These: „Das Bundesverfassungsgericht übersteigt in seinem Urteil zur Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht seine Kompetenzen.“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 9. November 2011 in seinem Urteil die bei der Europawahl 2009 geltende Fünf-Prozent-Hürde für nichtig erklärt, da sie unter den gegebenen Verhältnissen gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit für Parteien verstößt. Die Wahl wird jedoch nicht wiederholt werden müssen. Im Folgenden soll zunächst auf die Urteilsbegründung eingegangen werden, um anschließend die Argumente des Gesetzgebers und der zwei Sondervotums zu erörtern. Die vom Bundesverfassungsgericht höher gestellte allgemeine Chancengleichheit der Wählerstimmen wird in diesem Zusammenhang auf das Argument der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments treffen. Abschließend werden die beiden Argumente der Chancengleichheit und des Risiko der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments gegenübergestellt werden, um so zu einem abschließenden Urteil zu kommen.
Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts, welche die Entscheidung mit 5:3 Stimmen traf, wobei die Richter Di Fabio und Mellinghoff ein Sondervotum abgaben, stützt sich im Wesentlichen auf die folgenden Überlegungen. Das Europawahlgesetz ist durch das nationale Bundesrecht an den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien zu messen. Somit muss jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Kandidaten und Parteien haben. Auch muss aufgrund des Grundsatzes der Chancengleichheit für Parteien jeder Partei gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze im Parlament eingeräumt werden. Die Fünf-Prozent-Sperrklausel bewirkt in dieser Hinsicht jedoch eine Ungleichgewichtung der Wählerstimmen im Hinblick ihres Erfolgswertes, weil diejenigen Wählerstimmen, die für Parteien abgegeben worden sind, die unter der 5% Hürde bleiben, bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben. Außerdem wird durch die Sperrklausel der Anspruch auf die Chancengleichheit der politischen Parteien beeinträchtigt.
Das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt sein Eingreifen damit, dass der „Wahlgesetzgeber mit einer Mehrheit von Abgeordneten die Wahl eigener Parteien auf europäischer Ebene durch eine Sperrklausel und den hierdurch bewirkten Ausschluss kleinerer Parteien absichern könnte“ und daher dass Europawahlrechteiner strikten verfassungsrech
Inhaltsverzeichnis
- Das Bundesverfassungsgericht - demokratiefunktionaler Hüter der Verfassung
- Die Urteilsbegründung
- Die Argumente des Gesetzgebers
- Die Sondervotums
- Chancengleichheit und Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments
- Fazit
- Literaturverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Das Thesenpapier analysiert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht und hinterfragt die Kompetenzüberschreitung des Gerichts. Es untersucht die Argumente des Gerichts, des Gesetzgebers und der Sondervotums, um die Auswirkungen der Entscheidung auf die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments zu beleuchten.
- Kompetenzüberschreitung des Bundesverfassungsgerichts
- Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit
- Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments
- Parteiensplitterung und Fraktionsbildung
- Souveränitätsabtretung und Gesetzgebungskompetenz
Zusammenfassung der Kapitel
- Das Bundesverfassungsgericht - demokratiefunktionaler Hüter der Verfassung
Das Thesenpapier untersucht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht und stellt die These auf, dass das Gericht seine Kompetenzen überschritten hat. Es analysiert die Argumente des Gerichts, des Gesetzgebers und der Sondervotums, um die Auswirkungen der Entscheidung auf die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments zu beleuchten.
- Die Urteilsbegründung
Das Bundesverfassungsgericht argumentiert, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit für Parteien verstößt, da sie zu einer Ungleichgewichtung der Wählerstimmen führt. Das Gericht sieht keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments durch die Abschaffung der Sperrklausel, da die Anzahl der im Parlament vertretenen Parteien nur geringfügig steigen würde und die Fraktionsbildung weiterhin integrativ wäre.
- Die Argumente des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber befürchtet eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments durch eine Zunahme der Parteiensplitterung. Er argumentiert, dass die Abschaffung der Fünf-Prozent-Sperrklausel zu einer höheren Anzahl von Parteien mit nur einem oder zwei Abgeordneten führen würde, was die Arbeit des Parlaments erschweren könnte.
- Die Sondervotums
Die Sondervotums der Richter Di Fabio und Mellinghoff sprechen sich gegen eine Abschaffung der Fünf-Prozent-Hürde aus. Sie argumentieren, dass die Senatsmehrheit den Gestaltungsspielraum des Wahlgesetzgebers zu eng zieht und eine mögliche Funktionsbeeinträchtigung des Europaparlaments in Kauf nimmt. Sie sehen die Fünf-Prozent-Hürde als ein sinnvolles Mittel zur Vermeidung der Parteiensplitterung und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments.
- Chancengleichheit und Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments
Das Thesenpapier stellt die Argumente der Chancengleichheit für Parteien und der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments gegenüber. Es hinterfragt, ob die Gewichtung des Bundesverfassungsgerichts zu sehr an Prüfungsmaßstäben und zu wenig an der Praxis im Parlament orientiert ist. Es wird argumentiert, dass die Fünf-Prozent-Hürde auch in einem Parlament ohne Regierung die Funktionsfähigkeit stark beeinträchtigen kann, da die Fraktionsbildung erschwert wird und die Effizienz des Parlaments sinkt.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen das Bundesverfassungsgericht, die Fünf-Prozent-Sperrklausel, das Europawahlrecht, die Wahlrechtsgleichheit, die Chancengleichheit, die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments, die Parteiensplitterung, die Fraktionsbildung, die Souveränitätsabtretung und die Gesetzgebungskompetenz.
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- Dominik Mönnighoff (Autor), 2013, Das Bundesverfassungsgericht, demokratiefunktionaler Hüter der Verfassung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/276428