Islamisches Recht zur Zeit der vier rechtgeleiteten Kalifen

„al-ḫulafāʾar-rāšidūn“


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2013

16 Pages, Note: 1


Extrait


Inhaltsverzeichnis:

Einleitung

1. Definitionen
1.1. Islamisches Recht
1.2. Fiqh

2. Geschichte des Islamischen Rechts
2.1. zur Zeit des Propheten Muhammed
2.1.1. Mekkanische Zeit
2.1.2. Medinensische Zeit
2.2. zur Zeit der „al-ḫulafāʾar-rāšidūn“ (vier rechtgeleitete Kalifen)

Schlussgedanken

Literaturverzeichnis:

Einleitung

Im Rahmen des Seminars „Geschichtliche Entwicklung der Denk- und Rechtschulen“ haben wir uns sowohl mit verschiedenen Begrifflichkeiten des Islamischen Rechts als auch mit verschieden Perioden der Entwicklung von Denk-und Rechtschulen beschäftigt.

Im Seminar hatte ich die Geschichte des Islamischen Rechts zur Zeit der „al-ḫulafāʾar-rāšidūn“ (vier rechtgeleitete Kalifen) auf mich genommen und diese Zeit kurz präsentiert. Nun möchte dieses Thema in Form einer Seminararbeit weiter ausführen. Vorher werde ich einige relevante Begriffe definieren und einen kurzen geschichtichen Einblick in das islamische Recht zur Zeit des Propheten Muhammed geben.

1. Definitionen

1.1. Islamisches Recht

Der Mensch wurde als ein soziales Wesen von Gott erschaffen. Er lebt nicht alleine, sondern besitzt eine Familie bestehend aus Vater, Mutter, Verwandte, Ehepartner und Kinder. Da er also nicht alleine lebt, gibt es natürlich in einer zivilisierten Gesellschaft allgemeingültige Regeln, an die sich alle Bürger dieser Gesellschaft halten müssen, ansonsten herrscht dort Unordnung und Chaos. Da der Islam auch ein zivilisiertes Leben vorschreibt, trägt der Schöpfer auch Regelungen auf, an denen sich die Menschen halten müssen. Diese Regelungen beinhalten Gebote und Verbote.

Wie oben beschrieben, gibt es keine Gesellschaft ohne Individuen und es gibt keine Gesellschaft ohne Regelungen. Soziale Regelungen sind Ordnungen, die „auf bestimmten Normen beruhen und durch den Staat mittels Verordnungen, Gesetzgebung o. ä. durchgesetzte und kontrollierte Regelung des öffentlichen Lebens“ (Der Duden, Begriff: Die Ordnung, Online aufgerufen am: 29.7.13 unter: http://www.duden.de/rechtschreibung/Ordnung) entsprechen. Solche sozialen Regelungen, die sogar soweit gehen, dass sie die Tischregeln beim Essen umfassen, haben folgende Merkmale:

Diese Regelungen sind Objektiv, sie sind überindividuell und stammen aus den gemeinsamen Lebenserfahrungen

Soziale Regelungen sind zwingend. Jeder fühlt, dass er sich nach diesen Regelungen halten muss. Diese Pflichthaltung kommt meistens hervor aus Gefühlen, wie Schamgefühl, getadelt zu werden, Angst vor Ansehensverlust oder Schuldgefühle. (vgl. Karaman, 1984, S. 22)

Das arabische Wort „ huqūq “ ist der Plural von „ haq “. Haq bedeutet linguistisch „wahr sein, sich bestätigen, recht, richtig sein, zustehen, Anspruch, Recht, Wahrheit, Anrecht“ (Wehr, 1977, S. 173f).

Das arabische Wort Al-hukm wird üblicherweise ins Deutsche mit „Recht“ übersetzt. „ Al-hukm bezeichnet linguistisch „das gerechte Urteilen“ und „das Verstehen“. Al-hukmusch-schar‘i bezeichnet damit linguistisch „das scharr’iah-konforme Urteil“ bzw. „die scharii’iah-konforme Norm“, „die-Scharii’ah-Norm“. Fachspezifische Definition von al-hukmusch-schar’i: Die Worte des Scharri’iah-Gebers, welche sich auf die Handlungen des Mündigen nach der Scharr’iah beziehen, in der Aufforderungs-, Auswahl- oder Vorgabeform.“ (Zaidan, 2010, S. 18).

Bei al-hukmusch-schar’iy geht es in erster Linie um Handlungen, die Muslime tun oder unterlassen müssen, wie zum Beispiel rituelle Handlungen (Gebet, Fasten, Zakat geben usw.) oder Handlungen im Bereich der Personenstandsangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft usw.) oder Handlungen im Finanzwesen (Kaufen, Verkaufen, Mieten usw.) oder Handlungen in Kriegssituationen (vgl. Zaidan, 2011, S. 37). „Diese Handlungen stellen keine Gesetze dar, sondern Gebote, die freiwillig, wissentlich und willentlich von den Muslimen zu beachten und einzuhalten sind. Deshalb wird al-hukmusch-schar’iy mit dem Begriff „Scharii’ah-Gebot“ übersetzt und nicht mit dem irreführenden Begriff „Scharii’ah-Gesetz““(Zaidan, 2010, S. 37).

1.2. Fiqh

Linguistisch bedeutet Al-Fiqh „das Begreifen bzw. Verstehen, unabhängig davon wie tief oder oberflächlich, wie schnell oder langsam man etwas versteht. […] Fachspezifische Definition von Fiqh: Al-Fiqh ist das Wissen über die praxisbezogenen scharii’ah-gemäßen Normen, die aus ihren spezifischen Belegen abgeleitet wird.“ (Zaidan, 2010, S. 17)

Zaidan meint, dass nach seiner diesen Definition „die gängige Übersetzung des Begriffes Fiqh mit „islamisches Recht bzw. Gesetz“ nich korrekt ist“ (ebd, S. 17). Diese Fiqh -Wissenschaft beschäftigt sich in erster Linie mit praxisbezogenen Geboten, welche aus Qur’an- und Sunnah-Texten abgeleitet werden (Muss-, Soll-, Kann-, Soll-nicht und Darf-nicht Handlungen).

Fiqh“ -Regeln stammen also aus zwei Hauptquellen ab, nämlich aus dem Qur’an, das Wort Gottes und aus der Sunnah, den Taten, Aussprüchen und Billigungen des Propheten Muhammed.

Im Qur’an sind aufgeführt, welche Rolle und Aufgaben der Prophet Muhammed besitzt. In erster Linie ist er der Erläuterer des Qur’ans (vgl. Qur‘an: 16/44), beispielsweise wird im Qur’an vorgeschrieben, dass man beten muss, aber wie man das Gebet zu verrichten hat, wird vom Propheten erläutert. Des Weiteren ist der Prophet auch Gesetzgeber (vgl. Qur‘an: 7/157). Nach diesem Vers gibt es keinen Unterschied zwischen den Anweisungen von Gott und den von dem Propheten Muhammed. Folgende zwei Verse unterstreichen nochmals die Befugnisse des Propheten: „[…] Was nun der Gesandte euch gibt, das nehmt; und was er euch untersagt, dessen enthaltet euch. Und fürchtet Allah. Gewiß, Allah ist streng im Bestrafen “ (Qur‘an: 59/7) und „ Aber nein, bei deinem Herrn! Sie glauben nicht eher, bis sie dich über das richten lassen, was zwischen ihnen umstritten ist, und hierauf in sich selbst keine Bedrängnis finden durch das, was du entschieden hast, und sich in voller Ergebung fügen. “ (Qur’an: 4/65). Weiteres ist Prophet Muhammed derjenige, dem man gegenüber volles Gehorsam leisten muss (vgl. Qur’an: 4/64, 3/32, 3/132, 4/59, 4/80). Schließlich spielt der Prophet eine große Vorbildfunktion für die Muslime (vgl. Qur’an: 33/21). All diese Qur’an-Verse zeigen auf, dass neben dem Qur’an die Sunnah des Propheten als Hauptquellen das islamische Recht zu prägen hat. (vgl. El-A’zami, 1996, S. 28 - 29)

[...]

Fin de l'extrait de 16 pages

Résumé des informations

Titre
Islamisches Recht zur Zeit der vier rechtgeleiteten Kalifen
Sous-titre
„al-ḫulafāʾar-rāšidūn“
Université
University of Innsbruck  (Institut für Bildungswissenschaft)
Cours
Geschichtliche Entwicklung der Denk- und Rechtschulen
Note
1
Auteur
Année
2013
Pages
16
N° de catalogue
V274829
ISBN (ebook)
9783656678328
ISBN (Livre)
9783656678298
Taille d'un fichier
673 KB
Langue
allemand
Mots clés
Islamisches Recht, Islam, Recht, Rechtgeleitete Kalifen, Rechtsschulen
Citation du texte
Erkan Erdemir (Auteur), 2013, Islamisches Recht zur Zeit der vier rechtgeleiteten Kalifen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/274829

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