Ciceros Anklage gegen Verres. Der schwierige Weg der Sizilier zu ihrem Recht

Der Repetundenprozess gegen Verres in Cic. Verr.


Trabajo Escrito, 2014

19 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsangabe

1. Einleitung

2. crimen pecuniarum repetundarum

3. Die Causa Verres
3.1. Sizilien
3.2. Die Person Verres
3.3. Die Anklage
3.4. actio prima
3.4.1. exordium
3.4.2. argumentatio
3.4.3. peroratio
3.4.4. actio prima – zu gut durchdacht?
3.4.5. Die Folgen der actio prima

4. Zusammenfassung

5. Bibliografie

1. Einleitung

In dieser Hausarbeit beschäftige ich mich mit dem Repetundenprozess gegen Gaius Verres. Sämtliche Informationen zu dem Prozess des Jahres 70 v. Chr. liefert uns sein Ankläger Marcus Tullius Cicero. Zu dieser Zeit ist der einstige homo novus Cicero noch am Anfang seiner politischen Karriere und sieht sich im Prozess einer Riege alteingesessener Senatoren gegenüber.

Da Cicero unsere einzige überlieferte Quelle ist und es keine weiteren Quellen zur vergleichenden Betrachtung gibt, muss man seine Darstellungen sehr kritisch hinterfragen. Das gilt natürlich im besonderen Maße, wenn man seine Rolle in dem Prozess betrachtet. Cicero klagt Verres an und versucht ihn natürlich so negativ wie möglich darzustellen. Hierbei gilt es also abzuwägen, was der Realität entspricht und was dabei rhetorische Ausschmückung ist. Auch dahingehend möchte ich untersuchen, wie schwierig sich der Weg für die Sizilier gestaltet, zu ihrem Recht zu kommen.

Zur Analyse dieser Problemstellung werde ich zunächst das crimen pecuniarum repetun­darum historisch näher betrachten, um dann den Fall rechtlich einordnen zu können. Danach werde ich mich dem Fall widmen, indem ich zuerst den Ort des Geschehens, Sizilien, und den Angeklagten Gaius Verres vorstelle. Anschließend beleuchte ich die Anklage näher und befasse mich dann mit der ersten Verhandlung mithilfe von Quellenauszügen und analysiere wie Cicero das Gericht von der Schuld Verres‘ überzeugt. Nachdem ich dann noch kurz erläutere, ob die Rede nur ein schriftliches Konstrukt ist, betrachte ich die unmittelbaren Folgen der ersten Verhandlung. Schließlich fasse ich meine Erkenntnisse zusammen.

2. crimen pecuniarum repetundarum

Zahlreiche Statthalter bereichern sich während ihrer Promagistratur in den Provinzen, denn die unbezahlte Amtslaufbahn ist teuer und die Wahrscheinlichkeit einer Verschuldung der Beamten hoch und so bietet die Provinzverwaltung eine gute Gelegenheit, sich finanziell wieder zu stabilisieren. Die Statthalter nutzen dabei ihre Aufgabe als Steuereintreiber in den Provinzen aus, um sich selbst zu bereichern. Bei diesen willkürlichen Verbrechen der Statthalter ist der einzige Schutz für die Provinzbewohner das crimen pecuniarum repetundarum. Dieser Tatbestand wird zu der Zeit des Prozesses 70 v. Chr. in der quaestio perpetua de repetundis, einem Teil von sieben quaestiones perpetuae verhandelt.[1] Es gibt also schon ein manifestiertes System, um die Ausbeutung der Provinzen zu bestrafen, was darauf hinweist, dass es in der Vergangenheit verstärkt derartige Fälle gegeben haben muss.

Und in der Tat finden sich schon im Jahre 171 v. Chr. erste Erwähnungen von Beschwerden aus den Provinzen aufgrund von Ausbeutung beim römischen Historiker Titus Livius.[2] In diesem Fall können spanische Bundesgenossen, die von römischen Statthaltern ausgebeutet wurden, mithilfe von recuperatores ihr Recht geltend machen. Trotz dieser rechtlichen Möglichkeit scheint die Anklage sich doch sehr schwierig zu gestalten, wie man am Fall des Marcus Titinius sehen kann, dessen Prozess zweimal verschoben wird und letztlich mit einem Freispruch endet.[3] Gerade dies zeigt, dass es zu der Zeit noch keine wirkliche Rechtsgrundlage zur Bestrafung der korrupten Statthalter gibt.

Dies ändert sich erst mit der lex Calpurnia im Jahre 149 v. Chr., die zusammen mit einer früheren lex Iunia erstmals eine Rechtsgrundlage schafft.[4] Es entsteht ein System von quaestiones perpetuae, die jeweils dreißig bis sechzig Mitglieder haben. Das crimen pecuniarum repetundarum wird im quaestio perpetua de repetundis verhandelt mit dem Ziel, das widerrechtlich erpresste Geld zu erstatten.[5]

Im Jahre 122 v. Chr. wird die lex Acilia verabschiedet, die eine doppelte Wiedergutmachung festsetzt und die einfache somit ablöst. Damit wird der Tatbestand der Untertanenerpressung nun zu einer Straftat, das Beraubte wird beim zuständigen Prätor angezeigt. Weiterhin werden die Senatoren und deren nahe Angehörige von dem Richteramt ausgeschlossen.[6]

Eine Änderung tritt dann mit der lex Cornelia zwischen 81 und 79 v. Chr. ein, nach der nur noch Senatoren das Richteramt ausführen dürfen. Außerdem gilt nun eine Rückerstattung des zweieinhalbfachen des erpressten Geldwertes.[7] Dies stellt auch die Ausgangslage im Gericht dar, vor dem sich Verres verantworten muss. Zu dieser Zeit ist aber auch die lex Aurelia im Gespräch, die die Macht der Senatoren in den Gerichten auf ein Drittel reduzieren soll. Die Ritter und die Ärartribunen sollen die beiden weiteren Drittel in den quaestiones bilden.[8] Dies bewirkt natürlich eine erhebliche Spannung bei den senatorischen Richtern, was sich Cicero in der Anklage Verres‘ mehrmals deutlich zunutze macht.

Eine Besonderheit bei den Repetundenprozessen stellt die doppelte Aufführung der Beweise dar, die für derartige Verfahren obligatorisch ist. Demzufolge fällt das Urteil, die litis aestimatio, auch erst nach der zweiten Verhandlung, was Verschleppungen hin zu günstigeren Konsulaten für den Angeklagten fördert, so wird es auch bei der Anklage Verres‘ versucht.[9] Weiterhin können die socii ihr Recht nicht selbst einfordern, sondern müssen sich einen römischen patronus suchen, der ihre Angelegenheit vor dem zuständigen Prätor darlegt.[10] Insgesamt gestaltet sich also die Einforderung des Rechts für die socii als sehr schwierig, was ganz klar ihre geringere Wertigkeit gegenüber den Römern zeigt.

3. Die Causa Verres

3.1. Sizilien

In unserem Fall beraubt Verres die socii der Provinz Sizilien. Sizilien ist die älteste Provinz Roms, dessen Haupteinnahmequelle die Landwirtschaft ist und deswegen auch als Kornkammer Roms bezeichnet wird. Die meisten Gemeinden verwalten sich zwar selbst und haben eine eigene Justizgewalt, jedoch hat der Statthalter immer das Recht in Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten sowie in die Steuerabgaben und die Kornzufuhr nach Rom zu intervenieren. Bei dieser Regelung gibt es nur wenige Ausnahmen, wie die Stadt Messana, die autonom ist und keine Abgaben leisten muss.[11]

Diese starke Machtposition des Statthalters ist natürlich sehr anfällig, missbraucht zu werden. Auch wenn man bedenkt, dass die römischen Magistrate den Kollegeneinspruch und das Veto des Volkstribunen als Gegengewicht und die Statthalter nichts Derartiges haben. Hierdurch zeigt sich doch recht deutlich die Unfähigkeit der Senatsaristokratie, eine dauerhafte Rechts- und Friedensordnung in den Provinzen zu gewährleisten.[12] Diese Ausgangslage in den Provinzen fördert es erheblich, dass sich die Statthalter eigennützig innerhalb dieser bereichern, so wie es Verres tut.

3.2. Die Person Verres

Verres wird um 115 v. Chr. in eine senatorische Familie hineingeboren. Während der Bürgerkriege 84. Chr. ist er Verwalter der Kriegskasse und tritt mit dieser, als Sulla nach Italien kommt, auf dessen Seite über.[13]

In den Jahren 80/79 ist er Legat vom Stadthalter Gnaius Cornelius Dolabella in Kilikien, mit dem er sich ein Wettstreit im Kunstklau bei den Untertanen geliefert haben soll. Als Dolabella daraufhin in einem Repetundenprozess angeklagt wird, sagt Verres als Belastungszeuge aus.[14]

Im Jahre 74 v. Chr. folgt dann nach der erfolgreichen Bewerbung die Prätur, wobei er durch das Los die Rechtsprechung zuerkannt bekommt. In diesem Amt lässt er sich für Entscheidungen und die Vergabe öffentlicher Bauaufträge bezahlen.[15]

Danach folgt die Proprätur auf Sizilien, die aufgrund innerer und äußerer Konflikte, u.a. wegen des Spartacus-Aufstands, drei anstatt ein Jahr andauert. In den Jahren 73 bis 71 v. Chr. begeht Verres auf Sizilien zahlreiche Rechtsbrüche, die aufgrund der schwierigen politischen Lage vorerst ohne Konsequenzen bleiben.[16] Dies bildet die Ausgangslage dafür, dass Verres ein Jahr später von Cicero angeklagt wird.

[...]


[1] vgl. FUHRMANN, 2011, S. 248 f.

[2] LIV. 43.2: „Hispaniae deinde utriusque legati aliquot populorum in senatum introducti. Ii de magistratuum Romanorum auaritia superbiaque conquesti, nixi genibus ab senatu petierunt, ne se socios foedius spoliari vexarique quam hostes patiantur. Cum et alia indigna quererentur, manifestum autem esset pecunias captas, L. Canuleio praetori, qui Hispaniam sortitus erat, negotium datum est, ut in singulos, a quibus Hispani pecunias repeterent, quinos recuperatores ex ordine senatorio daret patronosque, quos uellent, sumendi potestatem faceret. Uocatis in curiam legatis recitatum est senatus consultum, iussique nominare patronos. Quattuor nominauerunt, M. Porcium Catonem, P. Cornelium Cn. F. Scipionem, L. Aemilium L. F. Paulum, C. Sulpicium Gallum.“

[3] IBID.: „Cum M. Titinio primum, qui praetor A. Manlio M. Iunio consulibus in citeriore Hispania fuerat, recuperatores sumpserunt. Bis ampliatus, tertio absolutus est reus.“

[4] vgl. Repetundarum crimen: SIMON in DNP 15.2

[5] vgl. FUHRMANN, 2011, S. 248 f.; Repetundarum crimen: SIMON in DNP 15.2; SHERMAN-WHITE, 1949, S. 6;

[6] vgl. IBID.; SHERMAN-WHITE, 1949, S. 6 ff.;

[7] vgl. . FUHRMANN, 2011, S. 248 f.; Repetundarum crimen: SIMON in DNP 15.2; SHERMAN-WHITE, 1949, S. 6 ff.

[8] vgl. FUHRMANN, 2011, S. 249

[9] vgl. SCHICKLER, 2010, S. 14

[10] vgl. FUHRMANN, 2011, S. 248

[11] vgl. DERS, S. 246 f.

[12] vgl. FUHRMANN, 2011, S. 244 f.

[13] vgl. DERS., S. 243

[14] vgl. DERS., S. 243 f.; CIC. Verr. 1.11: „cuius legatio exitium fuit Asiae totius et Pamphyliae, quibus in provinciis multas domos, plurimas urbis, omnia fana depeculatus est, tum cum in Cn. Dolabellam suum scelus illud pristinum renovavit et instauravit quaestorium, cum eum, cui et legatus et pro quaestore fuisset, et in invidiam suis maleficiis adduxit, et in ipsis periculis non solum deseruit, sed etiam oppugnavit ac prodidit; […]“

[15] vgl. DERS., S. 244; CIC. Verr, 1.12: „cuius praetura urbana aedium sacrarum fuit publicorumque operum depopulatio, simul in iure dicundo bonorum possessionumque contra omnium instituta addictio et condonatio.“

[16] vgl. IBID.; CIC. Verr. 1.12: „Iam vero omnium vitiorum suorum plurima et maxima constituit monumenta et indicia in provincia Sicilia, quam iste per triennium ita vexavit ac perdidit ut ea restitui in antiquum statum nullo modo possit, vix autem per multos annos innocentisque praetores aliqua ex parte recreari aliquando posse videatur.“

Final del extracto de 19 páginas

Detalles

Título
Ciceros Anklage gegen Verres. Der schwierige Weg der Sizilier zu ihrem Recht
Subtítulo
Der Repetundenprozess gegen Verres in Cic. Verr.
Universidad
University of Potsdam  (Historisches Institut)
Curso
Römisches Recht
Calificación
1,0
Autor
Año
2014
Páginas
19
No. de catálogo
V279529
ISBN (Ebook)
9783656734383
ISBN (Libro)
9783656741121
Tamaño de fichero
488 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Cicero, Verres, Repetunden, Römisches Recht, Rede, Antike, Unterschlagung, Ausbeutung, Sizilien, Raub, Geld, Diebstahl
Citar trabajo
Marwin-Domingo Gorczak (Autor), 2014, Ciceros Anklage gegen Verres. Der schwierige Weg der Sizilier zu ihrem Recht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/279529

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