Verfassungsgerichtbarkeit am Beispiel des NPD-Verbotsverfahrens


Dossier / Travail, 2014

25 Pages, Note: 2,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1 Das Bundesverfassungsgericht im politischen System der BRD

2 Verfassungsgerichtsbarkeit
2.1 Diffuse Verfassungskontrolle bei allen ordentlichen Gerichten
2.2. Konzentrierte Verfassungskontrolle durch das oberste ordentliche (Fach-) Gericht
2.3 Konzentrierte Verfassungskontrolle durch ein Verfassungsgericht

3 Das Parteiverbotsverfahren
3.1 Die Regelung des Parteiverbots
3.2 Antragsberechtigung
3.3 Antragsgegner
3.4 Antragsstellung
3.5 Die Verfahren
3.5.1 Das Vorverfahren
3.5.2 Voruntersuchung
3.5.3 Durchsuchung und Beschlagnahmung
3.5.4 Das Hauptverfahren

4 Fallbeispiel: Das NPD Verbotsverfahren
4.1 Das SRP-Verbotsverfahren
4.2 Das KPD-Verbotsverfahren
4.3 Fazit
4.4 Das NPD Verbotsverfahren
4.4.1 Das Vorverfahren
4.4.2 Das Hauptverfahren

5 Fazit

Literatur

Einleitung

In der Ihnen vorliegenden Hausarbeit soll die Verfassungsgerichtbarkeit untersucht werden. Daraus resultiert zunächst die Frage: Was ist Verfassungsgerichtbarkeit?

Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist ein Verfahren, welches dem höchsten Gericht übertragen wird. Sie dient der Entscheidung verfassungsrechtlicher Streitfragen. Das höchste Gericht in Deutschland ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE). Über die Anwendung und Auslegung der Verfassung entscheidet das BVerfGE in allen Fällen und Verfahrensarten nach Art. 93 GG sowie dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz i. d. F. v. 11. 8. 1993 (www.bpb.de)

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet,

(1) ``bei Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Verfassungsorgans oder von Teilen eines solchen Organs...''

(2) ``bei Streit zwischen Bund und Ländern oder zwischen mehreren Ländern über ihre verfassungsrechtlichen Kompetenzen oder die Anwendung der Bundesaufsicht und des Bundeszwangs...“

(3) ``in Verfahren der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle...''

(4) ``über Verfassungsbeschwerden...''

(5) ``bei Beschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung...''

(6) ``über das Verbot politischer Parteien...''

(7) ``bei Anklage des Bundestags oder des Bundesrats gegen den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des GG oder eines anderen Bundesgesetzes...''(www.bpb.de)

In Deutschland existiert neben der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit auch eine Landesverfassungsgerichtsbarkeit. Die dazugehörigen Gerichtshöfe entscheiden in den ihnen vorliegenden Fällen über die Anwendung und Auslegung der jeweiligen Landesverfassung.

Im Verlauf der Arbeit wird zunächst das Bundesverfassungsgericht als Teil des politischen Systems Deutschlands deklariert. Daraufhin werden unterschiedliche Formen der Verfassungsgerichtsbarkeit vorgestellt. Besonderer Schwerpunkt soll auf der Verteilung der jeweiligen Modelle liegen. Des Weiteren soll geklärt werden aus welchen Gründen sich der entsprechende Staat für das dort vorkommende Modell entschieden hat.

Im zweiten Teil der Arbeit folgt ein Fallbeispiel. An diesem wird die Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland verdeutlicht. Der Fokus liegt dabei auf der Zeugenvernehmung, da dieser Fall, aufgrund einer unmöglichen Zeugenvernehmung, nicht zum Prozess gekommen ist. Zum besseren Verständnis wird vor dem Fallbeispiel ein theoretischer Überblick über ein Parteiverbotsverfahren gegeben.

1 Das Bundesverfassungsgericht im politischen System der BRD

Wie in der Einleitung bereits erwähnt, ist das BVerfGE das oberste Gericht in Deutschland. Es ist den anderen Verfassungsorganen gegenüber unabhängig und selbstständig. Aufgrund Dessen ist es nicht nur ein Gericht, sondern gleichzeitig auch ein Verfassungsorgan. Es sichert die Demokratie, indem es dafür Sorge trägt, dass die Grundrechte eingehalten und durchgesetzt werden. Fühlt sich ein Mensch in seinen Grundrechten verletzt, hat er die Möglichkeit, Klage beim BVerfGE einzureichen. Dies geschieht über eine Verfassungsbeschwerde. Ein Urteil der Verfassungsrichter ist endgültig und unanfechtbar. Sollte u.a. ein im Bundestag verabschiedetes Gesetz verfassungswidrig sein, hat das BVerfGE die Möglichkeit es rückgängig zu machen. Damit greift es unmittelbar in den Bereich der Legislative ein. Nach §31 II BVerfGG haben bestimmte Entscheidungen Gesetzeskraft. Hierdurch wird allerdings nicht gegen die Gewaltenteilung verstoßen.

Das BVerfGE ist eine Institution: ``Eine Institution [ist] ... dann Gericht, wenn durch mit besonderer (richterlicher) Unabhängigkeit ausgestattete, unparteiische Richter an Hand von Rechtsnormen verbindlich entschieden wird, was Rechtens ist''(Fleury, 2000, S.1.). Hierbei ist klar zu unterscheiden, dass das BVerfGE nicht gestaltend an der Rechtssetzung mitwirkt, sondern den Gesetzgeber zu kontrollieren. In keinem Fall erlässt das BVerfGE Normen.

Als Verfassungsorgan hat das BVerfGE einige Besonderheiten gegenüber den anderen Fachgerichten. Dazu zählt u.a., dass sich das BVerfGE eine eigene Geschäftsordnung gibt. Diese enthält verfahrensrechtliche Vorschriften und ergänzt damit das BVerfGG. Desweiteren untersteht das BVerfGE keinem Ministerium. Es stellt seinen eigenen Haushalt auf. Oberster Dienstherr ist hierbei der Präsident des Gerichts. Weiterführend enthält das BVerfGG Vorschriften ``...für die Rechtsstellung der Richter des Bundesverfassungsgerichts...''(Fleury, 2000,S,3).

Das BVerfGE kann beispielsweise Urteile der Fachgerichte überprüfen und aufheben. Jedoch prüft das BVerfGE die Urteile lediglich auf ``... die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts...'' (Fleury, 2000,S.3). Da ein objektiv falsches Urteil ein Grundrechtseingriff in Form eines Eingriffs in die Handlungsfreiheit wird das spezifische Verfassungsrecht wie folgt deklariert: ``Das Bundesverfassungsgericht prüft die Anwendung und Auslegung einfachen Gesetzesrechts grundsätzlich nur daraufhin nach, ob das Fachgericht die einschlägigen Grundrechte (alle) berücksichtigt hat; es ihre Bedeutung richtig eingeschätzt, insbesondere den Schutzbereich richtig definiert hat'' (Fleury, 2000,S.3f.). Es werden hierbei keine Einzelheiten überprüft. Das BVerfGE prüft auch, ob Entscheidungen unhaltbar und aufgrund Dessen willkürlich sind. Eine ausführliche Überprüfung erfolgt z.B. ``[b]ei der Prüfung insbesondere von Entscheidungen, die ein Rechtsmittel, eine Klage, einen Beweisantrag

als unzulässig verwerfen...'' (Fleury, 2000,S.4).

Am 28. September 1951 eröffnete Konrad Adenauer, der damalige Bundeskanzler, das BVerfGE. Die Gründung eines BVerfGE folgte als Konsequenz auf die Zeit des Nationalsozialismus. Der Verfassungsmissbrauch sollte mit Eröffnung dieses Gerichts unterbunden werden.

Das BVerfGE schützt den Bürger vor Eingriffen von und durch den Staat. Das BVerfGE gilt als Verfassungsorgan. Diese Gegebenheit war in Deutschland völlig neu. Die Gerichtsbarkeit des Verfassungslebens spezialisierte sich mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (1949) (Schlaich/ Korioth, 2012, S.2). Ähnliche Gerichte und Verfahren für Streitigkeiten bezogen auf das Verfassungsrecht gab es bereits vorher schon. Die heutige Form der Staatsgerichtsbarkeit kam allerdings selten vor. Die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit wurde durch die Souveränität der Fürsten und die neu konstituierten Parlamente verzögert. Beispielsweise ``... hatte Preußen im ganzen 19. Jahrhundert keinen Staatsgerichtshof'' (Schlaich/ Korioth, 2012, S.2). In der Paulskirchenverfassung von 1849 war eine weit entwickelte Verfassungsrechtsprechung vorgesehen. Diese sollte durch das Reichsgericht ausgeführt werden. Die Verfahren sollten sich auf föderalistische Streitigkeiten, Organstreitigkeiten und Verfassungsbeschwerden beziehen.

Diese Verfassung kam aber nicht zum Zuge. Erst 100 Jahre später wurden diese Kompetenzen durch das Grundgesetz verwirklicht. Der Staatsgerichtshof aus der Weimarer Verfassung (1919) hat vor allem in den letzten Jahren der Weimarer Republik seine Entscheidungstätigkeit gesteigert. Dieser war dennoch nur für ``...Organstreitigkeiten innerhalb eines Landes und für föderative Streitigkeiten zwischen Reich und Ländern...'' verantwortlich (Schlaich/ Korioth, 2012, S.3). Daraus resultiert, dass es in der Vergangenheit keinen vergleichbaren Vorläufer für das BVerfGE gegeben hat.

Die Einzigartigkeit des BVerfGE manifestiert sich in seinen zahlreichen und schon häufiger erwähnten Kompetenzen.

Das BVerfGE setzt sich aus zwei Senaten mit je acht RichterInnen zusammen. Diese werden vom Bundestag und Bundesrat anteilig gewählt. Um Richter des BVerfGE zu werden müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen u.a. die nötigen Qualifikationen um ein Richteramt ausführen zu können, die deutsche Staatsbürgerschaft sowie ein Mindestalter von 40 Jahren. Ein Richter des BVerfGE wird für 12 Jahre gewählt. Die Amtszeit wird auf das 68. Lebensjahr begrenzt. Nach dieser Amtszeit darf er nicht wiedergewählt werden. Die Richter haben die Aufgabe ihre Urteile unabhängig von der Parteipolitik zu fällen. Oft sorgen die Urteile des BVerfGE für großes Aufsehen. Bekannte Urteile sind u.a. das ``Kruzifix-Urteil'' von 1995, die ``Tucholsky-Entscheidung'' ebenfalls von 1995 und das ``Awacs-Urteil'' von 2008.

Durch §14 IV BVerfGG sind die Zuständigkeiten der Senate klar definiert. In gewissen Situationen werden abweichende Regelungen durch das Plenum beschlossen. Sind die Zuständigkeiten unklar, entscheidet nach §14 V BVerfGG ein Ausschuss. Dieser besteht aus dem Präsidenten, je zwei Richtern aus beiden Senaten und dem Vizepräsidenten.

Jeder Senat ist das BVerfGE. Eine gegenseitige Überprüfung ist nicht legitim. Bei Unklarheiten zwischen den Senaten entscheidet folglich nach §16 BVerfGG das Plenum über die Rechtsfrage.

Jeder Senat bildet nach §15a BVerfGG drei Kammern. Ihre Zuständigkeit betrifft, ``... die Vorprüfung der Zulässigkeit einer Richtervorlage (...) und die Durchführung des Annahmeverfahrens nach §§93a-d BVerfGG'' (Fleury, 2000, S.5).

Neben diesen Urteilen gibt es aber auch zahlreiche bekannte Fälle von Einzelpersonen. Beispielsweise der Fall Emmely. Eine Kassiererin wurde entlassen, weil sie zwei Pfandbons im Wert von 1,30 Euro eingelöst hat. Sie trat in letzter Instanz vor das BVerfGE und bekam Recht. Daraufhin wurde ein Gesetz zu Bagatellkündigungen verabschiedet. Eines der Aktuellsten Beispiele ist das Urteil der Verfassungsrichter vom Juni 2013. Die Richter entschieden, dass ``... die Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Ehepartnern beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist. Schwule und lesbische Ehepaare können nun genau wie heterosexuelle Ehepaare von den steuerlichen Vergünstigungen profitieren'' (www.planetwissen.de). Damit wurde ein großer Schritt in Richtung sozialer Gleichberechtigung von Homosexuellen getan.

Das Gericht hat seit seiner Gründung dazu beigetragen, ``...der freiheitlich demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen'' (www.Bundestag.de). Resultierend wird das politische System der BRD als wehrhafte Demokratie bezeichnet. Das bedeutet, dass es nicht möglich ist, die freiheitlich demokratische Grundordnung mit legalen Mitteln aufzuheben.

2 Verfassungsgerichtsbarkeit

Nach Auer: ``Als Verfassungsgerichtsbarkeit bezeichnet man gerichtliche Verfahren zur Überprüfung staatlicher Akte auf ihre Verfassungsmäßigkeit''~\cite{Auer}.

Auer unterscheidet fünf Formen der Verfassungsgerichtsbarkeit. Diese sind die Normenkontrolle, die Überprüfung von Verfügungen und Entscheidungen (Verwaltungsverfügungen, Gerichtsentscheide, Unmittelbare Verfassungsverletzungen, Mittelbare Verfassungsverletzungen), Föderativstreitigkeiten (Streitigkeiten zwischen Bund und Kantone oder nur zwischen Kantonen), Organstreitigkeiten und Streitigkeiten betreffend der Abstimmungen und Wahlen. Bei der Normenkontrolle kommt es zu einer Prüfung der Gesetze und Verordnungen auf Verfassungsmäßigkeit (www.rwi.uzh.ch).

Daraus ergeben sich folgende Funktionen. An erster Stelle die ``Sicherstellung des Vorrangs der Verfassung'' (www.rwi.uzh.ch), darauf folgend der Grundrechtsschutz. Dieser beinhaltet den Schutz der Freiheitsrechte, den Schutz rechtsstaatlicher Garantien und sozialer Grundrechte. Der Grundrechtsschutz schützt somit die Abgrenzung von Staat und Gesellschaft, den Rechtsstaat und den Sozialstaat. Eine weitere Funktion ist der Schutz politischer Rechte und damit der Schutz der Demokratie. Folglich muss auch die bundesstaatliche Struktur geschützt werden (Föderativstreitigkeiten). Die letzte Funktion betrifft die Organstreitigkeiten und bezieht sich auf die Gewaltenteilung in Exekutive, Legislative und Judikative (www.rwi.uzh.ch).

Wissenschaftlich betrachtet besteht dennoch die Frage, ob es einen ``[...] einheitlichen materiellen Begriff der Verfassungsgerichtsbarkeit gibt'' (Schlaich/ Korioth, 2012, S.3). Die diversen Verfahrensarten, mit ihren eigenen Funktionen, führten zu der Vorstellung, dass die Staats- bzw. Verfassungsgerichtsbarkeit eine ``... Sammelbezeichnung für verschiedene Arten von Rechtsprechung'' seien (Schlaich/ Korioth, 2012, S.7).

Scheuners Definition versucht diese Angelegenheiten unter dem Begriff der Verfassungsgerichtsbarkeit zu bündeln. Er definiert sie ``... als Gerichtsbarkeit über Fragen des Verfassungslebens, die aber nur solche Verfahren erfasst, die echte Rechtsprechung...darstellen und in denen die Entscheidung über Rechtsfragen der Verfassung einen Hauptpunkt bedeutet'' (Schlaich/ Korioth, 2012, S.7). Das BVerfGG sowie das GG verfahren nach der Vielzahl der Verfahrensarten und dem Enumerationsprinzip, dennoch hat das GG ``... die Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes bei einem Gericht spezialisiert und diesem in der Sache eine so vollkommene Verfassungsmäßigkeitskontrolle gegenüber allen staatlichen Gewalten übertragen, dass man heut von einem einheitlichen Begriff der Verfassungsgerichtsbarkeit...'' sprechen kann (Schlaich/ Korioth, 2012, S.7).

Es werden viele grundlegende Modelle der Verfassungsgerichtsbarkeit unterschieden. Da diese auf unterschiedlichste Art und Weise kombinierbar sind werden in den folgenden Unterpunkten die Grundlegenden angesprochen.

2.1 Diffuse Verfassungskontrolle bei allen ordentlichen Gerichten

Die Besonderheit dieses Modells besteht darin, ``[...] dass Rechtsakte der Legislative, insbesondere Gesetze und Maßnahmen der Verwaltung auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin im Rahmen allgemeiner Verfahren durch die ordentliche bzw. (Fach-) Gerichtsbarkeit überprüft werden'' (Cobanov, 2008, S.52). Somit ist die Verfassungsüberwachung Aufgabe der (Fach-)Gerichtsbarkeit. Ursprünglich stammt dieses Modell aus den Vereinigten Staaten. Diese Form wurde vor allem von den Staaten des Commonwealth, Kanada, Australien, Neuseeland, aber auch von Japan, den Staaten Lateinamerikas sowie von Norwegen und Dänemark übernommen. In Irland, Burma, Uruguay und Indien ist ``...die bei den obersten Gerichten konzentrierte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit ...in den Verfassungen ...verankert'' (Cobanov, 2008, S.52). Der Vorteil dieses Modells besteht darin, dass sich Verfassungsgericht und ordentliche Gerichte keinen widersprechenden Entscheidungen stellen müssen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass ``... die ordentlichen Gerichte einzelfallbezogen Vorschriften der Verfassung auslegen können'' (Cobanov, 2008, S.52). Dies führt allerdings zu einer unübersichtlichen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung. Allen Gerichten die Auslegung der Verfassung zu übertragen ist mit der Bedeutung der Verfassung nicht konform, da diese nur durch ein Verfassungsgericht vertreten werden kann. Die Gefahr besteht darin, dass Entscheidungen unterinstanzlicher Gerichte in der nächst höheren Instanz aufgehoben werden können.

Die Schweiz führte bereits 1874 eine konzentrierte Verfassungskontrolle durch ein Verfassungsgericht ein, wechselte aber zur diffusen Verfassungsgerichtsbarkeit. In der Schweiz existieren Kantonsgerichte. Diese sind berechtigt Urteile auf Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Allerdings bezieht sich diese Überprüfung auf die Kantonsverfassung. Weiterführend prüft das oberste schweizerische Bundesgericht auf die Vereinbarung mit der Bundesverfassung.

Die portugiesische Verfassung entspricht ebenfalls eher dem amerikanischem System. Die Verfassungsgerichtsbarkeit wurde in Portugal mit der Reform von 1982 eingerichtet. Die portugiesischen Gerichte hatten allerdings schon viel länger die Kompetenz, Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Dieses Prüfungsrecht tauchte erstmals 1911 in der Verfassung Portugals auf. Die Kompetenz über die ... ordnungsmäßige Arbeitsweise der demokratischen Institutionen und der Einhaltung der Verfassung ... trug zu dieser Zeit der neben dem militärischen Aufsichtsorgan bestehende Revolutionsrat (Cobanov, 2008, S.284).

2.2. Konzentrierte Verfassungskontrolle durch das oberste ordentliche (Fach-) Gericht

Die konzentrierte Verfassungskontrolle ist eine Weiterentwicklung der diffusen Verfassungskontrolle. Die Verfassungsmäßigkeit wird hierbei durch (Fach) Gerichte gewahrt. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit kann auf mehreren Wegen erfolgen. Zum einen durch eine Kammer, zum anderen durch einen Senat oder auch durch einen dafür ernannten Richter. Die Prüfung kann aber auch durch das Plenum erfolgen ``...oder ein aus allen obersten ordentlichen Gerichten gewähltes Richtergremium...'' (Cobanov, 2008, S.53). Dadurch wird eine einheitliche Auslegung der Verfassung sowie die Rechtssicherheit gewährleistet. Die durch das oberste ordentliche (Fach-)Gericht getroffenen Entscheidungen können durch kein weiteres höherinstanzliches Gericht geprüft werden (Cobanov, 2008, S.53).

[...]

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Verfassungsgerichtbarkeit am Beispiel des NPD-Verbotsverfahrens
Université
Martin Luther University
Note
2,7
Auteur
Année
2014
Pages
25
N° de catalogue
V284227
ISBN (ebook)
9783656842941
ISBN (Livre)
9783656842958
Taille d'un fichier
413 KB
Langue
allemand
Mots clés
Politik, Verfassungsgericht, Verfassungsgerichtsbarkeit, NPD, Verbotsverfahren
Citation du texte
Robert Oehlert (Auteur), 2014, Verfassungsgerichtbarkeit am Beispiel des NPD-Verbotsverfahrens, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/284227

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