Betriebsverfassungsrecht

Skript und Klausurvorbereitung


Abstract, 2014

13 Pages, Grade: nicht benotet


Excerpt


Betriebsverfassungsrecht

1.) Inhalt und Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes

2.) Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes

Sachlicher Geltungsbereich:

- §1 I 1 BetrVG: „mind. 5 ständig wahlberechtigte AN, von denen 3 wählbar sind“

à Def. „ständig“: AN, die unbefristet oder für mind. 6 Monate eingestellt sind

Vorliegen eines Betriebs:

- organisatorische Einheit (- > einheitliche Leitung)
- Betriebsmittel (sachlich oder immateriell)
- arbeitstechnischer Zweck (- > Unternehmen verfolgt wirtschaftlichen Zweck)
- Unanwendbarkeit:
- §130 BetrVG: Betriebe mit öffentlich- rechtlichem Träger
- §118 II BetrVG: Religionsgemeinschaften und deren karitative und erzieherische Einrichtungen
- Sonderreglung für Tendenzbetriebe gemäß §118 I BetrVG

Persönlicher Geltungsbereich:

- Arbeitnehmer (Def.: § 5 I BetrVG)
- Auszubildende: zählen nur zur Gruppe der AN, wenn sie den Betriebszweck fördern
- Leiharbeiter: sind im Entleiherbetrieb aktiv wahlberechtigt, wenn sie länger als 3 Monate dort eingesetzt werden (§ 7 S.2 BetrVG); zählen aber nicht zur Gruppe der AN
- Ausnahmen: §5 II und II , IV (leit. Angestellte)
- Def. LA in §5 III 2 BetrVG (im Zweifel Abs. 4): übernehmen unternehmerische Tätigkeiten, bleiben aber weisungsabhängig vom AG (à AN, der leitende Funktion übernimmt)
- LA dürfen nicht an BR- Wahl teilnehmen und werden auch nicht durch den BR vertreten (Ausnahme: Anhörung bei Einstellung eines LA, §105 BetrVG)
à Vertretung erfolgt durch Sprecherausschuss (§1, 31 II 1 SprAuG: Anhörung bei Kündigung)
- Abgrenzung zum Selbstständigen, § 84 HGB

3.) Betriebsrat

a) Errichtung und Wahl

Zusammensetzung:

- Anzahl der Mitglieder hängt von Anzahl der AN im Betrieb ab, § 9 BetrVG
- „Geschlechterquote“ und Beschäftigungsarten der Mitglieder in §15 I, II BetrVG geregelt

Durchführung der Wahl:

- Hängt davon ab ob schon ein BR besteht

(a) BR besteht bereits:

- bestehender BR ernennt spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand (§ 16 I 1 BetrVG)

(b) BR besteht noch nicht:

- Wahlvorstandsbestellung nach §17 I – IV BetrVG
- Wahl auch außerhalb des 4- Jahres- Rhythmus (s.u. „Amtszeit“) möglich (§13 II Nr. 6 BetrVG)
- Aufgaben des Wahlvorstandes: Einleitung & Durchführung der Wahl, Feststellung des Ergebnisses (18 BetrVG)

Amtszeit (§21 BetrVG):

- i.d.R. 4 Jahre (bis zum 31. Mai), §13 I 1 BetrVG
- außerordentliche Wahl (außerhalb des 4- Jahres- Rhythmus) nach §13 II BetrVG
- Sonderfälle:

(1) Restmandat:

- bei Betriebsstilllegung, - spaltung, - zusammenlegung
- Grundlage: §613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
- bei Betriebsstilllegung endet nach § 24 Nr. 3 grds. Die Amtszeit, da alle AN gekündigt werden; es gelten jedoch §§ 111, 112 BetrVG

- > BR muss rechtzeitig und umfassend über Betriebsänderung informiert werden
- > Interessenausgleich und Sozialplan
- §21 b BetrVG: BR bleibt so lange wie erforderlich im Amt (unbegrenzt; kann auch über die eigentliche Amtszeit hinausgehen)

(2) Übergangsmandat:

- bei Umstrukturierung des Betriebs (z.B. Zusammenlegung oder Spaltung)
- „alte“ Betriebe verlieren ihre Identität - > Amtszeit des BR endet
- betriebsratslose Zeit muss überbrückt werden
- > bisherige(r) BR bleibt/bleiben zunächst bestehen, §21 a BetrVG, Zuständigkeit beschränkt sich dabei auf AN aus „altem“ Betrieb (keine Vertretungsbefugnis für andere AN)
- §21a I 2 BetrVG: Anordnung von Neuwahlen
- Amtszeit einzelner Mitglieder:
- grds. Amtszeit des BR gleichzusetzen
- vorzeitiges Ende der Mitgliedschaft nach §24 BetrVG
- > Ersatzmitglied aus Wahlliste rückt nach damit Zahl der BR- Mitglieder nach §9 BetrVG erfüllt bleibt, §25 BetrVG

b) Rechtsstellung des Betriebsrats

- BR repräsentiert AN gegenüber AG (Überwachung: Einhaltung aller gesetzl. Bestimmungen, richtige Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung)
- BR ist grds. nicht rechtsfähig und somit auch nicht vermögensfähig (- > kann nicht auf SE verklagt werden); nach aktueller Rechtsprechung als teil- vermögensfähig erklärt
- > nach §10 ArbGG aber parteifähig
- grobe Pflichtverletzung von BR- Mitgliedern
- §23 I BetrVG: Ausschluss eines Mitglieds oder Auflösung des gesamten BR durch Antrag beim Arbeitsgericht (durch AG, Gewerkschaft oder ¼ der AN)

[...]

Excerpt out of 13 pages

Details

Title
Betriebsverfassungsrecht
Subtitle
Skript und Klausurvorbereitung
College
Ernst Moritz Arndt University of Greifswald  (Juristische Fakultät)
Course
Aufbaukurs Arbeitsrecht
Grade
nicht benotet
Author
Year
2014
Pages
13
Catalog Number
V280224
ISBN (eBook)
9783656736738
ISBN (Book)
9783656736714
File size
448 KB
Language
German
Notes
Teilmodul im Aufbaukurs Arbeitsrecht, daher nicht einzeln benotet.
Keywords
Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Betriebsrat, Betriebsverfassungsgesetz, Jura
Quote paper
Dario Fischer (Author), 2014, Betriebsverfassungsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/280224

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Title: Betriebsverfassungsrecht



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