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Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf finanzierte Geschäfte

Title: Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf finanzierte Geschäfte

Seminar Paper , 2000 , 49 Pages , Grade: 15 Punkte

Autor:in: Mihai Vuia (Author)

Law - Civil / Private, Trade, Anti Trust Law, Business Law
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Summary Excerpt Details

Bankenfinanzierte Erwerbsgeschäfte spielen insbesondere beim Kauf von Immobilien eine zentrale Rolle. Tritt der erwartete wirtschaftliche Gewinn aus dem finanzierten Geschäft nicht ein, weigern sich die Erwerber, die Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Thema der vorliegenden Arbeit ist diesbezüglich, inwiefern sich Rechte des Erwerbers bei Abschluss der Verträge im Rahmen sog. Haustürsituationen. Die Arbeit ist auf dem Stand 2000.

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Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf finanzierte Geschäfte – Auslegung nationaler Verbraucherschutzgesetze im Lichte europarechtlicher Implikationen

A. Die europarechtlichen Wurzeln des nationalen Verbraucherschutzrechtes

B. Problemstellung – HWiG und Kreditsicherung

2. Teil: Die Grundstruktur finanzierter Geschäfte und die Anwendbarkeit des HWiG – Streitstand und Diskussion

A. Anwendungsbereich des HWiG

I. Persönlicher Anwendungsbereich

II. Sachlicher Anwendungsbereich

1) Vorliegen einer „Haustürsituation“

2) Ausschlußtatbestand des § 1 II Nr.3 HWiG

B. Anwendbarkeit des HWiG auf finanzierte Geschäfte

I. Grundstrukturen des finanzierten Geschäfts

II. Anwendbarkeit des HWiG auf die verschiedenen Verträge bei finanzierten Geschäften

1) Das Anlaßgeschäft

2) Finanzierungsebene

a) Nicht grundpfandrechtlich gesicherte Kredite

aa) Vor Inkrafttreten des VerbrKrG

bb) Nach Inkrafttreten des VerbrKrG

(1) Fall der echten Exklusivität

(2) Fall der Koinzidenz

(a) Bei erfolgter Belehrung

(b) Bei unterbliebener Belehrung

b) Grundpfandrechtlich gesicherte Kredite (Real- oder Bodenkredite) – unechte Exklusivität

aa) Vor Inkrafttreten des VerbrKrG

(1) Bis zum 1.1.1990

(2) Zwischen dem 1.1.1990 und dem 31.12.1990

bb) Nach Inkrafttreten des VerbrKrG

(1) Meinungsstand

(a) Ansicht des BGH

(b) Ansicht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung

(c) Ansicht in der Lehre – Prävalenztheorie

(d) Ansicht in der Lehre – Koinzidenztheorie

(2) Stellungnahme

(a) Auslegung des § 5 II HWiG nach nationalem Recht

(b) Auslegung nach EG-Recht

(3) Erlöschen des Widerrufsrechtes

3) Sicherungsebene

a) Personalsicherheiten

aa) Bürgschaft

(1) Anwendungsbereich des § 1 I HWiG

(a) Meinungsstand vor dem Urteil des EuGH

(aa) Ansicht des IX. Zivilsenats

(bb) Ansicht des XI. Zivilsenats

(cc) Ansicht in der Lehre – keine Anwendbarkeit auf Bürgschaften

(dd) Ansicht in der Lehre – Anwendbarkeit auf Bürgschaften

(b) Urteil des EuGH („Dietzinger“) – Akzessorietätstheorie

(c) Meinungsstand nach dem Urteil des EuGH

(aa) Ansicht des IX. Zivilsenats

(bb) Ansicht in der Lehre – Einzelbetrachtungstheorie

(cc) Ansicht in der Lehre – Gesamtbetrachtungslehre

(d) Stellungnahme

(2) Ausschluß durch § 5 II HWiG

bb) Schuldbeitritt

(1) Anwendungsbereich des § 1 I HWiG

(2) Ausschluß durch § 5 II HWiG

cc) Garantie und Patronat

b) Realsicherheiten

aa) Anwendbarkeit auf die Sicherungsabrede

(1) Anwendungsbereich des § 1 I HWiG

(2) Ausschluß nach § 5 II HWiG

bb) Anwendbarkeit auf die Übertragung der Sicherheit

C. Schluß

Zielsetzung und Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG) auf finanzierte Geschäfte und beleuchtet dabei die Auslegung nationaler Verbraucherschutzgesetze im Kontext europarechtlicher Vorgaben. Der Fokus liegt auf der Analyse der Kollision zwischen dem HWiG und dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG), insbesondere bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten sowie Personalsicherheiten wie Bürgschaften.

  • Anwendungsbereich und „Haustürsituation“ im Kontext von Kreditverträgen
  • Verhältnis zwischen HWiG und VerbrKrG bei finanzierten Geschäften
  • Besonderheiten bei Realkrediten und dem Vorrang des VerbrKrG
  • Anwendbarkeit des HWiG auf Kreditsicherheiten (Bürgschaften, Schuldbeitritt, Realsicherheiten)
  • Einfluss der europäischen Richtlinien auf die Auslegung des nationalen Rechts

Auszug aus dem Buch

II. Anwendbarkeit des HWiG auf die verschiedenen Verträge bei finanzierten Geschäften

Das Anlaßgeschäft bildet das eigentliche finanzierte Geschäft. Zur Finanzierung etwa des Kaufpreises für eine Immobilie soll ein Darlehen aufgenommen werden. Das Anlaßgeschäft kommt zwischen dem Kunden und einem Dritten oder (atypisch) dem Kreditgeber selbst zustande. Bezüglich der Anwendbarkeit des HWiG bestehen keine besonderen Schwierigkeiten. Kaufverträge, Werkverträge, Bauherrenmodelle, Leasing- und Franchiseverträge u.ä. Anlaßgeschäfte stellen einen entgeltlichen Vertrag dar, so daß der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist, falls die Abgabe der Willenserklärung des Kunden auf einer „Haustürsituation“ beruht, wobei die Absicht des Verbrauchers, steuerliche Vorteile zu erzielen, unschädlich ist. Auch der Treuhandvertrag und der Beitritt zu einer Immobiliengesellschaft stellen einen entgeltlichen Vertrag iSd. § 1 I HWiG dar. Kollisionen des HWiG zum VerbrKrG können entstehen, wenn das Anlaßgeschäft ein Kaufvertrag und damit nach § 9 II S.1 VerbrKrG von der Nichtausübung des Widerrufsrechtes nach § 7 I VerbrKrG abhängig ist, obwohl es selbst nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des VerbrKrG fällt. § 9 II S.1 VerbrKrG setzt aber das Bestehen eines Widerrufsrechtes nach § 7 I VerbrKrG voraus, so daß insoweit ein gleichwertiger Schutz besteht. Gemäß § 5 II HWiG findet damit ausschließlich das VerbrKrG Anwendung. Umstritten ist dieser Vorrang nur, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung im Rahmen des Anlaßgeschäftes nicht stattgefunden hat. Der BGH geht vom Wortlaut des § 5 II HWiG aus und sieht das Widerrufsrecht des § 1 I HWiG als verdrängt an.

Zusammenfassung der Kapitel

1. Teil: Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf finanzierte Geschäfte – Auslegung nationaler Verbraucherschutzgesetze im Lichte europarechtlicher Implikationen: Einführung in die europarechtlichen Grundlagen des deutschen Verbraucherschutzrechts und dessen richtlinienkonforme Auslegung sowie Darstellung der Problemstellung bezüglich des Schutzes vor Übereilung bei Kreditsicherungen.

2. Teil: Die Grundstruktur finanzierter Geschäfte und die Anwendbarkeit des HWiG – Streitstand und Diskussion: Detaillierte Untersuchung des Anwendungsbereichs des HWiG, insbesondere der „Haustürsituation“, der komplexen Rechtslage bei finanzierten Geschäften sowie der Anwendbarkeit auf Kreditverträge und Sicherungsmittel wie Bürgschaften und Realsicherheiten.

C. Schluß: Resümee über die weitreichende Anwendung des HWiG auf der Sicherungsebene und Verweis auf die Notwendigkeit einer klärenden Entscheidung durch den Großen Senat für Zivilsachen aufgrund der divergierenden Auffassungen in der Rechtsprechung.

Schlüsselwörter

Haustürwiderrufsgesetz, HWiG, Verbraucherkreditgesetz, VerbrKrG, finanzierte Geschäfte, Verbraucherschutz, Haustürsituation, Kreditsicherung, Bürgschaft, Realkredite, richtlinienkonforme Auslegung, Widerrufsrecht, Schuldbeitritt, Sicherungsabrede, Europarecht.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit untersucht die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG) auf finanzierte Geschäfte, insbesondere unter Berücksichtigung der komplexen Wechselwirkungen mit dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) und europäischen Richtlinien.

Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?

Zentrale Themen sind die „Haustürsituation“, der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des HWiG, die rechtliche Struktur finanzierter Geschäfte sowie die Einordnung verschiedener Sicherungsmittel wie Bürgschaften und Grundpfandrechte in das Widerrufsregime.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?

Das Ziel ist es, die strittigen Fragen zur Anwendbarkeit des HWiG bei finanzierten Geschäften und Sicherheiten zu klären und aufzuzeigen, ob und inwieweit das HWiG trotz des Vorrangs des VerbrKrG (gemäß § 5 II HWiG) Anwendung findet.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit nutzt die klassische juristische Dogmatik, kombiniert mit einer historischen Auslegung und einer intensiven Auseinandersetzung mit der richtlinienkonformen Auslegung nationaler Gesetze im Lichte der EuGH-Rechtsprechung.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil analysiert differenziert die Anwendbarkeit des HWiG auf das Anlaßgeschäft, auf verschiedene Formen der Kreditfinanzierung (grundpfandrechtlich gesichert vs. nicht gesichert) und auf diverse Sicherungsebene-Instrumente wie Bürgschaften und Schuldbeitritte.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Schlüsselwörter sind u.a. HWiG, VerbrKrG, Haustürsituation, Kreditsicherung, Bürgschaft, Realkredite und richtlinienkonforme Auslegung.

Warum ist die Abgrenzung zur „Haustürsituation“ bei Realkrediten so schwierig?

Da Realkredite oft notariell beurkundet werden und der Gesetzgeber durch das VerbrKrG spezielle Regelungen für diese Kreditformen getroffen hat, ist hoch umstritten, ob das HWiG trotz § 5 II HWiG noch ein eigenständiges Widerrufsrecht gewähren kann.

Welche Rolle spielt die „Dietzinger“-Entscheidung des EuGH für die Bürgschaften?

Die Entscheidung des EuGH hat klargestellt, dass Bürgschaften in den Anwendungsbereich der Haustürgeschäfterichtlinie fallen können, wenn sie akzessorisch zu einem in einer Haustürsituation geschlossenen Hauptvertrag stehen, was den Druck auf die deutsche Rechtsprechung erhöhte, den Schutz des Bürgen zu stärken.

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Details

Title
Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf finanzierte Geschäfte
College
University of Hamburg  (Recht und Ökonomik)
Course
Seminar zum Bank und Insolvenzrecht
Grade
15 Punkte
Author
Mihai Vuia (Author)
Publication Year
2000
Pages
49
Catalog Number
V2687
ISBN (eBook)
9783638116244
ISBN (Book)
9783638690904
Language
German
Tags
Haustürwiderrufsgesetz - Bürgschaft - Europarecht - Verbraucherkreditgesetz
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Mihai Vuia (Author), 2000, Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf finanzierte Geschäfte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2687
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