Beratungsprotokoll in der Anlageberatung

Wurden die Ziele der Regulierung erreicht?


Bachelor Thesis, 2014

54 Pages, Grade: 1,6


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Ursachen und Ziele der Regulierung
2.1 Dokumentationspflichten vor Einführung des Beratungsprotokolls
2.2 Weitere Probleme
2.2.1 Vertrauensverlust
2.2.2 Interessenkonflikte
2.2.3 Insolvenz der Traditionsbank Lehman Brothers
2.3 Ziele der Regulierung

3 Regulierungsmaßnahmen - vom Beratungsprotokoll zum Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
3.1 DerWpHG-Bogen
3.2 Das Beratungsprotokoll
3.2.1 Rechtslage seit dem 1.1.2010
3.2.2 Obligatorischer Inhalt
3.2.3 Anfertigung und Zurverfügungstellung
3.2.4 Sonderfall Telefonberatung
3.2.5 Herausgabeanspruch des Anlegers
3.2.6 Aufhebung der kurzen Verjährungsfrist
3.2.7 Unterzeichnung des Beratungsprotokolls
3.2.8 Rechtsfolgen bei nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellten Protokollen
3.2.9 Zusammenspiel zwischen WpHG-Bogen und Protokoll
3.3 AnsFuG
3.3.1 Finanzinstrumente-lnformationsblätter-„Beipackzettel"
3.3.2 Informationen
3.3.3 Zuwendungen
3.3.4 Vertriebsvorgaben
3.3.5 Geeignetheitsprüfung
3.3.6 Beschwerden
3.3.7 Compliance
3.3.8 Beraterdatei bei der BaFin
3.4 Wie geht es weiter?

4 Analyse
4.1 Handhabung in verschiedenen Banken
4.1.1 Risikoeinstufung
4.1.2 ErfassungderKundenanliegen
4.1.3 Empfehlung und deren Begründung
4.1.4 Kenntnisse und Erfahrungen
4.1.5 Kundenunterschrift
4.1.6 AbweichungvomProfil
4.1.7 Zuwendungen
4.1.8 Informationen über die besprochenen Anlageprodukte
4.2 Erfahrungen der BaFin
4.3 Erfahrungen der Banken
4.4 Wurden die Ziele der Regulierung erreicht?
4.4.1 Die Verbesserung des Anlegerschutzes
4.4.2 Die Erhöhung der Beratungsqualität
4.4.3 Die Rückgewinnung des in der Finanzkrise verlorenen Vertrauens

5 Fazit

6 Literaturverzeichnis

7 Abbildungsverzeichnis

8 Anlagenverzeichnis

1 Einleitung

Nach dem Besuch einer Bankfiliale ist es heutzutage nicht ungewöhnlich mit einer Menge an Papier unter dem Arm die Filiale zu verlassen. Die umfänglichen Unterlagen sind ein guter Beleg für die zahlreichen regulatorischen Veränderungen, die das (Arbeits-)Leben vieler Berater und Kunden in den letzten Jahren geprägt haben. Der Umfang der Papiere reicht von der Dokumentation des Beratungsgesprächs bis hin zu den Informationsblättern über einzelne Produkte.[1] Ein Beispiel aus der Vergangenheit zeigt dabei auf, dass umfangreiche Aufzeichnungen nicht immer den Anlegerschutz erhöhen. So hatten im Zuge der Finanzkrise viele Kunden der Citibank in Lehman-Papiere investiert. Aufgrund hauseigener Aufzeichnungen der Bank waren die Erfolgsaussichten für eine Klage auf Schadensersatz gering. Auf den Aufzeichnungen bestätigten die Kunden mit ihrer Unterschrift, dass sie von ihrer eigentlichen Risikobereitschaft abgewichen waren. Diese und andere Beispiele lassen vermuten, dass von Banken erstellte Protokolle letztlich auch eher den Banken nützen.[2]

Das 2010 eingeführte Beratungsprotokoll dagegen wird von Politik und Aufsichtsbehörde gepriesen. Es erfülle seinen Zweck des Anlegerschutzes und gebe der Behörde die Möglichkeit Beratungsgespräche genau zu rekonstruieren. Anleger hätten zudem im Streitfall ein Dokument zur Hand, das ihnen hilft etwaige Ansprüche aufgrund von Falschberatungen gegenüber ihrer Bank geltend zu machen.[3] In der vorliegenden Arbeit wird die Frage erörtert, ob dies der Realität entspricht und ob die zahlreichen gesetzlichen Änderungen in der Anlageberatung, dabei allen voran die Einführung des Beratungsprotokolls, ihre Ziele erfüllen.

In einem ersten Schritt soll dabei herausgearbeitet werden, welche Gründe und Ereignisse für die Regulierungswelle ausschlaggebend waren. Welche Probleme von den bestehenden Regeln ausgingen, darf dabei nicht außer Acht gelassen werden. Neben der damaligen Gesetzeslage spielten jedoch auch weitere Faktoren eine Rolle. Welche Aspekte der Finanzkrise ihren Teil beitrugen, soll demnach ebenfalls beschrieben werden. Damit beurteilt werden kann, inwieweit die Ziele der Regulierungen erreicht wurden, darf eine Definition der Ziele natürlich nicht fehlen. Im letzten Teil des zweiten Kapitels werden unter diesem Gesichtspunkt die in der Literatur am häufigsten genannten Ziele erörtert.

Ebenso wichtig wie die Ursachen und Ziele der Regulierung ist eine Darstellung der gesetzlichen Maßnahmen. Dabei werden in Kapitel 3 vor allem die Änderungen in Bezug auf das Beratungsprotokoll beschrieben. Doch auch ein Blick über den Tellerrand des Beratungsprotokolls hinaus ist wichtig. Besonders das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ist hier zu nennen. Es begründet ebenfalls erhebliche Veränderungen in den letzten Jahren, die Kunden, Berater und Banken umsetzen mussten. Bekannte Beispiele hierzu sind die sogenannten „Beipackzettel" oder das Beraterregister[4] bei der BaFin.

Da Papier bekanntlich geduldig ist, gilt es in einem weiteren Schritt zu klären, inwieweit die theoretischen Gesetzestexte in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden. Unter Berufung auf Gespräche mit verschiedenen Mitarbeitern unterschiedlicher Banken wird die Umsetzung der wichtigsten Regulierungen beschrieben und verglichen. Auch Kundenerfahrungen in Form von Verbraucherschutzstudien werden bei der Darstellung nicht fehlen. Sowohl die Erfahrungen der Aufsichtsbehörde als auch der Betroffenen - den Banken - runden dieses Kapitel ab.

Anhand der beschriebenen Fakten und der Erfahrungen der beteiligten Parteien wird im letzten Abschnitt des vierten Kapitels der Versuch unternommen die Eingangsfrage zu beantworten: Wurden die Ziele der Regulierung erreicht?

2 Ursachen und Ziele der Regulierung

Im Zuge der weltweiten Finanzkrise gibt es seit dem Jahre 2007 eine Reihe von Argumenten für eine breite Regulierung und Verbesserung des Anlegerschutzes in Deutschland. Für die Politik ist der Anleger ein schutzbedürftiges Wesen: Bankmitarbeiter und Vermittler tragen die Schuld an erheblichen Verlusten der Anleger sowie an der mangelnden Beratungsqualität im Retail-Banking.[5] Die Anlageberatung für Privatanleger ist sehr komplex, anfällig für Fehler und bietet daher ein erhebliches Schadenspotenzial für den Betroffenen.[6] Dass eine Studie des Bundesverbraucherschutzministeriums zu dem Ergebnis kommt, in der Beratungspraxis seien Fehlleistungen eher die Regel als die Ausnahme[7], verwundert daher nicht.

Vor diesem Hintergrund hat sich in der Regulierung der Anlageberatung sehr viel getan. In diesem Kapitel wird herausgearbeitet, welche Argumente für Regulierungsmaßnahmen seitens der Politik bestanden beziehungsweise weiterhin bestehen. Dabei soll betrachtet werden, wie sich die Anlageberatung vor Einführung des Beratungsprotokolls im Jahr 2010 darstellte und welche Probleme mit den damaligen Begebenheiten einhergingen. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer wichtiger Sachverhalte, die aus Sicht des Autors anzuführen sind. Explizit zu nennen ist dabei der massive Vertrauensverlust gegenüber Banken und Ihren Vertriebspraktiken. Denn auch diesbezüglich soll das Beratungsprotokoll unterstützen. Das Beispiel Lehman-Brothers und seine Folgen sowie andere Fälle, in denen Anleger vermeintlich schlecht beraten wurden, werden ebenfalls Bestandteil der Erörterung sein. Neben weiteren Aspekten wird am Ende des Kapitels dargestellt, welche konkreten Ziele sich die Politik durch die Einführung der regulatorischen Schutzmaßnahmen versprochen hat. Da die thematisierte Problematik sehr vielschichtig und kontrovers diskutiert wurde und heute noch diskutiert wird, bilden die folgenden Punkte lediglich einen Einblick in die Notwendigkeit der Regulierung.

2.1 Dokumentationspflichten vor Einführung des Beratungsprotokolls

Das 2010 eingeführte Beratungsprotokoll soll das Gespräch zwischen Kunde und Bank möglichst detailliert wiedergeben. Wie sah es jedoch vor Einführung des Protokolls aus? Welche Dokumentationspflichten gab es bis zum 31.12.2009? Was wurde festgehalten und was nicht? Im Folgenden wird die Vorgehensweise dargestellt.

Gemäß der Finanzmarktrichtlinie MiFID, die im November 2007 in Deutschland in Kraft trat, waren Kreditinstitute und Anlagevermittler bereits vor Einführung des Beratungsprotokolls zu umfangreichen Dokumentationsvorgaben verpflichtet.[8] Demnach mussten Finanzdienstleister über die von ihnen erbrachten Wertpapierfinanz- und Nebendienstleistungen Aufzeichnungen erstellen. Ziel dabei war es der BaFin zu ermöglichen, die Einhaltung der Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten der Dienstleister zu prüfen. Zwingend in Erfahrung zu bringen waren Angaben des Kunden über

1. die mit den Geschäften verfolgten Ziele:
a. Zweck der Anlage,
b. Anlagedauer,
c. Risikobereitschaft;
2. seine finanziellen Verhältnisse:
a. Höhe des regelmäßigen Einkommens,
b. Höhe der finanziellen Verpflichtungen,
c. vorhandene Vermögenswerte, insbesondere Barvermögen, Kapital- und Immobilienvermögen;
3. seine Kenntnisse und Erfahrungen:
a. Arten von Dienstleistungen oder Finanzinstrumenten, mit denen der Kunde vertraut ist,
b. Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum zurückliegender Geschäfte,
c. Bildung sowie gegenwärtige berufliche Tätigkeit des Kunden.[9]

Es lassen sich bereits hier Parallelen zum heutigen Beratungsprotokoll erkennen. Die Punkte eins bis drei gehören auch dort zum zwingenden Inhalt.[10] Entscheidender Unterschied zur heutigen Gesetzeslage ist jedoch, dass bei Geschäftsabschluss keine Aufzeichnungen über die Anlageberatung erforderlich waren geschweige denn dem Kunden zur Durchsicht ausgehändigt werden mussten.

Zur Dokumentation verwendeten die Vermittler in der Regel standardisierte Erfassungsbögen, auch WpHG-Bögen genannt. Problematisch in diesem Zusammenhang waren die vorformulierten Antwortmöglichkeiten. So konnte beispielsweise der Berater von Bank A zur Erfassung des Anlagezweckes aus den Antwortmöglichkeiten

1. Liquiditätsvorsorge,
2. Vermögensaufbau,
3. kurzfristige Gewinnerzielung (Spekulation) oder
4. kein konkretes Ziel

auswählen. Der Berater von Bank B dagegen hatte folgende Möglichkeiten:

1. Liquidität bilden,
2. Liquidität sichern,
3. Zielsparen,
4. Ausbildung finanzieren,
5. Familie absichern,
6. Altersvorsorge oder
7. sonstigesZiel.[11]

Die Suche nach Freitextfeldern, die heute dringend gefordert werden, bleibt erfolglos. Eine individuelle Dokumentation zum Schutze des Anlegers war nach heutigen Maßstäben nicht gegeben.[12]

Um weitere Schwachpunkte der damaligen Gesetzeslage offenzulegen, lohnt ein Blick in den Jahresbericht der BaFin aus dem Jahre 2008: Die erforderlichen Aufzeichnungen gaben jeweils nur einen Ausschnitt des Beratungsgespräches wieder. Unter anderem fehlten laut BaFin folgende wichtige Merkmale:

- Von wem ging die Initiative der Beratung aus?
- Welche konkreten Wünsche des Kunden lagen anfangs vor?
- Ein detaillierter Gesprächsverlauf.
- Die Dauer des Gesprächs.[13]

2.2 Weitere Probleme

Die Reputation der Banken hatte sich im Zuge der Finanzmarktkrise dramatisch verschlechtert.[14] Wie konnte es jedoch dazu kommen? Zu den im vorigen Abschnitt genannten regulatorischen Mängeln führte eine Reihe weiterer kleinerer und größerer Umstände zur schlechten Stimmungslage im Land. Rufe nach einer Regulierung mit dem Ziel der Erhöhung des Anlegerschutzes wurden laut. So wird beispielsweise der vielfache Vertrieb von Anlageprodukten aus reinem Vertriebsgedanken selbst von Bankern als Tatsache beschrieben.[15]

Die Themen Vertrauensverlust in die Banken, mögliche Interessenkonflikte des Bankberaters und der Fall Lehman Brothers bieten sich aus Sicht des Autors sehr gut an, die damals herrschende Problematik im Bereich der Kundenberatung zu verdeutlichen. Es muss dabei festgehalten werden, dass die genannten Punkte nicht separat betrachtet werden sollten, sondern vielmehr durch zahlreiche Überschneidungen und gegenseitige Abhängigkeiten gekennzeichnet sind.

Der Punkt Vertrauensverlust im Zusammenhang mit der Finanzkrise ist - über die nachfolgend beschriebenen Aspekte hinaus - geprägt von vielen weiteren neuralgischen Elementen. Anzuführen sind in diesem Zusammenhang unter anderem das fehlende Vertrauen der Banken untereinander und der panikartige Ansturm auf die britische Bank Northern Rock. Jener „bank run" führte letztlich gar zur Insolvenz und in deren Folge zur Verstaatlichung des Instituts.[16] Aufgrund der Themenstellung dieser Thesis und somit auch dieses Punktes soll in der vorliegenden Arbeit ausschließlich das Vertrauensverhältnis zwischen dem deutschen Retailkunden und seiner Bank behandelt werden.

2.2.1 Vertrauensverlust

Es ist nicht schwer festzustellen, dass die Bankenbranche - damals wie heute - nicht gerade mit Sympathie überschüttet wird.[17] Neben zahlreichen Klagen und Bonuspartys führen heute noch Skandale, wie jener um die Zinsmanipulationen durch mehrere Institute[18], zu einem mehr als verruchten Image der Branche. Falschberatungen scheinen an der Tagesordnung zu sein und unterstreichen die unterstellte Profitgier der Banker. Abzulesen war dies bereits 2008 an einer Studie des Bundesministeriums für Verbraucherschutz: Anleger verlieren jedes Jahr zwischen 20 und 30 Mrd. Euro durch Falschberatungen.[19] Die Branche steht unter dem Generalverdacht der Kundenabzocke und Kasinomentalität. Da die internationale Schuldenkrise nicht zuletzt durch das Versagen einzelner großer Banken verursacht wurde, dient die gesamte Branche als Buhmann der Nation. Ein massiver Vertrauensverlust gegenüber den Instituten ist die Folge.

Im Jahr 2010 beschreibt die Stiftung Warentest den herrschenden Druck im Vertrieb der Postbank. Die Berater des Instituts erhalten Verkaufsziele, welche aufgrund ihres Umfangs - laut eines zitierten Vertriebsleiters - zum Scheitern verurteilt sind. Damit die Ziele erreicht werden, üben die Führungskräfte mächtig Druck aus. Geködert werden die Berater mit Prämientöpfen, an denen sie bei Erreichen mehrerer Zielfelder partizipieren können. Sollten die Mitarbeiter nicht spurten, können Sie mit einem Status- oder Positionswechsel bestraft werden. Eine andere typische Strafe wäre die Wegnahme des Kundenstamms. Somit verringern sich die Verdienstchancen des Beraters dramatisch. Unter diversen Lesermeinungen, die in die ähnliche Richtung gehen, beschreibt folgendes Zitat sehr gut den allgemein verbreiteten Tenor:

„Ich gehöre wie viele (...) zum Kreis der Geschädigten der Postbank. Durch eine konsequente Falschberatung meines damaligen Beraters habe ich einen beträchtlichen Anteil meines Erbes sowie das Vertrauen in jeglichen Bankberater verloren."[20]

Ein ehemaliger Berater des Instituts gibt folgendes zu Protokoll: „Bei uns musste alles verkloppt werden, was möglichst viel Provision bringt". Zudem wurde gezielt Jagd auf sogenannte „LEOS" gemacht - wobei „LEO" als Synonym für „leicht erreichbares Opfer" steht. Diese eigneten sich nämlich am besten, um ihnen beim Kaffeeklatsch teure Verträge „aufschwätzen" zu können.[21]

Solche Berichte, ähnliche Artikel sowie stimmungsbildende Beiträge belasteten die Vertrauensbeziehung zwischen dem klassischen Retailkunden und seiner Bank erheblich. Entscheidend für die vorliegende Arbeit ist der Zusammenhang zur Notwendigkeit der Regulierung, insbesondere des Beratungsprotokolls. Hierzu soll unter dem Punkt „Ziele" am Ende dieses Kapitels erneut eingegangen werden.

2.2.2 Interessenkonflikte

Die Anlageberatung im Privatkundenbereich ist eine sehr komplexe Aufgabe für den Angestellten der Bank. Er arbeitet stets in einem Spannungsfeld zwischen den Zielen und Wünschen des Kunden einerseits sowie dem geschäftlichen Erfolg seines Arbeitgebers andererseits. Bezieht der Anlageberater selbst Provisionen aus den vermittelten Abschlüssen, so wird die Zugkraft des Spannungsfelds gar noch stärker strapaziert. Der Berater muss also in jedem Gespräch den Kunden möglichst gut beraten, ohne die wirtschaftlichen Interessen aus den Augen zu verlieren.[22] Aus Sicht des Gesetzgebers steht der Schutz des Anlegers im Vordergrund: Anlageberatung ist im Sinne des Anlegers zu erbringen. Andererseits wird der Berater von seinem Unternehmen dazu angehalten, möglichst effektiv und wirtschaftlich zu arbeiten. Er soll im Rahmen der Kundengespräche zu Verkaufsabschlüssen kommen. Wie kann eres jedoch schaffen beide Seiten in Einklang zu bringen? Stehen für den Berater der Vertrieb von Produkten und der wirtschaftliche Erfolg im Vordergrund, so läuft er Gefahr die nötigen Anforderungen an eine anlegergerechte Beratung aus den Augen zu verlieren. Bei umgekehrtem Fokus läuft er dagegen Gefahr unwirtschaftlich zu arbeiten. Die Kunst des Beraters besteht also darin beide Seiten in Einklang miteinander zu bringen.[23]

Dass dies nicht immer gelingt, lässt eine Umfrage der Stiftung Warentest aus dem Sommer 2009 vermuten. Tester führten 147 Anlagegespräche, in denen es laut der Stiftung „krasse Fehlleistungen"[24] gegeben habe. Als Begründung gaben die Tester an, dass vor allem bei Zielen und Wünschen, bei der persönlichen Risikoneigung und der individuellen Erfahrung erhebliche Differenzen zwischen den geäußerten Kundenangaben sowie den Eigenschaften der empfohlenen Produkte bestanden. Laut den Testern ging es den Bankangestellten hauptsächlich darum, den Kunden von teuren und komplizierten Produkten zu überzeugen.[25] Den Spagat zwischen Kundeninteresse einerseits sowie Unternehmenserfolg andererseits zu schaffen, schien für den Berater durchweg ein Problem darzustellen. Somit entstand in zunehmendem Maße ein Bild des bösen Bankers in der Öffentlichkeit. Das Problem dabei war jedoch, dass ein „guter Banker" wegen des Systems der Provisionsziele kaum möglich war. Nicht selten musste ein Mitarbeiter das Zehnfache seines Jahreseinkommens erwirtschaften. Diese Vorgaben wirken unseriös. Das Ergebnis ist eine oftmals nicht anlegergerechte Beratung. Zudem scheint es den Bankmitarbeiter zu entpersonifizieren: Die Moral gegenüber dem Kunden bleibt notgedrungen auf der Strecke.[26]

Die Problematik war in den Jahren vor Einführung des Beratungsprotokolls omnipräsent. Wegen des Aufruhrs in der Öffentlichkeit war die Politik gezwungen ein Instrument zu entwickeln, das dem Kunden die Möglichkeit gibt, mögliche Interessenkonflikte einer Anlageberatung zu erkennen. Bereits im Jahr 2007 wurde mit Einführung der MiFID in einem ersten Schritt versucht den Anlegerschutz im Zusammenhang mit Interessenkonflikten zu stärken. Gemäß §5 Abs. 2 Nr. 1h WpD- VerOV war eine umfassende Beschreibung des Umgangs mit Interessenkonflikten auf einem dauerhaften Datenträger auszuhändigen. Wertpapierunternehmen waren fortan gezwungen mögliche Eigeninteressen zu benennen, die dem Kundeninteresse im Wege stehen könnten.[27]

Die Verpflichtung der Offenlegung von Zuwendungen aus einem Vermittlungsgeschäft im Rahmen des Beratungsprotokolls war der nächste logische Schritt den Anlegerschutz in Bezug auf Interessenkonflikte zu stärken. Durch Umsetzung dieser aufsichtsrechtlichen Vorgabe wurde zudem auch der zivilrechtlichen Aufklärungspflicht Rechnung getragen. Diese konnte bei Nichterfüllung zu Schadenersatzansprüchen des Kunden gegenüber dem Vermittlerinstitut führen.[28]

2.2.3 Insolvenz der Traditionsbank Lehman Brothers

Die Anmeldung der Insolvenz des Bankhauses am 15. September 2008 bescherte sowohl Privatanlegern als auch seinen institutionellen Shareholdern schwere Verluste.[29] In Bezug auf geschädigte Privatanleger steht dieses Ereignis wie kein Zweites für den durch Banken und ihre Falschberatung verursachten Schaden der Finanzkrise. Deutsche Kreditinstitute kauften umfangreiche Bestände sogenannter Lehman-Zertifikate, um diese an die Retailkundschaft weiter zu veräußern. Der Anleger wettete dabei auf die Kursentwicklung eines Wertpapiers, eines Index oder eines Rohstoffpreises. Bei positivem Kursverlauf erhielt der Anleger sein Kapital samt Zinsen zurück - bei negativer Entwicklung bekam er, je nach Vertragstypus, entweder nur sein Kapital oder einen Rückzahlungsbetrag zurück, der prozentual gemäß der Wertentwicklung vermindert wurde. Die Emittentin der Papiere war - bei den in Deutschland vertriebenen Papieren - in der Regel eine niederländische Tochter der Lehman Brothers Inc (New York). Die seinerzeit viertgrößte US-Investmentbank übernahm die Garantie für die Sicherheit des Anlagekapitals für ihre Tochtergesellschaft in den Niederlanden. Diese verfügte über keinerlei eigene Mittel. Weil Lehman Brothers bis dahin als „too big to fail" galt, wurde das Institut nicht von der US-Regierung aufgefangen und musste Insolvenz anmelden. Damit war auch das Kapital der deutschen Privatanleger wertlos, die auf Empfehlung ihrer Bank diese Papiere im Depot hatten.[30]

In Bezug auf diese Arbeit sowie die Einführung des Beratungsprotokolls ist ein Blick in den Jahresbericht der BaFin aus dem Jahr 2008 lohnenswert. Demnach traten nach dem Zusammenbruch zahlreiche Anleger an die Aufsichtsbehörde heran, um sich über ihr jeweiliges Institut zu beschweren. Sie seien einer Empfehlung ihrer Bank gefolgt und nicht vollständig über die Risiken aufgeklärt worden. Viele Anleger hätten die Absicht gehabt eine sichere Anlage tätigen zu wollen. Die BaFin ist jedem dieser Fälle nachgegangen und hat sich die Gesprächsaufzeichnungen der Bank aushändigen lassen. Insbesondere ging es dabei um die finanziellen Verhältnisse, die Anlageziele sowie die Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers. Obwohl diese Aufzeichnungen den WpHG-Vorgaben entsprachen, gaben sie lediglich einen Ausschnitt der Beratungsgespräche wieder. Von wem die Initiative des Gesprächs ausging, welche konkreten Wünsche des Kunden ursprünglich bestanden oder wie lange die Beratung gedauert hatte, war nicht mehr nachvollziehbar. Laut Aussage der Behörde gaben viele Anleger an, sie seien im Hinblick auf Fälligkeiten oder hohe Giroguthaben auf Lehman-Zertifikate angesprochen worden. Risiken seien durch den Berater relativiert worden.[31]

Aufgrund der wenig umfangreichen Anforderungen an die Gesprächsaufzeichnungen war die Lehman-Insolvenz ein weiteres Indiz für die Notwendigkeit einer Regulierung der Gesprächsprotokollierung. Denn eine Klage aufgrund Falschberatung hat ohne Beweise nur geringe Aussicht auf Erfolg.[32]

2.3 Ziele der Regulierung

Wie bis hierhin herausgearbeitet wurde, waren die bis Ende 2009 geltenden Aufzeichnungspflichten nur bedingt geeignet den tatsächlichen Hergang eines Beratungsgespräches nachzuvollziehen.[33] Die Einführung des Beratungsprotokolls hatte also vorrangig zum Ziel die Rechte des Bankkunden zu stärken. In strittigen Fällen stand die Aussage des Kunden gegen die Aussage des Bankberaters. Die nun eingeführte schriftliche Darstellung des Beratungsgespräches kann ein Beweismittel des Kunden sein, wenn er einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen möchte. Die Beweislast liegt schließlich in der Regel beim Anleger.[34] In diesem Zusammenhang ist zudem die parallel zum Beratungsprotokoll beschlossene Aufhebung der Sonderverjährung zu nennen. Die Frist für die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche wurde auf drei Jahre verlängert und beginnt nun erst ab Bekanntwerden des Finanzschadens.[35]

Anlageberatung kann nur funktionieren, wenn die Kunden Vertrauen in ihre Bank, ihren Berater und letztlich die gesamte Branche haben. Da diverse (Fehl-)Entwicklungen während der Finanzkrise das Vertrauen der Anleger erschüttert haben, setzt das Beratungsprotokoll auch hier an. Durch deutlich umfangreichere Informations- und Dokumentationspflichten (s. Kapitel 3) sollten Überraschungen und unerwartete Fehlentwicklungen getroffener Anlageentscheidungen weniger häufig vorkommen. Die Qualität der Beratung sollte steigen. Mögliche Falschberatungen im Sinne von für den Kunden ungeeigneten Empfehlungen werden vermieden. Da somit ein wichtiger Grund für den Vertrauensverlust angegangen wird, besteht durchaus die Chance eine Verbesserung des Kundenvertrauens zu erlangen.

Neben der Funktion im Bereich des Anlegerschutzes soll das Beratungsprotokoll zudem als Erleichterung für die Aufsichtsbehörde dienen. Die Aufsicht über Beratungsgespräche kann nun leichter durchgeführt werden. Das Protokoll dient als unverzichtbare Informationsquelle.[36]

Bei der Suche nach Argumenten für die Notwendigkeit einer Regulierung in den Jahren nach der Finanzkrise stößt man immer wieder auf die fehlende Qualität der Beratung[37] - seien es die Produkte oder seien es die Berater. Neben dem Beratungsprotokoll wurde eine Reihe weiterer Instrumente und Maßnahmen beschlossen, die genau diesen Punkt betreffen.

Ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit lassen sich zusammenfassend drei wesentliche Ziele der Regulierung festhalten:

1. die Verbesserung des Anlegerschutzes,
2. die Rückgewinnung des in der Finanzkrise verlorenen Vertrauens und
3. die Erhöhung der Beratungsqualität.

3 Regulierungsmaßnahmen - vom Beratungsprotokoll zum Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz

Das für die Anlageberatung maßgebliche Aufsichtsrecht ist seit jeher ständig im Fluss. Ein Ende ist dabei nicht abzusehen. Die stetige Verbesserung und Optimierung des Anlegerschutzes ist stets oberste Maxime. Spätestens seit Einführung des Wertpapierhandelsgesetztes im Jahre 1994[38] ist die Kundenberatung im Interesse des Kunden durchzuführen. Ausdrücklich ist dieser Hinweis in der aktuellen Fassung des WpHG unter §31 Abs.1 Nr. 1 zu finden. Der Grund des Gesetzes liegt auf der Hand: Der klassische Anleger ist schutzbedürftig und benötigt Unterstützung in seinen Vermögensangelegenheiten. Da die Anlageberatung eine sehr persönliche und wichtige Angelegenheit ist, sollte das beratende Institut über ein Höchstmaß an Professionalität verfügen. Dies gilt insbesondere für die Sachkunde und Zuverlässigkeit des Beraters. Besonders wichtig dabei ist, dass der Berater die zahlreichen und sich kontinuierlich verändernden Anforderungen des Aufsichtsrechts verinnerlicht.[39]

Das folgende Kapitel beinhaltet eine Zusammenfassung der aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen und deren Entwicklung. Primär besteht dieser Rahmen aus Gesetzen und Verordnungen. Daneben erlässt die Aufsichtsbehörde BaFin regelmäßig Rundschreiben und Veröffentlichungen.[40] Diese sind besonders hilfreich für die Konkretisierung von Pflichten im Rahmen der Anlageberatung und geben Hilfestellung für in der Praxis unklare Fragestellungen.[41]

Die gesetzliche Ausgangsregelung stellt das WpHG dar. Dass die Taktung der Verschärfungen seit Einführung der MiFID im Jahre 2007 immer höher wird, zeigen folgende Beispiele:

- 31.7.2009: Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung. Die wohl gravierendste Änderung dabei war die seit 1.1.2010 bestehende Pflicht zur Erstellung eines Beratungsprotokolls mit dem Ziel, die Beweissituation des Kunden zu verbessern.
- 5.4.2011: Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes. Hier liegt das Augenmerk auf dem Einsatz von Produktinformationsblättern ab dem 1.7.2011 sowie dem seit 1.11.2012 bestehenden Mitarbeiter- und Beschwerderegister.
- 6.12.2011: Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagengesetz, welches geschlossene Fonds und Beteiligungen in den Anwendungsbereich des WpHG aufnimmt.

Die für die gesetzlichen Rahmenbedingungen ergänzenden Verordnungen sollen die Vorgaben weiter konkretisieren. Hohe praktische Bedeutung kommen aktuell besonders zweien zu:

- WpDVerOV: Diese Verordnung ist insbesondere zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen wichtig. Unter anderem ergeben sich hier Erläuterungen für die Gestaltung von Informationen, die an Privatkunden verteilt werden, sowie die im Vorfeld des Anlagegespräches einzuholenden Kundenangaben. Zusätzlich gibt sie Hinweise zur Gestaltung und zu Anforderungen an das Beratungsprotokoll sowie zum Einsatz von Produktinformationsblättern.

- WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung: Hierbei handelt es sich um die Konkretisierung des §34d WpHG und legt Voraussetzungen fest, unter denen ein Mitarbeiter als Anlageberater tätig sein darf. Auch die Regeln zum Mitarbeiterund Beschwerderegister werden hier weiter erläutert.[42]

Der Fokus der folgenden Zusammenfassung wird insbesondere auf den mit Einführung des Beratungsprotokolls einhergehenden Pflichten liegen. Für die Gesamtbeurteilung des Themas ist es jedoch unabdingbar auf weitere Neuerungen einzugehen. Hier wird insbesondere das Anlegerschutz- und Funktionsgesetz eine wichtige Rolle spielen. Ein kurzer Ausblick auf in Zukunft angedachte Änderungen im Anlegerschutzrecht schließt dieses Kapitel ab. Die Betrachtung im Rahmen dieser Arbeit beschränkt sich grundsätzlich auf den vom §31a WpHG klassifizierten Privatkunden.

3.1 DerWpHG-Bogen

Noch bevor es in die Anlageberatung und damit in die protokollpflichtige Phase eines Kundengespräches geht, sind zunächst bestimmte Informationen durch den Berater vom Kunden zu erfragen. Kernelemente dabei sind seine Kenntnisse und Erfahrungen, seine Anlageziele (u. a. Anlagedauer und Risikobereitschaft) sowie seine finanziellen Verhältnisse (regelmäßige Einnahmen/Ausgaben, Vermögenswerte etc.). Weitere Aspekte der Erfassung sind der Familienstand des Kunden, seine familiäre und berufliche Situation, sein Alter sowie sein Bedarf an Liquidität bei bestimmten Anlagen. Hintergrund dieser Informationserfassung ist der Gedanke, dass eine qualifizierte Beratung nur dann erfolgen kann, wenn alle für die Beratung relevanten Informationen zur Verfügung stehen. Nicht das Produkt, sondern der Kunde soll der Ausgangspunkt der Beratung sein.[43]

Die Erfassung der Angaben erfolgt im WpHG-Bogen. Er dient dazu die allgemeine Situation des Kunden abzubilden. Obgleich hierbei seine grundsätzliche Einstellung festgehalten wird, können bei einer konkreten Anlageentscheidung durchaus Abweichungen auftreten, etwa im Bereich der Risikobereitschaft. In der Regel handelt es sich beim WpHG-Bogen um ein standardisiertes Formular, der jedoch auf jeden Kunden individuell bezogen ist. Bereits vor Einführung des Beratungsprotokolls war der Bogen ein bewährtes Dokumentationsmittel. Mittlerweile stellt er eine Art Basis für das Beratungsprotokoll dar.[44]

3.2 Das Beratungsprotokoll

Banken und sonstige Wertpapierdienstleister sind seit Jahresbeginn 2010 verpflichtet, über jede auf Wertpapiere bezogene Anlageberatung ein schriftliches Protokoll anzufertigen.[45] Als Anlageberatung definiert das WpHG in diesem Zusammenhang jede Empfehlung, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten bezieht. Die Empfehlung muss sich zudem auf die persönlichen Umstände des Anlegers stützen.[46] Im Folgenden werden die aus Autorensicht wichtigsten Beschlüsse bezüglich des Beratungsprotokolls genannt.

3.2.1 Rechtslage seit dem 1.1.2010

Bereits am 31.7.2009 wurde das Beratungsprotokoll eingeführt. Das entsprechende Gesetz ist schon am 5.8.2009 in Kraft getreten. Gemäß §47 WpHG gelten die Vorschriften bezüglich des Protokolls jedoch erst ab dem 1.1.2010. In §34 Abs. 2a Satz 1 und 2 WpHG ist die aufsichtsrechtliche Pflicht zur Protokollerstellung geregelt. Des Weiteren finden sich im Gesetz etliche Sonderregeln. Relevant in diesem Zusammenhang sind der obligatorische Inhalt des Protokolls, die Zurverfügungstellung, der Herausgabeanspruch sowie Regeln über das Verhalten bei telefonischer Beratung.[47]

3.2.2 Obligatorischer Inhalt

Das Beratungsprotokoll soll als Hilfsmittel dienen, „um das Spannungsfeld zwischen einem standardisierten Formular und den Besonderheiten des konkreten und individuellen Beratungsgesprächs in Einklang zu bringen."[48] Nach WpDVerOV sind folgende Angaben in das Protokoll aufzunehmen:

[...]


[1] Vgl. Hille: Impulse aus Regulierungsvorhaben aufgreifen (2013).

[2] Vgl. Verbraucherzentrale NRW e.V.: Stichprobe: die neuen Beratungsprotokolle der Banken (2010). S. 1.

[3] Vgl. Stoltenberg: BaFin verteidigt Beratungsprotokoll (2014).

[4] 4 Vgl. Thei(l,en: Wertpapierdienstleistungen: Kundenberatung (2014). S. 528 f.

[5] Vgl. Terliesner: Finanzen persönlich: Dokumentationspflicht bietetAnlegern besseren Schutz (2009).

[6] Vgl. Michel & Yoo: Anlageberatung: Beratungsprotokoll und Mitarbeiter- und Beschwerderegister in der Aufsichtspraxis (2013). S. 1.

[7] Vgl. Schroeder-Wildberg: Es ist an der Zeit fOr ein neues Beratungsrecht (2009).

[8] Vgl. Brockmeier, Kapferer, Nickel, & Willershausen: Das Finanzmarktrichtlinien-Umsetzungsgesetz - Die neuen Vorschriften für die Anlageberatung (2007). Vorwort.

[9] Vgl. Ebd. S. 86 ff.

[10] Vgl. Thei(l,en: Wertpapierdienstleistungen: Kundenberatung (2014). S. 548 f.

[11] Vgl. Philip: Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz zurVerbesserung des Anlegerschutzes (2012). S.14 f.

[12] Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Markterhebung Beratungsprotokoll: BaFin siehtVerbesserungsbedarf(2010). S.1.

[13] Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Jahresbericht 2008 (2009). S. 141.

[14] Vgl. Goedde-Menke, Langer, Pfingsten, & Sträter: Bankenimage und Finanzmarktkrise - Was Sparer über Einlagensicherheit wissen und wie sie Banken (ein)schätzen (2009). S. 62.

[15] Vgl. Schmitt: Liebet Eure Banker! Denn Ihr werdet sie noch brauchen - Innenansichten aus dem Geldgeschäft (2012). S. 70.

[16] Vgl. Goedde-Menke, Langer, Pfingsten, & Sträter: Bankenimage und Finanzmarktkrise - Was Sparer über Einlagensicherheit wissen und wie sie Banken (ein)schätzen (2009). S. 1 f.

[17] Vgl. Waschbusch: Zukunft ohne Banken - Banken ohne Zukunft (2013). S. 86.

[18] Vgl. Sievers: Rekordstrafe für die Deutsche Bank (2013).

[19] Vgl. Habschick, Evers, & Krüger: Anforderungen an Finanzvermittler - mehr Qualität, bessere Entscheidungen (2008). S. 12.

[20] Stiftung Warentest: Postbank Finanzberatung: Hohe Verkaufsvorgaben für die Berater (2010).

[21] Vgl. Ebd.

[22] Vgl. Theißen: Wertpapierdienstleistungen: Kundenberatung (2014). S. 525.

[23] Vgl. Ebd. S. 527.

[24] Vgl. Mühlauer: Anleger knausern bei Beratungskosten (2010).

[25] Vgl. Ebd.

[26] Vgl. Schmitt: Liebet Eure Banker! Denn Ihr werdet sie noch brauchen - Innenansichten aus dem Geldgeschäft (2012). S. 19.

[27] Vgl. Brockmeier, Kapferer, Nickel, & Willershausen: Das Finanzmarktrichtlinien-Umsetzungsgesetz - Die neuen Vorschriften für die Anlageberatung (2007). S. 8.

[28] Vgl. Theißen: Wertpapierdienstleistungen: Kundenberatung (2014). S. 564.

[29] Vgl. Weißschnur: Finanzprodukte in Zeiten der Finanzkrise - Innovative und nachfrageadäquate Produktansatze (2012). S. 1.

[30] Vgl. Ronnau: Globale Finanzkrise - Quellen moglicher Strafbarkeitsrisiken (2010). S. 46 f.

[31] Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Jahresbericht 2008 (2009). S. 141.

[32] Vgl. Stiftung Warentest: Falschberatung: Chancen vor Gericht (2009).

[33] Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Jahresbericht 2009 (2010). S. 166.

[34] Vgl. Michel & Yoo: Anlageberatung: Beratungsprotokoll und Mitarbeiter- und Beschwerderegister in der Aufsichtspraxis (2013). S. 1 f.

[35] Vgl. Terliesner: Finanzen persönlich: Dokumentationspflicht bietetAnlegern besseren Schutz (2009).

[36] Vgl. Michel & Yoo: Anlageberatung: Beratungsprotokoll und Mitarbeiter- und Beschwerderegister in der Aufsichtspraxis (2013). S. 2.

[37] Vgl. Schroeder-Wildberg: Es ist an der Zeit für ein neues Beratungsrecht (2009).

[38] Vgl. Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist.

[39] Vgl. Theißen: Wertpapierdienstleistungen: Kundenberatung (2014). S. 525.

[40] Vgl. Ebd. S. 528.

[41] Vgl. Ebd. S. 530.

[42] Vgl. Thei(l,en: Wertpapierdienstleistungen: Kundenberatung (2014). S. 528 f.

[43] Vgl. Theißen: Wertpapierdienstleistungen: Kundenberatung (2014). S. 548 ff.

[44] Vgl. Theißen: Wertpapierdienstleistungen: Kundenberatung (2014). S. 560.

[45] Vgl. Maier: Das obligatorische Beratungsprotokoll: Anlegerschutz mit Tücken (2011). S. 3.

[46] Vgl. Michel & Yoo: Anlageberatung: Beratungsprotokoll und Mitarbeiter- und Beschwerderegister in der Aufsichtspraxis (2013). S. 1.

[47] Vgl. Maier: Das obligatorische Beratungsprotokoll: Anlegerschutz mit TOcken (2011). S. 3.

[48] Theißen: Wertpapierdienstleistungen: Kundenberatung (2014). S. 560.

Excerpt out of 54 pages

Details

Title
Beratungsprotokoll in der Anlageberatung
Subtitle
Wurden die Ziele der Regulierung erreicht?
College
Frankfurt School of Finance & Management
Grade
1,6
Author
Year
2014
Pages
54
Catalog Number
V275233
ISBN (eBook)
9783656675525
ISBN (Book)
9783656675518
File size
1462 KB
Language
German
Keywords
beratungsprotokoll, anlageberatung, wurden, ziele, regulierung
Quote paper
Holger Funk (Author), 2014, Beratungsprotokoll in der Anlageberatung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/275233

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