Die freie Wahl der Ausbildungsstätte in Artikel 12 I GG. Anhängsel oder eigenes Grundrecht?


Seminararbeit, 2011

66 Seiten, Note: 13 Punkte (gut)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

I. Die Auslegung des in Art. 12 I GG erwähnten Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte anhand der Literatur
I.1. Grammatische Auslegung
I.2. Historische Auslegung
I.3. Systematische Auslegung
I.3.1. Strukturelle Analyse des Rechts innerhalb des Art. 12 GG
I.3.2. Anforderung der Systematisierung und Harmonisierung des GG
I.4. Teleologische Auslegung Zwischenergebnis

II. Die Bewertung der relevanten Rechtsprechung in Bezug auf die
Ausbildungsfreiheit im Sinne des Art. 12 I GG
II.1. Die ausdrückliche Bestätigung des einheitlichen Grundrechts
im Sinne des Art. 12 I GG durch das BVerfG
II.2. Der Zulassungsanspruch in Bezug auf die freie Wahl der
Ausbildungsstätte
II.3. Das Leistungsrecht auf Schaffung von Ausbildungsstätten
II.4. Die dreistufige Prüfung des Grundrechts der Berufsfreiheit in Verbindung mit dem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte Zwischenergebnis

III. Die mögliche Entwicklung des Rechts auf freie Wahl derAusbildungsstätte in Art. 12 I GG
III.1. Die mögliche Entwicklung
III.1.1. Die Notwendigkeit einer Übereinstimmung mit Landesverfassungen und EU-Recht
III.1.2. Die Möglichkeit der Schaffung eines neuen Grundrechts durch das BVerfG
III.2. Bewertungen und Vorschläge
III.2.1. Die klare Begrenzung des Schutzumfangs durch das BVerfG
III.2.2. Die Gewährleistung der inneren Harmonisierung des GG
Zwischenergebnis

IV. Mit einem Ausblick auf die Verfassung der VR China
IV.1. Bildungsfreiheit und Arbeitsfreiheit
IV.2. Das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte
IV.2.1. Grammatische Auslegung
IV.2.2. Historische Auslegung
IV.2.3. Systematische Auslegung
IV.2.4. Teleologische Auslegung

Zwischenergebnis

Schluss

Literaturverzeichnis

Einleitung

Nach dem Abgrenzungskriterium des Berechtigten gibt es zwei Arten von Grundrechten, nämlich Menschenrechte und Bürgerrechte.[1] Dem Grundgesetz gemäß besitzen nur Deutsche Bürgerrechte, während Menschenrechte die allen Menschen zustehenden Grundrechte sind.[2] Aus dem Wortlaut von Art. 12 I GG leitet sich ab, dass die konkreten Formen des Grundrechts in diesem Absatz Bürgerrechten entsprechen.

In der Literatur und in der Rechtsprechung ist das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte in Art. 12 I GG als Grundrecht allgemein anerkannt. Allerdings ist unklar und strittig, ob das so genannte Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte lediglich ein Anhängsel des Grundrechts der Berufsfreiheit ist. Es bleibt nämlich offen, ob das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte in Art. 12 I GG bereits als ein eigenes Grundrecht begründet wird.

Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Verhältnis des Grundrechts der Berufsfreiheit und des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 I GG.

Es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte in Art. 12 I GG ein eigenes Grundrecht darstellt oder darstellen sollte.

Die vorliegende Arbeit gliedert sich in vier Teile. In den ersten beiden Teilen wird das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte im Wege der verfassungsrechtlichen Auslegung und der Qualifizierung durch die Rechtsprechung als Anhängsel des Grundrechts der Berufsfreiheit bestätigt. Im dritten Teil wird die mögliche Entwicklung des Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte vor dem Hintergrund der Verfassungsgeschichte näher betrachtet und beurteilt. Im letzten Teil geht es darum, den Charakter des Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte im Rahmen der Verfassung der VR China zu analysieren und zu qualifizieren.

I. Die Auslegung des in Art. 12 I GG erwähnten Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte anhand der Literatur

Zur Auslegung des Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte ist zunächst zu beachten, welche Unterschiede zwischen Grundrechten und Anhängseln der Grundrechte bestehen.

Es ist offensichtlich, dass ein „Anhängsel“ des Grundrechts der Berufsfreiheit mit einem „Teil“ eines solchen Grundrechts nicht identisch ist. Grundsätzlich ist der Regelungsgegenstand des Anhängsels des Grundrechts der Berufsfreiheit ganz anders anzusehen als der Regelungsgegenstand des Grundrechts der Berufsfreiheit, obwohl beides in einem engen Zusammenhang steht. Trotzdem sind ein Grundrecht und sein Anhängsel im Wesentlichen vergleichbar bzw. ähnlich. So ist das Anhängsel eines Grundrechts als eine spezielle und konkrete Form des Grundrechts zu verstehen, die unmittelbar und eindeutig zu dem betreffenden Grundrecht hinzugefügt wird.

Somit sind das Anhängsel des Grundrechts der Berufsfreiheit und das Grundrecht der Berufsfreiheit im Wesentlichen vergleichbar bzw. ähnlich. Jedoch bedeutet dies nicht, dass ein Anhängsel des betreffenden Grundrechts in vollem Umfang von diesem Grundrecht erfasst wird (siehe Grafik 1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: selbst erstellt

Der erste Teil der vorliegenden Arbeit beschäftigt sich nun mit der Auslegung des Art. 12 I GG in Bezug auf das Verhältnis des Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und des Grundrechts der Berufsfreiheit. Im Hinblick auf die Canones nach Savigny gibt es grundsätzlich vier Mittel für die Auslegung der Rechtsnormen. Dazu zählen die grammatische, historische, systematische und teleologische Auslegung. Im Folgenden wird die Beziehung zwischen dem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und dem Grundrecht der Berufsfreiheit mittels der klassischen vier Mittel ausgelegt.

I.1. Grammatische Auslegung

In der Regel ist das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte lediglich als „liberales Freiheitsrecht“ zu verstehen.[3]

Aus dem Wortlaut von Art. 12 GG ergibt sich keine klare und endgültige Feststellung darüber, ob Art. 12 GG mehrere Grundrechte enthält.[4] Darüber hinaus könnten Berufswahl, Berufsausübung, Wahl des Arbeitsplatzes und Wahl der Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 I GG als unterschiedliche Grundrechte angesehen werden.[5] Jedoch ist vor allem zu beachten, dass nicht die „freie Durchführung der Ausbildung“ und die freie Wahl der Ausbildung, sondern nur die freie Wahl der Ausbildungsstätte nach dem Wortlaut von Art. 12 I GG geschützt wird.[6] Da sich aus dem Art. 12 I GG deutlich ergibt, dass alle Deutschen nur das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte haben,[7] wird kein Recht des Einzelnen auf freie Wahl oder freie Durchführung der Ausbildung nach Art. 12 I GG ausdrücklich angeführt.[8] Weiter erfasst der Begriff der Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 I GG nicht alle Bildungsmöglichkeiten. Er bezieht sich vielmehr auf berufsbezogene Einrichtungen.[9]

Aus dem obigen Grund bezieht sich das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach grammatischer Auslegung lediglich auf einen Teilbereich der Ausbildungsfreiheit.

Es ist unstrittig, dass der Schutzumfang des einzelnen eigenen Grundrechts groß und umfassend sein sollte. Wegen des zu stark eingegrenzten Umfangs des Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte sollte dieses in der Regel nicht als eigenes Grundrecht gewertet werden.

Da das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte in Art. 12 I GG in einem engen Zusammenhang mit dem Recht auf freie Wahl des Berufs und Arbeitsplatzes steht, sollte das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte daher eher als Anhängsel des Grundrechts der Berufsfreiheit angesehen werden.

I.2. Historische Auslegung

Im § 29 der Verfassungsurkunde des Königreichs Württemberg vom 25. September 1819 steht folgende Formulierung: „Jeder hat das Recht, seinen Stand und sein Gewerbe nach eigener Neigung zu wählen und sich dazu im In- und Auslande auszubilden.[10]

Der Paragraph sieht deutlich vor, dass die Gewerbefreiheit und die Ausbildungsfreiheit als ein einheitliches Recht anerkannt und qualifiziert werden sollten. Aus der historischen Ansicht ist das Grundrecht der Berufsfreiheit die Nachfolgerin des traditionellen Rechts der Gewerbe- und Niederlassungsfreiheit.[11] Wegen der Vergleichbarkeit und Ähnlichkeit zwischen der Gewerbefreiheit und der Berufsfreiheit sollten die Berufsfreiheit und die Ausbildungsfreiheit im Sinne des § 29 der Verfassungsurkunde des Königreichs Württemberg auch als ein einheitliches Recht gewertet werden. Dabei stellt die Ausbildungsfreiheit ein eindeutiges Anhängsel der Berufsfreiheit dar.

Weiterhin bestimmte § 158 der Paulskirchenverfassung: „Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.“ Die Berufs- und Ausbildungsfreiheit wurde durch die Paulskirchenverfassung erstmals gesamtdeutsch gewährleistet.[12] Es wurde unter Berücksichtigung der Formulierung „sich für denselben auszubilden“ klargestellt, dass die Ausbildungsfreiheit im § 158 der Paulskirchenverfassung nicht als eigenes Grundrecht, sondern nur als Anhängsel des Grundrechts auf Freiheit der Berufswahl begründet wurde.

§ 156 der Erfurter Unionsverfassung vom 28. Mai 1849 enthielt die wortgleiche Gewährleistung wie § 158 der Paulskirchenverfassung in Bezug auf die Berufs- und Ausbildungsfreiheit.[13]

Da frühere Verfassungen und Verfassungsurkunden stets einen großen Einfluss auf das GG genommen haben, sollten die relevanten inhaltlichen Formulierungen solcher Verfassungen und Verfassungsurkunden bei der Auslegung der Eignung des Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte in Art. 12 I GG berücksichtigt werden. Somit sollte das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte in Art. 12 I GG aus geschichtlicher Sicht grundsätzlich als Anhängsel des Rechts der Berufsfreiheit angesehen werden.

I.3. Systematische Auslegung

Die systematische Auslegung des Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte umfasst zwei Teile, nämlich „die strukturelle Analyse des betreffenden Rechts innerhalb des Art. 12 GG“ und „die Anforderung der inneren Systematisierung und Harmonisierung des GG“.

I.3.1. Strukturelle Analyse des Rechts innerhalb des Art. 12 GG

Im Hinblick auf den Aufbau und die Struktur des Art. 12 GG ist nachzuvollziehen, dass der Gesetzgeber des GG das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte in Art. 12 lediglich als Anhängsel des Grundrechts der Berufsfreiheit bestätigen möchte.

Art. 12 I S. 2 und Art. 12 II bzw. III GG betreffen dem Wortlaut nach lediglich Einschränkungen der Berufsfreiheit bzw. die relevanten Formen des Grundrechts der Berufsfreiheit. Daher sollte das nur in Art. 12 I S. 1 GG erwähnte Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte entsprechend der Aufbaustruktur des ganzen Artikels nur als Anhängsel des Grundrechts der Berufsfreiheit, das in vollem Umfang des Art. 12 GG begründet wird, anerkannt und qualifiziert werden. Ansonsten würde die systematische Aufbaustruktur des Art. 12 GG zerstört.

Beispielsweise wäre die Anwendung des Art. 12 I S. 2 GG auf das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte sehr problematisch, wenn das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte als eigenes Grundrecht anerkannt würde. Art. 12 I S. 2 nennt einen „Regelungsvorbehalt“ in Bezug auf die Berufsfreiheit.[14] Wegen des Regelungsvorbehalts ist die Anwendung des Zitiergebots in Art. 19 I S. 2 GG und der Wesengehaltsgarantie in Art. 19 II GG auf die Berufsfreiheit ausgeschlossen.[15] Auch wenn sich die Anwendung des Art. 12 I S. 2 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG auf freie Wahl der Ausbildungsstätte in Art. 12 I S. 1 GG erstreckt, liegt jedoch die Voraussetzung in der Rechtsprechung dafür vor, dass die Berufsfreiheit und die Ausbildungsfreiheit als ein einheitliches Grundrecht angesehen werden sollten. Wenn das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte in Art. 12 I S. 1 im Vergleich mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit als eigenes Grundrecht begründet würde, dann wäre unklar, ob das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte von der Anwendung des Art. 12 I S. 2 GG ausgeschlossen wäre.

Somit sollte die freie Wahl der Ausbildungsstätte unter Berücksichtigung der Aufbaustruktur des Art. 12 GG nicht als eigenes Grundrecht sondern als Anhängsel des Grundrechts der Berufsfreiheit gelten.

I.3.2. Anforderung der Systematisierung und Harmonisierung des GG

Ausbildung und Bildung sind nicht identisch.[16] Der Begriff „Bildung“ ist als Oberbegriff von „Ausbildung“ anzusehen.[17] Der Begriff der Ausbildung bezieht sich lediglich auf die berufsbezogene Bildung.[18] Der Begriff der Bildung wird daher sehr weit ausgelegt. Er umfasst außer der Ausbildung auch die Bildung ohne Berufsbezug.[19] Dementsprechend stehen Bestimmungen zur Bildungsfreiheit bzw. zur Ausbildungsfreiheit nicht nur in Art. 12 I S. 1 GG, sondern in vielen Passagen des GG (siehe Grafik 2).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: selbst erstellt

Die vom Art. 12 I GG erwähnten Ausbildungsstätten müssen berufsbezogen sein. Das Recht auf freie Wahl der anderen Bildungsstätten, die nicht berufsbezogen sind, kann nach Art. 2 I und Art. 7 IV sowie Art. 5 III GG geschützt werden.[20] Unter die Ausbildungsstätten im Sinne des Art. 12 I GG fallen vor allem Hochschulen, Akademien und der Vorbereitungsdienst.[21] Nach herrschender Ansicht zählen allgemeine Schulen nicht zu den in Art. 12 I GG erwähnten Ausbildungsstätten. Der Grund dafür ist, dass Schulen nicht in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.[22] Da Grundschulen nicht berufsbezogen sind, sollten sie nicht vom Art. 12 I GG, sondern vom Art. 2 I GG erfasst werden.[23] Art. 2 I GG bezieht sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit, während Art. 12 GG speziell die Berufsfreiheit gewährleistet.

Nach Art. 7 II GG wird das Recht der Erziehungsberechtigten auf die Entscheidung über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht gesichert.[24] In der Regel haben nur die Eltern das Erziehungsrecht im Hinblick auf die Wahl der Schulform für ihre Kinder.[25] Außerdem bezieht sich Art. 5 III S. 1 GG vor allem auf die Forschungsfreiheit, die in einem engen Zusammenhang mit der Bildungsfreiheit steht.

Wie oben schon erläutert, kann Art. 12 I S. 1 GG, der lediglich das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte bezeichnet, nicht allein als Rechtsgrundlage für das Grundrecht der Bildungsfreiheit und der Ausbildungsfreiheit fungieren. Daher sollte die freie Wahl der Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 I GG nicht allein als eigenes Grundrecht bestätigt werden. Ansonsten könnte die innere Systematisierung und Harmonisierung der Vorschriften des GG in Frage gestellt werden.

I.4. Teleologische Auslegung

Die objektive Wertordnung des einzelnen Grundrechts, die als wichtige Funktion des Grundrechts gilt, nimmt einen großen Einfluss auf die Auslegung des einzelnen Grundrechts.[26] Deshalb sollten die konkrete Form und der Umfang der Grundrechte nicht nur in der Literatur, sondern auch in der Rechtsprechung unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung des einzelnen Grundrechts geklärt werden.[27]

[...]


[1] Zippelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, S. 193.

[2] Zippelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, S. 193.

[3] Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, GG Art. 12, Rn. 442.

[4] Hufen, Staatsrecht II, S. 618.

[5] Vgl. Hufen, Staatsrecht II, S. 618.

[6] Vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte, S. 218.

[7] Pieroth/Schlink, Grundrechte, S. 217.

[8] Pieroth/Schlink, Grundrechte, S. 217.

[9] Dieterich/Schmidt, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, GG Art. 12, Rn. 8.

[10] Wieland, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, S. 1076.

[11] Hufen, Berufsfreiheit – Erinnerung an ein Grundrecht, NJW, 1994, 2913 (2914).

[12] Wieland, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, S. 1076.

[13] Wieland, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, S. 1077.

[14] Wilms, in: Hümmerich/Boecken/Düwell, AnwaltKommentar Arbeitsrecht, S. 3116.

[15] Wilms, in: Hümmerich/Boecken/Düwell, Anwalt Kommentar Arbeitsrecht, S. 3116.

[16] Pieroth/Schlink, Grundrechte, S. 218.

[17] Pieroth/Schlink, Grundrechte, S. 217.

[18] Pieroth/Schlink, Grundrechte, S. 218.

[19] Vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte, S. 218.

[20] Ruffert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG Art. 12, Rn. 45.

[21] Dieterich, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, GG Art. 12, Rn. 8.

[22] Ruffert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG Art. 12, Rn. 45.2.

[23] Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, S. 341.

[24] Vgl. Hesselberger, Das Grundgesetz, Kommentar für die politische Bildung, S. 119.

[25] OVG Hamburg: Zulassung von Kindern zur Oberschule, in: NJW 1956, 1173 (1173).

[26] Vgl. Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, S. 402.

[27] Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, S. 402.

Ende der Leseprobe aus 66 Seiten

Details

Titel
Die freie Wahl der Ausbildungsstätte in Artikel 12 I GG. Anhängsel oder eigenes Grundrecht?
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Note
13 Punkte (gut)
Autor
Jahr
2011
Seiten
66
Katalognummer
V268028
ISBN (eBook)
9783656584131
ISBN (Buch)
9783656584360
Dateigröße
727 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
freie Wahl der Ausbildungsstätte, Grundrecht der Berufsfreiheit, Grundrecht der Ausbildungsfreiheit
Arbeit zitieren
Wei Zhai (Autor:in), 2011, Die freie Wahl der Ausbildungsstätte in Artikel 12 I GG. Anhängsel oder eigenes Grundrecht?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/268028

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