Legitimität des Verfassungsgerichts bei Habermas


Term Paper, 2011

15 Pages, Grade: 1,3


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Notwendigkeit des Verfassungsgerichts

3. Bedrohung der zu schützenden Güter durch das Verfassungsgericht?
3.1. Eingriff in die Gewaltenteilung
3.2. Wenn Rechtsnormen zu Werten werden

4. Rationalität des Gesetzgebungsverfahrens – Ein Legitimationsversuch
4.1. Zwei bekannte Paradigmen
4.2. Legitimität des Verfassungsgerichts im Lichte der Paradigmen

5. Habermas’ Deliberalismus – Ausweg aus der Legitimationsfrage

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Wie viele Studien zeigen, erfreut sich das Bundesverfassungsgericht insbesondere hierzulande großer Beliebtheit.[1] In Bevölkerungsumfragen erreicht es oft den höchsten Vertrauenswert aller staatlichen Institutionen. Auch wenn einzelne Entscheidungen des Verfassungsgerichts diesen Wert kurzzeitig sinken lassen, erreicht er nach kürzester Zeit wieder das Ausgangsniveau.[2] Das Bundesverfassungsgericht scheint von vielen Bundesbürgern als der Garant und Verteidiger ihrer subjektiven Freiheitsrechte gegen den als übermächtig empfundenen Staats- und Regierungsapparat wahrgenommen zu werden. Zwar ist die gesamte politische und soziale Ordnung in Deutschland vom Rechtsstaatsprinzip bestimmt, aber von der Bevölkerung wird das Verfassungsgericht als die höchste Vergegenwärtigung des dieses Prinzips aufgefasst.[3] Auch weil diese Form der Akzeptanz Züge charismatischer Herrschaft trägt, scheinen die Menschen kaum darüber nachzudenken, welche Macht von diesem höchsten Gericht auszugehen vermag.

Jürgen Habermas stellt sich im Rahmen seines umfangreichen Werks Faktizität und Geltung in dem Artikel Justiz und Gesetzgebung die Frage nach der Legitimität des Verfassungsgerichts an sich und vor allem dessen Rechtsprechungspraxis. Für Habermas ist das Verfassungsgericht nicht pauschal die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips, sondern ihm folgend stellt es vielmehr eine Gefahr für die Verfassung als verbindliche Rechtsnorm und das Prinzip der Gewaltenteilung dar. Ziel dieser Arbeit ist es daher, zunächst herauszustellen, aus welchem Grund Habermas das Verfassungsgericht als Bedrohung für den Rechtsstaat sieht, um dann im nächsten Schritt darzulegen, worin der Autor Möglichkeiten für die Legitimaion des Verfassungsgerichts sieht.

2. Notwendigkeit des Verfassungsgerichts

Habermas weist eingangs darauf hin, dass das Verfassungsgericht durchaus eine bedeutende Rolle für den demokratisch verfassten Staat spielt, denn es hat die Funktion, die Verfassung und damit die Freiheit der Bürger zu schützen. Um dieser bedeutenden Pflicht nachzugehen, übernimmt es im Wesentlichen drei Aufgaben: Das Verfassungsgericht ist für die Schlichtung und Beilegung von Organstreitigkeiten, für die abstrakte und für die konkrete Normenkontrolle zuständig. Im letzteren Fall geht es um die Überprüfung einer Rechtsnorm auf Verfassungsmäßigkeit im Einzelfall. Dabei kollidieren oft zwei Grundrechte miteinander oder das Recht eines Einzelnen ist durch ein anderes verfassungswidriges oder verfassungswidrig angewandtes Gesetz bedroht. Bei abstrakter Normenkontrolle hingegen überprüft das Verfassungsgericht einfache, vom Einzelfall abstrahierte Gesetze nachträglich auf Verfassungskonformität. Entsprechen diese Gesetze nicht der Verfassung, so kann das Verfassungsgericht den Gesetzgeber mit der Änderung des Gesetzes beauftragen.

Genau diese Rechtssprechungspraxis stellt für Habermas eine Quelle der Gefahr für die zu schützenden Güter – die Verfassung und die Autonomie der Bürger – dar. Der Autor schätzt das Verfahren der konkreten Normenkontrolle als relativ unproblematisch ein, wobei Organstreitigkeiten und die abstrakte Normenkontrolle laut Habermas Eingriffe in die Gewaltenteilung mit sich bringen. Dabei ist für ihn die abstrakte Normenkontrolle der schwierigste Fall, denn bei diesem gefährdet das Verfassungsgericht die zu schützenden Güter am stärksten.[4]

Die Wahrung eines kohärenten Rechtssystems und der Schutz der Autonomie der Bürger sind durchaus wichtige Aufgaben in einem freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat, deren Ausführung durch das Verfassungsgericht jedoch Gefahren in sich birgt, weshalb Habermas sich fragt, ob die Einrichtung eines Verfassungsgerichts überhaupt nötig ist.[5] Habermas überlegt, inwiefern der Schutz der Verfassung sowie die Autonomie der Bürger auch von einer andern Institution übernommen oder inwiefern dieser Schutz nur vom Verfassungsgericht gegeben werden kann. Er fragt sich, weshalb ein Verfassungsgericht umfangreiche Macht erhält und nicht alternativ die Prüfung von Gesetzen dem Parlament vorbehalten bleibt, womit die Frage nach dem Eingriff in die Gewaltenteilung gar nicht entstehen würde. Das Parlament könnte theoretisch die Prüfung von Gesetzen durch eine gerichtsförmige Instanz oder eine parlamentarische Arbeitsgruppe, die mit juristischen Experten besetzt wäre, selbst vornehmen. Dieses Verfahren hätte sogar, neben der Beseitigung der Gefahr für das Prinzip der Gewaltenteilung, noch weitere Vorteile. Die Rationalität und Effizienz des Gesetzgebungsverfahrens wäre bei diesem Prozess erhöht, da sich der Gesetzgeber von Beginn an strenger an die Verfassungsprinzipien halten müsste, was den Gesetzgeber stärker zur Selbstreflexion zwingen würde. Zudem wäre der Umweg über eine dritte Instanz und die nachträgliche Nachbesserung der Gesetze nicht mehr nötig. Im Hinblick auf diese Alternative, die auch die Verfassungsväter gesehen haben dürften, bedarf es einer starken Begründung, um statt dessen das Verfassungsgericht mit der Normenkontrolle zu betrauen. Um die Institutionalisierung des Verfassungsgerichts zu rechtfertigen, verweist Habermas der Argumentation Kelsens folgend auf die Tatsache, dass die meisten Streitigkeiten über Verfassungsrechtsverletzungen zwischen Regierung und Parlament verlaufen.[6] Wenn eine der beiden beteiligten Mächte mit der Aufgabe der Verfassungskontrolle von Gesetzen und der Beilegung von Organstreitigkeiten beauftragt werden würde, dann hieße das einen Machtzuwachs für eine der Parteien, was zu einem Machtungleichgewicht führen dürfte. Daher ist es sinnvoll diese Aufgabe einer externen Institution zu übertragen, die nicht an der Machtausübung beteiligt ist. Eine solche Instanz ist das Verfassungsgericht.

3. Bedrohung der zu schützenden Güter durch das Verfassungsgericht?

3.1. Eingriff in die Gewaltenteilung

Habermas hat damit gezeigt, dass die Einrichtung eines Verfassungsgerichts und Ausstattung dieser Instanz mit Macht unumgänglich ist, wenn die Verfassung und die Freiheit der Bürger geschützt werden soll. Existenziell für die Legitimation des Verfassungsgerichts ist es nun jedoch, dass es diesen demokratischen Prinzipien nicht widerspricht oder diese gar bedroht. Wie festgestellt wurde, besteht bei der Rechtssprechungspraxis des Verfassungsgerichts die Gefahr des Eingriffs in den Grundsatz der Gewaltenteilung. Um zu verstehen, warum die Bedrohung durch das Verfassungsgericht so schwerwiegend ist, müssen wir nachvollziehen, wie der Eingriff in die Gewaltenteilung konkret aussieht.

Bei abstrakter Normenkontrolle prüft das Verfassungsgericht das vom Parlament beschlossene Gesetz auf Verfassungskonformität. Fällt diese Prüfung negativ aus, dann kann das Verfassungsgericht Nachbesserungs- oder auch Gesetzgebungsaufträge an den Gesetzgeber erteilen. Mit dieser Praxis greift das Verfassungsgericht in die Kompetenzen der Legislative ein, indem es das Recht zur Gesetzesinitiative, die allein der Legislative obliegen soll, für sich beansprucht.

Die zweite zentrale Ursache dafür, dass die verfassungsgerichtliche Rechtssprechung mit dem Gewaltenteilungsprinzip kollidiert, ist die folgende: Laut Habermas ist es problematisch, dass sich das Verfassungsgericht in seinen Entscheidungen stets auf das Grundgesetz bezieht und diese Urteile des Verfassungsgerichts somit den Charakter von Grundsatzentscheidungen haben. Verfassungsgerichtsurteile beanspruchen für das ganze Rechtssystem Geltung, womit das Verfassungsgericht mit der Setzung neuer Rechtsnormen an der Gesetzgebung mitwirkt. Damit wird es selbst zum Gesetzgeber und greift auf diese Weise in die Gesetzgebungskompetenz der Legislative ein.[7]

Mit seiner Rechtssprechungspraxis verstößt das Verfassungsgericht demnach zweifach gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, der seit dem Aufkommen des Liberalismus als originärer Garant für die Gewährung und Aufrechterhaltung der Freiheit der Bürger verstanden wird. Demzufolge wird das Verfassungsgericht zu einer Bedrohung für die Autonomie der Bürger und für die Verfassung selbst, was sich im Folgenden erhärten wird.

[...]


[1] Untersuchungen von Schaal (2000), Vorländer/ Schaal (2002) und Patzelt (2005) haben dies nachgewiesen. Vgl. Kranenpohl, Uwe (2010): Hinter dem Schleier des Beratungsgeheimnisses. Der Willensbildungs- und Entscheidungsprozess des Bundesverfassungsgerichts. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften, S. 400.

[2] Vgl. Ebd.

[3] Vgl. Ebd., S. 403.

[4] Habermas hierzu: „Die Konkurrenz des Verfassungsgerichts mit dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber spitzt sich erst im Bereich der abstrakten Normenkontrolle zu.“ Habermas, Jürgen (1994): Justiz und Gesetzgebung. Zur Rolle und Legitimität der Verfassungsrechtsprechung, in: ders., Faktizität und Geltung. Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats, 4. erw. Auflage, Frankfurt/ M.: Suhrkamp, S. 294-295.

[5] Vgl. Ebd., S. 296.

[6] Vgl. Ebd., S. 297.

[7] Die Konkretisierung der Normen des Grundgesetzes „mag größere Schwierigkeiten bereiten als die von stärker detaillierenden Vorschriften…“ Aber problematisch ist laut Habermas, dass das Verfassungsgericht seine Rechtssprechung als „schöpferische Rechtsfindung“ begreift. Hesse (1990) zit. in: Habermas, Jürgen (1994): Justiz und Gesetzgebung. Zur Rolle und Legitimität der Verfassungsrechtsprechung, in: ders., Faktizität und Geltung. Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats, 4. erw. Auflage, Frankfurt/ M.: Suhrkamp, S. 299 und siehe dazu auch Ebd., S. 198.

Excerpt out of 15 pages

Details

Title
Legitimität des Verfassungsgerichts bei Habermas
College
Dresden Technical University
Grade
1,3
Author
Year
2011
Pages
15
Catalog Number
V283115
ISBN (eBook)
9783656826675
ISBN (Book)
9783656828198
File size
397 KB
Language
German
Keywords
Jürgen Habermas, Bundesverfassungsgericht, Legitimität, Faktizität und Geltung
Quote paper
Louisa Frintert (Author), 2011, Legitimität des Verfassungsgerichts bei Habermas, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/283115

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