Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende:
Das JGG legt normativ Altersabschnitte fest; dort soll von Kindern, Jugendl. und Heranwachsenden die strafrechtliche Verantwortlichkeit geprüft werden. § 105 JGG ist die zentrale Vorschrift der Heranwachsendenregelung in Dtl. Heranwachsender, die zur Zeit der Tat 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Die Entscheidung nach § 105 JGG muss bei allen Verfehlungen Heranwachsender getroffenen werden, die einen Strafbestand des StGB erfüllen. Somit kann ihre „Schuldfähigkeit“ nur aus den im allgemeinem Strafrecht anerkannten Gründen nach § 20 StGB ausgeschlossen sein.
Inhaltsverzeichnis
1. Grundsätzliches
2. Voraussetzungen zur Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende
2.1 § 105 Nr. 1 JGG: Reifeverzögerung
2.2 § 105 JGG Nr. 2: Jugendverfehlung
2.3 Wie wird nun eigentlich vorgegangen bei der Reifebeurteilung nach § 105 JGG?
3. Was für Konsequenzen ergeben sich nun aus § 105 Nr. 1 und Nr. 2 JGG?
4. Probleme und Kritik bei der Beurteilung der Reife
5. Rechtspraxis
6. Weiterführende Literatur
7. Befunde
Zielsetzung und Themen
Die Arbeit untersucht die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende gemäß § 105 JGG. Im Fokus steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Tätern zwischen 18 und 21 Jahren anstelle des Erwachsenenstrafrechts das Jugendstrafrecht angewandt werden sollte, um dem Erziehungsgedanken gerecht zu werden.
- Reifebeurteilung bei Heranwachsenden gemäß § 105 JGG
- Kriterien für eine "Reifeverzögerung" und das Vorliegen einer "Jugendverfehlung"
- Prozessmodelle zur Beurteilung der strafrechtlichen Entwicklungsreife
- Konsequenzen und Besonderheiten der Anwendung des Jugendstrafrechts
- Probleme und Kritik an der aktuellen Rechtspraxis und den Anwendungskriterien
Auszug aus dem Buch
§ 105 JGG Nr. 2: Jugendverfehlung
Tat als Eindruck einer jugendtümlichen Verhaltensweise oder wenn sie Ausdruck der typisch jugendlichen Lebenssituation ist; sie ist nicht auf den Täter, sonder auf die Tat abzustellen → somit entsprechen die Beweggründe der Tat den Antriebskräften einer jugentümlichen Entwicklung:
Beispiele aus der Rechtssprechung dafür sind beispielsweise: Imponiergehabe, Mutprobe, Drang zur Selbstbestätigung, Unausgeglichenheit, Neugier, jugendlichem Leichtsinn oder Gruppendruck das ist häufig (nicht immer) der Fall bei Diebstählen als "Mutprobe", Drogenkonsum, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Autorennen
Charakteristische jugendtümliche Züge können hingegen sein: Ungenügende Ausformung der Persönlichkeit, Hilflosigkeit, die sich nicht selten hinter Trotz und Arroganz versteckt, Naiv-vertrauensfähiges Verhalten, leben dem Augenblick, starke Anlehnungsbedürftigkeit, spielerische Einstellung zur Arbeit, Neigung zu Tagträumen, Hang zu abenteuerlichem Handeln, hineinleben in selbstwerterhöhende Rollen, mangelnder Anschluss an Altersgenossen
Zusammenfassung der Kapitel
Grundsätzliches: Einführung in die gesetzliche Regelung des § 105 JGG und die Definition des Heranwachsenden sowie die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten.
Voraussetzungen zur Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende: Erläuterung der Kriterien der Reifeverzögerung und der Jugendverfehlung sowie methodische Ansätze zur Reifebeurteilung.
Was für Konsequenzen ergeben sich nun aus § 105 Nr. 1 und Nr. 2 JGG?: Darstellung der rechtlichen Folgen, wenn Jugendstrafrecht angewendet wird, einschließlich möglicher Sanktionen und Verfahrensbesonderheiten.
Probleme und Kritik bei der Beurteilung der Reife: Diskussion über die Inkonsistenz der Rechtsprechung, die Schwierigkeit der Operationalisierung von Reifekriterien und regionale Unterschiede bei den Anwendungsquoten.
Rechtspraxis: Analyse der aktuellen Anwendung des Jugendstrafrechts bei verschiedenen Deliktsarten und pragmatische Erwägungen in der juristischen Praxis.
Weiterführende Literatur: Übersicht über gegensätzliche Positionen in der fachwissenschaftlichen Debatte bezüglich der Beibehaltung oder Abschaffung des Jugendstrafrechts für Heranwachsende.
Befunde: Zusammenfassende entwicklungspsychologische Erkenntnisse zur Reife von Heranwachsenden und Schlussfolgerungen für die zukünftige Gestaltung des Jugendstrafrechts.
Schlüsselwörter
§ 105 JGG, Heranwachsende, Jugendstrafrecht, Reifeverzögerung, Jugendverfehlung, Erziehungsgedanke, Entwicklungsreife, Strafmündigkeit, Jugendgerichtshilfe, Persönlichkeitsentwicklung, Strafzumessung, Adoleszenz, Kriminalität, Rechtsprechung, Sanktionen
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit primär?
Die Arbeit befasst sich mit der Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) gemäß § 105 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in Deutschland.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Die Schwerpunkte liegen auf der rechtlichen Definition der Reifeverzögerung und der Jugendverfehlung, den Kriterien zur Reifebeurteilung sowie der Kritik an der aktuellen juristischen Praxis.
Was ist das Hauptziel der Forschungsfrage?
Das Ziel ist zu klären, unter welchen Bedingungen Heranwachsende trotz ihrer zivilrechtlichen Volljährigkeit nach Jugendstrafrecht behandelt werden sollten, um erzieherisch auf sie einzuwirken.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer Analyse gesetzlicher Grundlagen (JGG, StGB), entwicklungspsychologischer Theorien zur Reife sowie einer kritischen Auswertung der aktuellen Rechtspraxis und kriminologischer Befunde.
Was wird im Hauptteil der Arbeit thematisiert?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfungsvoraussetzungen (§ 105 JGG), die Konsequenzen der Anwendung des Jugendstrafrechts, die Kritik an den unklaren Reifekriterien und die aktuelle Situation in der Rechtspraxis.
Welche Begriffe charakterisieren diese Arbeit?
Zu den zentralen Begriffen zählen Heranwachsende, Reifeverzögerung, Jugendverfehlung, § 105 JGG, Erziehungsgedanke und Entwicklungsreife.
Warum ist die Anwendung von § 105 JGG in der Praxis oft problematisch?
In der Praxis zeigt sich eine hohe Inkonsistenz bei der Anwendung, da Kriterien wie die "sittliche oder geistige Entwicklung" schwer objektiv messbar sind und regionale Anwendungsunterschiede bestehen.
Wie unterscheidet sich die "Jugendverfehlung" von der "Reifeverzögerung"?
Während die Reifeverzögerung auf die Persönlichkeit des Täters abstellt (Reifegrad im Vergleich zu Jugendlichen), fokussiert die Jugendverfehlung auf die Art, die Umstände oder die Beweggründe der konkreten Tat.
Warum wird trotz Volljährigkeit oft das Jugendstrafrecht angewandt?
Weil die Persönlichkeitsentwicklung bei vielen Heranwachsenden noch nicht vollständig abgeschlossen ist und der erzieherische Ansatz des Jugendstrafrechts zur Wiedereingliederung oft als sinnvoller angesehen wird als der bloße Sühneaspekt des Erwachsenenstrafrechts.
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- Mandy Franke (Author), 2014, Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/282813