These: „Das Bundesverfassungsgericht übersteigt in seinem Urteil zur Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht seine Kompetenzen.“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 9. November 2011 in seinem Urteil die bei der Europawahl 2009 geltende Fünf-Prozent-Hürde für nichtig erklärt, da sie unter den gegebenen Verhältnissen gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit für Parteien verstößt. Die Wahl wird jedoch nicht wiederholt werden müssen. Im Folgenden soll zunächst auf die Urteilsbegründung eingegangen werden, um anschließend die Argumente des Gesetzgebers und der zwei Sondervotums zu erörtern. Die vom Bundesverfassungsgericht höher gestellte allgemeine Chancengleichheit der Wählerstimmen wird in diesem Zusammenhang auf das Argument der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments treffen. Abschließend werden die beiden Argumente der Chancengleichheit und des Risiko der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments gegenübergestellt werden, um so zu einem abschließenden Urteil zu kommen.
Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts, welche die Entscheidung mit 5:3 Stimmen traf, wobei die Richter Di Fabio und Mellinghoff ein Sondervotum abgaben, stützt sich im Wesentlichen auf die folgenden Überlegungen. Das Europawahlgesetz ist durch das nationale Bundesrecht an den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien zu messen. Somit muss jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Kandidaten und Parteien haben. Auch muss aufgrund des Grundsatzes der Chancengleichheit für Parteien jeder Partei gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze im Parlament eingeräumt werden. Die Fünf-Prozent-Sperrklausel bewirkt in dieser Hinsicht jedoch eine Ungleichgewichtung der Wählerstimmen im Hinblick ihres Erfolgswertes, weil diejenigen Wählerstimmen, die für Parteien abgegeben worden sind, die unter der 5% Hürde bleiben, bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben. Außerdem wird durch die Sperrklausel der Anspruch auf die Chancengleichheit der politischen Parteien beeinträchtigt.
Das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt sein Eingreifen damit, dass der „Wahlgesetzgeber mit einer Mehrheit von Abgeordneten die Wahl eigener Parteien auf europäischer Ebene durch eine Sperrklausel und den hierdurch bewirkten Ausschluss kleinerer Parteien absichern könnte“ und daher dass Europawahlrechteiner strikten verfassungsrech
Inhaltsverzeichnis
1. Urteilsbegründung und Argumentation des Bundesverfassungsgerichts
2. Einschätzung des Gesetzgebers und Gegenposition des Gerichts
3. Sondervoten der Richter Di Fabio und Mellinghoff
4. Bewertung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments
5. Kompetenzverteilung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit setzt sich kritisch mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Europawahlen auseinander. Das primäre Ziel ist es, die verfassungsrechtliche Argumentation des Gerichts der Position des Gesetzgebers gegenüberzustellen und zu prüfen, ob das Gericht durch seine Entscheidung, die Sperrklausel für nichtig zu erklären, seine Kompetenzen überschritten hat.
- Analyse der Urteilsbegründung hinsichtlich Wahlrechts- und Chancengleichheit
- Gegenüberstellung der Argumente zur Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments
- Würdigung der abweichenden Sondervoten der Richter Di Fabio und Mellinghoff
- Kritische Reflexion des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Wahlrecht
- Diskussion der Auswirkungen auf die Parteienzersplitterung und Parlamentsarbeit
Auszug aus dem Buch
Das Bundesverfassungsgericht - demokratiefunktionaler Hüter der Verfassung
Die zwei Sondervotums der Richter Di Fabio und Mellinghoff sprechen sich gegen eine Abschaffung der Fünf-Prozent-Hürde aus. „Sie sind der Auffassung, dass die Senatsmehrheit durch eine zu formelhafte Anlegung der Prüfungsmaßstäbe den Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit politische Parteien nicht überzeugend gewichte. Der Senat ziehe den Gestaltungsspielraum des Wahlgesetzgebers zu eng und nehme eine mögliche Funktionsbeeinträchtigung des Europaparlaments trotz dessen gewachsener politischen Verantwortung in Kauf.“ Die Fünf-Prozent-Hürde ist in ihren Augen mehr eine ergänzende Regelung zu Verhältniswahl als das es zu einem enormen Einschnitt in der Erfolgswertgleichheit komme, wie es beispielsweise bei einem – vom Grundgesetz auch erlaubtem – einstufigen Mehrheitswahlsystem kommen könne. So setzen die Wahlgrundsätze nicht voraus, dass ein reines Wahlsystems geschaffen wird, sondern auch Modifikationen und Mischungen durch die Wahlgrundsätze möglich sind. Insgesamt dürfe sich das Bundesverfassungsgericht auch nicht einzelne Elemente im Wahlsystem herausgreifen und daran strenge Gleichheitsanforderungen stellen. Wahlrechtsfragen müssen weiterhin Fragen des Gesetzgebers bleiben, „dessen Regelungsauftrag angesichts der Allgemeinheit der Wahlgrundsätze vom Bundesverfassungsgericht Zurückhaltung auferlege.“
Auch in der Europawahl sei die Fünf-Prozent-Klausel sachlich gerechtfertigt, da sie eine Parteiensplitterung für das von Deutschland gestellte Kontingent verhindert und die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments sichert. Auch wenn die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass es trotz aller Heterogenität immer gelungen sei, mehrheitsfähige Willensbildung herbeizuführen, so könne dieses Argument jedoch nicht im Hinblick auf die Vermeidung einer Zersplitterung der Parteien im Parlament gelten. Jede weitere parlamentarische Zergliederung erhöht den zeitlichen und personellen Aufwand für das Parlament und mindert somit die Funktionsfähigkeit und Effizienz des Parlaments. Gerade im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon und des weiteren Ausbaus der Entscheidungskompetenzen des Europäischen Parlaments müsse man dem Gesetzgeber die Beurteilung von Funktionsrisiken überlassen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Urteilsbegründung und Argumentation des Bundesverfassungsgerichts: Das Gericht begründet die Nichtigkeit der Sperrklausel mit Verstößen gegen die Grundsätze der Wahlrechts- und Chancengleichheit.
2. Einschätzung des Gesetzgebers und Gegenposition des Gerichts: Während der Gesetzgeber eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Parlaments sah, bewertete das Gericht die Folgen als vernachlässigbar.
3. Sondervoten der Richter Di Fabio und Mellinghoff: Die Richter kritisieren die formelhafte Prüfung des Senats und fordern eine größere Zurückhaltung gegenüber dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
4. Bewertung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments: Es wird erörtert, ob eine zunehmende Parteienzersplitterung die Arbeit in den Fraktionen und die Handlungsfähigkeit des Parlaments gefährden könnte.
5. Kompetenzverteilung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber: Das Kapitel schließt mit der These, dass das Gericht durch das Urteil seine Kompetenzen überschritten hat und der Gesetzgeber eigenständig über Funktionsrisiken urteilen sollte.
Schlüsselwörter
Bundesverfassungsgericht, Europawahl, Fünf-Prozent-Hürde, Wahlrechtsgleichheit, Chancengleichheit, Sperrklausel, Funktionsfähigkeit, Europäisches Parlament, Sondervotum, Gesetzgeber, Parteiensplitterung, Kompetenzüberschreitung, Wahlsystem, Fraktionsbildung, Lissabon-Vertrag
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die verfassungsrechtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der Fünf-Prozent-Hürde bei Europawahlen und bewertet diese kritisch.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das Wahlrecht, der Schutz der Chancengleichheit von Parteien sowie die Funktionsfähigkeit parlamentarischer Prozesse auf europäischer Ebene.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist die Prüfung der These, ob das Bundesverfassungsgericht durch das Urteil seine verfassungsrechtlichen Kompetenzen überschritten und den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unzulässig eingeengt hat.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechts- und politikwissenschaftliche Analyse der Urteilsbegründung sowie der Sondervoten unter Einbeziehung systemtheoretischer Argumente zur Parlamentsfunktionalität angewandt.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit den Argumenten für und gegen die Sperrklausel, der Bedeutung der Fraktionsbildung und der Frage der angemessenen Kontrolle durch das Verfassungsgericht.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Europawahlrecht, Wahlrechtsgleichheit, Sperrklausel, Parteiensplitterung und Kompetenzverteilung.
Wie bewerten die Richter Di Fabio und Mellinghoff das Urteil?
Sie lehnen die Abschaffung der Hürde ab, da sie die Prüfungsmaßstäbe des Senats für zu formelhaft halten und eine stärkere Achtung der Entscheidungskompetenz des Gesetzgebers fordern.
Warum hält der Autor die Entscheidung für eine Kompetenzüberschreitung?
Der Autor argumentiert, dass das Gericht bei komplexen Fragen der Funktionsfähigkeit des Parlaments dem Gesetzgeber mehr Spielraum für eigene Risikoabwägungen einräumen sollte, statt das Recht selbst zu setzen.
- Citation du texte
- Dominik Mönnighoff (Auteur), 2013, Das Bundesverfassungsgericht, demokratiefunktionaler Hüter der Verfassung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/276428