Die Rolle des Kartellrechts im Profifußball

Anhand ausgewählter Fragestellungen


Thèse de Bachelor, 2012

98 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

1. Einleitung
1.1 Fußball als Wirtschaftsfaktor
1.2 Zielsetzung der Arbeit und Vorgehen

2. Organisation des professionellen Fußballs
2.1 Struktur des Fußballs
2.1.1 Struktur auf internationaler Ebene
2.1.2 Struktur auf nationaler Ebene
2.2 Das Ein-Platz-Prinzip

3. Die Grundzüge des Kartellrechts
3.1 Wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen
3.1.1 Wettbewerb
3.1.2 Wettbewerbsbeschränkung
3.1.2.1 Art. 101 Abs. 1 AEUV
3.1.2.2 Art. 101 Abs. 3 AEUV
3.2 Der Missbrauch marktbeherrschender Stellungen
3.2.1 Art. 102 AEUV
3.2.2 Die beherrschende Stellung
3.2.3 Der relevante Markt
3.2.3.1 Sachliche Abgrenzung
3.2.3.2 Räumliche Abgrenzung
3.3 Fusionskontrolle
3.4 Verhältnis zw. Art. 101 AEUV und Art. 102 AEUV

4. Vereinbarkeit des Sports mit dem Kartellrecht
4.1 Besonderheiten des sportlichen Wettbewerbs
4.1.1 Besonderheiten des Fußballmarktes
4.1.1.1 Assoziative Konkurrenz
4.1.1.2 Das Abhängigkeitsverhältnis
4.1.2 Besonderheiten des Produktes Fußball
4.1.2.1 Uno-Acto-Prinzip
4.1.2.2 Uncertainty of outcome
4.1.3 Sonstige Besonderheiten
4.1.3.1 Integrität des Wettbewerbs
4.1.3.2 Chancengleichheit
4.2 Problematik
4.3 Der Sport im Unionsrecht
4.4 Anwendbarkeit des Unionsrecht auf den Profifußball

5. Beispiele aus der Kommissionspraxis
5.1 Transferregelungen im Profifußball
5.1.1 Regelungsbedarf des Spielertransfers – national und international
5.1.2 Transferregelungen vor dem Bosman-Urteil
5.1.3 Der Fall Bosman
5.1.3.1 Der Sachverhalt
5.1.3.2 Inhalte des Urteils
5.1.3.3 Folgen des Urteils
5.1.4 FIFA-Transferreglement nach dem Bosman-Urteil
5.1.5 Rechtsqualität
5.1.6 Vereinbarkeit mit dem europäischen Wettbewerbsrecht
5.1.6.1 Art. 101 Abs. 1 AEUV
5.1.6.2 Freistellungsfähigkeit
5.1.6.3 Art. 102 AEUV
5.2 Die zentrale Rechtevermarktung der DFL
5.2.1 Die Entwicklung der Fernsehgelder
5.2.2 Die Bedeutung der Fernseh-Übertragungsrechte
5.2.2.1 Aus Sicht der Bundesliga-Vereine
5.2.2.2 Aus Sicht der übertragenen Sender
5.2.3 Aktuelle Ausgestaltung der Vermarktung der Fernsehübertragungsrechte
5.2.3.1 Zentralvermarktung
5.2.3.2 Bestimmung des originären Inhabers der Übertragungsrechte
5.2.4 Problematik
5.2.5 Kartellrechtliche Beurteilung
5.2.5.1 Art. 101 Abs. 1 AEUV
5.2.5.2 Art. 102 AEUV
5.2.5.3 Freistellungsfähigkeit
5.2.5.4 Kritik
5.2.6 Rechtevergabe 2013/2014
5.2.7 Exkurs: Pay-TV
5.3 Das Lizenzierungsverfahren
5.3.1 Die Rechtsnatur des Lizenzvertrags
5.3.2 Das Lizenzierungsverfahren der DFL
5.3.3 Kartellrechtliche Beurteilung
5.3.3.1 Art. 101 Abs. 1 AEUV
5.3.3.2 Dogmatische Ansätze einer Rechtfertigung
5.3.3.3 Freistellungsfähigkeit nach Art. 101 Abs. 3 AEUV
5.3.3.4 Art. 102 AEUV
5.4 Die „50+1“- Klausel
5.4.1 Der Fall ENIC/UEFA
5.4.1.1 Der Sachverhalt
5.4.1.2 Die Bedeutung der Entscheidung
5.4.2 Die „50+1“- Klausel in Deutschland
5.4.3 Vereinbarkeit mit dem europäischen Wettbewerbsrecht
5.4.3.1 Art. 101 Abs. 1 AEUV
5.4.3.2 Rechtfertigung

6. Zusammenfassung

7. Kritische Würdigung und Optimierungsmöglichkeiten

8. Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtssprechungsverzeichnis

Erklärung zur Urheberschaft

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Entwicklung der Gesamterlöse

Abb. 2: Das Drei-Säulen-Konzept des Kartellrechts

Abb. 3: Entwicklung der Bundesliga-Fernsehgelder

Abb. 4: Bundesliga-Einnahmemix

Abb. 5: Wertschöpfung der Zentralvermarktung

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Transferbilanzen 1. Bundesliga

Tab. 2: Vermarktungsformen der Big 5

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorwort

Als Betriebswirtin mit Schwerpunkt Sportmanagement ist es eher ungewöhnlich eine Bachelorarbeit mit juristischer Themenstellung zu verfassen, zumal das Sportrecht nur einen Teilbereich des Studiums darstellt.

Heutzutage gewinnt dieses Themengebiet jedoch immer mehr an Bedeutung, was nicht zuletzt in der immer währenden Diskussion um die Zentralvermarkung der Fernsehübertragungsrechte der Bundesliga und der des Pay-TV deutlich wurde.

Aus diesem Grund, aber auch weil ich mich schon immer für das Gebiet Sportrecht interessiert habe, fand ich es eine reizvolle Herausforderung das Thema der Rolle des Kartellrechts im Profifußball als Abschlussarbeit zu bearbeiten.

Die Arbeit wurde an der FH Heilbronn im Rahmen eines Bachelorstudiengangs erstellt und im April 2012 als Bachelorthesis eingereicht.

Hierfür gilt mein besonderer Dank Prof. Dr. Christian Stangl, Lehrbeauftragter in Sachen Wirtschaftsrecht an der FH Heilbronn, der die Arbeit betreute und den Fortgang durch wertvolle Anregungen gefördert hat.

Mein besonderer Dank gilt Dr. Rolf Eicke, Geschäftsführer der Kick-OFF-Consulting, der für fachliche Fragen immer ein offenes Ohr hatte.

Meiner Familie danke ich für ihre Unterstützung in allem, was ich bisher in meinem Leben gemacht habe. Ohne sie wären mein Studium und diese Arbeit nicht machbar gewesen.

Literatur konnte bis Mitte März 2012 berücksichtigt werden.

1. Einleitung

1.1 Fußball als Wirtschaftsfaktor

Fußball ist längst nicht mehr nur Sport. Der Fußball wird bei Großveranstaltungen wie der Weltmeisterschaft zum Volksfest. In den letzten Jahrzehnten hat sich der professionelle Fußball im Zuge der Globalisierung und Medialisierung weitreichend verändert und sich zu einem mächtigen Wirtschaftszweig entwickelt.[1] Das Gesamtvolumen des europäischen Fußballmarktes umfasste im Jahr 2009/2010 ein Volumen von 16,3 Milliarden Euro und es wird ihm von Marktbeobachtern noch weiteres Wachstumspotenzial bescheinigt.[2] Mehr als die Hälfte des Gesamtmarktes machen dabei die Big Five aus, worunter man die ersten Ligen in Deutschland, England, Frankreich, Italien und Spanien versteht. Der Anteil der 1. Fußball-Bundesliga in der Saison 2010/2011 beläuft sich allein auf ca. 1,94 Mrd. Euro[3], wobei Sponsoringerlöse oder der Verkauf von Medienrechten und Eintrittskarten die wichtigsten Einnahmequellen darstellen. Betrachtet man die Entwicklung des Fußballs, stellt man fest, dass sich das Spiel an sich nicht wesentlich verändert hat. Allerdings haben sich die Rahmenbedingungen erheblich gewandelt – wirtschaftlich, jedoch auch politisch und rechtlich gesehen. Der Sport, der vor kurzem, ganz traditionell, noch als „politikfreier“ und „selbstregulierender“ Sektor galt, befindet sich in einer Phase des Umbruchs. Vor allem der Profifußball ist in letzter Zeit öfters in Berührung mit dem Kartellrecht gekommen. Mit der zunehmenden Kommerzialisierung rücken immer wieder Regulierungsprobleme dieses Bereichs in den Fokus der Regulierungsbehörden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Entwicklung der Gesamterlöse[4]

Einer der wichtigsten Meilensteine dieser Entwicklung stellt zweifelsohne das Bosman-Urteil des Europäischen Gerichtshofs dar, mit dem u.a. die bestehende Ausländerbeschränkung für Vereine aufgehoben wurde. Bundesligisten können seitdem prinzipiell ihre Spiele ohne einen einzigen deutschen Spieler bestreiten. Die Vermarktungspraktiken der Fernsehrechte der Bundesliga bieten ebenfalls seit Jahren häufig Diskussionspotenzial.[5] Auch wenn viele der zugrunde liegenden Sachverhalte den deutschen Fußball nicht unmittelbar betrafen, als sich der EuGH im Jahr 2006 erstmalig zur Anwendung des in Art. 101 AEUV und Art. 102 AEUV verankerten Kartellverbots und Missbrauchverbots äußerte, wurde doch zuletzt hierzulande das Augenmerk auf die Problematik gelenkt. So stark, dass im Februar 2008 eine Hausdurchsuchung des Bundeskartellamtes beim Deutschen Fußball Bund (DFB) sowie bei der Deutschen Fußball Liga GmbH (DFL) erfolgte.[6] Als Folge dessen, müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen des Sports den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Zentraler Erörterungsgegenstand dieser Arbeit ist die Frage, inwieweit das bestehende Kartellrecht Auswirkungen und Einfluss auf verschiedene Bereiche und den Profifußball insgesamt hat und diesen in seiner Autonomie einschränkt.

1.2 Zielsetzung der Arbeit und Vorgehen

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit kartellrechtlich relevanten Sachverhalten im Sportsektor, aus der Perspektive des europäischen Wettbewerbsrechts. Die Autorin fokussiert sich ausschließlich auf den Bereich des deutschen Profifußballs, da dieser aufgrund seiner Popularität für diesen Zweck anschauliche Beispiele liefert und in seiner Organisationsstruktur beispielhaft für andere Vereinssportarten – national und international – steht. In diesem Zusammenhang werden einzelne Fragestellungen aufgegriffen und die damit verbundenen ökonomischen Wirkungen veranschaulicht.

Da die Alleinstellung der internationalen und nationalen Sportverbände immer häufiger Fragen in Bezug auf die Kontrolle der Verbandsmacht bzw. der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit ihrer Satzungsbestimmungen im Profibereich aufwirft, soll zu Beginn der Arbeit die Struktur des Fußballs auf internationaler und nationaler Ebene betrachtet werden und das Ein-Platz-Prinzip beleuchtet werden, welches für das Verständnis dieser Arbeit fundamentale Bedeutung hat. Desweiteren wird auf die Grundzüge des Kartellrechts, den drei Säulen an sich, eingegangen und die wichtigsten Paragraphen, die im weiteren Verlauf der Arbeit eine wesentliche Rolle spielen, erläutert. Es folgen die Besonderheiten des Sportmarktes, die oftmals bei nationalen, wie auch internationalen Funktionären als Rechtfertigungsgrund zur Selbstregulierung des Sportsektors gelten. Innerhalb dieses Gliederungspunktes sollen zunächst die Unterschiede zwischen wirtschaftlichen und sportlichen Wettbewerb, sowie die Problematik veranschaulicht werden, die sich aus der Autonomie des Sportsektors in Verbindung mit der Wettbewerbspolitik ergibt. Dieser Teil umfasst abschließend die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den Profifußball.

Im Hauptteil werden nachfolgend verschiedene Problemfelder, die für den Sportsektor Signifikanz besitzen, auf ihre wettbewerbsschränkende Wirkung untersucht. Zunächst wird das Problemfeld definiert und auf das mögliche Konfliktpotenzial in Verbindung mit dem Kartellverbot eingegangen. Zentrale Erörterungsfrage ist hier, inwieweit die einzelnen Anwendungsfälle mit dem Kartellrecht in Konflikt treten und sich vor allem mit dem Art. 101 AEUV und Art. 102 AEUV vereinbaren lassen. Desweiteren wird die aktuelle Behandlung der Bereiche erläutert, wobei sich diese Untersuchung auf das europäische Kartellrecht beschränkt. Diese Entscheidung beruht auf zwei Erwägungen: Zum ersten zieht die Autorin die oftmals grenzüberschreitende Wirkung kartellrechtlich relevanter Sachverhalte in Betracht. So wie es z.B. bei den Fernsehrechten an der Fußball-Bundesliga der Fall ist. Zum zweiten weichen die deutschen Kartellvorschriften zum Kartellverbot, sowie zum Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, im Inhalt und in der Anwendung nur unwesentlich von denen der europäischen ab, sodass die Gewinnung neuer Erkenntnisse nur gering wäre.

Das Ziel dieser Arbeit ist es, einen wissenschaftlichen Beitrag zur Diskussion um die Zukunft des Profifußballs zu leisten, indem nach der Vereinbarkeit des Kartellrechts mit dem Fußballsektor gefragt wird. Der letzte Teil umfasst somit eine Zusammenfassung der Arbeit, sowie eine kritische Würdigung dessen.

2. Organisation des professionellen Fußballs

Ziel dieses Kapitel ist es, dass der Leser ein Verständnis über die Struktur des Fußballs auf internationaler und nationaler Ebene bekommt, um dann mit Hilfe des Ein-Platz-Prinzips auf die Problematik der Alleinstellung von Sportverbänden allgemein einzugehen.

2.1 Struktur des Fußballs

2.1.1 Struktur auf internationaler Ebene

Der Weltverband FIFA - Fédération Internationale de Football Association - mit Hauptsitz in Zürich – bildet die oberste Instanz des organisierten Fußballsports. Dieser ist für die weltweite Förderung und Verbreitung des Fußballs zuständig. Desweiteren kümmert er sich um die Organisation internationaler Turniere, um die Festlegung der Regeln und Bestimmungen, um die Kontrolle des Fußballs, sowie um die Sicherung der Integrität des Wettbewerbs.[7] Die FIFA setzt sich aktuell aus 208 Verbänden[8] zusammen, welche sich auf kontinentaler Ebene zu vom Weltverband anerkannten Konföderationen zusammengeschlossen haben.[9] Rechtlich gesehen sind die Verbände keine Mitglieder der FIFA, sondern fungieren nur zur Interessenwahrnehmung der Kontinentalverbände. Auf europäischer Ebene fungiert die UEFA – Union des associations européenes de football – mit Sitz in Nyon/Schweiz. Unter Berücksichtigung der Statuten und Regeln des Weltverbandes organisiert diese in Absprache mit dem FIFA-Rahmenterminkalender europäische Wettbewerbe, wie z.B. die UEFA Champions League oder die Europameisterschaft. Zuständig auf nationaler Seite ist der Deutsche Fußball-Bund DFB mit Sitz in Frankfurt als Mitglied der UEFA und der FIFA.

2.1.2 Struktur auf nationaler Ebene

Der deutsche Fußball wird heute in seiner organisierten Form in (offiziell) gemeinnützigen Vereinen respektive gewinnorientierten Kapitalgesellschaften als Amateur- oder Profisport betrieben. Die oberste Organisations- und Kontrollbehörde ist dabei der Deutsche Fußball-Bund. Dieser stellt mit mehr als 6,5 Millionen Mitgliedern in knapp 26.000 Vereinen und somit über 180.000 Mannschaften den größten Sportverband im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) dar.[10] Der DFB fungiert als Spitzenverband für den organisierten Fußball, der somit gegenüber dem Deutschen Olympischen Sportbund eine autonome Stellung einnimmt. Die Aufgaben umfassen die Vertretung der grundsätzlichen Angelegenheiten der Sportart Fußball und die Interessen seiner Mitglieder. Zusätzlich ist er für die Organisation der Deutschen Meisterschaften, die Auswahl der Vertretung, die bei internationalen Meisterschaften teilnimmt, sowie die Weiterentwicklung des Regelwerks zuständig. Durch die zunehmende Professionalisierung und der damit einhergehenden Neuordnung des lizenzierten Fußballs, wurde im Jahre 2000 die „Deutsche Fußball Liga GmbH“ (DFL) als Ligaverband gegründet. „Die Liga – Fußballverband e.V.“[11] ist als eingetragener Verein die Vertretung der lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der 1. und 2. Bundesliga sowie gleichzeitig ordentliches Mitglied des DFB und hat die Stellung eines Landesverbands.[12] Folglich sind die lizenzierten Vereine nun ausschließlich Mitglied des Ligaverbandes. In diesem Bezugsrahmen sollte berücksichtigt werden, dass das Bestehen einer Profiliga nur durch die ausdrückliche Zustimmung des Landesverbandes rechtmäßig ist.[13]

Als Profifußball versteht man den primär unter kommerziellen Bedingungen ausgeübten Fußball in kapitalistischen Gesellschaften, also rein berufsbezogenen Sport.[14] Die DFL fungiert als Tochtergesellschaft des eigetragenen Vereins und übernimmt die operativen Geschäftstätigkeiten des Ligaverbandes.[15] Die DFL operiert als Ausrichter der Fußballspiele in den ihr vom DFB überlassenen Lizenzligen[16] und vergibt die Lizenzen an die sportlichen Qualifikanten der beiden Ligen. Desweiteren werden alle Verträge zur Vermarktung der Rechte an den Wettbewerben mit den ausgewählten Partnern von der DFL verhandelt.[17]

2.2 Das Ein-Platz-Prinzip

Das Sportverbandswesen ist national und international durch das Ein-Platz-Prinzip gekennzeichnet, mit dem die Verbände ihre Alleinstellung bei der Organisation und Veranstaltung des gesamten Wettkampfbetriebs im Amateur- wie auch im Profibereich manifestieren. Die Sportvereine haben sich zur besseren Koordinierung und Abstimmung in einer Sportart zu Sportverbänden zusammengeschlossen. Diese schließen sich wiederum zu einer größeren Organisationseinheit – dem Spitzen- oder Dachverband – zusammen.[18] Jedes Fachgebiet kann satzungsmäßig nur durch einen Spitzenverband vertreten sein. Folglich können die internationalen Sportverbände in den verschiedenen Sportarten, wie die FIFA für den Fußball, je Land nur einen Sportverband aufnehmen. Durch die Verbandsatzungen wird dieses System gleichsam von oben nach unten durchgesetzt.[19] Zweck des Ein-Platz-Prinzip ist die Einheitlichkeit des nationalen und internationalen Sportbetriebs, wie auch die Vereinfachung der Organisation nationaler und internationaler Wettkämpfe.

Daraus resultiert jedoch eine Alleinstellung der Verbände in Bezug auf die Veranstaltung des sportlichen Wettkampfs. Somit sind die Mitglieder und sonstige dem Satzungsrecht Unterworfenen auf den Verband angewiesen, um sich am sportlichen Wettkampf zu beteiligen. Zudem schützt die Pyramidenstruktur der Verbände die europäischen Ligen vor dem Marktzutritt konkurrierender Ligen zumindest auf der nationalen Ebene. Was einerseits an dieser Monopolstellung sinnvoll erscheint, und zwar, dass die Durchführung des Sports nach einheitlichen Regeln funktioniert, birgt andererseits die Gefahr des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung.

3. Die Grundzüge des Kartellrechts

Neben der deutschen Wettbewerbsordnung ist nach dem zweiten Weltkrieg im Zuge der Bemühung um eine Einigung Europas, das deutsche Recht vielfältig überlagernd und zum Teil verdrängend, das europäische Kartellrecht getreten. Von weitreichender Bedeutung für den Sport ist das in den Art. 101ff. AEUV geregelte Kartellrecht, welches Ermächtigungsgrundlagen zur Errichtung eines Systems von Wettbewerbsregelungen beinhaltet. Damit soll der innergemeinschaftliche Handel in freiem Wettbewerb zwischen privaten und öffentlichen Unternehmen erreicht werden. Somit sind wettbewerbsbehindernde, -einschränkende oder gar –verfälschende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen (Art. 101 AEUV) genauso verboten, wie der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV).[20] Ein weiterer Bestandteil dieses dreistufigen Säulensystems bildet die Fusions- bzw. Zusammenschlusskontrolle.

Diese, den Sport berührenden Hauptregeln bilden die Basis des Kartellrechts. Obwohl die Fusionskontrolle heutzutage den Schwerpunkt einnimmt, sind für die Bearbeitung dieser Arbeit nur die beiden anderen Säulen von weitreichender Bedeutung.[21]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Das Drei-Säulen-Konzept des Kartellrechts[22]

Das Kartellrecht ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen im §1 GWB verankert. Wenn der wirtschaftliche Wettbewerb innerhalb der Grenzen des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigt wird, kommt aufgrund des Territorialitätsprinzips das nationale Recht gegen Wettbewerbsbehinderungen zur Anwendung.

Handelt es sich um grenzüberschreitende Kartelle, ist das Kartellverbot im europäischen Kartellrecht in denArt. 101 ff. AEUV (=Artikel 81 EG-Vertrag alter Fassung)geregelt. Es hat die Aufgabe eine Versteifung auf bestimmte Marktstrukturen zu verhindern, ohne welche vorzuschreiben. Aufgrund seiner Bedeutung für die EU gilt das Wettbewerbsrecht ebenfalls für Nicht-EU-Mitglieder (z.B. Schweiz), es ist allein abhängig von der Auswirkung im Binnenmarkt.[23] Wenn die Kartellabsprachen auf dem Gemeinsamen Markt vorliegen, unterliegen die Vereinbarungen der Sportverbände dem europäischen Kartellrecht.

Bundeskartellamt und Landeskartellbehörden sind befugt grundsätzlich auch das europäische Kartellverbot anzuwenden. Nach §50 GWB übernimmt das BKartA die nationale Aufsicht und ist für die Durchsetzung des europäischen Kartellrechts zuständig. Durch die Übertragung von mehr Aufgabenbereiche in den letzten Jahren hat das BKartA erheblich an Bedeutung gewonnen.[24]

3.1 Wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen

Die erste materialrechtliche Säule des Kartellrechts bildet sein erster Abschnitt mit den Regelungen über wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen.[25] Das System eines unverfälschten Wettbewerbs wird durch Art. 101 ff. AEUV verwirklicht und stellt einen zentralen Ordnungsauftrag der europäischen Wirtschaftsverfassung dar.

Bevor auf den Inhalt des Art. 101 AEUV eingegangen wird, werden die Wesensmerkmale der Begriffe „Wettbewerb“ und „Wettbewerbsbeschränkung“ erläutert.

3.1.1 Wettbewerb

Seit langem wird versucht einen einheitlichen Begriff des Wettbewerbs zu bestimmen. Eine allgemeingültige Begriffsbestimmung wurde aufgrund des Fehlens eines gemeinsamen Ansatzpunktes aller Wirtschaftsdisziplinen nicht gegeben.[26] Die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung haben sich darauf beschränkt, die im Einzelfall bedeutsamen Elemente zu konkretisieren.

„Der EuGH hat in diesem Zusammenhang wiederholt auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Begriff im Sinne der allgemeinen Ziele des Gemeinsamen Marktes zu verstehen und dabei die Selbständigkeit der wirtschaftlichen Betätigung der Unternehmer als Grundvoraussetzung eines funktionsfähigen Wettbewerbes betont. Daraus folgt letztlich, dass der geschützte Wettbewerb aus der Gesamtheit der unternehmerischen Betätigungsfreiheiten besteht.[27]

Der Art. 101 AEUV definiert den Begriff des vom ihm geschützten Wettbewerb nicht.

3.1.2 Wettbewerbsbeschränkung

Zentrales Tatbestandsmerkmal des Art. 101 Abs. 1 AEUV ist die Wettbewerbsbeschränkung. Aufgrund unterschiedlicher Bedeutungen in den gegebenen Vorschriften ist dieser Begriff nicht eindeutig definiert. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es dabei auf die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit und der wettbewerblichen Stellung der im Markt beteiligten Unternehmen an. Somit dürfen Vereinbarungen die wirtschaftliche Selbständigkeit des Handelns der Unternehmen nicht berühren.[28] Alleinig eine Überprüfung einer etwaigen Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit am Markt ist vorzunehmen.[29]

3.1.2.1 Art. 101 Abs. 1 AEUV

Gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, wenn sie es bezwecken den innergemeinschaftlichen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Dies betrifft grundsätzlich alle Wettbewerbsparameter wie Preis, Produktion, Absatz, Werbung, etc. Danach ist bereits der Abschluss und nicht erst die Durchführung solcher Vereinbarungen verboten.[31] Vor allem Vereinbarungen werden als Handlungsform erfasst. Hierfür ist grundlegend der (zivilrechtliche) Vertragsbegriff maßgebend, d.h. es bedarf einer Willenserklärung von mindestens zweier Parteien. Das Tatbestandsmerkmal wird jedoch weit ausgelegt.[30]

Das Verbot umfasst horizontale, wie auch vertikale wettbewerbsbeschränkende Abreden. Von horizontalen Vereinbarungen spricht man bei Absprachen zwischen Wettbewerbern gleicher Wirtschaftsstufe, die als Konkurrenten auf demselben Markt tätig sind. Hierfür wird im Allgemeinen der Begriff „Kartell“ verwendet. Von vertikalen Vereinbarungen hingegen spricht man bei Absprachen zwischen Unternehmen unterschiedlicher Handelsstufen, wie z.B. Lieferant und Abnehmer.[32] Die davon betroffenen Adressaten sind Unternehmen und Unternehmensvereinigungen. Der Begriff des „Unternehmens“ beschreibt nach Auffassung der Kommission und der Gemeinschaftsgerichte „jede wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.“[33] Hierzu zählt jede natürliche oder juristische Person bzw. Personengruppe, die auf einem bestimmten Markt wirtschaftliche Leistungen (Güter und Dienstleistungen) gegen Entgelt anbietet oder nachfragt.

In diesem Sinne betätigen sich auch Sportverbände unternehmerisch, soweit die sportliche Tätigkeit marktmäßig gegen Entgelt angeboten wird, wie es im Profi- und Berufsfußball der Fall ist. Hier ist u.a. die Verwertung von Veranstalterrechten zu nennen, wie z.B. das Abschließen von Fernsehübertragungsverträgen.[34] Voraussetzung für das Greifen des Art. 101 Abs. 1 AEUV ist das Vorliegen einer Vereinbarung eines Beschlusses oder einer abgesprochenen Verhaltensweise. Da Sportverbände einerseits Unternehmen, wie auch Unternehmensvereinigungen im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV sein können, müssen sie nicht zwangsläufig selbst wirtschaftlich tätig werden. Die Ausübung geschieht durch die repräsentierten Vereine, die wiederum Unternehmen sind. Im Sportsektor wird anhand der Beschlüsse von Sportverbänden als Unternehmensvereinigung der Gesamtwille der Mitglieder gebildet und in Satzungsbestimmungen geregelt. Diese Statuten nationaler und internationaler Sportverbände erfüllen mit Anerkennung der einzelnen Vereine die Voraussetzungen einer Vereinbarung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV.[35] Dieses findet zudem Anwendung auf Vereinbarungen und Beschlüsse, wenn die Kartellabsprachen auch auf dem gemeinsamen Markt durchgeführt werden. Dies ist im Sport aufgrund des Ein-Platz-Prinzip und der damit einhergehenden Monopolstellung der Verbände gegeben.

3.1.2.2 Art. 101 Abs. 3 AEUV

Bis zu einem gewissen Umfang ist die Zusammenarbeit von konkurrierenden Unternehmen unbedenklich. Wenn Vereinbarungen Vorteile, u.a. für die Verbraucher, mit sich bringen oder wie im Artikel beschrieben „zur Verbesserung wirtschaftlichen Fortschritts beitragen“[37], sind Abreden unerlässlich. In diesem Fall können solche Vereinbarungen vom Kartellverbot freigestellt werden.[36]

Es dürfen den beteiligten Unternehmen jedoch keine Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele erlässlich sind.[38] Diese Freistellung wird für das europäische Kartellrecht im Art. 101 Abs. 3 geregelt.

Dies bedeutet, dass alle unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fallenden wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, als automatisch freigestellt gelten, wenn sie die Bedingungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllen. Daraus ergibt sich, dass die Unternehmen selbstverantwortlich beurteilen müssen, ob ihre Verhaltensweisen unter die Verbotsnorm des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt und wenn ja, ob es nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt ist.

3.2 Der Missbrauch marktbeherrschender Stellungen

Einen weiteren Bestandteil des Kartellrechts stellt der Missbrauch marktbeherrschender Stellungen dar, welcher im Art. 102 AEUV geregelt ist. Die darin geregelte Missbrauchskontrolle stellt ein geeignetes Instrument zur Überwachung und Wiederherstellung fairer Marktbedingungen dar.

3.2.1 Art. 102 AEUV

Das Verbot in Art. 102 AEUV erfasst seinem Wortlaut nach

„jede missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil[40] desselbigen durch ein oder mehrerer Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen.“[41][39]

Folglich ist nicht die beherrschende Stellung als solche verboten, vielmehr die missbräuchliche Ausnutzung dieser. Diese ist dann gegeben, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf einem Markt durch Handlungsunabhängigkeit zu verhindern.[42]

Die Verbotsadressaten sind nur Unternehmen in einer beherrschenden Stellung. Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 102 AEUV sind parallel anwendbar, d.h. es können unter diesen Artikel auch Verhalten fallen, die nach Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht verboten sind. Eine Freistellung von diesem Verbot ist nicht möglich.

Desweiteren betrifft Art. 102 AEUV nur einseitiges Verhalten. Die Tatsache, dass dieses ein Kontrast zum Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellt, welcher „Vereinbarungen“ als Tatbestandsmerkmal voraussetzt, macht eine Abgrenzung zwischen den Begriffen der „Vereinbarung“ und „einseitiges Verhalten“ erforderlich. Die Autorin möchte sich auf die Erläuterung von „einseitigem Verhalten“ beschränken, da eine Definition des weiteren Begriffes bereits in Kapitel 3.1.2 erfolgte.

Einseitiges Verhalten liegt dann vor, wenn eine Vertragspartei keine Unterstützung einer anderen erhält.[43]

[...]


[1] Vgl. Meier, The Rise of the Regulatory State in Sport, S.2.

[2] Vgl. hierzu und im Folgenden Deloitte & Touche (Hrsg.), Annual Review of Football Finance, online im Internet unter:

http://www.deloitte.com/view/de_DE/de/branchen/consumerbusinessandtransportation/tourism-hospitalityleisure/7a2c1646e8e60310VgnVCM2000001b56f00aRCRD.htm (Stand: 28.12.2011).

[3] Vgl. DFL(Hrsg.), Bundesliga-Report 2012, S. 7.

[4] DFL (Hrsg.), Bundesliga Report 2012, S.7.

[5] Vgl. Jann u.a., Die politische Regulierung professioneller Sportligen, BISp-Jahrbuch 2005/06, S.251.

[6] Vgl. hierzu und im Folgenden Heermann, Anwendung des europäischen Kartellrechts im Bereich des Sports, WuW, Heft

04/2009, S. 394 ff.

[7] Vgl. FIFA (Hrsg.), FIFA-Statuten: 2. Zweck.

[8] FIFA (Hrsg.), FIFA-Associations, online im Internet unter: http://de.fifa.com/aboutfifa/organisation/associations.html

(Stand 17.02.2012).

[9] Vgl. hierzu und im Folgenden FIFA (Hrsg.), FIFA-Statuten: 20. Konföderationen.

[10] Vgl. hierzu und im Folgenden DFB (Hrsg.), Mitglieder-Statistik, online im Internet unter:

http://www.dfb.de/index.php?id=11015 (Stand: 06.01.2012).

[11] Vgl. hierzu und im Folgenden Dworak, Finanzierung für Fußballunternehmen, S. 11.

[12] Vgl. DFB (Hrsg.), DFB Statuten, 2. Satzung, Präambel.

[13] Vgl. Benz/Gehring, Krisen im Profifußball, S. 23.

[14] Vgl. Hortleder, Sport in der nachindustriellen Gesellschaft, S.35, zit. nach Schumann, Professionalisierungstendenzen im

deutschen Fußball aus sportökonomischer Perspektive, S. 26.

[15] Vgl. Dworak, Finanzierung für Fußballunternehmen, S. 12.

[16] Die Ligen sind in einer sogenannten Vereinspyramide aufgebaut. Auf allen Ebenen finden Wettkämpfe statt unter

Berücksichtigung des Systems des Auf- und Abstiegs. Dieses ist ein wesentliches Merkmal des europäischen

Sportmodells.

[17] Vgl. DFB (Hrsg.), DFB-Statuten, 14. Ligaverband/DFL, Satzungen, § 4.

[18] Vgl. Haas, in Haas u.a., Handbuch, B Kapitel 1, Rn. 48, zit. nach Beisenherz, S. 7.

[19] Vgl. Beisenherz, Der professionelle Sport und das europäische Kartellrecht, S. 7.

[20] Vgl. Wallenberg, Kartellrecht, S. 6

[21] Vgl. hierzu und im Folgenden Wallenberg, Kartellrecht, S.5 ff.

[22] Vgl. Ebenda, S. 5.

[23] Vgl. Beisenherz, Der professionelle Sport und das europäische Kartellrecht, S. 70.

[24] Vgl. Bundeskartellamt (Hrsg.), Kartellverbot, online im Internet unter:

http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/Kartellverbot/kartellverbotW3DnavidW2635.php (Stand: 21.02.2012).

[25] Vgl. hierzu und im Folgenden Wiedemann, in: Wiedemann (Hrsg.), Handbuch des Kartellrechts, S.49.

[26] Vgl. Wallenberg, Kartellrecht, S. 12.

[27] Vgl. Lübbig, in: Wiedemann (Hrsg.), Handbuch des Kartellrechts, S.145.

[28] Vgl. Ebenda, S. 146.

[29] Vgl. Wallenberg, Kartellrecht, S. 13.

[30] Siehe Anhang, Art. 101 AEUV.

[31] Vgl. Wiedemann, in: Wiedemann (Hrsg.), Handbuch des Kartellrechts, S. 51.

[32] Vgl. Wallenberg, Kartellrecht, S.29.

[33] EuGH, ver. Rs. C-159/91 und C-160/91, Poucet, Slg. 1993, 637 ff., Rn. 17; EuGH, Rs. C-55/96, Job Centre, Slg. 1997,

I-7119 ff., Rn. 21; EuGH, Rs. C-244/94 Fédération Francaise, Slg. 1995, I-4013 ff., Rn. 14.

[34] EuGH, Rs. 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405 ff., Rn. 4; vgl. nachfolgend in diesem Sinne EuGH, Rs. 13/76,

Dona, Slg. 1976, 1333 ff., Rn. 12-15; Schlussanträge des GA Lenz, Rs. C- 415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4930 ff., Rn.

254.

[35] Vgl. Beisenherz, Der professionelle Sport und das europäische Kartellrecht, S.71.

[36] Siehe Anhang, Art. 101 AEUV.

[37] Nach Art. 101 Abs. 3 AEUV.

[38] Vgl. Wallenberg, Kartellrecht, S. 46.

[39] Siehe Anhang, Art. 102 AEUV.

[40] Hierbei kann der wesentliche Teil des Gemeinsamen Marktes mit dem Territorium eines Mitgliedstaates identisch sein

[41] EuG v. 10.7.1990. Rs. T-51/89,. Tetra Pak/Kommission, Slg. 1990 S. II-309, 358.

[42] Vgl. Wallenberg, Kartellrecht, S. 82 f.

[43] Ebenda, S. 82.

Fin de l'extrait de 98 pages

Résumé des informations

Titre
Die Rolle des Kartellrechts im Profifußball
Sous-titre
Anhand ausgewählter Fragestellungen
Université
Heilbronn University; Künzelsau
Note
1,3
Auteur
Année
2012
Pages
98
N° de catalogue
V275261
ISBN (ebook)
9783656676706
ISBN (Livre)
9783656676690
Taille d'un fichier
1152 KB
Langue
allemand
Mots clés
rolle, kartellrechts, profifußball, anhand, fragestellungen
Citation du texte
Jasmin Leonhardt (Auteur), 2012, Die Rolle des Kartellrechts im Profifußball, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/275261

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