Verführerin oder Heilige? Die Frau in Gesellschaft und Literatur des Mittelalters


Libro Especializado, 2014

162 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Christina Gieseler: Erziehung, Ausbildung und Arbeit von Mädchen und Frauen in den Städten des Hoch- und Spätmittelalters. Frauen aus Handwerk und Unterschicht
Einleitung
Allgemeine und konkrete Erziehungsziele in der Zeit des Hoch- und Spätmittelalters
Bildungsstand und -möglichkeiten für Frauen in Handwerkerkreisen und Unterschicht
Mädchenerziehung und Frauenbildung in der mittelalterlichen Stadt – Arbeit im weiblichen Lebenslauf
Schluss
Literaturverzeichnis

Anna Dück: Liebe und Ehe im Mittelalter. Rechte, Riten und Realität
Einleitung
Eheschließung und Eheform
Eheleben
Die Kirche und die Ehe
Liebe und Ehe
Schluss
Literaturverzeichnis

Marion Luger: „STADT DER FRAUEN“ - FRAUEN DER STADT. Christine de Pizans „Buch von der Stadt der Frauen“ und die Lebenswirklichkeit von Stadtbewohnerinnen im Spätmittelalter
Einleitung
Christine de Pizan: Das Buch von der Stadt der Frauen
Das Frauenbild
Ehe
Die Rechtsstellung der Stadbewohnerinnen
Erziehung und Bildung
Frauen im Erwerbsleben
Zusammenfassung
Literatur- und Quellenverzeichnis

Dr. Elena Tresnak: Die Darstellung der Kriemhild-Figur im ‚Nibelungenlied‘: Entwicklungsprozess oder Rollenwechsel von der ‚höfischen Dame‘ zur ‚entmenschlichten Rächerin‘?
Einleitung
Die Darstellung der Kriemhild-Figur im ‚Nibelungenlied‘: Kriemhild im ersten Teil
Kriemhild im zweiten Teil
Schluss

Claudine Massard: Die Rolle der Frau in der Literatur des Mittelalters am Beispiel von Enite, der „surziere Cundry“ und Brunhild
Vorwort
Enite
Die „surziere Cundry“
Brunhild
Schlussfolgerung
Quellenverzeichnis:

Christina Gieseler: Erziehung, Ausbildung und Arbeit von Mädchen und Frauen in den Städten des Hoch- und Spätmittelalters. Frauen aus Handwerk und Unterschicht

Einleitung

Wie sah die Erziehung von Mädchen im Mittelalter aus? Erlernten sie einen Beruf oder arbeiteten sie später vorrangig im Haushalt, saßen am Spinnrad und versorgten die Kinder, während der Mann in der Werkstatt arbeitete? Gab es Schulen in den Städten und durften Mädchen sie besuchen? In dieser Arbeit sollen die Erziehungsziele, Bildungsmöglichkeiten, Kindheit, Lehrzeit und Arbeitswelt von Mädchen und Frauen in Städten des Hoch- und Spätmittelalters beleuchtet werden.

Da „Erziehung“ und „Frauenarbeit“ weite Themenfelder sind, soll zunächst der äußere Rahmen der Arbeit eingegrenzt und definiert werden. Unter den Begriff „Erziehung“ fällt hier, wie Eileen Power es formuliert, die

Erziehung im weitesten Sinne des Wortes, als Vorbereitung auf das Leben. So verstanden umfasst Erziehung das Einprägen guten Benehmens, des rechten Glaubens und ordentlicher Haushaltsführung und nicht nur geistige Bildung, von der uns mittelalterliche Bücher verhältnismäßig wenig mitteilen“ [1].

Des Weiteren geht es um Mädchen und Frauen aus der Handwerksschicht und z. T. der Unterschicht in den mittelalterlichen Städten Westeuropas. Die Handwerker gehörten vorwiegend zur Mittelschicht der Stadtbevölkerung, wobei „die Spitzengruppe der Handwerker“ auch zur Oberschicht gehören konnte. [2] Hilsch sagt aus, dass die Erforschung der Unterschichten aufgrund der Quellenlage schwierig sei. Zur Unterschicht „gehörte die untergeordnete arbeitende Bevölkerung (Handwerksgesellen, Hilfsarbeiter, Dienstboten, Stadtwächter u.a.), aber auch Randgruppen (Bettler, Prostituierte, Aussätzige u.a.). [3] Zeitlich bezieht sich die Untersuchung, wie erwähnt, auf das Hoch- und vor allem das Spätmittelalter (ca. 1050-1500 n. Chr.), in dem die Entwicklung der Städte auch eine Veränderung der weiblichen Lebenssituation mit sich brachte. Dies wird z.B. in den zu dieser Zeit entstandenen Stadtrechten deutlich. „Von 1120 ist das älteste deutsche Stadtrecht aus Freiburg i. Br. überliefert.“ [4] Laut Rossiaud ist um 1250 „das Städtenetz des vorindustriellen Europa im wesentlichen ausgebildet“ [5].

Allgemeine und konkrete Erziehungsziele in der Zeit des Hoch- und Spätmittelalters

Konkrete Ziele in der Mädchenerziehung bildeten die Unterweisung im christlichen Glauben, die Vorbereitung auf die Rolle der Hausfrau und Mutter und – in Handwerkerfamilien – die Ausbildung in einem Gewerbe. [6] Zudem geht aus didaktischen Schriften und Bußbüchern laut Shahar hervor, „welches Verhalten in welchem Stand und Beruf für Männer und Frauen als Norm angesehen wurde“ [7] und worauf also allgemein in der Kindererziehung wertgelegt worden ist. Hier sollen drei Erziehungsziele genannt werden. Das höchste Erziehungsziel für alle Kinder lag in der Religion: die moralische Heranbildung zum christlichen Menschen hatte Vorrang vor allem anderen Wissen oder beruflichen Fertigkeiten. [8] So wurden den Kindern ihre Pflichten als Gläubige vermittelt, wie z.B. in die Kirche zu gehen, zu beten, sich an die Zehn Gebote zu halten und nach den christlichen Idealen „Glaube, Liebe Hoffnung, Nächstenliebe, Vernunft, Mäßigung, Seelenstärke“ [9] etc. zu leben. Des Weiteren sollten Mädchen wie Jungen zu Bescheidenheit und Keuschheit erzogen werden, wobei die Erziehung der Mädchen in diese Richtung stärker ausgeprägt war:

Großer Wert wurde [auch] darauf gelegt, die Mädchen Gehorsam zu lehren, da eine Frau dazu bestimmt war, ihr Leben lang gehorsam zu sein: in der Kindheit musste sie den Eltern und Lehrern gehorchen, als Erwachsene dem Ehemann, und wenn sie den Schleier nahm, mußte sie die Regeln des Ordens befolgen. [10]

Ein weiteres Erziehungsziel war die Vermittlung der herrschenden Gesellschaftsordnung, die „für gut und gerecht“ befunden werden sollte, „da diese Gottes Wille entspreche und Teil der harmonischen Ordnung im Universum sei“. [11] Auf diese Weise wurden den Kindern die Grenzen und Möglichkeiten ihrer gesellschaftlichen Stellung deutlich gemacht, die als gottgegeben akzeptiert werden sollte. Je nach Stand gab es allerdings Unterschiede in der Gewichtung und Auslegung der verschiedenen Erziehungsziele.

Power nennt außerdem einen besonderen Wissenszweig, in dem Mädchen bzw. Frauen gebildet sein sollten: „Von allen Frauen wurde erwartet, daß sie etwas von Hausmedizin verstünden.“ [12] So seien Abhandlungen über Frauenkrankheiten für lesende Frauen in deren Muttersprache geschrieben oder übersetzt worden. [13] Power beschreibt, dass im Vorwort einer englischen Version der Trotula [14] aus dem 14. Jahrhundert der Übersetzer die lesenden Frauen aufruft, ihr Wissen an Analphabetinnen weiterzugeben, bzw. ihnen bei Frauenkrankheiten zu helfen und sie zu beraten, „ohne die Krankheit den Männern zu offenbaren“. [15] Allerdings beschränkte sich das von den Frauen erwartete Wissen auf die Hausmedizin im privaten Bereich bzw. die private Frauenheilkunde. Für alle anderen Belange waren die männlichen ausgebildeten Ärzte zuständig. Dennoch gab es Frauen mit großem Fachwissen, die als Ärztinnen – auch über Verbote hinweg - erfolgreich praktizierten. [16]

Bildungsstand und -möglichkeiten für Frauen in Handwerkerkreisen und Unterschicht

Bildungsmöglichkeiten für Mädchen aus der Handwerkerschicht bestanden zum einen in der Gewinnung von „Fachwissen und Allgemeinbildung in der Lehre“ [17] und zum Teil auch in einer „schulische[n] Grundausbildung für Mädchen der ärmeren Klassen…“. [18] Vor dem 13. Jahrhundert hat es Schulen, die Mädchen (und Jungen) unterer Schichten aufnahmen, nicht gegeben. Zwischen dem 13. und 15. Jahrhundert sei laut Ketsch jedoch durch „die komplexeren wirtschaftlichen Gegebenheiten“ in den Städten der Bedarf an „zumindest elementare[n] Schreib- und Rechenkenntnisse[n]“ bei den einfacheren Kaufleuten und Handwerkern gewachsen. [19] Infolgedessen seien in dieser Zeit städtische Schulen, „die deutschen Lese- und Schreibschulen“ entstanden, in denen die entsprechenden Grundkenntnisse vermittelt wurden. [20] Zudem seien auch private Elementarschulen gegründet worden. [21] Es seien hauptsächlich Jungen, aber auch Mädchen an derartigen Schulen unterrichtet worden [22], wobei laut Shahar die Zahl der Mädchen geringer gewesen sei. [23] Im Allgemeinen gehörte zumindest vor der Entstehung dieser Schulen das Lesen und Schreiben nicht zur Erziehung der niederen Klassen. [24] Boockmann bemerkt allerdings, dass „[u]m 1500 … der Grad der Alphabetisierung in den Städten hoch gewesen sein [dürfte]“, wobei viele – hauptsächlich männliche – Städter lesen, aber nicht schreiben konnten. [25]

Aus der untersten Schicht der Stadtbevölkerung, der Schicht der gelernten und ungelernten Lohnarbeiter, ist nach Ansicht Shahars am wenigsten bekannt. [26] „Wenn sie als Dienstboten in einem fremden Haushalt arbeiteten, lernten sie kein Gewerbe, sondern verdienten lediglich ihren Lebensunterhalt.“ [27] So sagt auch Power: „Sicher ist, daß die überwiegende Mehrheit der Bauersfrauen und weiblichen Dienstboten keinerlei Bildung genossen.“ [28]

Mädchenerziehung und Frauenbildung in der mittelalterlichen Stadt – Arbeit im weiblichen Lebenslauf

Kindheit

Bis zum siebten Lebensjahr [29] war die Erziehung der Söhne und Töchter die Aufgabe der Mutter. [30] Laut Ketsch wurde „[d]ie Erziehung, auch die des Kleinkindes,… mit Strenge durchgeführt, denn anderenfalls würde das Kind verderben“. [31] Die ersten sieben Jahre seien nach Ansicht Ketschs dennoch „als die eigentlichen und die sorglosen Kinderjahre, die mit Spiel und weniger mit Arbeit und Lernen verbracht wurden“ anzusehen. [32] So haben die Frauen den Kindern Lieder vorgesungen, ihnen Märchen erzählt und sie das Sprechen und Beten gelehrt. [33] Zudem habe es eine Vielzahl von Spielen für Jungen und Mädchen gegeben, wobei Spiele und Spielzeug häufig der „geschlechtsspezifischen Sozialisation“ dienten und die Kinder so „auf einige ihrer zukünftigen Arbeitsfelder“ vorbereitet wurden. [34] Auch wenn die meisten Erziehungsaufgaben bei Kleinkindern von Frauen übernommen worden sind, gibt es in der Literatur auch einige Zeugnisse „väterlicher Liebe, Hingabe und Opferbereitschaft für das Kind in Notfällen“ [35]. Boockmann äußert über die familiären Beziehungen im Spätmittelalter:

Die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern waren in einer großen spätmittelalterlichen Familie gewiß von anderer Art als die, welche für die moderne Kleinfamilie typisch sind…, [aber] eine zärtliche Zuneigung der Eltern zu ihren Kindern ungeachtet deren großer Zahl, ungeachtet auch der Alltäglichkeit ihres Todes, ungeachtet schließlich der Nüchternheit, mit welcher die älteren Kinder in die Hauswirtschaft einbezogen wurden, in den spätmittelalterlichen Städten nicht unbekannt gewesen sein kann. [36]

Die eigentliche Erziehung und Ausbildung der Kinder begann mit dem vollendeten 7.Lebensjahr. [37] Ab diesem Zeitpunkt sollten die Söhne hauptsächlich vom Vater und die Töchter von der Mutter erzogen werden. [38] Bezüglich der Mädchenerziehung sagt Ketsch aus:

Die Töchter der Handwerker wurden nicht nur von ihrer Mutter in die weiblichen Zweige der Hauswirtschaft eingeführt […], sondern sie arbeiteten auch in der Werkstatt des Vaters oder der Mutter mit. [39]

Es bestand die Überzeugung, mit der Kindererziehung bzw. Ausbildung so früh wie möglich zu beginnen, „denn in dieser Zeit werde der Grundstein für die künftige Entwicklung gelegt: „Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr’.“ [40] Kinder seien wie „frischer Ton oder halbflüssiges Wachs“, welches sich noch gut formen ließe. [41] Es wurde angenommen, dass das Kind durch eine zeitig beginnende Ausbildung in seiner Arbeit am geschicktesten wird. [42] Ketsch führt außerdem aus, dass „in bäuerlichen Schichten und Handwerkerkreisen“, in denen der Vater in der Regel ständig in der Familie anwesend war, die Integration der Kinder in den Arbeitsprozess bis zum siebten Lebensjahr bereits schon erfolgt war: „[E]in Kind mußte in diesem Alter notfalls bereits für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen können.“ [43] Der Einbezug in die Arbeit sei schrittweise erfolgt, wobei die Kinder durch Beobachtung gelernt haben. [44] Auch Power gibt an, dass viele Kinder bereits in noch sehr jungem Alter arbeiteten: „Ganz kleine Kinder halfen ihren Müttern zuhause Wolle vor dem Spinnen zu verlesen und zu krempeln“. [45]

Lehre

Viele Mädchen wurden laut Shahar wie ihre Brüder in einem Handwerk ausgebildet und haben schon früh mit dem Arbeiten begonnen, „obwohl sie nicht in allen Gewerben eine Lehre machen durften“ [46]. Die Ausbildung der meisten Mädchen erfolgte eher bei den Eltern als in fremden Handwerksbetrieben. [47] Lehrmädchen in fremden Betrieben seien ähnlich behandelt worden wie die Lehrjungen, wobei es für heranwachsende Mädchen schwieriger gewesen sei „einem brutalen Meister die Stirn zu bieten“ [48]: „Nicht selten verklagten die Eltern von Lehrmädchen den Meister, wenn er ihre Tochter prügelte.“ [49] Power äußert, dass Mädchen bei Männern und Frauen gleichermaßen in die Lehre gegangen seien, wobei „aber die Vermutung… nahe[liegt], daß weibliche Lehrlinge gewöhnlich unter der Obhut der Ehefrau des Lehrherren standen“. [50] Als Lehrlinge lebten Mädchen bzw. Jungen „als Familienmitglied im Hause des Meisters“ und sollten sich dort allgemein nützlich machen. [51] Zur Ausbildung gehörten neben der Vermittlung von Fachwissen „[d]ie Unterweisung in gutem Benehmen und sittlichem Wohlverhalten und die angemessene Bestrafung für Fehlverhalten“ [52]. Außerdem habe die Frau, „da sie gewöhnlich im Betrieb ihres Mannes mitarbeitete, [das Lehrmädchen] sowohl in fachlicher als auch allgemeiner Hinsicht anleiten“ [53] können.

Da der Ausbildungsbeginn der Kinder bereits im Alter von sieben Jahren bzw. schon früher begann, wurden sie auch bereits in sehr jungem Alter einem Handwerksmeister zur Lehre übergeben. [54] In den unteren Bevölkerungsschichten wurden Mädchen und Jungen z.B. als Dienstboten in fremde Häuser gegeben. Wie unter Punkt 3. erwähnt, erlernten die Kinder dort kein Gewerbe, sondern verdienten sich ihren Lebensunterhalt. Shahar macht eine Angabe über das Alter der Kinder:

„Dem Florentiner Catasto [55] zufolge waren 41,5 Prozent der männlichen und 34,2 Prozent der weiblichen Dienstboten Kinder und Jugendliche im Alter von acht bis siebzehn Jahren.“ [56]

Zur wirtschaftlichen Lage der Unterschicht bemerkt Ennen:

Die städtischen Unterschichten - Handwerksgesellen, Dienstmägde, Tagelöhner – sind zwar wirtschaftlich schwach und politisch rechtlos, aber es führen Übergänge zu den bessergestellten Schichten: Sparmöglichkeiten und damit Möglichkeiten des Aufstiegs hatten vor allem Dienstboten und Gesellen. [57]

Einige Mädchen, die als Dienstboten arbeiteten, sparten einige Jahre für eine Mitgift und heirateten dann; andere blieben ihr Leben lang ledige Dienstboten. [58] In der Lehre sei es nach den Erkenntnissen Powers üblich gewesen, dass die Lehrlinge

das feierliche Versprechen [gaben], während der Lehrzeit nicht zu heiraten, keine Gastwirtschaft zu besuchen, die Geheimnisse des Meisters nicht auszuplaudern und ihm nicht mehr als 6 Pence im Jahr zu stehlen. [59]

Des Weiteren äußert Shahar: „Mädchen, die ihr Gewerbe im Elternhaus erlernten, wurden etwas später als Töchter wohlhabender Bürger verheiratet [60], häufig mit einem Mann aus dem Gewerbe des Vaters.“ [61]

Arbeitswelt der Frauen nach Abschluss der Lehre

Frauen mit abgeschlossener Lehre konnten sich durch ihren Beruf ernähren [62] und spielten laut Power „eine den Männern ebenbürtige Rolle im wirtschaftlichen Leben der Nationen“. [63]

Das Wirtschaftsleben des Mittelalters stand Frauen offen, und sie spielten darin eine nicht unwesentliche Rolle. Es gab kaum ein Handwerk, das Frauen nicht ausgeübt hätten. Sie waren Metzgerinnen, Kerzenzieherinnen, Eisenwarenhändlerinnen, Netzknüpferinnen, Schusterinnen, Handschuhmacherinnen, Weiß- und Kurzwarenhändlerinnen, Gürtlerinnen, Täschnerinnen, Hutmacherinnen, Kürschnerinnen, Buchbinderinnen, Vergolderinnen, Malerinnen, Seidenweber- und Stickerinnen, Gewürzhändlerinnen, Schmiedinnen und Goldschmiedinnen, um nur einige Berufszweige zu nennen. [64]

Verheiratete Frauen – Mithilfe im Familienbetrieb und selbstständige Arbeit

Die Ehe im Mittelalter bedeutete nicht, „daß eine Frau sich ganz dem Haushalt widmete und von Erwerbstätigkeit frei war“, sondern dass diese weiter für ihren Lebensunterhalt und den der Familie arbeiten musste. [65] Laut Ennen deckten „die mittelalterlichen Einkommen… in den mittleren Schichten oft nur das Existenzminimum“. [66] Die Arbeit „neben der Haushaltsführung und Kinderaufsicht“ sei daher vor allem in diesen Schichten üblich bzw. notwendig gewesen. [67] Die Ehefrau eines Handwerkers war häufig als dessen Gehilfin tätig und/oder ging einem Nebenerwerb nach. [68] Ehefrauen und Töchter wurden in vielen Zünften [69] über den Ehemann bzw. Vater in die Zunftmitgliedschaft miteinbezogen, die „wahrscheinlich allgemeinste Art der weiblichen Mitgliedschaft in Zünften“. [70] Die „nicht-professionelle“ Mitarbeit der Frauen in der Werkstatt des Mannes wurde als eine Selbstverständlichkeit gesehen. [71] Viele ausgebildete verheiratete Frauen übten unabhängig von ihren Männern ihren Beruf weiterhin aus. [72] Allerdings sei die Zahl der Frauen, die im Betrieb des Mannes mithalfen, wahrscheinlich zahlreicher gewesen als die Menge der Frauen, die selbstständig einen Beruf ausübten. [73] Bei einer eigenständigen Tätigkeit der Frau sahen die „Bestimmungen vieler mittelalterlicher Städte… in solchen Fällen die Behandlung einer Ehefrau als Alleinstehende vor.“ [74] Dies hatte zur Folge, dass die Frau für ihre Geschäfte selbst verantwortlich war und der Mann bei Verschuldung oder Anklage seiner Frau herausgehalten wurde und dessen Besitz somit abgesichert war. [75] Power äußert hierzu:

Ihrer Intention nach sollten sie die Ehemänner schützen, doch nichtsdestoweniger stellten sie eine bemerkenswerte Verbesserung der rechtlichen Stellung der Frau dar. [76]

Was die Zünfte angeht, konnten wirtschaftliche selbstständige Handwerkerinnen laut Uitz mit allen Rechten und Pflichten auch als Vollmitglieder aufgenommen werden, sofern sie „eine absolvierte, durch die Zunft anerkannte Lehre“ vorweisen konnten. [77] Hilsch äußert, dass den Frauen durchaus „der Eintritt in die Zünfte, teilweise auch Aufstieg zu Meisterehren,… häufig möglich“ war. [78]

Rein weibliche Zünfte im Seiden-, Garnmacherinnen- und Goldspinnerinnengewerbe existierten [unter anderem] in Köln. Dort waren die sehr selbstständige Stellung der geschäftliche Erfolg von Frauen, auch Handelsfrauen, besonders ausgeprägt... [79]

Im späten Mittelalter führten viele Frauen das Gewerbe ihres Ehemannes nach dessen Tod sogar selbstständig weiter. [80] Dies sei oft von den Männern erwartet worden und in zahlreichen Zunftordnungen so festgehalten gewesen. [81] In der Zunft galt für Witwen meist die „bedingte Mitgliedschaft“ als Gegenstück zur „Vollmitgliedschaft“. [82] Denn unter Umständen konnte „die notwendige Berufserfahrung nicht immer vorausgesetzt werden“, sodass hierfür in vielen Bestimmungen „das Vorhandensein eines bewährten Gesellen zu[r] Bedingung gemacht“ wurde. [83] Die Lehrlinge des Betriebes sollten ihre Lehrzeit nach testamentarischem Wunsch häufig bei der Ehefrau zu Ende führen. [84] Hieraus lässt sich schließen, dass die Arbeit dieser Frauen von professioneller Art gewesen sein muss und sich die Frauen mit dem Handwerk sehr gut auskannten. Power sagt aus:

Diese so von den Witwen geleiteten Geschäfte reichten vom Großhandel, Schiffshandel und Geschäften mit der Krone bis zum Kleinhandwerk. Ein ziemliches Maß an Wissen und Können war erforderlich,… und geschäftsführende Witwen müssten sachkundige Personen gewesen sein, wohl in der Lage, ihr Eigentum zusammenzuhalten... [85]

Der oben bereits angedeutete Nebenerwerb von Frauen bildete neben der regulären Mithilfe im Familiengeschäft oder der eigenen Berufsausübung ein wichtiges Standbein. [86] Nebenbeschäftigungen umfassten Arbeiten in der Textilproduktion, z.B. Spinnen und Weben sowie die Herstellung von Lebensmitteln, z.B. von Bier, Brot, Butter, Käse etc. [87] „Während die Männer sich normalerweise auf ein Handwerk beschränkten, findet man nicht selten Frauen, die zwei oder drei dieser Nebenbeschäftigungen gleichzeitig ausübten.“ [88] Weitere Tätigkeiten waren z.B. die Bearbeitung von Wolle, Seide und Leinen, das Handeln mit Korn oder die Herstellung und der Verkauf von Holzkohle. [89] Laut Power gab es Frauen, die bspw. als Weberin, Bierbrauerin und als Hökerin/Kleinhändlerin gleichzeitig arbeiteten. [90] Diese Nebentätigkeiten stellten neben der eigentlichen Haushaltsführung und Kindererziehung „in vielerlei Hinsicht den wichtigsten Beitrag der Frauen zum Wirtschaftsleben der Nation dar“. [91] Die beschriebenen Erwerbsmöglichkeiten wurden aber nicht nur als Nebenerwerb, sondern – wie Hilsch erwähnt – auch als „selbstständige Berufsarbeit“ [92] ausgeübt. In den Berufen der Spinnerei, Seidenbereitung, Weberei und Bierbrauerei hatten Frauen einen großen Anteil,

„und viele gingen diesen Berufen mit einer so professionellen Regelmäßigkeit nach, daß sie den Titel ,Spinnerin’, ,Weberin’, ,Brauerin’ führten, wie offizielle Dokumente und Kopf- und Sondersteuerlisten zeigen“. [93]

Ledige Frauen – Selbstständiges Erwerbsleben zwischen Armut und Auskommen

Nach Ansicht einiger Autoren, wie z.B. Power, „konnten nicht alle Frauen auf eine Ehe hoffen“ [94], da der Frauenanteil in der Stadtbevölkerung höher als der der Männer gewesen sei. Borst erklärt hierzu: „In mittelalterlichen Städten bestand ansehnlicher Frauenüberschuß, zum Beispiel 1449 in Nürnberg im Verhältnis 100:88.“ [95] Heute ist die These vom Frauenüberschuss umstritten [96], was hier nicht weiter diskutiert werden soll. Es lässt sich jedenfalls aussagen, dass es auch ledige Frauen in den mittelalterlichen Städten gegeben hat. Ausgebildete unverheiratete Frauen wurden als „femmes soles“ [97] bezeichnet und konnten sich ihren Lebensunterhalt durch ihren Beruf, wie oben genannt, eigenständig verdienen. Ennen äußert hierzu allerdings, dass sich in Bezug auf die Selbstversorgung „alleinstehende Frauen… oft in drückender Lage“ [98] befanden. Ungelernte Frauen betätigten sich in den bereits beschriebenen Nebenbeschäftigungen und arbeiteten z.B. als Krämerinnen oder Mägde/Dienstboten [99]. „Ihre Hauptbeschäftigung [die der Mägde] ist die Arbeit im Haushalt, daneben leisten sie Hilfsarbeiten in der Werkstatt…“ [100]. Andere waren Lohnarbeiterinnen z.B. für „Arbeiten im Weinberg oder Handlangerverrichtungen auf Baustellen“ [101]. Was die Bezahlung angeht, beschreibt Uitz ein „ungleiches Lohnverhältnis für Knechte und Mägde“ und auch für die Lohnarbeiterinnen: diese verdienten zum Teil nur den „halben Mannes- (=Kinder)lohn“. [102] Borst sieht die Situation lediger Frauen in einem besonders negativen Licht: die Frau wurde durch den geschlechtsspezifischen Überschuss

zur billigen ungelernten Arbeitskraft und zum Objekt männlicher Sinnlichkeit…. In der städtischen Wirtschaft konnte sie ihren Unterhalt nur kümmerlich, etwa durch Prostitution bestreiten. [103]

Power und andere hier behandelte Autoren beschreiben die Möglichkeiten der Frauen nicht derart eingeschränkt: die Situation der Frauen wird teils zwar als schwierig beschrieben, jedoch wird nur bei Borst die Prostitution als einziges Beispiel für die Teilnahme am Erwerbsleben in der Unterschicht genannt. In Bezug auf Borsts Aussage erscheint es logisch, dass die Wahrscheinlichkeit in Armut oder von Prostitution zu leben bei ledigen ungelernten Frauen höher als bei verheirateten oder ausgebildeten ledigen Frauen war. Hilsch äußert wie auch andere Autoren: „In den städtischen Unterschichten waren Frauen wohl allerorts überproportional vertreten.“ [104] Prostitution gehörte an sich schon immer zum Stadtbild hinzu. [105] Es erscheint dennoch fragwürdig, warum zum einen ein (eventueller) Überschuss an Frauen diese zu Objekten männlicher Sinnlichkeit machte – weil ihre Zahl größer war – und zum anderen, dass ihnen für den Verdienst ihres Lebensunterhaltes nur z.B. die Prostitution übrigblieb. Dagegen wird von den anderen Autoren – wie erwähnt – eine ganze Reihe von Tätigkeitsbereichen für ledige Frauen aufgezeigt. Zudem äußert Wolf-Graaf:

Die beste rechtliche Stellung erwirbt die Frau im Verlauf des Mittelalters…, wenn sie alleinstehend ist. Sie kann dann nämlich ohne Vormund ihre Geschäfte betreiben und vor Gericht auftreten. [106]

Dass Frauen in der mittelalterlichen städtischen Erwerbswelt rechtlich und faktisch Wege für ein selbstständiges Leben offenstanden, beschreibt auch Ketsch:

Bereits relativ früh gestanden Stadtrechte selbstständig handeltreibenden, ledigen Frauen sowie Ehefrauen im Interesse eines geregelten Rechtsverkehrs die volle Verfügungsgewalt über ihr Eigentum zu. [107]

Angesichts der Möglichkeiten für ledige Frauen kann die Prostitution also nicht der einzige Weg – dies lässt Borst ja auch offen – gewesen sein.

In Bezug auf die verwendete Literatur lässt sich über die wirtschaftliche Lage lediger Frauen also sagen, dass ein großer Teil dieser Frauen zur Unterschicht gehörte und sich den Lebensunterhalt hart erarbeiten musste. Angesichts der rechtlichen Lage und der Vielfalt des Erwerbslebens in der städtischen Wirtschaft kann jedoch vermutet werden, dass ledige Frauen nicht ausschließlich in „kümmerlichen“ Verhältnissen gelebt oder zur Randgruppe der Prostituierten gehört haben können, wobei es auch solche Fälle in mittelalterlichen Städten (zunehmend [108] ) gegeben hat. „Armut“ an sich wurde „als gegeben hin[genommen]“ und ist außerdem relativ zu betrachten [109]:

Die Dienstmagd war arm im Verhältnis zur Patrizierfrau, die sie beschäftigte, aber sie bekam genug zu essen, hatte einen Platz zum Schlafen, den abgelegten Mantel ihrer Dienstherrin, und manche erhielten wohl auch noch ein Legat für Treue Dienste beim Tod des Arbeitgebers. [110]

Schluss

Abschließend lässt sich sagen, dass ein sehr vielfältiges Bild über die Erziehung und Arbeit von Mädchen und Frauen im Verlaufe dieser Arbeit entdeckt worden ist. Meine Erwartung war eher, dass die Lebenswelt der meisten Frauen wesentlich beschränkter war, sodass diese sich z.B. stärker im Haus mit täglicher Hausarbeit, Spinnarbeit und Kindererziehung abspielte. Dass Frauen großen Anteil an der Arbeit im Familienerwerb hatten, oft zusätzlich Nebenbeschäftigungen nachgingen oder als selbstständige Handwerkerinnen u.ä. tätig waren, wurde in diesem Umfang nicht erwartet. Andererseits wäre es ebenso eine seltsame Vorstellung, dass die gesamte Wirtschaft und Arbeit in der Stadt von den Männern allein getragen wurde. Erstaunlich erschien mir außerdem, dass die Ausbildung und Arbeit der Kinder üblicherweise in sehr jungem Alter begann und die Kinder teilweise sehr früh zur Lehre oder Arbeit in fremde Hände gegeben wurden. Daraus lässt sich folgern, dass die Art und vor allem Dauer eines Familienlebens und auch das Aufwachsen in Kindheit und Jugend als Mädchen oder Junge im Vergleich zu heute sehr anders gewesen muss.

Was die verwendete Literatur betrifft, ist aufgefallen, dass diese in Bezug auf das behandelte Thema unter Umständen unterschiedliche Erkenntnisse liefert. Die Werke stellen z.B. – wie es bei der Konzentration auf ein Thema oft so ist – bestimmte Aspekte heraus, während andere unerwähnt bleiben. Die Zusammenfügung der Informationen gestaltete sich zum Teil schwierig, da diese manchmal widersprüchlich wirkten (wie z.B. über Zunftrechte oder das Erwerbsleben lediger Frauen). Es wurde trotzdem versucht, die Informationen sinnvoll zu verwenden.

Literaturverzeichnis

BOOCKMANN, Hartmut, Die Stadt im späten Mittelalter, 3München 1994. BORST, Arno, Lebensformen im Mittelalter, Frankfurt/Main 1973.

BOSSELMANN-CYRAN, Kristian, Artikel „Trotula“, Lexikon des Mittelalters, CD- ROM-Ausgabe, Verlag J. B. Metzler 2000, LexMA 8, 1051-1052.

ENNEN, Edith, Die europäische Stadt des Mittelalters, Göttingen 41987. ENNEN, Edith, Frauen im Mittelalter, 5München 1984.

HILSCH, Peter, Das Mittelalter – die Epoche, Konstanz 2006.

KETSCH, Peter, Frauen im Mittelalter. Band 2: Frauenbild und Frauenrechte in Kirche und Gesellschaft, Düsseldorf 1984.

KLAPISCH-ZUBER, Christiane, Die Frau und die Familie, in: Der Mensch des Mittelalters, hg. von Jaques LE GOFF, Frankfurt/ New York 1989, S. 312-339.

LUZZATI, Michele, Artikel „Florentinischer Kataster“, Lexikon des Mittelalters, CD- ROM-Ausgabe, Verlag J. B. Metzler 2000, LexMA 5, 1061-1062.

NONN, Ulrich, Hg., Freiherr-vom-Stein-Gedächtnisausgabe. Quellen zur Alltagsgeschichte im Früh- und Hochmittelalter, Band 40a, Darmstadt 2003.

POWER, Eileen, Als Adam grub und Eva spann, wo war da der Edelmann? Das Leben der Frau im Mittelalter, Berlin 1984.

ROSSIAUD, Jaques, Der Städter, in: Der Mensch des Mittelalters, hg. von Jaques LE GOFF, Frankfurt/ New York 1989, S. 156-197.

SHAHAR, Shulamith, Kindheit im Mittelalter, München 1991.

UITZ, Erika, Die Frau in der mittelalterlichen Stadt, Freiburg 1992.

WOLF-GRAAF, Anke, Die verborgene Geschichte der Frauenarbeit. Eine Bildchronik, Weinheim/ Basel 1983.

Anna Dück: Liebe und Ehe im Mittelalter. Rechte, Riten und Realität

Einleitung

Norbert Elisas spricht in dem Vorwort zu einem Buch von Michael Schröter über Eheschließungsvorgänge die in den Köpfen vieler bestehende Vorstellung an, dass Ehe und Familie zu allen Zeiten und in allen Gesellschaften im Wesentlichen identisch seien. Doch er betont, dass sowohl Ehe als auch Familie Veränderungen unterliegen. [111]

Nach Michael Schröter steckt die Ehe heute in einer „Krise“. [112] Lange und bis in unsere Tage hinein galt die Ehe als einzige legitime Form der Geschlechterbeziehung. Doch ihre Stellung in unserer Gesellschaft wurde erschüttert. [113] Die abnehmende Bedeutung der Ehe in unserer Gesellschaft lässt sich an der Zahl der Eheschließungen und an der relativ hohen Scheidungsrate ablesen. Wenn die Liebe aufzuhören scheint, wird der Ehe schnell ein Ende gesetzt.

Als eine sehr wichtige Bedingung für eine Eheschließung wird in der heutigen westlichen Welt die Liebe zwischen zwei Personen angesehen. Der Liebe würde man impulsiv zuschreiben, dass es sich bei ihr um ein erstaunliches Phänomen handelt, das bereits immer Bestand hatte. Eine der Fragen, um die es in dieser Arbeit gehen soll, ist die nach der Liebe zwischen den Ehepartnern im Mittelalter. War die Beziehung zwischen einem Mann und seiner Ehefrau eine Liebesbeziehung? War wie in unserer heutigen Gesellschaft bereits damals die Liebe der Grund für die Eheschließung zweier Personen? Gab es die Liebe im Mittelalter? Diese Fragen sind eingebettet in den Fragenkomplex, wie Ehe im Mittelalter zustande kam und gelebt wurde.

Da es sich bei der Ehe um eine noch heute bestehende gesellschaftliche Einrichtung [114] handelt, ist die Frage nach der Ehe im Mittelalter sicher nicht uninteressant und trägt dazu bei, heutige Prozesse und Entwicklungen im Bereich der Ehe reflektierter zu betrachten.

Es ist verständlich, dass nicht von „der“ Ehe im Mittelalter gesprochen werden kann, da der Zeitraum, der als Mittelalter betrachtet wird, grob ein Jahrtausend umfasst und sich in diesem Zeitraum viele Veränderungen im Bereich der Ehe vollzogen haben.

Als erstes soll es um den Beginn einer Ehe, die Eheschließung selbst gehen. Hierbei wird zuerst die Eheschließung im frühen Mittelalter behandelt und im Anschluss daran die Eheschließung in den späteren Jahrhunderten, in denen die Kirche Einfluss auf die Eheschließung genommen hat.

Punkt 3 befasst sich mit dem Eheleben. Wie war die Stellung von Mann und Frau in der Ehe? Wie sah ihre Beziehung zu einander aus? Themen sind auch Sexualität, Ehebruch und Scheidung.

Ein weiteres Thema ist unter 4 die Kirche und die Ehe. Wie hat die Kirche die Ehe gesehen? Welche Auswirkungen hatte der Einfluss der Kirche auf die Institution Ehe?

Unter Punkt 5 wird das bereits oben durchgeklungene Thema der Liebe in der Ehe behandelt. Spielte die Liebe bei der Partnerwahl eine Rolle? Gab es zwischen den Ehepartnern im Mittelalter bereits so etwas wie Liebe? Da diese Fragen auch unser Bild und unsere Vorstellungen von Ehe betreffen, ist es interessant zu beobachten, wie Ehe im Mittelalter aussah.

Eheschließung und Eheform

Die Eheschließung im frühen Mittelalter

Am Anfang einer Ehe steht die Eheschließung. Dies war vor Jahrhunderten nicht anders. Wie die vor der Eheschließung stattfindende „Partnerwahl“ im Mittelalter aussah, wird unter 5.1 erläutert, da dieses Thema eng mit dem Aspekt der Liebe verbunden ist. In diesem Kapitel werden lediglich die Formen der Ehe und die Eheschließung, ausgehend von dem germanischen Recht, betrachtet.

Die Eheschließung war im Frühmittelalter zunächst ein rein weltlicher Akt. [115] Da es nach dem germanischen Recht nicht nur eine Eheform gab, unterschieden sich auch die Eheschließungsformen voneinander. Unterschieden werden muss zwischen der Muntehe, der Friedelehe, der Kebsehe und der Raub- oder Entführungsehe. Die verschiedenen Eheformen und die dazu gehörenden Eheschließungsformen sollen nun im Einzelnen erläutert werden.

Muntehe

Die Muntehe bildete im Frühmittelalter die regelmäßige und am häufigsten anzutreffende Form der Ehe, [116] bei der die Eheschließung durch einen Vertrag zwischen den beiden Sippen der zukünftigen Eheleute zustande kam, wobei dem Bräutigam aber schon früh die führende Rolle bei dem Vertragsschluss zugefallen sein muss. Die Rolle seiner Verwandten bestand dann in der Zustimmung und Unterstützung seiner Werbung. Auf die Zustimmung der Braut, die bloßes Objekt des Vertrages blieb, kam es rechtlich aufgrund der bestehenden Vormundschaft über sie nicht an. [117] Die vorherrschende Auffassung, dass die Braut lediglich verheiratet wurde ohne ihren Willen zu berücksichtigen, lässt sich jedoch quellenmäßig nicht sicher belegen. Eine Reihe von Rechten überlassen zwar dem Verlober die eigentliche Parteistellung bei dem Abschluss des für die Ehe maßgeblichen Vertrages, doch sie erkennen daneben an, dass die Zustimmung der Braut zu ihrer Verheiratung erforderlich ist. Der Wille der zukünftigen Ehefrau gewinnt besonders seit dem 7. Jahrhundert an Bedeutung für die Eheschließung. [118]

Fest steht, dass sich die Parteien des Vertrages wandelten. Zuerst wurde der Vertrag zwischen den beiden Sippen geschlossen, später lag der Vertragsschluss in der Hand des Bräutigams selbst. [119]

Für den zu schließenden Vertrag setzte sich die Bezeichnung Verlobung (desponsatio) durch. Die Sippe der Braut verpflichtete sich mit diesem Vertragsschluss dem Bräutigam beziehungsweise seiner Sippe gegenüber dazu, ihm die Frau zu übergeben und die eheherrliche Gewalt (Munt) über diese zu verschaffen. [120]

Das Verlöbnis war an bestimmte Rechtssymbole und Rituale gebunden. Bei einer Reihe von Stämmen wurden bestimmte Gegenstände, wie z.B. ein Handschuh, ein Schwert oder ein Mantel überreicht als Sinnbild des bevorstehenden Überganges der Gewalt über die Frau. Als Verlobungsrituale sind auch die Kniesetzung der Braut, der Verlobungskuss und der Verlobungstrunk überliefert. Es existierte auch die Sitte, dass der Bräutigam der Braut einen Gegenstand überreichte, um ihre Bindung zu symbolisieren. Wahrscheinlich diente hierzu nach römischem Vorbild ein Ring [121]. Dieser bedeutete, soweit die Zustimmung der Braut notwendig war, zugleich eine Festigungsgabe. [122]

Zu der Verlobung gehörte auch, dass der Bräutigam eine Brautgabe [123] oder wenigstens einen Anteil hierauf an die Sippe und später an die Braut selbst zahlte. [124] In der fränkischen Zeit trat die von den Verwandten zu leistende Mitgift in ihrer Bedeutung hervor. [125]

Auf die Verlobung folgte die Trauung [126] (traditio), die feierliche Übergabe des Mädchens im Kreise der Verwandten, bei der die Braut dem Mann überantwortet wurde. [127] Gebräuchlich waren hier bestimmte Trauformeln. Die Bräuche entsprachen teilweise denen der Verlobung. Die Übergabe von Gegenständen wie Schwert, Hut oder Mantel symbolisierte, dass der Mann nun tatsächlich die Gewalt über die Frau erhielt. Eine weitere Symbolhandlung war, dass die Braut in einen von dem Mann gereichten Schuh stieg. [128] Doch waren die beiden Personen nach der Verlobung und der Trauung noch keine Eheleute. [129] Die Ehe kam vielmehr durch die nun folgende Heimführung [130] der Braut in das Haus des Mannes, das Hochzeitsmahl und die öffentliche, vor den Verwandten vollzogene Beschreitung des Ehebettes [131], die sich im Laufe des Mittelalters in eine Symbolhandlung verwandelte, zustande. [132] Die Beschreitung des Ehebettes behielt aber besonders für die Begründung der Standesgemeinschaft weiterhin eine entscheidende Bedeutung. [133]

Nach der Brautnacht übergab der Ehemann seiner Gattin zu ihrer Anerkennung als Hausherrin die Morgengabe. Eine weitere Sitte, die in der christlichen Zeit hinzukam, war der gemeinsame Gang der beiden Eheleute zur Kirche, um den priesterlichen Segen zu empfangen, bei dem die Frau einen besonderen Kopfschmuck trug. [134]

Die Muntehe zeichnete sich im Gegensatz zu den anderen bestehenden Eheformen durch die Munt des Mannes über seine Ehefrau aus. [135] Ihr kam insofern ein besonderer Charakter zu, als dass wenn ein Mann weitere Frauen haben wollte, er mit keiner weiteren die Muntehe eingehen durfte, da nur eine die Hausfrau sein konnte. [136]

Friedelehe

Eine weitere Eheform im Frühmittelalter war die Friedelehe. Bei dieser muntfreien Ehe kam die Eheschließung durch den Konsens [137] zwischen Mann und Frau, die öffentlichen Heimführung und die Bettbeschreitung zustande. Es fand jedoch keine Trauung statt, da sich die Frau nicht unter die Munt des Mannes begab. Auch erhielt die Frau keine Brautgabe, aber ebenso wie in der Muntehe am Morgen nach der Brautnacht die Morgengabe. [138]

Goetz äußert in Bezug auf die Friedelehe einschränkend, dass diese in den Quellen unter diesem Begriff nur wenig bezeugt sei und ihre Inhalte daher unsicher seien. [139]

Neben einer Ehefrau, mit der er die Muntehe einging, konnte ein Mann, wenn er es sich wirtschaftlich leisten konnte, mehrere Friedelfrauen besitzen. Einer Frau jedoch war es anscheinend nicht gestattet, mehrere Friedelehen einzugehen. [140] Die Friedelehe wurde häufig bei Standesungleichheit zwischen den beiden Partnern geschlossen, [141] denn durch diese Form der Ehe kam es zu keiner Standesgemeinschaft der Ehegatten und die Ehefrau befand sich gegenüber ihrem Ehemann in einer stärkeren Rechtsposition als bei der Muntehe, da sie nicht unter seiner Munt stand. Gerade vornehme Frauen gingen wohl die Friedelehe ein, wenn sie sich nicht unter die Gewalt eines vielleicht sogar standesniedrigeren Mannes begeben wollten. Auch bei der Einheirat eines Mannes in eine Familie wurde oft die Friedelehe gewählt. [142]

Kebsehe

Ursprünglich hat das Kebsverhältnis sicher keine Ehe dargestellt, doch konnte es bei entsprechender Kundbarkeit eheähnliche Züge annehmen und wurde bei den Franken schon in merowingischer Zeit zur Ehe. Die Kebsehe konnte auf dem Befehl eines Mannes beruhen. Auch gegenüber Frauen, die beispielsweise im Krieg gefangen worden waren, konnte diese Form der Ehe erzwungen werden. [143]

Die Kebsehe entstand folglich durch die formlose und einseitige Bestimmung eines freien Mannes, der sich eine Unfreie zur Frau bestimmte. [144]

Raub- oder Entführungsehe

Das ältere germanische Recht kannte keine Unterscheidung zwischen Raub und Entführung. Unter Raub verstand man jedes Verschleppen eines Mädchens aus der Gewalt ihres Vormunds gegen dessen Willen. Der Wille der Geraubten selbst hatte hierbei keinerlei Bedeutung. Der Raub hatte die Fehde der Sippe der Frau zur Folge, denn die Rückgabe der Geraubten war nur durch eine Fehde zu erzwingen. Wenn sie erfolglos war oder ausblieb, hatte die eheliche Gemeinschaft Bestand.

Die Unterscheidung zwischen Raub und Entführung gehörte einer im 7. Jahrhundert einsetzende Entwicklung an, in der dem Willen der Frau größere Bedeutung zugemessen wurde.

Von Raub wurde dann gesprochen, wenn die Frau gegen ihren Willen aus der Gewalt ihres Vormundes gebracht worden war. Ihre Rückgabe an den Gewalthaber wurde in diesem Fall häufig angeordnet, während bei einer Entführung, die zur Bußleistung verpflichtete, die Ehe fortbestand. [145]

Bei allen muntfreien Ehen [146] war es so, dass die Eheschließung die zuvor bestehenden Gewaltverhältnisse über die Frau nicht aufhob, das heißt, dass die Frau nicht in die Munt ihres Mannes überging und auch keine Standesgemeinschaft zwischen den Ehepartnern zustande kam.

Eine Besonderheit im Zusammenhang mit Eheschließungen stellte die herrschaftliche Heiratsverfügung dar. Im germanischen Recht gab es zwei Ausprägungen dieser Heiratsverfügung. Einmal konnte eine Ehe von dem Herren in der älteren Zeit nicht nur gestattet, sondern auch verfügt werden. Nach einigen Stammesrechten konnte sogar einem freien Mann die Heirat durch Königsbefehl aufgetragen werden. [147]

Ehehindernisse

Eine Ehe zwischen zwei Personen war jedoch nicht immer möglich, denn es gab Ehehindernisse, die eine Ehe nicht zu Stande kommen ließen.

Wenn Ehehindernisse vorlagen, konnte zwischen zwei Personen keine Eheschließung erfolgen. Das germanische Recht kannte kein systematisches Ehehindernisrecht, doch Ehehindernisse waren vorhanden. So ist nach germanischer Eheauffassung das Eingehen einer Ehe bei Geschlechtsunreife [148], bei Friedlosigkeit [149], bei zu enger Verwandtschaft [150] oder bei Polygamie der Frau nicht möglich. [151] Des Weiteren weist das germanische Recht auf eine Reihe von Abwehrmaßnahmen gegen Eheschließungen hin, die eine Rechtsverletzung darstellen oder die als Störung der Gemeinschaftsordnung angesehen wurden. Hierzu gehörten die Eheschließung mit einer geraubten oder entführten Frau, mit einer Frau, die unter der Gewalt eines anderen stand oder mit der Frau und der Verlobten eines anderen Mannes. Falls es doch zu solchen Eheschließungen kam, ordneten die Volksrechte und Kapitularien [152] Bußfälligkeit an oder sprachen Strafdrohungen aus.

Als eine Störung der Gemeinschaftsordnung wurden auch die Eheschließung zwischen Freien und Unfreien beziehungsweise Halbfreien und zwischen Halbfreien und Unfreien angesehen und untersagt. Soweit nicht die Todesstrafe verhängt wurde, führte eine Zuwiderhandlung zunächst nicht zur Aufhebung der Ehe. [153] Soziale Rangunterschiede hatten demnach bei der Auswahl des zukünftigen Ehegatten erhebliche Bedeutung. [154] Auch Stammesverschiedenheit hinderte in älterer Zeit an einer Eheschließung zweier Personen. [155]

Eheschließung unter dem Einfluss der Kirche im Hoch- und Spätmittelalter

Die Kirche hat zwar im Mittelalter keine spezifische Eheschließungsform entwickelt, doch sie drang auf eine Beteiligung an den Feierlichkeiten in Form des Ehesegens. Sie forderte ihn jedoch nicht als Voraussetzung zur Gültigkeit der Eheschließung. [156] Unter kirchlichem Einfluss ist das Eheschließungsrecht umgestaltet worden. Zunächst nahm die Kirche Einfluss auf die Gesetzgebung der germanischen Herrscher und auf die Volksrechte. Ab dem 10./11. Jahrhundert nahm sie dann durch ihre eigene kirchliche Ehegesetzgebung Einfluss, da nun das kanonische Eherecht vorrangige Geltung in Bezug auf die Ehe beanspruchte. [157] Ein wichtiger Grund für die Herausbildung eines eigenen kirchlichen Eherechts war der Versuch, die Forderung Christi nach der Unauflöslichkeit der Ehe konkret durchzusetzen, [158] denn das germanische Recht kannte das Prinzip der Unauflöslichkeit nicht. [159]

Konsens

Eine Errungenschaft, bei der die Kirche eine große Rolle spielte und die die Ehe an sich sehr stark beeinflusst hat, war die Durchsetzung des Ehekonsenses. Mitte des 12. Jahrhunderts wurde von der Kirche der Grundsatz der Eheschließung in beidseitiger Willensentscheidung formuliert. Zwar war schon im Jahr 866 der Grundsatz der Heirat durch beidseitiges Einverständnis der zukünftigen Ehegatten von dem Papst Nikolaus I. formuliert worden, doch die Kirche fand bezüglich der Eheschließung damals vorerst nicht zu einem ungeteilten Standpunkt. Die auf dem Konsens beider Partner beruhende Eheschließung war ein römisches Modell. [160] Mit dem Ehekonsens schieden Raub und eine einseitige Verfügung des Mannes als Mittel zur Eheschließung, wie zum Beispiel bei der Raub- oder Entführungsehe, aus. [161] Auch ein erzwungener Konsens ließ die Ehe nicht zu Stande kommen. [162] Die Verheiratung der Kinder durch ihre Eltern wurde erschwert, doch wenn die Kinder zustimmten, war eine Verfügung der Eltern noch möglich.

Eine Ehe war dann gültig, wenn die beiden Partner einander aus freiem Willen das Ja-Wort gaben, auch wenn die Eltern dagegen oder äußere Umstände sehr eigenartig waren. [163] Erst durch die von der Kirche entwickelte Eheauffassung wurde dem Einzelnen die Möglichkeit eröffnet, gegen den Willen seiner Angehörigen zu handeln. Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit es jungen Menschen in den verschiedenen Ständen gelang, dieses kirchliche Recht in die Praxis umzusetzen. Denn der weltliche Gesetzgeber verfügte nicht selten Strafen für diejenigen, die ohne die Einwilligung der Eltern heirateten, um sie dadurch von einer Verbindung abzuhalten, auch wenn keine Bestimmungen gegen das Kirchenrecht erlassen werden durften. [164] Die Stadtrechte zielten auf die Verhinderung des Ehekonsenses und bei einem Eheabschluss ohne die elterliche beziehungsweise verwandtschaftliche Zustimmung erfolgten Maßnahmen wie das Entfallen der Mitgift, das Erlöschen des Erbrechts oder sogar der Stadtverweis. [165]

Die „rechte Ehe“

Eigentlich hätte es für die Kirche nahe gelegen, die Friedelehe, die die Zustimmung der Frau zu der Eheschließung forderte, zum allein legitimen Ehetyp zu erheben, doch es liegt an der christlichen Eheauffassung, dass sie dies nicht tat. Die Friedelehe wurde vielmehr zu Konkubinat und Unzucht abgewertet, denn sie begünstigte die Polygamie und war leicht aufzulösen. Nach Meyer war es auch die Gleichstellung von Mann und Frau in der Friedelehe, die den Aussagen der Bibel nach der Auffassung jener Zeit widersprach. [166]

Im Verlauf des 9. Jahrhunderts wurde die Muntehe zur allein gültigen Eheform erhoben. Alle Beziehungen außerhalb der Muntehe wurden als Konkubinat bezeichnet. [167] Die Muntehe wurde die einzig „rechte Ehe“. Hieraus lässt sich auch der Wert erklären, den kirchliche Rechtsquellen auf die Einhaltung der bei der Muntehe üblichen Vorgänge, wie Verlobung und Trauung, legen. [168]

Eheschließung der „rechten Ehe“

Nach kanonischem Recht konnte ein Verlöbnis mit dem vollendeten 7. Lebensjahr geschlossen werden. Dieses konnte auch durch die Eltern für die Kinder geschlossen werden, wodurch für die Kinder eine Verpflichtung entstand, wenn sie nicht direkt widersprachen. Allerdings konnten die Jugendlichen bei Erreichen des Eheschließungsalters [169] den Verlobungen durch ihre Eltern widersprechen und diese wurden dann aufgelöst. [170]

Vr der Durchsetzung des Ehekonsenses lag jedoch die Einführung des Konsensgedanken in die Eheschließungsform der Muntehe. Dies geschah im weltlichen Recht der fränkischen Zeit zunächst durch das Verbot, eine Frau gegen ihren Willen zu verheiraten. Zu diesem Zeitpunkt hatten familienrechtliche Gewalthaber noch das Verlobungsrecht über die Frau. Unter dem kanonischen Recht bildete sich dieses in ein Ehebewilligungsrecht zurück und verlor im 12. Jahrhundert schließlich ganz seine Bedeutung. Die Frau hatte jetzt das Recht zur Selbstverlobung. Nun kam die Ehe durch das üblicherweise im Kreise und mit Zustimmung der Verwandten gegebene Ja-Wort der Brautleute zustande. Dieser Akt konnte sowohl mit der Verlobung als auch mit der Trauung verbunden werden.

Als die Frau mit dem Zerfall der Geschlechtsvormundschaft das Recht zur „Selbstbetrauung“ erhielt, trat an die Stelle des Muntwalts ein von den Brautleuten bestimmter „gekorener Vormund“. Dieser gab die Brautleute zusammen. Die Stellung der Trauwaltes bildete sich jedoch um und er wurde zum Erfrager des Ja-Wortes beim Ringgeschäft. Bei dem Trauwalt konnte es sich um einen Geistlichen oder um einen Laien handeln. Ab dem 11. Jahrhundert schärften kirchliche Vorschriften jedoch ein, dass die Trauung vor der Kirchentür stattzufinden habe. [171] In manchen Stadtkirchen fand die Trauung vor einem „Brautportal“ mit entsprechenden Skulpturen statt. [172] Im 12./13. Jahrhundert ging die Kirche dazu über, Laientrauungen zu verbieten und die priesterliche Mitwirkung, zusammen mit einem kirchlichen Aufgebotsverfahren, zur Pflicht zu machen. [173] Nach dem IV. Laterankonzil 1215 hatte ein Ehevorhaben vor der Eheschließung proklamiert zu werden. Falls diese Vorschrift nicht eingehalten wurde, drohte die Exkommunikation. Doch trotz allem kam es zu geheimen Eheschließungen. [174] Für solche geheimen, ohne die Beteiligung der Öffentlichkeit und daher nur schwer nachweisbar geschlossenen Ehen wurden die verschiedensten Orte genannt: Im Garten, in einem Laden, auf einem Feld, bei einer Hecke, in einer Küche oder im Bett. [175] Denn auch formlose und ohne Zeugen abgegebene Ehewillenserklärungen wurden als gültig behandelt. Die formlosen Eheschließungen sind auf den Sieg des Konsensgedankens und das Fehlen einer öffentlichen Eheschließungsform, die allein als gültig betrachtet wurde, zurückzuführen. [176] Es kam bezüglich der amtlichen Feststellung einer Ehe zu vielen, meist negativ endenden Prozessen. [177] Häufig gab ein Partner ein zweites Mal sein Ja-Wort und der verlassene Partner focht die Gültigkeit der neuen Ehe an. [178] Die geheimen Ehen waren ein soziales Übel, denen erst durch das Tridentinum mit der Einführung der Formpflicht bei der Eheschließung im Jahr1563 Einhalt geboten werden konnte. [179]

[...]


[1] POWER, Eileen, Als Adam grub und Eva spann, wo war da der Edelmann? Das Leben der Frau im Mittelalter, Berlin 1984, S. 93-94.

[2] HILSCH, Peter, Das Mittelalter – die Epoche, Konstanz 2006, S. 184.

[3] Vgl. ebd.

[4] HILSCH, S. 183.

[5] ROSSIAUD, Jaques, Der Städter, in: Der Mensch des Mittelalters, hg. von Jaques LE GOFF, Frankfurt/ New York 1989, S. 157.

[6] Vgl. SHAHAR, Shulamith, Kindheit im Mittelalter, München 1991, S. 295.

[7] Ebd., S. 197.

[8] Vgl. SHAHAR, S. 196.

[9] Ebd., S. 196.

[10] Ebd.

[11] Ebd., S. 197.

[12] POWER, S. 108.

[13] Vgl. ebd.

[14] Anmerk. d. Verf.: „ Trotula (Trota), salernitan. Heilkundige d. 12. Jh., kann als Autorin der „Practica secundum Trotam“, einem Traktat, mit allgemeinmed., pädiatr., obstetr. und gynäkolog. Schwerpunkten gelten. Darüber hinaus sind mit dem Namen der T. drei weitere lat. Traktate v. a. frauenheilkundl. Inhalts verbunden: die „Trota major“, „Trota minor“ und „De ornatu“. Diese seien aber „tatsächlich Kompilationen anonymer Verfasser aus antiken salernitan. und arab. Quellen, die im europ. MA starken Einfluss im Bereich der Frauenheilkunde ausübten. Vgl. BOSSELMANN-CYRAN, Kristian, Artikel. „Trotula“, Lexikon des Mittelalters, CD-ROM-Ausgabe, Verlag J. B. Metzler, LexMA 8, 1051-1052.

[15] Vgl. POWER, S. 108.

[16] Vgl. ebd., S. 108-109.

[17] POWER, S. 98.

[18] Ebd.

[19] Vgl. KETSCH, Peter, Frauen im Mittelalter. Band 2: Frauenbild und Frauenrechte in Kirche und Gesellschaft, Düsseldorf 1984, S. 215.

[20] Vgl. ebd.

[21] Vgl. ebd.

[22] Vgl. ebd.

[23] Vgl. SHAHAR, S. 272.

[24] Vgl. POWER, S. 106.

[25] BOOCKMANN, Hartmut, Die Stadt im späten Mittelalter, 3München 1994, S. 333.

[26] Vgl. SHAHAR, S. 274.

[27] Ebd.

[28] P OWER, S. 106.

[29] Anmerk. d. Verf.: „… die Dauer der einzelnen Alterstufen wurde ganz schematisch mit sieben Jahren [der heiligen Zahl] bzw. ihrem Vielfachen angegeben... Am verbreitetsten war das… von Isidor von Sevilla († 636) propagierte Modell: sechs Lebensalter mit einer jeweiligen Dauer von x mal 7 Jahren.“ Neben dem zahlensymbolischen Schematismus verlaufe auch die Entwicklung in der Kindheit innerhalb dieser ca. siebenjährigen Perioden (Zahnwechsel und Sprachentwicklung, Pubertät etc.). Vgl. NONN, Ulrich, Hg., Freiherr-vom-Stein-Gedächtnisausgabe. Quellen zur Alltagsgeschichte im Früh- und Hochmittelalter, Band 40a, Darmstadt 2003, S. 88. Shahar nennt für die Bezeichnung der Kindheitsphasen die „infantia“ (von der Geburt bis 7 Jahre), die „pueritia“ (bei Mädchen 7-12 Jahre, bei Jungen 7-14 Jahre), die „adolescentia“ (7- 12/14 Jahre) und „juventus“ als Phase nach der Adoleszenz. Vgl. SHAHAR, S. 29/30.

[30] Vgl. SHAHAR, S. 134.

[31] KETSCH, S. 212.

[32] Vgl. ebd.

[33] Vgl. SHAHAR, S. 135.

[34] Vgl. KETSCH, S. 212.

[35] Vgl. SHAHAR, S. 135 ff.

[36] BOOCKMANN, S. 325.

[37] Vgl. KETSCH, S. 213.

[38] Vgl. SHAHAR, S. 134.

[39] KETSCH, S. 215.

[40] SHAHAR, S. 200.

[41] Vgl. ebd., S. 201.

[42] Vgl. ebd.

[43] Vgl. KETSCH, S. 213.

[44] Vgl. ebd.

[45] POWER, S. 71.

[46] SHAHAR, S. 272.

[47] Ebd., S. 273

[48] SHAHAR, S. 273.

[49] SHAHAR, S. 273.

[50] Vgl. POWER, S. 72.

[51] Vgl. ebd.

[52] Ebd.

[53] Ebd.

[54] Vgl. ebd.

[55] Anmerk. d. Verf.: Florentinischer Kataster (1427): „…umfassendste Steuererfassungsystem des ma. Italien Grundlage des florent. Ks bildeten relativ umfassende ,Steuererklärungen’...“ LUZZATI, Michele, Artikel „Florentinischer Kataster“, Lexikon des Mittelalters, CD-ROM-Ausgabe, Verlag J. B. Metzler 2000, LexMA 5, 1061-1062.

[56] SHAHAR, S. 274.

[57] ENNEN, Edith, Die europäische Stadt des Mittelalters, Göttingen, 41987, S. 246.

[58] Vgl. ebd.

[59] POWER, S. 72/73.

[60] Anmerk. d. Verf.: „Bezeichnend für das frühe und hohe Mittelalter war das frühe Heiratsalter, die Pubertätsheirat“. ENNEN, Edith, Frauen im Mittelalter, 5München 1984, S. 102. „Verfasser von Heiligengeschichten erwähnen gewöhnlich ein Alter um 12 oder 13 Jahren – das Alter, in dem man nach kanonischem Recht die Ehe eingehen oder ein religiöses Gelübde ablegen kann…. In ländlichen und niederen Volksschichten liege das Durchschnittsalter der Heirat selten höher als 17 oder 18 Jahre. Um 1450 und in 15. Jh. liegt das Alter bei der Landbevölkerung und städtischen Unterschichten bei unter 18 Jahren mit einer Tendenz, „die Ehe um ein oder zwei Jahre später einzulegen.“ KLAPISCH-ZUBER, Christiane, Die Frau und die Familie, in: Der Mensch des Mittelalters, hg. von Jaques LE GOFF, Frankfurt/ New York 1989, S. 325.

[61] SHAHAR, S. 274.

[62] Vgl. POWER, S. 73.

[63] Ebd. S. 65.

[64] POWER, S. 73.

[65] Vgl. ebd. 65/66.

[66] ENNEN, Die europäische Stadt des Mittelalters, S. 248.

[67] Vgl. ebd.

[68] Vgl. POWER S. 67 und HILSCH S. 186.

[69] Anmerk. d. Verf.: Eine Zunft ist eine „Genossenschaft von (theoretisch) gleichberechtigten Meistern eines Handwerks“. HILSCH, S. 185.

[70] Vgl. UITZ, Erika, Die Frau in der mittelalterlichen Stadt, Freiburg, 1992, S. 88.

[71] Vgl. POWER S. 68.

[72] Vgl. ebd. S. 73.

[73] Vgl. ebd., S. 68.

[74] Ebd., S. 73.

[75] Vgl. ebd.

[76] Ebd., S. 73, siehe auch KETSCH, S. 179 bzw. Zitat auf S. 10 dieser Arbeit; zur Stellung der Frau bzgl. der Muntschaft etc. in und vor Entstehung der Stadtrechte siehe KETSCH, Kapitel 4.

[77] Vgl. UITZ, S. 88-90.

[78] HILSCH, S.187.

[79] Ebd.

[80] Vgl. POWER, S. 68.

[81] Ebd.

[82] Vgl. UITZ, S. 88.

[83] Ebd., S. 88.

[84] POWER, S. 68.

[85] Ebd.

[86] Vgl. ebd. S. 77/78.

[87] Vgl. ebd. S. 78/79, 86.

[88] Ebd., S. 79.

[89] Vg. Ebd.

[90] Vgl. ebd.

[91] Ebd. S. 80.

[92] HILSCH, S. 186.

[93] Ebd.

[94] POWER. S. 67.

[95] BORST, Arno, Lebensformen im Mittelalter, Frankfurt/Main 1973, S. 71.

[96] Vgl. ENNEN, Die europäische Stadt des Mittelalters, S. 248 und HILSCH, S. 187.

[97] POWER, S. 73.

[98] ENNEN, Die europäische Stadt des Mittelalters, S. 248.

[99] Vgl. Power, S. 67/68, 70.

[100] UITZ, S. 93/94.

[101] Ebd. S. 93.

[102] Ebd. S. 94.

[103] Vgl. BORST, S. 71/72.

[104] HILSCH, S. 187 und vgl. z.B. UITZ, S. 93.

[105] Vgl. ROSSIAUD, S. 185-187.

[106] WOLF-GRAAF, S.30.

[107] KETSCH, S. 179.

[108] ENNEN, Die europäische Stadt des Mittelalters, S. 249.

[109] Vgl. UITZ, S. 246.

[110] Ebd., S. 246.

[111] Vgl. Elias, Vorwort, S. VII.

[112] Vgl. Schröter, Vorwort, S. XIII.

[113] Vgl. Elias, Vorwort, S. VII.

[114] Ebd., S. VII.

[115] Vgl. Goetz, Leben im Mittelalter, S. 43.

[116] Vgl. Mikat, Ehe, Sp. 811.

[117] Ebd., Sp. 810f.

[118] Vgl. Schulze, Eherecht, S. 484f.

[119] Ebd., S. 483f.

[120] Vgl. Mikat, Ehe, Sp. 811.

[121] Erst in späterer Zeit wandelte sich der Verlobungsring zum Trauring. Die gegenseitige Ringgabe symbolisierte eine wechselseitige Bindung der Ehegatten. (Vgl. Schulze, Eherecht, S.496.)

[122] Vgl. Schulze, Eherecht, S. 496.

[123] Andere Bezeichnungen sind Wittum oder dos.

[124] Vgl. Goetz, Leben im Mittelalter, S. 41.

[125] Vgl. Mikat, Ehe, Sp. 812f.

[126] Nach R. Schulze ist die Abfolge der Handlungen jedoch umstritten. R. Köstler und K. A. Eckhardt hätten jeweils auf Grund unterschiedlicher Quellen gezeigt, dass die Trauung dem Beilager entweder unmittelbar vorgehen oder ihm nachfolgen konnte. (Vgl. Schulze, Eherecht, S. 495.)

[127] Vgl. Mikat, Ehe, Sp. 813f.

[128] Vgl. Schulze, Eherecht, S. 496.

[129] Vgl. Mikat, Ehe, Sp. 813f.

[130] Hierbei handelte es sich um einen feierlichen Umzug, den Brautlauf, durch den die Eheschließung auch den Nachbarn kundgetan wurde. (Vgl. Schulze, Eherecht, S. 497.)

[131] Eine andere Bezeichnung für die Beschreitung des Ehebettes ist der Begriff Beilager.

[132] Vgl. Mikat, Ehe, Sp. 814f.

[133] Vgl. Schulze, Eherecht, S. 497.

[134] Vgl. Mikat, Ehe, Sp. 814f.

[135] Vgl. Schott, Ehe, Sp.1629.

[136] Vgl. Mikat, Ehe, Sp. 815.

[137] Schulze jedoch erscheint die Lehre von der Friedelehe als „Konsensehe“ fragwürdig. (Vgl. Schulze, Eherecht, S. 488.)

[138] Vgl. Mikat, Ehe, Sp. 816.

[139] Vgl. Goetz, Weltliches Leben in frommer Gesinnung?, S. 119.

[140] Vgl. Goetz, Leben im Mittelalter, S. 42.

[141] Vgl. Schott, Ehe, Sp. 1629.

[142] Vgl. Mikat, Ehe, Sp. 816f.

[143] Ebd., Sp. 817f.

[144] Vgl. Schott, Ehe, Sp. 1630.

[145] Vgl. Mikat, Ehe, Sp. 815f.

[146] Dazu gehörten die Friedelehe, die Kebsehe und die Raub- oder Entführungsehe.

[147] Vgl. Schulze, Eherecht, S. 492.

[148] Die Verlobung jedoch war mit fehlender Mündigkeit möglich, nur die Selbstverlobung des Jungen bildete hier eine Ausnahme. (Vgl. Schulze, Eherecht, S. 493.)

[149] Hier muss die notwendige öffentliche Heimführung unmöglich gewesen sein.

[150] Verwandtschaft war im germanischen Recht nur in sehr engen Grenzen ein Ehehindernis. Allgemein waren lediglich Ehen zwischen Aszendenten und Deszendenten sowie unter Geschwistern unzulässig. (Vgl. Schulze, Eherecht, S.493.)

[151] Die Vielweiberei des Mannes war jedoch erlaubt.

[152] Bei Kapitularien handelte es sich um Gesetze und Verordnungen der fränkischen Könige. (Vgl. Duden. Das große Fremdwörterbuch, S. 686.)

[153] Vgl. Mikat, Ehe, Sp. 823f.

[154] Vgl. Schulze, Eherecht, S. 494.

[155] Ebd., S. 494.

[156] Vgl. Mikat, Ehe, Sp. 818.

[157] Ebd., Sp. 818.

[158] Vgl. Weigand, Ehe, Sp. 1623.

[159] Vgl. Schulze, Ehe, S. 498.

[160] Vgl. Otis-Cour, Lust und Liebe, S. 117f.

[161] Vgl. Mikat, Ehe, Sp. 819.

[162] Vgl. Weigand, Ehe, Sp. 1623.

[163] Vgl. Weigand, Ehe- und Familienrecht in der mittelalterlichen Stadt, S. 171.

[164] Vgl. Shahar, Die Frau im Mittelalter, S. 87.

[165] Vgl. Angenendt, Ehe im Mittelalter, S. 9.

[166] Vgl. Mikat, Ehe, Sp. 819.

[167] Vgl. Goetz, Weltliches Leben in frommer Gesinnung?, S. 119f.

[168] Vgl. Mikat, Ehe, Sp. 819.

[169] Das Eheschließungsalter betrug bei den Mädchen 12 Jahre, bei den Jungen 14 Jahre. (Vgl. Weigand, Ehe- und Familienrecht in der mittelalterlichen Stadt, S. 163.)

[170] Vgl. Weigand, Ehe- und Familienrecht in der mittelalterlichen Stadt, S. 163.

[171] Vgl. Mikat, Ehe, Sp. 820f.

[172] Vgl. Lengeling, Ehe, Sp. 1619f.

[173] Vgl. Mikat, Ehe, Sp. 820f.

[174] Vgl. Weigand, Ehe, Sp. 1624.

[175] Vgl. Weigand, Ehe- und Familienrecht in der mittelalterlichen Stadt, S. 172f.

[176] Vgl. Mikat, Ehe, Sp. 820f.

[177] Vgl. Weigand, Ehe, Sp. 1624.

[178] Vgl. Shahar, Die Frau im Mittelalter, S. 87f.

[179] Vgl. Weigand, Ehe, Sp. 1624.

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Detalles

Título
Verführerin oder Heilige? Die Frau in Gesellschaft und Literatur des Mittelalters
Autores
Año
2014
Páginas
162
No. de catálogo
V270134
ISBN (Ebook)
9783656608486
ISBN (Libro)
9783956871337
Tamaño de fichero
1896 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
verführerin, heilige, frau, gesellschaft, literatur, mittelalters
Citar trabajo
Christina Gieseler (Autor)Anna Dück (Autor)Elena Tresnak (Autor)Marion Luger (Autor)Claudine Massard (Autor), 2014, Verführerin oder Heilige? Die Frau in Gesellschaft und Literatur des Mittelalters, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/270134

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