Theoretische Grundfragen und Grundformen der Verfassungskontrolle


Seminar Paper, 2003

41 Pages, Grade: sehr gut (17 Punkte)


Excerpt


Inhalt

§ 1 Einführende Grundfragen der Verfassungskontrolle
A. Problemstellung und Gang der Arbeit
B. Der Begriff der Verfassungskontrolle

§ 2 Das U.S.-amerikanische Kontrollmodell
A. Die Idee des Konstitutionalismus in den U.S.A
B. Ausgestaltung
I. Kontrollgegenstand
II. Kontrollorgan
III. Kontrollmaßstab
IV. Kontrollverfahren4
V. Folgen der Kontrolle
C. Probleme
D. Die Übernahme des U.S.-amerikanischen Modells

§ 3 Das französische Kontrollmodell
A. Von der französischen Revolution zur Verfassung von
B. Ausgestaltung
I. Kontrollgegenstand
II. Kontrollorgan
III. Kontrollmaßstab
IV. Kontrollverfahren
V. Folgen der Kontrolle
C. Probleme
D. Die Übernahme des französischen Modells

§ 4 Das österreichisch-deutsche Kontrollmodell
A. Die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland und Österreich
I. Die Paulskirchenverfassung und die Deutsche Reichsverfassung
II. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919
III. Die Österreichische Bundesverfassung von
IV. Das Grundgesetz von
B. Ausgestaltung
I. Kontrollgegenstand
II. Kontrollorgan
III. Kontrollmaßstab
IV. Kontrollverfahren
V. Folgen der Kontrolle
C. Probleme
I. Vereinbarkeit mit dem Demokratieprinzip
1. Problemstellung
2. Schlussfolgerungen
II. Vereinbarkeit mit dem Gewaltenteilungsprinzip
1. Grundsätzliches
2. Das Verhältnis zu den Gewalten im einzelnen
a. Das Verfassungsgericht zwischen Recht und Politik
aa. Das Problem
bb. Lösungsvorschläge
(1) Die U.S.-amerikanische Political-Question-Doktrin
(2) Verfassungsrevision
(3) Der funktionell-rechtliche Ansatz
(4) Der materiell-rechtliche Ansatz
(5) Stellungnahme
b. Abgrenzung zur Fachgerichtsbarkeit
aa. Das Problem
bb. Lösungsvorschläge
(1) Die Formeln des Bundesverfassungsgerichts
(2) Die Anknüpfung an die verwaltungsgerichtliche Ermessensfehler-
lehre
(3) Stellungnahme
III. Verfahrensflut
1. Das Problem
2. Lösungsvorschläge
a. Abschaffung der Verfassungsbeschwerde
b. Annahmeverfahren nach U.S.-amerikanischem Vorbild
c. Erhöhung der Kapazitäten
d. Stellungnahme
D. Die Übernahme des österreichisch-deutschen Modells

§ 5 Zusammenfassung und Thesen

L i t e r a t u r v e r z e i c h n i s

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

§ 1 Einführende Grundfragen der Verfassungskontrolle

A. Problemstellung und Gang der Arbeit

Die Idee einer Kontrolle der Ausübung staatlicher Macht durch eine Verfassung war insbesondere den absolutistischen Herrschaftssystemen fremd: „L’État c’est moi“ (Ludwig XIV.) oder „The king can do no wrong“. Demgegenüber haben sich im Zuge der Aufklärung in Europa die Verfassungen Bahn gebrochen und die Kontrolle staatlichen Handelns anhand der Verfassung wird als wesentliches Element eines Rechtsstaats angesehen (Rousseau)[1]. Was blieb war die Frage, wie stark die Kontrolle staatlicher Herrschaftsgewalt durch die Verfassungen sein sollte. Von zentraler Bedeutung ist dabei vor allem die Frage, ob ein Kontrollorgan über die Einhaltung der Verfassung wachen und – bejahendenfalls – wer dieses Organ sein soll[2]. Die Einrichtung einer Verfassungsgerichtsbarkeit, also die Entscheidung verfassungsrechtlicher Fragen in einem gerichtsförmigen Verfahren[3], ist nur eine mögliche Antwort.[4] Möglich ist auch eine Kontrolle durch den Souverän (das Parlament), daneben aber auch durch die politischen Parteien[5] und vor allem die Öffentlichkeit (Medien).[6]

Eine Antwort auf die genannten Fragen läßt sich nur finden, wenn die historische Entwicklung, aus der heraus sich die Verfassungen in den U.S.A. und den Staaten Europas entwickelt haben, mitbetrachtet wird. Auch wenn sich heute zahlreiche Friktionen zwischen den verschiedenen Kontrollmodellen ergeben, die ihren Ursprung nicht in der historischen Entwicklung haben, sondern auf die jeweiligen politischen Bedürfnisse zurückzuführen sind und von daher den systemanalytischen Wert verlieren[7], können die historischen Wurzeln dennoch nicht außer Betracht bleiben. Dies gilt vor allem wenn es darum geht, neuere Entwicklungen der Verfassungskontrolle, insbesondere in den Staaten Ost- und Südosteuropas zu bewerten. So sind viele Schwächen einzelner Kontrollmodelle historisch zu erklären und zu relativieren. Eine Übertragung dieser Modelle empfiehlt sich nur dann, wenn diese Schwächen auch in den potentiellen Übernehmerstaaten nicht nennenswert ins Gewicht fallen. Auch kann das Fehlen einer echten Kontrolle staatlicher Macht anhand einer Verfassung in Staaten mit einer fest demokratisch verwurzelten Geschichte, wie etwa in Großbritannien[8], hingenommen werden, wohingegen in Staaten wie etwa Rußland eine unabhängige Kontrolle staatlicher Macht durch eine unabhängige Instanz unerläßlich scheint. Unter der Herrschaft des kommunistischen Regimes wurde die Ablehnung einer Kontrolle staatlichen Handelns – im Grunde nicht anders als in Großbritannien – mit der Volkssouveränität und der Gewalteneinheit begründet.[9] Anders als aber in Großbritannien waren dies vorgeschobene Gründe, nicht um die Souveränität des Volkes, sondern vielmehr den ungestörten Machtausbau des herrschenden Regimes nicht zu gefährden.[10]

Ausgehend von dieser Problemstellung werden in den §§ 2 bis 4 die verschiedenen Grundmodelle der Verfassungskontrolle vorgestellt, jeweils vor dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklung. Die Modelle sollen dabei auch auf die jeweiligen Schwächen untersucht werden. Sie werden dabei idealisiert; in ihrer Reinform finden sie sich nirgends, zahlreiche Mischmodelle sind entstanden.[11]

B. Der Begriff der Verfassungskontrolle

Zur Ermittlung der theoretischen Grundfragen und Modelle der Kontrolle staatlichen Handelns am Maßstab der Verfassung bedarf zunächst der Kontrollbegriff einer näheren Bestimmung. Hinter ihm verbergen sich mehrere Einzelaspekte[12]: Zunächst geht es darum, den Kontrollgegenstand zu bestimmen, also das, was kontrolliert wird. Hieran anschließend stellt sich die Frage, was Kontrollmaßstab ist, woran der Kontrollgegenstand also gemessen wird. Des weiteren ist zu klären, wer Kontrollsubjekt und wer Kontrollunterworfener ist, wer also die Kontrolle wem gegenüber durchführt. Schließlich ist der Frage nachzugehen, wie das Kontrollverfahren ausgestaltet ist und welche Folgen eine solche Kontrolle zeitigt. Ausgehend von diesem Kontrollbegriff soll im folgenden jeweils geklärt werden, welche Kontrollmodelle sich entwickeln lassen.

§ 2 Das U.S.-amerikanische Kontrollmodell

A. Die Idee des Konstitutionalismus in den U.S.A.

Die Idee eines verfassungskräftig garantierten Grundrechtskatalogs und der Kontrolle von durch die staatlichen Organe vorgenommener Akte durch eine gerichtliche Instanz (judicial review) entstammt der amerikanischen Unabhängigkeitsbewegung.[13] Die Verfassung von 1787 sah eine Verfassungskontrolle durch Gerichte zwar nicht ausdrücklich vor, jedoch ist sie durch den Supreme Court im Fall Marbury vs. Madison[14] zum Bestandteil des Bundesverfassungsrechts erhoben worden.[15] Die Verfassung könne ihren Zweck, die Ausübung staatlicher Macht zu begrenzen, nur dann erfüllen, wenn eine wirksame Kontrolle erfolge, die den jeweiligen Fachgerichten zuteil werde.[16]

B. Ausgestaltung

I. Kontrollgegenstand

Kontrollgegenstand ist nach dem Gesagten jeglicher Akt staatlicher Gewalt. Ausgenommen hat der Supreme Court in seiner Rechtsprechung allerdings solche staatlichen Akte, die politische Fragen betreffen. Die sog. political question-Doktrin ist als Teil des judicial self restraint entwickelt worden[17] und soll verhindern, daß die Gerichte in genuin den beiden anderen Gewalten zugewiesenen Aufgabenbereiche übergreifen.

II. Kontrollorgan

Nach Ansicht des Supreme Court kommt den Fachgerichten die Aufgabe zu, Kollisionen zwischen den von den Gerichten ausgelegten Gesetzen und der Verfassung aufzulösen.[18] Ein eigenständiges Verfassungsgericht gibt es nach diesem Verständnis nicht. Vielmehr ist jedes Gericht berufen, Gesetze zu kontrollieren. Die Übertragung der Verfassungskontrolle auf die ordentlichen Gerichte ist Ausdruck der Tradition des Common Law, aus der heraus sich die Verfassungsgerichtsbarkeit in den U.S.A. entwickelt hat; der Supreme Court ist demnach nicht Verfassungsgericht im institutionell-organisatorischen Sinn, sondern lediglich im funktionellen Sinn und gleichzeitig oberste Appellationsinstanz.[19] Es erfolgt nach dieser Idee eine Kontrolle durch die Gerichte gleichsam incidenter, so daß von einer diffusen Verfassungskontrolle gesprochen werden kann.[20]

III. Kontrollmaßstab

Maßstab der Kontrolle staatlicher Akte ist die Verfassung, samt eines in ihr enthaltenen Grundrechtskatalogs, der Rechte des Einzelnen verbürgt, auf die er sich berufen kann, wenn der Staat in diese eingreift.

IV. Kontrollverfahren

Der Supreme Court ist grundsätzlich unbeschränkt sachlich für die Verfassungskontrolle zuständig. Eine Beschränkung besteht nur insoweit, als Art. VI sec. 2 U.S.-Verf. eine Art Beschwerdebefugnis, nämlich eine Entscheidung von „cases and controversies“ voraussetzt, eine prinzipale Normenkontrolle also nicht möglich ist. Es handelt sich demnach um das Konzept einer mittelbaren Kontrolle durch die Fachgerichte im Rahmen von Streitigkeiten zwischen Parteien.

V. Folgen der Kontrolle

Ein Gesetz, das gegen die Verfassung verstößt, ist nach Ansicht des Supreme Court ungültig, da nur auf diese Weise dem Vorrangcharakter der Verfassung genüge getan werden könne.[21] Die Entscheidung erfolgt grundsätzlich mit Wirkung inter partes; aufgrund der Präjudizienbindung der unteren Instanzen hat sie jedoch de facto eine erga omnes Wirkung.[22]

C. Probleme

Problematisch an dem U.S.-amerikanischen Kontrollmodell ist, daß aufgrund divergierender Entscheidungen einzelner Gerichte ein Zustand der Rechtsunsicherheit droht.[23] Diese Gefahr kann nur begrenzt durch die Präjudizienbindung beseitigt werden[24], denn es ist auch in diesem Fall nicht auszuschließen, daß einige Untergerichte dem Supreme Court die Gefolgschaft verweigern und de facto die Bindung mißachten. Auch ist bedenklich, daß es lediglich eine Inzidentkontrolle gibt, dagegen keine Möglichkeit einer prinzipalen Normenkontrolle, so daß die Kontrolle nach diesem Modell einen sehr stark subjektiv-rechtlichen Einschlag erhält. Nachteilig hieran ist, daß zur Einleitung eines Verfahrens stets eine Individualbetroffenheit erforderlich ist und daher Fragen der Kompetenzordnung, also vordringlich staatsorganisationsrechtliche Streitfragen, weitgehend ausgeklammert bleiben. Die Übertragung des Modells auf andere Staaten gestaltet sich insbesondere in solchen Staaten problematisch, in denen die Kontrolle durch die Fachgerichte nicht tief verwurzelt ist. In Deutschland und Frankreich etwa läßt sich eine deutliche Zurückhaltung der Fachgerichte ausmachen. Betrachten sich die Fachgerichte nicht für zuständig für eine Verfassungskontrolle, droht sie leerzulaufen.[25] In den U.S.A. ist diese Schwäche dagegen folgenlos.

D. Die Übernahme des U.S.-amerikanischen Modells

Das U.S.-amerikanische Modell ist vor allem in den lateinamerikanischen Staaten übernommen worden, wo es zu zahlreichen Mischformen geführt hat.[26] Darüber hinaus ist es in einigen Commonwealth-Staaten, etwa in Indien, aber auch in Kanada, Australien, Israel und Japan übernommen worden.[27] In Europa wurde das U.S.-amerikanische Modell etwa in Griechenland (1847), Schweden (1963), Norwegen (1890), Dänemark (1920) und Portugal übernommen; einen besonderen Rechtsbehelf, nämlich die staatsrechtliche Beschwerde, sah die schweizerische Bundesverfassung von 1874 vor, wonach eine inzidente Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit kantonaler Gesetze möglich war.[28] Übernommen wurde das U.S.-amerikanische Modell schließlich in der Form der schwedischen Verfassung von Estland.[29] Dort ist allerdings auch die Anrufung eines an der Spitze der einheitlichen Gerichtsorganisation stehenden Staatsgerichtshofs (Riigikohtunikud) möglich; der Staatspräsident kann diesen vor und der Justizkanzler auch nach Verkündung eines Gesetzes anrufen.[30]

Auch im Recht der europäischen Gemeinschaft (EG) ist derzeit das U.S.-amerikanische Modell zu finden. Auch wenn die EG kein Staat, sondern in der Terminologie des Bundesverfassungsgerichts ein Staatenverbund ist[31], so sind die Bürger der Mitgliedstaaten doch Träger von Rechten, die den Grundrechten vergleichbar sind. Diese hat der EuGH zunächst als allgemeine Rechtsgrundsätze abgeleitet, nachdem er eine Bindung der EG an die EMRK abgelehnt hatte. Heute finden sich solche „Bürgerrechte“ in dem am 10.7.2003 verabschiedeten Unionsverfassungsentwurf. Zur Kontrolle des Gemeinschaftsrechts anhand dieser Rechte ist der EuGH berufen.[32] Ein eigenständiges Verfassungsgericht gibt es bislang nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat gleichwohl für sich das Letztentscheidungsrecht über die Gültigkeit von EG-Recht am Maßstab des Grundgesetzes in Anspruch genommen; es spricht insoweit von einem „Kooperationsverhältnis“, das jedoch nichts anderes ist als eine von Skepsis geprägte bedingte Zurücknahme seines Entscheidungsrechts[33].[34] Möglicherweise wäre die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weniger abwartend, wenn es in Europa ein eigenständiges Verfassungsgericht gäbe.[35] Ob es zur Einrichtung eines solchen kommen wird, bleibt abzuwarten. Fest steht jedoch, daß durch die immer weiterreichenden Kompetenzen der EG und der Zurücknahme des Bundesverfassungsgerichts ein „Austrocknen“ der Kontrollfunktion der nationalen Verfassungsgerichte droht.[36] Es ist dann aber erforderlich, auf europarechtlicher Ebene eine Lösung zu finden, etwa durch die Schaffung eines Europäischen Verfassungsgerichts.[37]

§ 3 Das französische Kontrollmodell

A. Von der französischen Revolution zur Verfassung von 1958

Im Gegensatz zur Idee des Konstitutionalismus in den U.S.A. herrschte in Westeuropa die Vorstellung vor, daß die rechtssetzende Gewalt absolut und souverän und damit keinerlei Einschränkungen oder Bedingungen unterworfen ist. Mit der französischen Revolution 1789 ging die rechtssetzende Gewalt vom absoluten Monarchen auf die vom Volk gewählte Nationalversammlung über; die Verfassungen von 1791, 1814 und 1830 schufen konstitutionelle Monarchien, die von 1793, 1795, 1799, 1848, 1875, 1946 und 1958 republikanische Regierungsformen[38]. Geprägt von der Idee des Konstitutionalismus der amerikanischen Unabhängigkeitsbewegung verhalf sie erstmals einer Reihe grundlegender Verfassungsprinzipien zum Durchbruch, vor allem der Anerkennung fundamentaler Menschen- und Bürgerrechte (Déclaration des droits de l’homme et du citoyen).[39] Obwohl die Verfassung den Vorrang vor den Gesetzen genoss, kam diesen doch eine überragende Bedeutung zu: Die Gewalten (Legislative und Judikative) waren strikt an das Gesetz gebunden, das als Ausdruck der „volonté générale“ angesehen wurde. Dieses sollte den Ausgleich zwischen den widerstreitenden Freiheitssphären der Einzelnen herbeiführen, so daß zwischen dem Schutz der Bürger- und Menschenrechte und dem Vorrang des Gesetzes keine Antinomie, sondern im Gegenteil: Die Grundrechte waren demnach auf Verwirklichung nicht gegen, sondern durch das Gesetz angelegt.[40] Die Idee der Gesetzessouveränität stand einer Verfassungskontrolle a priori entgegen.[41]

Unter dem Eindruck der Idee des Konstitutionalismus wurde jedoch auch die Kontrolle des Gesetzes durch die Verfassung selbst, die den Vorrang gegenüber dem Gesetz genoss, aufgenommen. Wegen des immer noch vorherrschenden Prinzips der Parlamentssouveränität sollte eine solche Kontrolle jedoch nur durch das Parlament selbst bzw. den von ihm eingesetzten Organen vorbehalten bleiben.[42] So sah die unter der Herrschaft Napeoléons I. ausgearbeitete Verfassung in Art. 21 eine Kontrolle durch den sog. bewahrenden Senat (sénat conservateur) vor, ähnlich wie die Verfassung unter Herrschaft Napoleons III. von 1852.[43] Die Idee der Kontrolle staatlichen Handelns durch politische Organe war aber auch in demokratischen Staatsformen, etwa in der Verfassung der IV. Republik vom 27.10.1946, vorgesehen, wonach ein unter dem Vorsitz des Staatspräsidenten stehendes Komitee (Comité constitutionnel) über die Verfassungskonformität von durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetze entscheiden sollte, ohne daß diesem jemals eine praktische Bedeutung zugekommen wäre.[44] Eine so verstandene Verfassungskontrolle litt insbesondere unter dem Problem, daß das Kontrollsubjekt zu eng mit denjenigen Staatsorganen verwoben war, dessen Rechtsakte den Kontrollgegenstand bildeten.

Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges scheiterten Versuche, eine Verfassungskontrolle nach U.S.-amerikanischem Modell auch in Frankreich zu übernehmen. Die Gerichte machten von ihrem Recht zur Verfassungskontrolle nie Gebrauch, so daß dieser Versuch scheiterte.[45] Die Verfassung der V. französischen Republik vom 4.10.1958 anerkannte jedoch ein „autonomes“ Verordnungsrecht der Regierung und eine Beschränkung des parlamentarischen Gesetzgebers auf bestimmte, enumerativ aufgezählte Sachbereiche und sah damit eine Abkehr vom Dogma der Gesetzessouveränität vor.[46] Die strikte Teilung der Exekutive und der Legislative sollte eine erneute absolute Vorherrschaft des Parlaments verhindern. Erst mit der Aufgabe der strikten Gesetzessouveränität wurde der Weg für eine effektive Verfassungskontrolle frei.[47] Es wurde ein Verfassungsgericht eingeführt (Conseil Constitutionnel), das jedoch zunächst vor allem die strikte Trennung der Exekutive und der Legislative überwachen sollte; erst im Laufe der Zeit schuf sich das Gericht selbst die Kompetenzen zur Kontrolle staatlicher Akte anhand der Verfassung.[48]

[...]


[1] Evers, DVBl 1980, 779 [787]; Faller, Festschr. f. Geiger, S. 827 [850]; v. d. Heydte, Festschr. f. Geiger, S. 911 [918]; Krüger, DÖV 1986, 45; Merten, Festschr. f. Melichar, S. 107 [114]; Nußberger, S. 37; Schambeck, Festschr. f. Melichar, S. 185 [190]; Spanner, Festschr. f. Maunz, S. 363 [368]; Stalev, S. 97; Stern, II Rn. 954.

[2] Vgl. Benda/Maihofer/Vogel/ Simon, § 34 Rn. 43.

[3] Vgl. Baden, S. 14 ff.; Björner, S. 2 f.; Laufer, S. 7 ff.; Nußberger, S. 23.

[4] Brunner, S. 139 ff.; Grote, S. 3 [6]; Merten, Festschr. f. Melichar, S. 107 [115]; Nußberger, S. 17, 50; Öhlinger, Festschr. f. Melichar, S. 125; Schenke, NJW 1979, 1321 [1322 f.]; entsprechend Grote, AöR 126 (2001), 10 [56], der anmerkt, daß sich ein wirksamer Grundrechtsschutz auch dort herausgebildet hat, wo – Frankreich – die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vollständig ausgebildet waren.

[5] S. hierzu nur BVerfG, Beschl. v. 18.3.2003 – 2 BvB 1/01 u.a., NJW 03, 1577 [1578] (NPD-Verbotsverfahren); Schieder, S. 21 [33 f.].

[6] Brunner, S. 191 ff., 195 ff.

[7] Vgl. zur Untauglichkeit der sog. Rechtskreisbildung als Teil der Rechtsvergleichung aus diesem Grund eingehend Grote, AöR 126 (2001), 10 [10 ff., 56 ff.].

[8] S. nur Benda/Maihofer/Vogel/ Simon, § 34 Rn. 12.

[9] S. hierzu nur Brunner, S. 52 ff.; Roggemann, ZRP 1986, 137 f.

[10] Vgl. zu diesem Aspekt Brunner, ZaöRV 53 (1993), 819 [820 f.]; Luchterhandt, AöR 113 (1993), 237 [238 f.].

[11] S. etwa v. Brünneck, S. 28 ff., der das französische Modell dem österreichisch-deutschen Modell zuordnet und daher nur noch zwischen diesem und dem U.S.-amerikanischen Modell unterscheidet.

[12] Vgl. zum folgenden Brunner, S. 75; Heun, S. 17 f.; Nußberger, S. 30 ff.; s. a. Brunner, ZaöRV 53 (1993), 819 [843].

[13] Vgl. Brugger, S. 1; Grote, AöR 126 (2001), 10 [43 f.]; Heun, VVDStRL 61 (2001), 80 [83 ff.].

[14] 5 U.S. (1 Cranch) 137 (1803); eingehend zu diesem Urteil Brugger, S. 5 ff.; Cho, S. 25 ff.

[15] Grote, AöR 126 (2001), 10 [44]; Hay, Rn. 55.

[16] 5 U.S. (1 Cranch) 137 [176 f.] (1803); s. hierzu auch Öhlinger, Festschr. f. Melichar, S. 125 [132].

[17] S. hierzu nur v. d. Heydte, Festschr. f. Geiger, S. 911 ff.; Zuck, JZ 1974, 361 ff.

[18] 5 U.S. (1 Cranch) 137 [176 f.] (1803).

[19] Brugger, S. 2 in Fn. 4, 9 ff.; Grote, AöR 126 (2001), 10 [44].

[20] So v. Brünneck, S. 28.

[21] 5 U.S. (1 Cranch) 137 [176 f.] (1803).

[22] Vgl. Grote, AöR 126 (2001), 10 [45].

[23] Vgl. Hesse, Rn. 562.

[24] In den lateinamerikanischen Staaten, die stark von dem U.S.-amerikanischen Modell beeinflußt waren, und in denen es keine Präjudizienbindung der unteren Instanzen gab, wurde zur Lösung des Problems eine zentralisierte Verfassungskontrolle nach europäischem Muster eingeführt, vgl. Grote, AöR 126 (2001), 10 [46].

[25] In Rumänien, wo lediglich die Möglichkeit einer nachträglichen konkreten Normenkontrolle besteht, ist dieses Problem dadurch abgeschwächt worden, daß den Parteien der Einwand der Verfassungswidrigkeit gegeben wurde und das Gericht dann zur Vorlage an das Verfassungsgericht verpflichtet wird.

[26] Zweifelhaft ist daher, ob man etwa von einem eigenen lateinamerikanischen bzw. gemeineuropäisch-atlantischen Modell der Verfassungskontrolle sprechen kann, vgl. Grote, AöR 126 (2001), 10 [47, 57].

[27] Björner, S. 2; v. Brünneck, S. 28 f.; Grote, AöR 126 (2001), 10 [45 ff.]; Stern, II Rn. 937.

[28] Björner, S. 2; Favoreau, S. 38 [47 f.]; Grote, AöR 126 (2001), 10 [49].

[29] Brunner, ZaöRV 53 (1993), 819 [834 f.]; Grote, AöR 126 (2001), 10 [53].

[30] Brunner, ZaöRV 53 (1993), 819 [835].

[31] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1993 – 2 BvR 2134/93 = 2 BvR 2159/92, BVerfGE 89, 155 ff. (Maastricht).

[32] S. hierzu Zuleeg, JZ 1994, 1 [6 f.].

[33] Nach den Urteilen BVerfG, Beschl. v. 7.6.2000 – 2 BvL 1/97, BVerfGE 102, 147 ff. (Bananenmarkt), BVerfG, Beschl. v. 12.10.1993 – 2 BvR 2134/93 = 2 BvR 2159/92, BVerfGE 89, 155 ff. (Maastricht), BVerfG, Beschl. v. 22.10.1986 – 2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339 ff. (Solange II) und BVerfG, Beschl. v. 29.5.1974 – 2 BvL 52/71, BVerfGE 37, 271 ff. ist eine Kontrolle des EG-Rechts am Maßstab des Grundgesetzes nur noch in zwei Fällen möglich: Zum einen, wenn der EuGH generell keinen wirksamen Grundrechtsschutz gewährleistet und zum anderen, wenn die EG außerhalb ihrer Zuständigkeiten, also ultra vires handelt. Zur Rechtsprechung des Conseil constituionnel Hecker, AöR 123 (1998), 577 ff.

[34] Vgl. Zuleeg, JZ 1994, 1 [6 f.].

[35] Ein Hauptgrund für die Zurückhaltung ist auch die bislang noch fehlende Verwirklichung des Demokratieprinzips auf europäischer Ebene, vgl. hierzu M. Kaufmann, S. 63 ff.; Streinz, S. 112 ff. 135, 139.

[36] Vgl. hierzu Rupp, JZ 2003, 18 [19]; Streinz, S. 465 ff.; in Großbritannien wird der Beitritt als Problem im Hinblick auf die Parlamentssouveränität gesehen, vgl. v. Bernstorff, S. 40 m. w. Nachw. in Fn. 106.

[37] S. auch Zuleeg, JZ 1994, 1 [6 f.].

[38] Hübner/Constantinesco, S. 33.

[39] Grote, AöR 126 (2001), 10 [41].

[40] Brugger, S. 4; Grote, AöR 126 (2001), 10 [41]; Heun, VVDStRL 61 (2001), 80 [82 f., 100 ff.]; Lee, S. 4; Isensee/Kirchhof/ R. Wahl, § 1 Rn. 37.

[41] Vgl. Brunner, ZaöRV 53 (1993), 819 [842]; Friesenhahn, Jura 1982, 505 [507]; Hesse, Rn. 5 ff.; Nußberger, S. 39 f.; zu den Modellen der sowjetischen Verfassungen von 1918, 1921, 1924, 1936 und 1977 Nußberger, S. 50 ff.

[42] Brugger, S. 4, 332 ff.; v. Bernstorff, S. 36, 39 f.; Grote, AöR 126 (2001), 10 [41].

[43] Grote, AöR 126 (2001), 10 [42].

[44] Grote, AöR 126 (2001), 10 [42].

[45] Favoreau, S. 38 [43].

[46] Grote, AöR 126 (2001), 10 [42]; Hase/Ladeur, S. 321 ff.

[47] Grote, AöR 126 (2001), 10 [42].

[48] Grote, AöR 126 (2001), 10 [52]; s. a. Hase/Ladeur, S. 321 ff.

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Details

Title
Theoretische Grundfragen und Grundformen der Verfassungskontrolle
College
University of Hamburg  (Institut für Ostrecht)
Course
Seminar zum Thema: Der Siegeszug der Verfassungsgerichtsbarkeit im postkommunistischen Europa mit vergleichenden Bezügen zu Westeuropa
Grade
sehr gut (17 Punkte)
Author
Year
2003
Pages
41
Catalog Number
V26808
ISBN (eBook)
9783638290388
ISBN (Book)
9783638649155
File size
654 KB
Language
German
Keywords
Theoretische, Grundfragen, Grundformen, Verfassungskontrolle, Seminar, Thema, Siegeszug, Verfassungsgerichtsbarkeit, Europa, Bezügen, Westeuropa
Quote paper
Mihai Vuia (Author), 2003, Theoretische Grundfragen und Grundformen der Verfassungskontrolle, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/26808

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