemeinschaft etc.) und schließlich nennt Titel 4 die Prioritäten und Termine.[56]

In aller Kürze einschlägige wichtige gemeinschaftliche Rechtsakte:[57]

- Etwa die RL 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer, ABl. L 31/1 vom 5.2.1976 oder die RL 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedsstaaten, ABl. 194/34 vom 25.7.1975.

Das „zweite“ Aktionsprogramm[58] umfasst 1977 bis 1983 und folgt im großem und ganzen dem „ersten“ Programm, wobei von einer Fortführung und Durchführung des Aktionsprogramms gesprochen und inhaltlich wenig Neues geboten wird.

Das Dokument weist im Wesentlichen denselben Inhalt wie das erste Aktionsprogramm auf, räumt aber Luft- und Wasserschutz eine gewisse Priorität ein und gewinnt etwas mehr an internationaler Dimension.

Das „dritte“ Aktionsprogramm[59] bekräftigt die durch das erste und zweite Programm allseits bekannten Grundsätze und setzt neue Aspekte:

Es erfolgt eine Bekräftigung sowohl der Präventionspolitik als auch der Bekämpfung der Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung (Ursprungsprinzip). Bekräftigt wird auch die Forderung die Umweltpolitik in andere Gemeinschaftspolitiken einzubeziehen und vor allem werden Prioritäten im Bereich des Umweltschutzes gesetzt. So sollen die Bekämpfung der Luft- Bodenverschmutzung, der Gewässerschutz etc. vorangetrieben werden, aber vor allem die Materie „Umwelt“ in die anderen Politikbereiche einfließen, wobei in der Literatur durchaus von einem signifikanten Schritt vorwärts in Richtung einer gemeinschaftlichen europäischen Umweltpolitik gesprochen wird.[60] Einige umweltrelevante Vorschriften hat die Gemeinschaft in der ökonomisch schwierigen Zeit von 1977 bis 1983 im Rahmen der Aktionsprogramme und der im Sinne der AETR-Doktrin erlassen, meist in Form von Richtlinien. Auf diese Weise wurde auch internationale Umweltzusammenarbeit betrieben und somit die Außenkompetenz wahrgenommen.[61]

Natürlich gibt es diverse Wertungsmöglichkeiten, jedoch scheinen die „Seveso-Richtlinie“[62] aber auch die RL 85/210[63] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über den Bleigehalt von Benzin-, für umweltpolitische Fortschritte innerhalb der Gemeinschaft verantwortlich zu sein. Die Einführung der Einheitlichen Europäischen Akte sollte ein großer Schritt für Europa und die europäische Umweltpolitik sein und war letztendlich der Abschluss von politischen Initiativen, die bereits 1969 auf der Haager Gipfelkonferenz begannen und in einer vom europäischen Rat eingesetzten Regierungskonferenz zur Ausarbeitung der EEA gipfelten.[64]

1.2 Die Einheitliche Europäische Akte

Die Änderungen, die sich durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) ergeben haben werden in diesem Kapitel ausführlicher erläutert, da sie die großen Einschnitte in der Europäischen Umweltpolitik darstellen. Die Einheitliche Europäische Akte wurde von den Mitgliedsstaaten am 17. und 28.2.1986 unterzeichnet und trat am 1.7.1987 in Kraft. Zuerst sollte jedoch noch der Art. 8 a erwähnt werden, der der Gemeinschaft aufgibt, bis zum 31.12.1992 einen Binnenmarkt zu errichten.[65] Die Definition des Binnenmarktes findet sich in Art. 8 a Abs. 2, und zwar „ ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Vorschriften dieses Vertrages gewährleistet ist.“ Aufgrund dieses Zieles wurden insbesondere die später geschilderten Art. 100 a und 100 b eingeführt, die anders als Art. 100 die Verwirklichung des Binnenmarktes auch mit qualifizierter Mehrheit im Rat ermöglichen.[66] Sehr kritisch zum Begriff des Binnenmarktes wie überhaupt zur EEA äußert sich Pescatore,[67] der u.a. darin teils eine Gefahr für den Gemeinsamen Markt und teils ein „Remake“[68] des gemeinsamen Marktes erblickt und in diesen Begriffen ähnliche aber unterschiedliche Bedeutungen erkennen will.

Durch die EEA wurden unter anderem aber für das gewählte Thema wichtige, ausdrückliche umweltpolitische Bestimmungen unter Einschluss von Handlungsermächtigungen in den EWGV und dessen Titel VII Umwelt (Art. 130r-t EWGV) eingefügt und explizit zu einem Ziel der Gemeinschaft erklärt.[69] Allerdings fehlten diese Bestimmungen weiterhin in den Art. 2 und 3, die die Zielbestimmungen des Vertrages beinhalten.[70] Auf jeden Fall fanden die Worte „Umwelt“, „Umweltschutz“ sowie „Umweltpolitik“ erstmals Eingang in den EG-V.[71]

An dieser Stelle ist nun auch zu klären, ob es überhaupt einen Umweltbegriff in der Gemeinschaft gibt. Wie bereits hinlänglich erwähnt fehlt eben diese Bestimmung im EWGV; allerdings kann sie auf Umwegen erschlossen werden. Bei Betrachtung der umweltrelevanten Artikel die durch die EEA eingeführt wurden, fällt auf, dass die „Umwelt“ ohne jede adjektivische Einschränkung genannt wird.[72] Wie weit dieser Umweltbegriff nun wirklich auszulegen ist, ist oftmals Ansichtssache, die Literatur hat sich aber größtenteils zu einer weiten, entwicklungsoffenen Auslegung bekannt.[73] Auf jeden Fall wurde die Umweltpolitik durch die Einführung der Art. 130 r-t konstitutionalisiert und gibt der Umweltpolitik eine Legitimation - losgelöst von marktrechtlichen Bezügen (Art. 100) und unspezifischen Vertragsgrundlagen (Art. 235).[74] Für diese neuen Kompetenzgrundlagen besteht weiterhin das Einstimmigkeitserfordernis im Rat; im Gegensatz zu Art 100 a EWGV (95) wo die Mehrheit ausschlaggebend ist.[75]

Nun zu einer Aufgliederung der relevanten Artikel:

Art 130 r Abs. 1:

„Die Umweltpolitik der Gemeinschaft hat zum Ziel,

– die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern,
– zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen,
– eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.“

Der Art. 130 r gestaltet die Umweltpolitik inhaltlich aus und bildet den Rahmen, in dem die Gemeinschaft auf der Grundlage von Art. 130 s handeln kann.[76] Die zuvor in Aktionsprogrammen niedergelegten Einzelziele[77] der Gemeinschaft werden nun determiniert.[78] Es sind mehrere Ziel festzustellen:

Das Ziel der „Erhaltung der Umwelt“ bezweckt eine Art von „ökologischem Bestandsschutz“[79] und zielt auf Bewahrung des vorhandenen Zustands ab, wobei „Schutz der Umwelt“ auf die Verhinderung von menschlichen Eingriffen in die Umwelt ausgeht, und „Qualität zu verbessern“ sowohl auf eine Präventionspolitik wie auch auf eine Verpflichtung von Verursachern hinweist.[80]

Der „Schutz der menschlichen Gesundheit“ ist im Gesamtzusammenhang zu sehen, da sich verschlechternde Umweltbedingungen auch auf die Gesundheit des Menschen auswirken können.[81]

Die „umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen“ bezieht sich wahrscheinlich auf die im allgemeinen Sprachgebrauch gemeinten Ressourcen, wie Bodenschätze, Fauna, Flora und die Umweltmedien[82] und meint die nachhaltige Verfügbarkeit und Sicherstellung von Ressourcen im Sinne des Schlagwortes „Sustainability“.[83]

Art 130 r Abs. 2

Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Umwelt unterliegt dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorzubeugen und sie nach Möglichkeit in ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie dem Verursacherprinzip. Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind Bestandteil der anderen Politiken der Gemeinschaft.

Die hier genannten Grundsätze der Gemeinschaft sind inhaltlich verbindliche Rechtsprinzipien und nicht lediglich politische Handlungsmaximen, allerdings lassen sich daraus keine unmittelbaren Rechtsfolgen oder Verpflichtungen ableiten.[84] Auf diesen Handlungsgrundsätzen beruht die Umweltpolitik der Gemeinschaft. Schröder erkennt 3 Wirkungsweisen:

Erstens sind sie verbindliche Maßstäbe zur Ausgestaltung einzelner umweltbezogener Rechtsakte und Normen, zweitens dienen sie der inneren Rechtfertigung[85] und sie prägen drittens das Rechtsgebiet „europäisches Umweltrecht“.[86]

Anderer Meinung als Krämer sind in diesem Zusammenhang Grabitz/Nettesheim, die von einer hohen Generalität dieser Norm sprechen und in ihr auch unmittelbare rechtliche Wirkung als Maßstab gemeinschaftlicher Rechtsetzung erkennen.[87] Ein Abweichen von den genannten Grundsätzen ist rechtfertigungsbedürftig, da Art. 130 r Abs. 2 S. 2 eine Argumentationslastregel darstellt.[88] Nach h.A. kann eine Verletzung diese Prinzips klagsweise geltend gemacht werden,[89] auch wenn der Nachweis schwierig sein dürfte.[90]

Das Vorbeugeprinzip

Wie bereits kurz geschildert, wird dieses Prinzip bereits im „ersten“ Umweltaktionsprogramm[91] erwähnt. Es verfolgt einen präventiven Ansatz, indem bereits im Vorfeld der Entstehung von Umweltgefahren und -schäden vom Umweltrecht verlangt wird, Vorkehrungen zu treffen.[92] Somit scheidet ein bloß reaktives Vorgehen aus, vielmehr erfordern die Grundsätze das Ergreifen von Maßnahmen, die eine Umweltbeeinträchtigung erst gar nicht eintreten lassen.[93] Das Prinzip umfasst sowohl die vom Menschen verursachten Emissionen als auch die Ressourcennutzung,[94] als auch Aufklärung der Öffentlichkeit sowie Forschung und Entwicklung neuer umweltfreundlicher Produkte.[95] Aus der Spitzenstellung des Vorsorgeprinzips im Verhältnis zu den anderen in Art. 130 A 2 S 2 genannten Grundsätzen mag man zwar eine besondere handlungs- und systemprägende Nähe zum Gemeinschaftsziel „Umweltschutz“ ableiten, für ein rechtlich fassbares Rangverhältnis reicht dies jedoch nicht aus.[96] Breier/Vygen sind hier allerdings anderer Meinung.[97]

Das Ursprungsprinzip

Das Ursprungsprinzip besagt im wesentlichen, dass alle erfolgten Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrer Quelle zu bekämpfen sind. Damit legt der Vertrag den Schwerpunkt gemeinschaftlicher Umweltpolitik auf emissionsbezogene[98] Maßnahmen, die bereits die Abgabe von Schadstoffen an die Umwelt vermeiden oder begrenzen, oder auch auf die Beschaffenheit von Produkten und die Entsorgung.[99] Die diversen Übersetzungen des Textes führen auch zu verschiedenen Wortwendungen, so wird z.B. in der deutschen Fassung von „Beeinträchtigungen“ gesprochen, während etwa im Italienischen der „Schaden“ zu bekämpfen ist.[100]

Der Wortlaut „nach Möglichkeit“ weist darauf hin, dass dieser Vorbehalt das in die Abwägung einfließende Gewicht bereits im Vertragstext relativiert.[101] Dieser Grundsatz fand erstmals Eingang im „dritten“ Aktionsprogramm.[102] Es handelt sich um ein dem Vorbeugegrundsatz benachbartes, vertraglich aber mit Eigenständigkeit ausgestattetes Prinzip, das der Entstehung und Aufbereitung von Umweltbeeinträchtigungen durch Maßnahmen entgegenwirken soll, die am Entstehungsort der Beeinträchtigung ansetzen.[103] Der EuGH hat in seiner Entscheidung „Wallonische Abfallregelung“[104] diesem Prinzip eine räumliche Dimension verpasst, indem er eine Regelung der wallonischen Regionalverwaltung guthieß, die besagt, dass es verboten ist, andere als in der Region Wallonien anfallende Abfälle in Wallonien selbst zwischen- oder abzulagern oder abzuleiten.[105] Dieses Urteil wird von Krämer als überaus politisches Urteil kommentiert, dessen Entscheidungsgründe sich teilweise aus anderen Rechtsprechungen des EuGH ableiten lassen.[106] Das Prinzip könnte auch eine zeitliche Dimension oder zumindest doch ein präventives Element des Gehalts aufweisen, dass Umweltbeeinträchtigungen so „früh wie möglich“ entgegengewirkt werden muss, allerdings ist der Begriff „Ursprung“ kaum zeitlich zu verstehen, sondern hat einen geographischen Bezug.[107]

Das Verursacherprinzip

Das Verursacherprinzip wurde ebenfalls bereits im ersten Aktionsprogramm[108] erwähnt. Letztlich handelt es sich hierbei um ein primärrechtlich festgeschriebenes Kostenzurechnungsprinzip.[109] Im französischen Text wird das Prinzip als „principe du polleuer-payeur“ bezeichnet,[110] im angelsächsischen Raum als „polluter-pays-principle“. Obwohl der deutsche Wortlaut meist als unklar bezeichnet wird,[111] lässt sich aus der Übersetzung „Wer verschmutzt soll auch bezahlen“ der Grundsatz dahingehend interpretieren, dass die Kosten für die Beseitigung oder Verminderung der Umweltbelastung grundsätzlich von denjenigen zu tragen sind, die für die Belastung verantwortlich sind.[112]

Dahinter steht der Gedanke des effizienten Wirtschaftens und er ist in dem Sinne zu verstehen, dass derjenige, der die knappe Ressource „Umwelt“ in Anspruch nimmt, die entstehenden volkswirtschaftlichen Kosten tragen soll; damit tritt auch der rechtsethische Aspekt des Verursacherprinzips zutage:[113] Das Verursacherprinzip ist das Gegenprinzip zum Gemeinlastprinzip, denn neben dem Kostentragungsaspekt des Verursachers beinhaltet es auch umweltrechtliche Vorschriften, die kostenträchtige Verhaltensänderungen zur Folge haben.[114]

Dazu zählen etwa Grenzwertregelungen, Anforderungen an Produkte oder die Produktion, also generell die Möglichkeit, Verhaltensgebote aufzuerlegen, bis hin zur Verwirklichung des Prinzips durch Zertifikatlösungen, die einen starken Anreiz zur Belastungsverringerung aufweisen.[115]

Die Querschnittsklausel

Die Querschnittsklausel[116] ist in 130 r A 2 S 2 verankert. Sie wurde als wichtigste Vorschrift des Titels VII bezeichnet und ihre Einzigartigkeit im Vertrag wurde hervorgehoben.[117] Die Formulierung ist typisch für den Umweltbereich, da dieser sich beinahe immer mit anderen Lebensbereichen überschneidet.[118] Zum Ausdruck kommt hier ein allgemeines Prinzip, das besagt, dass die Gemeinschaft bei allen Tätigkeiten[119] die Erfordernisse des Umweltschutzes zu berücksichtigen hat.[120] In dieser Querschnittsklausel sieht die Literatur größtenteils die Vorgabe für die Umorientierung der gesamten Gemeinschaftspolitik hin zu einer Ökologisierung des Vertrages und somit auch die Herausbildung einer Umweltgemeinschaft.[121] Unter anderen sind inhaltlich die Ziele der Art. 130r Abs. 1-3 maßgeblich. Dies führt jedoch niemals zu einem Rangverhältnis zwischen den Zielen, sondern zu Prinzipien- Kollisionen.[122] Bei einer Kollision gleichrangiger Belange besteht die Lösung darin, sie mittels einer Abwägung aufzulösen und zwar auf eine Art und Weise, die so ausgestaltet sein muss, dass kein Belang vorschnell auf Kosten des anderen realisiert wird.[123] Auf keinen Fall dürfen durch eine einseitige Ausgestaltung anderer Politikbereiche schwerwiegende Umweltbeeinträchtigungen herbeigeführt werden; insofern wird mit der Querschnittsklausel auch ein Verbot statuiert.[124] Dem kann man auch nicht entgegenhalten, dass die Gemeinschaft vor allem eine Wirtschaftsgemeinschaft ist,[125] denn es muss ein schonender Ausgleich nach beiden Seiten erfolgen.[126] Es wäre somit auch möglich, dass jeder Rechtsakt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden kann,[127] jedoch ist diese Umweltverträglichkeitsprüfung in der Begründung des Rechtsaktes iSv. Art. 190 nicht Praxis der Gemeinschaft geworden,[128] wie überhaupt die bisherige Anwendungspraxis dem Anspruch der Querschnittsklausel nicht gerecht wird.[129]

Art 130 r Abs. 3

Bei der Erarbeitung ihrer Maßnahmen im Bereich der Umwelt berücksichtigt die Gemeinschaft

– die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten,
– die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft,
– die Vorteile und die Belastung aufgrund der Maßnahmen bzw. ihrer Unterlassung,
– die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.

Die hier genannten Kriterien werden auch Berücksichtigungsgebote[130] oder Abwägungskriterien[131] genannt.

Diese Kriterien sind nicht als Rechtsprinzipen anzusehen und somit sind auch nicht Bedingung für den Erlass eines Rechtsaktes,[132] jedoch sind sie aus Rechtsgründen zu berücksichtigen.[133] Dieser Meinung schließt sich auch Krämer an; er spricht davon, dass es zweckmäßig sein wird in den Erwägungsgründen einer Richtlinie oder Verordnung, sowie in den Erläuterungen eines Kommissionsvorschlages jeweils auf die vier Parameter einzugehen, ohne dass dies Gültigkeitsvoraussetzung etwa nach Art. 190 EWG-V sein dürfte.[134] Vereinfacht ausgedrückt enthält Abs. 3 Anweisungen zur Lösung von Problemen, die sich aus den unterschiedlichen Zielsetzungen der Gemeinschaft etwa zwischen Umweltschutz und wirtschaftlicher Entwicklung, regionalen oder sozialen Gegebenheiten auftun können.[135] Allerdings hat sich die Bedeutung der Vorgaben in den Abs. 1 bis 3 insofern geändert, dass der EuGH sich in einer neueren Entscheidung ausdrücklich mit diesen Bestimmungen beschäftigt hat, und zwar in der Sache Safety Hi-Tech.[136] Dabei bezieht sich die Nachprüfung auf die Frage, ob der Rat die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 130 r beim Erlass einer Verordnung falsch beurteilt hat.[137]

Nun zu den Berücksichtigungs- und Abwägungsgeboten:

Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten:

Diese Forderung stellt nichts anderes als eine pure Selbstverständlichkeit dar, und normiert, dass die Gemeinschaft alle ihr zur Verfügung stehenden Umweltdaten bei ihren Umweltschutzmaßnahmen zu berücksichtigen hat.[138] Allerdings braucht die Gemeinschaft nicht einmal eigene Untersuchungen anzustellen, sondern lediglich auf vorhandene Daten zurückzugreifen, auch die Erbringung eines „Beweises“ ist nicht vonnöten.[139]

Berücksichtigung der Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft:

Auch diese Regelung wurde wie die bereits erwähnte Norm vor allem auf Betreiben Großbritanniens aufgenommen.[140] Mit dieser Vorschrift wird auf die unterschiedlichen natürlichen Gegebenheiten, wie z.B. Klima, Boden und Wirtschaftsstruktur eingegangen und es soll eine Angleichung der Regionen[141] in Bezug auf Umweltbelastung und Umweltqualität erreicht werden, immer unter Berücksichtigung des regional Machbaren.[142] Ein Beispiel für eine regionale Ausnahme wären z.B. die in einigen MS unterschiedlichen Emissionsgrenzwerte von Großfeuerungsanlagen.[143]

Berücksichtigung der Vorteile und der Belastungen aufgrund der Maßnahmen bzw. ihrer Unterlassung:

Dieses Kriterium verlangt vor der Durchführung einer umweltpolitischen Maßnahme die Durchführung einer Kosten-Nutzen Analyse im weiteren Sinn.[144] Es gilt hier alle finanziellen, ökonomischen, sozialen, kulturellen und ökologischen Aspekte, die finanziellen Belastungen sowie die Folgen des Tätigwerdens oder Nichttätigwerdens abzuwägen.[145] Grabitz/Nettesheim sprechen von einer trivialen Vorschrift und sind der Meinung, dass hier politische Prioritäten und Einschätzungen den Ausschlag geben.[146]

Im Zweifelsfall geht aber aufgrund des Vorsatzes der Vorbeugung der Umweltschutz vor, und die Auswirkungen auf das „Ökosystem EWG“ sind zu überprüfen.[147]

Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen:

Mit diesem Kriterium wurde weniger entwickelten MS insofern Rechnung getragen, da hier festgeschrieben wird, dass der Umweltschutz sich nicht zu einem Hemmnis für die wirtschaftliche Expansion auswirken darf, wobei auf keinen Fall eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eintreten soll.[148] Der Wortlaut ist jedoch so weit gefasst, dass er erstens die gesamte wirtschaftliche und soziale Entwicklung umfasst und kann zweitens für einige Regionen schlagend wird, für andere wiederum nicht, wobei die endgültige Beurteilung im Rahmen des Entscheidungsverfahrens (Art. 130 s) zu erfolgen hat.[149]

Art 130 s:

Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig über das Tätigwerden der Gemeinschaft.

Der Rat legt unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen fest, was unter die mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschlüsse fällt.

Dieser Artikel ist die Kompetenzgrundlage für Gemeinschaftsmaßnahmen im Umweltbereich, während Art. 130 r die Umweltpolitik wie bereits erwähnt inhaltlich ausgestaltet.[150] Diese Ansicht war längere Zeit umstritten, wurde aber durch die Titandioxidentscheidung[151] des EuGH endgültig abgeklärt, anders noch als in der Entscheidung Tschernobyl,[152] die Art 130 s und 130 r gemeinsam als Rechtsgrundlage ansah.[153] Wie aus dem Text zu entnehmen ist, waren Entscheidungen einstimmig zu treffen, jedoch konnte der Rat einstimmig entscheiden, zu Mehrheitsentscheidungen überzugehen.[154] Das Tätigwerden des Rates ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, welche Form der Entscheidung gewählt wurde, ergab sich aus der Möglichkeit die Ziele des Art. 130 r bestmöglich zu erreichen.[155]

Die umweltrechtliche Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft vor der EEA

Vereinfacht ausgedrückt hat die Gemeinschaft nur dort Kompetenzen, wo sie in den Gründungsverträgen dazu ermächtigt worden ist.[156] Dies wird auch als Prinzip der begrenzten Einzelzuständigkeiten bezeichnet („Principe de compétence d’attribution“) und schließt mit ein, dass die Gemeinschaft auf allen Gebieten Rechtsakte setzen kann, in denen spezifische Rechtsgrundlagen ihr das erlauben.[157] Dieses Prinzip darf allerdings nicht allzu eng verstanden werden; zur Abrundung der Kompetenzen stehen der Gemeinschaft wie bereits erwähnt beispielsweise der Art. 235 EWGV oder die „implied powers“ Lehre zur Verfügung.[158] In Materien, in denen die Gemeinschaft nicht zur Rechtssetzung ermächtigt ist, bleiben die MS prinzipiell zur Erlassung von Normen zuständig.[159]

Man kann drei Kompetenzarten unterscheiden:[160]

Ausschließliche Gemeinschaftskompetenz

Sie liegt vor, wenn die Gemeinschaft ausschließlich zur Rechtssetzung befugt ist, durch Zuständigkeitsübertragung, wie z.B. für die Handelspolitik gem. Art. 113 EWGV.

Konkurrierende Gemeinschaftskompetenz

Diese Art der Kompetenzverteilung stellt den Regelfall in der Gemeinschaft dar, d.h. die Gemeinschaft hat zwar die Kompetenz, aber sie wurde noch nicht ausgeübt. Solange dieser Zustand beibehalten wird, sind die jeweiligen MS zuständig.

Parallele Kompetenz

Hier haben sowohl die MS als auch die Gemeinschaft Kompetenzen, wie z.B. im Kartellrecht, jedoch geht im Kollisionsfall die Gemeinschaftskompetenz ebenso wie das Gemeinschaftsrecht,[161] vor, da das Gemeinschaftsrecht eine autonome, von der Rechtsordnung der MS abweichende und getrennte Rechtsordnung darstellt. Eine daran anschließende Folgerung war, dass europarechtswidrige nationale Bestimmungen von den jeweiligen Organen der MS unangewendet bleiben müssen.[162]

Nationale Umweltschutzvorschriften und die gemeinschaftsrechtliche Problematik

Der Umweltschutz ist dem Gebiet der konkurrierenden Gemeinschaftskompetenz zuzuordnen.[163] Daher kann jeder MS hier Maßnahmen treffen, die er für angemessen hält. Dabei sind natürlich die Art. 30 (Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, MglW.) bis Art. 36 (Ausnahmen) zu beachten.[164] In Art. 30 wird normiert, dass mengenmäßige Beschränkungen und alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den MS verboten sind.[165] Unter mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen sind alle Maßnahmen, die eine gänzliche oder teilweise Untersagung der Einfuhr oder Durchfuhr darstellen, also auch Einfuhrkontingente zu verstehen, während eine Maßnahme gleicher Wirkung jede Handelsregelung der MS darstellt, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.[166] Der Begriff dieser Maßnahmen gleicher Wirkung ist als sehr weit anzusehen und kann alle möglichen innerstaatlichen Vorschriften umfassen; er kann nur durch die in Art. 36 geschilderten Ausnahmetatbestände umgangen werden.[167]

Die genauen Definitionen des Begriffes Maßnahmen gleicher Wirkung sind der „Cassis de Dijon-Rechtsprechung“[168] und der „Dassonville“ Formel[169] zu entnehmen. An diesen Maßstäben sind demzufolge auch nationale Umweltvorschriften in Bezug auf ihre eventuelle Gemeinschaftswidrigkeit zu messen, während die Keck-Entscheidung[170] für den Umweltschutz nur sehr wenige Änderungen gebracht hat.[171] Aus Platzgründen wird nun auf eine genauere Erläuterung dieser Rechtsprechungen verzichtet. Neben diesen durch das Cassis Urteil definierten Rechtfertigungsgründen bietet der Vertrag selbst solche in Art. 36, in dem explizit Ausnahmen vom Verbot der mengenmäßigen Beschränkung und von Maßnahmen gleicher Wirkung aufgezählt werden. Diese Ausnahmen sind aber nur für nichtwirtschaftliche Tatbestände anzuwenden und eng auszulegen.[172] Es hat nach der Entscheidung ABDHU[173] noch bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der dänischen Pfandflaschenregelung[174] gedauert, bis der EuGH seine Einschätzung aus ABDHU konkretisierte. Im Zuge dieser Pfandflaschenentscheidung wurde den MS zugestanden, dass sie bei einem Umweltrisiko „Schutzziele“ und „Gegenmaßnahmen“ ergreifen können;[175] d.h. der Umweltschutz wurde als zwingendes Erfordernis anerkannt, das die Anwendung des Art. 30 einschränken kann.[176]

Abweichungen von gemeinschaftlichen Umweltstandards aufgrund von sekundärem Gemeinschaftsrecht

Die Möglichkeit, von Gemeinschaftsregeln abzuweichen besteht, wenn im sekundären Gemeinschaftsrecht Umweltschutznormen lediglich als Mindeststandards ausgestaltet sind, und den MS somit die Möglichkeit bleibt, strengere Maßnahmen vorzusehen.[177] Der weitaus häufigere Fall ist jedoch die versuchte Abweichung zugunsten abgeschwächter Standards, wobei in diesem Falle die nationalen Regelungen unmittelbar gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht verstoßen, wobei dem Gemeinschaftsrecht allerdings Vorrangwirkung zukommt.[178]

1.2.1 Die Wahl der richtigen Rechtsgrundlage und die Aufgabenverteilung nach der EEA

Um diese Punkte zu klären, muss man in aller Kürze den neu eingeführten Art. 100 a betrachten. Der Art. 100 a EWGV setzt im Gegensatz zu Art. 100 keine Einstimmigkeit bei Abstimmungen voraus, sondern dient dazu Angleichungsmaßnahmen, die zur Verwirklichung des Binnenmarktes nach Art. 8 a vonnöten sind, mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen.[179] Der Artikel weist einen Kompromisscharakter auf, da den verfahrensrechtlichen Erleichterungen (Mehrheitsbeschluss) die Zulassung von Schutzklauseln (Abs. 5) und die Anwendbarkeit von nationalen Schutzstandards, die über dem Harmonisierungsniveau (Abs. 4) liegen, gegenüber stehen.[180] Doch ist er als zentrale Norm zur Verwirklichung des Begriffes „Binnenmarkt“ und in Bezug auf den Umweltschutz i.d.S. zu verstehen, dass der Umweltschutz mindestens eine ähnliche Rolle zu spielen hat wie die vier Freiheiten.[181]

Einen weiteren Unterschied stellen die möglichen Rechtsangleichungsinstrumente dar; so steht dem Art. 100 nur die Richtlinie als Instrument zur Verfügung, während hier Art. 100 a wiederum andere Möglichkeiten hat. Auch der Anhörungs- (Art. 100) bzw. Beteiligungsmechanismus (Art. 100 a ) gegenüber dem EP ist unterschiedlich. Die Bedeutung des Art. 100 hat sich durch die Einführung des neuen Art. 100 a im Umweltschutzbereich insofern marginalisiert, als der Umweltschutz in den Ausnahmetatbeständen des Art. 100 a Abs. 2 nicht erfasst ist und daher unter eindeutig unter Art. 100 a fällt.[182]

Art: 100 a Abs. 3:

Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus.

Der Abs. 3 verpflichtet die Kommission wiederum von einem hohen Schutzniveau in verschiedenen Politiken (auch dem Umweltschutz) auszugehen. Diese Klausel verkörpert die konsequente Umsetzung der Querschnittsklausel des Art. 130 r Abs. 2 S 2 auf die Binnenmarktpolitik und verschmilzt diese mit der Umweltpolitik.[183] Nachdem nun eine kurze Einführung in einige wichtige Bestimmungen des Art. 100 a erfolgt ist, kann man bei der Wahl der Rechtsgrundlagen etwas tiefer gehen, wobei aus Platzgründen von einer allzu breiten Schilderung abgesehen wird.

Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des EuGH ist für die Abgrenzung von Art. 100 a zu Art. 130 s der nach Ziel und Inhalt objektiv ersichtliche Hauptzweck einer Maßnahme maßgeblich.[184] Die Unterscheidung zwischen den Rechtsgrundlagen ist wiederum aufgrund der verschiedenen Rechtsetzungsverfahren von Bedeutung.[185] Ein Rückgriff auf Art. 100 a ist demnach nicht erlaubt, wenn ein Rechtsakt nur nebenbei[186] die Harmonisierungen der Marktbedingungen innerhalb der Gemeinschaft bewirkt.[187] Obwohl es eine grundsätzliche Gleichrangigkeit der Normen zu geben scheint,[188] werden einerseits tendenziell Produktregelungen[189] eher auf Art. 100 a gestützt, während andererseits produktions- und herstellungs- bzw. anlagenbezogene Regelungen auf Art. 130 s gestützt wurden, ohne dass sich hierbei eine spezielle Tendenz[190] ausmachen lässt.[191] Wie man sieht, ist dieser Sachverhalt äußerst komplex und bis dato zielt der EuGH in seinen Entscheidungen auf das Entscheidungspaar „Haupt- bzw. Nebenzweck“ ab.

Auch nach der EEA bleibt der Umweltschutz den sogenannten konkurrierenden Zuständigkeiten zugeordnet.[192] Die Möglichkeiten der MS, Maßnahmen im Umweltbereich zu setzen, sind zum einen durch das Subsidiaritätsprinzip in Art 130 r Abs. 4 eingeschränkt, zum anderen ermöglichen die Art. 100 a Abs. 4 und Art. 130 t den MS unter gewissen Voraussetzungen strengere Vorschriften als die von der Gemeinschaft erlassenen zu behalten, oder zu erlassen.

Art 130 r Abs. 4: (Subsidiaritätsklausel)

Die Gemeinschaft wird im Bereich der Umwelt insoweit tätig, als dass die in Absatz 1 genannten Ziele besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können als auf Ebene der einzelnen Mitgliedsstaaten. Unbeschadet einiger Maßnahmen gemeinschaftlicher Art tragen die Mitgliedsstaaten für die Finanzierung und Durchführung der anderen Maßnahmen Sorge.

Die in S 1 geschilderte Norm wird in der Literatur als eine Kompetenzverteilungsnorm[193] mit Rechtsqualität angesehen.[194] Sie begründet keine Zuständigkeiten, sondern weist lediglich bereits anderweitig eingeräumte, konkurrierende Kompetenzen der Gemeinschaft bzw. den MS zu.[195] Durch das Erfordernis der Einstimmigkeit war der Art. 130 r allerdings entschärft und man kann vereinfacht den Sinn dieser Norm darin sehen, dass die Gemeinschaft die Überlegungen, die vor einer Normsetzung erfolgen, auch in die Begründung miteinfließen lassen soll. Dieser Bestimmung wurde keine allzu große Wirksamkeit zuerkannt.[196] Die nun folgenden zwei Bestimmungen werden oftmals durch die Wortlaute „opting-out/opting-better“[197] oder „nationale Alleingänge“ bzw. „Schutzverstärkungsklausel“ charakterisiert:

Art 100 a Abs. 4:

Hält es ein Mitgliedsstaat, wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen anzuwenden, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 [] oder in bezug auf [] den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen der Kommission mit.

Dieser Passus ermöglicht es den MS, eine vom Rat auf Grundlage von Art. 100 a erlassene Angleichungsmaßnahme nicht anzuwenden,[198] wenn dies durch wichtige Erfordernisse[199] i.S.d. Art. 36 oder in Bezug auf den Umweltschutz gerechtfertigt ist, und wird auch als nationaler Alleingang[200] bezeichnet.[201] Unter diesen Voraussetzungen ist auch der Erlass neuer nationaler Vorschriften möglich.[202]

Art. 100 a fordert - wie bereits erwähnt - nur die qualifizierte Mehrheit. Allerdings ist dieser Art.100 a in seiner Gesamtheit widersprüchlich, da er einerseits die Angleichung verschiedener nationaler Normen zum Ziel hat und andererseits Abweichungsmöglichkeiten von bereits geschaffenem Gemeinschaftstatbestand (Art. 100 a Abs. 4) zulässt.[203] Durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist außerdem gesichert, dass durch Art. 100 a Abs. 4 keine weitergehenden nationalen Beschränkungen erlaubt sind, als das durch das Fehlen von Harmonisierungsmaßnahmen nach Art. 30ff/36 möglich wäre.[204] Im übrigen handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die restriktiv zu interpretieren ist.[205] Auf keinen Fall darf eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Handelsbeschränkung durch die vom MS erlassenen Maßnahmen vorliegen.[206] Das letzte Wort im Fall einer Nichteinigung von Kommission und MS hat in der EuGH.[207]

Die Intention, die hinter dieser Regelung steht ist, dass die Schutzniveauklausel des Abs. 3 nicht ausreichen könnte und somit in Umweltbelangen der kleinste gemeinsame Nenner Usus werden würde, was von einigen MS abgelehnt wurde.

Art. 130 t:

Die Schutzmaßnahmen, die gemeinsam aufgrund des Artikels 130 s getroffen werden, hindern einzelne Mitgliedsstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.

Dieser Artikel eröffnet den MS ebenfalls die Möglichkeit von Maßnahmen abzuweichen,[208] die auf Art. 130 s gestützt wurden. Nicht zur Anwendung kommt diese Norm jedoch, wenn die Gemeinschaft Regelungen auf andere Rechtsgrundlagen als den Art. 130 s gestützt hat,[209] angewendet wird sie hingegen bei Regelungen deren Basis der Art. 130 s vor der EEA hätte sein müssen.[210] Art. 130 t stellt somit eine weitere Schutzverstärkungsklausel auf dem Gebiet der Umweltpolitik dar.[211] Die MS können sowohl einen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abweichenden Status beibehalten, als auch nach Inkrafttreten der gemeinschaftlichen Schutzmaßnahme neu erlassene Schutzmaßnahmen ergreifen,[212] natürlich immer unter dem Vorbehalt der Art. 30/36 sowie des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Diskriminierungsverbotes.[213]

1.2.2 Die außenkompetenzrechtlichen Änderungen durch die EEA

Durch die Einführung der Art. 130 s und Art. 130 r Abs. 5 ist es der Gemeinschaft möglich, sämtliche Abkommen, inklusive völkerrechtlicher Verträge zu schließen, die zum Schutz der Umwelt beitragen.[214] Nun wurde bereits einmal die Außenkompetenz der Gemeinschaft betrachtet, und das Gutachten 1/94[215] behandelt.

Die Abkehr von der Parallelität von Außen- und Innenkompetenzen seitens des EuGH hat zur Folge, dass eine anfängliche konkurrierende Außenzuständigkeit soweit und solange zu verneinen ist, bis die Gemeinschaft von ihrer Binnenkompetenz Gebrauch macht.[216] Insofern erfolgt eine Einschränkung der sogenannten implizierten Außenkompetenzen der Gemeinschaft in dem Sinne, als von einer uneingeschränkten Befugnis der Gemeinschaft zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge in den Sachbereichen, in denen sie in irgendeiner Form zur Setzung befugt ist, nicht mehr ausgegangen werden kann.[217] Eine implizite Außenkompetenz ergibt sich lt. EuGH nur dann ohne Erlass eines sekundären Rechtsaktes, aus primärem Gemeinschaftsrecht, wenn die Sachmaterie zwangsläufig zugleich Drittstaaten betrifft und damit eine rein gemeinschaftsinterne Regelung von vorneherein nicht sinnvoll wäre.[218] Allerdings bleibt der Gemeinschaft die Außenkompetenz im Umweltbereich, solange sie ihre Kompetenzen im Innenverhältnis noch nicht in Anspruch genommen hat. Bei Regelungsmaterien, die die Querschnittsklausel betreffen hingegen bleibt der Gemeinschaft nur die jeweilige Kompetenznorm bzw. die EuGH Auslegung und Rechtsprechung.[219]

Der in Art 130 r Abs. 2 UAbs. 2 genannte Ansatz, dass die Zuständigkeiten der MS in Bezug auf internationale Gremien und Abkommen nicht berührt wird, ist von Grabitz/Nettesheim aufgrund des effet utile als alternativ-konkurrierende Befugnis auszulegen; d.h. dass die MS dann im Bereich des Umweltschutzes international tätig sein können, wenn die Gemeinschaft weder im Inneren noch mittels völkerrechtlicher Verpflichtung Sekundärakte erlassen hat.[220] Eine Vielzahl der internationalen Abkommen basiert auf gemischten Verträgen, da diese teils erlaubt, aber teils auch aus der Beteiligung der MS zur Durchführung des Abkommens, bzw. aufgrund von finanziellen Verpflichtungen oder aus der Pflicht zur Zusammenarbeit, notwenig sind.[221]

1.2.3 Das vierte Aktionsprogramm und der rechtliche Gehalt von Aktionsprogrammen

Dieses Aktionsprogramm[222] war das erste nach Inkrafttreten der EEA. Verglichen zu den ersten drei Aktionsprogrammen enthält es eine Reihe von Konkretisierungen und neuen Ansätzen verglichen zu den bisherigen drei Aktionsprogrammen. So soll etwa die Implementierung von Gemeinschaftsmaßnahmen gestärkt werden, auch die Einführung strengerer Umweltstandards wird gefordert. Vor allem die Integration des Umweltschutzes in andere Politiken wird vorangetrieben, jedoch lässt sich auch an diesem Aktionsprogramm einige Kritik anbringen, vor allem, dass die Evaluierung des dritten AP unterblieben ist, und das es nur zu einer Aufzählung von Maßnahmen gekommen ist und keine Prioritäten gesetzt werden.[223]

Die Schwerpunkte dieses Aktionsprogramms waren etwa Verschmutzungsverhütung in den Bereichen Luft, Boden, Abfälle und Lärmbekämpfung.

Ebenso angestrebt wurden Verbesserungen der Ressourcenbewirtschaftung sowie Verbesserungen der Wasserversorgung oder die Schaffung von Programmen in der Landwirtschaft.

Außerdem wurde die Entwicklung internationaler Aktivitäten sowie die Entwicklung geeigneter Instrumente, wie Zugang zu Umweltinformation und die Entwicklung von Forschungsprogrammen gefördert.

Der rechtlichen Gehalt von Aktionsprogrammen

Die AP wurden auch nach der Einführung der EEA in der Form einer Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der MS beschlossen. Es handelt sich bei den Aktionsprogrammen um politische Absichtserklärungen, die für einen bestimmten Zeitraum geplante Maßnahmen bündeln, in einen Gesamtzusammenhang stellen, Prioritäten festlegen und gegebenenfalls neue Orientierungen einleiten oder erläutern, wobei sie aber keine Rechtsgrundlage darstellen.[224] Dennoch sind sie eine freiwillige Selbstbindung des Rates und der MS, um die angeführten Ziele zu verwirklichen.[225] Solche Programme haben auch großen Einfluss auf personelle und finanzielle Mittelzuweisung und demnach auch ein politisches Gewicht,[226] das gerade vor der EEA von großer Bedeutung war.

Nach der Einführung des EUV wurde das Verfahren geändert; nun sind die Aktionsprogramme nach dem Verfahren des Art. 251 EGV anzunehmen. Die Bedeutung dieses geänderten Verfahrens wurde von Epiney dahingehend ausgelegt, dass den in den Aktionsprogrammen verankerten Zielen nun verbindliche Wirkung[227] zukommt, während Krämer (wie oben), auch zu einem späteren Zeitpunkt zum gegenteiligen Schluss kommt. Der EuGH hat in zwei Rs eine rechtsverbindliche Wirkung von Aktionsprogrammen insofern anerkannt, als sie als Konkretisierungsmaßstab des Art. 100 EG-V heranzuziehen sind.[228] Zukünftige Aktionsprogramme werden folgenden Anforderungen genüge tragen müssen:[229]

Das jeweilige Programm muss vorrangig Ziele festlegen. Außerdem müssen Maßnahmen (Aktionen) angeben werden, die auf Gemeinschaftsebene erfolgen sollen, um diese Ziele zu erreichen und ein AP muss einen Zeitraum angeben, innerhalb dessen die vorgesehenen Maßnahmen in Angriff genommen werden.

Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist es kein Aktionsprogramm, wohl mag es ein Weißbuch, Grünbuch, Forschungsprogramm oder eine sonstige Mitteilung sein.[230]

1.3 Der Unionsvertrag von Maastricht

Der Unionsvertrag von Maastricht[231] stellt einen weiteren Meilenstein in der Entwicklung der europäischen Fortentwicklung dar und wurde am 7. Februar 1992 unterzeichnet. Er trat schließlich am 1.1. 1993 in Kraft, und schuf eine neue Architektur für die Europäische Integration mit der Gründung der Europäischen Union.[232] Von einer Schilderung des politischen Weges bis zur Unterzeichnung des Vertrages wird hier ebenso abgesehen, wie von einer Darlegung der Neuerungen, die der Vertrag für Europa gebracht hat, natürlich abgesehen von den umweltpolitischen Änderungen. Nach dem Unionsvertrag sprechen manche von sogenannten „parallelen Kompetenzen“ im Umweltbereich,[233] andere definieren die Kompetenzlage als „konkurrierende Kompetenzen“ oder vertiefen sich ausführlich auf die Kompetenzdiskussion.[234] Neugefasst bzw. eingefügt wurden die Art. 2 bzw. 3 k, die die Stellung des Umweltschutzes herausstreichen sollen, die aus dem Vertragstext erkennbare ökonomische Ausrichtung der Gemeinschaft mindern und die Stellung des Umweltschutzes rechtlich und tatsächlich verankern.[235]

Art. 2 spricht von „umweltverträglichem Wachstum“, was ein Wachstum um jeden Preis ausschließen soll, da die beschränkten Ressourcen zu beachten sind.[236] In Art. 3 k (Tätigkeiten der Gemeinschaft) wird nun erstmals die Gleichrangigkeit der Umweltpolitik mit anderen Politikbereichen der Gemeinschaft dargelegt und als selbständiger Politikbereich genannt. Mit der Einführung dieses Politikbereiches in die Grundsätze wird eine noch größere Beteiligung bei der angestrebten Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme angestrebt.[237] Der Umweltschutz soll somit nicht mehr bloß Gegenstand von Aktionsprogrammen sein, sondern eine kohärente Politik bilden, was die Gemeinschaft in Richtung einer „Umweltgemeinschaft“ führt.[238] Art. 2 und 3 entfalten zwar prinzipiell rechtliche Bindungswirkung und begründen die kohärente Umweltpolitik, jedoch bedarf es für die Ausformung dieser Vorgaben und Ziele der speziellen Bestimmungen der Art. 130 r-t, wobei diese Vorgaben für die Organe zwingend sind.[239]

Die Änderungen in den Art. 130 r-t:

Art. 130 r EGV:

In Abs. 1 wurde die Aufzählung der Ziele etwas verändert, wobei sich aber keine Relativierung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik ableiten lässt. Ebenfalls neu ist ein vierter Punkt im Zielkatalog, wonach die Umweltpolitik der Gemeinschaft zur Verfolgung nachstehender Ziele beiträgt:

– Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

Diese Aufnahme bedeutet keine besondere Änderung, da dieses Ziel bereits aus 130 r Abs. 5 herauszulesen war.[240]

In Abs. 2 wird zu den bestehenden Grundsätzen ein neues Prinzip eingefügt, das „Vorsorgeprinzip“, wobei die Wortwahl im Englischen deutlicher ist als im Deutschen. Ebenfalls neu ist Art. 130 r Abs. 2 S 1 dessen Wortlaut schon in Art. 100 a Abs. 3 zu finden war und der auf ein hohes Umweltschutzniveau unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten der einzelnen Regionen abzielt.

Ebenfalls geändert wurde die Formulierung der Querschnittsklausel in Art. 130 r Abs. 2 S 3 (nun „müssen einbezogen werden“), wobei trotz der geänderten Formulierung keine Bindung der MS an die Erfordernisse des Umweltschutzes besteht.[241]

Neu ist auch Art. 130 r Abs. 2 UAbs. 2, der eine neue Möglichkeit eines nationalen Alleinganges darstellt, wobei die weiteren Art. 100 a Abs. 4 und 130 t unverändert bleiben:

Im Hinblick hierauf umfassen die derartigen Erfordernissen entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.

Nach herrschender Ansicht werden mit dieser Schutzklausel ausschließlich umweltpolitische Gründe erfasst und sie zielt auf die Lösung von regionalen Umweltproblemen ab, die durch umweltpolitische Ausnahmesituationen hervorgerufen werden.[242]

Außerdem wurde die sog. Subsidiaritätsklausel des Art. 130 r Abs. 4 gestrichen und für den gesamten Vertrag in Art. 3b eingefügt.

Die Änderungen in Art. 130 s:

Der bedeutendste Reformschritt in Bezug auf diesen Artikel ist mit Sicherheit die Änderung des Beschlussverfahrens. Der Art. 130 s ist, wie bereits mehrfach festgestellt, die eigentliche Rechtsgrundlage für die Erlassung von Umweltmaßnahmen, daher kam der Einführung von Mehrheitsentscheidungen und einer verstärkten Einbindung des EP eine hohe Bedeutung zu.

Bisher waren für die Abstimmung nach Art. 130 s Einstimmigkeit vorgesehen, nunmehr normiert Art. 130 s Abs. 1, dass der Rat gemäß dem Verfahren des Art. 189 c (Zusammenarbeit mit dem EP) und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses über das Tätigwerden der Gemeinschaft zum Erreichen der umweltpolitischen Ziele des Art. 130 s beschließt.[243] Das heißt, dass der Rat nun auch bei umweltpolitischen Beschlüssen mit qualifizierter Mehrheit agieren kann, wobei gleichzeitig dem Europäischen Parlament ein Abänderungs- und Ablehnungsrecht eingeräumt wird.[244] Der Rat kann jedoch seinen politischen Willen mittels eines einstimmigen Beschlusses in zweiter Lesung immer durchsetzen.

Allerdings gibt es wiederum Ausnahmen von diesem Mehrheitserfordernis, die in Abs. 2 dargelegt werden und weiterhin das Einstimmigkeitserfordernis voraussetzen. Diese Ausnahmetatbestände umfassen sensible Bereiche (etwa steuerliche Vorschriften, Raumordnung, Wasserressourcen, u.a.), sie sind erschöpfend und nicht erweiterbar.[245] Die Beschlussfassung selbst ist im Art. normiert und kann nur einstimmig nach Anhörung des EP und des Wirtschafts- und Sozialausschusses getroffen werden. Auch hier kann der Rat einstimmig beschließen, zu Mehrheitsentscheidungen überzugehen, wobei diese Regelung niemals Bedeutung erlangte.[246]

In Abs. 3 wurde wiederum ein neues Beschlussverfahren eingefügt:

Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses in anderen Bereichen allgemeine Aktionsprogramme, in denen vorrangige Ziele festgelegt werden.

Der Rat legt nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen fest.

Das hier für die Annahme von allgemeinen Aktionsprogrammen angesprochene Verfahren nach 189 b ist das sogenannte Mitentscheidungsverfahren, das es dem EP ermöglicht, einen Maßnahmenvorschlag zu Fall zu bringen. Von nun an sind die Aktionsprogramme als Rechtsakte zu erlassen, wobei sich die Programme inhaltlich nach den Zielvorgaben für den Umweltschutz zu richten haben.[247] Die etwas missverständliche Formulierung „in anderen Bereichen“ bezieht sich nach h.A. auf Umweltbereiche, die keiner konkreten Regelung unterliegen.[248] Nach dem Beschluss der Aktionsprogramme sind sie in weiterer Folge „durchzuführen“, wobei die Formulierung des Abs. 3 so zu werten ist, dass die Aktionsprogramme nur Ziele enthalten dürfen, die noch durch Rechtsakte u.a. auf der Grundlage von Art. 130 s Abs. 1 und 2, konkretisiert werden müssen.[249]

Die Art. 130 s Abs. 4 und 5 beschäftigen sich mit Finanzierungsfragen der Europäischen Umweltpolitik, wobei Abs. 5 die Möglichkeit einer Niveauunterschreitung ermöglicht, jedoch nur vorübergehend und bei hohen Kosten einer Maßnahme für einen MS.[250]

1.3.1 Die Kompetenzverteilung nach Maastricht – Das Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip wurde durch Maastricht sowohl in den Unionsvertrag (Art. B) sowie in den EGV (Art. 3 b) aufgenommen. Erwähnt wurde das Subsidiaritätsprinzip erstmals in dem aus dem „Genscher-Colombo-Plan“[251] entsprungenen „Spinelli Entwurf“,[252] wobei auch hier auf das Kriterium der Effektivität abgestellt wurde.[253] Bezogen auf die Umweltpolitik ist zu sagen, dass diese auf jeden Fall einer konkurrierenden Zuständigkeit zuzuordnen ist. Im Vertrag selbst ist das Subsidiaritätsprinzip an drei Stellen zu finden; an erster Stelle in der Präambel zum EUV, wobei der rechtliche Gehalt an dieser Stelle zweifelhaft ist. In Art. B EUV wird das Subsidiaritätsprinzip für den Wirkungsbereich des gesamten Unionsvertrages eingeführt, mit direktem Verweis auf Art. 3 b EGV. Somit sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene nur dann erlaubt, wenn Ziele auf Ebene der MS nicht ausreichend erreicht, oder wegen ihres Umfanges oder Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden können.[254] Diese Neuregelung hat zu einem Wegfall des Art. 130 r Abs. 4 geführt. Durch Art. 3 b soll das Kompetenzgefüge der Gemeinschaft in Hinblick auf das Verhältnis zu ihren MS deutlicher gestaltet werden. In diesem Artikel werden drei Prinzipien dargelegt; in Abs. 1 das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigungen, in Abs. 2 das Subsidiaritätsprinzip und in Abs. 3 das Verhältnismäßigkeitsprinzip.[255] Abs. 2 normiert nun konkret eine zusätzliche Beschränkung für die Ausübung einer vorhandenen Kompetenz.[256] Die Gemeinschaft darf nur tätig werden, wenn die Maßnahmen der MS zur Verwirklichung der Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme nicht ausreichen.[257]

Außerdem muss ein Handlungsbedarf gegeben sein,[258] liegen diese Voraussetzungen vor, so kommt es zur zweistufigen Subsidiaritätsprüfung, die sich von dem obsoleten Verfahren nach Art. 130 r Abs. 4 insofern unterscheidet, als hier ein bloßer Effizienzvergleich ausreichte. Nunmehr wird ein Erforderlichkeitskriterium und ein Effizienzkriterium für das Handeln der Gemeinschaft aufgestellt.[259] Die Schlussfolgerung daraus ist, dass die Zuständigkeit bei den MS verbleibt, wenn das Ziel durch die MS genauso gut erreicht werden kann.[260] Als Bedingung für eine Gemeinschaftskompetenz an sich ist es ausreichend, dass der Regelungsgegenstand Umweltprobleme umfasst, die mehr als einen MS betreffen.[261]

Die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips durch die Gemeinschaft unterliegt grundsätzlich der Rechtskontrolle des EuGH,[262] jedoch ist ein zu ahndender Verstoß nur dann denkbar, wenn die Grenzen des Ermessens offensichtlich überschritten wurden, oder ein offensichtlicher Irrtum vorliegt.[263]

1.3.2 Das fünfte Umweltaktionsprogramm

Das fünfte Umweltaktionsprogramm wurde, da der Vertrag von Maastricht noch nicht in Kraft war, nicht nach Art. 130 s Abs. 3 verabschiedet, sondern noch in der alten Form angenommen. Es erging als „Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaft und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung.“[264] Der Vorteil der neuen Verabschiedungsregelung ist, dass nach dem Verfahren nach Art. 130 s Abs. 3 die Mitentscheidung seitens des Europäischen Parlaments folgen muss, und dieses gilt als tendenziell eher umweltfreundlich.[265] Dieses Programm steht unter dem Eindruck der zuvor stattgefundenen Rio Konferenz und das Leitmotiv dieses Programms ist das Bekenntnis zu einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung.[266] Der Wortlaut dieses Titels auf Englisch heißt „sustainable development“ und ist wiederum ein Hinweis auf die Konferenz von Rio. Dieser Begriff ist nicht besonders klar definiert; man versteht darunter aber auf jeden Fall ein politisches Leitbild, das erst durch Verdichtung und Konkretisierung zu einem Konzept klare Konturen gewinnen kann.[267] Zusammenfassend kann man sagen, dass unter dem Leitbild des „sustainable development“ der Versuch unternommen wird, Entwicklung und Ökologie zu versöhnen. Dies hat seinen Preis: Natur und Umwelt sollen nicht – zumindest nicht primär – um ihrer selbst willen geschützt werden. Sie erscheinen lediglich als knappe Ressourcen und damit als Grenze des Zugriffs für den gewünschten Ausgleich einer „besseren Weltordnung“ und „innerstaatlich gleichartiger Lebensbedingungen“.[268]

Der Rechtsstatus von sustainable development ist im allgemeinen Völkerrecht durch die Rio-Deklaration konkretisiert worden. Es werden „Versprechen“ und „Lippenbekenntnisse“ der Staaten dokumentiert, dass Entwicklung und Umwelt nicht mehr voneinander getrennt werden sollen. Dabei soll eine den Nachweltschutz berücksichtigende Bewirtschaftung aller Ressourcen erfolgen und insgesamt der ungleich günstigeren Ausgangslage der Entwicklungsländer durch Solidaritätsmaßnahmen der Industriestaaten Rechnung getragen werden.[269]

Nun zurück zum Aktionsprogramm: Es gliedert sich in drei Teile und wurde 1995 einer zwischenzeitlichen Überprüfung unterzogen. Im ersten Teil[270] wird eine Vielzahl an Themen aufgezählt, wie Klimaveränderung, Übersäuerung des Bodens und Luftverschmutzung, Wasserwirtschaft und ähnliches mehr, jedoch ist die Aufzählung nicht erschöpfend. Adressaten dieses AP waren die MS, allerdings wurde von der Kommission ausdrücklich dargestellt, dass dieses Programm keine rechtliche Verpflichtung schafft, sondern Leistungsstand und Ergebnisse darstellt, die zu anzustreben seien.[271]

Bei der Überprüfung des Aktionsprogramms 1995 waren vor allem die beschriebenen Erfordernisse an ein AP zu beachten. Im übrigen wird inhaltlich vor allem auf die Einbeziehung von Umweltschutzerfordernissen in andere Politikbereiche abgezielt, was den Schwerpunkt des Aktionsprogramms wiederspiegelt. Miteingeführt wurden im Rahmen dieses AP sogenannte „nicht streng regulative Maßnahmen“ bzw. „Instrumente der indirekten Verhaltenssteuerung“. Sie sind in der Form von marktorientierten Instrumenten ausgeformt. Gemeint ist mit dieser neuen Kategorie, dass ein umweltbewusstes Verhalten vor allem über Mechanismen des Marktes erreicht werden soll.

1.4 Der Vertrag von Amsterdam

Der Vertrag wurde am 2 Oktober 1997 in Amsterdam unterzeichnet, ist seit 1. Mai 1999 in Kraft[272] und hat in den verschiedensten Bereichen Änderungen mit sich gebracht.

Eine der augenscheinlichsten Neuerungen war allerdings die Neuordnung und Neunummerierung der einzelnen Artikel sowohl in EUV als auch EGV. Im Folgenden nun zu den relevanten Änderungen bezüglich der umweltpolitisch bedeutsamen Bestimmungen:

Der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung wird in Art. 2 EGV als auch in der Präambel (achter Erwägungsgrund) und in Art. 2 des EUV ausdrücklich als Aufgabe der Gemeinschaft aufgeführt.[273]

Der Art. 3 b EGV wird nun Art. 5 EGV und schreibt unter anderem das Subsidiaritätsprinzip fest.[274] Ebenfalls vorhanden ist die nachhaltige Entwicklung[275] im neuen Art. 6 EGV, der die Querschnittsklausel darstellt und diese somit unter den Grundsätzen festschreibt.[276] Somit ist der Umweltschutz bei der Festlegung und Durchführung der in Art. 3 EGV genannten Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einzubeziehen.[277] Darüber hinaus wurde die Möglichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für europäische Maßnahmen ansatzweise fixiert.[278]

1.4.1 Der neue Titel XIX

Die ehemaligen Art. 130 r-t finden sich nun im neuen Titel XIX „Umwelt“, wobei es im Art. 174 (Art. 130 r nach alt) zur Ausgliederung der Querschnittsklausel gekommen ist.[279] Änderungen in Art. 175 (Art. 130 s nach alt) haben insofern stattgefunden, als sowohl nach Abs. 1, als auch nach Abs. 3 (Aktionsprogramme, wie vorher geschildert) das Mitentscheidungsverfahren nach Art. 251 (Art 189 b nach alt), dem EP vermehrten Einfluss zukommen lässt und zusätzlich die Anhörung des Ausschusses der Regionen vorgesehen ist.[280] Unverändert ist der alte Art. 130 t, der nun die Nummerierung Art. 176 aufweist.

Die Änderungen in Art. 95 (100 a nach alt) im Einzelnen (Die Absätze 1 und 2 sind unverändert geblieben):

In Abs. 3 wird festgeschrieben, dass die Kommission (auch im Umweltbereich) von einem hohen Schutzniveau auszugehen hat und dabei „insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten Entwicklungen zu berücksichtigen“ hat, wobei auch EP und Rat dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten machen sollen.[281] Das bedeutet allerdings keine zwangsläufige Fixierung auf das höchste Schutzniveau, sondern den Gemeinschaftsorganen ist ein weiter Ermessenspielraum einzuräumen.[282] Hinter den Neuregelungen in den Abs. 4 und 5 steht die Idee des „Europas der drei Geschwindigkeiten“.[283]

Im Abs. 4 ist der Zusatz neu, dass von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichungswillige Staaten auch die Gründe dafür anzugeben haben,[284] wobei dies nur durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Art. 30 EGV oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz[285] möglich ist.[286]

Auch eine Kommissionsmaßnahme kann jetzt von einer Sonderregelung erfasst werden. Ebenfalls klargestellt wurde, dass das Abstimmungsverhalten keinen Einfluss auf die Beibehaltung einer nationalen Sonderregelung hat.[287] Abs. 5 klärt die nachträgliche Einführung von Sonderregelungen, die jedoch von der Einhaltung gewisser Kriterien abhängt.[288] Allerdings können die umweltpolitisch fortgeschritteneren nordischen Staaten mit dieser Regelung die Umweltpolitik auf ein höheres Niveau stellen.[289] Die Abs. 4 und 5 erlauben ausschließlich eine Schutzerhöhung.[290]

Nachdem ein MS eine Sonderregelung beibehalten hat, oder neu eingeführt hat, ist diese innerhalb von 6 Monaten von der Kommission zu prüfen. Dies geschieht mit Hilfe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der festgestellt wird, ob die mitgliedsstaatliche Maßnahme im Verhältnis zur gemeinschaftlichen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist[291] und ob die Beeinträchtigungen des Binnenmarktes nicht unverhältnismäßig sind, verglichen mit den Vorteilen für die von der einzelstaatlichen Bestimmung geschützten Rechtsgüter.[292]

In Abs. 6 wird bestätigt, dass etwaige nationale Sonderregelungen erst nach Billigung der Kommission anwendbar sind, wobei die Kommission eine 12-monatige Frist einzuhalten hat, in der sie eine Entscheidung zu fällen hat, ansonsten gilt die Regelung als gebilligt.[293]

Abs. 7 veranlasst die Kommission, eine Sonderregelung, die nach Abs. 6 einem MS zugebilligt wurde, mit der zugehörigen Harmonisierungsmaßnahme abzugleichen, das heißt, dass der MS insofern auch einen gewissen Druck auf die Kommission ausüben kann.[294]

1.5 Der Vertrag von Nizza

Der Vertrag von Nizza ist am 1. Februar 2003 in Kraft getreten[295] und hat die Struktur der Europäischen Union erneut nachhaltig geändert.

Für die umweltrechtlich relevanten Bestimmungen ist die Änderung des Art. 175 Abs. 2 EGV zu beachten, jedoch wurden diese Bestimmungen lediglich redaktionell überarbeitet. Vor allem auf Betreiben Österreichs wurde eine präzisere Formulierung der Wasserbewirtschaftung erreicht, jedoch kam es nicht zur beabsichtigten Einführung des Mehrheitsprinzips hinsichtlich des Art. 175 Abs. 2.[296]

1.5.1 Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union[297] wurde am 7.12.2000 durch das EP, den Rat und die Kommission feierlich proklamiert. Anders als klassisch-liberale Grundrechtskataloge enthält die Charta in Kapitel IV „Solidarität“ wirtschaftliche und soziale Grundrechte. Diese haben zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keinen offiziellen verbindlichen Rechtscharakter.[298] Sie sind aber als verbindliche Unionszielbestimmung zu qualifizieren,[299] obwohl bis dato keine subjektiven Rechte daraus ableitbar sind. Der Art. 37 „Umweltschutz“[300] stellt direkt auf das hohe Umweltschutzniveau und den Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung ab und stützt sich somit auf die Art. 2, 6 und 174 EGV, in Anlehnung an Verfassungsbestimmungen einiger MS.[301]

Die GRC wird aber sowohl von der europäischen Gerichtsbarkeit (EuGH), als auch von den Gerichten der MS als Prinzipien der Rechtsordnung der EU anerkannt,[302] und in einer Reihe von wichtigen Entscheidungen zugrundegelegt.[303]

Die Grenzen des Artikel 37 werden bis dato in einer Verbindung mit anderen indiviadualschützenden Chartabestimmungen gesehen. Dass heißt, dass eine Verbindung mit den Gleichheits- oder Diskriminierungsbestimmungen der Art. 20 und 21 zur Durchsetzung des Art. 37 herangezogen werden könnte.[304]

Ausdrücklich erwähnt wird der Einklang der neuen RL der EU betreffend des Handels mit THG Emissionen mit der Charta der Grundrechte.[305] Daraus und aus der „Verwendung“ als Rechtsprinzip bei Entscheidungen des EuGH lässt die wachsende Bedeutung der GRC erkennen.

2 Die Klimapolitik in der Europäischen Union

Der weitere Aufbau der Arbeit sieht an erster Stelle vor, die Notwendigkeit des Klimaschutzes zu begründen. Daraufhin ist eine Analyse der europäischen Klimapolitik vorgesehen, die auch internationale Aspekte wie die Klimarahmenkonvention oder das Kyoto Protokoll abdeckt. Die europaweiten Maßnahmenpakete der EU Klimapolitik sollen im Anschluss daran dargelegt werden, da gerade in Europa Klimaschutz nicht nur auf internationale Abkommen und Verträge zurückzuführen ist. Weiters ist eine Untersuchung der internationalen Klimapolitik unerlässlich, da sie aufgrund von völkerrechtlichen Abkommen auch Einfluss auf die europäische Klimapolitik nimmt und weil Klimaschutz aufgrund seiner ureigenen Problematik ein grenzüberschreitendes Problem ist.

Im Folgenden werden nun einige Überlegungen, Fakten und Daten bezüglich Klimaerwärmung und Emissionsszenarien behandelt. Diese Darlegung soll die Motivation und die Notwendigkeit, die hinter einer Klimapolitik steht, näher begründen. Außerdem sind die Begriffe „sustainable development“, „sustainabilty“, oder „nachhaltige Entwicklung“ zu klären und mögliche Konzepte zur Umsetzung dieser Strategie auf europäischer Ebene sind aufzuzeigen.

2.1 Klimaschutz – Eine Notwenigkeit?

In den letzten 100 Jahren hat sich die durchschnittliche globale Temperatur um 0,6°C erhöht, in Europa sogar um 1,3°C und das Jahrzehnt von 1990 bis 2000 war das wärmste in den letzten 150 Jahren. Der Sommer 2003 scheint für sich selbst zu sprechen.[306] Eine weitere Zunahme zwischen 1,4°C und 5,8°C wird bis 2100 prognostiziert und großteils wird diese Erwärmung den menschlichen Aktivitäten, vor allem dem Ausstoß von GHG (Grünhausgasen), zugeschrieben.

Mit dieser Erderwärmung sind zahlreiche Änderungen im Klima verbunden, deren Palette von der generellen Zunahme extremer Wetterphänomene über Gletscherschmelze bis hin zu einer veränderten Vegetation reichen.

Abbildung 1: Änderung des Weltklimas und einige damit verbundene Risiken

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: IPCC Report Climate Change 2001: Synthesis Peport – Summary for Policymakers 5, auf http://www.ipcc.ch/pub/un/syreng/spm.pdf (13.08.2003).

Der Treibhauseffekt an und für sich ist ein natürliches Phänomen, der die Durchschnittstemperatur der Erde von –33° C auf +15°C erhöht. Von der Sonne ausgehende kurzweilige Strahlung durchdringt die Atmosphäre und wird zum Großteil von der Erdoberfläche absorbiert, jedoch wird ein Teil der Strahlung wiederum reflektiert.[307]

Die in der Atmosphäre vorhandenen Treibhausgase CO2, CH4 und N2O sorgen dafür, dass die von der Erde abgegebene Infrarotstrahlung wieder zurück reflektiert wird und so eine zusätzliche Erwärmung verursacht.[308]

Abbildung 2: Graphische Darstellung von Treibhausgasen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Graphik zu Abbildung 2, auf http://www.ipcc.ch/present/graphics/2001syr/ppt/02.01.ppt (13.08.2003).

Das Umweltproblem ist also nicht der natürliche Treibhauseffekt, sondern die vom Menschen verursachte Zunahme an anthropogenen Treibhausgasen, die durch das Verbrennen fossiler Energieträger, industrielle Prozesse, Rodungen etc. verursacht wird. Der Anstieg der THG (Treibhausgase) Emissionsanteile in der Erdatmosphäre ist hier vom Jahr 1000 bis zum Jahr 2000 ersichtlich, und bei den jeweiligen Gasen ist der deutliche Anstieg unübersehbar.

Die nachfolgende Darstellung gliedert die Anteile der anthropogenen Spurengase am Treibhauseffekt auf, wobei die Verweildauer der jeweiligen Gase bezüglich ihrer Klimarelevanz ebenfalls zu beachten ist:

Abbildung 3: Anteile der Spurengase am anthropogenen Treibhauseffekt Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Nähere Informationen liefert dazu die IPCC Homepage (Daten beziehen sich auf 1996), auf http://www.ipcc.ch (13.08.2003).

Wie die Abbildung verdeutlicht, ist das CO2 das wichtigste Spurengas, gefolgt von Methan, FCKW und Lachgas. Für CO2 gibt es allerdings keine umfassende Rückhaltetechnik, so dass filtertechnische Ansätze ausscheiden.[309] Der Anteil der THG alleine spiegelt allerdings die Klimawirksamkeit derselben noch nicht wieder. Das wird mit Hilfe des sogenannten Global Warming Potential (GWP) dargestellt. Das GWP beschreibt die Klimawirksamkeit eines THG, in diesem Fall hochgerechnet auf 20, 100 oder 500 Jahre, um die THG untereinander vergleichbar zu machen.

Abbildung 4: Das GWP von Treibhausgasen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Kreis-Hoyer P., Zertifikate, 17.

Die Abbildung ist so zu interpretieren, dass die Wirkung eines Kilogramms CO2 in 20, 100 oder 500 Jahren gleich 1 gesetzt wird und z.B. mit der Wirkung eines Kilogramms CH4 verglichen wird. Daher haben bei dem gewählten Zeitraum von 100 Jahren 24 Kilogramm Methan die gleiche Klimawirksamkeit wie 1 Kilogramm Kohlendioxid.

Die von Menschen verursachte Zunahme an THG und die jeweiligen GWP sind also evident, jedoch darf man bei aller Klarheit der Daten nicht vergessen, dass Klimaszenarien sehr komplexe Vorgänge sind und noch immer nicht vollständig verstanden werden. Zu behaupten, dass die Zunahme an THG keinerlei Auswirkungen auf klimatische Vorgänge hätte, wäre jedoch ein Ignorieren der bereits jetzt sichtbaren Veränderungen des globalen Klimahaushaltes.[310]

2.1.1 Ein kurzer Exkurs in die Szenarien der Emissionsentwicklungen

Das IPCC hat 1992 sechs Klimaszenarien entwickelt, die jeweils von unterschiedlichen Annahmen bezüglich des Bevölkerungswachstums, des technischen Fortschritts, des Weltwirtschaftswachstums und der Struktur der Energieversorgung ausgehen. Diese IS92 Szenarios waren wegweisend, jedoch haben sich seit damals die wissenschaftlichen Grundlagen und das Verständnis bezüglich verschiedener Klimazusammenhänge geändert, und aus diesem Grund hat das IPCC 1996 neue SRES Szenarien (Special Report on Emission Scenarios) entwickelt.[311]

Im Gegensatz zu den vorherigen Szenarien, bei denen das Modell IS92a die wahrscheinlichste Entwicklung darstellte und als Referenzpfad verwendet wurde,[312] geht das IPCC nun davon aus, dass es kein „bestes“ oder „zentrales“ Szenario mehr gibt und man nun jeder Analyse eine Reihe von verschiedenen SRES Modellen zugrundelegen sollte.[313]

Nun zu einigen Unterschieden der SRES Modelle zu den bisherigen IS92 Szenarien:[314]

1. Sie decken ein breiteres Feld an Energiestrukturen und Versorgung ab, als die IS92 Szenarien, dies spiegelt die Unsicherheit der Zukunft wieder.
2. In den meisten Szenarien gehen die globalen Waldgebiete aufgrund der Bevölkerungszunahme und des Wirtschaftswachstums weiter zurück.
3. Verschiedenste Einkommensszenarien werden zugrunde gelegt.
4. Der technologische Wandel wird in den Modellen gleich wichtig eingestuft wie der demographische Wandel und die wirtschaftliche Entwicklung.
5. Die SRES Szenarien decken die meisten Kohlendioxide und andere GHG ab, ebenso wie Schwefel Emissionen.
6. Die SRES Modelle gehen von einem höheren maximalen CO2 Ausstoß von max. 2538 GtC aus, jedoch ist keine Verminderung des Minimums vorgesehen.[315]

Insgesamt wurden dabei von sechs Arbeitsgruppen 40 SRES Szenarien entwickelt, die ein weites demographisches Spektrum abdecken, die neuesten technologischen Prozesse berücksichtigen und die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse miteinbeziehen. Dabei wurden verschiedene Entwicklungsstränge mit weiteren Variationen ausgearbeitet.

Der A1 Strang:

Beschreibt die Entwicklung bei einer sehr dynamischen ökonomischen Entwicklung, einer Bevölkerungszahl, die nach einem kurzen Anstieg stagniert und dann zurückgeht. Er geht außerdem von der Einführung neuer effizienter Technologien aus, ebenso wie verminderten globalen Ungleichheiten etc. Dieser Strang zerfällt wiederum in drei Untermodelle je nach Einsatz von fossilen Energieträgern bzw. Alternativen dazu.[316]

Der A2 Strang:

Beschreibt eine sehr heterogene Welt; zugrundegelegt wurde dabei die Bewahrung lokaler Identitäten, eine stetige Bevölkerungszunahme, regionales Wirtschaftswachstum und eine generell langsamere Entwicklung als im A1 Szenario.[317]

Der B1 Strang

Geht bevölkerungstechnisch von den selben Voraussetzungen aus, wie der A1 Strang, jedoch mit einem rapiden wirtschaftlichen Wandel in Richtung auf Dienstleistungs- und Informationsgesellschaft und einer Verringerung des Rohmaterial Einsatzes, der Einführung neuer, sauberer Technologien, globaler Angleichung der Lebensumstände und einer globalen, dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung, jedoch ohne zusätzliche Klimainitiativen.[318]

Der B2 Strang

Beschreibt ebenfalls eine Welt mit stetigem Bevölkerungsanstieg, jedoch langsamer als in A2. Die wirtschaftliche Entwicklung schreitet mittelmäßig schneller voran als in B1 und der technologische Wandel ist langsamer als in A1 und B1. Das Hauptaugenmerk liegt auf Umweltschutzaspekten, die jedoch auf lokalem und regionalem Gebiet verwirklicht werden.[319]

Die nachfolgende Abbildung gibt die in den verschiedenen Szenarien berechneten Ausstoßkontingente an CO2 und Methan wieder und zeigt somit die Unterschiede in den verschiedenen Modellen auf. Der Basiswert von 1990 und das „Siegermodell“ nach B1 sind jeweils hervorgehoben:

Abbildung 5: Ausgewählte GHG Emissionen nach IPCC SRES Szenarien

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: IPCC Special Report Emission Scenarios 17 (Daten auszugsweise übernommen; nicht alle Variationen werden angezeigt), auf http://www.ipcc.ch/pub/sres-e.pdf (14.08.2003).

Wenig überraschend kristallisiert sich hier das B1 Modell als das umweltverträglichste Szenario heraus. Selbst wenn man das Idealszenario B1 zugrunde legt und einen für uns gut greifbaren Zeithorizont bis 2020 annimmt, muss man eine Verschlechterung der Emissionslevel im Vergleich zu 1990 zur Kenntnis nehmen. Bei den anderen Modellen fällt der Anstieg an THG noch höher aus.

Aus den Daten des B1 Szenarios geht ein CO2 Anstieg von 6,0 GtC/Jahr von 1990 auf 10,0 GtC/Jahr 2020 hervor, bei den Schwefel Dioxiden ist eine Steigerung von 70,9 MtS/Jahr auf 75 MtS/Jahr ablesbar, und der Methanausstoß legt ebenfalls auf 377 MtCh4/Jahr zu. Selbst wenn man 2050 als Auswahlkriterium heranzieht, werden zu diesem Zeitpunkt die GHG Emissionen noch weit über denen des Basisjahres 1990 liegen (ausgenommen Schwefel Dioxide).

Wie bereits festgestellt, sind die klimatischen Zusammenhänge und Klimamodelle dermaßen komplex, dass sich rein aus der absoluten Zunahme an GHG keine hundertprozentig sicheren Klimaänderungsmodelle erarbeiten lassen.

2.1.2 Mögliche Folgen des anthropogenen Treibhauseffektes

Der Einfluss der GHG auf den Temperaturanstieg ist unbestritten, auch wenn nicht völlig geklärt ist, wie groß der Anteil der THG an der Erwärmung schlussendlich ist. Auf jeden Fall ist eine statistische Verschiebung feststellbar:

Abbildung 6: Globales Temperaturmittel in den letzten 140 Jahren

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenQuelle: Graphik zu Abbildung 6, auf http://www.grida.no/climate/vital/17.htm (14.08.2003).

Deutlich sichtbar ist der Anstieg der Temperatur seit 1980 um ungefähr 0,6°C. Obwohl dieser Wert nicht allzu hoch erscheint, hat er bereits große Auswirkungen auf das globale Klima.

Man muss an dieser Stelle mitbedenken, dass die gegenwärtigen Ausstöße an GHG noch gar nicht klimawirksam geworden sind; der langen Lebensdauer von THG und deren GWP muss man ebenfalls Beachtung schenken.

Bei Berücksichtigung all dieser Prämissen und bei gleichzeitiger Besinnung auf die Daten, die aus dem B1 SRES Szenario hervorgehen, ergibt sich die Schlussfolgerung, dass sich eine Stabilisierung der THG Konzentration in der Atmosphäre frühestens nach 2050 ergibt (B1) und das dies selbst dann auf einem höheren Niveau als zum gegenwärtigen Zeitpunkt geschieht. Doch schon jetzt sind Folgen des THG Effektes spürbar, auf der nördlichen Hemisphäre. Um den heißen und trockenen Sommer 2003 als Beispiel heranzuziehen: Lange Trockenperioden, extreme Niederschlagsmengen innerhalb kürzester Zeit, sowie fortschreitende Gletscherschmelze sind als negative Folgen des Temperaturanstieges zu erkennen. Prognostizierbare Spätfolgen sollen hier nur in aller Knappheit aufgezeigt werden:

So ist ein Ansteigen des Meeresspiegels mit einhergehender Bedrohung des menschlichen Lebensraumes möglich.

Eine Verschiebung der Klimazonen ist zu erwarten, wobei die Anpassungsfähigkeit von Ökosystemen auf eine harte Probe gestellt werden würde.

Ebenso sind Änderungen der landwirtschaftlichen Erträge, der Wasserversorgung oder Trinkwasserknappheit denkbar.

Eine Zunahme an Naturkatastrophen und den damit verbundenen menschlichen und finanziellen Schwierigkeiten könnte die Folge sein..

Ein möglicher Rückgang der Gletscher in alpinen Regionen um 95% bis zum Jahr 2100 ist bereits prognostiziert worden.[320]

In diesem Zusammenhang gibt es eine Reihe von Schätzungen, die den Wert an jährlichen Klimaschäden veranschlagen. Hier wurden einige Werte für die USA zusammengetragen, wobei dies ein sogenanntes 2xCO2 Szenario ist, d.h., die Schäden werden in Hinblick auf eine Verdoppelung der äquivalenten CO2 Konzentrationen berechnet. Die USA eignen sich als gutes Beispiel, da sie viele Klimazonen, eine große Landfläche und lange Küstenanteile ausweisen.

Abbildung 7: Jährliche Klimaschäden in Mrd. USD bei einem 2xCO2 Szenario/USA

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gesamt: 53.5 Mrd. US $

Quelle: Cline, W. R., The econoimcs of global warming, Institute for International Economics, Washingtin D.C. 1992a, 131f.

Deutlich erkennbar aus der Abb. 8 nicht nur die menschliche Komponente selbst im Falle einer Klimaänderung, sondern auch eine volkswirtschaftliche Belastung, die sich für die USA ergeben könnte. Die errechneten 53,5 Mrd. US $ entsprechen ungefähr 1,5% des BIP der USA.

Da die Datenwerte in der Abbildung nicht aktuell sind und es sich dabei um ein Szenario handelt, folgt zum Vergleich eine Aufstellung der Münchner Rück, des der weltweit größten Rückversicherers, bezogen auf einige Umweltschäden 2002, um aktuelle volkswirtschaftliche Zahlen vor Augen zu führen.

Der Vollständigkeit halber muss hier darauf hingewiesen werden, dass ein Zusammenhang zwischen Klimaerwärmung und der Zunahme an Naturkatastrophen wissenschaftlich nicht unumstritten ist.

Abbildung 8: Auszug aus den 50 bedeutendsten Naturkatastrophen 2002

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Münchner Rück, auf http://www.munichre.com/pdf/topics_2002_50_nat_cat_d.pdf (15.09.2003).

Wie aus all diesen Daten, Szenarien und bisherigen Erfahrungen hervorgeht, handelt es sich beim Klimaschutz um eine unverzichtbare Notwendigkeit, wobei sich in diesem Zusammenhang auch die Fragen der politischen Durchsetzbarkeit und Verantwortlichkeit stellt. Deswegen wird im Folgenden die Entstehung und Umsetzung eines internationalen neuen Leitbildes, bekannt als „sustainable development“, näher betrachtet. Unter anderem wird zu klären sein, ob das Konzept des „sustainable developments“ nicht generelle Änderungen in Umweltpolitiken und somit eventuell einen Paradigmenwechsel hervorgerufen hat.

2.1.2.1 Wege aus der Krise – zum Begriff „sustainable development“

Da der Treibhauseffekt kein isoliertes Problem ist, sondern Folge der zunehmenden Industrialisierung und der Bevölkerungsexplosion, ist die Bekämpfung des Effektes als Baustein einer globalen Neuorientierung zu betrachten. Notwendige Programmpunkte, um weitere Umweltstörungen zu vermeiden, sollen hier skizziert werden:

- Eine Begrenzung anthropogener THG Emissionen
- Eine Begrenzung ozonstörender Substanzen
- Eine Verringerung der Luftschadstoffe und der Meeresverschmutzung
- Der Schutz der Tropenwälder muss erfolgen

Die IPCC hat schon 1991 in ihrer Anforderungsliste gewisse Ansprüche an eine internationale Klimalösung erhoben, die sich bereits auf den Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung bezogen:[321]

So sollen Treibhausgasstrategien auf dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung beruhen, wobei die Kompatibilität mit bestehenden nationalen politischen Richtlinien und internationalen Abkommen gewährleistet sein muss.

Der Begriff der „nachhaltigen Entwicklung“ (sustainable development) wurde durch den Abschlussbericht der World Commission on Environment and Development (WCED) 1987 eingeführt und seit der Umweltkonferenz von Rio de Janeiro[322] gilt der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung als neues Leitbild einer zukunftsorientierten internationalen Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialpolitik.[323]

In diesem „Brundtland“ Report[324] wird „sustainable development“ als eine Entwicklung beschrieben, „die den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu gefährden“.

Es ist teilweise umstritten, ob die deutsche Übersetzung der „nachhaltigen Entwicklung“ den Kern der Sache wirklich trifft, jedoch ist auch im Englischen eine genaue Definition nicht möglich, da der Begriff gleichzeitig „Weg und Ziel“ von Ländern auf völlig unterschiedlicher Entwicklungsebene ist.[325] Der Duden vermerkt unter „nachhaltig“ oder „Nachhaltigkeit“ eine allgemeine Bedeutung im Sinne von „längere Zeit anhaltende Wirkung“.[326]

Das Leitbild der nachhaltigen Entwicklung wurde u.a. von der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages in vielerlei Hinsicht konkretisiert, dabei wurden vier grundlegende Regeln aufgestellt.[327]

Zusammenfassend besteht eine der gängigsten Interpretationen darin, dass die Einsicht der Staaten dokumentiert wird, dass Entwicklung und Umwelt nicht mehr voneinander getrennt werden sollen, eine den Nachweltschutz berücksichtigende Bewirtschaftung aller Ressourcen notwendig ist und insgesamt der ungleich günstigeren Ausgangslage der Entwicklungsländer durch Solidaritätsmaßnahmen der Industriestaaten Rechnung getragen werden muss.[328] Gerade dieser Aspekt, nämlich Entwicklungsländer in die Entwicklung, Durchsetzung und Interpretation der „neuen“ Regeln des internationalen Umweltschutzes einzubeziehen, hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen.[329]

So sprach auch der deutsche Umweltbundesminister Trittin davon, dass die Industrieländer ihre Wirtschaft umbauen müssten in Richtung auf saubere Energie und nachhaltige Entwicklungsmuster, den Entwicklungsländern aber die Chance gegeben werden müsste, sich selbst direkt zu einer nachhaltigen Zukunft zu entwickeln.[330]

Zur Konkretisierung des „sustainable development“ wurden in der Literatur folgende Kriterien postuliert:[331]

- Im Bereich der Ressourcenökonomie sollte der Verbrauch erneuerbarer Ressourcen deren Regenerationsfähigkeit nicht übersteigen; Margen für Irrtümer und Fehlberechnungen müssen jedoch bleiben.
- Es muss eine Stabilisierung von Flächen-, Wasserverbrauch und Transportleistung auf einem Niveau erfolgen, das Langzeitschäden ausschließt
- Die Berücksichtigung der Absorptionsfähigkeit der Umwelt und Erhaltung der Artenvielfalt sind oberste Priorität.
- Es muss eine absolute Reduktion beim Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen erfolgen.
- Eine Vermeidung von Großrisiken wird angestrebt.

Dabei muss berücksichtigt werden, dass unter der nachhaltigen Entwicklung ein Prozess verstanden wird, der mit einer sehr langfristigen Zeitperspektive und einer starken Betonung der intertemporalen, intergenerationellen Gerechtigkeit einhergeht.[332] Es ist aber offensichtlich, so Sands, dass der Entwicklungsprozess der nachhaltigen Entwicklung erst am Anfang steht und noch lange nicht abgeschlossen ist, da einer weiteren Emanzipation internationaler Umweltregime und Konzepte einerseits nationale Jurisdiktionen entgegenstehen, andererseits auch die internationale Koordination in diesem Politikbereich nicht im gewünschten Ausmaß erfolgt.[333] Ebenso ist der Zugang verschiedener Staaten oder Staatengemeinschaften an die Thematik aufgrund wirtschaftlicher, sozialer oder geschichtlicher Problematiken ein unterschiedlicher und es scheint unmöglich einen einzelnen, „richtigen“ Ansatz zu wählen.[334]

Im Jahr 2002 fand in Johannesburg schließlich ein Weltnachhaltigkeitsgipfel statt,[335] auf dem unter anderem vereinbart wurde, gewisse Umsetzungsprogramme auszuarbeiten:[336] (insgesamt acht Gebiete, die hier nur auszugsweise angeführt werden)

Gebiet II Schutz und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen: Im Klimaschutz bleibt der Kyoto Aktionsplan; er wurde bekräftigt trotz der Abkehr der USA; ein Vorteil für umweltfreundliches Verhalten wird erhofft und die übrigen Länder zur Ratifikation aufgefordert.

Gebiet III Änderung nicht nachhaltiger Konsum- und Produktionsmuster: Der Anteil der erneuerbaren Energieträger soll weltweit auf 15% steigen; auch die Entwicklungsländer sollen davon profitieren, Technologietransfer und capacity building, Erhöhung der Energieeffizienz.

Außerdem vereinbart im Bereich des Umweltschutzes und des Welthandels: Umweltschädliche Subventionen sollen abgebaut werden; der Umweltschutz soll von den Regeln der Welthandelsorganisation insofern ausgenommen werden, als dass beide Regelungsbereiche einander wechselseitig unterstützen sollen.[337]

Die nachfolgende Tabelle fasst umweltrelevante Modifikationen durch den Vertrag von Amsterdam zusammen, die durch die Berücksichtigung des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung in der EU eingeführt wurden.

Die wirkliche Bedeutung des Prinzips ergibt sich erst durch die Auslegung des Sekundärrechts durch den EuGH:[338]

Abbildung 9: Nachhaltige Entwicklung in der EU

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Abbildung selbst erstellt in Anlehnung an Wagner, E., Europäischer Umweltschutz, 53ff.

Deutlich ersichtlich ist somit die Verankerung des Prinzips des „sustainable developments“ nach dem Vertrag von Amsterdam; jedoch waren Elemente der Nachhaltigkeit bereits seit der EEA 1987 zu finden und haben sich auch im Vertrag von Maastricht usw. niedergeschlagen.

Das fünfte AP[339] nennt bereits im Titel seine Fokussierung auf das Prinzip der Nachhaltigkeit und das sechste Umweltaktionsprogramm der EU,[340] benannt mit dem Titel „Umwelt 2010; unsere Umwelt liegt in unserer Hand“ nennt in Art. 2 Abs. 1, dass das Programm auf den Grundlagen des umweltrechtlichen Primärrechts beruhen soll und die Umweltdimension der „Europäischen Strategie für eine nachhaltige Entwicklung“[341] bilden soll.

Das sechste AP setzt sich aus 35 Erwägungsgründen und 12 teilweise sehr umfassenden Artikeln zusammen, wobei Art. 2 die Grundsätze und übergeordneten Zielsetzungen des Programms definiert. Die Art. 5-9 legen fünf Schwerpunktbereiche des AP fest, wie z.B. in Art. 8 „die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und des Abfalls“ genannt wird. In Art. 3 wird schließlich die strategische Konzeption zur Erreichung der Umweltziele dargelegt. Man kann eindeutig feststellen, dass gerade auch im sechsten AP der GS der Nachhaltigkeit eingearbeitet wurde, ohne nun im Detail auf alle Erwähnungen des GS im Programm selbst einzugehen. Vielmehr ist von Bedeutung, welche Instrumente nun von der Union zur Verminderung des Umsetzungs- und Vollzugsdefizits bzw. zur Durchsetzung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit im sechsten AP (u.a.) erwähnt werden.

2.1.2.2 Mögliche Konzepte zur Verwirklichung der Nachhaltigkeit

Das sechste AP nennt eine Reihe von strategischen Ansätzen zur Verminderung der im bisherigen Verlauf aufgetretenen Umsetzungs-, Vollzugs-, und Wirksamkeitsdefizite, als auch in Hinblick auf das Konzept der nachhaltigen Entwicklung. Ein Ausblick auf angeschnittenen Themenbereiche:

Umweltabgaben

In einigen Ländern (z.B. Deutschland, Stichwort „ökologische Steuerreform) sind Umweltabgaben teilweise verwirklicht worden, etwa im Bereich Wasser, Abwasser, Strom oder etwa Mineralölsteuer.[342]

Auf europäischer Ebene werden sie schon seit längerem diskutiert und im fünften AP findet sich ein Hinweis darauf, außerbetriebliche Umweltkosten so zu internalisieren, dass umweltfreundliche Anbieter keinen Nachteil erleiden.[343] Ein weiterer Vorschlag der Kommission datiert aus dem Jahre 1997,[344] in einer Mitteilung[345] im Jahr 2000 hat sie sich noch einmal für die Schaffung eines gemeinschaftlichen Rahmens betreffend Umweltsteuern ausgesprochen. Die dafür nötigen Umweltabgaben auf Luft- oder Wasserverschmutzung wurden nie realisiert.[346] Als Hauptpunkt für das Scheiterns des Umweltabgabenrechts kommt vor allem die Ablehnung der Wirtschaft in Frage, die in einem globalen Wettbewerb weitere Belastungen vermeiden will.[347]

Das sechste AP spricht in Art. 3 Z4 3. Spiegelstrich ebenfalls davon, dass die Förderung und Unterstützung fiskalpolitischer Maßnahmen wie Umweltsteuern und –anreize auf innerstaatlicher oder gemeinschaftlicher Ebene ein strategisches Ziel ist; diese Regelung ist jedoch für eine verpflichtende Einführung von Umweltsteuern zu unbestimmt. Es wäre zwar falsch, zu sagen, dass diese Instrumente in der europäischen Umweltpolitik keine Rolle spielen, so sind sie etwa in Schweden oder den Niederlanden verbreitet, aber im gesamteuropäischen Kontext ist es so, dass die MS selbst über eine Einführung bestimmen wollen und deswegen, neben wirtschaftlichen Aspekten, keine Einigung zustande gekommen ist.[348]

Umweltstrafrecht

Im diesem Bereich ist die Kommission der Meinung, dass „die von den Mitgliedsstaaten angeführten Sanktionen nicht ausreichen, um die volle Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu erreichen“; deswegen folgte 2002 ein geänderter Vorschlag zur Vereinheitlichung strafrechtlicher Bestimmungen.[349] Ebenfalls gefordert wird eine verstärkte Ahndung von Verstößen und Maßnahmen zur Einhaltung der gemeinschaftlichen Vorschriften im sechsten AP in Art. 3 Z2 1. Spiegelstrich.

Umwelthaftung

Im Jahr 2000 wurde die Einführung einer Gefährdungshaftung für Risiken der Umweltbeeinträchtigung im Weißbuch der Kommission zur Umwelthaftung vorgeschlagen.[350] Zuvor hat es Überlegungen in dieser Richtung bereits in Form eines Grünbuches aus dem Jahr 1993 gegeben. Der Vorschlag des Weißbuches wurde heftig diskutiert[351] und führte zu einem RL Entwurf über die Umwelthaftung,[352] der den Anwendungsbereich insofern enger zog, als nur Umweltschäden selbst von einer Haftung erfasst sein und Sach- und Personenschäden ausgenommen werden sollten. Ein weiterer neuer Punkt betraf den Haftungsausfall, der folgen sollte, wenn der Unternehmer im Rahmen eines Entwicklungsrisikos handelt, oder alle Genehmigungsvorschriften eingehalten hat.

Im sechsten AP heißt es zu diesem Thema in Art. 3 Z8 überaus zwingend, dass die Schaffung eines gemeinschaftlichen Haftungssystems Rechtsvorschriften über die Umwelthaftung erfordert.

Die vorgeschlagenen Regelungen zur Umwelthaftung haben verschiedene Stadien durchschritten. Die im Weißbuch vorgeschlagene Haftung sollte etwa Personen- und Sachschäden, die Kontaminierung von Standorten oder auch die Schädigung von natürlichen Ressourcen umfassen. Der Regelungsbereich wurde im RL Vorschlag für Umwelthaftung schon wesentlich enger gezogen.

Die Hauptprobleme bei einer Einführung eines erfolgreichen Haftungsregimes sind,[353]

- das Vorhandensten eines oder mehrerer Akteure (Verursacher)
- ein konkreter und messbarer Schaden muss vorliegen
- ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem/den
- Verursacher(n) muss ermittelt werden.

Aufgrund dieser vorliegenden Problematik kann man sich vorstellen, dass eine Haftung in Bezug auf diffuse Quellen nahezu unmöglich sein wird. Bei einer etwaigen CO2 Haftung wird die Eruierung des konkreten Schadens, der beteiligten Akteure und die kausale Zurechnung ohne wirkliches Ergebnis bleiben, da man bei durch CO2 verursachten Schäden eine globale Wirkungsweise zugrundelegen muss.

In diesem Zusammenhang ist unter Umständen der Paradigmenwechsel zu sehen, den die Kommission vollführt hat. Ein Paradigmenwechsel der (zumindest) in Bezug auf die CO2 Problematik weg vom Haftungsregime geht und in Form des Emissionshandels dennoch (einige) beteiligte Akteure und Sektoren verpflichtet.

Die grundlegende Idee hinter diesen verschiedenen Systemansätzen ist dieselbe, da immer eine Internalisierung der durch Umweltschäden verursachten externen Kosten angestrebt wird, jedoch fallen bei dem gewählten Handelsansatz Probleme der Zurechnung, Kausalität etc weg. Dennoch wird durch dieses Handelssystem dem Verursacherprinzip Rechnung getragen.

Ein interessanter internationaler Aspekt ist, dass in den USA oder Australien die Tendenz besteht, Verstöße vor allem mit hohen zivilen- oder administrativen Strafen zu belegen, und das die strafrechtliche Verfolgung eher in den Hintergrund tritt.[354]

Zertifikathandel

Der Emissionshandel wurde durch den neuen RL Vorschlag[355] der auf einen unoffiziellen Vorschlag[356] Bezug nahm, in eine sehr konkrete Form gegossen. Er findet auch im sechsten AP insofern Erwähnung, als die Bemühung um die Schaffung eines effizienten CO2 Emissionshandels mit der Möglichkeit um Ausdehnung auf andere THG in Art. 5 Abs. 2 Pt i lit. b gefordert wird. Mittlerweile ist die Emissionshandels RL im Amtsblatt veröffentlicht worden und die nationalen Umsetzungen sind bereits in Ausarbeitung.

„Die Klimapolitik der EU ist seit Rio die hohe Schule der Heuchelei“[357].

Der ehemalige EU-Umweltkommissar Carlo Ripa di Meana auf dem Berliner UN-Klimagipfel

2.2 Die EU in einer internationalen klimapolitischen Vorreiterrolle?

In diesem Kapitel werden die völkerrechtlichen klimarelevanten Verpflichtungen, die die EU aufgrund von internationalen Übereinkommen oder Verträgen eingegangen ist, dargelegt. Dies umfasst sowohl die Klimarahmenkonvention als auch das Kyoto Protokoll mit all seinen Problematiken. Anschließend werden wesentliche Maßnahmenpakete der EU geschildert, die zwar in Zusammenhang mit den Kyoto Zielen zu sehen sind, allerdings von der Gemeinschaft unabhängig vom Protokoll selbst auf europäischer Ebene implementiert werden und wurden. Die europäische Klimapolitik weist zwei Ansatzpunkte auf: 1.) Die hier dargelegten internationalen, völkerrechtlichen Verpflichtungen und daraus resultierenden Maßnahmen und 2.) EU spezifische Maßnahmenpakte, die ein weites Spektrum abdecken.

Der Einstieg in das Thema erfolgt anhand eines Erfolgsbeispieles, das großteils auf das Betreiben der Gemeinschaft zurückzuführen ist,[358] nämlich der Klimarahmenkonvention (KlRK).

Die KLRK[359] ist am 21.3 1994 in Kraft[360] getreten und statuiert die Pflicht der Industriestaaten, ihre Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2000 auf das Niveau von 1990 zurückzuführen. Die KLRK ist gem. dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge als völkerrechtlicher Vertrag[361] anzusehen. Zu näheren Ausführungen bezüglich völkerrechtlicher Rechtsquellen und zur völkerrechtlichen Qualifikation der KlRK siehe Kapitel 2.2f.

Die beteiligten Staaten gliedern sich in Annex I Länder, die aus den Industriestaaten (auch EU) sowie den ehemaligen Ostblockländern gebildet werden, sowie der Annex II Gruppe, die aus OECD-Ländern inklusive der EG gebildet wird.[362] Die Zuständigkeit für den Abschluss eines solchen Abkommens fiel, obwohl es in den Bereich der konkurrierenden Zuständigkeiten einzuordnen war, der EG zu und führte, gegen den Widerstand Großbritanniens, zur Vertragsunterzeichnung.

Die angestrebten Ziele wurden nicht erreicht, vor allem auch weil die meisten Verpflichtungen der Rahmenkonvention prozeduraler Art waren und eine allgemeine, inhaltlich konkrete Verpflichtung sich nur aus Art. 4 Abs. 1 lit. a iVm. Art. 12 KlRK ergab.[363] Daraus geht hervor, dass die beteiligten Staaten verpflichtet sind, Verzeichnisse ihrer anthropogenen Emissionen zu erstellen, diese zu aktualisieren und zu veröffentlichen.

Spezifische Verpflichtungen sind in Art. 4 Abs. 2 KlRK normiert, nämlich Reduktions- und spezifische Berichtspflichten für Annex I Länder:[364]

1. Erstellung, Umsetzung und regelmäßige Aktualisierung nationaler Klimaschutzprogramme
2. Entwicklung, Anwendung und Diffusion von Technologien zum Klimaschutz
3. Erhaltung, Verbesserung von Senken und Speichern[365]
4. Regelmäßige Erstellung nationaler Treibhausgasverzeichnisse, sowie Berichterstattung über den Abbau solcher Gase u.ä.m.

Allerdings wird lediglich eine Emissionsbegrenzung gefordert, und somit lässt sich keine bindende Regelung zur THG Reduktion ableiten.[366]

Für Annex II Länder sind die Verpflichtungen in Art. 4 Abs: 3 und Abs. 5 KlRK statuiert:

Sie müssen den Entwicklungsländern neue finanzielle Mittel bereitstellen, damit diese ihre Berichtspflichten abdecken können. Außerdem müssen sie Entwicklungsländer, die für die zu erwartenden Auswirkungen der Klimaänderung anfällig sind, finanziell unter die Arme greifen. Die Weitergabe von umweltverträglichen Technologien und deren Finanzierung für die Entwicklungsländer wird ebenfalls vorgesehen.

Wie bereits erwähnt, wurden die angestrebten Ziele nicht erreicht, jedoch ist aus dem Bericht zum in-depth review,[367] den die EU übermittelt hat, nachzulesen, dass im Zeitraum zwischen 1990 und 1998 der Gesamtausstoß der Emissionen im Gemeinschaftsraum weitgehend gleichgeblieben ist; bzw. dass ein minimaler Anstieg der anthropogenen Emissionen um 0.2% vorhanden war. Dieser vermeintliche Erfolg war in Wahrheit auf die Umstellung von Kohle- auf Gaskraftwerke in Großbritannien und Deutschland (Transformation des Energiesektors in der ehemaligen DDR) zurückzuführen.

Nichtsdestotrotz wird die Klimarahmenkonvention als Meilenstein des Umweltvölkerrechts gesehen.[368] Sehr wichtig in diesem Zusammenhang war die Schaffung eines obersten Gremiums, der Vertragsstaatenkonferenz (Conference of the Parties, COP).

Die untenstehende Graphik illustriert den Aufbau der UNFCC und zeigt auch das IPCC (International Panel on Climate Change). Das IPCC wurde von der UNEP und der WMO (World Meteorological Organization) gegründet. Seine Aufgabe besteht darin, die wissenschaftliche Basis bezüglich des Klimawandels und seiner Folgen samt möglicher Lösungen bereitzustellen.

Abbildung 10: Der Aufbau der UNFCC

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Graphik zu Abbildung 10, auf http://www.grida.no/climate/vital/15.htm (12.08.2003).

Zur Aufgabe der Vertragsstaatenkonferenz (COP) zählt die Aushandlung und Verabschiedung von völkerrechtlich bindenden Protokollen im Rahmen des Übereinkommens, sowie Kontrolle, Durchführung der Konvention und der damit verbundenen Rechtsinstrumente.[369] Gem. Art. 7 Abs. 4 KlRK findet die ordentliche Tagung der Konferenz einmal im Jahr statt, außer sie selbst beschließt etwas anderes. Diese Vertragstaatenkonferenzen haben in den Folgeprozessen schließlich zum Kyoto Protokoll und darüber hinausgeführt.

2.2.1 Der Weg zu einem dynamischen internationalen Klimaschutzregime

In diesem Kapitel sollen die Inhalte des Kyoto Protokolls in aller Kürze beschrieben werden, um dann die Struktur, die Mechanismen, die Verpflichtungen und die Institutionen und letztlich die Änderungen, die das Protokoll durch die Folgekonferenzen erfahren hat, zu schildern.

Ebenso wird die Rolle der USA zu untersuchen sein, die unter der Bush Administration eine abrupte Kehrtwendung in Hinblick auf das Protokoll vollzogen und es letztlich nicht ratifiziert haben.

Als Anknüpfungspunkt dient in weiterer Folge die KlRK, die bezüglich ihrer rechtlichen Ausgestaltung und Stellung beleuchtet wird; zuvor ist ein kurzer Ausblick in die völkerrechtliche Rechtsmaterie unerlässlich. Sowohl die KlRK als auch das Kyoto Protokoll sind aufgrund der Ratifikation seitens der EU ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Klimapolitik und auch des internationalen Völkerrechts.

2.2.1.1 Rechtsquellen des Umweltvölkerrechtes

Völkergewohnheitsrecht, „soft law“ und das IGH Statut

Allgemeine Rechtsgrundsätze wie „pacta sunt servanda“, „bona fides“ oder das Rechtsmissbrauchsverbot kommen auch im Umweltvölkerrecht zur Anwendung, haben jedoch geringe Bedeutung. Man könnte nun den Geltungsgrund des Völkerrechts generell hinterfragen und zur Disposition stellen, welchen Sinn der Verweis auf das Statut des IGH hat. Allerdings wäre diese kein spezifisch völkerrechtliches Problem, denn jede Rechtsordnung verdankt ihre Existenz einem rechtserzeugenden Willen.[370]

Das Völkergewohnheitsrecht wird in Art. 38 Abs. 1 lit. b IGH[371] als „Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung“ statuiert. Einer der wichtigsten völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtssätze stellt das Verbot der grenzüberschreitenden Umweltbeeinträchtigung dar. Dieser Grundsatz wurde unter anderem vom Schiedsspruch im Trail Smelter Fall[372] abgeleitet. Bedeutende „soft law“ Akte im Umweltvölkerrecht stellen z.B. die Agenda 21 oder die Rio Deklaration[373] dar; sie haben keine unmittelbare Bindungswirkung, beziehen ihren Geltungsgrund aber aus einer politisch-moralischen Wertordnung.[374]

Systematisch werden in Art. 38 Abs. 1 IGH Statut als wesentliche Rechtsquellen des Völkerrechts internationale Übereinkünfte allgemeiner und besonderer Natur, internationales Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung und allgemeine Rechtsgrundsätze, die von den zivilisierten Nationen anerkannt werden, genannt.[375]

Diese Völkerrechtsquellen werden durch zwei Arten von Hilfsmitteln zur Feststellung der Rechtsnorm ergänzt gem. Art. 38 Abs. 1 lit. d, nämlich

1. durch richterliche Entscheidungen, wobei allerdings auch Entscheidungen des internationalen Gerichtshofes nur für die Streitparteien und nur in Bezug auf die Sache, die entschieden wurde, bindend sind (Art. 38 Abs. 1 lit. d iVm. Art. 59) und

2. die Lehrmeinungen der qualifiziertesten Völkerrechtler der diversen Nationen.

Umweltfragen werden im Völkerrecht hauptsächlich mit Hilfe des Vertragsrechts beantwortet. Allerdings können mit Hilfe des Vertragsrecht ohne Zustimmung eines Drittstaates für diesen niemals Rechte und Pflichten begründet werden.[376] Trotzdem ist der völkerrechtliche Vertrag die zu präferierende Rechtsquelle.[377] Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze sind insofern von Bedeutung, als ihre Regeln in völkerrechtlichen Verträgen zugrundegelegt wurden.[378]

Völkervertragsrecht

Das dem Umweltschutz dienende Völkervertragsrecht hat überwältigende Ausmaße erreicht und die Regelungsbereiche orientieren sich oft an den einzelnen Umweltmedien (z.B. Luft, Klima).[379] Jeder völkerrechtliche Vertrag schafft Recht.[380] Unterzeichnung und Ratifikation führen in der Regel gem. Art. 9 ff. der Wiener Vertragsrechtskonvention[381] zum Zustandekommen eines multilateralen völkerrechtlichen Vertrages. Die Vertragsrechtskonvention konkretisiert im übrigen fünf fundamentale Rechtsgrundsätze 1). freie Zustimmung, 2.) „bona fides“, 3.) „pacta sunt servanda“ und bezogen auf Auslegung oder Änderung von Verträgen die 4.) „clausula rebus sic stantibus“ (grundlegende Änderungen der Umstände korrumpieren die Gültigkeit von Verträgen), sowie 5.) „favor contractus“ (es ist besser einen Vertrag aufrechtzuerhalten, als ihn aufzulösen). Wenn der Text ausgehandelt, paraphiert und unterzeichnet wurde, durchläuft er meist ein innerstaatliches Zustimmungsverfahren, an das die Ratifikation und somit die endgültige völkerrechtliche Bindung anschließt.[382]

2.2.2 Der völkerrechtliche Status der Klimarahmenkonvention

Die KlRK[383] erfüllt das Erfordernis der Schriftform (Art. 2 Abs. 1 lit. a WVK, sowie Art. 38 Abs. 1 lit. a des IGH Status). Ein weiteres Erfordernis, nämlich das, dass es sich um eine vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten handelt, ist der Präambel zu entnehmen. Einen indirekten Verweis bezüglich der EU liefert Art. 22 KlRK, der besagt, dass supranationale Organisationen beitreten können.

Die KlRK ist somit ein völkerrechtlicher Vertrag, der gem. Art. 26 KlRK (pacta sunt servanda, oder auch „Heiligkeit der Verträge“) verbindlich ist, wenn er in Kraft getreten ist und seine Parteien erklären, im Sinne der Art. 11 ff WVK an ihn gebunden zu sein.[384] Die KlRK ist am 21.03.1994 in Kraft getreten und zwar gem. Art 23 Abs. 1 KlRK am 90. Tag der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei den Vereinten Nationen. Die Hauptbedeutung der KlRK liegt darin, Wegbereiter für zukünftige Prozesse gewesen zu sein, indem sie hauptsächlich Grundregeln festlegte[385] und die regelmäßigen Vertragsstaatenkonferenzen fixierte.[386] Bei der KlRK wurde ein anderer rechtlicher Ansatz verwendet, der versucht, die Nachteile, die der klassische völkerrechtliche Vertrag bietet, zu umschiffen. Zu diesen Nachteilen zählen zeitintensive diplomatische Verhandlungen und der lange Zeitraum bis zur Umsetzung, sowie politische Unsicherheiten. Dieses Konzept wird als „framework convention and protocol approach“ bezeichnet.[387] Laut Sands geht der Ansatz ursprünglich auf Verhandlungen bezüglich Umweltmeeresmaterien zurück; er wurde in eine Reihe von internationalen Umweltschutzabkommen eingebaut.[388] Die Vertragsstaaten versuchen hierbei einen größeren Problembereich möglichst erschöpfend zu regeln. Diese Regelung soll jedoch nicht als Ganzes verwirklicht werden, sondern durch mehrere hintereinandergeschaltete Instrumente.[389] Die Verhandlungen sind somit ein fortlaufender Prozess, der die Einbindung von vielen Vertragsparteien ermöglicht und die Rechtsetzung im Umweltvölkerrecht dynamisiert hat.[390] Der Vorteil gegenüber dem klassischen Vertrag ist darin zu sehen, dass mittels Rahmenübereinkommen und nachfolgender Protokolle eine genauere Ausgestaltung erfolgen kann.[391] Zu empfehlen wäre allerdings, die Vertragsparteien zu Durchführungsprotokollen zu verpflichten.[392]

Dieser Ansatz wird als positiver, institutionalisierter Lernprozess für die teilnehmenden Staaten gesehen, der mittlerweile ein etabliertes Instrument des internationalen Umweltrechts geworden ist.[393] Eine wie oben beschriebene Handlungspflicht hat es für die Parteien der Klimarahmenkonvention nicht gegeben, allerdings gab es eine politische Absichtserklärung, das sogenannte „Berliner Mandat“.

[...]


[1] Eilmansberger, T., Binnenmarktprinzipien und flankierende Politiken, in: Breuss, F./ Fink, G./ Griller, S. (Hrsg.), Vom Schumann-Plan zum Vertrag von Amsterdam, Entstehung und Zukunft der EU, Springer Wien-New York 2000, (Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung ECSA Austria Band 2) 269.

[2] Geres, R., Nationale Klimapolitik nach dem Kyoto-Protokoll, Lang Frankfurt 2000, 148.

[3] Kahl, W., Umweltprinzip und Gemeinschaftsrecht – Eine Untersuchung zur Rechtsidee des „bestmöglichen Umweltschutzes“ im EWG-Vertrag, C. F. Müller Verlag Heidelberg 1993, 10.

[4] Nicolaysen, G., Europarecht I – Die Europäische Integrationsverfassung, 2. Auflage, Nomos Baden-Baden 2002, 37.

[5] Schmale, W., Von den Weltkriegen nach Rom: Ideen und Stationen auf dem Weg zur EWG, in: Breuss, F./ Fink, G./ Griller, S. (Hrsg.), Vom Schuman-Plan zum Vertrag von Amsterdam, 28.

[6] Anm. d. Autors: In der ursprünglichen Fassung des Art. 2 EG-V wird davon gesprochen, „eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung [...] zu fördern“, während Art. 36 EG-V normiert, dass „zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen“ eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit möglich ist; diese Zielvorgaben nehmen somit indirekt auf den Umweltschutz Bezug.

[7] Schnedl, G., Umweltrecht, in: Straberger, V. A. (Hrsg.), Europarecht: Handbuch der österreichischen Rechtspraxis, Band 5 Loseblatt Ausgabe Ergänzungslieferung Stand November 2002, WEKA Verlag Wien 3.

[8] Anm. d. Autors: Die Präambel spricht davon „die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches Ziel anzustreben“.

[9] Frenz, W., Europäisches Umweltrecht, Verlag C. H. Beck München 1997, 3.

[10] EuGH, 07.02.1985 Rs. 240/83 (ADBHU), Procureur de la République/Association de Défense des Brûleurs d’huiles usagées. Rs. 240/83 Slg. 1985, 531.

[11] RL 75/436, ABl L 194 vom 16.6.1975 über die Altölbeseitigung.

[12] Calliess, C ., Stellung des Umweltschutzes im Gemeinschaftsrecht, Gemeinschaftsziel Umweltschutz Rn 3, in: Calliess, C./ Ruffert, M. (Hrsg.), Kommentar des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft -EUV/EGV-, 2. Auflage, Luchterhand 2002, 1810.

[13] Beutler, B./ Bieber, R./ Pipkorn, J./ Streil J., Die Europäische Union – Rechtsordnung und Politik, 5. Auflage, Nomos Baden-Baden 2001, 669.

[14] Anm. d. Autors: Es gibt divergierende Ansichten darüber, ob die Zielbestimmungen samt Präambel oder die Art 100 (94) bzw. 235 (308) für die weitere Entwicklung der Umweltpolitik bis zur EEA von Bedeutung waren, vgl. Schröder, M., Grundlagen des Umweltrechts in der Europäischen Union, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, Band I Allgemeines Umweltrecht, Carl Heymanns Verlag Köln-Berlin-Bonn-München 1998, 184; anders lautend Calliess, C ., Stellung des Umweltschutzes im Gemeinschaftsrecht, Gemeinschaftsziel Umweltschutz Rn 3, in: Calliess, C./ Ruffert, M. (Hrsg.), Kommentar2, 1810.

[15] Eilmansberger, T., Binnenmarktprinzipien und flankierende Politiken, in: Breuss, F./ Fink, G./ Griller, S. (Hrsg.), Vom Schumann-Plan zum Vertrag von Amsterdam, 269.

[16] Anm. d. Autor: „Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.“

[17] Taschner H. C., Kommentar zu Art. 100 EWGV Rz 1, in: Von der Groeben, Hans/ Thiesing, Jochen/ Ehlermann, Claus-Dieter (Hrsg.), Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 5.Auflage, Nomos Baden-Baden 1999.

[18] Anm. d. Autors: „Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften.“

[19] Anm. d. Autors: Zu den Erfordernissen an Art. 235 (308) ausführlich: Nicolaysen, G., Europarecht I – Die Europäische Integrationsverfassung, 2. Auflage, Nomos Baden-Baden 2002, 278ff.

[20] Nicolaysen, G., Europarecht I – Die Europäische Integrationsverfassung2, 277.

[21] Beutler, B./ Bieber, R./ Pipkorn, J./ Streil J., Die Europäische Union – Rechtsordnung und Politik5, 100.

[22] Nicolaysen, G., Europarecht I – Die Europäische Integrationsverfassung2, 276.

[23] Vgl. z.B. Art. 9 bis 37 EWGV (Freier Warenverkehr und Umweltschutz; wobei Art. 36 Ausnahmetatbestände normiert, die Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung erlauben) oder auch im Bereich des Wettbewerbsrechtes (Art 85 bis 94 EWGV) oder Steuerrechts (Art. 95 bis 99 EWGV; ermöglicht die Einführung von „Umweltsteuern“) u.a.

[24] Vgl. die RL zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für färbende Stoffe, die in den Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. 2645 vom 11.11.1962, 62.

[25] Vgl. etwa ein Allgemeines Programm vom 28.5.1969 zur Beseitigung technischer Hemmnisse im Warenverkehr, die sich aus Unterschieden in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten ergeben, ABl. Nr. C 76, 17.6.1969.

[26] Vgl. etwa RL 70/220/EWG, ABl. L 076 vom 6.4.1970 bezüglich Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch KFZ Abgase, 1.

[27] Kommission, Mitteilung an den Rat über ein Umweltschutzprogramm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. 1972, Nr. C 52, 1.

[28] Schröder, M., Umweltschutz als Gemeinschaftsziel und Grundsätze des Umweltschutzes, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 183; sowie Doc. SEK (71) 2616 endg. vom 22.7.1971.

[29] Freytag, E., Die Umweltpolitik der Europäischen Union, in: Fischer K. H./ Freytag E. (Hrsg.), Österreich und das Umweltrecht der Europäischen Union, Ueberreuter Wien 1995, 44.

[30] Bungarten, H. H., Die Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft, Arbeitspapiere zur Internationalen Politik, Forschungsinstitut der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik, Europa Union Verlag Bonn 1976, 40.

[31] Johnson, S. P./ Corcelle, G., The Environmental Policy of the European Communities, International Environmental Law and Policy Series, Graham & Trotman London-Dordrecht-Boston 1989, 1.

[32] Johnson, S. P./ Corcelle, G., The Environmental Policy of the European Communities, 403.

[33] Vgl. Bleckmann, A., Europarecht – Das Recht der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, 6. Auflage, Carl Heymanns Verlag KG Köln-Berlin-Bonn-München 1997, Rz 1381; Schweitzer, M., Völkerrecht – Europäisches Gemeinschaftsrecht – nationales Recht, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 641, bezieht sich auf Art. 210 EGV; Schmitz, S., Die Europäische Union als Umweltunion – Entwicklung, Stand und Grenzen der Umweltschutzkompetenzen der EU, Institut für Umweltrecht, Rhombos Verlag Bremen 1996, 60.

[34] Ukrow, J., Abschluss völkerrechtlicher Verträge Rn 10, in: Calliess, C./ Ruffert, M. (Hrsg.), Kommentar2, 2386.

[35] Von Heinegg, H., EG im Verhältnis zu internationalen Organisationen und Einrichtungen, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 659.

[36] Neumann, H. A./ Welge, G. H., Gemeinsame Handelspolitik, in: Röttinger, M./ Weyringer, C. (Hrsg.), Handbuch der Europäischen Integration – Strategie-Struktur-Politik im EG-Binnenmarkt Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Wien 1991, 639.

[37] Schmitz, S., Die Europäische Union als Umweltunion, 61.

[38] EuGH, Gutachten 1/78 – Lokale Kosten vom 11.11.1975, Slg. 1975, 1355; Gutachten 1/78 – Internationales Naturkautschukübereinkommen vom 04.10.1979, Slg. 1979, 2905.

[39] EuGH, Gutachten 1/94 – Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen auf dem Gebiet der Dienstleistungen und des Schutzes des geistigen Eigentums – Verfahren des Artikels 228 Abs. 6 EG-V vom 15.11.1994, Slg. 1994, I-5402.

[40] Bourgeois, J. H. J., Handelspolitik Rz 10, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar5.

[41] Vgl. Schmitz, S., Die Europäische Union als Umweltunion, 61; wie auch die Handelspolitik eine ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft darstellt, so Schweitzer, M., Völkerrecht – Europäisches Gemeinschaftsrecht – nationales Recht, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 641.

[42] EuGH, Rs. 12/86 (Demirel), Slg. 1987, 3719.

[43] Nicolaysen, G., Europarecht I – Die Europäische Integrationsverfassung2, 270.

[44] EuGH, Rs. 22/70 (AETR), Slg.1971, 263.

[45] Schmalenbach, K., Implizite Vertragsschlusskompetenz Rn 5, in: Calliess, C./ Ruffert, M. (Hrsg.), Kommentar, 2482.

[46] Von Heinegg, H., EG im Verhältnis zu internationalen Organisationen und Einrichtungen, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 660.

[47] EuGH, verb. Rs. 3,4 und 6/76, 1976, Slg. 1976, 1279.

[48] Vedder, C., Kommentar zu Art. 228 Rn 10, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar zur Europäischen Union, Altband II Das Recht der Europäischen Union, C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung München, 14. Ergänzungslieferung Oktober 1999.

[49] EuGH, Gutachten 1/76 – Stilllegungsfonds für die Binnenschifffahrt, Slg. 1977, 741.

[50] Schmalenbach, K., Implizite Vertragsschlusskompetenz Rn 5, in: Calliess, C./ Ruffert, M. (Hrsg.), Kommentar2, 2482.

[51] EuGH, Gutachten 1/94 – GATS und TRIPs, Slg. 1994, I-5276ff.

[52] Von Heinegg, H., EG im Verhältnis zu internationalen Organisationen und Einrichtungen, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 661.

[53] Beutler, B./ Bieber, R./ Pipkorn, J./ Streil J., Die Europäische Union – Rechtsordnung und Politik5, 669.

[54] Aktionsprogramm der EG für den Umweltschutz (1973-1977) ABl. C 112 vom 20.12.1973, 1.

[55] Krämer, L., Umweltpolitische Aktionsprogramme mit Leitlinien und Regelungsansätzen, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 399.

[56] Anm. d. Autors: Für genauere Inhalte siehe Aktionsprogramm selbst bzw. Johnson, S. P./ Corcelle, G., The Environmental Policy of the European Communities, 14 ff.

[57] Krämer, L., Vorbemerkungen zu den Artikeln 130 r bis 139 t Rn 21 ff., in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar5.

[58] Aktionsprogramm der EG für den Umweltschutz (1977-1983) ABl. C 139 vom 13.06.1977, 1.

[59] Aktionsprogramm der EG für den Umweltschutz (1983-1986) ABl. C 46 vom 17.02.1983, 2.

[60] Anm. d. Autors: Für genauere Inhalte siehe Aktionsprogramm selbst bzw. Johnson, S. P./ Corcelle, G., The Environmental Policy of the European Communities, 18 ff.

[61] Oppermann, T., Europarecht – Ein Studienbuch, C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung München 2te vollständige überarbeitete Auflage 1999, Rz 1999ff.

[62] RL 82/501/EWGV, ABl. L 230 vom 5.8.1992 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten, 1.

[63] RL 85/210/EWGV, ABl. L 096 vom 3.4.1985 zur Angleichung der Mitgliedsstaaten über den Bleigehalt von Benzin, 25.

[64] Oppermann, T., Europarecht – Ein Studienbuch, Rz 42.

[65] Pipkorn, J., Grundsätze zu Art 8 a Rn 1, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar4.

[66] ebenda, Rn 5.

[67] Pescatore, P., Die „Einheitliche Europäische Akte“ – Eine ernste Gefahr für den Gemeinsamen Markt, EuR 1986, 157ff.

[68] Pipkorn, J., Grundsätze zu Art 8 a Rn 6, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar4.

[69] Kahl, W., Umweltprinzip und Gemeinschaftsrecht – Eine Untersuchung zur Rechtsidee des „bestmöglichen Umweltschutzes“ im EWG-Vertrag, C. F. Müller Verlag Heidelberg 1993, 13.

[70] Klein, E., Kommentar zu Art. 130 r Rz 2, in: Hailbronner, K./ Klein, E./ Magiera, S./ Müller-Graf, P.-C. (Hrsg.), Handkommentar.

[71] Krämer, L., Vorbemerkungen zu den Artikeln 130 r bis 139 t Rn 1, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar5.

[72] Kahl, W., Umweltprinzip und Gemeinschaftsrecht, 14.

[73] Oppermann, T., Europarecht – Ein Studienbuch, Rz 2010; Kahl, W., Umweltprinzip und Gemeinschaftsrecht, 18.

[74] Vgl. Schröder, M., Umweltschutz als Gemeinschaftsziel und Grundsätze des Umweltschutzes, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 185.

[75] Schnedl, G., Umweltrecht, in: Straberger, V. A. (Hrsg.), Europarecht: Handbuch, 4.

[76] Frenz, W., Europäisches Umweltrecht, Verlag C. H. Beck München 1997, 21.

[77] Vgl. Begriffsbestimmung Ziele/Aufgaben bei Schröder M., Umweltschutz als Gemeinschaftsziel und Grundsätze des Umweltschutzes, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 182.

[78] ebenda, 185.

[79] Kahl, W., Umweltprinzip und Gemeinschaftsrecht, 19.

[80] Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 17-21, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[81] Vgl. Krämer, L., Kommentar zu Art. 130 r Rn 11, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar5.

[82] Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 24, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar; sowie Krämer, L., Kommentar zu Art. 130 r Rn 13, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar5.

[83] Breier, S./ Vygen, H., Kommentar zu Art. 130 r Rn 6, in: Lenz, C. O. (Hrsg.), EG-Vertrag Kommentar.

[84] Vgl. Krämer, L., Kommentar zu Art. 130 r Rn 16, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar5.

[85] So auch Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 34, in : Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[86] Schröder , M., Umweltschutz als Gemeinschaftsziel und Grundsätze des Umweltschutzes, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 200.

[87] Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 33, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar;so auch Klein, E., Kommentar zu Art. 130 r Rz 28, in: Hailbronner, K./ Klein, E./ Magiera, S./ Müller-Graf, P.-C. (Hrsg.), Handkommentar.

[88] Frenz, W., Europäisches Umweltrecht, Verlag C. H. Beck München 1997, 46.

[89] Vgl. Schnedl, G., Umweltrecht, in: Straberger, V. A. (Hrsg.), Europarecht: Handbuch, 12.

[90] Klein, E., Kommentar zu Art. 130 r Rz 28, in: Hailbronner, K./ Klein, E./ Magiera, S./ Müller-Graf, P.-C. (Hrsg.), Handkommentar.

[91] Anm. d. Autors: „Die beste Umweltpolitik besteht darin, Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen (...). Bei allen fachlichen Planungs- und Entscheidungsprozessen müssen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden.“; „erstes“ Aktionsprogramm der EG für den Umweltschutz (1973-1977) ABl. C 112 vom 20.12.1973, 6.

[92] Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 37, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[93] Krämer, L., Kommentar zu Art. 130 r Rn 22, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar5.

[94] Klein, E., Kommentar zu Art. 130 r Rz 31, in: Hailbronner, K./ Klein, E./ Magiera, S./ Müller-Graf, P.-C. (Hrsg.), Handkommentar.

[95] Vgl. Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 42, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[96] Schröder, M., Umweltschutz als Gemeinschaftsziel und Grundsätze des Umweltschutzes, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 197.

[97] Breier, S./ Vygen, H., Kommentar zu Art. 130 r Rn 10, in: Lenz, C. O. (Hrsg.), EG-Vertrag Kommentar.

[98] Vgl. Purps, T., Umweltpolitik und Verursacherprinzip im Europäischen Gemeinschaftsrecht, Carl Heymanns Verlag Köln-Berlin-Bonn-München 1991, Fn 45, 14. „Unter Emissionen versteht man allgemein übertretende verunreinigende Stoffe. Es wird somit an der Einleitungsstelle angesetzt und nicht, wie bei den Immissionen, am Erfolgsort.“

[99] Breier, S./ Vygen, H., Kommentar zu Art. 130 r Rn 11, in: Lenz, C. O. (Hrsg.), EG-Vertrag Kommentar.

[100] Krämer, L., Kommentar zu Art. 130 r Rn 23, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar5.

[101] Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 44, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[102] Aktionsprogramm der EG für den Umweltschutz (1983-1986) ABl. C 46 vom 17.02.1983, 2.

[103] Schröder, M., Umweltschutz als Gemeinschaftsziel und Grundsätze des Umweltschutzes, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 198, m.w.N.; vgl. auch Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 43, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[104] EuGH, Rs. C-2/90, Wallonische Abfallregelung, Slg. 1992, 4431ff.

[105] Breier, S./ Vygen, H., Kommentar zu Art. 130 r Rn 11, in: Lenz, C. O. (Hrsg.), EG-Vertrag Kommentar.

[106] Krämer, L., Europäisches Umweltrecht in der Rechtsprechung des EuGH, Verlag Österreich Wien 2002, 64.

[107] Frenz, W., Europäisches Umweltrecht, Verlag C. H. Beck München 1997, 51 m.w.N.

[108] Aktionsprogramm der EG für den Umweltschutz (1973-1977) ABl. C 112 vom 20.12.1973, 1.

[109] Klein, E., Kommentar zu Art. 130 r Rz 34, in: Hailbronner, K./ Klein, E./ Magiera, S./ Müller-Graf, P.-C. (Hrsg.), Handkommentar.

[110] Zils, H. P., Die Wertigkeit des Umweltschutzes in Beziehung zu anderen Aufgaben der Europäischen Gemeinschaft, R. v. Decker’s Verlag G. Schenk Heidelberg 1994, 24.

[111] Breier, S./ Vygen, H., Kommentar zu Art. 130 r Rn 12, in: Lenz, C. O. (Hrsg.), EG-Vertrag Kommentar.

[112] Krämer, L., Kommentar zu Art. 130 r Rn 26, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar5.

[113] Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 47, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[114] Schröder, M., Umweltschutz als Gemeinschaftsziel und Grundsätze des Umweltschutzes, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 199.

[115] Frenz, W., Europäisches Umweltrecht, Verlag, 56.

[116] Klein, E., Kommentar zu Art. 130 r Rz 37, in: Hailbronner, K./ Klein, E./ Magiera, S./ Müller-Graf, P.-C. (Hrsg.), Handkommentar; während Krämer sie „Integrationsprinzip“ nennt; Krämer, L., Kommentar zu Art. 130 r Rn 29, in: Von der Groeben, Hans/ Thiesing, Jochen/ Ehlermann, Claus-Dieter (Hrsg.), Kommentar5.

[117] Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 58, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[118] Schröder, M., Umweltschutz als Gemeinschaftsziel und Grundsätze des Umweltschutzes, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 191.

[119] Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 61, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[120] Krämer, L., Kommentar zu Art. 130 r Rn 41, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar4.

[121] Schröder, M., Umweltschutz als Gemeinschaftsziel und Grundsätze des Umweltschutzes, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 192.

[122] Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 59, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[123] Schröder, M., Umweltschutz als Gemeinschaftsziel und Grundsätze des Umweltschutzes, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 193.

[124] Klein, E., Kommentar zu Art. 130 r Rz 38, in: Hailbronner, K./ Klein, E./ Magiera, S./ Müller-Graf, P.-C. (Hrsg.), Handkommentar.

[125] Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 59, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[126] Schröder, M., Umweltschutz als Gemeinschaftsziel und Grundsätze des Umweltschutzes, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 193.

[127] Krämer, L., Kommentar zu Art. 130 r Rn 41, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar4.

[128] Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 62, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[129] ebenda, Rn 58.

[130] Vgl. Vorwerk, A., Die umweltpolitischen Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten nach Inkrafttreten der EEA, in: Schweitzer, M./ Simma, B. (Hrsg.), Europarecht – Völkerrecht, Band 34, VDF München 1990, 58.; auch Zils, H. P., Die Wertigkeit des Umweltschutzes in Beziehung zu anderen Aufgaben der Europäischen Gemeinschaft, 35.

[131] Vgl. Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 65, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar; auch Klein, E., Kommentar zu Art. 130 r Rz 42, in: Hailbronner, K./ Klein, E./ Magiera, S./ Müller-Graf, P.-C. (Hrsg.), Handkommentar.

[132] Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 65, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[133] Klein, E., Kommentar zu Art. 130 r Rz 42, in: Hailbronner, K./ Klein, E./ Magiera, S./ Müller-Graf, P.-C. (Hrsg.), Handkommentar.

[134] Krämer, L., Kommentar zu Art. 130 r Rn 45, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar4; a.A. zum Thema der Nichtigkeit einer Abwägungsentscheidung bei Nichtberücksichtigung der Kriterien in der Begründung Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 65, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[135] Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 65, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[136] EuGH, Rs. C-284/95 – Safety High Tech, Slg. I-1998, 4031.

[137] Vgl. dazu ausführlich Krämer, L., Europäisches Umweltrecht in der Rechtsprechung des EuGH, Verlag Österreich Wien 2002, 253ff.

[138] Klein, E., Kommentar zu Art. 130 r Rz 43, in: Hailbronner, K./ Klein, E./ Magiera, S./ Müller-Graf, P.-C. (Hrsg.), Handkommentar.

[139] Krämer, L., Kommentar zu Art. 130 r Rn 46, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar4.

[140] ebenda, Rn 47.

[141] Der Begriff Region ist nicht technisch zu verstehen, Vgl. Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 69, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[142] Klein, E., Kommentar zu Art. 130 r Rz 43, in: Hailbronner, K./ Klein, E./ Magiera, S./ Müller-Graf, P.-C. (Hrsg.), Handkommentar.

[143] RL 88/609/EWGV, ABl. L 336/1 vom 21.11.1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft.

[144] Breier, S./ Vygen, H., Kommentar zu Art. 130 r Rn 22, in: Lenz, C. O. (Hrsg.), EG-Vertrag Kommentar.

[145] Klein, E., Kommentar zu Art. 130 r Rz 43, in: Hailbronner, K./ Klein, E./ Magiera, S./ Müller-Graf, P.-C. (Hrsg.), Handkommentar.

[146] Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 72f., in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[147] Krämer, L., Kommentar zu Art. 130 r Rn 52, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar4; zweifelnd: Schröder M., Umweltschutz als Gemeinschaftsziel und Grundsätze des Umweltschutzes, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 204.

[148] Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 74f., in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[149] Krämer, L., Kommentar zu Art. 130 r Rn 54, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar4.

[150] Frenz, W., Europäisches Umweltrecht, 21.

[151] EuGH, Rs. C-300/89, Titandioxid, Slg. I-1991, 2867.

[152] EuGH, Rs. C-62/88, Tschernobyl I, Slg I-1990, 1527/1559.

[153] Klein, E., Kommentar zu Art. 130 s Rz 1, in: Hailbronner, K./ Klein, E./ Magiera, S./ Müller-Graf, P.-C. (Hrsg.), Handkommentar.

[154] Krämer, L., Kommentar zu Art. 130 s Rn 1, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar5.

[155] ebenda, Rn 7f.

[156] Schroer, T., Die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes, Dunckner & Humbolt Berlin 1992, 29.

[157] Oppermann, T., Europarecht, Rz 432.

[158] Vgl. Grabitz, E., Kommentar zu Art. 189 r Rn 4, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[159] Hoffert, U., Europarecht und nationale Umweltpolitik, Springer Verlag Wien New York 1993, 41.

[160] Schweitzer, M. /Hummer, W., Europarecht5 – Das Recht der Europäischen Union – Das Recht der Europäischen Gemeinschaften (EGKS,EG,EAG), Luchterhand 1996, 100f.; sowie Hoffert, U., Europarecht und nationale Umweltpolitik, 42.

[161] EuGH, Rs. 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, 585,1251

[162] EuGH, Rs. 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125; EuGH, Rs. 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629.

[163] Hoffert, U., Europarecht und nationale Umweltpolitik, 41ff.

[164] Lüpke, R., Die Durchsetzung strengerer einzelstaatlicher Umweltschutznormen im Gemeinschaftsrecht, Basler Schriften zur europäischen Integration Nr. 15 1995, 40.

[165] Krämer, L., Vorbemerkungen zu den Artikeln 130 r bis 139 t Rn 66, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar5.

[166] Hailbronner, K., Kommentar zu Art. 30 Rz 6f., in: Hailbronner, K./ Klein, E./ Magiera, S./ Müller-Graf, P.-C. (Hrsg.), Handkommentar.

[167] Hoffert, U., Europarecht und nationale Umweltpolitik, 46.

[168] EuGH, Rs. 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 873.

[169] EuGH, Rs. 120/78, Cassis de Dijon, Slg. 1979, 649.

[170] EuGH, verb. Rs. C-267/91, Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-06097.

[171] Schmitz, S., Die Europäische Union als Umweltunion, 263.

[172] Matthies/Von Borries, Kommentar zu Art. 36 Art. Rn 3, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[173] EuGH, Rs. 240/83 (ADBHU), Procureur de la République/Association de Défense des Brûleurs d’huiles usagées, Slg. 1985, 531.

[174] EuGH, Rs. 302/86, Dänische Pfandflaschenregelung, Slg. 1988, 4607ff.

[175] Schmitz, S., Die Europäische Union als Umweltunion, 276.

[176] Krämer, L., Europäisches Umweltrecht in der Rechtsprechung des EuGH, 68.

[177] Hailbronner, K., Umweltrecht und Umweltpolitik in der europäischen Gemeinschaft, Wiso Sonderband Nr. 3, Linz 1991, 31.

[178] Beutler, B./ Bieber, R./ Pipkorn, J./ Streil J., Die Europäische Union – Rechtsordnung und Politik5, 121, 122.

[179] Pipkorn, J., Kommentar zu Art 100 a Rn 2, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar4.

[180] Klein, E., Kommentar zu Art. 100 a Rz 1, in: Hailbronner, K./ Klein, E./ Magiera, S./ Müller-Graf, P.-C. (Hrsg.), Handkommentar.

[181] Schmitz, S., Die Europäische Union als Umweltunion, 114.

[182] Vgl. Pipkorn, J., Kommentar zu Art 100 a Rn 19, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar4.

[183] Zils, H. P., Die Wertigkeit des Umweltschutzes in Beziehung zu anderen Aufgaben der Europäischen Gemeinschaft, 66.

[184] EuGH, Rs. C-300/89, (Titandioxid), Slg. I-2867 (2899) unter Verweis auf Art. 2, 3 EGV.

[185] Breier, S., Der Streit um die richtige Rechtsgrundlage in der Rechtsprechung des EuGH, EuR 1995, 46.

[186] EuGH, Rs. C-70/88, Tschernobyl II, Slg. 4566, Rz 17.

[187] Frenz, W., Europäisches Umweltrecht, 31.

[188] Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 s Rn 20, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar; auch Frenz, W., Europäisches Umweltrecht, 32 m.w N.

[189] Vgl. auch Palme, E. C., Nationale Umweltpolitik in der EG – zur Rolle des Art. 100 a IV im Rahmen einer Europäischen Umweltgemeinschaft, Duncker & Humblot Berlin 1992, 38.

[190] Anderer Ansicht Pichler, J. W., Europäische Rechtsentwicklungen, 130 m.w.N.

[191] Frenz, W., Europäisches Umweltrecht, 31.

[192] Schroer, T., Die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes, 37 m.w.N.

[193] Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 80, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar; auch Vorwerk, A., Die umweltpolitischen Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten nach Inkrafttreten der EEA, 46ff.

[194] Kahl, W., Umweltprinzip und Gemeinschaftsrecht, 28; a.A. Krämer, L., Kommentar zu Art. 130 r Rn 65, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar4.

[195] Kahl, W., Umweltprinzip und Gemeinschaftsrecht, 28 m.w.N.

[196] Frenz, W., Europäisches Umweltrecht, 194.

[197] Scheunig, D. H., Umweltschutz auf Grundlage der Einheitlichen Europäischen Akte, EuR 1989, 170.

[198] Bardenhewer, A./ Pipkorn, J., Kommentar zu Art. 100 a Rn 85, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar5.

[199] Vgl. Middeke, A., Umweltschutz durch Gemeinschaftsrecht und nationales Recht, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 966, der unter zwingenden Erfordernissen nichts anderes als die zwingenden Erfordernisse der „Cassis-Rechtsprechung“ sieht.

[200] Vgl. anders Schmitz, S., Die Europäische Union als Umweltunion, 230, er spricht von „Schutzverstärkungsklausel“.

[201] Middeke, A., Umweltschutz durch Gemeinschaftsrecht und nationales Recht, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 957.

[202] Vgl. Klein, E., Kommentar zu Art. 100 a Rz 15, in: Hailbronner, K./ Klein, E./ Magiera, S./ Müller-Graf, P.-C. (Hrsg.), Handkommentar m.w.N., wobei diese Interpretation nicht unumstritten geblieben ist.

[203] Hoffert, U., Europarecht und nationale Umweltpolitik, 86.

[204] Middeke, A., Umweltschutz durch Gemeinschaftsrecht und nationales Recht, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 966.

[205] Röttinger, M., Kommentar zu Art. 100 a Rn 9, in: Lenz, C. O. (Hrsg), EG-Vertrag Kommentar.

[206] Middeke, A., Umweltschutz durch Gemeinschaftsrecht und nationales Recht, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 968.

[207] Klein, E., Kommentar zu Art. 100 a Rz 18, in: Hailbronner, K./ Klein, E./ Magiera, S./ Müller-Graf, P.-C. (Hrsg.), Handkommentar.

[208] Beutler, B./ Bieber, R./ Pipkorn, J./ Streil J., Die Europäische Union – Rechtsordnung und Politik5, 677.

[209] Krämer, L., Kommentar zu Art. 130 t Rn 3, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar4.

[210] Beutler, B./ Bieber, R./ Pipkorn, J./ Streil J., Die Europäische Union – Rechtsordnung und Politik5, 677.

[211] Klein, E., Kommentar zu Art. 103 t Rz 1, in: Hailbronner, K./ Klein, E./ Magiera, S./ Müller-Graf, P.-C. (Hrsg.), Handkommentar.

[212] Middeke, A., Umweltschutz durch Gemeinschaftsrecht und nationales Recht, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 993.

[213] ebenda, 996.

[214] Vgl. Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 111, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[215] EuGH, Gutachten 1/94 – Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen auf dem Gebiet der Dienstleistungen und des Schutzes des geistigen Eigentums – Verfahren des Artikels 228 Abs. 6 EG-V vom 15.11.1994, Slg. 1994, I-5402.

[216] Von Heinegg, H., EG im Verhältnis zu internationalen Organisationen und Einrichtungen, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 661.

[217] ebenda, 663.

[218] Schmalenbach, K., Kommentar zu Art 300 EG-V Rn 12, in: Calliess, C./ Ruffert, M. (Hrsg.), Kommentar2, 2484.

[219] Von Heinegg, H., EG im Verhältnis zu internationalen Organisationen und Einrichtungen, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 674.

[220] Grabitz, E./ Nettesheim, M., Kommentar zu Art. 130 r Rn 116, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[221] Schmalenbach, K., Kommentar zu Art 300 EG-V Rn 11, 25, in: Calliess, C./ Ruffert, M. (Hrsg.), Kommentar2, 2484,2486.

[222] Aktionsprogramm der EG für den Umweltschutz (1987-1992) ABl. C 328 vom 7.12.1987.

[223] Vgl. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Gemeinschaftsrecht im Bereich des Umweltschutzes – Band 1 Allgemeine Politiken, Luxemburg 1993, xxiii.

[224] Krämer, L., Vorbemerkungen zu den Artikeln 130 r bis 139 t Rn 5, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar4.

[225] Krämer, L., Umweltpolitische Aktionsprogramme mit Leitlinien und Regelungsansätzen, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 401.

[226] Krämer, L., Vorbemerkungen zu den Artikeln 130 r bis 139 t Rn 5, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar4.

[227] Epiney, A., Umweltschutz nach Maastricht – Ein Europa der drei Geschwindigkeiten?, EuR 1992, 398ff.

[228] EuGH, Rs. 91/ 79, Kommission/Italien (Schwefelhöchstgehalt flüssiger Brennstoffe), Slg 1980, 1099; EuGH, Rs. 93/79, Kommission/Italien (Waagen), Slg 1980, 1115.

[229] Krämer, L., Grundlagen des Umweltrechts in der Europäischen Union, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 406.

[230] ebenda.

[231] Vertrag über die europäische Union, ABl. C 191 vom 29.07.1992,1.

[232] Nicolaysen, G., Europarecht I – Die Europäische Integrationsverfassung2, 32.

[233] Dittert, D., Die ausschließlichen Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft im System des EG-Vertrages, Peter Lang 2000, 155.

[234] Schmitz, S., Die Europäische Union als Umweltunion, 195 ff. m.w.N.

[235] Vgl. Epiney, A., Umweltrecht in der Europäischen Union – Primärrechtliche Grundlagen, Gemeinschaftliches Sekundärrecht, Carl Heymanns Verlag KG Köln-Berlin-Bonn-München 1997, 13.

[236] Zuleeg, M., Grundsätze zu Artikel 2 Rn 10, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar5.

[237] Langguth, G./ Lenz, C. O ., Grundsätze zu Art. 3 Rn 15, in: Lenz, C. O. (Hrsg.), EG-Vertrag Kommentar.

[238] Vgl. Schröder, M., Umweltschutz als Gemeinschaftsziel und Grundsätze des Umweltschutzes, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 186.

[239] Grabitz, E., Kommentar zu Art. 3 Rn 1, in: Grabitz, E./ Hilf, M. (Hrsg.), Kommentar.

[240] Schmitz, S., Die Europäische Union als Umweltunion, 148.

[241] Schröder, M., Umweltschutz als Gemeinschaftsziel und Grundsätze des Umweltschutzes, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 949.

[242] Calliess, C., Kommentar zu Art 174 EG-V Rn 33, in: Calliess, C./ Ruffert, M. (Hrsg.), Kommentar2, 2484.

[243] Krämer, L., Kommentar zu Art. 130 s Rn 3, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar5.

[244] Ekrich, K., Die Harmonisierung des Umweltschutzes in der Europäischen Union, Lang Frankfurt am Main-Berlin-Bern-New York-Paris-Wien 1994, 27.

[245] Krämer, L., Kommentar zu Art. 130 s Rn 15, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar5.

[246] ebenda, Rn 16.

[247] Breier, S., Grundlagen des Umweltrechts in der Europäischen Union, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 377.

[248] Frenz, W., Europäisches Umweltrecht, Verlag C. H. Beck München 1997, 28.

[249] Breier, S., Grundlagen des Umweltrechts in der Europäischen Union, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 377.

[250] Epiney, A., Umweltrecht in der Europäischen Union, 127.

[251] Bulletin EG 1981 – XI.

[252] Entschließung zum Entwurf eines Vertrages zur Gründung der Europäischen Union, ABl. C77/33, vom 19.03 1984.

[253] Schmitz, S., Die Europäische Union als Umweltunion, 187.

[254] Blanke, H.-J., Kommentar zu Art 2 EUV Rn 19, in: Calliess, C./ Ruffert, M. (Hrsg.), Kommentar2, 32.

[255] Vgl. Lienbacher, G., Kommentar zu Art 5 EGV Rz 1, in: Schwarze, J. (Hrsg.), EU-Kommentar, 1.Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 2000.

[256] Zuleeg, M., Grundsätze zu Artikel 3 b Rn 18, in: Von der Groeben, H./ Thiesing, J./ Ehlermann, C. D. (Hrsg.), Kommentar5.

[257] Von Borries, R., Kompetenzverteilung und Ausübung, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 809.

[258] Epiney, A., Umweltrecht in der Europäischen Union, 85.

[259] Lienbacher, G., Kommentar zu Art 5 EGV Rz 17, in: Schwarze, J. (Hrsg.), Kommentar.

[260] Vgl. Epiney, A., Umweltrecht in der Europäischen Union, 89f.

[261] Von Borries, R., Kompetenzverteilung und Ausübung, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 809.

[262] ebenda.

[263] Schmitz, S., Die Europäische Union als Umweltunion, 218.

[264] Aktionsprogramm der EU für den Umweltschutz (1992-2000) ABl. C 138 vom 1.2.1993.

[265] Epiney, A., Umweltrecht in der Europäischen Union, 24.

[266] Beutler, B./ Bieber, R./ Pipkorn, J./ Streil J., Die Europäische Union – Rechtsordnung und Politik5, 670.

[267] Schröder, M., Sustainable Development – Ausgleich zwischen Umwelt und Entwicklung als Gestaltungsaufgabe der Staaten, ArchVR 1996, 252.

[268] ebenda, 275.

[269] ebenda, 273.

[270] Aktionsprogramm der EU für den Umweltschutz (1992-2000) ABl. C 138 vom 1.2.1993, 42ff.

[271] Krämer, L., Grundlagen des Umweltrechts in der Europäischen Union, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 404.

[272] Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, ABl. C 340 vom 10.11 1997, I; BGBL III Nr. 86/1999.

[273] ebenda, 90.

[274] Lienbacher, G., Kommentar zu Art 5 EGV Rz 12, in: Schwarze, J. (Hrsg.), Kommentar.

[275] Vgl. Pichler, J. W., Europäische Rechtsentwicklungen zu Umweltschaden- Direktversicherungen: Die Modelle von Schweden und den Niederlanden, Verlag Österreich Wien 2001, 21.

[276] Lienbacher, G., Kommentar zu Art 6 EGV Rz 7, in: Schwarze, J. (Hrsg.), Kommentar.

[277] Thun-Hohenstein, C., Der Vertrag von Amsterdam – Die neue Verfassung der EU, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, C.H. Beck München, Verlag Stämpfli + Cie AG Bern, Wien 1997, 86.

[278] Röger, R., Zur Entwicklung des Europäischen Umweltrechts im allgemeinen, in: Kluth, W. (Hrsg.), Die Europäische Union nach dem Amsterdamer Vertrag, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 2000, 139.

[279] Jahns-Böhm, J., Kommentar zu Art 174 EGV Rz 1, in: Schwarze, J. (Hrsg.), Kommentar.

[280] Röger, R., Zur Entwicklung des Europäischen Umweltrechts im allgemeinen, in: Kluth, W. (Hrsg.), Die Europäische Union nach dem Amsterdamer Vertrag,, 139.

[281] Griller, S./ Droutsas, D. P./ Falkner, G./ Forgó, K./ Nentwich, M., The Treaty of Amsterdam, 111.

[282] Herrnfeld, H.-H., Kommentar zu Art 95 EGV Rz 33, in: Schwarze, J. (Hrsg.), Kommentar.

[283] Vgl. Kahl, W., Kommentar zu Art 95 EG-V Rn 22, in: Calliess, C./ Ruffert, M. (Hrsg.), Kommentar2, 1272.

[284] Thun-Hohenstein, C., Der Vertrag von Amsterdam, 86.

[285] Vgl. auch Pichler, J. W., Europäische Rechtsentwicklungen, 129.

[286] Thun-Hohenstein, C./ Cede, F./ Hafner, G., Europarecht – Ein systematischer Überblick mit den Auswirkungen des Vertrages von Nizza, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Wien 2003, 157.

[287] Herrnfeld, H.-H., Kommentar zu Art 95 EGV Rz 54, in: Schwarze, J. (Hrsg.), Kommentar.

[288] Griller, S./ Droutsas, D. P./ Falkner, G./ Forgó, K./ Nentwich, M., The Treaty of Amsterdam, 111.

[289] Duff, A., The Treaty of Amsterdam, 77.

[290] Kahl, W., Kommentar zu Art 95 EG-V Rn 32, in: Calliess, C./ Ruffert, M. (Hrsg.), Kommentar2, 1277.

[291] ebenda, Rn 26, 1274.

[292] Herrnfeld, H.-H., Kommentar zu Art 95 EGV Rz 71, in: Schwarze, J. (Hrsg.), Kommentar.

[293] Griller, S./ Droutsas, D. P./ Falkner, G./ Forgó, K./ Nentwich, M., The Treaty of Amsterdam, 112.

[294] Thun-Hohenstein, C., Der Vertrag von Amsterdam, 88.

[295] Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, ABl. C 80 vom 10.03.2001, S. 1; sowie ABl. C 24, S. 11.

[296] Fischer, K. H., Der Vertrag von Nizza – Text und Kommentar, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Schulthess Polygraphischer Verlag Zürich 2001, 126f.

[297] Grundrechtscharta, ABl. C 364 S. 1; sowie CHARTE 4487/00 Convent 50.

[298] Fischer, K. H., Der Vertrag von Nizza, 263.

[299] Schnedl, G., Umweltrecht, in: Straberger, V. A. (Hrsg.), Europarecht: Handbuch, 6.

[300] Anm. d. Autors: Artikel 37 Umweltschutz: Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politiken der Union eingbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.

[301] Hummer, W./ Obwexer, W., Der Vertrag von Nizza mit EU- und EG-Vertrag in konsolidierter Fassung sowie EU-Charta der Grundrechte, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Wien 2001, 325.

[302] Koenig, C./ Haratsch, A., Europarecht, 4. Auflage, Mohr Siebeck 2003, 34.

[303] EuG, Rs. T-177/01, (Jégo-Quéré), Slg. 2002 S.II-2365; EuG, Rs. T-54/99, (max.mobil Telekommunikation Service), Slg. 2002 S. II-313.

[304] Riedel, E., Kapitel IV Solidarität Artikel 27 bis 38, in: Meyer, J. (Hrsg.), Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 2003, 427.

[305] Vgl. Richtlinie 2003/87/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275/32 vom 25.10.2003.

[306] Vgl. Informationen der Europäischen Umweltagentur, auf http://themes.eea.eu.int/Environmental_issues/climate (13.08.2003).

[307] Kreis-Hoyer P., Zertifikate im Klimaschutz – Ausgestaltung eines Systems international handelbarer Emissionsrechte, Deutscher Universitäts-Verlag Wiesbaden 2000, 11.

[308] Kreis-Hoyer P., Zertifikate, 13.

[309] Meyer, E. C./ Sröbele, W., Ökonomische und institutionelle Beurteilung des Zertifikathandels, in: Rengeling, H. W., Klimaschutz durch Emissionshandel, Carl Heymanns Verlag KG Köln 2001, 58.

[310] Vgl . IPCC Workshop 2002 on Changes in Extreme Weather and Climate Events, 9ff., auf http://www.ipcc.ch/pub/extremes.pdf (13.08.2003).

[311] Vgl . IPCC Special Report Emission Scenarios – Summary for Policy Makers 2000, auf http://www.ipcc.ch/pub/sres-e.pdf (14.08.2003).

[312] Vgl. Kreis-Hoyer P., Zertifikate, 19 m.w.N.

[313] Vgl. IPCC Special Report Emission Scenarios 11 (Daten auszugsweise übernommen), auf http://www.ipcc.ch/pub/sres-e.pdf (14.08.2003)

[314] ebenda, 6.

[315] ebenda, 8.

[316] ebenda, 4.

[317] ebenda, 5.

[318] ebenda.

[319] ebenda.

[320] Vgl. Schleicher S. P., On the Economics of Climate Change and the Climate Change of Economics, in: Steininger K. W./ Weck-Hannemann H., Global Environmental Change in Alpine Regions, Edward Elgar Cheltenham 2002, 41 m.w.N.

[321] Vgl. Summary von Climate Change: The IPCC response strategies, auf http://www.ciesin.org/docs/002-166/002-166.html (16.06.2003).

[322] Anm. d. Autors: Auf dieser Konferenz wurde die KlRK beschlossen, ebenso die Konvention zur Erhaltung der Artenvielfalt; diese beiden Verträge sind völkerrechtlich verbindlich. Den ebenfalls beschlossenen Dokumenten „Rio-Dekleration“, „Agenda 21“ und der „Walderklärung“ kommt programmatischer Charakter zu.

[323] Vgl. Beyerlin, U./ Ehrmann, M., Fünf Jahre nach dem Erdgipfel von Rio, UPR 1997/9, 356; sowie Schröder, M., Sustainable Development, ArchVR 1996, 251.

[324] Vgl. Brundtland Report, Auszüge und Definition, auf http://www.nachhaltigkeit.aachener-stiftung.de/110073693642321/Definitionen/Brundtland-Report.htm (12.09.2003).

[325] Vgl. Wagner, E., Europäischer Umweltschutz im Lichte des Amsterdamer Vertrages, RdU 2000/2 44 m.w.N.

[326] Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, 3. Aufl., 1999, Bd. 6 „Nachhaltigkeit“.

[327] Für nähere Ausführungen vgl. Geres, R., Nationale Klimapolitik, 65-72.

[328] Schröder, M., Sustainable Development, ArchVR 1996, 273.

[329] Vgl. Sands, P., Environmental Protection in the twenty-first century: Sustainable Development and International Law, in: Revesz, R. L./ Sands, P./ Stewart R. B. (Eds.), Environmental Law, The Economy and Sustainable Development, Cambridge University Press 2000, 375.

[330] Trittin, J., Klimawandel und die nachhaltige Entwicklung: Zwei Seiten der ein- und derselben Medaille Neu Delhi am 31.10.2002, auf http://www.bmu.de/de/1024/js/reden/rede_trittin021031/ (16.09.2003).

[331] Vgl. Wagner, E., Europäischer Umweltschutz, 45 m.w.N.

[332] Geres, R., Nationale Klimapolitik, 62.

[333] Vgl. Sands, P., Environmental Protection, in: Revesz, R. L./ Sands, P./ Stewart R. B. (Eds.), Environmental Law, 408f.

[334] ebenda.

[335] Vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Der Johannesburg Aktionsplan, auf http://www.bmz.de/themen/imfokus/grundsaetze/grundsazte204.html. (09.09.2003).

[336] Vgl. weiterführend Wolf, N., Die Ergebnisse des Weltgipfels über nachhaltige Entwicklung in Johannesburg; Zusammenfassung und Wertung mit Blick auf die Entwicklung des Umweltvölkerrechts, in: Natur und Recht Heft 3 2003, 142f.

[337] ebenda, 141.

[338] Vgl. Wagner, E., Europäischer Umweltschutz, 53.

[339] Aktionsprogramm der EU für den Umweltschutz (1992-2000) ABl. C 138 vom 1.2.1993, mit dem Titel „Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaft und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung.“

[340] Aktionsprogramm der EU für den Umweltschutz (2001-2010) KOM (2001), BullEU Z 1.4.31, 31.

[341] Europäischen Strategie für eine nachhaltige Entwicklung KOM (2001) 264 endg., auf http://europa.eu.int/comm/sustainable/docs/strategy_en.pdf (12.08.2003).

[342] Vgl. Hendler, R., Zur Entwicklung des Umweltabgabenrechts, in: Natur und Recht Heft 12 2000, 663ff.

[343] Vgl. Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedsstaaten vom 01.02.1993, ABl. C 138, 71.

[344] Vorschlag für eine Richtlinie zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen, KOM (1997), Abl. C 139, 30 endg.

[345] Kommission, Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament, Unsere Bedürfnisse mit unserer Verantwortung in Einklang bringen – Einbeziehung des Umweltschutzes in die Wirtschaftspolitik, KOM (2000), BullEU Z 9-2000, 576 eng., 15.

[346] Krämer, L., Direkte und indirekte Verhaltensteuerung, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 424.

[347] Vgl. Hendler, R., Zur Entwicklung, 667.

[348] Scott, J., EC Environmental Law, 49.

[349] Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des EP des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, KOM (2002), BullEU 9-2002 Z1.4.40, 544 endg.

[350] Weißbuch zur Umwelthaftung, KOM (2000), BullEU Z 1.4.24, 66 endg.

[351] Vgl. Pichler, J. W., Europäische Rechtsentwicklungen, 48ff.

[352] Vorschlag für eine Richtlinie vom 25.06.2002 über Umwelthaftung betreffend die Vermeidung von Umweltschäden und die Sanierung der Umwelt, KOM (2002), ABl. C 151 E.

[353] Pichler, J. W., Europäische Rechtsentwicklungen, 31.

[354] Vgl. Ogus, A./ Abbot C., Sanctions for Pollution: Do we have the right regime?, in: Journal of Environmental Law Volume 14 November 3 2002, 283.

[355] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls, KOM (2003), 403 endg., auf http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2003/com2003_0403de01.pdf (22.11.2003).

[356] Vorläufige, unoffizielle Richtlinie 2003/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Ratsrichtlinie 96/61EU, auf http://www.europa.eu.int/comm/environment/climat/030723provisionaltext.pdf (21.08.2003).

[357] Müller-Kraenner S./ Knospe C., Klimapolitik – Handlungsstrategien zum Schutz der Erdatmosphäre, Birkhäuser Verlag Basel-Boston-Berlin 1996,107.

[358] Loske, R., Klimapolitik: Im Spannungsverhältnis von Kurzzeitinteressen und Langzeiterfordernissen, Metropolis-Verlag Marburg 1996, 274.

[359] Vertragstext abgedruckt in: Oberthür, S., Politik im Treibhaus – Die Entstehung des internationalen Klimaschutzregimes, Edition Sigma Berlin 1993, 173ff.

[360] Bail, C., Klimaschutz und rechtspolitischer Ausblick, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, Band II Besonderes Umweltrecht, Carl Heymanns Verlag Köln-Berlin-Bonn-München 1998, 233.

[361] Art 2 Abs. 1 lit a WVK verlangt eine „in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten“.

[362] Anm. d. Autors: Siehe Anhang.

[363] Geres, R., Nationale Klimapolitik, 84.

[364] Bail, C., Klimaschutz und rechtspolitischer Ausblick, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 239.

[365] Anm. d. Autors: Unter Senken und Speichern werden etwa Wald- und Meeresflächen verstanden, denen ein hohes CO2 Absorptionspotential zugeschrieben wird.

[366] Vgl. Sands, P., The United Nations Framework Convention on Climate Change, RECIEL Iss. 3 1/1992, 274.

[367] Report on the in-depth review of the second national communication of the European Community vom 6.9.2000, FCCC/IDR.2/EUR 6, auf http://maindb.unfccc.int/library/?screen=list&language=en&FLD1=dC&VAL1=/IDR&OPR1=contains (10.082003).

[368] Bail, C., Klimaschutz und rechtspolitischer Ausblick, in: Rengeling, H. W. (Hrsg.), Handbuch I, 237, m.w.N.

[369] Beyerlin, U., Umweltvölkerrecht, C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung München 2000, 24.

[370] Kimminich, O./ Hobe S., Einführung in das Völkerrecht7, A. Francke Verlag Tübingen und Basel 2000, 166f.

[371] Vgl. Statut des IGH, auf http://www.uno.de/charta/statut.htm (12.08.2003).

[372] Vgl. Text des Trail Smelter Falles in RIAA III (1949) 1905.

[373] Ginther, K., Einführung in das Völkerecht II2, ÖH-Uni Graz 1996 Graz, 743.

[374] Beyerlin, U./ Marauhn, T., Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung im Umweltvölkerrecht nach der Rio-Konferenz, Erich Schmidt Verlag Berlin 1997, 8.

[375] Vgl . Art 38 Abs. IGH

[376] Doehring, K., Völkerrecht: Ein Lehrbuch, C. F. Müller Verlag Heidelberg 1999, 513.

[377] Vgl. Beyerlin, U., Umweltvölkerrecht, 37.

[378] Vitzthum, W., Raum, Umwelt und Wirtschaft im Völkerrecht, in: Vitzthum, W. (Hrsg.), Völkerrecht, Verlag de Gruyter Berlin New York 1997, 456.

[379] Kimminich, O./ Hobe S., Einführung in das Völkerrecht7, 404f.

[380] ebenda, 173.

[381] Vgl. Wiener Vertragsrechtskonvention, auf http://www.members.yline.com/%7Ewaltergehr/ver/rahmen24.html (11.08.2003).

[382] Adamovich, L. K./ Funk, B. C./ Holzinger, G., Österreichisches Staatsrecht I, Springer Verlag Wien 1997, 195.

[383] Vertragstext abgedruckt in: Oberthür, S., Politik im Treibhaus – Die Entstehung des internationalen Klimaschutzregimes, Edition Sigma Berlin 1993, 173ff.

[384] Vgl. Geres, R., Nationale Klimapolitik, 80f.

[385] Oberthür, S./ Ott, H. E., The Kyoto Protocol – International Climate Policy for the 21st century, Springer Verlag Berlin Heidelberg 1999, 33.

[386] Grubb, M./ Vrolijk, C./ Brack, D., The Kyoto Protocol – A Guide and Assessement, The Royal Institute of International Affairs 1999, 41.

[387] Vgl. Handl, G., Environmental Security and Global Change: The Challenge to International Law, in: YIEL 1990, 5.

[388] Vgl. dazu Auszüge von Sands, P. H., Transnational Environmental Law Course TEL 2001, auf: http://www.jura.uni-muenchen.de/einrichtungen/ls/simma/tel/71.htm (23.09.2003).

[389] Beyerlin, U./ Marauhn, T., Rechtsetzung, 80.

[390] Vgl. auch Handl, G., Environmental Security, 6.

[391] Vgl. Kimminich, O./ Hobe S., Einführung in das Völkerrecht7, 406.

[392] Beyerlin, U./ Marauhn, T., Rechtsetzung, 31.

[393] Vgl. dazu Auszüge von Sands, P. H., Transnational Environmental Law Course TEL 2001, auf: http://www.jura.uni-muenchen.de/einrichtungen/ls/simma/tel/71.htm (23.09.2003).

Final del extracto de 357 páginas

Detalles

Título
Europäische Rechtsentwicklungen vom Umweltprogramm im EGV zum Emissionshandelsrecht
Universidad
University of Graz  (Volkwswirtschaft, Rechtsentwicklung)
Calificación
Sehr gut
Autor
Año
2004
Páginas
357
No. de catálogo
V24490
ISBN (Ebook)
9783638273541
Tamaño de fichero
2074 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Arbeit besteht aus fünf Kapiteln, wobei die Anfänge des europäischen Umweltrechts zu Beginn dargelegt werden. In weiterer Folge werden Emissionshandelssysteme historisch (Erfahrungen aus den USA) und systemtheoretisch aufgearbeitet, um auf das aktuelle europäische Emissionshandelssystem einzugehen. Dabei wird ein interdisziplinärer Ansatz gewählt, der sowohl juristische wie auch volkswirtschaftliche Aspekte umfasst.
Palabras clave
Europäische, Rechtsentwicklungen, Umweltprogramm, Emissionshandelsrecht
Citar trabajo
Mario Mayerthaler (Autor), 2004, Europäische Rechtsentwicklungen vom Umweltprogramm im EGV zum Emissionshandelsrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24490

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Título: Europäische Rechtsentwicklungen vom Umweltprogramm im EGV zum Emissionshandelsrecht



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