Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf finanzierte Geschäfte


Seminar Paper, 2000

49 Pages, Grade: 15 Punkte


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Grundstrukturen finanzierter Geschäfte

Gesetzestexte

1. Teil: Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf finanzierte Geschäfte – Auslegung nationaler Verbraucherschutzgesetze im Lichte europarechtlicher Implikationen
A. Die europarechtlichen Wurzeln des nationalen Verbraucherschutzrechtes
B. Problemstellung – HWiG und Kreditsicherung

2. Teil: Die Grundstruktur finanzierter Geschäfte und die Anwendbarkeit des HWiG – Streitstand und Diskussion
A. Anwendungsbereich des HWiG
I. Persönlicher Anwendungsbereich
II. Sachlicher Anwendungsbereich
1) Vorliegen einer „Haustürsituation“
2) Ausschlußtatbestand des § 1 II Nr.3 HWiG
B. Anwendbarkeit des HWiG auf finanzierte Geschäfte
I. Grundstrukturen des finanzierten Geschäfts
II. Anwendbarkeit des HWiG auf die verschiedenen Verträge bei finanzierten
Geschäften
1) Das Anlaßgeschäft
2) Finanzierungsebene
a) Nicht grundpfandrechtlich gesicherte Kredite
aa) Vor Inkrafttreten des VerbrKrG
bb) Nach Inkrafttreten des VerbrKrG
(1) Fall der echten Exklusivität
(2) Fall der Koinzidenz
(a) Bei erfolgter Belehrung
(b) Bei unterbliebener Belehrung
b) Grundpfandrechtlich gesicherte Kredite (Real- oder Bodenkredite) – unechte
Exklusivität
aa) Vor Inkrafttreten des VerbrKrG
(1) Bis zum 1.1.1990
(2) Zwischen dem 1.1.1990 und dem 31.12.1990
bb) Nach Inkrafttreten des VerbrKrG
(1) Meinungsstand
(a) Ansicht des BGH
(b) Ansicht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung
(c) Ansicht in der Lehre – Prävalenztheorie
(d) Ansicht in der Lehre – Koinzidenztheorie
(2) Stellungnahme
(a) Auslegung des § 5 II HWiG nach nationalem Recht
(b) Auslegung nach EG-Recht
(3) Erlöschen des Widerrufsrechtes
3) Sicherungsebene
a) Personalsicherheiten
aa) Bürgschaft
(1) Anwendungsbereich des § 1 I HWiG
(a) Meinungsstand vor dem Urteil des EuGH
(aa) Ansicht des IX. Zivilsenats
(bb) Ansicht des XI. Zivilsenats
(cc) Ansicht in der Lehre – keine Anwendbarkeit auf Bürgschaften
(dd) Ansicht in der Lehre – Anwendbarkeit auf Bürgschaften
(b) Urteil des EuGH („Dietzinger“) – Akzessorietätstheorie
(c) Meinungsstand nach dem Urteil des EuGH
(aa) Ansicht des IX. Zivilsenats
(bb) Ansicht in der Lehre – Einzelbetrachtungstheorie
(cc) Ansicht in der Lehre – Gesamtbetrachtungslehre
(d) Stellungnahme
(2) Ausschluß durch § 5 II HWiG
bb) Schuldbeitritt
(1) Anwendungsbereich des § 1 I HWiG
(2) Ausschluß durch § 5 II HWiG
cc) Garantie und Patronat
b) Realsicherheiten
aa) Anwendbarkeit auf die Sicherungsabrede
(1) Anwendungsbereich des § 1 I HWiG
(2) Ausschluß nach § 5 II HWiG
bb) Anwendbarkeit auf die Übertragung der Sicherheit
C.Schluß

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Richtlinie des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG) – Haustürgeschäfterichtlinie[1]

Der Abschluß von Verträgen oder einseitigen Verpflichtungserklärungen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden bildet eine Form der Handelspraxis, die in den Mitgliedsstaaten häufig vorkommt

Art. 1. (1) Diese Richtlinie gilt für Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher geschlossen werden:

- während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten Ausflugs, oder
- anläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden

i) beim Verbraucher in seiner oder in der Wohnung eines anderen Verbrauchers,
ii) beim Verbraucher an seinem Arbeitsplatz,

sofern der Besuch nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt.

(4) Diese Richtlinie gilt auch für vertragliche Angebote, die ein Verbraucher unter ähnlichen wie in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Bedingungen macht, sofern der Verbraucher durch sein Angebot gebunden ist.

Art. 3. (2) Diese Richtlinie gilt nicht für

a) Verträge über den Bau, den Verkauf und die Miete von Immobilien sowie Verträge über andere Rechte an Immobilien; Verträge über die Lieferung von Waren und über ihre Einfügung in vorhandene Immobilien oder Verträge über die Reparatur bestehender Immobilien werden von dieser Richtlinie erfaßt.

Art. 4.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vorsehen, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Belehrung nicht erfolgt.

Art. 8. Die vorliegende Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, noch günstigere Verbraucherschutzbestimmungen auf dem Gebiet dieser Richtlinie zu erlassen oder beizubehalten.

2. Richtlinie des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (87/102/EWG) - Verbraucherkreditrichtlinie [2] idF. der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG

Art. 2. (1) Diese Richtlinie findet keine Anwendung:

a) auf Kreditverträge oder Kreditversprechen, die hauptsächlich zum Erwerb oder zur Beibehaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude bestimmt sind.

(3) Artikel 1 a und die Artikel 4 bis 12 finden keine Anwendung auf durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge oder Kreditversprechen, soweit diese nicht aufgrund von Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels von der Richtlinie ausgeschlossen sind.

Art. 4. (3) Im Anhang befindet sich als Beispiel eine Liste solcher Angaben, deren Aufnahme in den schriftlichen Vertrag von den Mitgliedstaaten als wesentlich vorgeschrieben werden kann.

Anhang. 1

vii) etwaige Bedenkzeit

Art. 15. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlassen.

3. Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften

§ 23 [Widerruf von Willenserklärungen des Käufers]

(1) Ist der Käufer von Anteilscheinen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteilscheine verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft;

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Vertragsprospekt dem Kunden ausgehändigt worden ist.

4. Auslandinvestment-Gesetz

§ 11 [Widerrufsrecht des Käufers]

(1) Ist der Käufer von ausländischen Investmentanteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der ausländischen Investmentgesellschaft oder deren Repräsentanten gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft;

(2) der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt worden ist.

5. Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

§ 4 [Widerrufsrecht des Teilnehmers]

(1) Der Teilnehmer ist an die auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er sie dem Veranstalter gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der ersten Lieferung des schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehrmaterials schriftlich widerruft.

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Veranstalter dem Teilnehmer die in § 3 Abs. 4 Satz 1 genannte Abschrift ausgehändigt hat und die Urkunde neben den Angaben des § 3 Abs. 2 auch die in § 3 Abs. 3 genannten Angaben enthält.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem beide Vertragsparteien den Fernunterrichtsvertrag vollständig erfüllt haben, spätestens jedoch mit Ablauf des ersten Halbjahres nach Eingang der ersten Lieferung.

6. Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte

§ 1 [Rückgewähransprüche bei Rücktritt]

(1) Hat bei dem Verkauf einer dem Käufer übergebenen beweglichen Sache, deren Kaufpreis in Teilzahlungen berichtigt werden soll, der Verkäufer sich das Recht vorbehalten, wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurückzutreten, so ist im Falle dieses Rücktritts jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

§ 6 [Umgehungsgeschäfte]

Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 finden auf Verträge, welche darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts (§ 1) in einer anderen Rechtsform, insbesondere durch mietweise Überlassung der Sache zu erreichen, entsprechende Anwendung, gleichviel ob dem Empfänger der Sache ein Recht, später deren Eigentum zu erwerben, eingeräumt wurde oder nicht.

7. Gesetz über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze

Artikel 3 [Änderung des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften]

§ 5 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (BGBl. I S. 122) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden die Worte „Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte“ durch das Wort „Verbraucherkreditgesetz“ ersetzt.

Artikel 9 [Übergangsvorschriften]

(1) Auf Kreditverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, ist weiterhin das bisherige Recht mit Ausnahme der §§ 6 a und 6 b des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte anzuwenden.

Artikel 10 [Inkrafttreten; Aufhebung des Abzahlungsgesetzes]

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 6 am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) außer Kraft.

1. Teil: Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf finanzierte Geschäfte – Auslegung nationaler Verbraucherschutzgesetze im Lichte europarechtlicher Implikationen

A. Die europarechtlichen Wurzeln des nationalen Verbraucherschutzrechtes

Sowohl das am 1.1.1991 in Kraft getretene Verbraucherkreditgesetz[3] vom 17.12.1990[4] als auch das am 1.5.1986 in Kraft getretene Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften[5] vom 16.1.1986[6] gehen auf Richtlinien der EWG[7] zurück. Dies gilt auch für das HWiG, für das zwar bereits ein nationaler Gesetzesentwurf ausgearbeitet wurde[8], das aber wohl maßgeblich vor dem Hintergrund einer bevorstehenden EG-Richtlinie trotz langwieriger Streitigkeiten verabschiedet wurde[9] und als vorweggenommene Rechtsangleichung betrachtet wird[10]. Zudem ist das nationale HWiG richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden[11]. Da die Mitgliedstaaten auch vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist alles zu unterlassen haben, was der Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Zwecks entgegensteht[12], ist davon auszugehen daß das HWiG den Anforderungen der Richtlinie entsprechen sollte. Neben dem VerbrKrG und dem HWiG sind vor allem das ProdHaftG, das ProdSG, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG)[13] und das am 14.8.1999 in Kraft getretene Überweisungsgesetz als weitere Ergebnisse der europäischen Rechtsangleichung in bezug auf den Verbraucherschutz zu nennen. In naher Zukunft werden zudem bedeutende Änderungen des nationalen Gewährleistungsrechtes im Kauf durch die Richtlinie 1999/44/EG[14] zu erwarten sein. Der Verbraucherschutz in den Bereichen des Online- und Teleshopping soll bis zum 4.6.2000 durch die Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG vom 20.5.1997 (Fernabsatzrichtlinie) gewährleistet werden. Bei der Auslegung nationaler Gesetze ist daher vor allem zunächst das sekundäre Gemeinschaftsrecht als Auslegungshilfe heranzuziehen. Bestehen Zweifel über die Auslegung oder die Gültigkeit des sekundären Gemeinschaftsrechts, dann ist das nationale Gericht zu einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 III EG (Art. 177 III EGV) jedenfalls dann verpflichtet, wenn Rechtsmittel gegen das Urteil nicht eingelegt werden können. Bei der Auslegung nationaler Gesetze ist der Gerichtshof daher zu einer wichtigen „Instanz“ geworden. Im Bereich des Verbraucherschutzes müssen die Grundfreiheiten dabei stets mit einem hohen Verbraucherschutzniveau einhergehen[15].

B. Problemstellung – HWiG und Kreditsicherung

Zentrales Anliegen sowohl des VerbrKrG als auch des HWiG ist der Schutz des Verbrauchers vor Übereilung. Die in den § 7 VerbrKrG, § 1 HWiG vorgesehene Widerrufsmöglichkeit soll den Verbraucher vor dem Risiko unüberlegt eingegangener rechtlicher Verpflichtungen bewahren.[16] Für den Fall einer Kollision von HWiG und VerbKrG sieht § 5 II HWiG eine spezielle Regelung dahingehend vor, daß nur die Vorschriften des VerbKrG Anwendung finden sollen, wenn ein Geschäft iSd. § 1 I HWiG zugleich die Voraussetzungen eines Geschäftes nach dem VerbKrG erfüllt. Die Reichweite dieser Vorschrift ist vor allem bei Realkrediten äußerst strittig. Zum anderen steht die Anwendbarkeit des HWiG auf bestimmte Kreditsicherheiten, insbesondere Bürgschaften, in Frage. Die dabei auftretenden Zweifelsfragen und die in Rechtsprechung und Lehre zur Lösung angebotenen Konzepte sind Gegenstand dieser Arbeit.

2. Teil: Die Grundstruktur finanzierter Geschäfte und die Anwendbarkeit des HWiG – Streitstand und Diskussion

A. Anwendungsbereich des HWiG

Zunächst soll der Anwendungsbereich des HWiG, vor allem das Vorliegen einer sog. „Haustürsituation“ unter Beachtung der Besonderheiten beim Abschluß von Kreditverträgen im Mittelpunkt stehen.

I. Persönlicher Anwendungsbereich

Dem verbraucherschutzrechtlichen Duktus entsprechend ist das HWiG gemäß § 6 Nr. 1 Alt. 1 HWiG nur dann anwendbar, wenn der Erklärende (Kunde – vgl. § 1 I HWiG) den Vertrag nicht in Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit abschließt. Kunde ist daher derjenige, der zu einer Willenserklärung bestimmt wird, die ihn durch den Abschluß eines Vertrages zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet.[17] Schließt der Kunde den Vertrag in Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, soll das HWiG keine Anwendung finden, da solche Personen nicht vor der überlegenen Routine des gewerblich Handelnden geschützt werden müßten. Soweit die Verträge sich nicht auf die Erwerbstätigkeit beziehen, sondern zu privaten Zwecken dienen, soll das HWiG ohne weiteres anwendbar sein.[18] Zudem muß der Vertragspartner des Kunden geschäftsmäßig[19] handeln (vgl. § 6 Nr. 1 Alt. 2 HWiG). Handelt für den Kunden ein Vertreter, dann soll es für die „Haustürsituation“ (vgl. § 1 I Nr. 1 – 3 HWiG) ausschließlich auf dessen Person ankommen, während es für den persönlichen Anwendungsbereich (vgl. § 6 Nr. 1 HWiG) nur auf die Person des Kunden ankommen soll.[20]

II. Sachlicher Anwendungsbereich

Weitaus schwieriger gestaltet sich die Frage nach dem sachlichen Anwendungsbereich des HWiG. Bei dem in Rede stehenden Vertrag muß eine entgeltliche Leistung vereinbart werden. Die Auslegung dieses Begriffes hat zu heftigen Kontroversen geführt. Darauf wird an gegebener Stelle noch vertieft einzugehen sein.

1) Vorliegen einer „Haustürsituation“

Die Bezeichnung „Haustürwiderrufsgesetz“ erweckt den Anschein, als ginge es lediglich um solche Geschäfte, die im Bereich der Privatwohnung abgeschlossen werden. Damit wird jedoch nur § 1 I Nr.1 Alt.2 HWiG erfaßt. In seinem Anwendungsbereich geht das Gesetz weiter. Es erfaßt das Ansprechen von Kunden an ihrem Arbeitsplatz (§ 1 I Nr.1 Alt.1 HWiG), auf Freizeitveranstaltungen (sog. Kaffee- oder Butterfahrten - § 1 I Nr.2 HWiG), in öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 1 I Nr.3 Alt.1 HWiG) oder auf öffentlich zugänglichen Verkehrswegen (§ 1 I Nr.3 Alt.2 HWiG). Nach Ansicht des BGH[21] und einem Teil der Lehre[22] reicht eine telefonische Verhandlung nicht für die Anwendbarkeit des § 1 I Nr.1 HWiG. Dem Schutzzweck des HWiG, den Kunden vor einer Überrumpelung zu schützen, wird diese Ansicht jedoch nicht gerecht.[23] Klarheit wird diesbezüglich in naher Zukunft jedoch durch die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie geschaffen.

Die Anwendbarkeit des HWiG ist unabhängig vom Anlaß des Besuchs des Gewerbetreibenden und soll auch dann nicht ausgeschlossen sein, wenn der Vertrag auf Initiative des Kunden geschlossen wurde, sofern nur eine Mitursächlichkeit der Verhandlungssituation für den Vertragsabschluß gegeben ist.[24] Nach Ansicht des OLG Stuttgart[25] soll dies auch für den Abschluß eines neuen Darlehensvertrages gelten, wenn dessen Abschluß eine notwendige Folge des vorausgegangenen Vertrages darstellt. Ein „Bestimmen“ zu einer Willenserklärung läge demnach auch dann vor, wenn der Vertreter des Kreditgebers den Kunden zwecks Klärung noch offener Einzelfragen in bezug auf einen bereits abgeschlossenen Kreditvertrag aufsucht und der Kunde dann Änderungswünsche anmeldet, die durch den Abschluß eines neuen Kreditvertrages umgesetzt werden. Zudem soll das HWiG dann anwendbar sein, wenn die „Haustürsituation“ für den späteren Vertragsabschluß zumindest mitursächlich war, wobei es auf einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Verhandlungen innerhalb der „Haustürsituation“ und dem späteren Abschluß des Vertrages nicht ankommen soll.[26] Soweit Banken Zuführer oder Vermittler beim Abschluß von Kreditverträgen einsetzen, können diese auch dann widerrufen werden, wenn die Verträge in den Geschäftsräumen der Banken geschlossen werden, die Motivation jedoch auf einer durch den Mittler begründeten „Haustürsituation“ beruht.[27] Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, inwieweit sich der Verhandlungspartner – insbesondere Banken – das Verhalten Dritter – insbesondere Anlagevermittler – zurechnen lassen muß. Dabei wird davon ausgegangen, daß sich der Vertragspartner ein Verhalten des Dritten entsprechend der zu § 123 II BGB entwickelten Grundsätze dann zurechnen lassen muß, wenn die Verhandlungen im Rahmen einer „Haustürsituation“ im Auftrag des Vertragspartners geführt wurden oder wenn der Dritte sonst Repräsentant oder Vertrauensperson des Vertragspartners war. In den übrigen Fällen kann eine Zurechnung analog § 123 II BGB nur dann erfolgen, wenn der Vertragspartner das Handeln des Dritten kannte oder hätte kennen müssen.[28] Dem wird man – vor allem im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – folgen müssen. Das Handeln dritter Personen muß sich der Kreditgeber zurechnen lassen, wenn er diesen beauftragt hat oder der Dritte sonst im Lager des Kreditgebers steht. In allen übrigen Fällen kann eine Zurechnung nur unter den Voraussetzungen erfolgen, die in § 123 II S.1 BGB normiert sind. Soweit der Kreditgeber weiß, daß der Dritte als gewerbliche Vermittlungsgesellschaft tätig ist, muß er sich über die den Vertrag anbahnende Verhandlungssituation Kenntnis verschaffen, da in solchen Fällen die den Vertrag einleitenden Kontakte oftmals in der Wohnung des Kunden stattfinden, so daß der Kreditgeber regelmäßig damit rechnen muß.[29] Verschließt er sich einer näheren Prüfung und unterläßt er Nachforschungen zum konkreten Vorgehen des Vermittlers, muß er sich dessen Verhalten analog §§ 123 II S.1, 122 II BGB zurechnen lassen. Dies ist vor allem deshalb sachgerecht, weil sich der Kreditgeber ansonsten der Vorteile des Einsatzes eines Dritten bedienen könnte, ohne daß die vom Schutzzweck des HWiG geschützten Belange des Kunden Beachtung fänden. Soweit konkrete Anhaltspunkte für die Anbahnung des Vertrages im Rahmen einer „Haustürsituation“ vorliegen, besteht eine Nachforschungspflicht des Kreditgebers. Widrigenfalls muß er sich die durch den Dritten begründete Kausalität der „Haustürsituation“ für den Abschluß des Darlehens zurechnen lassen. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte nicht bestehen, sind dem Kreditgeber zusätzliche Informationskosten unzumutbar.

Das Verhalten naher Angehöriger des Kunden muß sich die Bank dagegen nicht zurechnen lassen.[30] Eine Ausnahme besteht, wenn der Angehörige für einen anderen werbend tätig wird.[31] Demgegenüber stellt das KG[32] nicht auf die Lagertheorie, sondern allein auf den Ort der Vertragsverhandlungen ab.

Orientiert an § 9 I VerbrKrG läßt die Rechtsprechung zum Teil[33] bereits das Vorliegen einer untrennbaren Verbundenheit für ein Durchschlagen des Widerrufes des Haustürgeschäfts auf den Kreditvertrag ausreichen, um den Schutzzweck der Widerrufsregelung zu gewährleisten.

Nach Ansicht des OLG Stuttgart[34] soll die Beurkundung einer Erwerbsvollmacht den Kausalzusammenhang nicht abbrechen, da sich diese lediglich als Vollzug einer bereits bestehenden Verpflichtung darstelle. Würde der Beurkundung eine Wirkung auch in bezug auf das Darlehensgeschäft zukommen, läge ein Umgehungsgeschäft iSd. § 5 I HWiG vor.

2) Ausschlußtatbestand des § 1 II Nr.3 HWiG

Zuletzt ist noch auf den Ausschlußtatbestand des § 1 II HWiG hinzuweisen. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang vor allem § 1 II Nr.3 HWiG. Umstritten ist, ob der Tatbestand dieser Norm europarechtskonform in dem Sinne zu reduzieren ist, daß sie nur auf Immobiliengeschäfte bezogene notariell beurkundete Willenserklärungen erfaßt[35]. Angesichts des klaren Wortlautes des Art. 3 II a) RL 85/577/EWG dürfte die weite Fassung des § 1 II Nr.3 HWiG richtlinienwidrig sein, so daß die Norm richtlinienkonform zu reduzieren ist. Zwar steht der Wortlaut der nationalen Norm klar entgegen[36], jedoch wurde das HWiG vor Erlaß der Haustürgeschäfterichtlinie und damit vor Kenntnis des Richtlinientextes verabschiedet, so daß davon auszugehen, ist, daß der nationale Gesetzgeber sich nicht richtlinienwidrig verhalten wollte und damit das nationale Recht entsprechend reduziert werden muß.

Das OLG Stuttgart[37] hat den Ausschlußtatbestand des § 1 II Nr.3 HWiG auf die Bevollmächtigung einer Erwerbsvollmacht nicht angewandt, da sich die Beurkundung als Vollzug einer bestehenden Verpflichtung darstellt und eine umfassende notarielle Aufklärungspflicht in bezug auf die darlehensrechtliche Verpflichtung nicht bestehe. Dem kann insoweit nicht gefolgt werden, als das OLG die verschiedenen Schutzzwecke von HWiG und VerbrKrG vermengt. Entscheidend für eine teleologische Reduktion des § 1 II Nr.3 HWiG kann nur sein, daß aus der Sicht des Kunden vermeintliche Verpflichtungen bestehen, die auf einer „Haustürsituation“ beruhen und aus seiner Sicht daher keine echte Entscheidungsfreiheit mehr besteht. In diesem Fall steht § 1 II Nr.3 HWiG einem Widerrufsrecht nicht entgegen.

B. Anwendbarkeit des HWiG auf finanzierte Geschäfte

Stand im Zentrum der bisherigen Ausführungen zum sachlichen Anwendungsbereich des HWiG vor allem die sog. „Haustürsituation“, so soll im folgenden vertieft auf die Frage eingegangen werden, welchen Anwendungsbereich das Tatbestandsmerkmal „entgeltlicher Vertrag“ in § 1 I HWiG hat und wie weit der Ausschlußtatbestand des § 5 II HWiG reicht.

I. Grundstrukturen des finanzierten Geschäftes

Thema dieser Abhandlung ist die Anwendbarkeit des HWiG auf finanzierte Geschäfte. Um den Anwendungsbereich des HWiG bestimmen zu können, bedarf es zunächst einer Darstellung der Grundstrukturen finanzierter Geschäfte[38]. Dabei erfaßt der Begriff des „finanzierten Geschäftes“ zunächst nur das Rechtsgeschäft, das den Anlaß für eine bestimmte Finanzierung gibt (hier sog. Anlaßgeschäft)[39]. Um dieses Anlaßgeschäft zu finanzieren, benötigt der Kunde das Kapital eines potentiellen Finanziers, etwa einer Bank. Kommt es zwischen Kunde und Bank zum Abschluß eines Kreditvertrages - etwa eines Darlehens nach § 607 I BGB - (hier sog. Finanzierungsebene), stellt sich wiederum die Frage nach einer Sicherung des Darlehens (hier sog. Sicherungsebene). Beide Ebenen – die des Anlaßgeschäftes und die der Finanzierung – sind zu trennen und existieren daher rechtlich selbständig (Trennungsprinzip).[40] Es kommen diesbezüglich mehrere Sicherungsmittel in Frage, etwa Grundpfandrechte, eine Sicherungsübereignung, eine Sicherungsabtretung, eine Bürgschaft oder ein Schuldbeitritt. Die beiden letzten Sicherungsmittel begründen jeweils die Mithaftung eines Dritten, während bei den Grundpfandrechten persönlicher und dinglicher Schuldner identisch sein können, es jedoch nicht sein müssen. Die Mithaftung Dritter ist dabei praktisch von enormer Bedeutung[41] und hat erhebliche Streitfragen hervorgerufen. Die Summe dieser drei Ebenen bildet das finanzierte Geschäft im weiteren Sinne. Die Anwendbarkeit des HWiG ist jeweils zu prüfen.

II. Anwendbarkeit des HWiG auf die verschiedenen Verträge bei finanzierten Geschäften

1) Das Anlaßgeschäft

Das Anlaßgeschäft bildet das eigentliche finanzierte Geschäft. Zur Finanzierung etwa des Kaufpreises für eine Immobilie soll ein Darlehen aufgenommen werden. Das Anlaßgeschäft kommt zwischen dem Kunden und einem Dritten oder (atypisch) dem Kreditgeber selbst zustande. Bezüglich der Anwendbarkeit des HWiG bestehen keine besonderen Schwierigkeiten. Kaufverträge, Werkverträge, Bauherrenmodelle, Leasing- und Franchiseverträge u.ä. Anlaßgeschäfte stellen einen entgeltlichen Vertrag dar, so daß der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist, falls die Abgabe der Willenserklärung des Kunden auf einer „Haustürsituation“ beruht, wobei die Absicht des Verbrauchers, steuerliche Vorteile zu erzielen, unschädlich ist.[42] Auch der Treuhandvertrag und der Beitritt zu einer Immobiliengesellschaft stellen einen entgeltlichen Vertrag iSd. § 1 I HWiG dar.[43] Kollisionen des HWiG zum VerbrKrG können entstehen, wenn das Anlaßgeschäft ein Kaufvertrag und damit nach § 9 II S.1 VerbrKrG von der Nichtausübung des Widerrufsrechtes nach § 7 I VerbrKrG abhängig ist, obwohl es selbst nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des VerbrKrG fällt (vgl. § 1 II VerbrKrG)[44]. § 9 II S.1 VerbrKrG setzt aber das Bestehen eines Widerrufsrechtes nach § 7 I VerbrKrG voraus, so daß insoweit ein gleichwertiger Schutz besteht. Gemäß § 5 II HWiG findet damit ausschließlich das VerbrKrG Anwendung. Umstritten ist dieser Vorrang nur, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung im Rahmen des Anlaßgeschäftes nicht stattgefunden hat. Der BGH[45] geht vom Wortlaut des § 5 II HWiG aus und sieht das Widerrufsrecht des § 1 I HWiG als verdrängt an. Darauf wird sogleich auf der Finanzierungsebene noch näher eingegangen. Festzuhalten bleibt, daß das HWiG auf Anlaßgeschäfte dann anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen des § 1 I HWiG gegeben sind und kein verbundenes Geschäft iSd. § 9 I S.1 VerbrKrG vorliegt (vgl. § 9 II S.1 VerbrKrG). Für Verträge vor dem Inkrafttreten des VerbrKrG gilt nach § 5 II HWiG ausschließlich das AbzG[46], wenn sich der Kaufvertrag auf eine bewegliche Sache bezieht, ansonsten gilt das HWiG.

2) Finanzierungsebene

Zweifelsfragen in bezug auf die Anwendbarkeit des HWiG stellen sich zudem auf der Finanzierungsebene. Zur Finanzierung des Anlaßgeschäftes werden Darlehen gewährt. Hier können Konflikte mit dem ebenfalls einschlägigen VerbrKrG auftreten. Für die Frage der Anwendbarkeit des HWiG ist § 5 II HWiG zu beachten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den der Darlehen zugrunde liegenden Sicherheiten.

>a) Nicht grundpfandrechtlich gesicherte Kredite

Zunächst ist auf die Fallkonstellation einzugehen, in welcher der Kreditvertrag nicht durch ein Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) gesichert ist. Die Sicherung erfolgt vielmehr durch andere Realsicherheiten (Sicherungsübereignung, Sicherungszession, Pfandrecht) oder durch Personalsicherheiten (Bürgschaft, Garantie, Schuldbeitritt, Patronat). Die Frage nach der Anwendbarkeit des HWiG auf derart gesicherte Kredite beantwortet sich im Lichte des § 5 II HWiG.

aa) Vor Inkrafttreten des VerbrKrG

Das VerbrKrG hat mit seinem Inkrafttreten am 1.1.1991 das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte (AbzG)[47] abgelöst. Auf Verträge, die vor dem 1.1.1991 geschlossen wurden, ist weiterhin das AbzG mit Ausnahme der §§ 6 a, b AbzG anwendbar[48], es sei denn, dem Verbraucher ist im Rahmen des Kreditverhältnisses ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird[49]. Gemäß § 1 I S.1 AbzG muß sich der Vertrag auf den Verkauf einer beweglichen Sache beziehen. Handelt es sich bei dem finanzierten Geschäft nicht um den Kauf einer Immobilie, ist gemäß § 5 II HWiG alleine das AbzG einschlägig.[50] Ist hingegen das AbzG nicht anwendbar, etwa weil das finanzierte Geschäft einen Immobilienkauf darstellt, kann die Subsidiaritätsklausel des § 5 II HWiG nicht eingreifen.[51] Insoweit gilt alleine das Widerrufsrecht nach § 1 I HWiG, so daß bei einer unterbliebenen Belehrung das Widerrufsrecht nach § 2 I S.4 HWiG erlischt. Dies kann bei Darlehensverträgen zu einem Widerrufsrecht selbst nach Jahren führen. Soweit das OLG Hamm[52] in diesem Zusammenhang eine Verwirkung des Widerrufsrechtes nach § 1 I HWiG gemäß § 242 BGB in den Fristen des § 7 II S.3 VerbrKrG annimmt, da dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nicht „ad calendas Graecas“ offengehalten werden könne, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Gesetzgeber für die Zeit vor dem 1.1.1991 das AbzG angewendet wissen will, eine analoge Anwendung mangels unbewußter Regelungslücke damit also ausscheidet. Letztlich widerspräche eine solche analoge Anwendung auch dem Schutzzweck des HWiG.[53]

bb) Nach Inkrafttreten des VerbrKrG

Wenn der Kreditvertrag im Rahmen einer „Haustürsituation“ abgeschlossen wurde, ist das HWiG gemäß § 1 I HWiG seinem sachlichen Anwendungsbereich nach anwendbar, da der Kreditvertrag ein auf eine entgeltliche Leistung, nämlich die Zurverfügungstellung von Kapital gegen Zahlung von Zinsen, gerichteter Vertrag ist[54]. Gleichzeitig ist nach § 1 II VerbrKrG auf den Kreditvertrag das Verbraucherkreditgesetz anwendbar. In bezug auf das Widerrufsrecht (§ 7 VerbrKrG, § 1 I HWiG) stellt sich die Frage, welches Gesetz für den Kreditvertrag anwendbar ist. Gemäß § 5 II HWiG ist dies das Verbraucherkreditgesetz, so daß § 7 VerbrKrG einschlägig wäre. Inwieweit dennoch das Widerrufsrecht des § 1 HWiG eingreifen kann, ist umstritten.

(1) Fall der echten Exklusivität

Soweit das VerbrKrG nicht anwendbar ist, etwa weil die Bagatellgrenze von DM 400,- nicht überschritten ist (vgl. § 3 I Nr.1 VerbrKrG) oder kein Kreditvertrag iSd. § 1 II VerbrKrG vorliegt, ist für diesen das HWiG einschlägig, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind und eine Bagatellgrenze von DM 80,- überschritten ist (vgl. § 1 II Nr.2 HWiG). § 5 II HWiG sperrt die Anwendbarkeit des HWiG unstreitig nicht. Soweit ein Fall des § 3 I VerbrKrG vorliegt, wird § 5 II HWiG teleologisch reduziert.[55] Teilweise[56] wird dieses Ergebnis bereits dem Wortlaut des § 5 II HWiG entnommen. Es ist ausschließlich das HWiG einschlägig – daher echte Exklusivität.

[...]


[1] Abgedruckt in MünchKomm/ Ulmer, Anh. HausTWG, S. 979 ff.

[2] Abgedruckt in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Anhang 1, S. 463 ff.

[3] Im folgenden nur noch VerbrKrG.

[4] BGBl. I S. 2840.

[5] Im folgenden nur noch HWiG.

[6] BGBl. I S. 122.

[7] Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20.12.1985 (Abl. Nr. L 372/31 vom 31.12.1985 [Haustürgeschäfterichtlinie]); Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit vom 22.12.1987 [Verbraucherkreditrichtlinie]).

[8] Zur Entstehungsgeschichte vgl. Gilles, NJW 1986, 1131 [1135]; Lorenz, S. 122.

[9] Dazu Gilles, NJW 1986, 1131 [1135 f.].

[10] BT-Drs. 10/4210, S. 10; MünchKomm/ Ulmer, HWiG, Vor § 1 Rn. 6, 34; s.a. Howells/Wilhelmsson, S. 168.

[11] EuGH, Slg. 1994, 3325 [3356] [Faccini Dori]; NJW 1998, 1295 [1296] [Dietzinger].

[12] So jetzt ausdrücklich EuGH, EuZW 1998, 167 [169 f.]; s.a. BGH, NJW 1998, 2208 ff.

[13] Dazu jüngst LG Bonn, NJW 2000, 815 ff.

[14] Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter vom 18.3.1999 [Verbrauchsgüterkaufrichtlinie].

[15] EuGH, ZIP 1997, 1016 [1020].

[16] BGH, WM 2000, 26 [28]; Hertel, WuB IV D. § 1 HWiG - 4.98, S. 1047 [1048]; Köndgen, S. 32; Martis, S. 175; Palandt/ Putzo, HWiG, Einl. Rn. 2; Schwintowski/Schäfer, § 8 Rn. 7 ff.; MünchKomm/ Ulmer, HWiG, vor § 1 Rn. 1; allg. zum Zweck der Haustürgeschäfterichtlinie Howells/Wilhelmsson, S. 167.

[17] BGH, NJW 1994, 2759 [2760]; Palandt/ Putzo, HWiG, Einl. Rn. 3; Hellner/Steuer/ Gößmann, 3/758.

[18] OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 1341 f.; Hellner/Steuer/ Gößmann, 3/758; Schmiansky/Bunte/ Lwowski, § 76 Rn. 44; Palandt/ Putzo, HWiG, § 6 Rn. 2; MünchKomm/ Ulmer, HWiG, § 6 Rn. 2.

[19] Hierzu BGH, NJW 1993, 2121 [2122]; Martis, S. 183; Palandt/ Putzo, HWiG, § 6 Rn. 3; MünchKomm/ Ulmer, HWiG, § 6 Rn. 3, 6, 9.

[20] BGH, NJW-RR 1991, 1074 [1075]; Martis, S. 183; Pfeiffer/Dauck, NJW 1996, 2077 [2079]; MünchKomm/ Ulmer, HWiG, § 6 Rn. 4a.; aA Erman/ Klingsporn, HWiG, § 1 Rn. 3c; Fischer/Machunsky ², § 6 Rn. 23 (nur die Person des Vertreters ist entscheidend).

[21] BGH, NJW 1994, 3351 [3352]; 1996, 930 [932].

[22] Fischer/Machunsky ², § 1 Rn. 77; Hellner/Steuer/ Gößmann, 3/751; Löwe, BB 1986, 821 [824]; Martis, S. 194; ders. MDR 1999, 198 [199]; Palandt/ Putzo, HWiG, § 1 Rn. 7.

[23] So AG Göttingen, NJW-RR 1996, 241 f.; Gilles, NJW 1988, 2424 [2427]; Klingsporn, NJW 1997, 1546 ff.; MünchKomm/ Ulmer, HWiG, § 1 Rn. 36.

[24] BGH, ZIP 1992, 536 [537]; NJW 1999, 575 [576]; OLG Bamberg, EWiR § 3 HWiG 1/99, 895 [896]; OLG Stuttgart, WM 1999, 2305 [2307]; Martis, MDR 1999, 198 [199].

[25] OLG Stuttgart, WM 1999, 2310 [2314].

[26] BGH, NJW 1994, 262 [264]; 1996, 926 [928 f.]; 1996, 3416 [3417]; OLG Stuttgart, WM 1999, 2310 [2313]; Fischer/Machunsky, § 1 Rn. 38; Hellner/Steuer/ Gößmann, 3/755; Löwe, BB 1986, 821 [824]; Martis, S. 189 f.; Schönfelder, WuB IV D. § 1 HWiG 1.00; MünchKomm/ Ulmer, HWiG, § 1 Rn. 17.

[27] Hellner/Steuer/ Gößmann, 3/756.

[28] BGH, NJW 1996, 926 [928]; OLG Hamm, WM 1995, 1872 [1874]; OLG Stuttgart, WM 1999, 2310 [2313] (6. Senat); Edelmann, BB 1999, 1455; Fischer/Machunsky ², § 1 Rn. 57; Schimansky/Bunte/Lwowski/ Ganter, § 90 Rn. 338; Hertel, EWiR § 1 HWiG 2/99, 565 [566]; Hoffmann, ZIP 1999, 1586 [1588]; Palandt/ Putzo, HWiG, § 1 Rn. 5; MünchKomm/ Ulmer, HWiG, § 1 Rn. 15.

[29] KG, WM 1996, 1219 [1220]; OLG Stuttgart, WM 1999, 2310 [2313]; Lange, WuB IV D. § 1 HWiG - 1.00, S. 191 [192]; aA Edelmann, BB 1999, 1455.

[30] BGH, WM 1986, 1466; 1992, 1016 [1017]; 1995, 2133 [2134]; 1996, 2103 [2104]; OLG Koblenz, WM 1999, 1068 [2070]; LG Darmstadt, WM 1995, 2029 [2030]; LG München, WM 1998, 448 [449 f.]; Schimansky/Bunte/Lwowski/ Ganter, § 89 Rn. 338; Hellner/Steuer/ Gößmann, 3/757; Lorenz, S. 162; Schimansky/Bunte/ Lwowski, § 76 Rn. 41; Martis, S. 189; aA MünchKomm/ Ulmer, HWiG, § 1 Rn. 15.

[31] BGH, ZIP 1996, 1940 [1941]; 1996, 1943 [1945]; Martis, S. 196.

[32] KG, WM 1996, 1219 [1220]; zust. OLG Stuttgart, WM 1999, 2305 [2308] (auch 6. Senat).

[33] OLG Bamberg, EWiR § 3 HWiG 1/99, 895 [896]; OLG Stuttgart, WM 1999, 2305 [2308] (n. rk.); krit. Hertel, EWiR § 1 HWiG 2/99, 565 [566]; in diese Richtung auch BGH, ZIP 1996, 1940 [1942] (wenn Kredit nur für das Anlaßgeschäft bestimmt ist).

[34] OLG Stuttgart, WM 1999, 2310 [2314]; aA Edelmann, BB 1999, 1455.

[35] So Hoffmann, ZIP 1999, 1586 [1589]; MünchKomm/ Ulmer, HWiG, § 1 Rn. 49.

[36] Zu den Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung vgl. Brechmann, S. 125 f., 265 ff.

[37] OLG Stuttgart, WM 1999, 2310 [2314].

[38] Dazu Bruchner, WM 1999, 825 f.; Bülow, NJW 1996, 2889 f.

[39] Deutlich BGH, ZIP 1996, 1940 [1942]: „...Kreditvertrag und finanziertem Geschäft...“.

[40] BGH, WM 1979, 1054 ff.; 1986, 1561 [1562 f.]; OLG Braunschweig, WM 1998, 1223 [1228]; OLG Hamm, WM 1998, 1231 [1233]; Bruchner, WM 1999, 825.

[41] 1982 sind für 50 % aller Konsumentenkredite Sicherheiten in Form der Mithaftung weiterer Personen gestellt worden; vgl. Holzscheck/Hörmann/Daviter, Praxis des Konsumentenkredits, S. 240 ff.; s.a. Dazert, S. 5 f.

[42] BGH, ZIP 1996, 1940 [1942]; OLG Stuttgart, WM 1999, 2310 [2312]; 1999, 2305 [2307]; Palandt/ Putzo, HWiG, Einl. Rn. 5.

[43] BGH, ZIP 1996, 1940 [1942]; OLG Köln, ZIP 1989, 1267 [1269 f.]; OLG Bamberg, EWiR § 3 HWiG 1/99, 895.

[44] Dazu Schönfelder, WM 1999, 1495 [1496].

[45] BGH, WM 1998, 2463 [2464]; kritisch Staudinger, RIW 1999, 915 [916 ff.].

[46] Einschränkend Fischer/Machunsky, § 5 Rn. 38: Anwendbarkeit des § 2 I S.4 HWiG statt § 1 b II S.5 AbzG bei unterbliebener Belehrung.

[47] Gesetz vom 16.5.1894, RGBl. S. 450, BGBl. III 402-2.

[48] Art. 9 I Gesetz v. 17.12.1990, BGBl. I S. 2840; BGH, NJW 1993, 64 [67]; Martis, S. 3.

[49] BGH, ZIP 1995, 275 f.; Fischer/Klanten, 5.41.

[50] Fischer/Machunsky, § 5 Rn. 38; Gilles, NJW 1986, 1131 [1145]; Klauss/Ose, § 5 Rn. 347 ff.; Schönfelder, WuB IV D. § 1 HWiG - 2.00, S. 253.

[51] BGH, WM 2000, 26 [27]; OLG Bamberg, EWiR § 3 HWiG 1/99, 895; OLG Stuttgart, WM 1999, 2310 [2312]; Fischer/Machunsky, § 5 Rn. 32.

[52] OLG Hamm, WM 1999, 1057 [1059].

[53] Ebenso OLG Stuttgart, WM 1999, 2305 [2309]; Frisch, EWiR § 3 HWiG 1/99, 895 [896]; Schönfelder, WuB IV D § 1 HWiG 2.00, S. 253.

[54] BGH, WM 1996, 2100 [2102]; OLG Stuttgart, MDR 1998, 144 [145]; WM 1999, 2310 [2312]; Martis, S. 189; Palandt/ Putzo, HWiG, Einl. Rn. 5; Scholz, Rn. 310.

[55] OLG München, WM 1999, 728 [729]; Bülow, § 3 Rn. 17 a; Hellner/Steuer/ Gößmann, 3/745; Staudinger/ Kessal-Wulf, Einl. VerbrKrG, Rn. 41; Erman/ Klingsporn, HWiG, § 5 Rn. 5; Martis, S. 177; ders. MDR 1999, 198; Münstermann/Hannes, Rn. 145; Palandt/ Putzo, HWiG, § 5 Rn. 5; Schönfelder, WuB IV D. § 1 HWiG - 3.99, S. 866 [867]; MünchKomm/ Ulmer, HWiG, § 5 Rn. 8, VerbrKrG, § 3 Rn. 4.

[56] Bülow, Art. 3 Rn. 2; Stillner, VuR 1999, 127 [128].

Excerpt out of 49 pages

Details

Title
Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf finanzierte Geschäfte
College
University of Hamburg  (Recht und Ökonomik)
Course
Seminar zum Bank und Insolvenzrecht
Grade
15 Punkte
Author
Year
2000
Pages
49
Catalog Number
V2687
ISBN (eBook)
9783638116244
ISBN (Book)
9783638690904
File size
728 KB
Language
German
Notes
Sehr dicht - einzeiliger Zeilenabstand.
Keywords
Haustürwiderrufsgesetz - Bürgschaft - Europarecht - Verbraucherkreditgesetz
Quote paper
Mihai Vuia (Author), 2000, Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf finanzierte Geschäfte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2687

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf finanzierte Geschäfte



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free