Initiiert durch die Europäische Datenschutzrichtlinie (DSRL)1 sind nach der
Novellierung des BDSG im Mai 2001 alle öffentlichen Stellen des Bundes
verpflichtet einen sog. behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Neu ist diese Art der internen, dezentralen Datenschutzkontrolle im öffentlichen
Bereich nicht. So wurde sie seit 1986 durch das HDSG auf Landesebene
bereits mit gesetzlicher Basis betrieben.2 Auch die Erkenntnis, dass die zentrale
Datenschutzgewährleistung in öffentlichen Stellen durch den Bundes- und die
Landesbeauftragten unbefriedigende Ergebnisse zur Folge hatte, führte Anfang
der 90er Jahre dazu, dass viele Behörden, allerdings ohne gesetzliche
Motivation, interne Datenschutzbeauftragte ernannten.3
Im nicht-öffentlichen Sektor kennt man den betrieblichen
Datenschutzbeauftragten schon seit längerem zumindest aus den §§ 36 und 37
BDSG a.F.
Mit der Umsetzung der DSRL durch die Neufassung des BDSG und die
gleichzeitige jedoch nicht einheitliche4 Anpassung der LDSG haben die
Gesetzgeber nun versucht dem behördlichen Datenschutzbeauftragten Profil zu
verleihen.
Sinn und Zweck vorliegender Arbeit ist es, dieses kodifizierte Profil darzustellen,
wobei auf die Ausstattung des behördlichen Datenschutzbeauftragten mit
tätigkeitsbezogenen Mitteln besonders eingegangen werden soll.
1 Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L281/32 vom 23.11.1995.
2 nämlich in Hessen; dazu Gola, DuD 1999, 342; ebenso Ordemann/Schomerus, BDSG, 5. Aufl.
1992, § 36 Anm. 8.
3 Abel, MMR 2002, 289.
4 Gemeint sind unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen LDSG bzgl. Bestellung,
Vertretung, Rechten, Pflichten etc. des DSB; im Einzelnen Abel, MMR 2002, 289-294.
Inhaltsverzeichnis
1 Hintergrund
1.1 Bestellung & Abberufung
1.2 Anforderungen
1.3 Aufgaben
1.4 Rechte, Pflichten und Befugnisse
2 Sachliche und personelle Unterstützung
2.1 Hilfspersonal
2.2 Räumlichkeiten
2.3 Einrichtungen & Geräte
2.4 (Finanzielle) Mittel
3 Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert das rechtlich kodifizierte Profil des behördlichen Datenschutzbeauftragten nach der Novellierung des BDSG im Jahr 2001. Das primäre Ziel ist es, den notwendigen Umfang der sachlichen und personellen Ausstattung darzustellen, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Aufgaben zu gewährleisten.
- Rechtliche Grundlagen der Bestellung und Abberufung eines DSB
- Anforderungsprofil hinsichtlich Fachkunde und Zuverlässigkeit
- Gesetzliche Aufgaben und Befugnisse im öffentlichen Sektor
- Dimensionen der personellen und sachlichen Unterstützung
- Finanzielle Ausstattung zur Sicherung der fachlichen Unabhängigkeit
Auszug aus dem Buch
2.4 (Finanzielle) Mittel
Um eine vollständige fachliche Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten zu gewährleisten, sollte ihm ein ausreichender eigener Etat zur freien Verfügung stehen.57
Mit diesem Etat könnten vom Datenschutzbeauftragten neben den Einrichtungen und Geräten auch regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen und Schulungen zur Sicherung seiner fachlichen Qualifikation58 finanziert werden. Ferner wird dem Datenschutzbeauftragten somit die Anschaffung von entsprechend sinnvoller und aktueller Fachliteratur ermöglicht.
Im Etat sollten ebenfalls die Mitgliedsbeiträge der Berufsverbände berücksichtigt werden, da die Berufs- und Fachverbände59 eine wichtige Rolle beim Erfahrungsaustausch aber besonders bei der Qualitätssicherung spielen.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Hintergrund: Das Kapitel erläutert die gesetzliche Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten basierend auf der europäischen Datenschutzrichtlinie und dem BDSG.
2 Sachliche und personelle Unterstützung: Dieser Abschnitt beschreibt den Anspruch des Datenschutzbeauftragten auf notwendige Ressourcen wie Personal, Räume und Arbeitsmittel zur Erfüllung seiner Funktion.
3 Schlussbetrachtung: Das Fazit fasst zusammen, wie durch die neue gesetzliche Ausgestaltung ein gesteigertes Datenschutzbewusstsein in der Verwaltung erreicht werden kann.
Schlüsselwörter
Datenschutzbeauftragter, BDSG, öffentliche Stelle, Datenschutz, Fachkunde, Zuverlässigkeit, Ressourcen, Aufgabenerfüllung, Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit, Vorabkontrolle, Sachmittel, Personalmittel, Datenschutzrecht, Verwaltung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die rechtliche Stellung und die erforderliche Ausstattung von behördlichen Datenschutzbeauftragten in öffentlichen Stellen nach der Novellierung des BDSG im Jahr 2001.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentral sind die Anforderungen an die Person des Datenschutzbeauftragten, seine gesetzlichen Befugnisse sowie die Bereitstellung von sachlichen und personellen Ressourcen durch die Behörde.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist die Darstellung des kodifizierten Profils des Datenschutzbeauftragten und die Klärung, welche Mittel für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechtswissenschaftliche Analyse durchgeführt, die insbesondere Analogien zur Profilierung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nutzt, um die Anforderungen im behördlichen Bereich zu interpretieren.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die inhaltliche Definition des Amtes (Bestellung, Aufgaben, Rechte) und die detaillierte Beschreibung der notwendigen Unterstützung (Personal, Räume, Technik, Budget).
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind Datenschutz, behördlicher Datenschutzbeauftragter, BDSG, Ressourcen, Unabhängigkeit und fachliche Qualifikation.
Warum ist die Unterscheidung zwischen betrieblichem und behördlichem Datenschutzbeauftragten relevant?
Da das BDSG für beide keine großen Unterschiede macht, dient das bereits erprobte Profil des betrieblichen Datenschutzbeauftragten als maßgebliche Analogie für die behördliche Praxis.
Welche Rolle spielen finanzielle Mittel für die Unabhängigkeit?
Ein eigener Etat ist entscheidend, um den Datenschutzbeauftragten die Teilnahme an Fortbildungen und den Austausch in Fachverbänden zu ermöglichen, was wiederum seine fachliche Qualitätssicherung garantiert.
- Quote paper
- Sebastian Haftmann (Author), 2002, Zum Umfang der einem behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung zu stellenden Sach- und Personalmittel, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/25664