Provinziale Rechtspflege Die Regelung juristischer Probleme im Briefwechsel zwischen Plinius und Traian


Trabajo de Seminario, 2003

14 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1.Einführung

2.Provinzialverwaltung in der Kaiserzeit
2.1.Allgemeine Provinzialpolitik
2.1.1.Der Statthalter als Vertreter Roms
2.1.2.Autonomie der Städte und Ausgleichspolitik
2.2.Rechtsetzung und Rechtsprechung
2.2.1.Allgemeine Gerichtsbarkeit in den Provinzen
2.2.2.Lokalgerichtsbarkeit

3.Regelung juristischer Probleme in den Briefen
3.1.Strafrechtliche Belange
3.1.1.Verbannung
3.1.2.Umgang mit Verurteilten
3.2.Weitere juristische Angelegenheiten
3.2.1.Gefängnisbewachung
3.2.2.Findelkinder und Kinderanerkennung
3.2.3.Feierlichkeiten und Wettkämpfe

4.Zusammenfassung

5.Quellen- und Literaturverzeichnis

1.Einführung

Dass unter Traian das römische Reich seine größte Ausdehnung erreicht hatte, ist allgemein bekannt. Von diesem weitläufigen Gebiet war der größte Teil unterworfenes Territorium, das außerhalb Italiens lag: Die Provinzen.[1] Diese politischen Einheiten mussten verwaltet werden, weswegen wir in jeder einen Statthalter vorfinden, der sich für Rom mit der Regelung provinzialer Angelegenheiten beschäftigte.

Da hierbei generell eine Absprache mit Rom nötig war, herrschten rege Briefwechsel, von welchen der Schriftverkehr zwischen Plinius dem Jüngeren und Kaiser Traian wohl für unsere Zeit der bedeutendste ist.[2]

Wegen einer Sondermission zur Regelung provinzialer Missstände wurde Plinius von Traian in die ursprünglich senatorisch verwaltete Doppelprovinz Pontus-Bithynien geschickt. Da er aus diesem Grund mit verschiedenen Vollmachten ausgestattet war und auch die Gerichtsbarkeit inne hatte, stellt sich u.a. die Frage, wie Plinius juristische Problemfälle behandelte: Inwiefern berücksichtigte er die Eigenständigkeit der Städte, und welche Ursachen bewegen ihn, sich an den Kaiser zu wenden, um seinen Rat einzuholen?

In der folgenden Arbeit möchte ich mich mit diesen Fragen detailliert auseinandersetzen, indem ich ausgewählte Briefe es zehnten Buches von Plinius’ Episteln exemplarisch durchleuchte. Dabei soll zunächst zum besseren Verständnis das Wesen der Provinzialpolitik und das provinziale Rechtsystem aufgezeigt werden, wobei ich auch die Rolle kaiserlichen Gesandten in Betracht ziehe. In einem weiteren Schritt untersuche ich dann konkret anhand der Briefe sowohl strafrechtliche Probleme als auch weitere juristische Belange, um die theoretisch erarbeiteten Aspekte an der Praxis zu überprüfen.

2.Provinzialverwaltung in der Kaiserzeit

2.1.Allgemeine Provinzialpolitik

2.1.1.Der Statthalter als Vertreter Roms

Das Zentrum einer Provinz war der Statthalter, der Ansprechpartner für sämtliche Einwohner war. Jegliche Administration unterstand ausschließlich ihm.[3] Seine primäre Funktion war die Sorge um „Ruhe und Frieden“.[4] Fiel jedoch eine Provinz überdurchschnittlich auf, wie das bei Pontus-Bithynien der Fall war, schickte der Kaiser zur Beseitigung der Unordnungen einen Sonderlegaten[5] wie Plinius. Wahrscheinlich 111-113 war dieser in der Verwaltung der Doppelprovinz tätig, um für Ordnung zu sorgen.[6] Zu seinen Hauptfunktionen zählte v.a. die Regelung der Finanzen und des Militärs.[7] Der legatus Augusti pro praetore proconsulari potestate war jedoch nur Delegatar des Kaisers, was zum einen bedeutete, dass er keine eigenes Imperium besaß, zum anderen, dass im eigentlich rechtlichen Sinne immer noch der Kaiser Statthalter war.[8] Aus diesem Grund beruhten die Kompetenzen des Plinius hauptsächlich auf den mandata principis, schriftlichen Instruktionen Traians[9] Wegen seiner Stellung entsprachen seine Befugnisse nicht deckungsgleich denen eines Statthalters. Im Rahmen der Arbeit möchte ich aber auf die jeweiligen Unterschiede nicht näher eingehen, sondern mich Vidmans Titulierung, der ihn als „bevollmächtigten Statthalter des Kaisers“ mit prokuratorischen, kuratorischen und korrektorischen Rechten sieht, anschließen.[10]

2.1.2.Autonomie der Städte und Ausgleichspolitik Roms

Kennzeichen der römischen Provinzialpolitik war eine Art Ausgleich zwischen Rom und den Provinzstädten. So hütete man sich davor, die Städte aus ihren traditionellen „sozialen und politischen Bindungen“ zu lösen.[11] In den Poleis herrschte weiterhin die klassische Verfassung vor,[12] wobei ihnen zumindest ein kleiner Teil sowohl an Autonomie als auch an Rechtsprechung gewährt wurde.[13] Je größer eine Provinz in territorialer Hinsicht war, desto autonomer war sie auch. Da es dem Statthalter nicht mehr möglich war, ein so großes Gebiet allein zu verwalten, erhöhte sich in diesen Provinzen automatisch die Anzahl der sich selbstverwaltenden Einrichtungen.[14]

Die Vorteile dieser Ausgleichspolitik liegen für beide Seiten auf der Hand. Zum einen konnten die Poleis aufgrund ihrer Autonomie einen Schutz gegen die „totalitäre Despotie Roms“ darstellen und durch den Anteil an der Herrschaft Roms zumindest noch den Schein einer Freiheit wahren. Zum anderen half dieser Freiheits-Schein, die Wirklichkeit zu überspielen – nämlich die tatsächliche Oberherrschaft Roms. Für den römischen Staat selbst war die Autonomie der Städte einerseits ein Mittel, sie ruhig zu halten und somit Aufstände zu vermeiden. Auf der anderen Seite sorgten die städtischen Selbstverwaltungseinrichtungen dafür, dass Rom sich nicht um ein aufwändiges Verwaltungssystem innerhalb der Provinzen kümmern musste.[15]

Eine Selbstverwaltung der Städte war also in einem gewissen Rahmen vor allem in den größeren Provinzen möglich. Inwiefern sich diese auch in der Gerichtsbarkeit widerspiegelte soll im nächsten Abschnitt untersucht werden.

2.2.Provinziale Rechtsetzung und Rechtsprechung

2.2.1.Allgemeine Gerichtsbarkeit

Das Zentrum der Rechtspflege in den Provinzen bildete ebenfalls der Statthalter.[16] Eine möglicherweise vorhandene gerichtliche Organisation hatte sich ihm komplett zu unterstellen, denn obwohl in Rom für verschieden Belange auch unterschiedliche Richter zuständig waren, lief in den Provinzen jegliche Art von Rechtsprechung beim Statthalter zusammen.[17] In dieser waren strafrechtliche Probleme nur ein geringer Aspekt, den größten Teil nahm das Zivilrecht ein, aber auch juristische Angelegenheiten, die z.B. Freilassungen, Klientelwesen o.ä. betrafen, fielen in das Aufgabengebiet des Statthalters.[18]

Der Mittelpunkt für Kläger und Angeklagte war hauptsächlich der Konvent des Stattalters, wo er Prozesse an bestimmten Lokalitäten, zu festen Terminen und in fixer Rahmenordnung abhielt.[19] Die Rechtsordnungen selbst schienen sehr bürgerfreundlich gewesen zu sein, da sie wohl allgemein bekannt waren:[20] Nach einer Ladung meist durch einen Gesandten wurde die Sachlage auf dem Konvent verhandelt und daraufhin das Urteil beschlossen.[21]

Um die provinziale Autonomie und Freiheit zu wahren, richteten sich die Urteile zumeist nach den regionalen und lokalen Umständen und Richtlinien. Dafür sprechen auch die zahlreichen spezifischen kaiserlichen Mandate und konkret die häufigen Erkundigungen Plinius’ bei Traian.[22] Um dennoch eine Art Gleichberechtigung aller zu gewährleisten, wurden in Rom gefällte Urteile generell in die Provinzen geschickt, damit die Statthalter sich an diesen orientieren konnten.[23]

Die bereits erwähnte offizielle Position des Kaisers als rechtlicher Statthalter erlaubte den Einwohnern, sich nach seinem Legaten an letzter Stelle für Appellationen und Revisionen an den Herrscher selbst zu wenden.[24]

[...]


[1] W. Eck, Die staatliche Administration des Römischen Reiches in der Hohen Kaiserzeit – ihre strukturellen Komponenten, in: 100 Jahre Neues Gymnasium Nürnberg, hg. von R. Klein, Donauwörth 1989, S. 204-224, S. 205; zur Definition s.a. W. Eck, Provinz – Ihre Definition unter politisch-administrativem Aspekt, in: H. v. Hesberg (Hg.), Was ist eigentlich eine Provinz? Zur Beschreibung eines Bewußtseins, Köln 1995, S. 15-32, S. 18f.

[2] Eck, Administration (wie Anm. 1), S. 208.

[3] Eck, Administration (wie Anm. 1), S. 207.

[4] H. Horstkotte, Die Strafrechtspflege in den Provinzen der römischen Kaiserzeit zwischen hegemonialer Ordnungsmacht und lokaler Autonomie, in: W. Eck (Hg.), Lokale Autonomie und römische Ordnungsmacht in den kaiserzeitlichen Provinzen vom 1. bis 3. Jahrhundert, München 1999, S. 303-318, S. 309.

[5] W. Eck, Traian. 98-117, in: M. Clauss (Hg.), Die römischen Kaiser. 55 historische Portraits von Caesar bis Iustinian, München 1997, S. 110-124, S. 120.

[6] L. Vidman, Die Mission Plinius’ des Jüngeren in Bithynien, in: KLIO 37 (1959), S. 217-225, S. 217.

[7] Vidman, Mission (wie Anm. 6), S. 222f.

[8] Nörr, Herrschaftsstruktur (wie Anm. 1), S. 25.

[9] Vidman, Mission (wie Anm. 6), S. 221.

[10] Vidman, Mission (wie Anm. 6), S. 222.

[11] W. Eck, Zur Einleitung. Römische Provinzialadministration und die Erkenntnismöglichkeiten der epigraphischen Überlieferung, in: Ders. (Hg.), Lokale Autonomie und römische Ordnungsmacht in den kaiserzeitlichen Provinzen vom 1. bis 3. Jahrhundert, München 1999, S. 1-15, S. 2.

[12] D. Nörr, Zur Herrschaftsstruktur des römischen Reiches: Die Städte des Ostens und das Imperium, in: H. v. Hesberg (Hg.), Was ist eigentlich eine Provinz? Zur Beschreibung eines Bewußtseins, Köln 1995, S. 3-20, S. 6.

[13] Nörr, Herrschaftsstruktur (wie Anm. 12), S. 4.

[14] Nörr, Herrschaftsstruktur (wie Anm. 1), S. 22f.

[15] Nörr, Herrschaftsstruktur (wie Anm. 12), S. 4.

[16] Horstkotte, Strafrechtspflege (wie Anm. 4), S. 317.

[17] Horstkotte, Strafrechtspflege (wie Anm. 4), S. 306.

[18] Horstkotte, Strafrechtspflege (wie Anm. 4), S. 309f.

[19] Horstkotte, Strafrechtspflege (wie Anm. 4), S. 308f.

[20] Horstkotte, Strafrechtspflege (wie Anm. 4), S. 317.

[21] Horstkotte, Strafrechtspflege (wie Anm. 4), S. 308.

[22] Horstkotte, Strafrechtspflege (wie Anm. 4), S. 317; s.a. Vidman, Mission (wie Anm. 6), S. 225.

[23] Horstkotte, Strafrechtspflege (wie Anm. 4), S. 310.

[24] Horstkotte, Strafrechtspflege (wie Anm. 4), S. 305 und 317.

Final del extracto de 14 páginas

Detalles

Título
Provinziale Rechtspflege Die Regelung juristischer Probleme im Briefwechsel zwischen Plinius und Traian
Universidad
University of Augsburg  (FB Geschichte)
Curso
Der Briefwechsel zwischen Trajan und Plinius
Calificación
1,0
Autor
Año
2003
Páginas
14
No. de catálogo
V27125
ISBN (Ebook)
9783638292511
Tamaño de fichero
503 KB
Idioma
Alemán
Notas
Auch wenn vielleicht noch ein paar Tippfehler bestehen, Zitat: "Besser hätte man die Arbeit nicht schreiben können"
Palabras clave
Provinziale, Rechtspflege, Regelung, Probleme, Briefwechsel, Plinius, Traian, Briefwechsel, Trajan, Plinius
Citar trabajo
Tanja Bräther (Autor), 2003, Provinziale Rechtspflege Die Regelung juristischer Probleme im Briefwechsel zwischen Plinius und Traian, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/27125

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Título: Provinziale Rechtspflege  Die Regelung juristischer Probleme im Briefwechsel zwischen Plinius und Traian



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