Wirtschaftskriminalität an internationalen Kapitalmärkten insbesondere Insiderhandel im Börsengeschehen

Prävention, Bekämpfung und strafrechtliche Folgen doloser Handlungen im Finanzsektor


Diploma Thesis, 2013

77 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problematik
1.2 Aufbau der Arbeit

2. Phänomenologie der Wirtschaftskriminalität
2.1 Definition von Wirtschaftskriminalität
2.2 Typologie und Erscheinungsformen doloser Handlungen
2.2.1 Kapitalanlagebetrug
2.2.2 Bilanzfälschung
2.2.3 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
2.2.4 Manipulation des Börsen- und Marktpreises
2.2.4.1 Manipulationstechniken
2.2.4.2 Zulässige Marktpraktiken
2.3 Elemente des Wirtschaftsstrafrechts
2.3.1 Deliktsaufbau
2.3.1.1 Tatbestand
2.3.1.2 Rechtswidrigkeit
2.3.1.3 Schuld
2.3.2 Täterschaft und Teilnahme
2.3.2.1 Täterschaft
2.3.2.2 Teilnahme
2.3.2.3 Abgrenzung

3. Insiderhandel
3.1 Grundstrukturen des Insiderstrafrechts
3.2 Insiderstraftatbestand
3.2.1 Insiderpapier
3.2.2 Insiderinformation
3.3 Verbotstatbestände
3.3.1 Täterkreis
3.3.1.1 Unternehmensvertreter
3.3.1.2 Kapitalbeteiligte
3.3.1.3 Insider aufgrund der Berufstätigkeit
3.3.1.4 Straftatbeteiligte
3.3.1.5 Sekundärinsider

4. Prävention und Bekämpfung
4.1 Criminal Compliance
4.2 Internes Kontrollsystem
4.3 Corporate Governance

5. Strafrechtliche Folgen doloser Handlungen
5.1 Vermögensstrafe
5.2 Verfall
5.3 Gewinnabschöpfung
5.4 Geldbuße und Ordnungsgeld
5.5 Berufsverbote
5.6 Freiheitsstrafe

6. Fazit

Literaturverzeichnis

Eidesstaatliche Versicherung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Problematik

Die vorliegende Diplomarbeit befasst sich mit den am weitesten verbreiteten kriminellen Tatbeständen auf Kapitalmärkten. Dabei wird versucht darzustellen, wie stark die heutige Wirtschaftsordnung mit ihrer immensen Geschwindigkeit auf den Faktoren Vertrauen und Fairness beruht. Ohne das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Märkte, auf denen sie handeln, und einen Eindruck der Chancengleichheit könnten viele Bereiche des Kapitalmarkts in der Form, wie sie derzeit existieren, nicht funktionieren. Weder Kleinanleger noch institutionelle Investoren möchten durch andere Marktteilnehmer benachteiligt werden. Da der Mensch aber in der Praxis bis zu einem bestimmten Grad als Homo oeconomicus auftritt, dem Betrug und Arglist nicht fremd sind, muss eine höhere Instanz Regeln für das wirtschaftliche Zusammenleben aufstellen. Hier sieht sich der Staat als Gesetzgeber in der Pflicht, durch Regelungen und Gesetze einen gleichberechtigten und reibungslosen Handel an den Märkten zu gewährleisten. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften muss unter Strafe gestellt werden. Vor allem durch medial dauerpräsente und aufsehenerregende Wirtschaftsvorfälle in den letzten Jahren gewinnt der Begriff Wirtschaftskriminalität zunehmend an Bedeutung und wird auch für den nur passiv an Kapitalmärkten involvierten Personenkreis interessant. Die größte Finanzkrise der Nachkriegszeit im Jahre 2008 hat den Menschen, die sich vorher nicht sonderlich für „die Märkte“ interessiert und sich durch ihre Teilnahmslosigkeit vor derartigen Gefahren in Sicherheit gewähnt haben, gezeigt, dass jeder, der ein Bankkonto, eine Versicherung, einen Bausparvertrag oder ein anderes „klassisches“ Finanzprodukt besitzt, entgegen der allgemein herrschenden Meinung doch mit den Kapitalmärkten verbunden ist. Vielen wurde dieser Umstand erst bewusst, nachdem die eigene Brieftasche unmittelbar betroffen war. Diesmal waren es nicht nur die Vermögenden, welche die Marktverwerfungen mit Sorge betrachten mussten, sondern auch die Kleinanleger, die nun um ihr hart erspartes Geldpolster bangten. Menschen auf dem gesamten Globus waren betroffen. Viele verloren ihre Altersvorsorge, ihre Häuser oder ihre jahrelang eingezahlten Beiträge für Lebensversicherungen. An den Grundgerüsten der Finanzwelt wurde gerüttelt. Als dann auch der Letzte mit Hilfe der Massenmedien darüber informiert wurde, dass es die „gierigen, nimmersatten“ Banker waren, die Schuld an der Sache tragen, gingen die vorher Desinteressierten auf die Straße. Banken mussten zulasten des Bürgers mit Steuergeldern gerettet werden. Es formierten sich überall auf der Welt Demonstrationen gegen das marode und unfaire Finanzsystem. Wirtschaftskriminalität war plötzlich ein Begriff für jedermann. Das wirtschaftliche Gleichgewicht wurde gestört und folgende Frage kaum auf:

„Warum zahlen wir für deren Gier?“

Da eine allumfassende Ausarbeitung der Wirtschaftskriminalitätsthematik den Umfang einer Diplomarbeit überschreiten würde, wird in dieser Abhandlung nur auf den kapitalmarktrechtlichen Bereich eingegangen.

1.2 Aufbau der Arbeit

Zu Beginn des Beitrags wird versucht, den Begriff der Wirtschaftskriminalität etwas näher zu erläutern. Obwohl es bis dato keine einheitliche Begriffsdefinition gibt, wird dem Leser ein Einblick in das Themenfeld gegeben, was nach herrschender Meinung unter Wirtschaftskriminalität zu verstehen ist und welche Fälle von Wirtschaftskriminalität an den internationalen Kapitalmärkten am häufigsten zu beobachten sind. Darüber hinaus wird skizziert, welche Funktion das Wirtschaftsstrafrecht hat, wie Delikte aufgebaut sind und welche Personen strafrechtlich belangt werden können. Der zweite Teil, welcher gleichzeitig Schwerpunkt dieser Arbeit ist, ist dem Insiderhandel gewidmet. Hier wird versucht, den Tatbestand des Insiderhandels zu analysieren und einen groben Einblick in die Funktionsweise des Insiderhandels zu vermitteln. Nachdem in den vorherigen beiden Kapiteln erklärt wurde, was Wirtschaftskriminalität ist und welche Erscheinungsformen es gibt, beschäftigt sich das dritte Kapitel mit der Verhinderung und Aufdeckung von dolosen Handlungen. Anschließend wird im letzten Teil der Arbeit erörtert, welche Konsequenzen tatbestandsmäßigen Handlungen drohen.

2. Phänomenologie der Wirtschaftskriminalität

2.1 Definition von Wirtschaftskriminalität

Die Wirtschaftskriminalität ist ein von den üblichen Normen des Wirtschaftslebens abweichendes Verhalten, welches zur strafrechtlichen Verfolgung und zu Sanktionen gegenüber den Tätern führt. In der Regel handelt es sich bei den Tätern um Personen, welche sich im Berufsleben durch einen hohen sozialen Stellenwert auszeichnen und denen dementsprechend viele Entscheidungsbefugnisse zugesprochen sind. Aufgrund der Absenz von (physischer) Gewalt, wie man es bei „normalen“ Kriminalitätsdelikten beobachten kann, wird Wirtschaftskriminalität auch gerne als White Collar Crime, also Weiße-Kragen-Kriminalität, bezeichnet, um die Täter entsprechend zu versinnbildlichen. Da in den meisten Fällen keine Privatpersonen, sondern Unternehmen, Organisationen oder Staaten zu den Geschädigten zählen, wurde Wirtschaftskriminalität bis in die 60er Jahre als Kavaliersdelikt angesehen. Diskrepanzen in der Verfolgung zwischen Kriminellen und Wirtschaftskriminellen waren mit dem Verfassungsgrundsatz eines sozialen Rechtsstaats nicht vereinbar. Dies veranlasste die zuständigen Behörden ihre Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Wirtschaftskriminalität erheblich zu forcieren, indem man Abteilungen gründete, die sich ausschließlich auf dieses Themengebiet spezialisierten. Nachdem Staatsanwaltschaften, Wirtschafts-kammern und die Kriminalpolizei ein besonderes Augenmerk auf Delikte von Wirtschaftsvergehen gelegt hatten, stiegen Ermittlungen sowie Verurteilungen auf diesem Gebiet rasant an[1]. Wirtschaftskriminalität ist ein sehr weit gefasster Begriff und umfasst eine ganze Reihe von Vergehen, die verschiedene Wirtschaftsakteure in sehr unterschiedlicher Art und Weise schädigen können. Beispiele dafür sind unter anderem Tatbestände wie Bilanzierungsdelikte, IT-Spionage, Steuerstraftaten, Kreditbetrug und Marktmanipulation sowie Wettbewerbs- und Kartelldelikte. Ein besonderes Merkmal von Wirtschaftskriminalität ist, dass Täter in den meisten Fällen gar nicht oder nur verspätet überführt werden können, da ihre Zuwiderhandlungen gegen Gesetze meistens sehr gut geplant und methodisch ausgeführt werden[2]. Wirtschaftskriminalität hat in der kriminologischen Literatur einen anderen Sinngehalt und stützt sich nicht allein auf White Collar Crime als Erklärung. Die rechtswissenschaftliche Begründung ist die, dass es im deutschen Strafrecht um die Tat als kriminelle Handlung und nicht um das Täterprofil geht. So kommt man auf diese Weise zum Entschluss, dass Wirtschaftskriminalität ausschließlich als ein krimineller Verstoß gegen Gesetzmäßigkeiten zu ahnden ist, ohne Einschränkungen. Die Abgrenzung des Begriffes Wirtschaftskriminalität ist ein schwieriges Unterfangen. Denn der Übergang zum gängigen Verständnis von Kriminalität ist fließend. Ladendiebstahl, Schwarzarbeit, privater Versicherungsbetrug oder nichtbetriebliche Steuerhinterziehung fallen ebenso wenig in die Kategorie der Wirtschaftskriminalität wie von Verbrecherorganisationen praktizierte Geldwäsche oder Drogenhandel. Alleine das Strafgesetzbuch (StGB) befasst sich in ca. 80 selbstständigen Gesetzen mit den Tatbeständen von Wirtschaftskriminalität. Außer im StGB finden sich in der Abgabenordnung (AO), dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie in den einzelnen handelsrechtlichen Sondergesetzen (wie im GmbHG) Regeln zur Einhaltung eines gesetzeskonformen Wirtschaftslebens. Die Häufigkeit von Wirtschaftskriminalität wird zum einen in der jährlichen Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes und zum anderen in der Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes registriert. Allerdings sind beide Dokumentationen für ein Gutachten bzw. eine Beurteilung von Wirtschaftskriminalität nur bedingt geeignet, da nicht alle Straftaten, die einen wirtschaftlichen Hintergrund haben, auch als solche in die Statistik eingehen und man über die Schadenssumme nur ungenaue Angaben machen kann. Straftaten gemäß § 74c Abs. 1 Nr. 1-6 GVG sind keine Handlungen, die Einzelpersonen betreffen, sondern haben eine schädigende Wirkung auf einen größeren Personenkreis. Es sind Vergehen, welche die Allgemeinheit betreffen und zu deren Aufdeckung wirtschaftliche Kenntnisse erforderlich sind. Verfahren, die direkt von Schwerpunktanwaltschaften ohne den Beistand von Steuerbehörden und Polizei verfolgt werden, werden in der Statistik nicht erfasst[3].

2.2 Typologie und Erscheinungsformen doloser Handlungen

Unter dem Begriff „dolose Handlungen“ werden Taten zusammengefasst, die vorsätzlich und arglistig begangen werden, welche der eigenen finanziellen Bereicherung dienen und die gleichzeitig eine vermögensrechtliche Schädigung des Unternehmens zur Folge haben[4]. Umfragen zufolge stellen dolose Handlungen für Unternehmen weltweit ein immer größeres Problem dar[5]. Unterschieden wird dabei zwischen unternehmensinternen und unternehmensexternen Tätern. Unternehmensinterne werden in den meisten Fällen aufgrund von Spesenmanipulation, Bargeldunterschlagung und Bestechungsfällen aufgespürt. Externe dagegen infolge von Betrug, falsch taxierten Rechnungen, Patentverletzungen sowie geheimen Zahlungszuflüssen an Entscheidungs-bevollmächtigte wie z.B. an die Einkäufer eines Unternehmens[6]. Damit überhaupt dolose Handlungen in Erscheinung treten können, müssen zwei Kriterien erfüllt sein. Zum einen muss eine Motivation vonseiten des Täters gegeben sein und zum anderen muss die Unternehmensstruktur Lücken aufweisen, welche dem Täter die Gelegenheit bieten, ein solches Unterfangen auszuführen[7]. Einige Branchen sind im Gegensatz zu anderen besonders anfällig für dolose Handlungen. Industrieunternehmen, Banken und der Einzelhandel werden besonders oft von dolosen Handlungen heimgesucht[8]. Dolose Handlungen treten häufig in Verbindung mit Bilanzdelikten auf. Falschmeldungen über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens werden dazu missbraucht, um kriminelle Handlungen und deren Auswirkungen auf das Unternehmen zu verbergen[9]. Das heißt, dass beide Gesetzesverstöße voneinander getrennt zu beobachten sind. Ob eine Falschmeldung irrtümlich oder vorsätzlich vermeldet wurde und somit schwerwiegende Auswirkungen auf den Jahresbericht hat, muss ergründet werden[1] 0. Bei dolosen Handlungen gilt das Credo, je später die Vergehen aufgedeckt werden, desto höher sind die Ausmaße der Schäden und der darauf folgende Reputationsverlust für das betroffene Unternehmen[11]. Deshalb sind die Früherkennung von dolosen Handlungen und die Implementierung von Früherkennungssystemen von enormer Wichtigkeit. Es gibt eine Vielzahl von Anzeichen, die Hinweise auf solche Arten von Handlungen geben. Werden die Hinweise, welche darauf schließen lassen, dass es Unregelmäßigkeiten gibt, ernst genommen, ist die Verhinderung der Tat anstelle einer nachträglichen Aufdeckung möglich[12]. Diese Warnsignale können unter dem Begriff „Red Flags“ subsumiert werden. Wichtig zu erwähnen ist hierbei, dass „Red Flags“ nicht zweifelsfrei die direkte Gegenwärtigkeit von dolosen Handlungen bekunden. Sie dienen eher als überprüfungswürdige Hinweise[13]. Ein weiteres als Indiz, der einer Überprüfung bedarf, sind die charakterlichen Eigenschaften der Täter von betrügerischen Handlungen. Dabei spricht man von drei Faktoren, die hauptsächlich dafür verantwortlich sind und eine Person dazu verleiten, wirtschaftskriminelle Gesetzesverstöße zu begehen. Der Täter muss eine innere Anregung haben, welche sein Handeln rechtfertigt. Dazu bedarf es ganz besonderer (von der Norm abweichender) ethischer Moral- und Wertvorstellungen sowie Charaktereigenschaften, mit denen er sich seine Tat erklären kann. Diese Anregung kann z.B. finanzieller Natur sein, wie Bonuszahlungen oder Gehaltserhöhungen beim Erreichen von Zielvorgaben[14]. Zum Zweiten sind undurchsichtige Unternehmensverflechtungen sowie fehlende Kontroll- und Prüfungsinstanzen wichtige Impulsfaktoren, die es überhaupt zulassen, dass der Täter eine Gelegenheit wittert, seinen Plan umzusetzen. Der dritte Faktor ist eine niedrige Hemmschwelle, Straftaten zu begehen, und ein mangelndes Unrechtsbewusstsein, welches aufgrund unterschiedlicher individueller und kultureller Beeinflussung verschieden stark ausgeprägt ist. Diese drei Elemente sind Bausteine, die eine Begehung von dolosen Handlungen anstoßen. Sie stehen in einem sehr engen Verhältnis zueinander und verstärken sich gegenseitig, womit ein dynamischer Prozess in Gang gesetzt wird. Das Modell weitergedacht, gesellt sich ein vierter Faktor dazu, welcher als „Fraud Diamond“ betitelt wird. Bei diesem vierten Faktor geht es um die Fähigkeit des Täters, eine Untat zu verüben[15]. Vorausgesetzt werden hierbei eine interne Machtposition, spezielle Wissensvorteile innerhalb des Unternehmens, kriminelle Energie und die Begabung, Mittäter anzuwerben[16]. Indes sind die Gründe für das letztendliche Begehen einer Straftat der persönlichen Entscheidung des Täters anzuhaften und weniger dem Unternehmen, welches die Gelegenheit dazu bietet. Mangelndes Unrechtbewusstsein führt die Liste der Gründe für dolose Handlungen mit 63% an. Finanzielle Anreize sind in 61% der Fälle nur minimal weniger bedeutend. Subkulturelle Gründe wie fehlende Kontrollsysteme mit 31% und unternehmensbezogene Ursachen wie Zielvorgabendruck mit nur 13% liegen als Gründe auffallend hinten. Hieraus kann man erkennen, dass dubiose Charaktereigenschaften des Täters ein substanzielles Element sind, welchem Beachtung gewidmet werden muss, um dolose Handlungen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden[17]. In den allermeisten Fällen stammen die Täter aus den eigenen Reihen und primär sind es egoistische Gründe, welche dazu verleiten, dolose Handlungen auszuführen[18]. Durch die stärkere Orientierung am Shareholder Value ist in den letzten Jahren eine Zunahme an (scheinbar) altruistischen, selbstlosen Vergehen feststellbar[19]. Um diesen Shareholder Value zu befriedigen, sieht das Topmanagement in vielen Fällen keinen anderen Ausweg, als die Unternehmenskennzahlen zu manipulieren und die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens positiver darzustellen, als sie in Wirklichkeit ist[20]. Um dolosen Handlungen präventiv entgegenzuwirken, sind vorbeugende Maßnahmen von höchster Bedeutung[21]. Es müssen spezielle Maßnahmen ergriffen werden, welche die drei wichtigen Faktoren der Motivation des Täters, der Gelegenheit durch das Unternehmen und der inneren Rechtfertigung in einer frühen Phase erkennen sollen. Im besten Fall kann damit ein gesteigertes Bewusstsein gegen „Fraud“ sowie für die Vermeidung und Abwehr von dolosen Handlungen geschaffen werden[22]. Allerdings reichen einzelne Instrumente zur Vorbeugung von dolosen Handlungen nicht aus. Es benötigt ein System aus verschiedenen Abwehr­bausteinen, welches individuell auf das Unternehmen zugeschnitten worden ist, um eine höchstmögliche Erfolgsquote gegen Wirtschaftskriminalität zu erreichen. Um zwei der (psychisch bedingten) Faktoren, der Motivation und der inneren Rechtfertigung, entgegenzuwirken, versuchen Unternehmen mit Hilfe der Verknüpfung der Unternehmensleitbilder mit der Unternehmensstrategie ihre Mitarbeiter für moralische Werte zu sensibilisieren. Dazu gehört, dass das Unternehmen ein auf den unternehmensspezifischen Moralkodex und Wertvorstellungen abgestimmtes Vergütungs- und Bewertungssystem einführt[23]. Werden existierende Strukturen aufgebrochen und wird ein Bewertungssystem implementiert, welches den vom Shareholder Value erzeugten Druck, der sowohl auf dem Management als auch in logischer Konsequenz auf den Mitarbeitern lastet, vermindert, könnte die Anzahl an dolosen Handlungen erheblich verringert werden. Hierbei ist zu erwähnen, dass finanziell gutgestellte Unternehmen viel weniger Beweggründe für dolose Handlungen liefern als krisengebeutelte Unternehmen. Eine weitere Möglichkeit zur Eindämmung bieten unternehmenseigene Ethikrichtlinien. Allerdings wirken diese nur bei stetiger Kommunikation und Förderung. Disziplinarmaßnahmen bei Nichtbeachtung der besagten Grundprinzipien müssten abschreckend wirken, um ihre Einhaltung zu gewährleisten[24]. Des Weiteren bewirken ein respektvoller Umgang, Aufstiegschancen und Kommunikation ein positives Arbeitsklima, welches die Verbundenheit der Mitarbeiter zum Unternehmen stärkt und gleichzeitig die Loyalität fördert. Dies wirkt im Umkehrschluss dolosen Handlungen entgegen. Zufriedene Mitarbeiter haben oft keinen Anreiz, wirtschaftskriminelle Handlungen zu begehen[25]. Gegen den Faktor Gelegenheit müssen funktionierende Kontrollsysteme eingeführt bzw. Schwachstellen in diesen Systemen beseitigt werden. Kontrollen stellen die größten Hemmschwellen gegen kriminell motivierte Mitarbeiter dar. Darüber hinaus sind Sanktionen ein wichtiges präventives Abschreckungsmittel. Hohe Strafen bei vorangegangenen, aufgedeckten dolosen Handlungen wirken richtungsweisend gegen neue Fälle[26]. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass den Faktoren Motivation und Rechtfertigung durch ein gutes Arbeitsklima und dem Faktor Gelegenheit durch wirksame Kontrollsysteme entgegengewirkt werden kann.

2.2.1 Kapitalanlagebetrug

Beim Kapitalanlagebetrug, welcher in § 264a StGB verankert ist, geht es um eine Vorschrift zum Vertrieb von unterschiedlichen Kapitalanlagemöglichkeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vertriebenen Produkte Aktien eines renommierten und soliden Unternehmens oder Kommanditanteile einer neu gegründeten Gesellschaft sind. Sobald das Angebot als öffentliche Kapitalanlage klassifiziert werden kann, greift der Anwendungsbereich des § 264a StGB als Strafnorm ein. Diese Sachlage muss ausdrücklich zur Erwähnung gebracht werden, weil die Vorschrift oftmals simultan mit dem grauen Kapitalmarkt[27] in Verbindung gebracht wird, was zur gängigen, aber falschen Meinung führt, dass sich § 264a StGB ausschließlich mit dem grauen Kapitalmarkt beschäftigt und staatlich überwachte Kapitalmärkte außen vor lässt[28]. Eine einstimmige Meinung über das Rechtsgut des § 264a StGB gibt es nicht. Zum einen wird als Rechtsgut die Funktionstüchtigkeit des Kapitalmarkts in den Vordergrund gerückt[29] und im Kontrast dazu wird die Auffassung vertreten, dass sich § 264a StGB mit dem Schutz der Vermögen von Kapitalanlegern beschäftigt[30]. Die Zusammenführung der individuellen und überindividuellen Schutzmaßnahmen, also sowohl der Schutz für die Vermögen von Kapitalanlegern als auch für das Vertrauen in den Kapitalmarkt als Ganzen, weist eine stimmigere Darstellung des § 264a StGB auf[31]. Nun stellt sich die Frage, was als eine Kapitalanlage im Sinne von § 264a StGB gilt. Die zugrunde liegenden Kapitalanlagearten sind Wertpapiere, Bezugsrechte und Unternehmensbeteiligungen. Wertpapiere sind Urkunden, die ein privates Recht verbriefen und bei denen zur Geltendmachung dieses Rechts die Urkunde im Besitz des Forderungsinhabers sein muss[32]. In § 264a StGB geht es allerdings nur um Wertpapiere, welche am öffentlichen Kapitalmarkt angeboten werden. Schecks wiederum fallen, obwohl sie auch unter Wertpapieren subsumiert werden können, nicht in den Tatbestand, weil sie im Gegensatz zu Kapitalmarktpapieren nicht durch ein Vertriebsnetz von Prospekten, Darstellungen und Übersichten an den Anleger verkauft werden. Jedoch ist die Umschreibung eines Wertpapiers mit einer Papierurkunde, in dessen Besitz man sich befinden muss, um sein Recht geltend zu machen, antiquiert. Vielmehr entspricht der Wortsinn der Urkunde heute einer Girosammelverwahrung einer Bank[33]. Nach Auffassung des § 264a StGB sind Wertpapiere demnach Kapitalwerte wie Aktien, Schuldverschreibungen, Zertifikate, Genuss- und Optionsscheine, Anteilsscheine von in- und ausländischen Kapitalanlage- sowie Investmentgesellschaften, welche am freien Kapitalmarkt handelbar sind[34]. Über den Begriff Bezugsrecht herrscht keine allgemeingültige Definition. In § 264a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB gilt das Bezugsrecht weder als Wertpapier noch als Anteil, wird diesen aber gleichgestellt[35]. Ein Bezugsrecht wird am Kapitalmarkt als das dem Aktionär zustehende Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 1 AktG. verstanden[36]. Die strafrechtliche Definition schließt sich derselbigen an[37]. Der Vertrieb des Bezugsrechts als eigenständiges Finanzinstrument ist nicht möglich. Was jedoch möglich ist, ist der Vertrieb der neuen Aktien mittels des Bezugsrechts in Anlehnung an § 264a StGB. Der Aktionär selbst ist nicht in der Lage, Bezugsrechte zu zeichnen, diese werden ihm unselbstständig durch das Gesetz in § 186 AktG zugeteilt. Ob der Aktionär sein Bezugsrecht ausübt und Inhaber der ihm zustehenden neuen Aktien wird, wird ihm überlassen. Gemäß § 186 Abs. 2 AktG muss der Zeitraum für den Bezugsrechtshandel mindestens zwei Wochen lang sein, in denen sich der Aktionär entscheiden kann, ob er sein Recht ausüben möchte oder nicht.[38]. In vielen Literaturquellen werden auch Termin- und Optionsgeschäfte partiell als Bezugsrecht verstanden. Optionen können zweifelsohne als Bezugsrecht klassifiziert werden. Eine Option ist ein Finanzinstrument, welches jemandem das Recht einräumt, einen bestimmten Wert (z.B. eine Aktie) zu einem vorher festgelegten Preis innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erwerben (beziehen)[39]. Erwähnenswert hierbei ist jedoch, dass insbesondere im Optionshandel Prospekte, Darstellungen oder Übersichten fehlen, welches das Haupttatbestandsmerkmal des § 264a StGB darstellt. Die rastlose Änderung der Daten im Optionsgeschäft macht die Möglichkeit jedweder Art von Übersicht oder Prospekt unrealisierbar. Unter dem Begriff des Bezugsrechts kann man somit unverbriefte Rechte verstehen, welche durch den Einsatz von Kapital ein Stimmrecht repräsentieren und über normale Forderungen hinausgehen, womit letztendlich ein Leistungsbezugsrecht entsteht[40]. Eine weitere Kapitalanlageart ist die Unternehmensbeteiligung. Unternehmensbeteiligungen gewähren dem Halter eine anteilige Teilhabe am Erfolg des Unternehmens. Unter Beteiligungen fallen alle Engagements am Unternehmen, die nicht als Wertpapier gelten. Möglichkeiten dieser Art von Teilhaberschaft sind z.B. direkte Gesellschaftsanteile am Unternehmen oder indirekte Beziehungen, die rechtskräftig sind und demjenigen eine Beteiligung am Unternehmensergebnis sichern[41]. In den meisten Fällen nimmt die Unternehmensbeteiligung die Form einer Kommanditbeteiligung an einer Kommanditgesellschaft an. Bei Abschreibungsgesellschaften, welche auf verschiedenen Investitionsfeldern agieren, sind Kommanditbeteiligungen eine äußerst beliebte Gesellschaftsform. Auch Unternehmen wie Venture-Capital- oder Private-Equity-Fonds, die als Kapitalsammelbecken gelten und das Kapital in diverse Unternehmen investieren, werden des Öfteren als Kommanditgesellschaft gegründet. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) zählen, vorausgesetzt die Bedingungen des § 264a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 StGB sind erfüllt, ebenso zu den Unternehmensbeteiligungen. Es muss allerdings ersichtlich sein, dass die Anteile an der GbR eine Beteiligung am Unternehmensergebnis zur Folge haben[42]. Stille Gesellschafter besitzen Anteile an einer Unternehmung, die sie am Erfolg des Unternehmens teilhaben lassen. Diese Art Gesellschafter bleibt im Hintergrund und unterstützt bzw. beteiligt sich finanziell am Geschäft, ohne seine Teilhaberschaft publik zu machen. Ein Beteiligungsdarlehen stellt auch eine Form der Unternehmensbeteiligung dar[43]. Hierbei erwirtschaftet der Anleger zusätzlich zu den Zinsen auch meistens noch eine Gewinnbeteiligung, welche seine Gewinnmarge, vorausgesetzt das Unternehmen erwirtschaftet Gewinn, beträchtlich steigern kann. Zu jedem Tatbestand gehört ein Tatmittel. Gemäß § 264a StGB sind Prospekte, Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand als Tatmittel anzusehen. Prospekte sind Werbemittel, die Informationen enthalten, welche die Entscheidung des Anlegers über eine mögliche Beteiligung anregen sollen. Dabei wird der Eindruck einer vollständigen und lückenlosen Informationsgrundlage vermittelt[44]. Als Tatmittel werden oftmals Börsenzulassungsprospekte[45] für diverse Wertpapiere in Betracht gezogen, bei denen man allerdings die Zulassungsvorschriften für die jeweiligen Marktsegmente nicht außer Acht lassen darf. Wiederkehrende Tatmittel bei anderen Formen der Unternehmensbeteiligungen sind Prospekte und Werbemittel, welche auf Grundlage des § 8 Abs. 1 VerkProspG erstellt worden sind[46]. Aber auch Prospekte, die sowohl in ihrem Aufbau als auch vom Inhalt her keinen gesetzlichen Klauseln folgen, können als Tatmittel gelten. Geprüft werden muss, ob der vorliegende Prospekt die unter § 264a StGB erforderlichen Voraussetzungen für Tatmittel erfüllt, also den Eindruck einer zweifellosen Vollständigkeit vermittelt. Gemeint sind damit Werbemittel, die allem Anschein nach alle notwendigen Informationen beinhalten, um eine Beteiligungsentscheidung auf Grundlage dieser Angaben zu treffen[47]. Auch (offensichtlich) unvollständige Werbemittel können als Tatmittel gelten[48], um auszuschließen, dass die Vertreiber in ihren Prospekten darauf hinweisen, bei Bedarf mehr Informationen zusenden zu können. Deshalb ist es kein wesentliches Merkmal, ob das Werbemittel nun voll- oder unvollständig ist, und es kann in beiden Fällen als Tatmittel verwendet werden. Es genügt, wenn die Schriftstücke fundamentale Informationen enthalten und offensichtlich darauf abzielen den potenziellen Anleger zur Investition zu bewegen[51]. Diese Auffassung wird von anderen abgelehnt, mit der Begründung, dass die „Werbeschrift den Anschein einer gewissen Vollständigkeit“[52] erwecken muss, da sonst übliche Werbeschriften, wie sie in Banken zur Information ausgelegt sind, auch erfasst werden müssten. Eine Werbeschrift vermittelt im Sinne von § 264a StGB den Eindruck der Vollständigkeit, wenn in ihr Zeichnungsbogen oder die Beitrittserklärung enthalten sind[53]. Auch bei einem Hinweis auf nachträgliche Zusendung von weiterem Informationsmaterial wird mit der Zusendung vom Zeichnungsbogen ausgesprochen, dass die vorliegenden Informationen für einen möglichen Vertragsabschluss ausreichen. Damit man nach § 264a StGB als Täter identifiziert werden kann, muss man mit den vorher genannten Tatmitteln in Zusammenhang gebracht werden, wobei es keine Rolle spielt, ob dies beim Erstvertrieb der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Kapitalanlagen oder bei der Aufstockung von Einlagen geschieht. Der Täter muss einem größeren Kreis an Anlegern bzw. Anlagewilligen bewusst der Wahrheit nicht entsprechende vorteilhafte Angaben gemacht oder unvorteilhafte Fakten verschwiegen haben. Erforderlich dazu ist ein Bezug auf sachlicher und zeitlicher Ebene[54]. Dem Vertrieb einer Kapitalanlage nach § 264a StGB ist jede Handlung zuzuordnen, welche auf den Absatz der genannten Anlagewerte abzielt. Ob jene Handlungen im eigenen Namen oder von jemand anderem begangen werden, ist für den Tatbestand irrelevant[55]. Entscheidender Faktor hierbei ist, dass der Vertrieb einem vergleichsweise großen Publikum gegenüber erfolgen muss. Die Erhöhung einer Einlage ist ebenfalls von § 264a Nr. 2 StGB gedeckt und beinhaltet nur Angebote, die an Anleger gerichtet sind, die ohnehin schon eine Beteiligung am selbigen Anlagemodell innehaben[56]. Genau wie es beim Vertrieb der Fall ist, muss auch hier eine größere Bandbreite an Menschen angesprochen werden[57]. Das heißt, dass Angebote an einzelne Personen den Tatbestand nicht erfüllen[58]. Die dritte Tathandlung, welche den Tatbestand erfüllt, sind unrichtige vorteilhafte Angaben. Darunter fallen nicht nur unrichtige Tatsachen, sondern auch fälschlich dargestellte Werturteile und Prognosen[59]. Nicht wahrheitsgemäße Angaben werden als unrichtig tituliert[60]. Es muss ein eindeutiger und objektiver Widerspruch zwischen der Angabe und den tatsächlichen Fakten gegeben sein, um etwas als unrichtig zu bezeichnen[61]. Im Gegensatz zu leicht überprüfbaren Angaben über die Unrichtigkeit von Tatsachen gilt es als äußerst schwierig eine von den Initiatoren herausgegebene Prognose bzw. Wertung als unrichtig zu klassifizieren. Bei Kapitalanlagen sind erfolgversprechende Prognosen für die Entscheidung für oder gegen ein Anlageprodukt von erheblicher Bedeutung. Der (gewissermaßen auch von der Werbeschrift) beeinflusste Anleger entscheidet sich hierbei gegen den Festzins und nimmt durch die Versprechungen der Kapitalanlage ein größeres Risiko in Kauf, um von den zukünftig höheren Renditen zu profitieren[62]. Zur Klärung, ob eine Prognose den Tatbestandsbereich des § 264 StGB betrifft, ist man auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Prospekthaftung angewiesen[63]. Jede Prognose ist demnach mit einer Unsicherheit behaftet und kann nicht als solche von vornherein als unrichtig degradiert und der Pflichtwidrigkeit bezichtigt werden[64]. Eine Anlage ist im Sinne des § 264a StGB dann vorteilhaft beschrieben, wenn diese vielversprechender und lohnender angepriesen wird, als sie tatsächlich ist[65]. Die vierte und letzte Tathandlungsform ist das Verschweigen nachteiliger Tatsachen. Durch die Vorschrift werden die Vertreiber, Emittenten und Initiatoren einer Kapitalanlage aufgefordert, sich möglicherweise negativ auf die Anlage auswirkenden Tatsachen kundzugeben. Dadurch erfüllt man das Informationsgebot[66]. Das Verschweigen von wichtigen Informationen wird in der Vorschrift als eine unter Strafe zu stellende Handlung beschrieben[67]. Ein bewusstes Zurückhalten von Einzelheiten, welche unmittelbar das Anlageprodukt betreffen, wird als Verheimlichen bezeichnet. Diese Sichtweise muss allerdings revidiert werden, wenn die Tatsache vorsätzlich verschleiert bzw. gänzlich versteckt wird[68]. Eine Offenbarungspflicht besteht nur für Tatsachen. Negative Branchenprognosen oder den Anlagewillen des potenziellen Kunden negativ beeinflussende Kritiken, die keine feste Grundlage besitzen, sind nicht offenbarungspflichtig[69]. Nachteilig sind die Tatsachen, welche die Entscheidungshandlung eines Anlegers, bei Wissen des Nachteils, maßgeblich ändern oder diesen sogar ganz von der Investition abhalten würden[70].

2.2.2 Bilanzfälschung

Bilanzstraftaten sind, abhängig von der jeweiligen Unternehmensform, in mehreren Gesetzen verankert. Die betroffenen Gesetze, welche die Tatbestände festlegen, sind keineswegs identisch, aber in ihrer Grundstruktur ähnlich. Durch die Einführung der §§ 331 ff. HGB vom 19.12.1985 im Bilanzrichtliniengesetz wurden Strafvorschriften gegen unrichtige Angaben in Abschlussberichten für Kapitalgesellschaften angeglichen. Viel später erst, am 25.05.2009, wurde das Bilanzmodernisierungsgesetz eingeführt, welches eine Vielzahl von Ansatz- und Bewertungsvorschriften abgeändert hat[71]. Bilanzdelikte sind jene Delikte, die eine unrichtige Darstellung über die Vermögensverhältnisse eines Unternehmens liefern. Dazu zählen Handlungen, die eine einwandfreie Ausfertigung des Jahresabschlusses verlangen. Bei vorsätzlich unrichtigen Angaben drohen den Organmitgliedern schwerwiegende Folgen. Auch Prüfern, die ihren Prüfvorschriften nicht nachkommen oder sich an etwaigen Handlungen beteiligen, drohen empfindliche Strafen[72]. Um sich eines Bilanzdelikts schuldig zu machen, gilt das Erfordernis, dass man sich vorher zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet hat. Für die Rechnungslegung ist die Buchführung von elementarer Bedeutung. Jede kaufmännische Tätigkeit, die aufgenommen wird, ist zur Buchführung gemäß § 238 I HGB verordnet. Die Buchführung sollte nach den Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) erfolgen und einem (versierten) Dritten ermöglichen, sich in adäquater Zeit einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu verschaffen. Bei auftauchenden Zweifeln, ob der Angeklagte die Buchführung den GoB angemessen erstellt hat oder nicht, gilt der Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten)[73]. Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten sind Bilanzdelikte in drei verschiedene Gattungen gegliedert. Zum einen ist es die Verschleierung bzw. unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse eines Unternehmens (hier explizit Kapitalgesellschaft). In erster Linie sind damit Darstellungen in der Bilanz sowie in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung nach § 242 HGB gemeint. Die Vorschriften benennen dabei keinen speziellen Adressaten der Tat. Dabei geht es hierbei vielmehr um den Schutz vor unrichtigen Informationen in den Dokumenten der (Kapital-)Gesellschaften[74]. Der zweite Fall bilanziell strafrechtlicher Taten sind Falschaussagen gegenüber den Abschlussprüfern. Somit soll sichergestellt werden, dass Abschlussberichte wahrheitsgemäß sind und sich die geprüften Unternehmen an den Ergebnissen orientieren können. Der letzte Gliederungspunkt ist die Verletzung der Berichtspflicht des Prüfers nach § 332 HGB. Es geschieht nicht selten, dass sich Prüfer auf die Seite der zu Prüfenden schlagen und es somit zu einer kollektiven Zusammenarbeit bei der nicht wahrheitsgemäßen Erstellung bzw. Prüfung von Abschlussberichten kommt. Ob jemand als Täter im Sinne des § 331 HGB identifiziert werden kann, hängt davon ab, ob dieser eine besondere „Pflichtenstellung aufweist“[75]. § 331 HGB ist ein Sonderdelikt, das nur von speziellen Mitgliedern eines Unternehmens wie z.B. dem Geschäftsführer, den Vorstandsmitgliedern oder den Mitgliedern des Aufsichtsrates begangen werden kann. Nötig ist, dass die Person ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft ist. Die Freiheitsstrafe für Bilanzstraftaten ist auf 3 Jahre begrenzt oder wird als Geldstrafe ausgesprochen. Bei Verletzung der Berichtspflicht des Prüfers kann eine Haftstrafe von bis zu 5 Jahren verhängt werden. Die Verjährungsfrist ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB auf 5 Jahre begrenzt[76]. Empirische Daten zu Bilanzdeliktstatbeständen sind nur schwer aufzufinden, da Bilanzdelikte als solche nicht separat erfasst werden. Die Gründe für die überschaubare Anzahl an Verurteilungen der öffentlichen Rechtsprechung bestehen darin, dass Widersprüche in den Büchern den Prüfern im Regelfall auffallen und diese eher die Unternehmen (auch aus Eigeninteresse) auffordern die Zahlen nachzubessern, als Strafanzeige zu stellen. Ein anderer Grund für die magere Verurteilungsquote von Bilanzstraftaten ist, dass Bilanzdelikte meistens in Kombination mit vielen anderen Straftaten wie z.B. Insolvenzdelikten oder Kreditbetrug begangen werden, die im Normalfall schwerwiegender sind als das Bilanzdelikt an sich. Deshalb werden Bilanzdelikte, die im Rahmen des HGB verübt werden, als „Einstiegs- oder Begleittat“ charakterisiert[77]. Das rechtliche Anwendungsgebiet des § 331 HGB ist auf die im Inland operierenden Gesellschaften beschränkt und hat keinen Zugang zu ausländischen Unternehmen[78]. Falls es sich dabei jedoch um „Scheinauslandsgesellschaften“ handelt, die ihre Geschäftstätigkeiten weitestgehend im Inland ausüben, können §§ 331 ff. HGB unter Umständen auch dann Anwendung finden[79]. Unter dem gängigen Begriff der Bilanzfälschung versteht man die Wiedergabe von unrichtigen Verhältnissen in einer Bilanz, die nicht der objektiven Sachlage entsprechen. Entweder geschieht das aufgrund von Falschangaben oder durch das Verschweigen von brisanten Informationen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bieten einen gewissen Bewertungsspielraum. Überschritten wird der Bewertungsspielraum dann, wenn die Zahlen nicht mehr vertretbar sind. Dazu braucht es einen unabhängigen Gutachter, der im Ermittlungsverfahren feststellt, wie sehr der Abschlussbericht manipuliert worden ist. Eine willkürliche Bewertung von Posten stellt ein eindeutiges Zeichen dafür dar, dass versucht wird den Abschlussbericht zu beschönigen. Sowohl das (unerlaubte) Herabsetzen als auch die (unbegründete) Erhöhung von Posten wird zur Rechenschaft gezogen. Eine positive Modifikation von ungünstigen Fakten kann dem Schutz von Gläubiger und Gesellschafter dienen, was allerdings ebenso illegal ist[80]. Von einer Verschleierung spricht man, wenn im Kern die Unternehmensverhältnisse zwar richtig dargestellt, aber wichtige Fakten in einem Maße unkenntlich gemacht worden sind, dass es sogar für eine auf diesem Gebiet bewanderte Person nur schwer oder gar nicht möglich ist, die wahre Sachlage zu erkennen[81]. Zuletzt muss differenziert werden zwischen Vorsatz und Irrtum. Um sich nach § 331 HGB strafbar zu machen, muss vorsätzlich gehandelt werden. Irrtumsfälle entstehen oft durch die Nichtbeachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Bei falscher Auslegung der GoB und dessen Bewertungsspielräumen kann es zu einem Tatbestandsirrtum kommen[82]. Eine andere Form irrtümlichen Handels ist der Verbotsirrtum. Hier ist sich der Täter zwar über das Dasein des Verbots im Klaren, erkennt hingegen die sich daraus ergebenden Pflichten nicht[83]. Also handelt er bewusst gegen diese Pflichten, weil er denkt, es wäre legitim in dem Maße falsche Angaben zu machen[84]. Falschangaben können in sehr speziellen Fällen gerechtfertigt werden, da Rechnungslegungspflichten keine unbedingte Hegemonie gegenüber dem Schutz der Gesellschaft haben. Falls die Gesellschaft aus einer unvorhersehbaren und daher unverschuldeten Krisensituation befreit werden kann, ist eine Rechtfertigung in Erwägung zu ziehen.

[...]


[1] Gudemann, Bertelsmann Lexikon Wirtschaft, 1992, S. 684.

[2] Kyrer/Jettel/Vlasits, Wirtschaftslexikon, 1995, S. 305.

[3] Dichtl/ Otmar, Großes Wirtschaftslexikon, Band 2 L-Z, 1993, S. 2374 f.

[4] Hofmann, Handbuch Anti-Fraud-Management, 2008, S. 80.

[5] Albrecht/Wernz/Williams, Fraud, S. 8-13.

[6] KPMG, Untersuchung zur Wirtschaftskriminalität, 1997, S. 6-12.

[7] Odenthal, RWZ 1999, S. 317 f.

[8] Loebbecke/Eining/Willingham, Material Irregularities, 1989, S. 10.

[9] Sell, Aufdeckung, 1999, S. 19.

[10] Hinz, Sarbanes-Oxley Act, 2010, S. 8.

[11] Hofmann, Handbuch Anti-Fraud-Management, 2008, S. 411.

[12] Hofmann, Handbuch Anti-Fraud-Management, 2008, S. 411.

[13] Gisler, Wirtschaftsdelikte, 1994, S. 119-121.

[14] Hofmann, Handbuch Anti-Fraud-Management, 2008, S. 205.

[15] Peemöller/Hofmann, Fraud Triangle, 2005, S. 46.

[16] Hofmann, Handbuch Anti-Fraud-Management, 2008, S. 213.

[17] PwC, Wirtschaftskriminalität 2007. Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft.

[18] Samson/Langrock, Wirtschaftskriminalität, 2007, S. 1684.

[19] Eschbach, Shareholder Value, 2003, S.18.

[20] Young/Nusbaum, Accounting Irregularities and Financial Fraud, 2006, S. 8-10.

[21] Bantleon/Thomann, 2006, S. 1717.

[22] PwC, Anti Fraud Solutions, 2007, S. 20.

[23] PwC, Fraud in der Wirtschaftskrise, 2009, S. 19-20.

[24] Matzenbacher, in: Freidank, Bilanzreform und Bilanzdelikte, 2005, S. 149.

[25] Biegelman, Fraud, 2004, S. 319.

[26] Bantleon/Thomann, „Fraud“ und dessen Vorbeugung, 2006, S. 1720-1721.

[27] Hagemann, Grauer Kapitalmarkt, S. 63 ff. m.w.N.

[28] Schröder, Handbuch Kapitalmarktstrafrecht, 2010, S. 4.

[29] Petersen, in: Gropp, Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht, 1996, S. 115 (117).

[30] Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, X 1 Rn. 7, 1986, S. 142.

[31] Wohlers, in: MüKo-StGB, § 264a Rn. 5.

[32] Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, X 1 Rn. 12ff., 1986, S. 142 f.

[33] Assmann, in: Assmann/Schneider, WpHG, § 2 Rn. 19.

[34] Schröder, Handbuch Kapitalmarktstrafrecht, 2010, S. 10.

[35] Bundestagsdrucksache 10/318, S. 22.

[36] Lenenbach, Kapitalmarkt- und Börsenrecht, Rn. 7.63 ff.

[37] Worms, in: Assmann/Schütze, Handbuch Kapitalanlagerecht, § 8 Rn. 59.

[38] Schröder, Handbuch Kapitalmarktstrafrecht, 2010, S. 11.

[39] Schröder, Aktienhandel und Strafrecht, S. 107.

[40] Tiedemann, in: LK, 11. Auflage, 2005, § 264a Rn. 32.

[41] Bundestagsdrucksache 10/318, 22.

[42] Park, Kapitalmarktstrafrecht, 3. Auflage, 2013, Teil 3 Kapitel 1 T2 Rn. 21.

[43] Möhrenschlager, wistra 1982, S. 201, 205.

[44] Hellmann/Beckkemper, Wirtschaftsstrafrecht, 2008, Rn. 7.

[45] Petersen, in Gropp, Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht, 1996, S. 115.

[46] Schröder, Handbuch Kapitalmarktstrafrecht, 2010, Rn. 29.

[47] Lackner/Kühl, Kommentar zum StGB § 264a Rn. 10.

[48] Fischer, Kommentar zum StGB, § 264a Rn. 12.

[51] Tiedemann, in: LK, 11. Auflage, 2007, § 264a Rn. 12.

[52] Schönborn, Kapitalanlagebetrug, 2003, S. 31.

[53] Park, Börsenstrafrechtliche Risiken, 2001, Teil 3 Kapitel 1 T2 Rn. 31.

[54] Wohlers, in: MüKo-StGB, § 264a Rn. 59.

[55] Cramer/Perron, in: Schönke/Schröder, 2006, § 264a, Rn. 14.

[56] Fischer, StGB, § 264a Rn. 10.

[57] Bundestagsdrucksache 10/318, S. 24.

[58] Park, Börsenstrafrechtliche Risiken, 2001, Teil 3 Kapitel 1 T2 Rn. 26.

[59] Geerds, Wirtschaftsstrafrecht und Vermögensschutz, S. 215.

[60] Worms, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Auflage, § 8 Rn. 70.

[61] Cerny, MDR 1987, S. 271, 276.

[62] Schröder, Aktienhandel und Strafrecht, 1994, S. 8.

[63] BGH, NJW 1982, 2823, 2826.

[64] BGH, ZIP 1983, 423, 425.

[65] Hagemann, Grauer Kapitalmarkt, S. 255.

[66] Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 19 f.

[67] Schröder, Aktienhandel und Strafrecht, S. 15.

[68] BVerfG, WM 2008, 721, 722.

[69] Pabst, Rechtliche Risiken, S. 17.

[70] Joecks, Kapitalanlagebetrug, Rn. 124.

[71] Lutter/Hommelshoff/Kleindieck, Kommentar, § 41 GmbHG, Rn. 22 f.

[72] Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 2011, S. 965.

[73] Böttger/Weinreich, Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, Kapitel 7 Rn. 12.

[74] Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 2011, S. 966.

[75] Momsen/Grützner, Wirtschaftsstrafrecht, 2013, Rn. 10.

[76] Hinghaus/Höll/Hüls/Ransiek, wistra 2010, 291 ff. m.w.N.

[77] Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 2011, 8. Teil, Kap. 1 Rn. 27.

[78] BGH NJW 1997, S. 533 (534).

[79] Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 2011, 8. Teil, Kap. 1 Rn. 24.

[80] Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 2011, 8. Teil, Kap. 1 Rn. 50.

[81] Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, § 40 Rn. 37.

[82] Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 2011, 8. Teil, Kap. 1 Rn. 61.

[83] RGSt 14, 36 (45).

[84] Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 2011, 8. Teil, Kap. 1 Rn. 62.

Excerpt out of 77 pages

Details

Title
Wirtschaftskriminalität an internationalen Kapitalmärkten insbesondere Insiderhandel im Börsengeschehen
Subtitle
Prävention, Bekämpfung und strafrechtliche Folgen doloser Handlungen im Finanzsektor
College
Ruhr-University of Bochum  (Recht der Wirtschaft)
Course
Wirtschaftskriminalität
Grade
2,0
Author
Year
2013
Pages
77
Catalog Number
V274256
ISBN (eBook)
9783656660736
ISBN (Book)
9783656660729
File size
588 KB
Language
German
Keywords
Wirtschaftskriminalität, BWL, VWL, Wirtschaftsrecht, Insiderhandel, Börse, Börsenmanipulation, Kursmanipulation, Wirtschaftskrise, Bilanzen, Bilanzfälschung, Börsenspekulation, Kapitalmarkt
Quote paper
Ömer Bayraktar (Author), 2013, Wirtschaftskriminalität an internationalen Kapitalmärkten insbesondere Insiderhandel im Börsengeschehen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/274256

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