Laut § 71 Absatz 2 Satz 1 JGG kann „ein Richter (…) die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren“. In Rheinland-Pfalz kam es im März 1988 zu einer Übereinkunft des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Soziales und Familie über die Grundsätze der Heimunterbringung gemäß§ 72 Abs. 3 und § 71 Abs. 2 JGG. Darin hieß es unter anderem, dass bei der Entscheidung über ein geeignetes Heim die „nach Lage des Falles erforderlichen Sicherungen und Vorkehrungen, die ein Entweichen des Jugendlichen unwahrscheinlich machen oder verhindern“ von Bedeutung wären. Außerdem kann der Richter „die Anordnung der Heimerziehung von besonderen Absprachen mit der Heimleitung über Vorkehrungen für die Unterbringung und Beaufsichtigung des Jugendlichen abhängig machen.“ Doch heißt es seit 1990 in Satz 3 des § 71 Abs. 2 JGG: „Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.“
Im März 2009 veröffentlichten das Justizministerium und das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eine gemeinsame Konzeption zur „einstweiligen Unterbringung von Jugendlichen in geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 72 Abs. 4 i. v. M. § 71 Abs. 2 JGG i. V. m. § 34 SGB VIII)“. Laut dieser Konzeption wird es nicht für nötig gehalten, dass die Unterbringung des Jugendlichen in einer fluchtsicheren Einrichtung erfolgt.
Die Meinungen zur möglichen Umsetzung von § 71 Abs. 2 JGG gehen auch heute noch auseinander. Diese Arbeit setzt sich erst mit dem Anwendungsbereich und den nötigen Voraussetzungen zur Anwendungen des Paragraphen auseinander. Im darauffolgenden Teil werden die verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten kurz dargestellt. Den Abschluss bildet eine Zusammenfassung.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- § 71 Abs. 2 JGG
- Anwendungsbereich
- Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG
- Hinreichender Tatverdacht
- Dringende Erziehungsbedürftigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Zweck des § 71 Abs. 2 JGG
- Richterliche Meinungen zur Untersuchungshaftvermeidung
- Unterbringungsmöglichkeiten
- Offen oder geschlossen
- Richterliche Meinungen zur Geschlossenheit der Einrichtungen
- Spezifische Einrichtung oder Unterbringung in einem Heim nach §34 KJJHG
- Richterliche Meinungen zur Form der Einrichtung
- Fazit
- Quellenverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Hausarbeit analysiert die Anwendung und Umsetzung von § 71 Abs. 2 JGG, der die vorläufige Unterbringung von Jugendlichen in Heimen der Jugendhilfe regelt. Der Fokus liegt dabei auf der Erläuterung der Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung, der verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten und der unterschiedlichen juristischen Meinungen zur Umsetzung des Paragraphen.
- Voraussetzungen für die Anwendung von § 71 Abs. 2 JGG
- Unterschiedliche Unterbringungsmöglichkeiten für Jugendliche
- Juristische Meinungen zur Umsetzung des Paragraphen
- Unterscheidung zwischen offenen und geschlossenen Einrichtungen
- Verhältnismäßigkeit und Zweck der Unterbringung
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung beleuchtet die Problematik der Unterbringung von Jugendlichen in Heimen der Jugendhilfe und stellt die Relevanz des § 71 Abs. 2 JGG in diesem Kontext dar. Kapitel 2 analysiert die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraphen. Neben dem hinreichenden Tatverdacht werden auch die dringende Erziehungsbedürftigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung als wesentliche Kriterien diskutiert. Kapitel 3 beleuchtet verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten und die bestehenden Unterschiede zwischen offenen und geschlossenen Einrichtungen. Zudem werden die Meinungen verschiedener Juristen zu den jeweiligen Formen der Einrichtung und deren Auswirkungen auf die Jugendlichen diskutiert.
Schlüsselwörter
Jugendgerichtsgesetz, § 71 Abs. 2 JGG, Unterbringung in Heimen der Jugendhilfe, vorläufige Unterbringung, Untersuchungshaftvermeidung, Erziehungsbedürftigkeit, Tatverdacht, Verhältnismäßigkeit, offene und geschlossene Einrichtungen, Rechtsgrundlagen, Strafrecht, Jugendstrafrecht.
- Arbeit zitieren
- Julia Kramer (Autor:in), 2013, Vorläufige Anordnungen über die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/280721