Die Verfolgung allgemeinpolitischer Ziele durch Investitionsgarantiesysteme


Bachelor Thesis, 2013

55 Pages, Grade: 1,5


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeine Einleitung

B. Investitionen und deren Wirkung
I. Risiken von Investitionen im Ausland für Investoren
II. Auswirkungen von Investitionen auf das Gastgeberland

C. Schutzmechanismen
I. Allgemeiner Schutz im Völkerrecht
II. Investitionsgarantiesysteme
1. Nationale Garantiesysteme
a. Die Overseas Private Investment Coproration
aa. Voraussetzungen für die Übernahme einer Garantie
bb. Garantieumfang
cc. Entschädigung
b Die Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland
aa. Voraussetzungen für die Übernahme einer Garantie
bb. Garantieumfang
cc. Entschädigung
2. Multilaterales Garantiesystem
a. Multilateral Investment Guarantee Agency (MIGA)
aa. Voraussetzungen für die Übernahme einer Garantie
bb. Garantieumfang
cc. Entschädigung
3. Zwischenfazit

D. Verpflichtung von Staaten zum Schutz von Menschenrechten im Völkerrecht
I. Allgemeiner Menschenrechtsschutz
II. Schutzpflicht aus dem Pakt über bürgerliche und politische Rechte
III. Schutzpflicht aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte (IPwskR)
IV Kooperationspflicht zur Verwirklichung von Gemeinwohlbelangen
V. Staatenverantwortlichkeit für Menschenrechtsverletzungen nach dem Verbot der Beihilfe
VI. Zwischenfazit

E. Die Verantwortung der MIGA als internationale Organisation für Menschenrechtsverletzungen
I. Bindung aufgrund der Stellung in der UN-Familie
II. Bindung durch Völkergewohnheitsrecht

F. Die Verpflichtung von Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechten
I. Verpflichtung von Unternehmen im Völkerrecht
II. Steuerungsmöglichkeiten des Heimatstaates
III. Verpflichtung von Unternehmen bei Investitionsgarantien
1. Umweltstandards
a. Deutschland
b. Amerika
c. MIGA
2. Menschenrechte
a. Deutschland
b. Amerika
c. MIGA
3. Zwischenfazit

G. Internationale Rahmenvereinbarungen
I. Berner Union „Guiding Principles“
II. Die OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen
III. „Safeguard Policies“ der Weltbank
IV.. Die IFC „Performance Standards“
V... Die „Common Approaches“ der OECD
VI. Zwischenfazit

H. Neue Entwicklungen
I. Guiding principles: „Protect, respect and remedy“
1. Protect
2. Respect
3. Access to remedies
II. Zwischenfazit

I. Fazit

Anhang

Literaturverzeichniss

A. Allgemeine Einleitung

Die Bedeutung von Auslandsinvestitionen für die Wirtschaft, insbesondere für die Industrienationen, ist sehr hoch.1 Gerade die Bundesrepublik Deutschland ist im hohen Maße abhängig von natürlichen Ressourcen.2 Dementsprechend ist es von hohem Interesse, dass die Industrienationen den Zugang zu Rohstof­fen sichern. Der Großteil an Rohstoffen befindet sichjedoch in politisch insta­bilen Ländern3. Die Beschaffung von Rohstoffen ist mit Risiken verbunden. Die Notwendigkeit dieser Rohstoffe einerseits und die politischen Risiken andererseits, führten dazu, dass insbesondere die Regierungen der Industriestaaten Außenwirtschaftsförderungsmaßnahmen geschaffen haben.4 Ein Instrument der Außenwirtschaftsförderungsmaßnahmen sind die Investitionsgarantien, welche den Investoren Sicherheit bei Investitionen verschaffen sollen. Nationale, wie auch multinationalen Garantien spielen für die Investoren und die Investitionspraxis eine erhebliche Rolle.5 Da Investitionsgarantien z.T. entwicklungspolitisch oder ökologisch bedenkliche Projekte absichern, stehen sie in der öffentlichen Kritik.6 Diese Kritik an den Investitionsgarantien ist Gegenstand der Arbeit. Dazu werden zunächst die Risiken für Investoren, als auch negative allgemeinpolitische Auswirkungen von Investitionen im Investitionsland aufgezeigt (B.). Anschließend werden, zum besseren Verständnis, nationale und multinationale Garantiesysteme anhand von drei Beispielen dargestellt (C.). Sodann wird untersucht, ob Staaten verpflichtet sind, das Handeln ihrer Unternehmen auch im Ausland zu regulie­ren (D.), bzw. inwieweit Unternehmen (F.) oder internationale Organisationen (E.) völkerrechtlich dazu verpflichtet sind und welche Rahmenvereinbarungen dabei herangezogen werden (G.). Schließlich erfolgt eine Bewertung der gegenwärtigen Situation mit Fokus auf das deutsche Garantiesystem (I.).

В. Investitionen und deren Wirkung

Internationale Investitionen werden in ausländische Direktinvestitionen (For­eign Direct Investment, FDI) und Portfolio-Investitionen unterteilt.7 Im Gegen­satz zu Direktinvestitionen, die in dieser Arbeit thematisiert werden, stehen Portfolio Investitionen, in denen der Investor nur als Geldgeber tätig wird, ihm gleichwohl keine Macht oder Kontrollfunktion zukommt.8

Ausländische Direktinvestitionen haben eine große wirtschaftliche Bedeutung.9 Des Weiteren können sie der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gastlandes dienen.10 Die Schattenseiten dieser Investitionen sind, dass sie oft mit Menschenrechtsverletzungen und bewaffneten Konflikten verbunden sind.11

I. Risiken von Investitionen im Ausland für Investoren

Bei Investitionen von Unternehmen im Ausland müssen die Investoren überle­gen, wie ihr Auslandsprojekt wirksam geschützt werden kann.12 Der Großteil an wichtigen Rohstoffen liegt in Entwicklungsländern, die politisch instabil sind und keine mit dem europäischen Standard vergleichbaren Rechtssysteme besitzen.13 Diese Rahmenbedingungen sind Grund dafür, dass es bei Investitio­nen immer wieder zu direkten und indirekten Maßnahmen durch den Gaststaat kommt. Direkte Maßnahmen sind z.B. Enteignungen, sowie die zwangsweise Übertragung von Anteilen an Einheimische oder eine Staatsagentur,14 während Abgabenerhöhungen, Veränderung von Zöllen und Kapitaltransfervorschriften als indirekte Maßnahmen bezeichnet werden.15 Zu den Risiken, die direkt vom Gastgeberstaat ausgehen, kommen auch Risiken durch Terror, Kriege und Revolutionen. Diese oft unkalkulierbaren politischen Risiken schrecken Unternehmen häufig von Investitionen ab.

II. Auswirkungen von Investitionen auf das Gastgeberland

Investitionen haben häufig positive Auswirkungen auf die Wirtschaft des Gast­geberlandes.16 So fließt mit Investitionen auch Kapital in die Länder, durch das die Infrastruktur ausgebaut und die regionale Arbeitslosenquote gesenkt wird.17 Nicht selten werden ausländische Investoren auch verpflichtet, Schulen zu bau­en. Des Weiteren gelangen durch Investition neue Technologien und Know­How in die Gastgeberländer.18

Für diese Arbeit aber interessanter sind die negativen Aspekte von Investition­en. Große Unternehmen, die global operieren und dessen Jahresumsatz das Bruttoinlandsprodukt kleinerer Länder übertrifft (sog. transnationale Unter­nehmen),19 haben negativen Einfluss auf die Menschenrechtssituation der Gast­geberstaaten. Die Abhängigkeit der Länder von den Unternehmen hat fatale Konsequenzen. Die zwischenstaatlichen Konkurrenzen führen dazu, dass durch eingeschränkte Sozial- und Arbeitsnormen sowie die Entrechtung des Individuums die Gastgeberstaaten um die Investoren kämpfen.20 Besonders deutlich werden Menschenrechtsverletzungen im Falle von Investitionsgaranti­en für große Infrastrukturvorhaben, wie dem Bau von Staudämmen oder bei Erdöl-, Bergbau-, und Erdgasprojekten.21

C. Schutzmechanismen

I. Allgemeiner Schutz im Völkerrecht

Die oben dargestellten Risiken stellen den Investor vor die Frage, wie eine In­vestition wirksam geschützt werden kann.22 Völkerrechtlich gilt das Prinzip der staatlichen Souveränität, welches dem Staat grundsätzlich erlaubt zu Enteignen und zu Verstaatlichen.23 Die Souveränität über Rohstoffe ist eine Ausprägung der territorialen Souveränität und bewirkt, dass der Staat selbst über die Ausbeutung, Erschließung und Verteilung von Rohstoffen entscheiden kann.24 Hinzu kommt, dass der Investor seine Rechte im Völkerrecht, mangels völkerrechtlicher Subjektivität25, über den Weg des diplomatischen Schutzes geltend machen kann und somit von seinem Heimatstaat abhängig ist.26 Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass der Heimatstaat tätig wird.27 Im Hinblick darauf, dass Investitionen meist auf einen langen Zeitraum angelegt sind und nicht ortsungebunden sind, wie in der verarbeitenden Industrie,28 bietet das allgemeine Völkerrecht keine ausreichende Sicherheit.29

II. Investitionsgarantiesysteme

Die mangelnde Sicherheit im allgemeinen Völkerrecht führte dazu, dass ver­schiedene Schutzmechanismen geschaffen wurden. Ein Beispiel sind bilaterale Investitionsschutzverträge (BITs). In diesen zwischenstaatlichen Verträgen werden spezielle Regeln zum Völkergewohnheitsrecht geschaffen. So werden z.B. Diskriminierungsverbote, allgemeine Schutzpflichten, Gewinntransfer­rechte etc. geregelt.30 Als weitere Schutzmöglichkeit, aber auch zur Förderung von Investitionen im Ausland und somit zur Förderung von Investitionen im Rohstoffbereich, haben viele Staaten Garantiesysteme eingerichtet.31 Außer Ir­land, Mexiko und Neuseeland haben alle Mitgliedstaaten der „Organisation for Economic Co-operation and Development“ (OECD) ein nationales Garantie­system.32 Solche Garantiesysteme sind sehr vielfältig. Neben Garantien für po­litische Risiken gibt es noch Exportkreditgarantien, die hier aber nicht weiter thematisiert werden.33 Die Garantiesysteme sind darauf gerichtet, den Investor vor politischen Risiken im Gastgeberstaat zu schützen.34 Das wirtschaftliche Risiko, d. h. die Unrentabilität wird davon nicht umfasst.35 Garantiesysteme werden jedoch nicht nur von Staaten geführt, sondern ebenso von multinationalen Agenturen. Die „Multilateral Investment Guarantee Agency“ (MIGA) ist eine internationale Organisation und Teil der Weltbankgruppe.36 Zuletzt gibt es auch noch Investitionsgarantien, die von privaten Versicherungen angeboten werden, zum Beispiel AIG (American International Group).37 Im Jahre 1990 waren es nur einige wenige private Versicherer, mittlerweile sind private Investitionsgarantien ein riesiger, wachsender und lukrativer Markt.38

1. Nationale Garantiesysteme

Anhand von zwei Beispielen werden Nationale Garantiesysteme im folgenden erklärt werden. Zum einen anhand des amerikanischen Garantiesystems, wel­ches heute von der „Overseas Private Insvestment Cooperation“ (OPIC) geführt wird und das älteste und am weitesten verbreitete seiner Art ist.39 Zum anderen an dem Investitionsgarantiesystem der Bundesrepublik Deutschland, welches das erste in Europa war und als Vorbild für die Garantiesysteme zahlreicher Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt.40

a. Die Overseas Private Investment Coproration

Die „Overseas Private Investment Coperation“ (OPIC) wurde am 19. Januar 1971 von der Amerikanischen Regierung gegründet.41 Die OPIC hat ihren Sitz in Washington DC.42 Die Weichen für die OPIC wurden 1949 im Rahmen des „Marshall Plans“ für die amerikanischen Investitionen in Westeuropa gestellt.43 Ziel der OPIC ist die Förderung von US-amerikanischen Auslandsinvestitionen in Entwicklungsländern.44

In 40 Jahren Bestehen hat die OPIC 4000 Projekte in einer Gesamthöhe von 200 Milliarden US- Dollar unterstützt.45 Im Jahr 2011 hat die OPIC 92 neue In­vestitionsprojekte in 40 Ländern gefördert, mit einem Gesamtwert von 6,3 Mil­liarden US-Dollar.46 Die gesamten Ausfallzahlungen der OPIC belaufen sich seit 1971 auf 970,8 Millionen US-Dollar, verteilt auf 292 Investitionen.47

aa. Voraussetzungen für die Übernahme einer Garantie

Allgemein unterstützt die OPIC Direktinvestitionen, welche die ökonomische und soziale Entwicklung des Gaststaates vorantreiben. Jedoch dürfen durch die Unterstützung keine amerikanischen Arbeitsplätze verloren gehen oder die amerikanische Wirtschaft beeinträchtigt werden. Weiterhin müssen Arbeits­rechte und Umweltauflagen des Gaststaates beachtet werden.48

Garantien werden an Exporteure, Investoren, Unternehmer und Finanzdienst­leister vergeben. Außerdem muss der Antragsteller US-amerikanischer Staats­bürger sein. Bei Unternehmen wird darauf abgestellt, dass diese nach US-ame- rikanischem Recht gegründet sind und die Besitzer amerikanische Staatsbürger sind. Der Zugang von ausländischen Unternehmen zu den Investitionsgarantien der OPIC ist unter Umständen möglich, hierzu muss sich das Unternehmen über 95 Prozent im Eigentum US-amerikanischer (juristischer oder natürlicher) Personen befinden. Die Garantien können sowohl für neue Projekte, Übernahmen, Expansionen als auch Privatisierungen beantragt werden.49 Investitionen sind in etwa 150 Staaten weltweit möglich, wobei Länder aktuell immer wieder ausgenommen oder einbezogen werden können.50

bb. Garantieumfang

Durch die OPIC können nur politische Risiken abgesichert werden. Politische Risiken sind Risiken, die nicht in dem Unternehmen oder dem ausländischen Abnehmer liegen. Vi elmehr geht es um Risiken, die mit dem Gastgeberland Zu­sammenhängen. Klassische Beispiele sind Krieg, Terrorismus und Revolutio­nen.51 Darunter fallen die Währungsinkonvertibilität, direkte und indirekte Ent­eignungen52 sowie politische Gewalt.

Unter Währungskonvertibilität versteht man die Möglichkeit, eine Währung gegen eine andere auszutauschen.53 Dementsprechend umfasst der Schutz vor Währungsinkonvertibilität den Schutz davor, dass der Investor im Gastgeber­staat durch Handeln oder Unterlassen der Regierung Kapitalerträge nicht von der Fremdwährung in US-Dollar umtauschen kann.54 Besonders bei der OPIC ist, dass diese die Möglichkeit anbietet, Risiken einzeln abzusichern. Es han - delt sich folglich nicht um zu versichernde Pakete.55

Die Garantiesumme ist für Investitionen auf 250 Millionen US-Dollar be­grenzt. Ausnahmen gibt es nur für Öl- und Gasprojekte, da kann die Garantie - summe auf bis zu 400 Millionen US-Dollar ausgeweitet werden.

Abhängig vom Investitionsprojekt ist ein jährlicher Beitrag zu zahlen. Dieser variiert von 0,20 US-Dollarje 100 US-Dollar Versicherungssumme, bei Inkon- vertabilität von Öl- und Gasprojekten bis zu 0,80 US-Dollar je 100 US-Dollar Versicherungssumme bei Streitfällen von Ausfuhrhändlern.56

Die Laufzeit von Garantien ist auf 20 Jahre beschränkt (22 U.S.C. §2197 (e)).57

cc. Entschädigung

Im Schadensfall muss der Investor ein Verfahren gegen den Gaststaat einleiten, welches ein Jahr erfolglos laufen muss.58 Nach Ablauf hat der Investor dann einen Anspruch auf Entschädigung. Jedoch versucht die US-amerikanische Regierung Schadensfälle vorher zu vermeiden. So wird bei Anbahnung eines Schadensfalles diejeweilige Botschaft politisch tätig.59

b. Die Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland

Im Jahre 1959, als dritter Staat nach den USA und Japan, hat Deutschland das System der Übernahme von staatlichen Garantien für Kapitalanlagen im Aus­land eingerichtet. Grundlage dafür war das Haushaltsgesetz im gleichen Jahr (§ 18 I Haushaltsgesetz 1959).60 Im Haushaltsgesetz wird das Maximalvolumen von Investitionsgarantien festgelegt. Wie auch im amerikanischen System sol­len deutsche Investoren gegen typische nicht-kommerzielle Risiken im Ausland geschützt werden.61 Das Ziel des deutschen Garantiesystems ist es, den Zugang deutscher Unternehmen zu Rohstoffquellen,62 das Wirtschaftswachstum sowie Arbeitsplätze63 zu sichern.64

Im Gegensatz zu den USA wurde in Deutschland nicht eine Institution gegrün- det, sondern es wurden mit der PricewaterhouseCoopers AG (PwC) und der EulerHermes Kreditversicherungs-AG Mandatare mit der Bearbeitung deut­scher Investitionsgarantien beauftragt.65 Im Jahr 2011 wurden 131 solcher In­vestitionsgarantien im Gesamtumfang von 5,2 Milliarden Euro übernommen. Davon profitieren 86 Projekte in 26 Ländern. Die Bundesregierung musste bis­her nur bei einem Projekt in der Ukraine eine Entschädigung i.H.v. 0,6 Millio- nen Euro zahlen. Ein Entschädigungsfall in der Türkei wurde 2011 erfolgreich verhindert.66

aa. Voraussetzungen für die Übernahme einer Garantie

Zunächst muss der Antragsteller einen Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepu­blik Deutschland haben (Nr. I. 1 Richtlinie). Im Gegensatz zu der OPIC hat die Nationalität des Unternehmers hier keine Bedeutung. Die Investition soll zur Vertiefung der Beziehungen zwischen dem Gaststaat und Deutschland führen (Nr. I. 2. Richtlinie). Insbesondere sind die Voraussetzungen des Gaststaates bezüglich Auflagen, Verpflichtung und Bestimmungen einzuhalten (Nr. I. 3. Richtlinie). Notwendige Genehmigungen sind einzuholen. Letztlich gibt es keinen Anspruch auf Gewährung der Garantien (Nr. I. 4. Richtlinie).67 Gegen­stand von Garantien sollen lediglich neue Investitionen sein (Nr. II. 4. Richtli­nie). Für die Investition muss ein ausreichender Rechtsschutz gegeben sein.68 Dies ist der Fall, wenn die innerstaatliche Rechtsordnung des Gaststaates hin­reichend Rechtsschutz gewährleistet. Da es sich bei den Gaststaaten meist um Entwicklungsländer handelt, muss regelmäßig ein bilateraler Investitions­schutzvertrag abgeschlossen sein.69

bb. Garantieumfang

Der Bund haftet für Verluste an Kapitalanlagen oder deren Erträgen, insofern diese durch politische Risiken verursacht sind. Eine Liste der politischen Risi­ken wird in der Richtlinie Nr. III. 1. der Allgemeinen Bedingungen aufgezählt. Dazu gehören die Enteignung, Vertragsbrüche, Kriege oder sonstige bewaffne­te Konflikte sowie Zahlungsverbote oder Währungsinkonvertabilität70.71 Der Höchstbetrag einerjeden Garantie ist begrenzt, wird jedoch individuell berech­net (Nr. IV. 1 Richtlinie). Die Garantiedauer beträgt maximal 20 Jahre. Im Re - gelfall sind esjedoch nur 15 Jahre (Nr. VII. 1. Richtlinie). Bei Investitionen bis zu einem Volumen von 5 Millionen Euro werden keine Bearbeitungsgebühren fällig. Darüber hinaus werden für Investitionen über 5 Millionen Euro 0,5 Prozent des Investitionswertes fällig, jedoch nicht mehr als 10.000 €. Als jährliches Entgelt werden 0,5 Prozent des Höchstbetrages der Garantie veranschlagt.72

cc. Entschädigung

Liegen die Voraussetzungen für einen Garantiefall vor, so erhält der Investor vom Bund eine Entschädigung. Ähnlich wie bei dem amerikanischen Garan­tiesystem muss auch hier der Investor einen Teil selbst tragen. Der Prozentsatz der Selbstbeteiligung wird bei Vertragsschluss festgelegt (Nr. IX. 1. Richtlinie).73 Ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung vorliegen, wird nach deutschem Recht unter Berücksichtigung von Völkerrecht entschieden.74 Jedoch schaltet sich die Bundesregierung schon vorher ein, um den Streitfall mittels politischen Drucks und Verhandlungen abzuwenden.75 Bei der Entschä­digungsberechnung sollen die ursprünglichen Aufwendungskosten, nicht je­doch der tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Schaden, ersetzt werden.76 Im Gegenzug zur Entschädigungszahlung soll der Investor seine Rechte aus der Kapitalanlage an den Bund abtreten (sog. Subrogationsklausel) (Nr. XIX. 1. Richtlinie).77 Durch das Abtreten der Rechte tritt der Bund in die Rechtsposition des Investors ein und versucht dann, Regressmaßnahmen gegen den Gastgeberstaat einzuleiten.78 Dies erfolgt meist auf diplomatischem Wege, aber auch der Weg vor Schiedsgerichten steht offen.79

2. Multilaterales Garantiesystem

Für die Schaffung eines Multilateralen Investitionsgarantiesystems sprachen verschiedene Gründe. Im Jahre 1962 gab es nur drei nationale Garantiesyste- me, die USA, Japan und die Bundesrepublik Deutschland. Den meisten Län­dern war es bewusst, dass der Kapitaltransfer im Sinne von ausländischen Di­rektinvestitionen zur Vertiefung der wirtschaftlichen Arbeitsteilung und zur Ausschöpfung ihrer Vorteile durch alle Beteiligten notwendig ist.80 So waren es die arabischen Staaten, die im Jahre 1974 die interarabische Investitionsgar­antiegesellschaft gegründet haben.81 Nach mehrfachem Scheitern ein Investitio­nsgarantiesystem zu schaffen, wurde das MIGA-Projekt im Jahre 1988 umge­setzt.82

a. Multilateral Investment Guarantee Agency (MIGA)

Die MIGA ist eine internationale Organisation, die zu der Weltbankgruppe ge­hört, jedoch ein selbständiges Völkerrechtssubjekt ist.83 Die MIGA Konvention ist im Jahre 1988 in Kraft getreten.84 Ziel dieser Organisation ist die Förderung von Investitionen zu produktiven Zwecken unter den Mitgliedstaaten, insbe­sondere Investitionen in die in der Entwicklung sich befindlichen Mitglied­staaten, um so die Tätigkeit der Weltbank zu unterstützen.85 Zur Erreichung dieses Ziels soll die Agentur bei Investitionen unter Mitgliedstaaten für nicht kommerzielle Risiken die Garantien übernehmen.86

Heute hat die MIGA 179 Mitgliedstaaten.87 Im Jahr 2012 wurden durch die MIGA insgesamt 2,7 Milliarden US-Dollar an neuen Garantien übernommen. Das ist ein Zuwachs von 27 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.88 Insgesamt sind im Jahr 2012 52 neue Projekte hinzugekommen.89

aa.Voraussetzungen für die Übernahme einer Garantie

Bei der Investition muss sowohl der Gaststaat als auch der Entsendestaat Mit - glied der MIGA sein.90 Bei natürlichen Personen muss diese eine andere Staats­angehörigkeit als die des Gaststaates haben.91 Der Investitionsbegriff ist bei der MIGA im Gegensatz zu den nationalen Systemen sehr weit gefasst. So können, neben den herkömmlichen unmittelbaren Anlageninvestitionen, auch Koopera­tionen ohne Kapitalbeteiligung und Portfolio-Investitionen versichert werden.92 Das Investitionsprojekt soll wirtschaftlich solide und lebensfähig sein.93 Die In­vestition soll im weiteren mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Gastgeberstaates übereinstimmen sowie zur Entwicklung des Gastlandes bei­tragen.94

[...]


1 Karl, ICSID Review 1996, S. 1; Leutner, S. 15.

2 BT-Drs. 17/7353 v. 09.10.2011, Antrag der Fraktionen der CDU /CSU und FDP, S. 1; Fischbach/Dorn/Wollenberg, S. 30.

3 Bungenberg, in: Ehlers/Herrmann/Wolffgang/Schröder, 2012, S. 131, S. 135; Lohmann/Podbregar, S. 27.

4 Rindler S.1; Salow, S.3.

5 DIHK Tag, Going Global, S. 6, abrufbar unter http://www.rhein-neckar.ihk24.de/linkableblob/1165400/.9./data/Wichtigste_Ergebnisse_ Going_Intemational_2010-data.pdf ; Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 3 Rn. 676; Rind­ler, S. 1.

6 Scheper/ Feldt, S. 10; Koenen, S. 25; Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 3 Rn. 676.

7 Sornarajah, S. 8; Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 3 Rn. 537.

8 Salow, S.6; Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 3 Rn. 537f

9 Karl, ICSID Review 1996, S. 1; Leutner, S. 15.

10 Herdegen, in: Dolzer/HerdegenVogel, 2006, S. 352, S. 353; Scharpenseel, in: Fonari, 2009, S. 33; Koenen, S. 25.

11 Kahale, in Leader/Ong, S. 37; Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, § 10 Rn. 2.

12 Griebel, S. 1.

13 Bungenberg, in: Ehlers/Herrmann/Wolffgang/Schröder, 2012, S. 131, S. 135.

14 Schanze, S.101; Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 3 Rn. 599f.

15 Griebel, S. 3; Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 3 Rn. 601f.

16 Nunnenkamp, in: Die Weltwirtschaft, 2000, S. 187, S. 189.

17 Koenen, S. 25; Scharpenseel, in: Fonari, 2009, S. 33, S. 33; OPIC, Strategiebericht2011, S. 11, abrufbar unter: http://www.opic.gov/sites/default/files/files/Annual-Policy-Report- 2011.pdf.

18 Nunnenkamp, in: Die Weltwirtschaft, 2000, S. 188; Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 3 Rn. 540; British Petroleum, abrufbar unter: http://www.deutschebp.de/liveassets/bp_internet/germany/STAGING/home_assets/assets/d eutsche_bp/broschueren/brochure_erdoel_bewegt_welt_final.pdf; Scharpenseel, in: Fonari, 2009, S. 33.

19 Weilert, ZaöRV2009, S. 883, S. 883; Ipsen, Völkerrecht, § 8 Rn. 14.

20 Fuchs, abrufbar unter: http://www.amnesty-fu-berlin.de/index.php?view=artic- le&id=64%3Amenschenrechtsverletzungen-durch-unternehmen-ein- ueberblick&format=pdf&option=com_content; Weilert, ZaörV 2009, S. 883, S. 884.

21 Schepper/Feldt, S. 9; Koenen, S. 26.

22 Jensen, in: JoP, 2008, S. 1040, S. 1041; Griebel, S. 1.

23 Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 3 Rn. 547; Schöbener/Herbst/Perkams, Internationales Wirtschaftsrecht, § 4 Rn. 75.

24 Dederer, in: Ehlers/Herrmann/Wolffgang/Schröder, 2012, S. 37, S. 38; Sornarajah, S. 70.

25 Dazu ausführlich: Hobe/Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, S. 64ff.; Epping, in: Ipsen, Völkerrecht, S. 51ff.

26 Griebel, S. 20;.Bungenberg, in: Ehlers/Herrmann/Wolffgang/Schröder, 2012, S. 131, S. 137.

27 Rensmann, in: Ehlers/Wolffgang/Schröder, 2009, S. 25, S. 28; Griebel, S. 20.

28 Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 3 Rn. 540.

29 Griebel, S. 6; Bungenberg, in: Ehlers/Herrmann/Wolffgang/Schröder, 2012, S. 131, S. 137.

30 Griebel, S. 61; Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 3 Rn. 555.

31 Gordon, in OECD, 2008, S. 92; Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, § 22 Rn. 35.

32 Gordon, in: OECD, 2008, S.91, S. 111.

33 Karraß, in: Boguslawskij, Trunk, 2006, S. 291, S. 292.

34 BMWi, Allgemeine Bedingungen, § 1, abrufbar unter http://www.agaportal.de/pdf/dia_ufk/formulare/dia_ab.pdf; Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, § 22 Rn. 35.

35 Salow, S. 43.

36 Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 3 Rn. 677; Schöbener/Herbst/Perkans, Internationales Wirtschaftsrecht, § 8 Rn.74.

37 Moran, in: Moran, S. 139.

38 Moran, in: Moran, S. 139f.

39 Salow, S. 40.

40 Salow, S. 43.

41 Masser, in: FILJ, 2008, S. 1698, S. 1711.

42 Ziegler/Gratton, in: Muchlinski/Ortino/Schreuer, 2008, S. 524, S. 532.

43 Salow, S. 40; Offutt, in IL, 1976, S. 85, S. 85.

44 Ziegler/Gratton, in: Muchlinski/Ortino/Schreuer, 2008, S. 532, S. 524; Masser, Fordham, in: ILJ, 2008, S. 1698, S. 1712.

45 OPIC, Jahresbericht2011, S. 4, abrufbar unter http://www.opic.gov/sites/default/files/docs/051912-annualreport-FINAL.pdf.

46 OPIC, Strategiebericht 2011, S.4, abrufbar unter http://www.opic.gov/sites/default/files/files/Annual-Policy-Report-2011.pdf.

47 OPIC, Claims Report2012, S. 1, abrufbar unter http://www.opic.gov/sites/default/files/files/fy2012 -claims-report-web .pdf.

48 OPIC, Handbook, S. 5, abrufbar unter http://www.opic.gov/sites/default/files/docs/OPIC_Handbook.pdf.

49 OPIC, Handbook, S. 17, abrufbar unter http://www.opic.gov/sites/default/files/docs/OPIC_Handbook.pdf; Shanks/ Jenney/ Zitko, in: Low/Story/Norton, 2002, S. 69, S. 73.

50 OPIC, Handbook, S. 6, abrufbar unter http://www.opic.gov/sites/default/files/docs/OPIC_Handbook.pdf.

51 OPIC, Handbook, S. 19, abrufbar unter http://www.opic.gov/sites/default/files/docs/OPIC_Handbook.pdf; IHK, Risiken im Exportgeschäft, S. 1f., abrufbar unter http://www.ihk-nordwestfalen. de/fileadmin/medien/ 02_Wirtschaft/44_International/22_Ex - port_Import/medien/Risiken.pdf.

52 Siehe Kapitel B. I.

53 Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 5 Rn. 747.

54 OPIC, Handbook, S. 18f, abrufbar unter http://www.opic.gov/sites/default/files/docs/OPIC_Handbook.pdf.

55 OPIC, Handbook, S. 18f, abrufbar unter http://www.opic.gov/sites/default/files/docs/OPIC_Handbook.pdf.

56 OPIC, Handbook, S. 28ff., abrufbar unter: http://www.opic.gov/sites/default/files/docs/OPIC_Handbook.pdf.

57 Abgedruckt im Anhang IV.

58 Bödeker, S. 333; OPIC, How to present an OPIC Insurance Claim, abrufbar unter: http://www.opic.gov/sites/default/files/docs/opic_claim.pdf.

59 OPIC, Claims and arbitral awards, abrufbar unter: http://www.opic.gov/what-we-offer/political-risk-insurance/claims-and-arbitral-awards.

60 Salow, S. 43; Stern, in Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft, 1989, S. 129, S. 143; Karl, in: ICSID Review 1996, S. 1, S. 26.

61 Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 3 Rn. 680.

62 BMWi, Jahresbericht 2008, S. 2, abrufbar unter http://www.agaportal.de/pdf/dia_ufk/berichte/dia_jb2008.pdf.

63 BMWi, Allgemeine Bedingungen, S. 8, abrufbar unter http://www.agaportal.de/pd^dia_ufk/formulare/dia_ab.pdf.

64 BMWi, Jahresbericht2011, S. 5 abrufbar unter: http://www.agaportal.de/pdf/dia_ufk/berichte/dia_jb2011.pdf.

65 BMWi, Allgemeine Bedingungen, § 1 II., abrufbar unter: http://www.agaportal. de/pdf/dia_ufk/ formulare/dia_ab .pdf.

66 BMWi, Jahresbericht 2011, S.2, abrufbar unter: http://www.agaportal.de/pdf/dia_ufk/berichte/dia_jb2011.pdf.

67 BMWi, Allgemeine Bedingungen, S. 2, abrufbar unter: http://www.agaportal.de/pdf/dia_ufk/formulare/dia_richtlinien.pdf; Karraß, in: Boguslawskij/Trunk, 2006, S. 300f.; Prechtl, in: Tietje, 2008, S. 180, S. 181.; Salow, S. 43 ff.

68 Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 3 Rn. 681; Stern, in Zeitschrift für die gesamte Versi­cherungswissenschaft, 1989, S. 140; Prechtl, in: Tietje, 2008, S. 180, S. 182.

69 Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 3 Rn. 681; Stern, in Zeitschrift für die gesamte Versi­cherungswissenschaft, 1989, S. 140; Prechtl, in: Tietje, 2008, S. 180, S. 182.

70 Siehe dazu C. II.1. a. bb.

71 BMWi, Allgemeine Bedingungen, S. 4 abrufbar unter: http://www.agaportal.de/pdf/dia_ufk/formulare/dia_richtlinien.pdf; Karraß, inBoguslawskij/Trunk, 2006, S. 291, S. 304.

72 BMWi, Merkblatt, S. 2 abrufbar unter: http://www.agaportal.de/pdf/dia_ufk/info/dia_merkblatt_entgelt.pdf.

73 BMWi, Allgemeine Bedingungen, S. 5 abrufbar unter: http://www.agaportal.de/pdf/dia_ufk/formulare/dia_richtlinien.pdf; Stern, in Zeitschriftfür die gesamte Versicherungswissenschaft, 1989, S. 129, S. 148f.

74 Prechtl, in: Tietje, 2008, S. 180, S. 185.

75 Drillisch/Sekler, S. 20.

76 Stern, in Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft, 1989, S. 129, S. 148f.

77 Prechtl, in: Tietje, 2008, S. 180, S. 185; Stern, in Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft, 1989, S. 129, S. 148f.; Herdegen, Internationales Wirtschafts­recht, § 22 Rn. 36; BMWi, Allgemeine Bedingungen, S. 10, abrufbar unter http://www.aga- portal. de/pdf/dia_ufk/ formulare/dia_richtlinien.pdf.

78 Prechtl, in: Tietje, 2008, S. 180, S. 185.

79 Prechtl, in: Tietje, 2008, S. 180, S. 185; Stern, in Zeitschrift für die gesamte Versicher­ ungswissenschaft, 1989, S.150; Salow, S. 223ff.

80 Holthaus/Kebschull/Menck, 1985, S. 4.

81 Ebenroth/Karl, S.87; Rindler, S.1f.

82 Ebenroth/Karl, S. 87.

83 Ebenroth/Karl, S. 88; Rindler, S.76f.

84 Ebenroth/Karl, S. 87; Rindler, S. 1; Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 5 Rn. 941.

85 Ebenroth/Karl, S. 89; Rindler, S. 59; Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, § 3 Rn. 677.

86 Ebenroth/Karl, S. 90; Rindler, S. 59f.; Ziegler/Gratton, in: Muchlinski/Ortino/Schreuer, 2008, S. 524, S. 540.

87 MIGA, Members, abrufbar unter: http://go.worldbank.org/76NJ98JCM0.

88 MIGA, Jahresbericht2012, S. 5, abrufbar unter http://www.miga.org/documents/AR2012_English.pdf.

89 MIGA, Jahresbericht2012, S. 5, abrufbar unter http://www.miga.org/documents/AR2012_English.pdf.

90 MIGA, EnsuringOpportunities, S. 2, abrufbar unterhttp://www.miga.org/documents/corpo- rate_brochure.pdf; Ziegler/Gratton, in: Muchlinski/Ortino/Schreuer, 2008, S. 540.

91 MIGA, Operations Regulations, Art. 1.15.,abrufbar unter: http://www.miga.org/documents/Operations-Regulations.pdf; Ziegler/Gratton, in: Muchlin­ski/Ortino/Schreuer, 2008, S. 540.

92 MIGA, Investemnt Guarantee Guide, S. 5, abrufbar unter: http://www.miga.org/documents/IGGenglish.pdf.

93 MIGA, Investment Guarantee Guide, S.3, abrufbar unter: http://www.miga.org/documents/IGGenglish.pdf; Stern, in Zeitschrift für die gesamte Ver­sicherungswissenschaft, 1989, S. 129, S.150; Petersmann, inZaoeRV, 1986, S. 758, S. 766.

94 MIGA, Contract of Guarantee for Equity Investments, Art. 12 d), abrufbar unter:

Excerpt out of 55 pages

Details

Title
Die Verfolgung allgemeinpolitischer Ziele durch Investitionsgarantiesysteme
College
University of Siegen
Grade
1,5
Author
Year
2013
Pages
55
Catalog Number
V271919
ISBN (eBook)
9783656649205
ISBN (Book)
9783656649212
File size
749 KB
Language
German
Keywords
MIGA, Investitionsgarantien, Hermes, Investitionsrecht, FDI, OECD Leitsätze, Guiding Principles, respect, protect, remedy, sustainability, Schutzpflichten, Menschenrechtsverletzungen
Quote paper
Milos Spasic (Author), 2013, Die Verfolgung allgemeinpolitischer Ziele durch Investitionsgarantiesysteme, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/271919

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