In dieser Arbeit soll verdeutlicht werden, inwiefern ein Kommanditist einer KG vor und
nach Eintragung der KG ins Handelsregister haftet. Die KG ist eine Gesellschaftsform
die weit verbreitet ist und sich bei selbstständigen Unternehmern großer Beliebtheit
erfreut. Besonders bei kleineren sowie Familienbetrieben ist die KG weit verbreitet und
hat sich somit als eine von mehreren Gesellschaftsarten etabliert. Es soll deshalb
durchleuchtet werden welche Risiken und Sicherheiten für den Kommanditisten und
potenzielle Gläubiger der KG bestehen. Mit der gewonnenen Transparenz und
Übersicht soll die Entscheidungsfindung für oder gegen diese Unternehmensform
erleichtert werden. Die KG ist eine Personengesellschaft mit mindestens zwei Gesellschaftern, einem
Komplementär, der als Vollhafter mit seinem gesamten Vermögen haftet ( wie die
Gesellschafter einer OHG, das heißt unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch) und
einem Kommanditisten, der als Teilhafter nur auf eine im Gesellschaftsvertrag
vereinbarte Summe haftet. Er unterliegt somit einer beschränkten Haftung. Die
Gesellschafter können zum einen natürliche Personen oder zum anderen juristische
Personen sein. Diese Teilung von Risiko und Haftung durch mehrere Personen
kennzeichnet eine KG. Die Kommanditgesellschaft wird im Handelsregister des
zuständigen Amtsgerichtes in der Abteilung A registriert. Nach § 161 HGB ist die KG
eine vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen zum Betrieb eines
Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma.1 [...]
1 Vgl. Groh, Schröer, S.108.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
2. Allgemeines
2.1. Die Kommanditgesellschaft
2.2. Gesetzliche Regelungen zum Kommanditisten
3. Haftung in einer KG
3.1. Haftung des Kommanditisten
3.2. Haftungsausschluss durch Leistung der Einlage
4. Unterschiede in der Kommanditistenhaftung
4.1. Vollhaftung vor Eintragung
4.2. Beitritt von Gesellschaftern
4.3. Haftung nach Eintragung
4.4. Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten
5. Exkurs: Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz
6. Fazit
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Literaturverzeichnis
Bücher
Alpmann – Schmidt, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., 2001
Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, 9. Aufl., 2000
Groh - Schröer, Sicher zum Industriekaufmann, 38. Aufl., 2002
Möhlmeier – Wurm, Allgemeine Wirtschaftlehre, 2.Aufl., 2000
Schlegelberger, HGB, 1. Halbband (§§ 105-160), 5. Aufl. 1992
Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., 1997
Sudhoff, Personengesellschaften, 7. Aufl., 1999
Sudhoff, Rechte und Pflichten des Kommanditisten, 1.Aufl., 1965
Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Loseblatt, 2000
Internetquellen
www.gruenderleitfaden.de/ (15.05.2004)
1. Einleitung
In dieser Arbeit soll verdeutlicht werden, inwiefern ein Kommanditist einer KG vor und nach Eintragung der KG ins Handelsregister haftet. Die KG ist eine Gesellschaftsform die weit verbreitet ist und sich bei selbstständigen Unternehmern großer Beliebtheit erfreut. Besonders bei kleineren sowie Familienbetrieben ist die KG weit verbreitet und hat sich somit als eine von mehreren Gesellschaftsarten etabliert. Es soll deshalb durchleuchtet werden welche Risiken und Sicherheiten für den Kommanditisten und potenzielle Gläubiger der KG bestehen. Mit der gewonnenen Transparenz und Übersicht soll die Entscheidungsfindung für oder gegen diese Unternehmensform erleichtert werden.
2. Allgemeines
2.1 Die Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG ist eine Personengesellschaft mit mindestens zwei Gesellschaftern, einem Komplementär, der als Vollhafter mit seinem gesamten Vermögen haftet ( wie die Gesellschafter einer OHG, das heißt unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch) und einem Kommanditisten, der als Teilhafter nur auf eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Summe haftet. Er unterliegt somit einer beschränkten Haftung. Die Gesellschafter können zum einen natürliche Personen oder zum anderen juristische Personen sein. Diese Teilung von Risiko und Haftung durch mehrere Personen kennzeichnet eine KG. Die Kommanditgesellschaft wird im Handelsregister des zuständigen Amtsgerichtes in der Abteilung A registriert. Nach § 161 HGB ist die KG eine vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma.[1]
Die Idee zur Gesellschaftsform der KG entstand aus dem Bedürfnis heraus, als reiner Geldgeber ohne Herrschaft im Unternehmen auftreten zu können. Und ist heute eine Unterart der OHG. Jedoch müssen bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft folgende Voraussetzungen erfüllt werden. Nach §§ 161 - 177 HGB muss eine Kommanditgesellschaft den Firmennamen, den Gesellschaftsnamen oder eine allgemein verständliche Abkürzung in der Firmierung enthalten[2].
Sonderformen der KG sind zum einen die Publikums-KG, die meist nur von wenigen Personen gegründet wird und auf den Beitritt vieler Kommanditisten, die in der Öffentlichkeit geworben werden sollen, angelegt ist. Sie eignet sich besonders für Geschäfte mit betrügerischer Absicht, da die Vollhaftung des Kommanditisten ( § 176 Abs. 1) vor der Eintragung ins Handelsregister auch für Publikumsgesellschaften gilt. Eine weitere Sonderform ist die GmbH & Co. KG, einer Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als Komplementärin, für die ebenfalls der § 176 Abs. 1 in Bezug auf die Kommanditistenhaftung gilt.
2.2 Gesetzliche Regelungen zum Kommanditisten
Auf Grund des bereits erwähnten historischen Hintergrundes ist die Rechtsstellung des Kommanditisten dadurch gekennzeichnet, dass er von der Vertretung der Gesellschaft und der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Er haftet den Gesellschaftsgläubigern in nur bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Hafteinlage. Die persönliche Haftung erlischt durch Leistung der Hafteinlage. Als Einlage können neben Geld auch in Sach- und Rechtswerte aller Art vereinbart werden[3]. Die Einlage kann ebenfalls durch eine Verrechnung einer direkten Gläubigerbefriedigung, durch Nichtentnahme von Gewinnen oder die Aufrechnung mit eigenen Forderungen die gegenüber der Gesellschaft erbracht werden. Bei einer Sacheinlage wirkt sich nur der objektive Wert haftungsbefreiend aus.
Bei der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten. Es müssen nach § 162 HGB die Bezeichnung der Kommanditisten und ihrer Einlage vermerkt werden. Bei der Publikation im Handelsregister werden persönliche Angaben jedoch nicht erwähnt, sondern nur die Anzahl der Kommanditisten bekannt gegeben. Nach § 106 Abs. 2 sind noch folgende Angaben zur tätigen:
- Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters
- Firma der Gesellschaft und Ort
- Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat
- Vertretungsmacht der Gesellschafter
Dies gilt auch im Falle eines späteren Eintritts eines Kommanditisten in ein bestehendes Handelsgeschäft. Ebenfalls findet dies bei dem Austritt aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
[...]
[1]Vgl. Groh, Schröer, S.108.
[2]Vgl. www.gründerleitfaden.de .
[3]Vgl. Sudhoff, S. 11.
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