Steuerliche Zielsetzung der EU in Bezug auf die Steuerharmonisierung


Presentation (Elaboration), 2014

16 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Grundlagen
1.1 Erläuterung des Begriffs „Steuerharmonisierung“
1.2 Die primären Ziele der EU
1.3 Das Primär- und Sekundärrecht der EU
1.4 Das Verhältnis des EU-Rechts zur nationalen Gesetzgebungskompetenz

2 Steuerliche Zielsetzung der EU in Bezug auf die Steuerharmonisierung
2.1 Harmonisierung bei den indirekten Steuern
2.1.1 Rechtsgrundlagen
2.1.2 Aktueller Stand der Steuerharmonisierungen
2.1.2.1 Umsatzsteuer
2.1.2.2 Verbrauchsteuern
2.2 Harmonisierung bei den direkten Steuern

3 Schlussbetrachtung
3.1 Zusammenfassung

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Grundlagen

1.1 Erläuterung des Begriffs „Steuerharmonisierung“

Die Steuerharmonisierung bezeichnet das Vorhaben, unterschiedliche Steuergestaltungssysteme, steuerliche Regelungen, Bemessungsgrundlagen und Steuersätze zwischen Staaten anzugleichen.[1] Damit wird bezweckt, dass einerseits Steuerwettbewerb vermieden wird und Wettbewerbsverzerrungen abgebaut werden.[2] Andererseits soll der Handel auf dem Binnenmarkt verbessert und das ökonomische Potential voll ausgeschöpft werden.[3]

Die Steuerharmonisierung kann dabei unterschiedlich realisiert werden. Die Spannweite reicht von der Einführung einer gemeinschaftlichen Steuer, von der Harmonisierung der zwischenstaatlichen Besteuerungsverfahren bis hin zur Angleichung der nationalen Steuerarten und Steuersätze.[4]

Insbesondere die EU verfolgt das Ziel der Steuerharmonisierung. Mit der Vollendung des europäischen Binnenmarkts und der Wirtschafts- und Währungsunion wächst die Notwendigkeit der Steuerharmonisierung weiter.[5] Insoweit besteht also Harmonisierungsbedarf.

1.2 Die primären Ziele der EU

Das primäre Ziel der Europäischen Gemeinschaft bei Verabschiedung der „Einheitlichen Europäischen Akte“ war die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital ohne Zollschranken und nationale Verwaltungshemmnisse. Dieser Binnenmarkt sollte nach seiner Vollendung zum 01.01.1993 folgende Ziele mit sich bringen:

- Wegfall der Binnengrenzen und damit der Zoll- und Verwaltungsformalitäten
- Vergrößerung des Absatzmarktes durch den Wegfall der innergemeinschaftlichen Grenzen
- Zunahme des Wettbewerbes und dadurch günstigere Preise
- Freier Reiseverkehr und Aufenthalt, Niederlassungsfreiheit
- Abbau der Handelshemmnisse und Vereinheitlichung der Normen[6]

Diese Ziele sollen auch durch die Steuerharmonisierung in der Europäischen Gemeinschaft erreicht werden. Über 20 Jahre nach der Vollendung des Binnenmarktes sind bereits große Erfolge erreicht worden. Der Wegfall von Zollformalitäten und die Vereinheitlichung der Nomen haben zu einer deutlichen Kostenersparnis bei den Unternehmen geführt. Die Absatzvergrößerung führte zu kostengünstigeren Produktionen in der EU.[7]

Die Steuerharmonisierung soll diese Effekte noch weiter verstärken und die Erfolge weiter vorantreiben.

1.3 Das Primär- und Sekundärrecht der EU

Das EU-Primärrecht ergibt sich aus dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Aus diesen lassen sich folgende Grundsätze für den Bereich Steuern und Abgaben ableiten:

- Es besteht die Verpflichtung zur Schaffung einer Zollunion
- Nationale Subventionen sind grundsätzlich verboten. Dies setzt Schranken im nationalen Steuerrecht durch das Verbot der steuerlichen Begünstigung von Inländern oder Schaffung von steuerlichen Anreizen nur für Steuerausländer. Aber auch nationale Vorschriften, die auf den ersten Blick keinen originären Auslandsbezug haben, werden unter Beihilfegesichtspunkten von der EU-Kommission geprüft.
- Die Mitgliedsstaaten haben die Verpflichtung der Beseitigung von Doppelbesteuerungen durch den Abschluss bilateraler Abkommen (DBA)
- Die unmittelbare Geltung der Grundfreiheiten[8] als individuelle Ansprüche jedes Steuerbürgers auch im Steuerrecht.[9]

Die aus dem Vertrag abgeleiteten Rechtsakte der Organe werden Sekundärrecht der EU genannt. Zur Erfüllung der Ziele des EU-Vertrages haben die Organe der EU (z. B. die Europäische Kommission, der Rat, der Gerichtshof der Europäischen Union) in Ausübung der Zuständigkeiten der Union folgende Möglichkeiten:[10]

- Verordnungen (Art. 288 Abs. 2 AEUV) haben allgemeine Geltung und wirken unmittelbar. Die Steuerpflichtigen können sich auch ohne nationale Umsetzungsgesetze unmittelbar auf Verordnungen berufen.
- Richtlinien (Art. 288 Abs. 3 AEUV) haben eine wesentlich größere Bedeutung. Sie wirken grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern müssen national umgesetzt werden. Die Richtlinien setzen voraus, dass ein Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom Rat der Wirtschafts- und Finanzminister einstimmig gebilligt wird.
- Empfehlungen/Stellungnahmen (Art. 288 Abs. 5 AEUV) sind unverbindlich.[11]

Für die Steuerharmonisierung in der EU setzt sich aktiv insbesondere die EU-Kommission ein (Initiativrecht). Die Verordnungen und Richtlinien kommen wie folgt Zustande:

1. Die EU Kommission legt dem Ministerrat der 28. Mitgliedstaaten (Finanz- und/oder Wirtschaftsminister aus den europäischen Staaten) den erarbeiteten Richtlinienvorschlag zur Abstimmung vor.
2. Der Ministerrat stimmt ab. Einstimmigkeit ist zwingend erforderlich.
3. Bei erfolgreicher Zustimmung des Rates muss das Europäische Parlament mit der einfachen Mehrheit zustimmen.[12]

1.4 Das Verhältnis des EU-Rechts zur nationalen Gesetzgebungskompetenz

Die europäische Union hat durch die Europäischen Verträge nicht im Sinne einer „Aufnahme durch Verschmelzung“ Hoheitsrecht der Nationalstaaten übernommen, sondern es gilt das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Subsidiaritätsprinzip Art. 5 EUV).[13] Es bezweckt, dass die Rechtsordnung der EU im Konfliktfalle der nationalen Rechtsordnung vorgeht. In der EU spricht man daher auch von einer supranationalen Gemeinschaft. Das Gemeinschaftsrecht hat Vorrang.[14]

Das Subsidiaritätsprinzip betrifft auch das Steuerrecht. EU-Recht geht nationalem Steuerrecht und Abkommensrecht vor. Denn die EU könnte nicht funktionieren, wenn es den Mitgliedsstaaten möglich wäre, sich über das Gemeinschaftsrecht hinwegzusetzen.[15]

2 Steuerliche Zielsetzung der EU in Bezug auf die Steuerharmonisierung

2.1 Harmonisierung bei den indirekten Steuern

Zu den indirekten Steuern zählen die Steuerarten, bei der sich Steuerschuldner und Steuerträger, also der die Steuer wirtschaftlich trägt, unterscheiden. Zu den indirekten Steuern zählen die Umsatzsteuer sowie die Verbrauchsteuern (z. B. Energiesteuer, Tabaksteuer). In allen Mitgliedstaaten der EU werden die Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern verschiedener Art erhoben.

2.1.1 Rechtsgrundlagen

Steuerliche Kernvorschrift ist der Art. 113 AEUV. Mit Art. 113 AEUV wird den Organen der EU ein eindeutiger Harmonisierungsauftrag erteilt. Voraussetzung war es, dass alle EU-Staaten diesem einstimmig zustimmen.[16]

Er regelt die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über Umsatzsteuer, Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit dies für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist. Diese Harmonisierung ist auf die Verwirklichung des Binnenmarktes gerichtet.[17]

2.1.2 Aktueller Stand der Steuerharmonisierungen

Dieser Harmonisierungszwang der AEUV hat zum größten Integrationsfortschritt seit Gründung der EG geführt: Ab 01.01.1993 gilt innerhalb der EU ein weitgehend harmonisiertes System indirekter Steuern, wobei freilich die Harmonisierungsintensität unterschiedlich ausgeprägt ist.[18]

2.1.2.1 Umsatzsteuer

Im Jahre 1958 bei Inkrafttreten des EWG-Vertrages in den 6 Mitgliedsstaaten gaben es noch 4 verschiedene Umsatzsteuersysteme. Inzwischen sind alle 28 Mitgliedstaaten auf das Allphasen-Nettoumsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug umgestiegen. Teilweise harmonisiert ist die Bemessungsgrundlage. Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen hinsichtlich der Höhe der Steuersätze und der Besteuerung bestimmter Fallgruppen.[19]

In den aktuell geltenden Fassungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und der Mehrwertsteuerverordnung ist als Besteuerungssystem das Bestimmungslandprinzip als Übergangsregelung geregelt, die zeitlich befristet war.[20] Inzwischen gilt das Bestimmungslandprinzip so lange unbefristet, bis sich alle Mitgliedsstaaten auf das Ursprungslandprinzip und die damit verbundene Umverteilung von Umsatzsteuer geeinigt haben. Zurzeit ist keine Einigung absehbar.

Zum Stand September 2014 bestehen kaum weitere Aktivitäten zur weiteren Harmonisierung. Bei der Harmonisierung der Umsatzsteuersätze gibt es keine Fortschritte. Es existiert aber ein Richtlinienvorschlag zur Einführung einer gemeinsamen Mehrwertsteuer-Erklärung.[21]

2.1.2.2 Verbrauchsteuern

Für den Bereich der Verbrauchsteuern ist eine endgültige Lösung für ein allgemeines System der Erhebung der Verbrauchsteuern im gewerblichen Verkehr gefunden worden. Dazu ist die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle von verbrauchssteuerpflichten Waren verabschiedet worden. Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das Verbraucher-Binnenmarktgesetz vom 21.12.1992 umgesetzt. Seitdem werden im innergemeinschaftlichen Verkehr an den Binnengrenzen der Gemeinschaft keine Verbrauchsteuern mehr erhoben. Die wichtigsten Verbrauchsteuern, insbes. Mineralöl, Tabak und Alkohol sind harmonisiert. Die Mitgliedsstaaten haben allerdings die Möglichkeit, andere Verbrauchsteuern national einzuführen, sofern diese keine Grenzformalitäten verursachen. Es gilt das Bestimmungslandprinzip, d. h. die Steuer entsteht bei Abgabe zum Verbrauch.[22]

Seit ihrer Einführung wurde die Richtlinie regelmäßig geändert und angepasst, besteht aber in Kern weiterhin. Die Harmonisierung in allen Mitgliedstaaten ist soweit vollzogen. Zum Stand September 2014 bestehen keine nennenswerten Aktivitäten zur weiteren Harmonisierung.

[...]


[1] Vgl. http://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerharmonisierung-in-der-eu, Stand: 31.08.2014.

[2] Vgl. http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/steuerharmonisierung/steuerharmonisierung, Stand: 28.08.2014.

[3] Vgl. http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/177285/steuerharmonisierung-in-der-eu, Stand 31.08.2014.

[4] Vgl. http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/steuerharmonisierung/steuerharmonisierung, Stand: 28.08.2014.

[5] Vgl. http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/177285/steuerharmonisierung-in-der-eu, Stand 31.08.2014.

[6] Sikorski, Ralf (2013) S. 26f.

[7] Vgl. Sikorski, Ralf (2013) S. 27.

[8] Siehe 2.2.2.2 Rechtsprechungen des EuGH.

[9] Vgl. Rupp, Thomas (2014) S. 763.

[10] Vgl. Wilke, Kay-Michael (2014) S. 318.

[11] Rupp, Thomas (2014) S. 764.

[12] Vgl. http://www.eu-info.de/europa/eu-richtlinien-verordnungen/, Stand 13.09.2014.

[13] Vgl. Rupp, Thomas (2014) S. 763.

[14] Vgl. Wilke, Kay-Michael (2014) S. 323.

[15] Vgl. Kudert, Stefan (2014) S. 138.

[16] Wilke, Kay-Michael (2014) S. 325.

[17] Vgl. Schaumburg, Hubert (2011) S. 67.

[18] Vgl. ebenda.

[19] Vgl. Wilke, Kay-Michael (2014) S. 326.

[20] Vgl. Schaumburg, Hubert (2011) S. 67f.

[21] Vgl. http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/key_documents/legislation_proposed/index_de.htm, Stand 12.09.2014.

[22] Vgl. Schaumburg, Hubert (2011) S. 74f.

Excerpt out of 16 pages

Details

Title
Steuerliche Zielsetzung der EU in Bezug auf die Steuerharmonisierung
College
University of Applied Administrative Sciences Saarbrücken-Dudweiler
Course
Fach Internationales Steuerrecht
Grade
1,0
Author
Year
2014
Pages
16
Catalog Number
V281338
ISBN (eBook)
9783656746577
ISBN (Book)
9783656746546
File size
496 KB
Language
German
Keywords
Steuerharmonisierung, EU, Primärrecht, Sekundärrecht, Richtlinien, CCCTB, GKKB, Foren, BEPS
Quote paper
Christoph Werner (Author), 2014, Steuerliche Zielsetzung der EU in Bezug auf die Steuerharmonisierung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/281338

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