Die Einkindschaft. Rechtsinstitut vergangener Zeiten


Examination Thesis, 2013

51 Pages, Grade: 14 Punkte


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Das Rechtsinstitut der Einkindschaft

C. Die Einkindschaft im Deutschen Privatrecht
I. Räumliche Verbreitung der Einkindschaft während der Periode des Deutschen Privatrechts
II. Gestaltungsformen
III. Merkmale der Einkindschaft in den fränkischen Rechten
1. Gestaltungsform
3. Formvorschriften
4. Weitere Regeln zum Schutz minderjähriger Kinder
5. Voraus der Kinder und Vorbehaltsgut der Eltern
6. Einkindschaftung nichtehelicher Kinder
7. Auflösungsmöglichkeiten
8. Rechtsfolge der Einkindschaft
9. Begründung elterlicher Gewalt
IV. Die Einkindschaft nach Hamburgischen Recht
1. Gestaltungsform
2. Wesentliche Merkmale
V. Stellungnahme

D. Die Einkindschaft in den deutschsprachigen Kodifikationen des 18. und 19. Jahrhunderts
I. Preußisches ALR
1. Gestaltungsform und Merkmale
2. Das praecipuum im ALR
3. Die Rechtsnatur der Einkindschaft im ALR
II. CMBC
III. ABGB
IV. Stellungnahme

E. Der historische Ursprung der Einkindschaft
I. Das römische Recht und die Einkindschaft
II. Die Einkindschaft im einheimischen deutschen Recht
III. Durch Einkindschaft gelöste Problemstellungen
IV. Der Zusammenhang zwischen Einkindschaft und ehelichem Güterrecht
V. Profiteure und Benachteiligte der Einkindschaft

F. Die Bedeutung der Einkindschaft vor dem Hinter-grund der damaligen Rechts- und Gesellschaftsverhältnisse

G. Die Einkindschaft im heutigen Recht

H. Fazit

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

„Alles Recht, auch das Privatrecht ist ein Kulturprodukt und seine Institutionen und Denkformen sind in zähem Ringen um geistige Werte entstanden.“1

Dieses Spannungsverhältnis zwischen gesellschaftlicher Realität und Rechtswirklichkeit zeigt sich gerade im Familienrecht. In diesem prägen stärker noch als in anderen Rechtsgebieten die geltenden Wertvorstellungen das Gesetz. Doch sind jene nicht allein maßgebend, sondern stets auch das historisch gewachsene Verständnis von einzelnen Rechtsinstituten. Das gilt in nicht minderem Maße für das Erbrecht, welches eng mit dem Familienrecht verflochten ist.

Gegenstand dieser Untersuchung soll das im Mittelalter entstandene Rechtsinstitut der Einkindschaft sein, das rechtsdogmatisch direkt an der Schnittstelle zwischen Familien- und Erbrecht zu verorten ist. Dabei wird zunächst das Rechtsinstitut „Einkindschaft“ allgemein umrissen und folgend dessen Entwicklung im Deutschen Privatrecht des 18. und 19. Jahrhundert sowie in den wesentlichen Kodifikationen des 18. und 19. Jahrhunderts dargestellt. Daran schließen sich verschiedene Betrachtungen in Bezug auf die Herkunft, Probleme, Vor- und Nachteile sowie das heutige Recht der Einkindschaft an.

Die Einkindschaft, lat. unio prolium, ist die erbrechtliche Gleichstellung von Stiefgeschwistern.2 Die lateinische Bezeichnung kann als „Vereinen der Nachkommenschaft“ übersetzt werden.3 Doch bevor konkret auf die Einkindschaft eingegangen wird, muss das Verständnis der Begriffe Stiefkind, Stiefeltern usw. kurz geklärt werden. Nun in der Botanik hat sich beispielsweise der Begriff „Stiefmütterchen“ für eine ganz bestimmte Pflanzenart etabliert. Woher deren Name genau kommt, lässt sich nicht zweifelsfrei nachverfolgen. Schon in der griechischen Mythologie wird die „Blume mit Gesicht“ erwähnt. In verschiedenen Überlieferungen wird der Name am häufigsten durch die besondere Form der Blüte erklärt: Das unterste, breite Blatt ist die „Stiefmutter“, die teilweise die seitlichen Blätter, die „Töchter”, bedeckt und die Töchter bedecken zum Teil die „Stieftöchter”, die als obere Blätter angeordnet sind.

Dabei besitzen laut Volksmund die leiblichen Kinder einen eigenen „Stuhl“, die Stiefkinder hingegen müssen sich einen Stuhl teilen. Trotzdem soll allen drei gleiches Recht widerfahren. Inwieweit dies bei realen Stiefkindverhältnissen der Fall ist, soll unter dem Topos der Einkindschaft Gegenstand dieser Betrachtung sein.

B. Das Rechtsinstitut der Einkindschaft

Grundlage der Einkindschaft ist die folgende familiäre Konstellation: ein Ehegatte stirbt, der überlebende Ehegatte verheiratet sich erneut, die Kinder aus der ersten Ehe erheben sodann Erbschaftsansprüche gegen den überlebenden Ehegatten. In der ersten Ehe lebten die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft und verfügten über Eigentum an Liegenschaften. Mit dem Tode des Ehegatten ist diese Gütergemeinschaft aber nicht aufgelöst worden. Vielmehr bestand sie in Form der fortgesetzten Gütergemeinschaft zwischen überlebendem Ehegatten und den Kindern fort. Dabei ging mit dem Tod des einen Ehegatten das Eigentum an den Liegenschaften auf die Kinder über. Der noch lebende Ehegatte hat lediglich über ein sogenanntes Leibzuchtsrecht an diesen Liegenschaften verfügt.4 Dabei ist es den Kindern nicht gestattet gewesen, die Liegenschaften ohne Zustimmung des lebenden Elternteils zu veräußern.5

Verheiratete sich letzterer erneut, suchten die Beteiligten diese komplexe Situation aufzulösen. Das Mittel hierfür hat die Einkindschaft gebildet. Dabei handelt es sich um einen zweiseitigen Vertrag: auf der einen Seite das neu verheiratete Ehepaar, auf der anderen Seite die Kinder aus der ersten Ehe, die sogenannten Vorkinder.6 Das Regelungsziel des Kontrakts hat in dem Verzicht der Vorkinder auf die Erbteilsansprüche gegen ihren vorverstorbenen Elternteil bestanden. Im Gegenzug erhielten sie ein Erbrecht gegen das neue Ehepaar, also auch gegen ihren Stiefelternteil.7 Sie wurden somit mit eventuell noch zu erwartenden Stiefgeschwistern gleichgestellt.8 Die in die neue Ehe aufgenommenen Vorkinder sind als „ uniert “ oder „ eingekindschaftet “ bezeichnet worden.

Im HRG heißt es zur Einkindschaft, dass diese ein Vertrag zwischen den Gatten der zweiten Ehe einerseits und den Kindern aus der oder den vorangegangenen Ehen andererseits sei.9 Terminologisch werden dabei die Kinder aus der ersten Ehe als Vorkinder, die Kinder aus der zweiten als Nachkinder bezeichnet. Vertragszweck sei, dass die Vorkinder auf ihr gegenwärtiges Verfangenschafts- bzw. Teilungsrecht verzichten und dafür, wie die aus der zweiten Ehe zu erwartenden Kinder, ein künftiges Erbrecht auch gegen den Stiefelternteil erlangen.10 Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat wohl vor oder gleich nach Eingehung der neuen Ehe gelegen.11 Die allgemeinen Voraussetzungen haben laut HRG im Vertragsschluss vor Zeugen oder vor Gericht bestanden.12 Sind die Kinder noch unmündig gewesen, bedurfte es der Zustimmung ihrer Verwandten oder Vormünder.13

C. Die Einkindschaft im Deutschen Privatrecht

Zunächst soll im Zentrum der Betrachtung die Einkindschaft im Deutschen Privatrecht stehen. Dabei gestaltet sich vorab klärungsbedürftig, was das Deutsche Privatrecht überhaupt ist. Die Materie „Deutsches Privatrecht“ erscheint aus heutiger Sicht recht diffus. Mit dem Begriff Deutsches Privatrecht bezeichnet die rechtshistorische Forschung die Gesamtheit aller in Deutschland geltenden Normen des Privatrechts vom Beginn des 18. Jh. bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich im Jahre 1900, die sich nicht aus dem römischen oder dem kanonischen Recht herleiten lassen. Charakteristisches Merkmal ist dabei die Partikularisierung. Bis zur Einführung des BGB existiert kein einheitliches Recht für die deutschen Länder. Vielmehr gibt es in beinahe jeder Provinz ein eigenständiges Recht, wobei sich auch der Terminus gemeines Recht etabliert hat.

I. Räumliche Verbreitung der Einkindschaft während der Periode des Deutschen Privatrechts

Aufgrund der angesprochenen Uneinheitlichkeit des deutschen Rechts kann die Einkindschaft nicht als gesamtdeutsches Rechtsphänomen begriffen werden.

Weit verbreitet ist sie bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts vor allem in Süddeutschland und dort in besonderem Maße in den fränkischen Rechten.14 Daneben lassen sich entsprechende Regelungen auch im schwäbischen Rechtsgebiet sowie am Rheine finden.15 Im norddeutschen Raum ist es wenig bis gar nicht bekannt. Nur im Recht der Stadt Hamburg findet dieses Rechtsinstitut Erwähnung. Im HRG heißt es bezüglich der räumlichen Verbreitung, dass die Einkindschaft auf dem Gebiet des fränkischen Rechtskreises nicht vor der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts belegt sei.16

Der Privatrechtler Hübner hat dagegen für ein höheres Alter plädiert, indem er die Entstehungszeit bereits in das 13. Jahrhundert datiert17, wobei insgesamt Uneinigkeit über den Ursprung der Einkindschaft besteht. Einige verorten die Einkindschaft im fränkischen Rechtskreis.18 Heutiger Forschungsstand ist, dass sich die fränkische Einkindschaft vom Mittelrheingebiet bis in das Recht der freien Reichsstadt Frankfurt am Main ausgebreitet hat.19 Sie ist dann im späten 15. Jahrhundert auch nördlich des Mains bspw. im Raum Wetzlar nachweisbar.20 Während des 15. und 16. Jahrhunderts findet sie außerdem Eingang in zahlreiche weitere Stadt- und Landrechte. Ebenfalls verbreitet war die Einkindschaft im Württembergischen Rechtskreis.21 Insgesamt gesehen hat es sich bei der Einkindschaft um ein vor allem auf Süddeutschland beschränktes Rechtsinstitut gehandelt.

II. Gestaltungsformen

Die Einkindschaft existierte grundsätzlich in zwei Gestaltungsformen. Zum einen hat es die Einkindschaft per Gesetz geben, andererseits jene per Vertrag. Die gesetzliche Einkindschaft ist bereits vor der vertraglichen entstanden und erstmals im dänischen Recht nachweisbar.22 Sie trat ohne besondere Abrede zwischen den beiderseitigen Vorkindern durch die Zusammenlegung der ungeteilten Vermögen ein.23 Das Vermögen bildet dann in der neuen Ehe das Gesamtgut, das auch auf die Nachkinder ausgedehnt wird.24

Dagegen hat die vertragliche Einkindschaft eine Privatabrede zwischen den Vertragsparteien dargestellt, dessen Bestimmungen zunächst allein abhängig vom Vertragswillen der Beteiligten sind.25 Daher gehen in der späteren Zeit die Wirkungen der vertraglichen Einkindschaft häufig über die der gesetzlichen hinaus. Besonders im fränkischen Recht sind beide Formen der unio prolium gleichermaßen vertreten.26 Schüttingers Meinung nach, ist in Franken auch die gesetzliche Einkindschaft erst nach der vertraglichen entstanden, weil sich im 16. Jahrhundert die Zahl der Abreden derart gehäuft hat, sodass dieses Rechtsinstitut zum Gewohnheitsrecht wird.27 Die gesetzliche Einkindschaft ist aber wohl nur dann eingetreten, sofern weder der überlebende Ehegatte noch die erstehelichen Kinder innerhalb einer gewissen Frist keinen Gebrauch von ihrem Teilungsrecht machten.28

III. Merkmale der Einkindschaft in den fränkischen Rechten

Zunächst soll im Zentrum der Betrachtung die Einkindschaft in den fränkischen Rechten stehen. Der Begriff fränkische Rechte mag auf den ersten Blick irreführend sein, da kein einheitliches Landrecht für das Gebiet Franken existiert hat. In Bezug auf das Territorium darf Franken auch weder mit Bayern verwechselt noch gleichgesetzt werden. Im 18. Jahrhundert ist Franken kein Bestandteil dessen gewesen, was heute als Freistaat Bayern bezeichnet wird. Erst infolge der Napoleonischen Besetzung sowie durch die Beschlüsse auf dem Wiener Kongress (1814-1815) sind dem Bayrischen Königreich große Teile Frankens zugesprochen worden. Es nimmt daher nicht Wunder, wenn einige Autoren im 19. Jahrhundert Franken mit einbeziehen, wenn sie vom bayrischen Recht sprechen.29 Als besonders prägnant erweisen sich hinsichtlich der Einkindschaft das Bamberger Landrecht sowie das Würzburger Landrecht. Daher wird im Folgenden ein besonderes Augenmerk auf diese beiden Rechte gelegt. Obwohl in Bayern mit dem CMBC bereits 1756 eine Kodifikation für das gesamte bayrische Königreich eingeführt worden ist, blieben die fränkischen Partikularrechte weitgehend unangetastet. Daher gerät die Einkindschaft nach fränkischem Recht auch im 19. Jahrhundert noch nicht vollkommen in Vergessenheit.

1. Gestaltungsform

Die Einkindschaft nach dem fränkischen Recht ist ein Vertrag zwischen den Kindern der ersten Ehe auf der einen Seite und den Gatten der neuen Ehe auf der anderen Seite gewesen, durch die die Kinder der ersten Ehe, die soggenannten Vorkinder, den Kindern aus der neuen Ehe gleichgestellt werden.30

Nach Bamberger Landrecht hat die Möglichkeit bestanden, die Einkindschaft als vollkommene oder unvollkommene auszugestalten. Bei der vollkommenen unio prolium wird der Vertrag zwischen beiden Ehegatten der zweiten Ehe und den erstehelichen Kindern geschlossen.31 Bei der unvollkommenen Einkindschaft dagegen erfolgt der Vertragsschluss nur zwischen dem leiblichen Elternteil und den Vorkindern.32 Dabei ist es auch Frauen gestattet gewesen, Einkindschaftsverträge ohne Zustimmung ihres Mannes zu schließen.33

Das Bamberger Landrecht sah auch vor, eine stillschweigende Einkindschaft zu errichten.34 Dazu muss die zweite Ehe ohne Grundteilung oder ausdrückliche Einkindschaft geschlossen werden.35

2. Verfangenschaftsrecht und Grundtheilsrecht

Für den Todesfall eines Ehepartners hat im fränkischen Recht folgender Grundsatz gegolten: An die Stelle des verstorbenen Ehegatten und Elternteils treten die Kinder in die eheliche Gütergemeinschaft ein.36 Sie wurden Mitinhaber der Liegenschaftsrechte, was die Privatrechtsliteratur mithin als Verfangenschaft zu bezeichnen pflegt.37 Sobald durch den Tod des einen Ehegatten die sog. „gesamte Hand“ aufgelöst wird, behielt der überlebende Ehegatte zwar das Nutzungsrecht an dem Gesamtgut der Ehe, aber nur das Eigentum an den Mobilien.38

Das lebenslange Nutzungsrecht an den Immobilien wird als Leibzuchtsrecht bezeichnet.39 Wollte der überlebende Ehegatte ein Liegenschaftsrecht veräußern, dann bedurfte dieses Geschäft der Zustimmung seiner Kinder.40 Diesen Vorbehalt haben alle Partikularrechte gekannt, die die Fortsetzung der ehelichen Gütergemeinschaft nach dem Tode eines Ehegatten vorsahen.41 Ohne die Zustimmung seiner Kinder konnte der überlebende Ehegatte ein zur fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörendes Grundstück nach dem Frankfurter, Ingelheimer und Wormser Recht nur veräußern, sofern er sich in einer Notlage befunden hat.42 Dasselbe gilt für das Recht der Reichsstadt Friedberg.43 Heiratete der überlebende Ehegatte erneut, so verlor er auch dieses Recht.44 Die beweglichen Sachen unterfielen der Fahrnisgemeinschaft.45 Weder Verfangenschaftsrecht noch Einkindschaft wurden auf diese erstreckt.46 Die Rechtslage bezüglich des ehelichen Fahrnisvermögens gestaltete sich beim Tod eines Ehegatten anders als bei den Liegenschaften. Fahrnis wurde beispielsweise nach Friedberger Recht Eigentum des Überlebenden, ohne Mitbestimmungsrechte der Kinder.47 Gleichgerichtete Regelungen existierten ebenfalls im Frankfurter48 und Ingelheimer Stadtrecht49.

Zu fragen bleibt noch, ob der überlebende Ehegatte über Güter, die er „auf dem Witwenstuhl“, also nach dem Tod seines Gatten und vor der Wiederverheiratung, erwirbt, ohne Mitwirkung seiner Kinder verfügen kann. Nach dem Ingelheimer Recht ist diese Frage zu negieren.50 Zum verfangenen Gut hat nicht nur gehört, was die Eltern zum Zeitpunkt des Todes des ersten Ehegatten besaßen, sondern auch, was der verwitwete Elternteil später noch erbte sowie jenes, was er während seiner Witwenschaft auf andere Weise erlangte.51 Soweit die Güter aus der ersten Ehe beim Tode des überlebenden Ehegatten Kindern aus der ersten Ehe verfangen waren, erhielt deren Stiefelternteil an diesen Gütern kein Nutzungsrecht nach Friedberger Recht.52 Er musste die Liegenschaften vielmehr an seine Stiefkinder herausgeben.53 Dieselbe Rechtslage existierte in Frankfurt.54 Um die sich aus der Verfangenschaft ergebenden Nachteile zu vermeiden, entwickelt sich in den fränkischen Rechten sodann das sogenannte „Grundtheilsrecht“. Nach diesem wird das gesamte Mobiliar- und Immobiliarvermögen der ersten Ehe, sowie das nacheheliche Vermögen zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern erster Ehe geteilt.55 Dieses Teilungsrecht fand entweder Ausgestaltung als Forderungs- bzw. Anspruchsrecht der Kinder oder als gesetzliches Teilungsrecht.56 Die Anteile, die die Kinder bei der Grundtheilung erhielten, galten dann sowohl als Erbteil an dem Vermögen des vorverstorbenen Ehegatten als auch an dem des noch lebenden Elternteils.57

Auch das Grundtheilsrecht war mit bestimmten Nachteilen verbunden. Der überlebende Ehegatte, der sog. parens binubus, musste einen beträchtlichen Teil des erstehelichen Vermögens an die Kinder ausbezahlen. Dabei hat es sich niemals um weniger, häufig mehr als dessen Hälfte gehandelt.58 Im Laufe der Zeit wird das Verfangenschaftsrecht jedoch unüblich.59 An dessen Stelle tritt dann oft die Rechtsfigur der sogenannten fortgesetzten Gütergemeinschaft.60 Auf den Zusammenhang zwischen Gütergemeinschaft und Einkindschaft ist noch an anderer Stelle einzugehen. Durch die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach dem Tod des einen Elternteils istdie Güterverbindung ohne Auseinandersetzung aufrechterhalten worden, welche man sonst als Abschichtung zu bezeichnen pflegte.61 In der Praxis erschwerte dies die Veräußerung von Liegenschaften wesentlich. Erst mit Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten, musste eine Vermögensteilung im Rahmen der Abschichtung erfolgen. Diese ist jedoch wiederum mit erheblichen Vermögenseinbußen für den lebenden Elternteil verbunden gewesen.

3. Formvorschriften

Nach fränkischem Recht hat der Einkindschaftsvertrag der Bestätigung durch das Gericht bedurft.62 Diese Bestätigung stellt dabei nicht allein eine Formvorschrift oder einen Akt der Beglaubigung dar.63 Vielmehr sei sie gemäß zeitgenössischer Autoren eine sog. cognitio causae. Das Gericht habe das Recht, selbst bei Einverständnis aller Beteiligten, die Bestätigung noch zu verweigern, wenn der Vertrag die Interessen der minderjährigen Kinder zu verletzen scheint.64 Es hatte dabei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: Alter der Eltern, deren körperliche und sittliche Beschaffenheit sowie Alter, Anzahl, Beschaffenheit und Bedürfnisse der zu erwartenden Kinder.65 Darüber hinaus haben wohl auch monetäre Gesichtspunkte wie der Betrag des Vermögens und zu erwartende Erbschaften eine Rolle gespielt.66 Der bestätigte Vertrag sollte dann in das Gerichts- oder Schöffenbuch eingetragen oder protokolliert und den Parteien auf Verlangen besiegelte Urkunden darüber ausgefertigt werden.67 Davon wich nur das Bamberger Landrecht ab, das die allgemeine gerichtliche Prüfung nicht vorschrieb, sondern nur dann als erforderlich ansah, wenn die Interessenten sich untereinander uneinig waren.68 In diesen Fällen fand dann aber nicht nur eine bloße Bestätigung statt. Vielmehr war ein sogenanntes gerichtliches Erkenntnisverfahren vorgesehen.69

Der Zweck dieser Formvorschriften liegt darin, aus der Einkindschaft den Kindern gegenüber keine Nachteile erwachsen zu lassen. Ob dieser Fall eingetreten ist, hing ganz maßgeblich von den beiderseitigen Vermögensverhältnissen ab.70 Daher war die Ermittlung des Vermögensbetrages unentbehrlich.

[...]


1 Mitteis-Lieberich, Vorwort zur I. Auflage.

2 Lipp, Einkindschaft, in: HRG I, Sp. 1296, Sp. 1296.

3 Drischmann, S. 77.

4 Dewies, S. 35.

5 Dewies, S. 35.

6 Hillebrand, Das Rechtsprincip in der Lehre von der Einkindschaft, in: Zeit- schrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft, 1846, S. 420 - 436, S. 421.

7 Hillebrand, Das Rechtsprincip in der Lehre von der Einkindschaft, in: Zeit- schrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft, 1846, S. 420 - 436, S. 421.

8 Lipp, Einkindschaft, in: HRG I, Sp. 1296 - 1298, Sp. 1297.

9 Lipp, Einkindschaft, in: HRG I, Sp. 1296 - 1298, Sp. 1297.

10 Lipp, Einkindschaft, in: HRG I, Sp. 1296 - 1298, Sp. 1297.

11 Lipp, Einkindschaft, in: HRG I, Sp. 1296 - 1298, Sp. 1297.

12 Lipp, Einkindschaft, in: HRG I, Sp. 1296 - 1298, Sp. 1297.

13 Lipp, Einkindschaft, in: HRG I, Sp. 1296 - 1298, Sp. 1297.

14 Schartl, Zur Entstehung der fränkischen Einkindschaft, in: ius commune, 1989, S. 264 – 274, S. 264.

15 Schartl, Zur Entstehung der fränkischen Einkindschaft, in: ius commune, 1989, S. 264 – 274, S. 264.

16 Lipp, Einkindschaft, in: HRG I, Sp. 1296 - 1298, Sp. 1296.

17 Hübner, S. 58.

18 Hübner, S. 58.

19 Lipp, Einkindschaft, in: HRG I, Sp. 1296 - 1298, Sp. 1297.

20 Lipp, Einkindschaft, in: HRG I, Sp. 1296 - 1298, Sp. 1297.

21 Motive BGB IV, S. 490.

22 Meyer, S. 17.

23 Meyer, S. 19f.

24 Meyer, S. 20.

25 Bluntschli, S. 491.

26 Sandhaas, S. 600.

27 Schüttinger, S. 15.

28 Sandhaas, S. 600, zustimmend: Schüttinger, S. 15.

29 So beispielsweise Ludwig Carl Freiherr von der Pfordten in seinen Beiträgen zur Einkindschaft in den Blättern zur Rechtsanwendung. Laut den Titeln seiner Aufsatzreihe in Band 4 aus 1839 sowie Band 5 aus 1840 zur Einkindschaft bezieht er sich zwar auf das bayrische Recht. Inhaltlich bearbeitet er dabei jedoch auch das fränkische Recht. Auch Roth betrachtet in seinem Lehrbuch zum Bayrischen Civilrecht u.a. das Bamberger Landrecht (S. 429).

30 Schartl, Zur Entstehung der fränkischen Einkindschaft, in: ius commune, 1989, S. 264 – 274, S. 264.

31 Schüttinger, S. 7.

32 Schüttinger, S. 7.

33 Drischmann, S. 79.

34 Pfordten, Beiträge zur Lehre von der Einkindschaft in Bayern, Blätter zur Rechtsanwendung, 1840,S. 117– 122, S. 122.

35 Pfordten, Beiträge zur Lehre von der Einkindschaft in Bayern, Blätter zur Rechtsanwendung, 1840, S. 117–122, S. 122.

36 Schartl, Zur Entstehung der fränkischen Einkindschaft, in: ius commune, 1989, S. 264 – 274, S. 265; ebenso: Siegel, S. 378.

37 Stobbe, S. 101.

38 Meyer, S. 40.

39 Dewies, S. 36.

40 Dewies, S. 36.

41 Beseler, Lehre von den Erbverträgen, S. 161.

42 Gudian, S. 203.

43 Gudian, S. 203.

44 Meyer, S. 41.

45 Beseler, Lehre von den Erbverträgen, S. 162.

46 Gudian, S. 203.

47 Gudian, S. 203.

48 Euler, Die Fortbildung und Gestaltung des fränkischen ehelichen Güterrechts seit dem Eindringen des römischen Rechts, in: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft, 1846, S. 1–61, S. 40.

49 Gudian, S. 203.

50 Gudian, S. 208.

51 Gudian, S. 240.

52 Gudian, S. 203.

53 Beseler, System, S. 596.

54 Euler, Die Fortbildung und Gestaltung des fränkischen ehelichen Güterrechts seit dem Eindringen des römischen Rechts, in: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft, 1846, S. 1–61, S. 47.

55 Meyer, S. 41.

56 Meyer, S. 42.

57 Meyer, S. 42.

58 Meyer, S. 42.

59 Meyer, S. 45.

60 Vgl. Meyer, S. 45.

61 Meyer, S. 45.

62 Berolzheimer, Zur Lehre von der Einkindschaft nach Nürnberger Recht, in: Blätter für Rechtsanwendung, 1895, S. 145 – 157, S.152.

63 Stadelmeyer, Die Fassung und Auslegung der Einkindschafts-verträge nach Bamberger Landrecht, in: Zeitschrift für Rechtspflege in Bayern, 1910, S. 359 – 362, S. 359.

64 Stadelmeyer, Die Fassung und Auslegung der Einkindschafts-verträge nach Bamberger Landrecht, in: Zeitschrift für Rechtspflege in Bayern, 1910, S. 359 – 362, S. 359.

65 Freudenthal, S. 50.

66 Freudenthal, S. 50.

67 Pfordten, Beiträge zur Lehre von der Einkindschaft in Bayern, in: Blätter zur Rechtsanwendung, 1840, S. 117 – 122, S.121.

68 Pfordten, Beiträge zur Lehre von der Einkindschaft in Bayern, in: Blätter zur Rechtsanwendung, 1840, S. 97 –104, S.99.

69 Freudenthal, S.50.

70 Freudenthal, S.51.

Excerpt out of 51 pages

Details

Title
Die Einkindschaft. Rechtsinstitut vergangener Zeiten
College
University of Hannover  (Lehrstuhl für Zivilrecht und Rechtsgeschichte)
Course
Rechtsgeschichte
Grade
14 Punkte
Author
Year
2013
Pages
51
Catalog Number
V281675
ISBN (eBook)
9783656766988
ISBN (Book)
9783656842651
File size
682 KB
Language
German
Keywords
einkindschaft, rechtsinstitut, zeiten
Quote paper
Alexander Ihlefeldt (Author), 2013, Die Einkindschaft. Rechtsinstitut vergangener Zeiten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/281675

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