Der Zeitpunkt des römischen Ultimatums an Karthago und die römische Kriegserklärung 218 v. Chr.


Trabajo de Seminario, 2001

16 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhalt

Einleitung

1. Der römische Rechtsstandpunkt 218 v. Chr.
1.1 Historische Einordnung der römischen Kriegserklärung
1.2 Das politische und Rechtsverhältnis Sagunts zu Rom
1.3 Hannibals Überschreiten des Ebro als alternativer Kriegsanlaß

2. Zur Chronologie des Ultimatums

3. Schlußbetrachtung

Quellen- und Literaturverzeichnis

Einleitung

Vorgeschichte und Ausbruch des Zweiten Punischen Krieges haben die antike wie die moderne Historiographie im besonderen Maße beschäftigt. Dabei ist vor allem die Rekonstruktion des konkreten Anlasses für den Kriegsausbruch 218 v. Chr. nach wie vor strittig und die Bewertung der Ereignisse demgemäß noch keineswegs abschließend entschieden.

Am Anfang des Zweiten Punischen Krieges stehen zwei Ereignisse: die Eroberung der ostspanischen Stadt Sagunt, die Rom politisch mehr oder minder stark verbunden war, durch Hannibal zum einen, zum anderen Hannibals Überschreiten des Ebro (und damit der Bruch des Ebro-Vertrages mit Rom); auf die Frage, wie es um das Zusammenspiel dieser beiden Faktoren bestellt ist und welcher der beiden Umstände kriegsauslösend war, hat eine allseits akzeptierte Antwort noch nicht gefunden werden können; das selbe gilt für die Frage, welcher der Kontrahenten eher das Recht auf seiner Seite hatte.

Die vorliegende Arbeit setzt sich mit einem sehr wichtigen Aspekt des Geschehens auseinander: dem Ultimatum, das der römische Senat gegenüber dem Rat in Karthago im Hinblick auf den Fall Sagunts und/oder den Ebro-Vertrag gestellt hat – in dem Ultimatum wurde die Auslieferung Hannibals gefordert –, und der darauf folgenden Kriegserklärung Roms. Es soll also im folgenden vornehmlich der Frage nach der Abfolge der Ereignisse nachgegangen werden, wohingegen der allgemeine Antagonismus zwischen Rom und Karthago als meistenteils vorausgesetzte tiefere Ursache des Krieges sowie die Frage, ob der Krieg unvermeidlich war und welche langfristigen Ziele beide Seiten ab wann und mit welcher Strategie verfolgten, nicht Gegenstand dieser Untersuchung sein kann.

Die moderne Altertumswissenschaft ist sich weitestgehend einig in der Erkenntnis, daß die im Original auf uns gekommenen Quellen ein mehr oder weniger stark verzerrtes Bild von den Ereignissen zeichnen, die dem Ausbruch des Zweiten Punischen Krieges und Hannibals spektakulärem Alpenübergang unmittelbar vorausgingen. Insbesondere auch für die in der Tendenz romfreundliche Darstellung des Polybios, die lange Zeit über als sakrosankt galt, sind in entscheidenden Bereichen Ungereimtheiten und Veränderungen gegenüber älteren Überlieferungen ausgemacht worden. Dieses Problem, das die gesamte Literatur zum Kriegsausbruch durchzieht, ist bei allen Erörterungen und Interpretationen der Ereignisse in rechnung zu stellen.

Die Arbeit gibt zunächst einen vergleichsweise ausführlichen Überblick über die 218 v. Chr. von Rom gegenüber Karthago vertretene Rechtsauffassung, soweit diese sich aus den erhaltenen antiken Quellen rekonstruieren läßt (Kapitel 1). Denn erst auf der Grundlage dessen ist es möglich, den Versuch einer chronologischen Wiedergabe der Ereignisse in bezug auf die römische Gesandtschaft, ihr Ultimatum und die Kriegserklärung zu wagen (Kapitel 2). Der gebotenen Kürze wegen kann nur am Rande (in der Schlußbetrachtung, Kapitel 3) der Frage nachgegangen werden, welche entscheidenden Änderungen die uns interessierenden Ereignisse in ihrer Abfolge bereits in der römischen Überlieferung erfahren haben, und warum.

Der Erkenntnisfortschritt in den hier getrennt voneinander behandelten Bereichen steht der Natur der Sache nach in einem engen Wechselverhältnis zueinander, da Aussagen zur Chronologie der römischen Kriegserklärung 218 v. Chr. immer davon abhängen, aufgrund welcher Theorien zur Überlieferungsgeschichte welche Rechtsauffassung für die römische Seite angenommen wird (und vice versa).

1. Der römische Rechtsstandpunkt 218 v. Chr.

1.1 Historische Einordnung der römischen Kriegserklärung

Die karthagische Familie der Barkiden hatte sich nach dem Ersten Punischen Krieg seit 237 auf der iberischen Halbinsel festgesetzt und eroberte nach und nach Teile des südlichen und östlichen Spanien. Diese von Karthago relativ eigenständige barkidische Expansion in Iberien wurde nach dem Tod des Hamilkar Barkas zunächst von seinem Schwiegersohn Hasdrubal und seit 221 von Hamilkars Sohn Hannibal fortgesetzt.

Das Ausgreifen der Barkiden auf einen immer größeren Teil Spaniens wurde in Rom nicht ohne Sorge registriert, mußten doch dessen führende Politiker hierin langfristig eine potentielle Bedrohung der römischen Position erkennen. Konkret befürchtete der Senat offensichtlich, daß die romfeindlichen keltischen Stämme in Gallien sich eines Tages mit den Barkiden, die in Iberien nordwärts expandierten, gegen Rom verbünden könnten. Dem galt es aus römischer Sicht vorzubeugen, auch wenn noch niemand an die viel größere Gefahr, einen Feldzug über die Alpen nach Italien, wie ihn Hannibal dann durchführte, denken konnte.

Die Frage, ob bereits 232 oder 231 eine römische Gesandtschaft Hamilkar Barkas aufgesucht hatte, um dessen Beweggründe zu erforschen, ist umstritten und muß uns hier nicht weiter interessieren.[1] Jedenfalls wurde 226 oder 225 zwischen Rom und Hasdrubal der sogenannte Hasdrubal- oder Ebro-Vertrag abgeschlossen. Mit diesem Vertrag suchte Rom die Aktivitäten der Barkiden auf jeden Fall dergestalt zu begrenzen, daß diese nicht von Süden aus den Fluß Ebro in kriegerischer Absicht überschreiten sollten.[2] Freilich erreichte die expansive Politik der Barkiden erst unter Hannibal eine Dynamik, die zum Krieg mit Rom führte.

1.2 Das politische und Rechtsverhältnis Sagunts zu Rom

Nach römischer Überlieferung lieferte Hannibal Rom 219/218 einen hinreichenden Kriegsgrund mit der Belagerung und Eroberung der ostspanischen, etwa 150 Kilometer südlich des Ebromündung gelegenen Stadt Sagunt. Diese war bei Abschluß des Lutatius-Vertrages zwischen Rom und Karthago 241 Rom wohl noch nicht verbunden gewesen, da sie seinerzeit bei der expliziten Nennung der jeweiligen Bundesgenossen der beiden Kontrahenten offenkundig nicht erschien.

Nun war Rom unzweifelhaft spätestens gegen Ende der 220er Jahre in besondere Beziehungen zu Sagunt getreten, doch erschöpften sich diese anscheinend in der Wahrnehmung von (annehmbar antibarkidisch ausgerichteten) schiedsrichterlichen Tätigkeiten. Sehr unglaubwürdig ist jedenfalls die Lesart bei Livius, Sagunt sei im Ebro-Vertrag expressis verbis als römischer Bundesgenosse erwähnt worden, so daß Hannibals Angriff auf die Stadt einen Bruch dieses Vertrages dargestellt habe.[3]

Rechtlich gesehen war Sagunt offensichtlich kein förmlicher Bundesgenosse Roms (socius populi Romani), sondern nur ein „amicus populi Romani“. Überaus fraglich ist auch, ob eine nach 241 und wohl sogar erst nach 226/225 begründete Bundesgenossenschaft Sagunts mit Rom die vertraglich garantierte karthagische Einflußsphäre hätte schmälern können. Überdies spricht die Tatsache, daß Rom der Belagerung Sagunts durch Hannibal tatenlos zusah und erst nach der Einnahme der Stadt politisch tätig wurde, dafür, daß sein Verhältnis zu Sagunt allenfalls „mit einer formlos hergestellten amicitia identisch“ war[4] und von den Römern in der Phase diplomatischer Verhandlungen unmittelbar vor Kriegsausbruch vermutlich „aus Gründen der besseren Optik rhetorisch aufgewertet“ wurde,[5] was die karthagische Seite aber selbstredend nicht beeindruckte.

Gut möglich, wenn nicht wahrscheinlich ist sogar, daß Rom erst zu einem Zeitpunkt mit Sagunt in engere Verbindung trat, als Hannibal die Barkidenherrschaft in Spanien bereits mit offensiver Dynamik zu festigen suchte und Sagunt sich durch ihn berechtigterweise bedroht fühlen mußte, also erst gegen 221.[6] Jedenfalls ist sicher, daß bereits 220 (oder 219) eine römische Gesandtschaft gegenüber Hannibal und angeblich auch gegenüber dem Rat in Karthago[7] mit Krieg für den Fall drohte, daß Hannibal Sagunt angreife und/oder den Ebro überschreite.[8] Polybios berichtet darüber:

[...]


[1] Als unhistorisch wird die Gesandtschaft des Jahres 231 etwa von Eucken, Probleme, S. 3-25, bezeichnet, u.a. auch mit Bezug auf Polybios, der Pol. 2,13,4 erwähnt, Rom habe vor Abschluß des Ebro-Vertrages die barkidische Expansion in Spanien nicht beachtet, sondern „geschlafen“. Dagegen u.a. Petzold, Debatte, S. 561. Weitere Literatur für und wider bei Schwarte, Ausbruch, S. 57, Anm. 2.

[2] Schmitt, Verträge, bsds. S. 205 f. Wenig wahrscheinlich ist, daß der Vertrag im weiteren Sinn die absolute Abgrenzung einer römischen von einer karthagischen Einflußsphäre in Spanien beinhaltete, wie Liv. 21,2,7 u. passim behauptet. Es ist wohl Petzold, Debatte, S. 555, zuzustimmen, der den Ebro-Vertrag als bloße „vertragliche Festlegung einer militärischen Verkehrsgrenze am Ebro“ ansieht. In jedem Fall ist die Schilderung des Livius abzulehnen, wonach das südlich des Ebro gelegene Sagunt von den Bestimmungen des Ebro-Vertrages explizit ausgenommen gewesen sei (siehe Abschnitt 1.2).

[3] Vgl. die Wiedergabe des Ebro-Vertrages bei Liv. 21,2,7: „[...] der Ebro solle die Grenze zwischen beiden Einflußbereichen sein und den Saguntinern, die zwischen den Grenzen beider Völker wohnten, solle die Freiheit belassen werden“; dagegen aber schon Pol. 2,13,7, wonach im Ebro-Vertrag „vom übrigen Iberien kein Wort stand“! Abwegig ist auch die zuweilen geäußerte Annahme, Sagunt habe nördlich des Ebro gelegen, so daß es im Sinne des Ebro-Vertrages außerhalb des karthagischen Interessensphäre angesiedelt gewesen sei. Diese Deutung stützt sich auf die Hypothese, mit dem Ebro sei nicht der noch heute so genannte Fluß, sondern ein weiter südlicher gemeint gewesen. Überzeugende Gegenargumente bei Eucken, Probleme, S. 44-55; desgl. Hampl, Vorgeschichte, S. 434 f.; Welwei, Belagerung, S. 162, Anm. 16; Bleicken, Geschichte, S. 147 f.

[4] Dahlheim, Struktur, S. 156 f., Anm. 87; desgl. Huss, Geschichte, S. 290 f.; Seibert, Hannibal, S. 60. Hampl, Vorgeschichte, S. 429 f., wirft die Frage auf, ob das Verhältnis Sagunts zu Rom überhaupt vertraglich fixiert war, kommt aber letztlich doch zu dem Ergebnis, daß „die Aufnahme der Saguntiner in den römischen Schutz zweifellos einen rechtlichen Akt seitens der Römer darstellte“, so daß „die daraus resultierende Verpflichtung rechtlichen, nicht nur moralischen Charakter“ hatte (ebd., S. 430).

[5] Bleicken, Geschichte, S. 143; desgl. Huss, Geschichte, S. 291 f. Zur späteren Überlieferung, wonach Sagunt Teil des Ebro-Vertrags oder gar ein durch den Lutatius-Vertrag geschützter Bundesgenosse gewesen sei, Petzold, Debatte, S. 548-553; Huss, Geschichte, S. 289. Unwahrscheinlich ist allerdings die Annahme von Huss, wonach auch Polybios – zumindest implicite – davon ausgegangen sei, „Saguntum sei nördlich des Ebro gelegen“ (ebd., S. 288 mit Anm. 26).

[6] So Huss, Geschichte, S. 290. Auch Hampl, Vorgeschichte, S. 429, kommt zu dem Schluß, daß es anhand der Quellen nicht möglich sei zu bestimmen, ob das römische Schutzverhältnis zu Sagunt vor oder nach dem Ebro-Vertrag begründet wurde, daß diese römische Initiative allerdings „von dem siegreichen Vordringen der Karthager in Spanien nicht zu trennen“ ist.

[7] Schwarte, Ausbruch, S. 5 f., vertritt die nicht völlig abwegige Annahme, diese erste Gesandtschaft sei nur bei Hannibal, nicht auch in Karthago vorstellig geworden, hat sich damit aber nicht durchsetzen können.

[8] Vorausgegangen waren laut Pol. 3,15,1 mehrere Gesandtschaften Sagunts nach Rom, was nach Schwarte, Ausbruch, S. 12 u. passim, sicherlich auch schon Fabius Pictor so berichtet hatte.

Final del extracto de 16 páginas

Detalles

Título
Der Zeitpunkt des römischen Ultimatums an Karthago und die römische Kriegserklärung 218 v. Chr.
Universidad
Technical University of Braunschweig  (Historisches Seminar)
Curso
Proseminar "Eine antike Kriegsschuldfrage: Der Ausbruch des 2. Punischen Krieges"
Calificación
1,0
Autor
Año
2001
Páginas
16
No. de catálogo
V27111
ISBN (Ebook)
9783638292382
Tamaño de fichero
573 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Zeitpunkt, Ultimatums, Karthago, Kriegserklärung, Proseminar, Eine, Kriegsschuldfrage, Ausbruch, Punischen, Krieges
Citar trabajo
Kai Drewes (Autor), 2001, Der Zeitpunkt des römischen Ultimatums an Karthago und die römische Kriegserklärung 218 v. Chr., Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27111

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Der Zeitpunkt des römischen Ultimatums an Karthago und die römische Kriegserklärung 218 v. Chr.



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona