Die Absprache in Strafverfahren


Tesis de Máster, 2014

83 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Forschungsfragen
1.3 Vorgehensweise
1.4 Thematische Abgrenzung

2 Grundlagen und Untersuchungsgegenstand
2.1 Struktur des Strafverfahrens
2.2 Begriff und Bedeutung
2.3 Historische Entwicklung
2.4 Ursachen und Entstehungsgründe für Absprachen

3 Die gesetzliche Regelung der Verständigung in Strafverfahren
3.1 Gesetzliche Regelungen der Verständigung
3.1.1 Zulässigkeit einer Verständigung
3.1.2 Gegenstand und Inhalt der Verständigung
3.1.3 Verständigungsverfahren
3.1.4 Bindungswirkung
3.2 Kritik an der gesetzlichen Regelung

4 Rechtliche Grundsätze und die gesetzliche Regelung
4.1 Verfassungsrechtliche Grundsätze
4.1.1 Gleichheitsgrundsatz
4.1.2 Faires Verfahren
4.1.3 Schuldprinzip und Unschuldsvermutung
4.1.4 Grundsatz des richterlichen Gehörs
4.1.5 Nemo-Tenetur Grundsatz
4.1.6 Fazit verfassungsrechtliche Grundsätze
4.2 Verfahrensrechtliche Grundsätze
4.2.1 Prinzip der materiellen Wahrheit
4.2.2 Legalitätsprinzip
4.2.3 Unmittelbarkeitsgrundsatz
4.2.4 Mündlichkeitsgrundsatz
4.2.5 Grundsatz der Öffentlichkeit
4.2.6 Phänomen der Sanktionsschere
4.2.7 Fazit verfahrensrechtliche Grundsätze

5 Urteil des BVerfG vom 19.03.2013
5.1 Der Sachverhalt
5.2 Leitsätze des Urteils
5.3 Grundsätzliche Feststellungen
5.4 Auslegung des Urteils
5.4.1 Verbot der Sanktionsschere
5.4.2 Amtsaufklärungspflicht
5.4.3 Überprüfung des Geständnisses
5.4.4 Strafrahmenverschiebung
5.4.5 Rechtsmittelverzicht
5.4.6 Keine Einbeziehung anderer Verfahren
5.4.7 Mitteilungs- und Protokollierungspflichten
5.4.8 Kontrollfunktion
5.4.9 Verstöße und Revision
5.5 Kritik am Urteil des BVerfG

6 Untersuchungen zur Absprache
6.1 Untersuchung von Hassemer/Hippler
6.2 Untersuchung von Schünemann
6.3 Untersuchung von Lüdemann/Bussmann
6.4 Untersuchung von Soilek
6.5 Untersuchung von Altenhain/Hagemeier/Haimerl/Stammen
6.6 Untersuchung von Schöch
6.7 Untersuchung von Taubald
6.8 Untersuchung von Niemz
6.9 Untersuchung von Heller
6.10 Untersuchung von Altenhain/Dietmeier/May
6.11 Kritische Betrachtung der Untersuchungsergebnisse

7 Alternative Verfahrensweisen
7.1 Plea Bargain
7.2 Vorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer
7.2.1 Konsensprinzip
7.2.2 Zentrale Vorschrift
7.2.3 Zusammenfassung
7.3 Das Eckpunkteprogramm der Generalstaatsanwälte
7.4 Vorschlag des DAV - Deutscher Anwaltverein
7.5 Vorschlag von Meyer-Goßner

8 Eigener Vorschlag eines Lösungswegs
8.1 Alternativen
8.2 Kritikpunkte und deren Lösung
8.3 Schuldgrundsatz und Lösungsweg
8.4 Fazit

9 Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Verständigungen LG Hildesheim

Abbildung 2: Inhalt der Verständigungen

Abbildung 3: Gründe für Verständigungen

Abbildung 4: Delikthäufigkeit

Abbildung 5: Delikthäufigkeit

Abbildung 6: Teilnahme an Absprachen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das Thema der Absprache in Strafverfahren wird in Deutschland seit vielen Jahren in der Politik, der Rechtssprechung und der Rechtswissenschaft ausführlich und widersprüchlich diskutiert. Absprachen über ein Verfahrensergebnis als Ergebnis eines Vergleichsprozesses sind überall dort prozesstypisch, wo die Dispositionsmaxime gilt, der Verfahrensgegenstand also zur Disposition der Beteiligten zur Verfügung steht. Die Strafprozessordnung sieht solche Vergleiche allerdings nicht vor. Einerseits ist das Wesen der Strafe als Vergleichsgegenstand ungeeignet, andererseits handelt es sich bei den Vergleichspartnern nicht um gleichberechtigte Partner, welche sich auf Augenhöhe gegenüberstehen. Die Absprache im Strafverfahren im deutschen Strafrecht hatte über viele Jahrzehnte einen informellen Charakter, wurde ohne jegliche Dokumentation und Protokollierung vollzogen. Sie wurde über Jahrzehnte hinweg praktiziert, handelt es sich dabei doch um eine effektive, das Strafverfahren abkürzende und daher auch bequeme Methode schnell zu einem Urteil zu kommen. Erst konzentrierte sich die Kritik an der Absprache in Strafverfahren an der gesetzlich ungeregelten Verfahrensweise. Vor dem Jahr 2009, indem die Verständigung im Strafverfahren eine lange geforderte gesetzliche Regelung erfahren hat, war die generelle Zulässigkeit von Absprachen sehr umstritten. Dabei reicht die in Literatur und Wissenschaft überwiegend kritische Sicht vom Urteilspruch der Verfassungswidrigkeit[1] über den Vorwurf gegen das geltende Prozessrecht zu verstoßen[2] bis zur praeter legem entwickelten Verfahrensweise[3]. Damals stand die Frage wie das Phänomen der Absprache im deutschen Strafprozess angemessen und verfassungsrechtlich unbedenklich geregelt werden könnte im Vordergrund.

Die Kritik hat sich allerdings auch nach der gesetzlichen Regelung nicht grundlegend geändert, vielmehr hat sich der Fokus der Diskussion verschoben. Es ist nun zu bewerten, wie gut einerseits die gesetzliche Regelung gelungen ist, andererseits wie mit dieser Regelung in der Praxis umgegangen wird, wie gut oder schlecht sich die Verfahrensbeteiligten an diese Regelungen halten.

Aufgrund der zahl- und umfangreicher werdenden Strafverfahren wird in der Praxis versucht durch Absprachen sich einer langwierigen Beweisaufnahme und eines streitigen Verfahrens zu entledigen. Die durch die §§ 153 ff. StPO gesetzlich geschaffenen Ausnahmen vom Legalitätsprinzip zielen auf einen entlastenden und beschleunigenden Effekt ab. Ebenso wurde durch die Einführung des Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO ein solcher Effekt forciert.

Urteilsabsprachen werden in allen erdenklichen Phasen eines Strafverfahrens getroffen. Angefangen beim Ermittlungsverfahren, über das Zwischenverfahren hin zur Hauptverhandlung kann sich bereits beim Ermittlungsverfahren der Anlass für eine Absprache bieten oder im Zwischenverfahren bereits das Ergebnis des Verfahrens ausgehandelt und nur noch in der Hauptverhandlung abgeschlossen werden. Ebenso ist es möglich, dass sich dieser Anlass erst in der Hauptverhandlung eröffnet.

Ebenso ist das Anwendungsspektrum im Bereich der Verständigungen breit gefächert. Einen „zentralen Platz“[4] nehmen Absprachen in Wirtschaftsstrafverfahren ein. Bei Steuerstrafsachen, Betäubungsmittelstrafrechtsverfahren und Verkehrsstrafsachen kommen Absprachen ebenfalls zum Einsatz. Aber auch bei Kapitaldelikten, sonstigen Gewaltdelikten, Sexualdelikten und Alltagskriminalität hat die Absprache Anwendung gefunden, kein Deliktsbereich ist mehr ausgeschlossen.[5]

Das Phänomen der Absprache wird nicht in Frage gestellt, existiert es doch seit dreißig Jahren im Strafprozess und hat sich nach und nach gefestigt und hat schließlich sogar eine gesetzliche Kodifizierung erfahren. Damit ist unbestritten, dass die Absprache in Strafverfahren viele Vorteile für die Beteiligten hat. Allerdings wird die Grundstruktur des Strafverfahrens durch die Praxis der Urteilsabsprachen erheblich infrage gestellt. Die Zusammenführung einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung und der Strafprozessordnung ist schwer vorstellbar. Sinn und Zweck der Absprachepraxis ist gerade das Strafverfahren durch ein abgestimmtes Verhalten der Beteiligten schnellstmöglich zu beenden bzw. entfallen zu lassen und gerade nicht die materielle Wahrheit in einer Hauptverhandlung durch ein gerichtliches Verfahren ans Tageslicht zu fördern.

1.1 Problemstellung

Die Verständigung bei Strafverfahren hat sich über viele Jahre als eine das Strafverfahren abkürzende, effektive und bequeme Methode für Gerichte, Staatsanwälte, Verteidiger und auch für den Angeklagten etabliert. Dabei steht das Wesen der Absprache indes im Spannungsverhältnis mit den Grundzügen der Strafprozessordnung. Das Prinzip der materiellen Wahrheit, die Unschuldvermutung, der Ermittlungsgrundsatz, der Gleichheitsgrundsatz, das faire Verfahren, das Schuldprinzip und der Legalitätsgrundsatz sind hier anzuführen.[6] Die Ergründung „der materiellen Wahrheit und gerechten Bewertung des möglichst zuverlässig und neutral festgestellten Sachverhalts“[7] muss gewahrt werden. Zudem birgt die Verständigung ein enormes Missbrauchspotenzial, besonders wenn sie informell und ohne jegliche Dokumentation und Protokollierung auskommt.

1.2 Forschungsfragen

Diese Arbeit setzt sich zum Ziel, zu klären, ob die gesetzliche Regelung der Verständigung im Strafverfahren mit den Verfassungsgrundsätzen und mit den Grundsätzen des Strafprozesses konform geht. Insbesondere wird hierbei das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013, welches zwar die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestätigt, dessen Vollzug aber kritisiert, mit in die Beurteilung einfließen. Konkret also die Frage, ob es sich bei einer konsensualen Urteilsabsprache in einem Strafverfahren in Deutschland um eine Verfassungs- und Strafrechtlich konforme Verständigung handelt, oder trotz gesetzlicher Regelung um eine eigentlich informelle Absprache, da die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt werden. Ebenso wird untersucht, ob es Alternativen zu der gesetzlichen Regelung gibt, welche sich besser, sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit den Grundsätzen des Strafprozesses vereinbaren lassen. Dazu wird am Ende der Arbeit ein eigener Vorschlag basierend auf den gewonnenen Erkenntnissen vorgestellt.

1.3 Vorgehensweise

Zuerst werden die Grundlagen zu Absprachen im Strafverfahren, beginnend mit der Erläuterung der Struktur des Strafverfahrens in Deutschland, der Begriffsklärung und der historischen Entwicklung zu diesem Thema vorgestellt. Dadurch wird ein grundlegendes Verständnis der Begrifflichkeiten geschaffen und gleichzeitig der Entwicklungsprozess hin zum heutigen Stand von Absprachen in Strafverfahren beleuchtet. Anschließend werden die Ursachen und Entstehungsgründe für Absprachen in Strafverfahren dargestellt. Daran anschließend werden die gesetzliche Regelung der Verständigung und deren wesentliche Kritikpunkte erläutert. Danach werden die rechtlichen Grundsätze, verfassungsrechtlicher als auch verfahrensrechtlicher Natur vorgestellt und auf deren Vereinbarkeit und Zulässigkeit im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Verständigung im Strafverfahren erörtert. Nachstehend wird das Urteil des BVerfG vom 19.03.2013 vorgestellt und die sich daraus ergebende Konkretisierung kritisch hinterfragt. Zum weiteren Ausbau eines umfassenden Verständnisses werden darauf folgend die Untersuchungen zu Absprachen in Strafverfahren vorgestellt und anschließend bestehende Alternativen zur gesetzlichen Lösung dargestellt. Ergänzend werden noch die jüngsten Entwicklungen bei Absprachen in Form der im letzten Jahr stattgefundenen Absprachen vorgestellt. Abschließend wird auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse ein eigener Vorschlag zur Regelung von Urteilsabsprachen bei Strafverfahren vorgestellt. Zuletzt schließt die Arbeit mit einem zusammenfassenden Fazit ab.

1.4 Thematische Abgrenzung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit einerseits informellen Absprachen, also dem Ergebnis einer Verständigung zwischen den Beteiligten eines Strafverfahrens über eine kooperative und damit beschleunigte Abwicklung der bereits begonnen oder bevorstehenden Hauptverhandlung. Die Kommunikation über das materielle Verfahrensergebnis, also die Strafhöhe, gilt hierbei als grundsätzliches, inhaltliches Kriterium für eine Absprache. Im Vordergrund steht also die Leistung des Beschuldigten bzw. Angeklagten in den meisten Fällen in Form eines Geständnisses und die Gegenleistung des Gerichts in Form einer Strafmilderung, für die beschleunigte und ressourcenschonende Erledigung des Strafverfahrens. Im Gegensatz dazu steht andererseits eine Verständigung der Beteiligten an einem Strafverfahren, welches nach den gesetzlichen Regelungen des Verständigungsgesetzes abläuft und sich in allen Punkten an diese Regelungen hält. Beide Formen der konsensualen Beendigung eines Strafverfahrens sind Inhalt dieser Arbeit.

Nicht einbezogen werden dagegen alle Formen der Kommunikation, bei denen sich die Verfahrensbeteiligten ausschließlich über verfahrensbezogene Fragen (z. B. §§ 245 Abs. 1 Satz 2, 251 Abs. 2 Nr. 3, 266 Abs. 1. StPO) austauschen.

2 Grundlagen und Untersuchungsgegenstand

Um ein grundlegendes Verständnis für die Absprache in Strafverfahren aufzubauen, ist es sinnvoll, die Struktur eines Strafverfahrens aufzuzeigen, die Begrifflichkeiten abzugrenzen und den Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit genau zu definieren.

2.1 Struktur des Strafverfahrens

Das Strafverfahren in Deutschland unterteilt sich gesetzlich in ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren (§§ 158 ff. StPO) und ein gerichtliches Verfahren mit Hauptverhandlung (§§ 199 ff., 226 ff. StPO).

Im Ermittlungsverfahren wird der Sachverhalt erforscht und die Beweismittel werden zusammengetragen (§§ 160 ff. StPO). Ist ein hinreichender Tatverdacht (§ 170 StPO) gegeben erhebt die Staatsanwaltschaft öffentlich Klage durch Einreichung einer Anklageschrift beim für das Hauptverfahren zuständigen Gericht (§§ 170 Abs. 1, 199 Abs. 2 StPO). Das Gericht prüft nun, im sog. Zwischenverfahren, auf Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht Anklage erhoben hat. Wird der hinreichende Tatverdacht auch vom Gericht bejaht (§ 203 StPO), wird mit dem sog. Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO) die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Zwischenverfahren in das Hauptverfahren (§§ 213 ff. StPO) übergeleitet.

Alleinige Grundlage für die Urteilsfindung (§ 261 StPO) bildet die Hauptverhandlung (§§ 226 ff. StPO) als Kern des Hauptverfahrens. Die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung erfolgt in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten (§§ 226 f., 230 ff. StPO) nach den Grundsätzen der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit. Der Angeklagte hat u. a. das Recht und die Pflicht der fortgesetzten Anwesenheit (§§ 230 ff., 247 ff. StPO) und Frage- und Erklärungsrechte (§§ 240 Abs. 2, 257, 258 StPO). Nach dem Aufklärungs- oder Instruktionsgrundsatz trägt das Gericht selbst die Verantwortung für den Umfang und die Vollständigkeit der Beweisaufnahme und damit für die Wahrheitsfindung (§ 244 Abs. 2 StPO).

2.2 Begriff und Bedeutung

Für die konsensuale Verfahrensbeendigung werden in der Literatur unterschiedliche Begriffe – abhängig vom jeweiligen Standpunkt des Verfassers – gebraucht.[8] Dabei lassen die Begriffe (informelle)[9] Absprache[10], Verständigung[11], Vergleich[12], Vereinbarung[13], und Konsens[14] einen noch eher neutralen Standpunkt annehmen. Anders bei den Begriffen Deal[15], Gentlemen´s Agreement[16], Handel[17], Kungelei[18], Klüngelei[19] oder auch Mauschelei[20], welche eine eher abwertende Haltung widerspiegeln. Eine Begriffsdefinition ist im § 257c StPO selbst nicht enthalten. Der BGH verwendet die Begriffe Vorgespräche, Verständigung und Absprache. Das BVerfG spricht hingegen von Verständigung.

Gleichermaßen werden alle Bezeichnungen uneinheitlich, sei es für erlaubte oder sei es für verbotene Formen von Gesprächen mit dem Ziel eine konsensbasierte Beendigung eines Strafverfahrens herbeizuführen, benutzt.

Das vom Deutschen Bundestag am 28.05.2009 beschlossene Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren schließt sich dem Begriff der Verständigung an, welcher wertneutral und ohne vorweggenommene Bewertung auskommt.[21]

Als fester Bestandteil einer Absprache sind also zwei Elemente entscheidend. Neben einer Übereinkunft von mindestens zwei Verfahrensbeteiligten über zukünftige Prozesshandlungen, die zu einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens führen, ist zudem ein wechselseitiges Nachgeben der Beteiligten im Sinne eines „do ut des“ („Ich gebe, damit du gibst“) angezeigt. Beide Elemente, der Konsens der Verfahrensbeteiligten über eine vorzeitige Beendigung als auch die von beiden Seiten im Austausch versprochenen Leistungen sind dem deutschen Strafprozessrecht wesensfremd. Die im deutschen Strafprozess geltenden Prinzipien wie z. B. das Legalitiätsprinzip, der Amtsermittlungsgrundsatz und das Prinzip der materiellen Wahrheit geben eine Entscheidungsfindung vor, welche unabhängig ist vom Willen der Beteiligten.[22]

Damit soll im weiteren Verlauf dieser Arbeit der gesetzliche Wortlaut der Verständigung immer dann genutzt werden, wenn es sich um die Beschreibung des formell-gesetzlichen, normierten Verfahrens handelt, also vor allem nach den Vorschriften des § 257c StPO. Hingegen soll bei jeder einvernehmlichen Beendigung eines Strafverfahrens der Terminus der Absprache als Beschreibung einer informellen, also außerhalb der gesetzlichen Vorschriften stattfindenden konsensualen Beendigung eines Strafverfahrens verwendet werden.

2.3 Historische Entwicklung

Etwa dreißig Jahre lang sah die StPO keine allgemeine Regelung über Absprachen im Strafprozess vor. Die öffentliche Diskussion zur Verständigung begann insbesondere durch zwei Aufsätze in der Fachliteratur im Jahr 1982.[23]

Das BVerfG befasste sich erstmalig im Jahr 1987 mit der Verständigung im Strafverfahren.[24] Das BVerfG führt darin aus, dass in erster Linie das Recht des Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren der grundrechtliche Prüfungsmaßstab nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sei. Zudem verurteilte das BVerfG einen „Handel mit der Gerechtigkeit“ und schloss daher aus, dass die richterliche Aufklärungspflicht und die Grundsätze der Strafzumessung zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten stehen.[25]

Im Jahre 1990 erörterte der Deutsche Juristentag die Problematik der Absprachen und befürwortete in dessen Beschlüssen eine Verdeutlichung der Regelungen um Unsicherheiten und Auswüchse zu vermeiden.[26] Die Befürwortung einer klaren Mehrheit für ein Eingreifen des Gesetzgebers wurde von der Legislative nicht gehört.[27]

Der 4. Strafsenat des BGH entschied sich in der Grundsatzentscheidung vom 28.08.1997[28] für die generelle Zulässigkeit von Absprachen im Strafverfahren. Alle Verständigungen müssen demnach unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten in einer öffentlichen Hauptversammlung stattfinden und das Ergebnis muss im Hauptverhandlungsprotokoll niedergelegt werden. Zudem dürfe eine Überprüfung des Geständnisses auf seine Glaubwürdigkeit nicht unterbleiben, die Erforschung der materiellen Wahrheit durch das Gericht sei verpflichtend. Dabei stehe der Schuldspruch nicht zur Disposition. An die Zusage einer Strafobergrenze sei das Gericht grundsätzlich gebunden, es sei denn es ergeben sich neue, schwerwiegende Umstände zulasten des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Um eine schuldangemessene Strafe zu finden, muss das Gericht die allgemeinen Strafzumessungsgesichtpunkte berücksichtigen. Ein im Rahmen der Verständigung abgegebenes Geständnis steht einer strafmildernden Berücksichtigung nicht entgegen. Daneben bestehe das Verbot der Drohung mit einer höheren Strafe und des Versprechens eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils (Sanktionsschere). Eine Rechtsmittelverzichtserklärung vor der Urteilsverkündung sei unzulässig.[29]

Der Vorlagebeschluss des 3. Strafsenates des BGH vom 15. Juni 2004[30] führte zu der Entscheidung des Großen Strafsenates des BGH vom 03. März 2005[31] und leitete damit die Legalisierung der Absprachen ein. Der Große Senat bestätigte die Zulässigkeit von Urteilsabsprachen unter Beachtung der vom 4. Strafsenat im Jahre 1997 aufgestellten, soeben genannten Grundsätze. In dieser Entscheidung forderte der Große Senat letztlich den Gesetzgeber dringlich auf, die Absprache endlich zu legalisieren oder diese für unzulässig zu erklären.[32]

Die Literatur übte fortwährend Kritik an heimlichen Absprachen im Strafprozess.[33] Gleichwohl konnten Vereinbarungen zwischen Verfahrensbeteiligten während dieses Zeitraums als strafprozessuales „weitgehend akzeptiertes Faktum“[34] angesehen werden.

Ein Verbot der Absprachen als Regelungsinhalt einer gesetzlichen Regelung schied von vornherein aus, da „eine – sachgerecht in die Grundsätze des Strafprozesses integrierte – Verständigung als abgesichertes Handlungsmodell in Ansehung der Interessen der am Strafverfahren Beteiligten sachgerecht ist“[35]. Von Seiten der Praxis wird die Verständigung oft als unverzichtbar eingestuft.[36] Aus diesem Bewusstsein heraus handelte der Gesetzgeber entsprechend, da die Verständigung im Strafverfahren, insbesondere in umfangreichen und schwierigen Verfahren nicht mehr wegzudenken ist.[37]

Grundlage der gesetzlichen Regelung ist der von der Bundesregierung im März 2009 eingebrachte Gesetzesvorschlag[38].

2.4 Ursachen und Entstehungsgründe für Absprachen

Die Ursachen für die Etablierung von Urteilsabsprachen bzw. Verständigungen bei Strafverfahren sind zahlreich.[39] Bedingt durch die historische Entwicklung, haben sich Urteilsabsprachen als ein eigentlicher Fremdkörper in einem auf Wahrheitsfindung ausgerichteten und gerichtszentrierten Strafverfahren im Laufe von Jahrzehnten entwickelt. Dies geschah ohne eine gesetzliche Grundlage und hat sich zu einem neuen Bestandteil der Prozesskultur entwickelt. Es steht zu befürchten, dass sich zudem Urteilsabsprachen im Laufe der Zeit von ihren anfänglichen Ursachen verselbstständigt haben und zu einem partiell (unverzichtbaren) Bestandteil geworden sind. Damit hatte die Rechtssprechung und danach der Gesetzgeber die schwierige Aufgabe, einer praeter legem entstandenen Verfahrenspraxis, welche zudem mit dem herkömmlichen Strafrecht in Widerspruch steht, nachträglich eine Grundlage zu geben [40]. Ein gutes Beispiel dieser „nachholenden Gesetzgebung“[41] ist die gesetzliche Regelung der Verständigung. Dabei ist der Gesetzgeber „mehr Getriebener denn ein Treibender“[42].

Der hauptsächlich und pauschal aufgeführte Grund für Absprachen ist die Überlastung der Justiz.[43] Zudem werden seit jeher die prozessökonomischen Erwägungen der Verfahrensbeschleunigung[44] (Art. 6 Abs. 1 EMRK) und der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege[45] herangezogen.

Diese Überlastung wird einerseits auch von BVerfG, BVerwG und BGH offen eingeräumt.[46] Andererseits ist die Überlastung der Gerichte das Ergebnis einer Verteidigerstrategie, welche vorsätzlich unter Ausschöpfung aller Mittel der Strafprozessordnung eine Verzögerung des Prozesses heraufbeschwört. Diese Methode der „Konfliktverteidigung“[47] zielt darauf ab das Gericht in eine Situation zu bringen, um mit Abspracheverhandlungen zu beginnen, bzw. die Bereitschaft für solche Gespräche zu fördern.

Ein weiterer Grund für die Gerichte ist das prozessuale Gebot der Beschleunigung. Zwar existiert keine generelle Regelung für ein Beschleunigungsgebot[48], allerdings wird aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 6 Abs. 1 MRK sowie einer Reihe von Einzelvorschriften (§§ 115, 128, 129, 163 Abs. 1 S. 1, 222a, 222b StPO) eine solche hergeleitet. Daraus ergibt sich, dass ein Verfahren möglichst rasch und ohne unnötige Verzögerungen durchgeführt werden soll. Durch die Abkürzung der Beweisaufnahme durch Absprachen kommt diese Verfahrensweise diesem Gebot sehr entgegen.

Ebenso ist die Bestandskraft des Urteils ein weiteres wichtiges Argument für Absprachen. Aufgrund des vielfach bei Absprachen vereinbarten Rechtsmittelverzichts ergibt sich die Möglichkeit der erleichterten Urteilsbegründung nach § 267 Abs. 4 StPO, zudem ist die Bestandskraft eines Urteils für einzelne Richter bei der gerichtsinternen Beurteilung wichtig.[49]

Auf Seiten der Staatsanwaltschaft decken sich die Gründe weitgehend mit denen der Richter. Bei den Verteidigern hingegen steht eine Verkürzung des Verfahrens aufgrund geringerer Einnahmen eher im Hintergrund. Trotzdem können eine erfolgreiche Absprache und eine Verkürzung des Verfahrens für den Verteidiger vorteilhaft sein, da dies bei seinen Klienten gut ankommt und er dadurch weitere Mandate erhalten kann.[50]

Die Gründe für den Angeklagten sind zuerst die Aussicht auf eine Strafmilderung und eine geringere psychische Belastung durch eine verkürzte Verfahrensdauer. Letztlich möchte der Angeklagte immer ein möglichst geringes Strafmaß durch eine Absprache und ein Geständnis erlangen.[51]

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Wunsch aller Verfahrensbeteiligten an einer schnellen und unkomplizierten Verfahrenserledigung Grund für die Entstehung und die Entwicklung von Absprachen in Strafverfahren ist.[52]

3 Die gesetzliche Regelung der Verständigung in Strafverfahren

Am 04.08.2009 trat das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren[53] vom 29.07.2009 in Kraft und beendete die gesetzlich ungeregelte Situation. Die Kodifikation der Absprachen im Strafverfahren stellte dabei eine der bedeutendsten Änderungen der StPO seit ihrer Verkündigung dar.[54]

Mit dem § 257c StPO als zentrale Vorschrift und den flankierenden Vorschriften der §§ 35a, 160b, 202a, 212, 243 Abs. 4, 257b, 267 Abs. 3 Satz 5, 273 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a und § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO enthält die StPO nun eine detaillierte Regelung der Verständigung im Strafverfahren.

3.1 Gesetzliche Regelungen der Verständigung

Der § 257c StPO regelt die Zulässigkeit, den Inhalt und die Rechtsfolgen einer Verständigung sowie das Verständigungsverfahren als solches. Der Gesetzgeber will dabei klare Vorgaben für Verständigungen im Strafprozess im Hinblick auf das Verfahren, den Inhalt und die Folgen machen, diese sollen in Kongruenz mit den konventionellen Grundsätzen des deutschen Strafverfahrens stehen. Die Grundsätze der Strafzumessung sollen unberührt bleiben.[55]

Die erforderliche Transparenz und Dokumentation soll durch umfassende Mitteilungs- und Protokollierungspflichten des Gerichts sichergestellt werden.[56]

Das Gesetz soll es den Verfahrensbeteiligten, Gericht, Staatsanwaltschaft, Angeklagter, Verteidigung aber auch der Nebenklage ermöglichen, durch klare und einfache Rechtsanwendung sich über den Verfahrensfortgang und insbesondere den Verfahrensausgang zu verständigen. Einerseits sollen dadurch aufseiten der Justiz die knappen Ressourcen durch ein möglichst rasches Verfahren geschont werden, andererseits der Angeklagte und die Verteidigung durch ihr Mitwirken ein möglichst günstiges Ergebnis des Strafverfahrens erhoffen können.[57]

Mit der gesetzlichen Regelung geht der Gesetzgeber davon aus, dass für die Verständigung in Strafverfahren keine neue, dem deutschen Strafprozess unbekannte, konsensuale Verfahrensweise auferlegt wird, welche die Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit des Gerichts zurückdrängen würde. Die Grundsätze des Strafverfahrens gelten weiterhin, so dass eine Verständigung unter Beachtung aller maßgeblichen Verfahrensregeln, wie der Überzeugung des Gerichts vom festgestellten Sachverhalt und der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses stattfinden muss, der Grundsätze eines fairen Verfahrens, des richterlichen Gehörs, der Transparenz der Hauptverhandlung, der Unterrichtung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung und insbesondere dem Prinzip der schuldangemessenen Strafe Folge geleistet werden muss.[58]

3.1.1 Zulässigkeit einer Verständigung

Das Gesetz bestimmt, dass Erörterungen über den Stand des Verfahrens in allen Verfahrensstadien ausdrücklich zulässig sind (§§ 160b, 202a, 212, 257b StPO).

Die zentrale Norm des § 257c StPO ermöglicht dem Gericht im Stadium der Hauptverhandlung in geeigneten Fällen, sich mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens zu verständigen (§ 257c Abs. 1 Satz 1 StPO). Damit soll die Förderung der Kommunikation im Strafverfahren und die Möglichkeit der Erörterung des Standes des Verfahrens im Hinblick auf eine Verständigung nach § 257c StPO gefördert und ermöglicht werden.[59]

In der gesetzlichen Regelung haben weder der Begriff der Verständigung noch derjenige des geeigneten Falls eine Definition durch den Gesetzgeber erfahren.[60] Die Entscheidung, wann ein geeigneter Fall vorliegt hängt von den konkreten Umständen[61] ab, allerdings kommt dem Begriff als Einschränkung nur eine geringe Bedeutung zu. Mit Ausnahme des Jugendstrafverfahrens können grundsätzlich alle Fälle als geeignet und nur die wenigsten Fälle als ungeeignet angesehen werden.[62]

Hingegen werden „die Begriffe „Absprache“ oder „Vereinbarung“ [nicht verwendet, da diese] … den unzutreffenden Eindruck fördern könnte[n], dass Grundlage des Urteils [eine] quasi vertraglich bindende Vereinbarung wäre. Die Verfahrensbeteiligten werden in ihrer Befugnis und Entscheidung, gegen ein Urteil Rechtsmittel einzulegen, nicht beschränkt. Das Gericht kann nur eingeschränkt an seine Zusagen im Zusammenhang mit einer Verständigung gebunden werden.“[63] Vielmehr ist Ziel der Verständigung Einigkeit der Verfahrensbeteiligten über den weiteren Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens zu erzielen (§ 257c Abs. 1 S. 1 StPO). Bei der Verständigung ist „wesentliches Merkmal .. der Begriff des Einvernehmens.“[64]

Zu beachten ist, dass das Gericht nicht vorschnell auf eine Urteilsabsprache ausweichen darf, ohne zuvor pflichtgemäß die Anklage tatsächlich anhand der Akten und insbesondere auch rechtlich überprüft zu haben.[65] Die Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung (§ 244 Absatz 2 StPO) bleibt unberührt.[66]

Ferner soll auch keine unsachgemäße Verknüpfung des jeweils angesonnenen oder in Aussicht gestellten Verhaltens stattfinden. Dies widerspräche sowohl der Verfahrensfairness als auch der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung des Gerichts. Damit sind Entscheidungen, die in andere Verantwortlichkeiten als derjenigen fallen, die am Erkenntnisverfahren beteiligt sind oder Prozesssituationen außerhalb des gegenständlichen Erkenntnisverfahrens betreffen, ausgeschlossen.[67]

3.1.2 Gegenstand und Inhalt der Verständigung

Gegenstand einer solchen Verständigung dürfen nur diejenigen Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, weiterhin sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zu Grunde liegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Dabei soll Bestandteil einer jeden Verständigung ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen hingegen nicht zum Gegenstand einer Verständigung werden (§ 257c Abs. 2 StPO).

3.1.3 Verständigungsverfahren

Nach dem Wortlaut des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO geht die Initiative zu einer Verständigung im förmlichen Verständigungsverfahren von dem Gericht aus. Hingegen die Initiative in einem früheren Verfahrensstadium auch von der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ausgehen kann (vgl. §§ 160b, 202a, 212 StPO). Das Gericht gibt demnach bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Dabei kann das Gericht auch unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben, die Vereinbarung einer Punktstrafe[68] ist nicht zulässig.

Für sämtliche Verfahrensbeteiligten wird sodann ein Recht zur Stellungnahme vorgesehen, der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft müssen darüber hinaus dem Vorschlag des Gerichts zustimmen, damit die Verständigung zustande kommt (§ 257c Abs. 3 StPO).

3.1.4 Bindungswirkung

Das Gericht darf von einer Verständigung nur abweichen, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellt Strafrahmen nicht mehr tat- und schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem entspricht, welches das Gericht seiner Prognose zugrunde gelegt hat.

Eine Verwertung des Geständnisses des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht erfolgen. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen (§ 257c Abs. 4 StPO). Zudem ist der Angeklagte über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis zu belehren (§ 257c Abs. 5 StPO).

3.2 Kritik an der gesetzlichen Regelung

Der Gesetzgeber hat den Aufruf des BGH, eine gesetzliche Regelung der Verständigung im Strafverfahren zu schaffen angenommen und im Jahr 2009 das Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren verabschiedet.

Im Hinblick auf die Bedeutung des Gesetzes, welches tief in das Gefüge des Strafprozesses eingreift und der lang anhaltenden Diskussion über die Zulässigkeit und die Ausgestaltung von Verständigungen im Strafverfahren ist die Eile mit der der Gesetzgeber das Gesetzesvorhaben vorangetrieben hat verwunderlich.[69] So hat das Gesetzgebungsverfahren von der Zuleitung des ersten Regierungsentwurfs an den Bundesrat bis zur Verkündigung des Gesetzes nur wenig mehr als ein halbes Jahr gedauert. Dieser extrem kurze Zeitraum ist im Angesicht der Bedeutung dieser Vorschrift schlicht unangemessen und überhastet.[70]

Bei Absprachen und dem Verständigungsgesetz handelt es sich um eines der umstrittensten Themen des deutschen Strafprozessrechts der letzten 30 Jahre, denn es geht dabei nicht um ein gewöhnliches juristisches Problem, sondern um die zentrale Strukturfrage des Strafverfahrens überhaupt.[71]

Nichtsdestotrotz hat er sich an entscheidenden Stellen, wie bei der Einfügung eines Verwertungsverbots nach fehlgeschlagener Absprache (§ 257c Abs. 4 Satz 3 StPO) und der Abschaffung des Rechtsmittelverzichts nach verfahrensbeendender Absprache (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO) über die höchstrichterlichen Vorgaben und Regelungsmodelle hinweggesetzt.[72]

Das Verständigungsgesetz fügt sich aber nicht nahtlos in das deutsche Strafprozessrecht ein und passt nicht bruchlos in die bisherigen Verfahrenprinzipien.[73]

Es enthält bis auf eine geringfügige Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (§ 78 Abs. 2 OWiG) ausschließlich Bestimmungen, die in die Strafprozessordnung eingefügt wurden und diese an verschiedenen Stellen ergänzen.[74]

Die zentrale Vorschrift des § 257c StPO wurde dabei an einer falschen Stelle in das Gesetz eingefügt. Der Standort hinter den Regelungen für die Beweisaufnahme und unmittelbar vor den Schlussplädoyers (§ 258 StPO) erweckt den Eindruck, die Verständigung werde erst nach Schluss der Beweisaufnahme geführt. Diese steht aber i. d. R. am Anfang vor der Beweisaufnahme, da weder das Gericht noch die Verfahrensbeteiligen nach einer Beweisaufnahme Interesse an einer Verständigung haben dürften.[75]

Die gesetzliche Regelung der Verständigung in Strafverfahren ist nach deren Inkrafttreten entsprechend differenziert bewertet worden. Das Gesetz an sich sei „unrealistisch und in sich widersprüchlich“[76], „paradox“[77], eine „Katastrophe“[78], „realitätsfern“[79], „verlogen“[80] oder „unwahrhaftig“[81]. Die Kritik geht sogar soweit von einer „Schande für die deutsche Rechtskultur“[82] oder einer „Schande für die Justiz“[83].

Zentraler Kritikpunkt ist, dass das Gesetz die Rechtssprechung des Großen Senats[84] übernommen hat. Gleichwohl hat der Große Senat am Ende seiner Entscheidung hervorgehoben, dass die „Urteilsabsprache [sich] … in die Richtung einer quasivertraglichen Vereinbarung zwischen dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten“[85] bewegt. Deshalb appellierte der Große Senat an den Gesetzgeber Urteilsabsprachen gesetzlich zu regeln, da die obergerichtliche Rechtssprechung keine Möglichkeit sieht neue, nicht kodifizierte Instrumentarien ohne Bruch in das gegenwärtige System einzupassen, was nur „unvollkommen gelingen“[86] könnte. Die grundsätzliche Gestaltung des Strafverfahrens könnte nur durch den Gesetzgeber erfolgen.

Der Gesetzgeber hat dabei die oft geforderte und vorzugswürdige sog. „Große Lösung“, also die Einführung eines, vom klassischen Strafverfahren strikt getrennten konsensualen Verfahrens mit eigenen Regeln vermieden.[87] Vielmehr wurden im Wesentlichen die durch die Rechtssprechung entwickelten Leitlinien in das Gesetz übernommen.[88] Der Gesetzgeber hält damit uneingeschränkt an den tradierten Grundsätzen des Strafverfahrens fest und versucht gleichzeitig Urteilsabsprachen systemkonform in den Strafprozess zu integrieren.

Dabei bleibt das Gericht zur Ermittlung der materiellen Wahrheit und dem Amtsaufklärungsgrundsatz verpflichtet, was bei einer Absprache gerade unrealistisch und in sich widersprüchlich ist. Wesen einer jeden Absprache ist gerade die Abmilderung der Amtsaufklärungspflicht um das Verfahren abzukürzen.[89]

4 Rechtliche Grundsätze und die gesetzliche Regelung

Es ist also nun zu untersuchen, ob die gesetzliche Regelung der Verständigung mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen und den verfahrensrechtlichen Grundsätzen konform geht. Dabei ist zu beachten, dass eine Trennung der verfassungsrechtlichen Grundsätze von den verfahrensrechtlichen bzw. den materiell-rechtlichen Grundsätzen schwer möglich ist, da sich diese gegenseitig beeinflussen und eng miteinander verbunden sind.

4.1 Verfassungsrechtliche Grundsätze

Bei den verfassungsrechtlichen Grundsätzen sind insbesondere der Gleichheitsgrundsatz, der Anspruch auf ein faires Verfahren, das Schuldprinzip, die Unschuldvermutung, der Grundsatz des richterlichen Gehörs und der Nemo-Tenetur Grundsatz näher zu betrachten.

4.1.1 Gleichheitsgrundsatz

Das Recht auf Gleichbehandlung ist im Art. 3 GG verfassungsrechtlich kodifiziert.[90] Die Gleichbehandlung gilt sowohl für die Rechtsanwendungsgleichheit (Gleichheit vor dem Gesetz) als auch für die Rechtssetzungsgleichheit (Gleichheit des Gesetzes).[91] Danach darf weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich, noch umgekehrt darf wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt werden.[92]

Gegen Absprachen wird mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz insbesondere eingewandt, dass absprachewillige Angeklagte in aller Regel einen Strafnachlass erhalten, hingegen der Angeklagte der sein Recht sich zu verteidigen und seine Unschuld zu beweisen beansprucht, faktisch schlechter gestellt wird.[93]

Ebenfalls zu beachten ist die Tatsache, dass die Möglichkeit einer Absprache von einer anwaltlichen Vertretung abhängen kann, also von der konkreten Tat als auch der gesellschaftlichen Stellung des Täters, auch dies widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz.[94]

Gerechtigkeit und Gleichbehandlung sind eng miteinander verbunden, deshalb ist im Strafprozess die Strafgerechtigkeit nicht ohne eine Gleichbehandlung des Angeklagten zu bewerkstelligen.

Das Verständigungsgesetz normiert, dass eine Verständigung für alle Deliktsbereiche offen steht, soweit ein Fall „geeignet“ ist nach § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO. Somit besteht zumindest kein Verstoß gegen diesen Grundsatz, wenn es um die unterschiedliche Bereitschaft zur Verständigung geht.[95]

4.1.2 Faires Verfahren

Der Anspruch eines Angeklagten auf ein faires Verfahren[96] (sog. fair-trial) ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 GG oder hergeleitet aus der Gesamtschau von Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 101 Abs.1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG und ist in Art. 6 Abs. 1 EMRK normiert. Dem Angeklagten soll durch diesen Grundsatz die Möglichkeit gegeben werden seine prozessualen Rechte mit der erforderlichen Sachkenntnis selbst vorzunehmen.[97]

Bei einer Absprache muss der Angeklagte in Vorleistung treten und auf die Einhaltung der Vereinbarung vertrauen, da das Gericht nicht an die Absprache gebunden ist und der Angeklagte für seine Vorleistung keine Gegenleistung erfährt.[98] Ebenso wenn es zu einer sachwidrigen Koppelung von Leistung und Gegenleistung kommt.[99] Der Grundsatz ist immer auch dann verletzt, wenn das Gericht bestimmte Zusagen an den Angeklagten richtet, von diesen aber später ohne sachlichen Grund oder Information des Angeklagten wieder abweicht.[100] Zudem ist der Angeklagte dem Gericht strukturell unterlegen, da das Gericht an den Verständigungsgesprächen teilnimmt und anschließend das Urteil spricht.[101]

Die Ansicht, ob bei einer Verständigung der „fair trial“-Grundsatz beeinträchtigt wird ist umstritten. Lediglich durch die Vornahme einer Verständigung ist kein Verstoß gegeben, allerdings immer dann, wenn der durch das Gericht geschaffene Vertrauenstatbestand durch das Gericht durch die Nichteinhaltung einer Verständigung zerstört wird ist dies der Fall.[102] Ebenso, wenn der Angeklagte durch die Inaussichtstellung einer milderen Strafe zu einer Absprache gedrängt wird, oder immer im Falle des Ausschlagens des Angebots einer milderen Strafe im Zuge einer Absprache mit Sanktionen rechnen muss.[103]

4.1.3 Schuldprinzip und Unschuldsvermutung

Das Schuldprinzip nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG[104] besagt, dass jede Strafe eine Schuld voraussetzt.[105] Dabei muss die Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schuld des Täters stehen.[106] Dem Gericht muss dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit je nach Einzelfall und Schuld des Täters, die Strafe entsprechend verhängt werden kann.[107]

Der Grundsatz in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten – ist eine weitere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hängt unmittelbar mit dem Schuldprinzip zusammen.[108] Zudem hat er eine doppelte Bedeutung. Nach dem Schuldgrundsatz soll nur der schuldige Angeklagte bestraft werden. Ferner nach dem Rechtsstaatsgrundsatz soll dem Angeklagten die Schuld in einem ordnungsgemäßen Verfahren nachgewiesen werden (Art. 20 III GG). Damit kommt dem Grundsatz ein sowohl materiell-rechtlicher als auch prozessualer Charakter zu. Zwar wird dieser Grundsatz in den Bestimmungen des Art. 6 II EMRK oder § 261 StPO nicht explizit erwähnt, jedoch wird er aus verschiedenen Rechtsquellen hergeleitet.[109] Das Gericht muss nach § 261 im Falle einer Verurteilung von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein. Gelingt es dem Gericht nicht den Sachverhalt zweifelsfrei zu klären, ist der Angeklagte freizusprechen.

Bei einer Absprache jedoch gehen die Beteiligten davon aus, dass der Angeklagte die Tat auch wirklich begangen hat, was mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht vereinbar ist.[110] Zudem wird die richterliche Aufklärungspflicht regelmäßig nicht erschöpfend ausgeübt, was die ausgehandelte Strafe zu einer gesetzwidrigen sog. Verdachtsstrafe macht.[111]

4.1.4 Grundsatz des richterlichen Gehörs

Der Grundsatz des richterlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gehört zu den Justizgrundrechten. Demnach hat jedermann Anspruch auf richterliches Gehör. Den am Verfahren Beteiligten muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern, Ausführungen zu machen und Anträge zu stellen. Das Gericht muss die Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen.[112]

Bei einer Verständigung kann es zu keiner Verurteilung kommen, die ohne Kenntnis des Angeklagten ergeht, da nach § 257 c Abs. 3 StPO den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss, wenn sich das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten über das Verfahren verständigen möchte. Ein Überraschungsurteil, wie es bei einer informellen Absprache möglich ist, kann es bei einer Verständigung nach dem Verständigungsgesetz nicht geben, da eine Verständigung nur zustande kommt, wenn „Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichts zustimmen“ (§ 257 c Abs. 3 Satz 4 StPO).

4.1.5 Nemo-Tenetur Grundsatz

Der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ – auch als „nemo tenetur“-Grundsatz bezeichnet – besagt, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, selbst an seiner Überführung mitzuwirken. Wichtigster Ausdruck dieses sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) abzuleitenden Grundsatzes[113] ist die Wahlmöglichkeit des Beschuldigten, auszusagen oder die Einlassung zu verweigern (§ 136a StPO).[114]

Machen die Strafverfolgungsorgane deutlich, dass sie zu einer Zusage einer Strafmilderung im Falle eines Geständnisses bereit sind, setzen sie den Beschuldigten unter Druck sich selbst durch ein Geständnis zu belasten. Daraus ergibt sich ein Konflikt mit dem nemo-tenetur-Grundsatz. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen die Verwertbarkeit eines Geständnisses am Maßstab des § 136a StPO zu messen.[115]

4.1.6 Fazit verfassungsrechtliche Grundsätze

Es hat sich gezeigt, dass das Verständigungsgesetz in seiner derzeitigen Fassung nicht mit allen verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist.

Der Gleichheitsgrundsatz wird durch das Verständigungsgesetz nicht beeinträchtigt, da das Gesetz allen Deliktsbereichen offen steht. Lediglich der auslegungsfähige, da unbestimmte Rechtsbegriff, dass eine Verständigung in „geeigneten Fällen“ durchzuführen ist, eröffnet den Gerichten einen gewissen Spielraum, dies ist allerdings kein Hinderungsgrund.

Der Anspruch auf ein faires Verfahren kann durch die Verständigung immer dann beeinträchtigt werden, wenn der Angeklagte sich nicht auf die vom Gericht gemachten Zusagen verlassen kann. Zudem liegt immer dann ein Verstoß vor, wenn der Angeklagten zu einer Verständigung gedrängt oder ihm Sanktionen bei der Ablehnung einer Verständigung angedroht werden.

Beim Schuldprinzip und der Unschuldvermutung kann bei einer Verständigung nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, sie verstoße gegen diese beiden Grundsätze, da der Aufklärungspflicht des Gerichts nicht vollständig nachgekommen wurde. Sind sich die Verfahrensbeteiligten einig eine Verständigung zu schließen, spricht nichts dagegen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Der Angeklagte kann selbst entscheiden, ob er sich auf eine Verständigung einlässt oder lieber weiter streitig verhandelt und seine Schuld feststellen lässt.

Gegen den Grundsatz des richterlichen Gehörs wird durch das Verständigungsgesetz nicht verstoßen, da die Gespräche im Zusammenhang mit einer Verständigung nach § 243 Abs. 4 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt werden müssen.

Die Verständigung verstößt gegen den Nemo-Tenetur Grundsatz wenn der Angeklagte sich unter Druck gesetzt fühlt auf eine Verständigung eingehen zu müssen, da ihm ansonsten eine höhere Strafe erwartet. Es besteht die Gefahr der „Sanktionsschere“ im Falle einer Verurteilung ohne Verständigung.

4.2 Verfahrensrechtliche Grundsätze

Bei den verfahrensrechtlichen Grundsätzen sind das Prinzip der materiellen Wahrheit, das Legalitätsprinzip, der Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Öffentlichkeit zu untersuchen. Zudem ist das Phänomen der Sanktionsschere zu beleuchten.

4.2.1 Prinzip der materiellen Wahrheit

Das gesamte deutsche Strafrecht ist vom Prinzip der Suche nach der materiellen Wahrheit geprägt. Gerechtigkeit soll durch die Erforschung der materiellen Wahrheit gefunden werden. Dabei ist die Wahrheitsfindung kein Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck ein gerechtes Urteil zu fällen und dem Schuldigen einer gerechten Strafe zuzuführen.[116] Das Prinzip der materiellen Wahrheit (auch Ermittlungs-, Untersuchungs- oder Inquisitionsgrundsatz genannt) gilt gemäß §§ 155 Abs. 2, 160 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO im deutschen Strafverfahren. Das Gericht ist verpflichtet, die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Beweismittel und Tatsachen zu erstrecken, die zur Erforschung der materiellen Wahrheit von Bedeutung sind.[117] Das Gericht muss alle zur Verfügung stehenden Beweismittel ausschöpfen, um heraus zu finden was tatsächlich geschehen ist und das Geschehene aburteilen.[118]

[...]


[1] Vgl. (Schünemann 2002a), S. 525.

[2] Vgl. (Moldenhauer 2004), S. 60 ff.; (Sinner 1999), S. 185 ff.; (Schünemann 2005), S. 14.

[3] Vgl. (Beulke 2012), Rn. 394.

[4] (Altenhain et al. 2007b), S. 79 m.w.N.

[5] Vgl. (Krause 2013). S. 48-49 m.w.N.

[6] Vgl. (Sauer 2008), Rn. 5.

[7] (Eschelbach 2012), Rn. 1.2

[8] Vgl. (Tscherwinka 1995), S. 19-20.

[9] Vgl. (Kühne 2010), Rn. 747.

[10] Vgl. (Fischer 2010), S. 249; (Hettinger 2011), S. 292; (Schünemann 1990), S. B 9 ff.

[11] Vgl. (König 2012); S. 1915; (Schmidt-Hieber 1986b), S. 3.

[12] Vgl. (Deal 1982), S. 545; (Widmaier 1986), S. 357.

[13] Vgl. (Rückel 1987), S. 297.

[14] Vgl. (Schünemann 2010b), S. 93.

[15] Vgl. (Klemke/Elbs 2013), Rn. 792; (Leipold 2009), S. 520; (Petermann 2010), S. 268.

[16] Vgl. (Bode 1988), S. 284.

[17] Vgl. (Beulke 2008); Rn. 394 ff.

[18] Vgl. (Janisch 2012); (Schmidt-Hieber 1986b), S. 355; (Schulz 2012).

[19] Vgl. (Kremer 1994), S. 2.

[20] Vgl. (Satzger 2012), Rn. 2.

[21] Vgl. (Niemöller 2010a), Rn. 7.

[22] Vgl. (Trüg 2003), S. 114.

[23] Vgl. (Deal 1982), S. 545-552; (Schmidt-Hieber 1982), S. 1017-1020.

[24] Vgl. (BVerfG, Urteil vom 27.01.1987, 2 BvR 1133/86, NStZ 1987, S. 419-421. ), S. 419.

[25] Vgl. (BVerfG, Urteil vom 27.01.1987, 2 BvR 1133/86, NStZ 1987, S. 419-421. ), S. 419-420.

[26] Vgl. (Bundesregierung 2009), S. 7.

[27] Vgl. (Müller/Jahn 2006), S. 682.

[28] Vgl. (BGH, Urteil vom 28.08.1997, 4 StR 240/97, NJW 1998, S. 86-89. ), S. 86.

[29] Vgl. (BGH, Urteil vom 28.08.1997, 4 StR 240/97, NJW 1998, S. 86-89. ), S. 86-89.

[30] Vgl. (BGH, Vorlagebeschluß vom 15.06.2004, 3 StR 368/02 u. 3 StR 415/02, NJW 2004, S. 2536 ff. )

[31] Vgl. (BGH, Beschluß vom 03.03.2005, GSSt 1/04, NJW 2005, S. 1440-1447. )

[32] Vgl. (BGH, Beschluß vom 03.03.2005, GSSt 1/04, NJW 2005, S. 1440-1447. ), S. 1447.

[33] Vgl. (Fischer 2007), S. 433; (Hassemer 1989), S. 890; (Lüderssen 1990), S. 415.

[34] (Jahn/Müller 2009), S. 2626.

[35] (Bundesregierung 2009), S. 8.

[36] Vgl. (Widmaier 1986), S. 357.

[37] Vgl. (Bundesregierung 2009), S. 7 f.

[38] Vgl. (Bundesregierung 2009)

[39] Vgl. (Schünemann 1990), S. 27 ff.; (Moldenhauer 2004), S. 31 ff.; (Müller 2008), S. 48 ff.

[40] Vgl. (Heller 2012), S. 8-9.

[41] (Jahn 2003), S. 824 f.

[42] (Schünemann 2002b), S. 1.

[43] Vgl (Dölling 2001), S. 101 ff; (Linden 2006), 381 ff.; (Kremer 1994), S. 22; (Kudlich 2010), S. C 19; (Rönnau 1990), S. 42; (Schmidt-Hieber 1986b), Rn. 1 ff.; (Siolek 1993), S. 56.

[44] Vgl. (Siolek 1993), S. 62-63; (Moldenhauer 2004), S. 33 m.w.N.

[45] Vgl. (Schmidt-Hieber 1986b), Rn. 14; (Rönnau 1990), S. 42.

[46] Vgl. (BGH, Beschluß vom 03.03.2005, GSSt 1/04, NJW 2005, S. 1440-1447. ), S. 1445; (BVerfG, Urteil vom 29.03.2005, 2 BvR 1610/03, Juris ); (BVerfG, Urteil vom 29.11.2005, 2 BvR 1737/05, Juris ); (BGH, Urteil vom 02.12.2005, 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299-318, juris ), Rn. 46; (BGH, Urteil vom 08.03.2006, 5 StR 587/05, juris ), Rn. 43; (BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, 5 C 27/12 D, juris ), Rn. 35.

[47] (Haller/Conzen 2011), Rn. 269 ff.

[48] Vgl. (Siolek 1993), S. 62 f.; (Moldenhauer 2004), S. 33 m.w.N.

[49] Vgl. (Moldenhauer 2004), S. 34.

[50] Vgl. (Moldenhauer 2004), S. 34-35.

[51] Vgl. (Moldenhauer 2004), S. 35-36.

[52] Vgl. (Huttenlocher 2007), S. 10; (Weigend 1999), S. 60.

[53] (BGBl. I 2009 ), S. 2353.

[54] Vgl. (Jahn/Müller 2009), S. 2625.

[55] Vgl. (Bundesregierung 2009), S. 1; (Jahn/Müller 2009), S. 2626.

[56] Vgl. (Bundesregierung 2009), S. 1.

[57] Vgl. (Bundesregierung 2009), S. 7.

[58] Vgl. (Bundesregierung 2009), S. 8.

[59] Vgl. (Jahn/Müller 2009), S. 2627.

[60] Vgl. (Bundesregierung 2009), S. 13.

[61] Vgl. (Bundesregierung 2009), S. 13.

[62] Vgl. (Meyer-Goßner 2014), § 257c, Rn. 6; (Satzger 2012), Rn. 16.

[63] (Bundesregierung 2009), S. 8.

[64] (Bundesregierung 2009), S. 13.

[65] Vgl. (BGH, Beschluß vom 03.03.2005, GSSt 1/04, NJW 2005, S. 1440-1447. ), S. 1442.

[66] Vgl. (Bundesregierung 2009), S. 8.

[67] Vgl. (Bundesregierung 2009), S. 13.

[68] Vgl. (Bundesregierung 2009), S. 7.

[69] Vgl. (Meyer-Goßner 2014), Einl., Rn. 119h.

[70] Vgl. (Niemöller 2010b), Rn. 26; (Schünemann 2009), S. 105.

[71] Vgl. (Stuckenberg 2013), S. 214.

[72] Vgl. (Jahn/Müller 2009), S. 2630.

[73] Vgl. (Satzger 2012), Rn. 105; (von Heintschel-Heinegg 2013), S. 475.

[74] Vgl. (Niemöller 2010b), Rn. 27.

[75] Vgl. (Meyer-Goßner 2014); § 257c, Rn. 1; (Niemöller 2010a), Rn. 6.

[76] (Jahn/Müller 2009), S. 2631.

[77] (König 2010), S. 386.

[78] (Hettinger 2011), S. 301.

[79] (Altenhain/Haimerl 2010), S. 327.

[80] (Strate 2010), S. 365.

[81] (Fezer 2010), S. 183.

[82] (Schünemann 2010a), S. 95.

[83] (Fischer 2009), S. 188.

[84] Vgl. (Altenhain/Hagemeier/Haimerl 2007a), S. 77-78.

[85] (BGH, Beschluß vom 03.03.2005, GSSt 1/04, NJW 2005, S. 1440-1447. ), S. 1447.

[86] (BGH, Beschluß vom 03.03.2005, GSSt 1/04, NJW 2005, S. 1440-1447. ), S. 1447.

[87] Vgl. (Meyer-Goßner 2009), S. 107.

[88] Vgl. (Altenhain/Haimerl 2010), S. 327

[89] Vgl. (Jahn/Müller 2009),S. 2631.

[90] Vgl. BVerfGE 6, 84, 91.

[91] Vgl. (Schmidt 2013), S. 139; (Schröder 2013), Rn. 676 f.

[92] BVerfGE 46, 55, 62.

[93] Vgl. (Siolek 1989), S. 329; (Ranft 2005), Rn. 1243.

[94] Vgl. (Rönnau 1990), S. 206.

[95] Vgl. (Braun 1998), S. 76 f.

[96] Vgl. BVerfGE 26, 66, 71.

[97] Vgl. BVerfGE, 38, 103, 111.

[98] Vgl. (Braun 1998), S. 75; (Rönnau 1990), S. 211; (Schünemann 1990), S. 115-116.

[99] Vgl. (Beulke/Swoboda 2005), S. 71.

[100] Vgl. (Hamm 1995), S. 286.

[101] Vgl. (Schünemann 1990), S. 115-116.

[102] Vgl. (Tscherwinka 1995), S. 85-86.

[103] Vgl. (Beulke/Swoboda 2005), S. 70.

[104] Vgl. BVerfGE 57, 250, 275; BVerfGE 58, 159, 163; BVerfGE 80, 244, 255; BVerfGE 80, 367, 378; BVerfGE 90, 145, 173; BVerfGE 95,96, 140.

[105] BVerfGE 57, 250, 275; BVerfGE 58, 159, 163; BVerfGE 80, 244, 255; BVerfGE 95,96, 140.

[106] BVerfGE 50, 5, 12; BVerfGE 73, 206, 253f.; BVerfGE 86, 288, 313; BVerfGE 96, 245, 249.

[107] BVerfGE 54, 100, 109; BVerfGE 105, 135, 154.

[108] Vgl. BVerfGE, 19, 342, 347; BVerfGE, 22, 254, 265; BVerfGE, 35, 311, 320; BVerfGE, 74, 358, 371; BVerfGE, 82, 106, 114; BVerfGE,110, 1, 22; (Stuckenberg 1997), S. 48 ff, 549 ff.

[109] Vgl. (Beulke 2012), Rn. 25.

[110] Vgl. (Schünemann 1990), S. 95 f.; (Siolek 1989), S. 326 f.; (Rönnau 1990), S. 176.

[111] Vgl. (Siolek 1993), S. 121 f.; (Rönnau 1990), S. 177.

[112] BVerfG 6, 19, 20; BVerfGE 64, 135, 143 f.; (BVerfG, Urteil vom 05.02.2004, 2 BvR 1621/03, Juris )

[113] Vgl. BVerfGE 56, 37, 43; BGHSt 38, 214, 220.

[114] Vgl. (Beulke 2012), Rn. 125.

[115] Vgl. (Beulke 2014 ), Rn. 225.

[116] Vgl. (Trüg/Kerner 2007), S.193.

[117] Vgl. (Beulke 2012), Rn. 21; (Satzger 2012), S. 1276.

[118] Vgl. (Trüg/Kerner 2007), S. 194.

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Detalles

Título
Die Absprache in Strafverfahren
Universidad
University of applied sciences Frankfurt a. M.
Calificación
1,3
Autor
Año
2014
Páginas
83
No. de catálogo
V284446
ISBN (Ebook)
9783656840756
ISBN (Libro)
9783656840763
Tamaño de fichero
1224 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Absprache;, Deal;, Strafrecht;, Strafverfahren;, Wirtschaftsrecht;, Verständigung;, Strafprozess;
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M.A.; Dipl. Betriebswirt (FH) Tobias Locker (Autor), 2014, Die Absprache in Strafverfahren, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/284446

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Título: Die Absprache in Strafverfahren



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