Resozialisierung und/oder Sicherheit - Vollzugsziele in der Diskussion


Seminar Paper, 2004

31 Pages, Grade: 15


Excerpt


Gliederung

1. Einleitung

2. Resozialisierung
2.1 Definition und Konkretisierung in Gesetz und Fachliteratur
2.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen
2.2.1 Sozialstaatsprinzip
2.2.2 Grundrechte der Gefangenen
2.3 Mittel und Wege zur Erreichung des Vollzugsziels
2.3.1 Angleichungsgrundsatz
2.3.2 Gegensteuerungsgrundsatz
2.3.3 Eingliederungsgrundsatz
2.3.4 Wichtigste Programmpunkte zur Erreichung des Vollzugsziels

3. Sicherheit
3.1 Aufgabe des Strafvollzugs
3.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen
3.3 Verhältnis zum Vollzugsziel

4. Mögliche Änderung des Strafvollzugsgesetzes
4.1 Gesetzesentwurf
4.2 Kritik an der derzeitigen Rechtslage
4.3 Veränderungen der Insassenstruktur in den Vollzugsanstalten
4.3.1 Verdichtung der Defizite
4.3.2 Ausländer
4.3.3 Auswirkungen
4.4 Bewertung der veränderten Situation
4.4.1 Wirksamkeit der bisherigen Resozialisierungsbemühungen
4.4.2 Konsequenzen bei Festlegung der Sicherheit als zweitem Vollzugsziel

5. Ergebnis

1. Einleitung

Der deutsche Bundestag beschloss am 6. 11. 1975 in seiner 200. Sitzung das „Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung – Strafvollzugsgesetz (StVollzG)“. Nachdem es, nach einigen Änderungen im Vermittlungsausschuss, die Zustimmung des Bundesrates erhielt, ist es am 1. 1. 1977 in der alten Bundesrepublik in Kraft getreten.[1] Seit dem 3. Oktober 1990 gilt es auch in den neuen Bundesländern. Als Hauptziel des Strafvollzugs wird darin in § 2 Satz 1 StVollzG die rechtliche und soziale Wiedereingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft genannt. Dieses Vollzugsziel ist die wichtigste Programmvorgabe für alles, was innerhalb der Vollzugsanstalt geschieht.[2] Es beeinflusst sowohl die Rechtsstellung der Gefangenen, als auch die Organisation, Personalstruktur und räumliche Gliederung der Vollzugsanstalten.[3] Des Weiteren soll durch den Vollzug gem. § 2 Satz 2 StVollzG jedoch auch der Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten erreicht werden. In den letzten Jahren wurde vermehrt gefordert diesen Schutz der Allgemeinheit als gleichrangiges Ziel des Strafvollzuges im Gesetz zu berücksichtigen. In den folgenden Ausführungen wird deshalb der Frage nachgegangen, in welchem Verhältnis diese beiden „Vollzugziele“ zueinander stehen und ob nun ein Paradigmenwechsel im Strafvollzug bevorsteht.

2. Resozialisierung

2.1 Definition und Konkretisierung in Gesetz und Fachliteratur

Im StVollzG und in der Fachliteratur wird keine einheitliche Definition des Resozialisierungsbegriffs gegeben. Er ist vielmehr Kurzform oder Synonym für ein ganzes Programm.[4] Das Ziel des Strafvollzuges wird im § 2 S. 1 StVollzG folgendermaßen beschrieben:

„Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel).“

Dieses Ziel wird allgemein als Resozialisierung bezeichnet. Bei der näheren Umschreibung des Vollzugsziels und der Angabe der dorthin führenden Wege übt das StVollzG jedoch Zurückhaltung.[5]

Den Ausgangspunkt für eine exakte Begriffsfestlegung soll zunächst der Wortbestandteil „Sozialisierung“ sein. Denn nur wenn man den Prozess der Sozialisation versteht, kann man auch erklären, wie ein fehlgeleitetes Individuum wieder in die Gesellschaft einzugliedern ist. Als Sozialisation bezeichnet man den gesamten Prozess, durch den der einzelne im aktiven Umgang mit anderen Personen bestimmte sozialrelevante Verhaltensformen entwickelt.[6] Es ist das Erlernen von Verhaltensnormen, die in der jeweiligen Gesellschaft bestimmend sind. Der Prozess der individuellen Sozialisation ist in verschiedene Phasen unterteilbar, welche durch unterschiedliche Institutionen als Sozialisationsinstanzen charakterisiert werden.[7]

Die erste Sozialisationsphase findet in der Familie statt. Sie beginnt direkt nach der Geburt und ist von entscheidender Bedeutung für die gesamte Persönlichkeitsentwicklung.[8] Hier erwirbt das Kleinkind von seinen Eltern die elementaren kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, auf denen alle späteren Lernprozesse aufbauen.[9] Ihm werden durch die Familie grundlegende kulturelle Normen und Werte vermittelt, die es in der Gesellschaft lebens- und funktionsfähig machen.[10] Ziel ist es, das Kind zu einem aktiv handelnden Individuum zu entwickeln, welches sich im Gleichgewicht mit seiner sozialen Umwelt befindet und mit ihr in wechselseitiger Abhängigkeit und Beeinflussung steht.[11]

Die zweite Sozialisationsphase ist im Wesentlichen auf Wissensvermittlung ausgerichtet. Sie erfolgt in arbeitsteiligen Gesellschaften durch Schule, Lehre, Studium und Berufsaufnahme.[12] In dieser Phase findet oft eine Orientierung weg von der Familie hin zu Gleichaltrigengruppen statt. Sie ist charakterisiert durch die Auseinandersetzung mit der eigenen Sexualität, Identitätsfindung und der Entwicklung einer sinnvollen Lebensperspektive.[13] Das Verständnis dieser Sozialisationsprozesse ist Grundlage für die Untersuchung resozialisierender Einflussnahmen im Strafvollzug.

Resozialisierung wird als Teil eines lebenslangen Sozialisationsprozesses angesehen, wobei die Vorsilbe „re-“ bedeutet, dass ein Teil der Sozialisation außerhalb der gesellschaftlich vorgegebenen Normen und Wertvorstellungen stattgefunden hat, so dass eine Wiedereingliederung notwendig ist.[14] Der Begriff kennzeichnet deshalb Sozialisationsdefizite, womit zugleich auf individuelle Nachholbedürfnisse abgestellt wird. Dies geschieht in der Hoffnung, dass mit der Beseitigung der als kriminogen eingeschätzten Faktoren auch die kriminellen Folgen entfallen.[15] Hierzu müssen der gesamte Mensch und seine individuelle Entwicklung berücksichtigt werden, da, wie oben gezeigt, Defizite bei der Sozialisation häufig in den ersten Lebensjahren entstehen. Dies kann jedoch nur gelingen, wenn der Rechtsbrecher selbst aktiv an diesem Prozess mitarbeitet.

Der Begriff der Resozialisierung i.S.d. StVollzG ist folglich zu verstehen, als das Bemühen der im Vollzug tätigen, bei den Gefangenen festgestellte Sozialisationsdefizite zu beseitigen, wobei der Gefangene selbst, sowie seine Umwelt aktiv in diesen Prozess einzubeziehen ist.[16] Der Strafvollzug soll demnach eine Einstellungs- und Verhaltensänderung beim Gefangenen bewirken, die es ihm ermöglicht, sich rechtlich und sozial in die Gesellschaft einzugliedern und damit nicht wieder rückfällig zu werden.[17] Das Vollzugsziel hat damit eindeutig einen positiv spezialpräventiven Charakter.[18]

Zu beachten ist jedoch, dass sich Resozialisierung nicht ausschließlich auf Gefangene bezieht. Auch durch (ambulante) soziale Dienste der Justiz oder die Straffälligenhilfe wird Resozialisierungsarbeit geleistet. Diese darf, selbst wenn es sich hier meist um ehemalige Gefangene handelt, deren Desintegration gerade durch den Strafvollzug mitverursacht wurde, nicht aus dem Resozialisierungsbegriff herausfallen. Resozialisierung ist ein Prozess der nicht gelingen kann, wenn er im Augenblick der Entlassung aus der Haft beendet wird.[19]

2.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen

In der Rechtsprechung des BVerfG existiert kein „verfassungsrechtliches Besserungsverbot“[20]. Resozialisierungsmaßnahmen im Strafvollzug sind aber ausschließlich gerechtfertigt, wenn sie der Verhinderung weiterer Straftaten dienen; nicht dagegen um der Besserung der Bürger selbst willen.[21] Jedoch wird bereits im Lebach-Urteil des BVerfG die Resozialisierung der Strafgefangenen als herausragendes Ziel des Vollzuges von Freiheitsstrafen beschrieben.[22] In diesem Urteil wurde auch die verfassungsrechtliche Grundlage der Resozialisierung angedeutet, denn sie “entspricht dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist“.[23] Damit treffen im Resozialisierungsziel das Interesse des Gefangenen an seiner sozialen (Wieder)-Eingliederung und das Interesse der Allgemeinheit am Ausgleich sozialer Benachteiligungen und an der Verhütung weiterer Straftaten zusammen.[24]

2.2.1 Sozialstaatsprinzip

Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Resozialisierung erwächst also zunächst objektiv-rechtlich aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20, 28 GG). Dieses verlangt „staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sachlichen Entfaltung gehindert sind; dazu gehören auch die Gefangenen und Entlassenen“.[25] Hieraus wird eine Verpflichtung des Staates abgeleitet, soziale Sicherheit zu garantieren. Es sollen individuelle Notlagen und Situationen sozialer Ungleichheit beseitigt werden.[26] Der Staat ist gehalten denjenigen Bürgern, die an der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit und an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert sind, die erforderlichen sozialen Hilfen zu gewähren.

Da das Strafvollzugrecht auf einer sozialstaatlichen Grundlage beruht, ist der Strafvollzug hinsichtlich der sozialen Integration der Gefangenen verpflichtet, möglichst umfassende und aktive Hilfe bei der Sozialisation zu leisten.[27] Er ist zum Ausgleich sozialer und sonstiger Benachteiligungen durch kompensatorische Hilfen verpflichtet und muss alles in seinen Kräften stehende tun, um dem Gefangenen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Mithin ist es zur Verwirklichung des Sozialstaates erforderlich, die materiellen Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Gefangenen zu schaffen oder zu sichern. Nur in diesem Rahmen sind Resozialisierungsmaßnahmen gerechtfertigt, denn die Sozialstaatlichkeit ist für sich kein Selbstzweck, sondern nur eine Bedingung für die Möglichkeit von Freiheit.[28]

2.2.2 Grundrechte der Gefangenen

Die zweite verfassungsrechtliche Grundlage der Resozialisierung stellen die Grundrechte der Gefangenen dar. Das BVerfG entschied zunächst, dass eine Beschränkung von Grundrechten durch besondere Gewaltverhältnisse unzulässig ist. Demnach werden in Art. 1 III GG die Grundrechte für legislative, judikative und exekutive Gewalt für unmittelbar verbindlich erklärt. Hierzu läge ein Widerspruch vor, wenn im Strafvollzug die Grundrechte nach Ermessen oder sogar beliebig eingeschränkt werden könnten. Einschränkungen kommen hier nur dann in Betracht, „wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zwecks unerlässlich sind und in den dafür verfassungsrechtlichen vorgeschriebenen Formen geschehen. Die Grundrechte von Gefangenen können also nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden“.[29]

Vom Täter aus gesehen, erwächst das Interesse an der Resozialisierung aus seinem Grundrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG.[30] Vom BVerfG wurde in seiner Entscheidung zur lebenslangen Freiheitsstrafe daraus sogar ein Anspruch des Gefangenen auf Resozialisierung hergeleitet.[31] Der Staat hat demnach eine Garantiefunktion für die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Strafgefangenen. Diese ergibt sich nicht nur aus der allgemeinen Fürsorgepflicht für gesellschaftlich benachteiligte Gruppen. Sie resultiert insbesondere aus der erhöhten Verantwortung, die der Staat durch den Entzug der Freiheit und die totale Inanspruchnahme für die persönliche und soziale Entfaltung der Gefangenen übernimmt.

Resozialisierung bedeutet demnach auch Kompensation des staatlichen Eingriffs in den Freiheitsstatus des Gefangenen.[32] Die staatliche Gewalt ist also zunächst verpflichtet seine Würde zu achten und zu schützen. Sie muss ihn vor entwürdigenden Verhältnissen und Eingriffen in der Vollzugsanstalt bewahren. Darüber hinaus darf sie den Gefangen mit den erkannten Schwächen nicht allein lassen, sondern muss ihm im Vollzug die Möglichkeit eröffnen, die Fähigkeiten zu erwerben, deren es bedarf, um ein integriertes Glied in der Gesellschaft zu werden.[33] Hierbei ist aber zu beachten, dass der Gefangene auf keinen Fall zum bloßen Objekt der Resozialisierung werden darf. Dies würde wiederum gegen dessen Menschenwürde gem. Art. 1 I GG verstoßen.[34]

2.3 Mittel und Wege zur Erreichung des Vollzugszieles

- 2 StVollzG enthält keine Angaben über Mittel und Wege zur Erreichung des Vollzugsziels. Solche werden jedoch in den §§ 3, 4, 5, 6, 7 und 9 StVollzG näher beschrieben. Besondere Bedeutung haben hierbei die drei Grundsätze für die Gestaltung des Vollzuges in § 3 StVollzG.

2.3.1 Angleichungsgrundsatz

Die allgemeine Zielvorgabe soll einerseits dadurch erreicht werden, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anglichen wird. Da sich aber das Leben innerhalb des Strafvollzugs von dem der Menschen in Freiheit zu stark unterscheidet, kann es bei der Angleichung nur darum gehen, die Unterschiede, welche typischerweise bestehen, auf ein Mindestmaß zu reduzieren.[35]

2.3.2 Gegensteuerungsgrundsatz

Andererseits soll den schädlichen Wirkungen des Freiheitsentzuges entgegengewirkt werden. Hiernach sollen die, mit dem Freiheitsentzug verbundenen, meist unbewusst verursachten Nebenfolgen reduziert werden.[36] Es wird also berücksichtigt, dass mit der Einlieferung des Gefangenen Prozesse der Entpersönlichung einsetzen, Privatsphäre verloren geht sowie eine Orientierung an internen Subkulturen droht.[37] Da diese Haftfolgen eine spätere Wiedereingliederung in die Gesellschaft erschweren würden, muss ihnen entgegengewirkt werden.[38]

2.3.3 Eingliederungsgrundsatz

Den Gefangenen soll darüber hinaus geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Es ist wichtig, dass er auf die Rückkehr in die Gesellschaft, wie z.B. durch Aufrechterhaltung sozialer Kontakte oder Verbesserung der Berufsausbildung, vorbereitet wird. Nur so besteht eine berechtigte Hoffnung, dass sich der Gefangene später in der Gesellschaft zurechtfindet und sich in Übereinstimmung mit ihren Maßstäben verhält.[39]

2.3.4 Wichtigste Programmpunkte zur Erreichung des Vollzugszieles

Da das gestellte Thema es verbietet die einzelnen Möglichkeiten der Sozialisation im Behandlungsvollzug differenziert zu beschreiben, sollen an dieser Stelle abschließend nur kurz die wichtigsten Programmpunkte genannt werden. Diese wären beispielsweise die Behebung der schulischen und beruflichen Defizite, die Erhöhung sozialer Alltagskompetenz durch Wohngruppenvollzug und soziales Training, das Bereitstellen von Hilfen bei dem Aufbau und der Pflege sozialer Beziehungen und das Angebot individueller oder in Gruppen durchgeführter Psychotherapie.

3. Sicherheit

3.1 Aufgabe des Strafvollzugs

Das Vollzugsziel stellt zwar den zentralen Leitgedanken des Strafvollzugs dar, doch kommt darin nicht das gesamte Vollzugsprogramm zum Ausdruck. Der Vollzug soll gem. § 2 Satz 2 StVollzG auch der Aufgabe dienen, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Diese Aufgabe beschränkt sich unmittelbar auf den Zeitraum des Strafvollzuges. Somit soll während des Vollzugs auch die negative Spezialprävention berücksichtigt werden.[40] Es ergeben sich dabei drei zentrale Handlungsfelder, bei denen im Strafvollzug Sicherheitsfragen eine Rolle spielen. Zunächst ist dies der Fall bei der sicheren Unterbringung flucht- und rückfallgefährdeter Täter. Des Weiteren bei der Öffnung des Vollzuges, d.h. im offenen Vollzug, bei Vollzugslockerungen oder während des Hafturlaubs. Im Übrigen soll der Schutz der Allgemeinheit durch geeignete Behandlungsmaßnahmen bei rückfallgefährdeten Gefangen erreicht werden.[41]

Abzugrenzen ist die Sicherheit i.S.v. Schutz der Allgemeinheit (externe Sicherheit) von der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Vollzugsanstalt (interne Sicherheit). Die interne Sicherheit ist in den §§ 81 ff. StVollzG geregelt, soll an dieser Stelle aber nicht näher erläutert werden.

3.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die verfassungsrechtliche Grundlage der Aufgabe des Staates die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten und vor rückfallgefährdeten Straftätern zu schützen, ergibt sich zunächst aus Art. 2 II 1 GG. Danach endet die Freiheit der eigenen Person an den Freiheitsrechten der anderen, ganz gleich, welcher Natur sie sind.[42] Zum Anderen ergeben sich aus Art. 1 I GG Schutzpflichten des Staates gegenüber dem Bürger, wonach er verpflichtet ist, seine Bürger vor rechtswidrigen Angriffen Dritter zu verteidigen. Er ist nicht nur verpflichtet die Grundrechte (negativ) zu achten, sondern auch (positiv) zu schützen. Die Sicherungsaufgabe des Strafvollzuges ist zwar nicht speziell im Grundgesetz kodifiziert, sie wird jedoch mit dem Institut der Strafe als Instrument staatlicher Organisation in den Art. 2 II 2, 3, 12 III, 74 Nr. 1 und 104 GG als absolut gewährleistetes Institut anerkannt.[43] Allerdings wäre es nicht mit der Verfassung vereinbar, den Schutz der Allgemeinheit als einzige Vollzugsaufgabe anzusehen. Dann wäre der Strafvollzug ein reiner Verwahrvollzug. Ein solcher verstieße gegen die Menschenwürde gem. Art. 1 I GG und auch gegen den staatlichen Verfassungsgrundsatz der Zweckgebundenheit hoheitlichen Handelns.[44]

[...]


[1] Calliess/Müller-Dietz, StVollzG Einl. Rn. 1.

[2] Hohmeier, Strafvollzugsanstalt S.125.

[3] Kaiser, Strafvollzug, § 4 Rn. 1.

[4] Cornel, Resozialisierung Rn.1.

[5] Walter, Strafvollzug Rn. 280.

[6] Fend, Sozialisierung, S. 34 f., 38 f..

[7] Veith, Erwachsenenvollzug, S. 60.

[8] Lüdtke, 1970, S. 134 ff..

[9] Caesar, Authorität in der Familie, S. 135.

[10] Caesar, Authorität in der Familie, S. 135.

[11] Veith, Erwachsenenvollzug, S. 62.

[12] Roesner, Sozialarbeit, S. 142 ff..

[13] Laubenthal, Strafvollzug, Rn. 123.

[14] Maelicke, 2002, S. 785.

[15] Veith, Erwachsenenvollzug, S. 62.

[16] Veith, Erwachsenenvollzug, S. 63.

[17] Cyprian, 1977, S. 75.

[18] Müller-Dietz, 1984, S. 359.

[19] Cornel, Resozialisierung, Rn. 5.

[20] Haffke 1975, 246

[21] BVerfGE 22, 180 (219).

[22] BVerfGE 35, 202 (235).

[23] BVerfGE 35, 202 (235).

[24] Callies/Müller-Dietz, StVollzG, Einl. Rn. 31.

[25] BVerfGE 35, 202 (236).

[26] BVerfGE 51, 1 (27).

[27] Müller-Dietz, 1982, S. 77 ff..

[28] Müller-Dietz, 1982, S. 81.

[29] BVerfGE 33, 1 (11).

[30] Callies/Müller-Dietz, Einl. Rn. 31.

[31] BVerfGE 45, 178 (239).

[32] Veith, Erwachsenenvollzug, S. 57 f..

[33] Haberstroh, 1982, S. 618.

[34] Cornell, Resozialisierung, Rn. 72.

[35] Laubenthal, Strafvollzug, Rn. 155.

[36] Callies/Müller-Dietz, StVollzG, § 3 Rn. 5.

[37] Laubenthal, Strafvollzug, Rn. 186 ff..

[38] Kudlich, 2003, S. 706.

[39] Kudlich, 2003, S. 707.

[40] Kudlich, 2003, S. 706.

[41] Steindorfner, 2003, S. 4.

[42] Steindorfner, 2003, S. 6.

[43] Hoffmeyer, Grundrechte im Strafvollzug, S. 142.

[44] Hoffmeyer, Grundrechte im Strafvollzug, S. l52.

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Details

Title
Resozialisierung und/oder Sicherheit - Vollzugsziele in der Diskussion
College
Ernst Moritz Arndt University of Greifswald  (FB Rechtswissenschaft)
Grade
15
Author
Year
2004
Pages
31
Catalog Number
V26642
ISBN (eBook)
9783638289160
File size
551 KB
Language
German
Keywords
Resozialisierung, Sicherheit, Vollzugsziele, Diskussion, Strafvollzug
Quote paper
Andre Weiß (Author), 2004, Resozialisierung und/oder Sicherheit - Vollzugsziele in der Diskussion, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/26642

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