Haftung des Kommanditisten vor und nach Eintragung ins Handelsregister


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2004

13 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

2. Allgemeines
2.1. Die Kommanditgesellschaft
2.2. Gesetzliche Regelungen zum Kommanditisten

3. Haftung in einer KG
3.1. Haftung des Kommanditisten
3.2. Haftungsausschluss durch Leistung der Einlage

4. Unterschiede in der Kommanditistenhaftung
4.1. Vollhaftung vor Eintragung
4.2. Beitritt von Gesellschaftern
4.3. Haftung nach Eintragung
4.4. Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten

5. Exkurs: Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz

6. Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Bücher

Alpmann – Schmidt, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., 2001

Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, 9. Aufl., 2000

Groh - Schröer, Sicher zum Industriekaufmann, 38. Aufl., 2002

Möhlmeier – Wurm, Allgemeine Wirtschaftlehre, 2.Aufl., 2000

Schlegelberger, HGB, 1. Halbband (§§ 105-160), 5. Aufl. 1992

Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., 1997

Sudhoff, Personengesellschaften, 7. Aufl., 1999

Sudhoff, Rechte und Pflichten des Kommanditisten, 1.Aufl., 1965

Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Loseblatt, 2000

Internetquellen

www.gruenderleitfaden.de/ (15.05.2004)

1. Einleitung

In dieser Arbeit soll verdeutlicht werden, inwiefern ein Kommanditist einer KG vor und nach Eintragung der KG ins Handelsregister haftet. Die KG ist eine Gesellschaftsform die weit verbreitet ist und sich bei selbstständigen Unternehmern großer Beliebtheit erfreut. Besonders bei kleineren sowie Familienbetrieben ist die KG weit verbreitet und hat sich somit als eine von mehreren Gesellschaftsarten etabliert. Es soll deshalb durchleuchtet werden welche Risiken und Sicherheiten für den Kommanditisten und potenzielle Gläubiger der KG bestehen. Mit der gewonnenen Transparenz und Übersicht soll die Entscheidungsfindung für oder gegen diese Unternehmensform erleichtert werden.

2. Allgemeines

2.1 Die Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG ist eine Personengesellschaft mit mindestens zwei Gesellschaftern, einem Komplementär, der als Vollhafter mit seinem gesamten Vermögen haftet ( wie die Gesellschafter einer OHG, das heißt unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch) und einem Kommanditisten, der als Teilhafter nur auf eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Summe haftet. Er unterliegt somit einer beschränkten Haftung. Die Gesellschafter können zum einen natürliche Personen oder zum anderen juristische Personen sein. Diese Teilung von Risiko und Haftung durch mehrere Personen kennzeichnet eine KG. Die Kommanditgesellschaft wird im Handelsregister des zuständigen Amtsgerichtes in der Abteilung A registriert. Nach § 161 HGB ist die KG eine vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma.[1]

Die Idee zur Gesellschaftsform der KG entstand aus dem Bedürfnis heraus, als reiner Geldgeber ohne Herrschaft im Unternehmen auftreten zu können. Und ist heute eine Unterart der OHG. Jedoch müssen bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft folgende Voraussetzungen erfüllt werden. Nach §§ 161 - 177 HGB muss eine Kommanditgesellschaft den Firmennamen, den Gesellschaftsnamen oder eine allgemein verständliche Abkürzung in der Firmierung enthalten[2].

Sonderformen der KG sind zum einen die Publikums-KG, die meist nur von wenigen Personen gegründet wird und auf den Beitritt vieler Kommanditisten, die in der Öffentlichkeit geworben werden sollen, angelegt ist. Sie eignet sich besonders für Geschäfte mit betrügerischer Absicht, da die Vollhaftung des Kommanditisten ( § 176 Abs. 1) vor der Eintragung ins Handelsregister auch für Publikumsgesellschaften gilt. Eine weitere Sonderform ist die GmbH & Co. KG, einer Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als Komplementärin, für die ebenfalls der § 176 Abs. 1 in Bezug auf die Kommanditistenhaftung gilt.

2.2 Gesetzliche Regelungen zum Kommanditisten

Auf Grund des bereits erwähnten historischen Hintergrundes ist die Rechtsstellung des Kommanditisten dadurch gekennzeichnet, dass er von der Vertretung der Gesellschaft und der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Er haftet den Gesellschaftsgläubigern in nur bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Hafteinlage. Die persönliche Haftung erlischt durch Leistung der Hafteinlage. Als Einlage können neben Geld auch in Sach- und Rechtswerte aller Art vereinbart werden[3]. Die Einlage kann ebenfalls durch eine Verrechnung einer direkten Gläubigerbefriedigung, durch Nichtentnahme von Gewinnen oder die Aufrechnung mit eigenen Forderungen die gegenüber der Gesellschaft erbracht werden. Bei einer Sacheinlage wirkt sich nur der objektive Wert haftungsbefreiend aus.

Bei der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten. Es müssen nach § 162 HGB die Bezeichnung der Kommanditisten und ihrer Einlage vermerkt werden. Bei der Publikation im Handelsregister werden persönliche Angaben jedoch nicht erwähnt, sondern nur die Anzahl der Kommanditisten bekannt gegeben. Nach § 106 Abs. 2 sind noch folgende Angaben zur tätigen:

- Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters
- Firma der Gesellschaft und Ort
- Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat
- Vertretungsmacht der Gesellschafter

Dies gilt auch im Falle eines späteren Eintritts eines Kommanditisten in ein bestehendes Handelsgeschäft. Ebenfalls findet dies bei dem Austritt aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

[...]


[1]Vgl. Groh, Schröer, S.108.

[2]Vgl. www.gründerleitfaden.de .

[3]Vgl. Sudhoff, S. 11.

Fin de l'extrait de 13 pages

Résumé des informations

Titre
Haftung des Kommanditisten vor und nach Eintragung ins Handelsregister
Université
University of Applied Sciences Essen  (BWL)
Cours
Unternehmensrecht
Note
2,3
Auteur
Année
2004
Pages
13
N° de catalogue
V25255
ISBN (ebook)
9783638279345
Taille d'un fichier
480 KB
Langue
allemand
Annotations
In dieser Arbeit soll verdeutlicht werden, inwiefern ein Kommanditist einer KG vor und nach Eintragung der KG ins Handelsregister haftet. Diese Arbeit beruht auf der gesetzlichen Grundlage, Urteilen des BGH und Zitaten aus bedeutenden Kommentaren zum Gesellschaftsrecht.
Mots clés
Haftung, Kommanditisten, Eintragung, Handelsregister, Unternehmensrecht
Citation du texte
Alexander John (Auteur), 2004, Haftung des Kommanditisten vor und nach Eintragung ins Handelsregister, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/25255

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