Handelsrechtlicher Jahresabschluss: Prüfung der fertigen Erzeugnisse


Tesis (Bachelor), 2014

30 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Definition „fertige Erzeugnisse“
1.2 Einordnung der feritgen Erzeugnisse in die Handelsbilanz
1.3 Abgrenzung fertige Erzeugnisse und fertige Leistungen

2. Grundlagen der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung
2.1 Ziele der Abschlussprüfung
2.2 Grundsätze der Abschlussprüfung
2.3 Prüfungspflicht
2.4 Gegenstand und Umfang der Prüfung5
2.5 Wahl des Abschlussprüfers
2.6 Erteilung des Prüfungsauftrags

3. Die Prüfung der fertigen Erzeugnisse im Rahmen der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung
3.1 Planung der Prüfung
3.1.1 Aufgaben der Prüfungsplanung
3.1.2 Umfang der Prüfungsplanung
3.1.3 Entwicklung der risikoorientierten Prüfungsstrategie
3.1.4 Erstellung des Prüfungsprogramms
3.2 Durchführung der Prüfung5
3.2.1 Nachweisprüfung
3.2.2 Bewertungsprüfung
3.2.3 Ausweisprüfung
3.3 Prüfung des Anhangs
3.4 Dokumentation
3.5 Berichterstattung

4. Fazit...

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Diese Ausarbeitung befasst sich mit der Prüfung der fertigen Erzeugnisse im han- delsrechtlichen Jahresabschluss. Für die weitere Vorgehensweise ist es notwendig, den Begriff der fertigen Erzeugnisse zu definieren, einzuordnen und abzugrenzen.

1.1 Definition „fertige Erzeugnisse“

Die fertigen Erzeugnisse sind Vorräte, die den gesamten Produktionsprozess durchlaufen haben und fertiggestellt wurden.1 Diese Produkte sind verkauf- sowie versandbereit.2 Zu den fertigen Erzeugnissen gehören auch selbst hergestellte Ersatzteile für Verkaufsprodukte.3

1.2 Einordnung der fertigen Erzeugnisse in die Handelsbilanz

Die Bilanzgliederung ist gemäß § 266 Abs. 2 HGB geregelt. Die fertigen Erzeugnisse stehen auf der Aktivseite der Bilanz und bilden somit die Vermögensseite. Die Vermögensseite ist aufgeteilt in Anlage- sowie Umlaufvermögen. Laut § 247 Abs. 2 HGB gehören zum Anlagevermögen alle Vermögensgegenstände eines Unternehmens, die dazu bestimmt sind dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen, gehören zum Umlaufvermögen.4

Die fertigen Erzeugnisse sind unter dem Umlaufvermögen ausgewiesen. In der nächsten Ebene gehören die fertigen Erzeugnisse zu der Bilanzposition Vorräte. Die Vorräte gliedern sich in Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse und unfertige Leistungen, fertige Erzeugnisse und Waren, geleistete Anzahlungen, auf. Dies ist die unterste Ebene im Bereich der Vorräte.

Die Bilanzposition fertige Erzeugnisse und Waren beinhaltet zwei Bestandteile. In dieser Ausarbeitung wird im weiteren Verlauf nur auf die fertigen Erzeugnisse ein- gegangen.

1.3 Abgrenzung fertige Erzeugnisse und fertige Leistungen

Fertige Leistungen sind Dienstleistungen, die bis zum Abschlussstichtag vollständig abgeschlossen sind. Beide Positionen sind vollständig abgeschlossen, jedoch handelt sich zum einen um Produkte und zum anderen um Dienstleistungen.

2. Grundlagen der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung

2.1 Ziele der Abschlussprüfung

Das Ziel der Abschlussprüfung besteht darin, dass die Verlässlichkeit und Ord- nungsmäßigkeit der im Jahresabschluss und Lagebericht enthaltenen Informationen bestätigt werden können. Die Abschlussprüfung verfolgt nicht nur das Ziel der Kon- trolle, sondern soll den gesetzlichen Vertretern, den Aufsichtsorganen sowie den Gesellschaftern des Unternehmens Informationen liefern.Durch die Bestätigung des Abschlussprüfers durch den Bestätigungsvermerk, der Versagung bzw. der Ein- schränkung übernimmt die Abschlussprüfung eine Beglaubigungsfunktion.5

Der Wirtschaftsprüfer wird versuchen, Prüfungsaussagen mit hinreichender Sicherheit treffen zu können, ohne den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit aus den Augen zu verlieren.6 Die Aussagen über die Prüfung finden sich im Prüfungsbericht sowie dem Bestätigungsvermerk wieder.

Hinreichende Sicherheit ist nicht als eine absolute Sicherheit zu deuten, da bei der Abschlussprüfung trotz genauer Planung und Durchführung fehlerhafte Aussagen nicht entdeckt werden. Desweiteren sollen während der Prüfung nur die wesentlichen Fehler entdeckt werden.7

Die Prüfung erfolgt in Stichproben, wodurch eine lückenlose Prüfung nicht gewähr- leistet ist.8

2.2 Grundsätze der Abschlussprüfung

Berufliche Grundsätze

Die beruflichen Grundsätze sind geregelt in den §§ 43, 44 und 49 WPO, der Berufs- satzung der Wirtschaftsprüferkammer und den §§ 318, 319, 319 a, 319 b und 323 HGB.9

Zu den beruflichen Pflichten zählen:

- Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
- Gewissenhaftigkeit
- Verschwiegenheit
- Eigenverantwortlichkeit
- Berufswürdiges Verhalten10

Fachliche Grundsätze

Zu den fachlichen Grundsätzen gehören die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung §§ 316-317, 320-323 und besondere Vorschriften gemäß der Satzung, des Gesellschaftsvertrages sowie des Gesellschafterbeschlusses.11

Bei der Prüfung müssen zusätzlich die Standards des IDW eingehalten werden. Die Standards enthalten die vom Institut deutscher Wirtschaftsprüfer festgestellten Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung. Hierbei sind die Durchführung der Prüfung sowie die Festlegung der vorzunehmenden Prüfungshandlungen geregelt.12

Kritische Grundhaltung

Die Planung und Durchführung der Jahresabschlussprüfung muss mit einer kritischen Grundhaltung geschehen.13

Dies bedeutet für den Wirtschaftsprüfer, dass die Informationen Falschaussagen aufgrund von Fehlern, Täuschungen oder sonstigen Verstößen enthalten können. Desweiteren darf der Abschlussprüfer nicht der Glaubwürdigkeit der gesetzlichen Vertreter und deren Informationen blind vertrauen. Es ist daher notwendig, Prü- fungsnachweise anzufordern. Sollten bereits positive Erfahrungen gesammelt wor- den sein, z.B. durch Prüfungen in den Vorjahren, so ist die kritische Grundhaltung trotzdem einzuhalten.14

2.3 Prüfungspflicht

Gemäß § 316 HGB sind Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, ihren Jahresab- schluss sowie den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen, so- weit es sich nicht um eine kleine Kapitalgesellschaft i.S. des § 267 a HGB handelt.

Personengesellschaften sind ebenfalls nach § 264 a HGB zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer verpflichtet.

Die Prüfungspflicht für publizitätspflichtige Unternehmen regelt § 6 Abs. 1 PublG i.V. mit § 3 PublG.

Bei publizitätspflichtigen Unternehmen handelt es sich um Einzelkaufleute, Perso- nengesellschaften für die kein Jahresabschluss nach § 264 a oder § 264 b HGB aufgestellt wird, wirtschaftliche Vereine, privatrechtliche Stiftungen mit Gewerbebe- trieb und Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 HGB sind oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind.15

Im Vergleich zu den Kapitalgesellschaften gibt es auch bei den Personengesell- schaften Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Diese Kriterien sind in § 1 Abs.

1 PublG geregelt und betreffen die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse und die Mitarbeiteranzahl.

2.4 Gegenstand und Umfang der Prüfung

Der Gegenstand und Umfang der Prüfung definiert sich aus § 317 HGB. Zu den Prüfungsobjekten gehören der Jahresabschluss, die Buchführung sowie der Lagebericht.16 Der Jahresabschluss beinhaltet die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang.17

Bei der Prüfung des Jahresabschluss wird unter Einbeziehung der Buchführung überprüft, ob die gesetzlichen Vorschriften, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung sowie ergänzende Regelungen z.B. in der Satzung oder dem Gesell- schaftsvertrag eingehalten wurden. Die Buchführung muss nachvollziehbar, unver- änderlich, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet sein. Außerdem sollen die Vermögensgegenstände und Schulden richtig bewertet worden sein. Bei Kapitalge- sellschaften soll der Jahresabschluss unter Beachtung der GoB ein den tatsächli- chen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage vermittelt werden. Der Jahresabschluss soll klar, übersichtlich und vollständig sein.18

Den Umfang der Prüfung bestimmt der Wirtschaftsprüfer, um Aussagen über das Prüfungsergebnis mit hinreichender Sicherheit treffen zu können.19 Der Umfang der Prüfung soll den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Abschlussprüfung beachten.20 Bei Feststellungen von Fehlern und Verstößen muss der Umfang der Prüfungshandlungen ausgeweitet werden.21

2.5 Wahl des Abschlussprüfers

Nach § 318 Abs. 1 Satz 1 HGB wird der Abschlussprüfer durch die Gesellschafter gewählt. Bei der AG und der KGaA erfolgt die Wahl durch die Hauptversammlung und bei der GmbH durch die Gesellschafterversammlung.22 Für die GmbH, OHG und Kapitalgesellschaft i.S. des § 264 a HGB kann nach § 318 Abs. 1 Satz 2 der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. Der Abschlussprüfer ist nach § 318 Abs. 1 Satz 3 HGB vor Ablauf des Geschäftsjahres zu wählen, auf das sich seine Prüfung erstreckt. Die mittelgroße GmbH gemäß § 267 Abs. 2 HGB sowie mittel- große Personengesellschaften i.S. des § 264 a Abs. 1 HGB dürfen sich auch durch einen vereidigten Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaft prüfen lassen.

2.6 Erteilung des Prüfungsauftrags

Nach der Wahl des Abschlussprüfers erfolgt die Erteilung des Prüfungsauftrags. Der Prüfungsauftrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer geschlossen wird. Bei Gesellschaften, die keine Aktiengesellschaft sind, erfolgt die Erteilung des Prüfungsauftrags durch die gesetzlichen Vertreter. Bei der AG und KGaA übernimmt dies der Aufsichtsrat.23

Der Prüfungsauftrag beinhaltet das Honorar für die Prüfungsleistungen, die Prüfungsschwerpunkte sowie Prüfungshandlungen. Dem Prüfungsauftrag sind die "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" beigefügt.24

Nachdem der Prüfungsauftrag dem Abschlussprüfer erteilt worden ist, muss der Prüfer entscheiden, ob er den Auftrag annimmt oder ablehnt.

Der Prüfungsauftrag muss abgelehnt werden, wenn:

- die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 319 Abs. 2 HGB)
- der Abschlussprüfer gegen die Unabhängigkeit verletzt (§ 319 HGB)
- die Liquidität der Prüfungsgesellschaft oder des zu prüfenden Unternehmens nicht gegeben ist Bevor der Abschlussprüfer den Auftrag bestätigen kann, muss geprüft werden, ob die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen vorliegen, um den Auftrag ausführen zu können. Außerdem muss geprüft werden, ob der Auftrag in sachlicher, personel- ler und zeitlicher Hinsicht ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. Eine Ableh- nung des Prüfungsauftrages muss unverzüglich der Gesellschaft mitgeteilt wer- den.25

[...]


1 Vgl. Deussen, R., Jahresabschluss und Lagebericht, Seite 98

2 Vgl. von Wysocki,K., Wirtschaftliches Prüfungswesen, Seite 170

3 Vgl. Ellrott/Krämer, in: Beck'scher Bilanz-Kommentar, § 266 HGB Rn. 104

4 Vgl. Ellrott/Krämer, in: Beck'scher Bilanz-Kommentar, § 247 HGB Rn. 51

5 Vgl. IDW, WP Handbuch 2006. Seite 1939

6 IDW PS 200 Rn. 9

7 Vgl. IDW PS 200 Rn. 25

8 Vgl. Graumann, M., Wirtschaftliches Prüfungswesen, Seite 162

9 Vgl. IDW PS 201 Rn. 24

10 IDW PS 201 Rn 25

11 Vgl. IDW PS 201 Rn. 27

12 Vgl. IDW PS 201 Rn. 28

13 Vgl. IDW PS 210 Rn. 17

14 Vgl. Graumann, M. , Wirtschaftliches Prüfungswesen, Seite 161

15 Selchert, F. W., Jahresabschlussprüfung der Kapitalgesellschaften, Seite 17

16 Vgl. Graumann, M. , Wirtschaftliches Prüfungswesen, Seite 100

17 Vgl. Graumann, M. , Wirtschaftliches Prüfungswesen, Seite 103

18 Vgl. IDW PS 200, Rn. 12

19 Vgl. IDW PS 200, Rn. 18

20 Vgl. IDW PS 200, Rn. 21

21 Vgl. IDW PS 200, Rn. 22

22 Vgl. Selchert, F.W., Jahresabschlussprüfung der Kapitalgesellschaften, Seite 62

23 Marten, K.-U., Wirtschaftsprüfung, Seite 233

24 Der Verfasser kann aufgrund eigener Erfahrungen hierzu sagen, dass der Prüfungsauf- trag die oben genannten Bestandteile enthielt.

25 Vgl. Marten, K.-U., Wirtschaftsprüfung, Seite 234

Final del extracto de 30 páginas

Detalles

Título
Handelsrechtlicher Jahresabschluss: Prüfung der fertigen Erzeugnisse
Universidad
University of Applied Sciences Koblenz
Curso
Wirtschaftsprüfung
Calificación
2,0
Autor
Año
2014
Páginas
30
No. de catálogo
V268671
ISBN (Ebook)
9783656597483
ISBN (Libro)
9783656597445
Tamaño de fichero
539 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
handelsrechtlicher, jahresabschluss, prüfung, erzeugnisse
Citar trabajo
Tobias Scholz (Autor), 2014, Handelsrechtlicher Jahresabschluss: Prüfung der fertigen Erzeugnisse, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/268671

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Handelsrechtlicher Jahresabschluss: Prüfung der fertigen Erzeugnisse



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona