Die Sanierungsklausel des Körperschaftsteuergesetzes als rechtswidrig gewährte Beihilfe nach den Verträgen der Europäischen Union?


Tesis (Bachelor), 2012

48 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Verlustabzug bei Körperschaften
2.1 Die Norm des § 8 Abs. 4 KStG a.F
2.1.1 Zur Historie und Intention des Gesetzgebers
2.1.2 Zu den Regelungsinhalten
2.2 Die Norm des § 8c KStG
2.2.1 Zur Historie und Intention des Gesetzgebers
2.2.2 Zu den Regelungsinhalten
2.3 Der Vergleich der Normen

3. Die Sanierungsklausel als mögliche staatliche Beihilfe
3.1 Die Argumente zur Selektivität des begünstigenden Vorteils
3.1.1 Die Ausführungen der Bundesrepublik Deutschland
3.1.2 Die Ausführungen der Europäischen Kommission
3.2 Die Argumente zur Gewährung durch oder aus staatlichen Mitteln
3.3 Die Diskussion der vorgetragenen Argumente
3.3.1 Die Bestimmung des Referenzsystems und die Rechtfertigung aus dem Steuergesetz
3.3.2 Die Sanierungsklausel als allgemeine Maßnahme
3.3.3 Die Gewährung durch oder aus staatliche Mitteln
3.4 Die Übertragbarkeit von Auffassungen auf § 8 Abs. 4 KStG a.F
3.5 Zusammenfassung

4. Die Auswirkungen der Sanierungsklausel
4.1 Die Rückforderungsproblematik in Bezug auf die Sanierungsklausel
4.2 Die fehlende Wirkung bei Unternehmenssanierungen
4.3 Zusammenfassung

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Am 7. April 2011 reichte die Bundesrepublik Deutschland (BRD) Nichtigkeitsklage[1] mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses der Europäischen Kommission (EU-Komm.) vom 26. Januar 2011[2] beim Gericht der Europäischen Union (EuG) ein. Mit diesem Beschluss hatte die EU-Komm. das eingeleitete förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beendet.[3] Die Regelung des § 8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) – die sog. Sanierungsklausel – wurde als staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Die BRD wurde seitens der EU-Komm. angewiesen, bereits nach dieser Regelung gewährte Begünstigungen gegenüber Unternehmen zurückzufordern.

Der Gesetzgeber der BRD hatte im Zuge der Finanzkrise den § 8c KStG mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom 16. Juli 2009[4] um die Sanierungsklausel erweitert, sodass dieser eine Ausnahme für die Verlustabzugsbeschränkung im Falle von Unternehmenssanierungen beinhaltet. Die vorherige Fassung des § 8c KStG, die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007[5] eingeführt worden war, wies diese Ausnahme im Gegensatz zur Vorgängernorm § 8 Abs. 4 KStG a.F.[6] nicht auf.

Die zuvor zeitliche befristete Anwendung der Sanierungsklausel, die die Verlustabzugsbeschränkung aufhob, wurde mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009[7] entfristet;[8] darüber hinaus wurde der § 8c Abs. 1 KStG um zwei weitere Regelungen – der sog. Konzernklausel und der sog. Verschonungsregel bei vorliegenden stillen Reserven – ergänzt.

Die Regelungen – alt sowie neu – der Verlustabzugsbeschränkung beziehen sich auf die Regelungen zur Verlustnutzung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkünfte- sowie Einkommensermittlung, die auch bei Körperschaften über § 8 Abs. 1 KStG angewendet werden. Beiden Steuergesetzen ist gemein, dass ihnen das Prinzip des deutschen Steuerrechts, eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vorzunehmen, zu Grunde liegt.[9] Weiterhin weisen beide Steuergesetze gem. § 2 Abs. 7 S. 1 EStG und § 7 Abs. 3 S. 1 KStG die jeweiligen Steuern als Jahressteuer aus. Daher ermöglichen die Regelungen des Verlustabzuges nach dem Nettoprinzip einen vertikalen sowie horizontalen Verlustausgleich innerhalb einer Periode i.S.d. § 2 Abs. 2,3 EStG,[10] wobei für Körperschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr.1 bis 3 KStG eine vertikale Verlustverrechnung gem. § 8 Abs. 2 KStG ausscheidet, da deren sämtlichen Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen sind. Darüber hinaus können jedoch negative Einkünfte – Verluste – i.S.d. § 10d EStG periodenübergreifend genutzt und bei der Einkommensermittlung des Steuerpflichtigen verrechnet werden. Diese periodenübergreifende Verluste können nach § 10d Abs. 1 EStG zeitlich auf ein Jahr begrenzt in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen und nach § 10d Abs. 2 EStG zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind diese Verluste von Vorteil, wenn diese mit einem generierten Gewinn des Steuerpflichtigen verrechnet werden können.[11] Durch die Verrechnung mit dem Gewinn bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte vermindert sich das zu versteuernde Einkommen, sodass sich die Höhe der zu leistenden Steuerzahlung ebenfalls verringert. Hierdurch wird sich die Liquidität des Unternehmens erhöhen, da bei der Tilgung der Steuerlast weniger Barmittel abfließen bzw. sogar durch eine Steuerrückerstattung Barmittel zufließen. Die höhere Liquidität wird die unternehmerische Entscheidung beeinflussen; daraus kann sich eine höhere Ausschüttung an die Gesellschafter ergeben. Ebenfalls kann sich diese auch auf die Höhe der Beträge zukünftiger Investitionen sowie auf Restrukturierungsmaßnahmen im Unternehmen auswirken. Darüber hinaus wird der geringere Abfluss bzw. der Zufluss von Barmitteln das Unternehmen eher dazu befähigen, die Liquidität aufrechtzuerhalten, um so die Voraussetzungen für das Rentabilitätsbestreben zu schaffen und damit einhergehend die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben zu gewähren.[12] Die derzeitige Regierungskoalition sieht dennoch Handlungsbedarf, die Regelungen der Verlustverrechnung, aber auch die der Gruppenbesteuerung neu zu strukturieren und zu überdenken,[13] da die Verlustvorträge von Körperschaftsteuerpflichtigen in ihrem Betrag i.H.v. 81,7 Mrd. Euro im Jahr 1991 auf 603,6 Mrd. Euro im Jahr 2006 angewachsen sind.[14] Das Bundesministerium der Finanzen geht davon aus, dass diese Verlustvorträge durchschnittlich pro Jahr um 35 bis 45 Mrd. Euro trotz der Verrechnung sowie des Wegfalls i.H.v. 20 bis 30 Mrd. Euro zunehmen werden. Im Zuge der Untersuchung zur Neustrukturierung der Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung wurde durch die eingesetzte Arbeitsgruppe auch die Rückkehr zu den Regelungsinhalten des § 8 Abs. 4 KStG a.F. erörtert.[15] Die BRD hatte diese Regelung als Vorgängerregelung des § 8c KStG, die nicht durch die EU-Komm. als staatliche Beihilfe beanstandete wurde, im Zuge des Prüfverfahrens zur Sanierungsklausel angebracht, um die Einführung und Rechtmäßigkeit der Sanierungsklausel zu untermauern.[16] Da nach Aussage der EU-Komm. die BRD den § 8 Abs. 4 KStG a.F. nicht als staatliche Beihilfe angemeldet hatte, wird sich die EU-Komm. nun das Recht auf Prüfung des § 8 Abs. 4 KStG a.F. nach den Beihilfevorschriften vorbehalten.

In Bezug auf die Überlegungen der Arbeitsgruppe und des Vorbehalts der Prüfung des § 8 Abs. 4 KStG a.F. scheint eine Untersuchung der beiden Normen für den Verlustabzug bei Körperschaften notwendig zu sein. Dabei soll auf die Fragestellungen eingegangen werden, inwieweit der § 8 Abs. 4 KStG a.F. mit dem § 8c KStG Gemeinsamkeiten aufweist und ob die Auffassungen der EU-Komm., die zur Qualifizierung der Sanierungsklausel § 8c Abs. 1a KStG als staatliche Beihilfe führten, auch auf die Sanierungsklausel des § 8 Abs. 4 KStG a.F. übertragbar sind. Des Weiteren soll dadurch eine mögliche Prognose zum Obsiegen der Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gericht und der möglichen Qualifizierung der Sanierungsklausel des § 8 Abs. 4 KStG a.F. als staatliche Beihilfe ermöglicht werden. Diese Fragestellungen sollen in dieser wissenschaftlichen Arbeit mit dem Titel „Die Sanierungsklausel des Körperschaftsteuergesetzes als rechtswidrig gewährte Beihilfe nach den Verträgen der Europäischen Union?“ erörtert werden.

Zu diesem Zweck wird im ersten Teil der Arbeit eine Gegenüberstellung des § 8 Abs. 4 KStG a.F. mit § 8c KStG mit Blick auf die Sanierungsklauseln hinsichtlich der Regelungsinhalte, der Verwaltungsauslegung und der Gesetzesbegründung mit dem Ziel der Herausstellung der Gemeinsamkeiten erfolgen.

Im zweiten Teil wird auf das europäische Beihilferecht mit Bezug auf das Prüfungsverfahren zur Sanierungsklausel § 8c Abs. 1a KStG eingegangen. Hierzu werden zunächst die Argumente der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Kommission sowie der Literatur in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe des § 8c Abs. 1a KStG gegenübergestellt, um dann eine mögliche Übertragbarkeit der Auffassungen der Europäischen Kommission auf den § 8 Abs. 4 KStG a.F. zu prüfen.

Die Auswirkungen, die sich aufgrund der Qualifizierung des § 8c Abs. 1a KStG als rechtswidrig gewährte Beihilfe ergeben haben, sollen im dritten Teil herausgestellt werden. Hier soll auf die Problematik der Rückforderung und auf die mögliche fehlende positive Wirkung der Sanierungsklausel bei Unternehmenssanierung eingegangen werden.

Abschließend sollen im letzten Teil mittels einer Zusammenfassung die Fragestellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit der Sanierungsklauseln als staatliche Beihilfen erneut aufgegriffen sowie die Aspekte einer Notwendigkeit einer Sanierungsklausel angerissen werden, um schlussendlich eine Prognose zum Obsiegen der Bundesrepublik Deutschlands hinsichtlich der Nichtigkeitsklage abgegeben zu können.

2. Der Verlustabzug bei Körperschaften

Im weiteren Verlauf soll auf die durch den Gesetzgeber angegebenen Begründungen für die Einführung der jeweiligen Normen und auf die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen unter Beachtung der Ansichten der Literatur, Rechtsprechung sowie der Finanzverwaltung eingegangen werden, um somit die Gemeinsamkeiten der Normen herauszustellen. Ziel ist es hierbei festzustellen, ob § 8 Abs. 4 KStG a.F. eher als Vorgängerregelung des auf dieser Norm aufbauenden § 8c KStG oder als grundverschieden zu § 8c KStG bezeichnet werden kann.

Nach der einhelligen Auffassung zu § 10d EStG ist für einen periodenübergreifenden Verlustabzug nur derjenige Steuerpflichtige berechtigt, der den Verlust auch verursacht hat, d.h. die Personenidentität muss gegeben sein.[17] Der Bundesfinanzhof (BFH) bestimmte mit den Urteilen von 1966 und 1973[18], dass die geforderte Personenidentität von Kapitalgesellschaften i.S.d. § 10d EStG nur gegeben ist, wenn zusätzlich zur zivilrechtlichen Identität die wirtschaftliche Identität der Kapitalgesellschaft auch nach Veräußerung erhalten bleibt, denn „[der] Verlustabzug gebührt nicht dem Rechtskleid, sondern dem verlusttragenden Unternehmen.“[19] Mit den Urteilen von 1986 gab der BFH das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Identität auf, begründet u.a. mit der Erweiterung und Änderung des § 10d EStG, „ohne daß der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Identität irgendeine erkennbare Bedeutung beigemessen hätte.“[20] Die Abkehr bedeutete, dass nur noch auf die Zivilrechtfähigkeit der Kapitalgesellschaft als Voraussetzung der Personenidentität nach § 10d EStG abgestellt wurde. Demgemäß war die Zivilrechtsfähigkeit solange gegeben, wie die Kapitalgesellschaft nicht vermögenslos oder aus dem Handelsregister gelöscht wurde.[21] Die Änderung der Rechtsprechung hatte den Nebeneffekt, dass nun mit Verlustgesellschaften, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hatten, gehandelt werden konnte – der sog. Mantelkauf wurde ermöglicht.[22]

2.1 Die Norm des § 8 Abs. 4 KStG a.F.

2.1.1 Zur Historie und Intention des Gesetzgebers

Die Einführung des § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. 1991[23] begründet der Gesetzgeber mit der Änderung der Rechtsprechung durch den BFH mit den Urteilen von 1986, die zur Übertragbarkeit von Verlustvorträgen bei Körperschaften im Gegensatz zur Nichtübertragbarkeit bei Einzelunternehmern führten.[24] Mit der Norm sollte das Tatbestandmerkmal der wirtschaftlichen Identität wieder eingeführt werden, um dem sog. Mantelkauf entgegenzuwirken. Darüber hinaus sollte die Steuereinnahmen mindernde Wirkung der Tarifabsenkung mit Abbau von Steuervergünstigungen, ausgerichtet auf eine gerechteren Besteuerung, abgemildert werden.

Die Ergänzung der Sanierungsklausel folgte einhergehend mit der Änderung des § 8 Abs. 4 KStG in die Fassung von 1997[25], sodass die nicht ausgeglichenen Verluste bei einer Veräußerung von 50 % der Anteile statt wie bisher bei 75 % und bereits mit der Geschäftsfortführung wegfallen konnten. Die Normänderung bzw. Verschärfung sollte zu Steuermehreinnahmen führen und die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer gegenfinanzieren.[26] Im Falle von Sanierungserwerben mit Fortführung der Körperschaft würde die Normenverschärfung dieselbe Rechtsfolge auslösen, was potenzielle Sanierungen von Unternehmen durch neue Investoren erschwert oder gar verhindert. Daher räumte der Gesetzgeber für solche Fälle das sog. Sanierungsprivileg ein.

2.1.2 Zu den Regelungsinhalten

Nach § 8 Abs. 4 KStG a.F. sind vom Regelungsinhalt der Norm Körperschaften betroffen. Da Körperschaften rechtsfähige Personenvereinigungen sind, sind Vermögensmassen von der Anwendung ausgeschlossen.[27] Neben der Wahrung der rechtlichen Identität setzt der § 8 Abs. 4 KStG a.F. auch den Erhalt der wirtschaftlichen Identität für den Verlustabzug nach § 10d EStG voraus. Die Wahrung der rechtlichen Identität ist gegeben, solange die Rechtsfähigkeit der Körperschaft erhalten bleibt, wobei auch die formwechselnde Umwandlung in eine andere Körperschaft sowie eine Sitzverlegung diesem nicht entgegensteht.

2.1.2.1 Der Verlust der wirtschaftlichen Identität

Der Gesetzgeber hatte den Begriff der wirtschaftlichen Identität nicht legal definiert,[28] daher generierte die Finanzverwaltung (FinVerw.) für die Auslegung des § 8 Abs. 4 KStG a.F. den sog. Hauptanwendungsfall.[29] Dieser besagt, dass eine Kapitalgesellschaft ihre wirtschaftliche Identität i.S.d. § 8 Abs. 4 KStG a.F. verliert, wenn nach § 8 Abs. 4 S. 2 KStG a.F. mehr als 50 % der Anteile der Kapitalgesellschaft übertragen wurden und der Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortgeführt bzw. wieder aufgenommen wird. Sollten die beiden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein, führt dies zum Verlustabzugsverbot für Verluste nach § 10d EStG, die die Körperschaft folglich unter einer anderen wirtschaftlichen Identität erwirtschaftet hat.

2.1.2.1.1 Der schädliche Anteilseignerwechsel

In Bezug auf den Hauptanwendungsfall bezieht sich die FinVerw. bei der Übertragung von Anteilen auf das Nennkapital der Kapitalgesellschaft bzw. Verlustgesellschaft, dem werden für andere Körperschaften Mitgliedschafts- bzw. Beteiligungsrechte gleichgesetzt.[30] Bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile wird von einem schädlichen Anteilseignerwechsel gesprochen. Die durch die Verlustgesellschaft selbstgehaltenen Anteile werden bei der Ermittlung der übertragenen Anteile mitberücksichtigt, indem auf den veräußerten Nennbetrag der Anteile im Verhältnis zum Gesamtbetrag abzüglich des Betrags der selbstgehaltenen Anteile abgestellt wird.

Nach Auffassung der FinVerw. kann auch die Übertragung von mehr als 50 % der Stimmrechte in bestimmten Fällen zum Verlust der wirtschaftlichen Identität führen.[31] Die Literatur ist anderer Auffassung, denn eine Übertragung von Stimmrechten ruft weder beim ursprünglichen Anteilseigner noch beim Stimmrechterwerber eine Veränderung der Vermögensposition hervor.[32] Ebenso sollen die Übertragung von Genussrechten, Bezugsrechten oder weiteren schuldrechtlichen Verpflichtungen mit einer Anteilsübertragung nicht gleichgesetzt werden können. Bei der Übertragung der Anteile ist es jedoch unerheblich, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich und auf einen oder mehrere Erwerber erfolgt.[33] Einer Anteilsübertragung werden die Kapitalerhöhung und Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, wenn die neuen Gesellschafter mit mehr als 50 % beteiligt sind, sowie die Verschmelzung einer Gesellschaft auf die Verlustgesellschaft, wenn die bisher nicht beteiligten Gesellschafter mit mehr als 50 % beteiligt sind, gleichgesetzt.[34] Auch die mittelbare Anteilsübertragung kann nach Auffassung der FinVerw. entgegen der Auffassung des BFH zum Verlust der wirtschaftlichen Identität führen.[35] Die Auffassung des BFH begründet sich darin, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Gleichstellung einer unmittelbaren mit einer mittelbaren Anteilsübertragung fehle.[36] Innerhalb von Konzernstrukturen kann die Übertragung von Anteilen ebenfalls zu einem Verlust der wirtschaftlichen Identität bei der Verlustgesellschaft führen, sofern die mittelbare Beteiligung nicht als mittelbare Beteiligung erhalten bleibt.[37]

2.1.2.1.2 Die Zuführung von überwiegend neuem Betriebsvermögen

Als Betriebsvermögen definiert die FinVerw. das Aktivvermögen, d.h. Anlage- und Umlaufvermögen, der Verlustgesellschaft.[38] Im Urteil vom 8. August 2001[39] konkretisierte der BFH die Definition des Aktivvermögens als Anlagevermögen, dem sich die FinVerw. jedoch nicht angeschlossen hat.[40] Darüber hinaus gehören Bilanzierungshilfen, die nicht die Voraussetzungen eines Wirtschaftsgutes erfüllen, ebenfalls nicht zum Aktivvermögen. Immaterielle Wirtschaftsgüter hingegen sind dem Aktivvermögen der Verlustgesellschaft hinzuzurechnen.

Die Zuführung bzw. Finanzierung von Betriebsvermögen kann in Form einer Einlage durch die Gesellschafter oder durch Fremdkapital, aber auch durch Verschmelzung einer Gesellschaft auf die Verlustgesellschaft – somit im Grundsatz von außen – erfolgen.[41] Nutzungseinlagen, die Übernahme von Bürgschaften, Gewährung von Sicherheiten für Kredite oder Leistungen, die nicht als Wirtschaftsgut definiert werden, können nicht als Betriebsvermögen i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 KStG a.F. angesehen werden. Dennoch können diese Leistungen Dritter ebenfalls i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 1 KStG a.F. zum Verlust der wirtschaftlichen Identität bei der Verlustgesellschaft führen.[42] Eine Zuführung von Wirtschaftsgütern, die durch eigene Mittel der Verlustgesellschaft finanziert wurden, stellt keine Zuführung von Betriebsvermögen dar. Nur im Falle eines Branchenwechsel, d.h. „… Einstellung des bisherigen Gewerbes und die Neueröffnung des neuen Gewerbes …“[43], führt die Innenfinanzierung von Wirtschaftsgütern zur Zuführung von Betriebsvermögen.[44] Ob zugeführtes Betriebsvermögen bei der Fortführung bzw. Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs überwiegt, wird durch die gegenständliche Betrachtungsweise ermittelt. Hierbei wird ein Vergleich zwischen dem Betrag des zugeführten Bestands mit dem Bestand vor der Zuführung vollzogen, wenn der Zugang betragsmäßig den Altbestand übersteigt, überwiegt das neu zugeführte Betriebsvermögen.[45]

[...]


[1] ABl. 2011 C 186/28, Rechtssache T-205/11.

[2] Beschluss der Europäischen Kommission vom 26.01.2011, über die staatliche Beihilfe Deutschlands, K(2011)275 endgültig.

[3] Vgl. Beschluss der Europäischen Kommission (Fn. 2), Rn. 143/144, dort auch zum folgenden Text.

[4] BGBl. I 2009, S. 1959. Im weiteren Verlauf als Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung bezeichnet.

[5] BGBl. I 2007, S. 1912.

[6] Im weiteren Verlauf der Arbeit wird im Falle des Zusatz „a.F.“ immer die Fassung vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 und im Falle ohne Zusatz nach dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2011 gemeint sein.

[7] BGBl. I 2009, S. 3950. Im weiteren Verlauf als Wachstumsbeschleunigungsgesetz bezeichnet.

[8] Vgl. BGBl. I 2009, S. 3952, dort auch zum folgenden Text.

[9] Vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, § 4 Rn. 90 ff.

[10] Vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, § 9 Rn. 60 ff.

[11] Vgl. Becker/Lotiz/Stein, Steueroptimale Verlustnutzung, S. 22 ff, dort auch zum folgenden Text.

[12] Vgl. Perridon/Steiner/Rathgeber, Finanzwirtschaft der Unternehmung, S. 13.

[13] Bundesministerium der Finanzen, Bericht der Facharbeitsgruppe „Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung“, S. 7.

[14] Bundesministerium der Finanzen (Fn. 13), S. 23 ff, dort auch zum folgenden Text.

[15] Bundesministerium der Finanzen (Fn. 13), S. 86 ff.

[16] Beschluss der Europäischen Kommission (Fn. 2), Rn. 96 ff., dort auch zum folgenden Text.

[17] Vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, § 9 Rn. 63.

[18] BFH, Urteil vom 15.02.1966, I 112/63, BStBl. III 1966, 289; Urteil v. 19.12.1973, I R 137/71, BStBl. II 1974, 181.

[19] BFH, Urteil vom 15.02.1966, I 112/63, BStBl. III 1966, 289, Rn. 27.

[20] BFH, Urteil vom 29.10.1986, I R 318/83, BStBl. II 1987, 310, Rn. 24.

[21] BFH (Fn. 20), Rn. 19ff.

[22] Vgl. Schloßmacher in: Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zu Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz, § 8 KStG Rn. 402.

[23] BGBl. I 1988, S. 1093.

[24] Vgl. BT-Drucks. 11/2157 vom 19.04.1988, S. 121/171, dort auch zum folgenden Text.

[25] BGBl. I 1997, S. 2590.

[26] Vgl. Fischer, NZI 1998, 14, 15ff., dort auch zum folgenden Text.

[27] Vgl. Schloßmacher (Fn. 22), § 8 KStG Rn. 421/425, dort auch zum folgenden Text.

[28] Vgl. Köllen/Vogl/Wagner, Lehrbuch Körperschaftsteuer, Rn. 771.

[29] Vgl. BMF-Schreiben vom 16.04.1999 - IV C 6 – S 2745-12/99, BStBl. I 1999, 455, Rn. 1.

[30] Vgl. BMF-Schreiben (Fn. 29), Rn. 3/24; Köllen/Vogl/Wagner (Fn. 28), Rn. 795, dort auch zum folgenden Text.

[31] Vgl. BMF-Schreiben (Fn. 29), Rn. 30.

[32] Vgl. Schloßmacher (Fn. 22), § 8 KStG Rn. 427.

[33] Vgl. BMF-Schreiben (Fn. 29), Rn. 3/5.

[34] Vgl. BMF-Schreiben (Fn. 29), Rn. 26.

[35] Vgl. BMF-Schreiben (Fn. 29), Rn. 28.

[36] Vgl. Schloßmacher (Fn. 22), § 8 KStG Rn. 447.

[37] Vgl. BMF-Schreiben (Fn. 29), Rn. 28; Schloßmacher (Fn. 22), Rn. 448.

[38] Vgl. BMF-Schreiben (Fn. 29), Rn. 9.

[39] BFH, Urteil vom 08.08.2001, I R 29/00, BStBl. II 2002, 392.

[40] Vgl. Schloßmacher (Fn. 22), § 8 KStG Rn. 451/452, dort auch zum folgenden Text.

[41] Vgl. BMF-Schreiben (Fn. 29), Rn. 9; Schloßmacher (Fn. 22), § 8 KStG Rn. 451.

[42] Vgl. Schloßmacher (Fn. 22), § 8 KStG Rn. 452, dort auch zum folgenden Text.

[43] Köllen/Vogl/Wagner (Fn. 28), Rn. 789.

[44] BFH, Urteil vom 5.6.2007, I R 106/05, BStBl. II 2008, 986, Leitsatz.

[45] Vgl. Köllen/Vogl/Wagner (Fn. 28), Rn. 788.

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Detalles

Título
Die Sanierungsklausel des Körperschaftsteuergesetzes als rechtswidrig gewährte Beihilfe nach den Verträgen der Europäischen Union?
Universidad
University of Applied Sciences Wildau
Calificación
1,3
Autor
Año
2012
Páginas
48
No. de catálogo
V264217
ISBN (Ebook)
9783656553588
ISBN (Libro)
9783656553809
Tamaño de fichero
702 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
sanierungsklausel, körperschaftsteuergesetzes, beihilfe, verträgen, europäischen, union
Citar trabajo
Paul Koltermann (Autor), 2012, Die Sanierungsklausel des Körperschaftsteuergesetzes als rechtswidrig gewährte Beihilfe nach den Verträgen der Europäischen Union?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/264217

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