Die Etablierung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien durch die Vereinten Nationen

Das Friedensinstrument zwischen Politik und Recht


Dossier / Travail de Séminaire, 2009

22 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen

1. Einleitung
1.1 Ausgangslage
1.2 Gang der Ausarbeitung

2. Etablierung des ICTY
2.1 Kontext
2.2. Die Errichtung
2.3 Aufbau des Tribunals
2.4 Politische Architektur internationaler Strafgerichtsbarkeit und ihre Implikationen

3. Machtpolitik con(tra) Völkerstrafrecht
3.1 Das Abhängigkeitsverhältnis der internationalen Justiz von der Politik
3.2 „Frieden durch Politik“ versus „Frieden durch Recht“

4. Fazit

5. Bibliographie

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

" Es ist gerecht, daß befolgt wird, was gerecht ist; notwendig ist, daß man dem, was mächtiger ist, folgt. Das Recht ohne Macht ist machtlos; die Macht ohne Recht ist tyrannisch. Dem Recht, das keine Macht hat, wird widersprochen, weil es immer Verbrecher gibt; die Macht ohne Recht ist auf der Anklagebank. Also muß man das Recht und die Macht verbinden und dafür sorgen, daß das, was Recht ist, mächtig und das, was mächtig ist, gerecht sei."

(Blaise Pascal (franz ö sischer Philosoph))

1. Einleitung

1.1 Ausgangslage

Die Zielsetzung der internationalen Gemeinschaft1 “We the peoples of the United Nations determined to save succeeding generations from the scourge of war, […]”2 wurde durch die umfassenden Kriegsverbrechen auf den Territorien des ehemaligen Jugoslawiens sowie Ruandas kaum stärker herausgefordert. Die daraus resultierenden ad hoc-Strafgerichtshöfe haben nicht nur die Internationale Strafgerichtsbarkeit und das Völkerrecht auf ihrem Weg zu einer friedvolleren Welt befruchtet, sondern das Instrumentarium friedlicher Streitbeilegung erweitert sowie die Position von Institutionen kollektiver Sicherheit in einer Weltordnung zunehmender Judizialisierung gestärkt.

Das International Tribunal for the prosecution of persons responsible for serious violations of international humanitarian law committed in the territory of the former Yugoslavia 3 hat insgesamt gegen 161 Verdächtigte richterlich bestätigte Anklageschriften veröffentlicht. Mit Ende dieses Jahres wurden in 121 Fällen die Verfahren abgeschlossen, in 40 dauern sie noch an, zwei Angeklagte sind weiterhin flüchtig. Zusammengefasst kam es bislang, in den rechtsgültigen Urteilen des Strafgerichtshofes, zu 61 Schuld- und 11 Freisprüchen.4

Um die Schwierigkeiten internationaler Justiz wissend, ist es naheliegend in diesen Zahlen ein ehrbares Resultat internationaler Strafgerichtsbarkeit zu sehen. Dementgegen steht jedoch die Zeugenposition, die diese vornehmlich westliche „Justizromantik“ rasch zu Fall bringt. Es verwundert daher nicht, dass das Tribunal in seiner Entwicklung unterschiedlich wahrgenommen wurde. Bereits in frühen Jahren entfaltete sich die Kritik, dass das Jugoslawien- Tribunal nicht vollständig von dem Kräftespiel besonders derjenigen Staaten isoliert ist, die aufgrund ihres Vetorechts im Sicherheitsrat eine herausgehobene Rolle spielen. Das Spannungsverhältnis internationaler Strafgerichtsbarkeit und internationaler Politik wurde zum Gegenstand der öffentlichen5 und wissenschaftlichen6 Debatte.

Normativ betrachtet sollen Institutionen, wie die Vereinten Nationen, völkerrechtswidrige Gewalthandlungen als auch ihre Androhung (Friedensbedrohung, Friedensbruch, Aggression), notfalls unter Zuhilfenahme übergeordneter Gewaltmittel, präventiv eindämmen bzw. repressiv beenden, wohingegen internationale Gerichte politische Streitigkeiten rechtlicher Natur nach geltendem Völkerrecht bzw. nach den allgemeinen Grundsätzen von Gerechtigkeit und Billigkeit verbindlich entscheiden sollen. Zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Norm und Realität liegen allerdings Welten, worin sich über Jahrzehnte hinweg drei Problemkomplexe internationaler Strafgerichtsbarkeit manifestieren: nämlich einerseits der mangelnden Bereitschaft der Staaten, sich internationaler Rechtsprechung zu unterwerfen (Staatssouveränität), andererseits die Parteilichkeit, da innerstaatliche Konflikte oftmals nur durch Beteiligung von substaatlichen Gruppen gelöst werden können und schließlich die Rechtsnatur des Streitgegenstands, wobei strafgerichtbarkeitsunwillige Akteure häufig das Argument ins Feld führen, dass es sich in entsprechenden Konfliktfällen nicht um rechtliche, sondern genuin politische Streitfragen handle, die keiner Jurisdiktion unterworfen werden können.7

Vorliegende Arbeit widmet sich, beschränkt auf den ICTY, letzterer Problematik und macht sich zur Aufgabe das Spannungsverhältnis von Politik und Recht nachzuzeichnen, die das Streben nach Gerechtigkeit für das ehemalige Jugoslawien umgeben haben. Wurde die Errichtung des ICTY vornehmlich von politischen Gegebenheiten oder durch ein grundsätzliches und neutrales Streben nach Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit in der internationalen Sphäre beeinflusst? Inwiefern sind Muster von „Frieden durch Recht“ bzw. „Frieden durch Politik“ vorzufinden? Ist die in Öffentlichkeit und Wissenschaft geäußerte Kritik berechtigt?

Hierbei hat die Arbeit nicht den Anspruch die Schwächen oder Stärken von Recht gegenüber Politik nachzuzeichnen oder vice versa: dass Recht und Politik in den internationalen Beziehungen seit jeher in einer gegenseitigen Spannung stehen, ist allgegenwärtig. Vielmehr soll anhand des ICTY argumentiert werden, dass sich Recht und Politik in einer von Realpolitik und

Moralitäten dominierten Szenerie einerseits aufeinander beziehen und andererseits Antagonisten sind, die sich gegenseitig herausfordern.

1.2 Gang der Ausarbeitung

Die Arbeit ist in zwei Blöcke gegliedert. Der erste Block skizziert die Errichtung des Tribunals, wobei zunächst der Kontext seiner Entstehung dargelegt und anschließend auf die Etablierung aus der Perspektive der internationalen Gemeinschaft eingegangen wird. Diese Einleitung, rekapituliert vornehmlich Fakten um eine solide Grundlage für die Auseinandersetzung mit der eingangs geschilderten Problematik in dem darauffolgenden Teil zu bieten. Im zweiten Block wird, stellenweise unter Rückgriff auf rechtswissenschaftlich-theoretische Grundsätze, das Spannungsverhältnis zwischen Justiz und Politik entfaltet. Den Schluss der Ausarbeitung bildet das Zusammenführen der beiden Teile mit dem Versuch der Beantwortung der einleitenden Fragen; ein Fazit rundet die Arbeit ab.

2. Etablierung des ICTY

2.1 Kontext

Mit dem Tod des jugoslawischen Präsidenten Josip Broz Tito im Jahre 1980 weiteten sich nicht nur ethnische Spannungen, sonder auch Unabhängigkeitsbestrebungen der einzelnen Regionen Jugoslawiens signifikant aus. Mitte 1991 zog die Erklärung der Souveränität von Slowenien und Kroatien den gesamten Balkan in einen der tragischsten europäischen Bürgerkriege des vorangegangenen Jahrhunderts.8 Um dabei die abtrünnigen Regionen im Bundesstaat zu halten, rückte die jugoslawische Bundesarme in diese vor. Nachdem die bosnische Bevölkerung in einem Referendum für die Abspaltung von Jugoslawien votierte, brachen 1992 schließlich Kämpfe in Bosnien-Herzegowina aus. Der Konflikt geriet in eine überaus diffizile Lage, da hier die drei verfeindeten Ethnien (muslimische Bosnier, bosnische Kroaten, bosnische Serben) zusammenlebten.9 Die Situation mündete in einen langen Bürgerkrieg, in dem sich alle Volksgruppen gegenseitig bekämpften, wobei die serbische Bevölkerung Bosniens sowohl finanziell als auch militärisch massiv von Jugoslawien und die kroatische Bevölkerungsgruppe seinerseits von Kroatien unterstützt wurden.10 In den darauf folgenden Kämpfen erreichten die Menschenrechtsverletzungen einen ungeahnten Ausmaß, worunter nicht nur Vertreibungen zählen sollte, sondern Misshandlungen in Gefangenenlagern, Massenvergewaltigungen an muslimischen Frauen, Massenmorde und die Zerstörung von Gotteshäusern sowie anderen Kulturgütern hinzutraten, woraufhin die Situation zu Völkermord deklariert wurde.11 Das Massaker von Srebrenica ist in diesem Zuge als das traurigste Beispiel anzuführen. Diesen Konfliktentwicklungen begegneten die Vereinten Nationen u.a. mit Embargos12, der Stationierung von Blauhelm-Soldaten13, der Ermächtigung zu einer militärischen Kontrolle des Seehandelsembargos14 sowie der Errichtung von Flugverbotszonen und der Erklärung bestimmter bosnischer Städte, darunter Srebrenica, zu sogenannten „Schutzzonen“15. Zugleich bemühte sich die internationale Gemeinschaft kontinuierlich um den Abschluss von Waffenstillständen bzw. Friedensabkommen, einerseits durch verschiedenste Vermittler, andererseits in der Ausrichtung einer Reihe von Friedenskonferenzen; all dies jedoch ohne signifikanten Erfolg.16 Der Bürgerkrieg sollte erst am 14. Dezember 1995 mit Unterzeichnung des Abkommens von Dayton sein (vorläufiges) Ende finden.17

2.2. Die Errichtung

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschloss am 22. Februar 1993 unter noch anhaltenden Kämpfen mit Resolution S/RES/808 bzw. /827 (1993) die Errichtung eines in Den Haag ansässigen ad hoc-Tribunals, das sich der beschriebenen Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien annahm.18 Der Beschluss nahm damit eine Idee auf, die bereits ein halbes Jahr zuvor aufkeimte und eine Wende in der Geschichte des Völkerrechts darstellen sollte.

Obwohl die Kriegsgrausamkeiten der internationalen Gemeinschaft nicht verborgen geblieben waren, hatte man sich lange Zeit vor einem aktiven Eingreifen in den Konflikt gescheut. Erst Ende Juni 1992 sollten die ersten aktiven Schritte unternommen werden, indem bestehenden und nicht nachgekommenen Forderungen mit Androhung militärischer Gewalt Nachdruck verliehen wurde.19 Man begann zudem vermehrt die Kriegsführungsmethoden anzuprangern. Resolution 764 (1992) vom 13.07.1992 steht hierbei für den Beginn einer Reihe von Resolutionen, mit denen der Sicherheitsrat die Konfliktparteien an ihre Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht und an die individuelle Verantwortlichkeit bei schweren Verstößen gegen die Genfer Konventionen von 1949, mahnte.20 Der konkrete Ruf nach einem internationalen Gericht blieb jedoch bis auf wenige Ausnahme bis dahin aus.21

Dieser Einstellungswandel der internationalen Gemeinschaft zum Konflikt wurde Ende des Jahres durch die Weltöffentlichkeit torpediert. Indem eine plötzliche Flut von Medienberichten über Massenexekutionen, Hungertote sowie die Praxis der ethnischen Säuberungen diese auf das wahre Ausmaß der Verbrechen aufmerksam gemacht hatte, wurden die ersten Stimmen für die Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofs laut, wobei noch häufiger eine militärische Intervention verlangt wurde.22 Unreif sich diesen Forderungen anzuschließen, beschränkte sich die UN darauf, die Verbrechen in ungewöhnlich scharfer Form durch Resolutionen des Sicherheitsrats zu verurteilen und ersetzte derweil seine Mahnungen zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht durch Forderungen.23 Insgesamt beschränkte sich das operative Hauptaugenmerk der UN auf das Sammeln von Informationen über die auf dem Territorium begangenen Verbrechen; Staaten und internationale Organisationen wurden aufgefordert, dem Sicherheitsrat dienliche Informationen zugänglich zu machen.24 Mit der Aktivierung der Menschrechtskommission, deren Mitglieder am

14.08.1992 die Einsetzung eines Sonderberichterstatters beschlossen, wurden schließlich systematische Informationen über Menschenrechtsverletzungen vor Ort zusammengetragen.25 Deren Abschlussberichte eröffnete schlussendlich die Möglichkeit der internationalen Strafverfolgung und schlugen zugleich die Einsetzung einer Expertenkommission zur Erarbeitung eines Statutenentwurfes für ein ad hoc-Tribunal vor, dem die SicherheitsratResolution 780 (1992) vorausging.26

In noch nie dagewesenem Maße wurde im Februar 1993 die Forderung nach einem Jugoslawientribunal an die Vereinten Nationen herangetragen, woraufhin der Sicherheitsrat mit Erlass der eingangs erwähnten Resolution 808 (1993) reagierte sowie parallel dazu den Generalsekretär beauftragte, in weniger als 60 Tagen einen Bericht mit konkreten Vorschlägen

für die Ausgestaltung dieses Tribunals unter Berücksichtigung von eingereichten Vorschlägen

von Mitgliedsstaaten zu erarbeiten.27

Nach dessen Vorlage verabschiedete der Sicherheitsrat am 25. Mai 1993 einstimmig und ohne Enthaltung die Resolution 827 (1993), mit welcher die Etablierung des ICTY endgültig besiegelt und das vom Generalsekretär vorgelegte Statut ohne jede Änderung angenommen wurde.28 Der Bericht des Generalsekretärs legitimierte das Statut mit den ihm zugrundeliegenden Materialien: Berücksichtigung fanden die zuvor erwähnten Berichte Frankreichs, Italiens, der OSZE, sowie die Meinung der Expertenkommission. Weiterhin wurden eingereichte Vorschläge und Kommentare der UN-Mitgliedsstaaten, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, nichtstaatlichen internationalen Organisationen, internationalen Expertentreffen und einzelnen Fachleuten anerkannt; zu guter Letzt griff man auch auf bestehende völkerrechtliche Verträge zurück. Insgesamt folgten 30 Staaten der in Resolution 808 (1993) ausgesprochenen Aufforderung und leiteten dem Generalsekretär ihre Vorschläge zu, darunter einen vollständigen Entwurf von der Russischen Föderation und den USA.29

Auf Grundlage dieser Resolution sowie mit Bezug auf seine Kompetenz nach Kapital VII der Charta der Vereinten Nationen schaffte der Sicherheitsrat erstmals einen Strafgerichtshof als friedensstiftende Maßnahme und nahm diese ausschließlich aus eigenem Organisationsrecht in Anspruch.30

2.3 Aufbau des Tribunals

Vor den in 2.2 aufgeführten Hintergründen ist das Tribunal ein Nebenorgan des Sicherheitsrats. Damit sind alle Mitglieder der UN zugleich verpflichtet, Angeklagte an das Tribunal auszuliefen. Zum Strafgerichtshof gehören ein Rechtsprechungsorgan, ein Strafverfolgungsorgan sowie ein Sekretariat. Die Zuständigkeit des ICTY im Verhältnis zu nationalstaatlichen Gerichten ist als

„konkurrierend“ definiert, wobei Strafprozesse in jeder Verfahrenslage herangezogen werden

können; nichts desto trotz gilt das Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“).31 Des Weiteren ist seine Zuständigkeit in räumlicher wie zeitlicher Dimension begrenzt. Berücksichtigung finden schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, welche seit dem 1. Januar 1991 auf dem Territorium des ehemaligen Jugoslawien begangen und in vier Deliktgruppen unterteilt wurden: (i) schwere Verletzungen der Genfer (Rotkreuz-) Konventionen von 1949, (ii) Verletzung der Gesetze oder Gebräuche des Krieges, (iii) Völkermord bzw. (iv) Verbrechen gegen die Menschlichkeit.32

2.4 Politische Architektur internationaler Strafgerichtsbarkeit und ihre Implikationen

Indem entscheidungstragende Staaten die Etablierung beschlossen, war das Tribunal eine vornehmlich politische Entscheidung, die ihre Legitimität durch die Funktion des Systems kollektiver Sicherheit erfuhr; nämlich durch Abstimmung über eine Friedensbedrohung im Sicherheitsrat unter Bezugnahme auf Kapitel VII der UN Charter. Dieses Instrument hatte den Effekt, die Gerichtsentscheidungen durch die Anwendung der Autorität und Kompetenz des Sicherheitsrats rechtsverbindlich werden zu lassen, ohne einer ratifikationsbedürftigen Vertragsgrundlage noch weiterer Staatsbeteiligung zu bedürfen, die von einigen Staaten wahrscheinlich abgelehnt worden wäre.33

Etliche europäische Staaten sahen zwar die dringliche Notwendigkeit etwas gegen die Menschenrechtsverletzungen im ehemaligen Jugoslawien zu unternehmen, doch mangelte es grundsätzlich am gemeinsamen politischen Willen, entschieden und aktiv die Verbrechen an Gefangenen und Zivilisten einzudämmen. Wohl als „last resort“ eingestuft, bekräftigten und unterstützten schlussendlich die Europäer die Errichtung des Strafgerichtshofs besonders vehement.34 Gleichwohl bereitete ihnen der noch andauernde Bürgerkrieg große Sorgen. Insbesondere fürchteten sie durch strafende Urteile eine Beeinträchtigung ihrer diplomatischen Anstrengungen für die Beendigung der Kampfhandlungen, da sie diese vornehmlich auf Kooperation mit verdächtigen Kriegsverbrechern bauten. Naheliegend war hier auch die Furcht der am Friedensprozess teilnehmenden Herren, sich nach Beendigung der Kampfhandlungen wohlmöglich selbst auf der Anklagebank sitzen zu sehen.

[...]


1 Die Begriffe "Internationale Gemeinschaft" und "Vereinte Nationen" (abgekürzt "UN") werden im Folgenden wechselseitig verwendet, da die UN als Institution mit nahezu universeller Mitgliedschaft (Vatikan, Palästina ausgeschlossen) repräsentativ für die internationale Staatengemeinschaft angesehen werden kann.

2 Charta der Vereinten Nationen, Präambel, Zugriff 19.10.2009 unter http://www.un.org/en/documents/charter/preamble.shtml

3 Offiziell und allgemein: Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien [frz.: Tribunal pénal international pour l'ex-Yougoslavie (TPIY); engl.: International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (ICTY); umgangssprachlich auch UN- Kriegsverbrechertribunal oder Haager Tribunal] Im Weiteren der Arbeit als ICTY, Jugoslawien-Tribunal, Strafgerichtshof, ad hoc- Tribunal bezeichnet.

4 Key Figures of ICTY Cases, einsehbar unter: http://www.icty.org/sections/TheCases/KeyFigures#procoview, Zugriff: 19.10.2009

5 Vgl. etwa: Villeroy, Stéphanie“ Ex-Yougoslavie - Karadzic pourrait retarder d‘avantage le TPI“ in France-Soir, 26.10.2009, 16:20 Uhr, http://www.francesoir.fr/europe/2009/10/26/proces-karadzic-bosnie.html, Zugriff: 27.10.2009; Lodde, Eva „Die Zeit läuft ab“ in Spiegel Online, 13. März 2006, 20:27 Uhr, http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,405696,00.html, Zugriff: 27.10.2009; Bolzen, Stefanie „Der Prozess gegen Radovan Karadzic“ in WELT ONLINE, Debatte, 26.10.2009, 15.13 Uhr, http://debatte.welt.de/kommentare/165219/der+prozess+gegen+radovan+karadzic, Zugriff: 27.10.2009; u.a.

6 Vgl. etwa: Jackson, Nyamuya, Maogoto, „War Crimes and Realpolitik: International Justice from World War I to the 21st Century“, Lynne Rienner Publishers, 2004; Payam Akhavan, “Justice in the Hague, Peace in the Former Yugoslavia? A Commentary on the United Nations War Crimes Tribunal”, Human Rights Quarterly, Vol. 20, No. 4 (1998), pp. 737-816; Meernik, James, “Justice and Peace? How the International Criminal Tribunal Affects Societal Peace in Bosnia”, Journal of Peace Research 2005; 42; 271; u.a.

7 Vgl. Schneider, S. 25

8 Vgl. Kurth, S. 37 ff.

9 Ibidem

10 Für Konflikthintergründe: s.h. Williams/Scharf, S. 39 ff.

11 Vgl. insgesamt Gutman, S. 29 f.

12 Sicherheitsratsresolutionen: UN Doc. S/RES/713 (1991) vom 25.09.1991 (Waffenembargo gegen Jugoslawien, noch im Kroatienkonflikt verhängt); UN Doc S/RES/757 (1992) vom 30.05.1992 (Wirtschaftsembargo gegen die Bundesrepublik Jugoslawien [Serbien und Montenegro]).

13 Sicherheitsratsresolutionen zur Friedenstruppe UNPROFOR: UN Doc. S/RES/721 (1991) vom 27.11.1991; UN Doc. S/RES/743 (1992) vom 21.02.1992; UN Doc. S/RES/749 (1992) vom 07.04.1992; UN Doc. S/RES/758 (1992) vom 08.06.1992; UN Doc. S/RES/761 (1992) vom 29.06.1992; UN Doc. S/RES/769 (1992) vom 07.08.1992.

14 Diese erfolgte ab 16.07.1992 durch die NATO (Der Fischer Weltalmanach 1992, S. 95); AdG 1992, 37370.

15 1. Operative Absatz von UN Doc. S/RES/819 (Erklärung Srebrenicas zur Schutzzone).

16 Für die Europäische Gemeinschaft verhandelten Lord Carrington und Lord Owen, für die Vereinten Nationen Vance und Stoltenberg (Der Fischer Weltalmanach 1993, S. 90 f. und 95; Grotzky, Johannes, Balkankrieg, München 1993, S. 161, 169). Friedenskonferenzen fanden von 1991 bis 1993 in Den Haar, London, Genf, New York und Athen statt (Der Fischer Weltalmanach 1993, S. 93, AdG 1992, 37023, 37221; AdG 1993, 37556 ff., 37617).

17 Vgl. The General Framework Agreement for Peace in Bosnia and Hercegovina, Paris, einsehbar: http://www.nato.int/IFOR/gfa/gfa-home.htm, Zugriff: 17.11.2009

18 UN Doc. S/RES/808 (1993) vom 22.02.1993, 1. operativer Absatz, einsehbar: http://daccess-dds- ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N93/098/21/IMG/N9309821.pdf?OpenElement und http://daccess-dds- ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N93/306/28/IMG/N9330628.pdf?OpenElement, Zugriff: 17.11.2009

19 Vgl. AdG vom 13.06.1992, 36855 A 2; zur Situation Anfang Juli 1992: Der Spiegel vom 06.07.1992, S. 134 ff. und 138 ff.

20 Vgl. UN Doc. S/RES/764 (1992) vom 13.07.1992, Para. 10.

21 So hatte bislang nur der deutsche Außenminister, der Ministerpräsident „Rest-Jugoslawiens“ sowie der österreichische Vizekanzler derlei Institution gefordert: vgl. AdG vom 29.07.1992, 37024 B 8; AdG vom 21.08.1992, 37063 A 2; AdG vom 25.08.1992 37080 A 9.

22 Diese Forderung wurde erhoben: am 04.08.1992 von der SPD, FAZ vom 05.08.1992, S. 2; am 07.08.1992 von der Menschenrechtsorganisation Helsinki Watch, AdG vom 25.08.1992, 37075 A 2; am 14.08.1992 zum zweiten Mal vom deutschen Außenminister Kinkel, AdG vom 25.08.1992, 37078 A 5.

23 UN Doc. S/RES/771 (1992) vom 13.08.1992

24 Ibidem, Para. 5

25 Resolution 1992/S-1/1, Para. 12 ff., abgedruckt in: Report of the Commission of Human Rights on its first special session (Geneva, 13 and 14 August 1992), UN Doc. E/1992/22/Add. 1 = E/CN.4/1992/84/Add. 1 vom 14.08.1992

26 UN Doc. S/RES/780 (1992) vom 06.10.1992, 2. Operativer Absatz.

27 UN Doc. S/RES/808 (1993), Para. 2

28 UN Doc. S/RES/827 (1993), im 2. operativen Absatz heißt es: „Acting under Chapter VII of the Charter of the United Nations, 1. Approves the report of the Secretary-General; 2. Decides hereby to establish an international tribunal for the sole purpose of prosecuting persons responsible for serious violations of international humanitarian law committed in the territory of the former Yugoslavia between 1 January 1991 and a date to be determined by the Security Council upon the restoration of peace and to this end to adopt the Statute of the International Tribunal annexed to the above-mentioned report;”.

29 Siehe Auflistung im Bericht des Generalsekretärs, UN Doc. S/25704, Para. 13. Sieben der 30 Staaten reichten am 31.03. 1993 eine gemeinsame Stellungnahem für die Mitglieder der Organisation islamischer Staaten ein (Ägypten, Iran, Malaysia, Pakistan, Saudi Arabien, Senegal und die Türkei ( UN Doc. A/47/920-S/25512). Als UN-Dokument veröffentlich sind außerdem die Beiträge Mexikos vom 12.03. (UN Doc. S/25417), Russlands und der USA vom 05.04. (UN Doc. S/25537 und S/25575), Brasiliens vom 06.04. (UN Doc. A/47/922-S/25540), Kanadas vom 13.04 (UN Doc. S/25594), Sloweniens vom 20.04 (UN Doc. S/25652) und der Niederlande vom 30.04 (UN Doc. S/25716). Eine offizielle Stellungnahme der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) ging erst nach der Fertigstellung des Berichts des Generalsekretärs, aber noch vor der Verabschiedung von Resolution 827 (1993) ein (UN Doc. A/47/170-S/25801). Diese veröffentlichten Beiträge werden im Folgenden zitiert: mexikanische Stellungnahme, OIC-Stellungnahme, russischer Entwurf, USA-Entwurf sowie brasilianische, kanadische, slowenische, niederländische und jugoslawische Stellungnahme. Weitere neun europäische Staaten sowie Australien, Neuseeland, Chile und China haben undokumentierte Beiträge geleistet.

30 Vgl. hierzu Schneider, Patricia (2003): Internationale Gerichtsbarkeit als Instrument friedlicher Streitbeilegung. Von einer empirisch fundierten Theorie zu einem innovativen Konzept. Univ., Diss.--Hamburg, 2002. 1. Aufl. Baden-Baden: Nomos Verl.-Ges. (Demokratie, Sicherheit, Frieden, 154 /// 154;4 /// 154;4), S. 120 ff.

31 Vgl. Art. 11 ff. des Statutes, Updated Statute of the International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia, , einsehbar unter: http://www.icty.org/x/file/Legal%20Library/Statute/statute_sept09_en.pdf, Zugriff: 17.10.2009

32 Ibidem, Art. 2 ff.

33 Vgl. hierzu Schneider, S. 120 ff.

34 Ibidem, S. 187

Fin de l'extrait de 22 pages

Résumé des informations

Titre
Die Etablierung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien durch die Vereinten Nationen
Sous-titre
Das Friedensinstrument zwischen Politik und Recht
Université
University of Frankfurt (Main)  (Institut für Politikwissenschaft)
Cours
Vereinte Nationen
Note
2,0
Auteur
Année
2009
Pages
22
N° de catalogue
V265139
ISBN (ebook)
9783656546689
Taille d'un fichier
464 KB
Langue
allemand
Mots clés
etablierung, internationalen, strafgerichtshofs, jugoslawien, vereinten, nationen, friedensinstrument, politik, recht
Citation du texte
Alen Bosankic (Auteur), 2009, Die Etablierung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien durch die Vereinten Nationen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/265139

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