Vorläufige Anordnungen über die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG

Anwendung und Umsetzung


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2013

15 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 § 71 Abs. 2 JGG
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG
2.2.1 Hinreichender Tatverdacht
2.2.2 Dringende Erziehungsbedürftigkeit
2.2.3 Verhältnismäßigkeit
2.3 Zweck des § 71 Abs. 2 JGG
2.4 Richterliche Meinungen zur Untersuchungshaftvermeidung

3 Unterbringungsmöglichkeiten
3.1 Offen oder geschlossen
3.1.1 Richterliche Meinungen zur Geschlossenheit der Einrichtungen
3.2 Spezifische Einrichtung oder Unterbringung in einem Heim nach §34 KJJHG
3.2.1 Richterliche Meinungen zur Form der Einrichtung

4 Fazit

5 Quellenverzeichnis

Um eine bessere Lesbarkeit der Hausarbeit zu wahren, wird auf eine Differenzierung in eine männliche und weibliche Bezeichnung verzichtet.

1 Einleitung

Laut § 71 Absatz 2 Satz 1 JGG kann „ein Richter (…) die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren“. In Rheinland- Pfalz kam es im März 1988 zu einer Übereinkunft des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Soziales und Familie über die Grundsätze der Heimunterbringung gemäߧ 72 Abs. 3 und § 71 Abs. 2 JGG. Darin hieß es unter anderem, dass bei der Entscheidung über ein geeignetes Heim die „nach Lage des Falles erforderlichen Sicherungen und Vorkehrungen, die ein Entweichen des Jugendlichen unwahrscheinlich machen oder verhindern“ von Bedeutung wären. Außerdem kann der Richter „die Anordnung der Heimerziehung von besonderen Absprachen mit der Heimleitung über Vorkehrungen für die Unterbringung und Beaufsichtigung des Jugendlichen abhängig machen.“ Doch heißt es seit 1990 in Satz 3 des § 71 Abs. 2 JGG: „Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.“

Im März 2009 veröffentlichten das Justizministerium und das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein- Westfalen eine gemeinsame Konzeption zur „einstweiligen Unterbringung von Jugendlichen in geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 72 Abs. 4 i. v. M. § 71 Abs. 2 JGG i. V. m. § 34 SGB VIII)“. Laut dieser Konzeption wird es nicht für nötig gehalten, dass die Unterbringung des Jugendlichen in einer fluchtsicheren Einrichtung erfolgt.

Die Meinungen zur möglichen Umsetzung von § 71 Abs. 2 JGG gehen auch heute noch auseinander. Diese Arbeit setzt sich erst mit dem Anwendungsbereich und den nötigen Voraussetzungen zur Anwendungen des Paragraphen auseinander. Im darauffolgenden Teil werden die verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten kurz dargestellt. Den Abschluss bildet ein Zusammenfassung

2 § 71 Abs. 2 JGG

2.1 Anwendungsbereich

Im Gegensatz zum Strafrecht werden im Jugendgerichtsgesetz (JGG) als Grundlage des Jugendstrafrechts die Schwierigkeiten und Besonderheiten von Jugendlichen berücksichtigt (vgl. Riekenbrauk 2011, S. 193). Doch auch wenn Jugendstrafrecht die Eigentümlichkeiten von Jugendlichen berücksichtigt, hat das Jugendstrafrecht dennoch das Ziel straffällig gewordene Jugendliche von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (ebd., S. 194).

Für die Anwendung von § 71 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 72 Abs. 4 JGG ist die Anordnung über die vorläufige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe anstelle der Erlassung eines Haftbefehls bzw. die nachträgliche Umwandlung eines Haftbefehl in einen Unterbringungsbefehl durch den zuständigen Richter nötig. Doch „wohnt der Vorschrift (…) auch ein eigenständiger Anwendungsbereich inne, der die U- Haft begründenden Tatbestandsmerkmale nicht voraussetzt“ (Smok 2009, S. 3). „§ 71 JGG selbst greift im Gegensatz zu § 72 JGG in Fällen ein, in denen die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaftanordnung nicht vorliegen, der Jugendrichter aber eine erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen bereits vor Abschluss des Strafverfahrens für erforderlich hält“ (Hotter 2004, S. 74).

2.2 Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG

Damit ein Richter die vorläufige Unterbringung eines Jugendlichen in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen kann, müssen mehrere Kriterien erfüllt werden.

2.2.1 Hinreichender Tatverdacht

Für die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach § 112 Abs. 1 StPO ein dringender Tatverdacht notwendig. Laut Ostendorf muss für die Anordnung der Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe nach § 71 Abs. 2 JGG lediglich ein „ ‚hinreichender‘ (Tat)Verdacht gemäß §§ 170 Abs. 1, 203 StPO vorliegen“ (2012, § 71 JGG Rn. 2).

2.2.2 Dringende Erziehungsbedürftigkeit

Die weitere Gefährdung der Entwicklung des Jugendlichen soll durch die Anwendung von § 71 Absatz 2 JGG vermieden werden. Dies bedeutet, dass eine Erziehungs- bedürftigkeit vorliegen muss. Ostendorf schränkt diese Erziehungsbedürftigkeit auf die Gefahr der Wiederholung von Straftaten ein (vgl. 2012, § 71 JGG Rn. 3). Weber ist der Ansicht, dass Wiederholungsgefahr zu einer Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG führen muss und die Anwendung von § 112a StPO nicht zulässig ist (vgl. 1999, S. 311). Doch Brunner und Dölling merken in ihrem Kommentar an, dass die Eingrenzung auf Wiederholungsgefahr keinen ausreichenden Grund für die Anwendung von § 71 Abs. 2 JGG darstellt, vielmehr müsse eine grundsätzliche Entwicklungsgefährdung vorliegen (vgl. 2011, § 71 JGG Rn. 7)

2.2.3 Verhältnismäßigkeit

Wie Ostendorf anmerkt müssen „Notwendigkeit, Geeignetheit und Angemessenheit“ vorliegen um § 71 Abs. 2 JGG anzuwenden (2012, § 71 Rn. 4). Daher greift dieser Paragraph nur, wenn ambulante Maßnahmen nach Abs. 1 nicht genügen (vgl. Brunner, Dölling 2011, §71 Rn. 7).

Bereits im ersten Satz von § 71 Abs. 2 JGG heißt es wörtlich, dass die Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe angeordnet werde kann wenn „dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist“. Weiterhin genügt, laut Ostendorf, die Erwartung einer bedingten Jugendstrafe um die Unterbringung in einem offenen Heim zu rechtfertigen (vgl. 2012, § 71 Rn. 4).

2.3 Zweck des § 71 Abs. 2 JGG

Allgemein hat das Jugendstrafrecht nach § 2 Abs. 1 JGG das Ziel, Jugendliche und Heranwachsende von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Bei der Umsetzung soll sich das Vorgehen „vorrangig am Erziehungsgedanken“ ausrichten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 JGG). Riekenbrauk (2009, S. 194) erklärt:

„Wenn gleichwohl das Gesetz das Postulat der Erziehung vielfältig mit dem Jugendstrafrecht verknüpft, darf dies nicht dazu verleiten, Pädagogik mit Strafrecht zu vermischen, die Strafrechtsnorm gleichsam pädagogisch ‚aufzuladen‘ und den Jugendrichter oder Jugendstaatsanwalt zum Pädagogen hoch zu stilisieren.“

Doch laut Heßler, Raabe, Schruth soll dem Jugendgericht durch § 71 Abs. 2 JGG die Möglichkeit gegeben werden, ein pädagogisches Handeln zu veranlassen wenn durch eine Straftat ein erzieherisches Defizit bei dem Jugendlichen deutlich wird (vgl. 1997, S. 42). Außerdem sollen Jugendliche, die sich in einem schlechten Umfeld befinden, aus diesem entfernt werden (vgl. Brunner, Dölling § 71 Rn. 1).

[...]

Fin de l'extrait de 15 pages

Résumé des informations

Titre
Vorläufige Anordnungen über die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG
Sous-titre
Anwendung und Umsetzung
Université
Hamburg University of Applied Sciences  (Wirtschaft und Soziales)
Auteur
Année
2013
Pages
15
N° de catalogue
V280721
ISBN (ebook)
9783656754206
ISBN (Livre)
9783656754237
Taille d'un fichier
406 KB
Langue
allemand
Mots clés
vorläufige, anordnungen, erziehung, anwendung, umsetzung
Citation du texte
Julia Kramer (Auteur), 2013, Vorläufige Anordnungen über die Erziehung nach §71 Abs. 2 JGG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/280721

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