Islamische Gottesrechte vs. säkulare Menschenrechte


Etude Scientifique, 2014

38 Pages


Extrait


Inhalt

I. Einführung

II. Untersuchung der Problemlage

III. Entstehung und Begründung der säkularen Menschenrechte
1. Geschichtliche Entstehung
2. Westliches Menschenrechtsverständnis

IV. Gottverliehene Menschenrechte im Islam
1. Staaten, die Scharia praktizieren oder sich nach ihr richten.
2. Stellenwert von Koran und Scharia
3. Kategorien islamischer „Menschenrechte"
3.1 Der Status der Frau
3.2 Religionsfreiheit und Apostasie
3.3 Der Status der Christen und Juden im Islam
3.4 Die Situation der sog. Ungläubigen

V. Islamische Menschenrechtsdeklarationen

VI. Wesen und Defizite des islamischen Rechts

VII. Anhang: Scharia und Grundgesetz (Skizze)

Islamische Gottesrechte vs. säkulare Menschenrechte

I. Einführung

Ein im Wesentlichen oder auch nur teilweise nach religiösen Gesichtspunkten regierter Staat kann die auf Liberalität und Aufklärung basierenden Menschenrechte nicht uneingeschränkt gewährleisten und wird ihrem Wesen nicht gerecht. Keine der modernen Gesellschaften kann sich auf Dauer leisten, auf Menschenrechte ganz zu verzichten. Sie sind nicht nur unverzichtbar, sondern auch ein Aushängeschild für alle demokratischen Gesellschaften geworden. Dass ist der Grund, warum sich alle politischen Systeme prinzipiell auf Menschenrechte stutzen, obwohl ihre Gewährleistung und ihre Anerkennung alles andere als eine Selbstverständlichkeit ist. Das Manko der Menschenrechte besteht aber bis in die Gegenwart vor allem darin, dass sowohl ihre Geltung als auch ihre Durchsetzbarkeit nach wie vor in weiten Teilen der Welt auf größte Schwierigkeiten stößt.

Nirgendwo wurde bis heute ein weltweites[1] und effizientes Instrumentarium entwickelt, mit welchem die Verletzung der Menschenrechte überall geahndet und ihrer Durchsetzung tatsächlich Geltung verschafft werden könnte. Selbst die UN-Menschenrechtscharta von 1948, gegen die insbesondere viele islamische Staaten von Anfang an essentielle Bedenken angemeldet hatten, hat bloß empfehlenden Charakter. Zwar gibt es auf internationaler Ebene verbindliche UN-Konventionen (z.B. UNO-Pakte von 1966), aber diese sind bisher entweder nicht von allen Staaten ratifiziert worden oder sie werden selbst von den Unterzeichnerstaaten nicht immer eingehalten. Manche der Unterzeicherstaaten sind sogar erkennbar bemüht, unbequeme Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen möglichst unauffällig zu ignorieren. Wie steht es aber mit jenen islamischen Staaten, die kein säkulares, sondern religiöses oder weitgehend sakrales Recht praktizieren und die dort vorgesehenen Bestrafungen religiös bzw. zu Teilen religiös[2] begründen? Zwar praktizieren gegenwärtig nur wenige islamische Staaten (vgl. dazu IV. 1) tatsächlich Koran und die Sunna (Überlieferungen des Propheten), aber gerade bei ihnen lassen sich anhaltende Menschenrechtsverletzungen feststellen. Zu fragen ist also, ob die einschneidenden Menschenrechtsverletzungen in diesen Staaten ihre normative Grundlage im Koran und in den „Überlieferungen des Propheten Mohammed“[3] haben.

II. Untersuchung der Problemlage

Analysiert werden einige Normen des Korans und die Überlieferungen des Propheten als Teil der Scharia aus einer juridisch-religionskritischen Sicht. Der Schwerpunkt der ausgewählten Untersuchung konzentriert sich nicht vorrangig auf die Praxis in den einzelnen islamischen Staaten, die sich nach der Scharia richten, sondern auf den theoretischen Vergleich zwischen der westlichen und der islamischen Menschenrechtskonzeption. Bestehen doch offensichtlich zwischen dem westlichen und dem islamischen Konzept vor allem in der Frage der Gleichbehandlung von Mann und Frau, in der Praktizierung der Religionsfreiheit und in der Behandlung von Andersgläubigen wesentliche Differenzen. So ist nach dem westlichen Konzept weder explizit noch implizit erlaubt, die Angehörigen einer bestimmten Religionsgemeinschaft zu privilegieren. Es gibt keine abgestufte Menschenwürde infolge einer Einteilung in die Kategorien: Rechtgläubiger (Muslime), oder „Teilgläubiger" ("Schriftfolger" oder "-besitzer") oder Polytheisten ("Heiden")[4]. Vielmehr stellt die UN-Menschenrechtserklärung unabhängig von der Religionszugehörigkeit eine „Magna Charta“ für die gesamte Menschheit dar.

III. Entstehung und Begründung der säkularen Menschenrechte

1. Geschichtliche Entstehung

Es bedurfte eines längeren historischen Prozesses, ehe das „Menschenrecht" Religionsfreiheit in internationale Konventionen Eingang finden konnte[5]. Noch im Mittelalter bildeten geistliches und weltliches Regiment ein einheitliches Herrschaftswesen in einem Corpus Christianum. Die sich erst allmählich durchsetzende Unterscheidung zwischen Religion und Staat - so wie wir sie heute kennen - war im westlichen Christentum zwischen Kirche und Gesellschaft sowie zwischen Kirche und Staat nicht immer so klar - und ist es vielerorts auch heute noch nicht.

Es bedurfte des Zeitalters der Aufklärung (Enlightenment), in der die Menschenrechte vor allem vom Bürgertum reklamiert wurden. Dieser Zeitabschnitt wird meist auf 1650 und 1800 datiert. Eine Zeit, in der das Bürgertum bemüht war durch rationales Denken alle den Fortschritt behindernde Strukturen überwinden zu können. Dieser Prozess ging zuerst von England und Holland aus, danach von Frankreich, später erfasste er Deutschland und die weiteren Völker Europas. Das Zeitalter der Aufklärung war also geprägt durch eine Bewegung der Säkularisierung und eine Abkehr von der absolutistischen hin zu einer demokratischen Staatsauffassung. Mit der Aufklärung begann die Phase der Umsetzung des liberalen Konzepts der Menschen- und Bürgerrechte. Recht auf Leben, Freiheit, Glück und Eigentum sowie ein Widerstandsrecht wurden gegen eine despotische Obrigkeit reklamiert. Somit entstand eine Bewegung, die für ein vernunftgemäßes, selbständiges Denken eintrat und Vorurteile, Fanatismus und „religiösen Aberglauben“ ablehnte. Anhänger der Aufklärung waren vor allem tolerante Christen bzw. Juden. Sie lehnten Hexenprozesse und Folter im Allgemeinen ab und forderten die Humanisierung des gesamten Strafrechts[6].

Demnach liegt der Ursprung der Menschenrechtsidee in der nordamerikanischen bzw. europäischen Aufklärung. Sie wurde weitgehend im Gegensatz zur Tradition entworfen und ohne religiöse Motive begründet. Als Idee sind die Menschenrechte aus Gegenbewegungen gegen den modernen Staat entstanden. Historisch beginnen sie mit der „Bill of Rights von Virginia (1776) und der Französischen Revolution von 1789. Zwar hatte es auch vor 1776 Menschenrechte gegeben, doch nur der Adel und der Klerus konnten als frei bezeichnet werden. Die anderen Schichten lebten in einem vom Adel abhängigen abgestuften Schutz- und Dienstverhältnis. Freiheit bedeutete im Mittelalter nicht Freiheit von Herrschaft, sondern war gleichbedeutend mit Privilegien. Nur die Landesherren besaßen Religionsfreiheit, und auch diese nur insofern, als sie zwischen einander verwandten Konfessionen wählen konnten. Es gab auch keine allgemeine Rechtsgleichheit bezüglich der Person, sondern abgestufte Gleichheiten von Personengruppen, Ständen und Korporationen. Erst mit der Erklärung der Menschenrechte im Jahre 1948 wurden Menschenrechte zu einem Schlüsselbegriff der Völkergemeinschaft und des internationalen Rechts. Folglich konnte nur die Gründung der Vereinten Nationen den Menschenrechten eine universell geltende und normativ zwingende Überzeugungskraft verleihen[7].

2. Westliches Menschenrechtsverständnis

Moderne Menschenrechte haben einen universellen und globalen Charakter[8]. Sie sind zuerst Freiheitsrechte jedes Einzelnen als naturhafte, angeborene Rechte gegen staatliche Macht und sollen als Abwehrrechte in erster Linie Menschen vor staatlicher Bevormundung und Willkür schützen. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich ohne Einschränkung auf alle Menschen und zwar ohne Unterscheidungen nach Rasse, Herkunft, Nationalität, Geschlecht oder Religion. Dies bedeutet, dass die Gleichheit das grundlegende Element der UN-Menschenrechtskonzeption ist. Sie zielt darauf ab, dass eine Vielzahl von religiösen, philosophischen und kulturellen Wertedeutungen und Lebensformen sich entfalten können. Allerdings werden nicht selten Menschenrechte auch zur Erlangung erstrebter Rechtspositionen eingesetzt.

Die Menschenrechte machen nur Sinn, wenn allen Menschen zugängliche Institutionen und Kontrollverfahren bestehen, vor denen sie effektiv geltend gemacht werden können. Dass sie aber auch gegen Widerstände tatsächlich durchzusetzen sind, kann bis in die Gegenwart im Wesentlichen nur von Menschen aus den entwickelten Industriestaaten erzwungen werden. So sind die Menschenrechte am ausgeprägtesten durch das System der europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet, das seit 1994 eine unmittelbare Klagebefugnis eines betroffenen Individuums vor dem Europäischen Menschengerichtshof vorsieht. Allerdings besteht ein wesentlicher Nachteil der Konzeption der Menschenrechte darin, dass die meisten Menschen, etwa in der Dritten Welt, sie kaum in Anspruch nehmen können. Diejenigen, die sie vor Gericht durchzusetzen vermögen, sind in der Regel Menschen, die in der westlichen Welt leben und de facto des Schutzes der Menschenrechte im Vergleich zu den Menschen in der Dritten Welt ungleich weniger bedürfen. So bleiben in der Welt Menschenrechte bis in die Gegenwart trotz technischen Fortschritts und Globalisierung hinter der Beachtung wirtschaftlicher Interessen erheblich zurück: Sie werden allzu oft dem Primat politischer und ökonomischer Berechnungen geopfert. Ihr Schutz und ihre Institutionalisierung müssen also in den meisten Teilen der Welt erst noch durchgesetzt werden.

Wenn aber die Ökonomie einen solchen Vorrang hat, ist die Frage berechtigt, was Religionen für Menschen bisher bewirkt haben, obwohl sie sich von ihrem Grundverständnis her dem Seelenheil der Menschen verpflichtet haben und für die Menschen da sind. Können also Religionen für sich beanspruchen, „Anwalt der Menschenwürde“ und Verfechter der Menschenrechte zu sein? Es sind ausgerechnet jene Religionen mit universal-totalitären Anspruch, welche bis in die Gegenwart häufig Kriege angestiftet und im Namen Gottes gerechtfertigt haben[9]. Diese Religionen neigen viel zu sehr zu Zwietracht, Ausschließung und Beherrschung der „Ungläubigen", als dass sie ein Monopol des Bundes mit Gott, der ewigen, unantastbaren und für alle Menschen zwingenden Wahrheit, für sich beanspruchen dürfen. Und es sind die Absolutheitsansprüche des Christentums und auch des Islam, die wegen des Konkurrenzdenkens das Bemühen um den Schutz und die Durchsetzung der Menschenrechte bisher torpediert haben[10]. Die Geschichte der Religionen lehrt, dass die Gefahr von Diktatur und Machtmissbrauch immer dann zunahm, wenn Regierungen vorgaben, im Namen Gottes/Allahs zu handeln.

Das macht plausibel, warum sich das Verhältnis von Religion und Staat sehr früh in der Geschichte als zentrales Problem herausgestellt hat[11]. Dass sich jedoch das Modell der Trennung zwischen Staat und Religion im Westen herausgebildet hat, ist nicht auf die jüdisch-christliche Tradition zurückzuführen, sondern resultiert aus dem religionskritischen Dialog mit der modernen Freiheitsgeschichte. Denn erst die bitteren geschichtlichen Erfahrungen, die im Rahmen der Religionskriege und Machtkämpfe das Bewusstsein unanfechtbarer Rechte, wie z.B. die Religionsfreiheit artikulieren, führen zur Trennung zwischen Staat und Religion. So hat sich der Staat als die Heimat aller Bürger religiöser Neutralität in Westeuropa seit 1648 schrittweise überall durchgesetzt[12]. Insbesondere aber setzt mit dem Beginn der Französischen Revolution von 1789 eine fortschreitende Säkularisierung in Europa ein. Es ist der Zeitpunkt, zu welchem sich ein vernünftiger und notwendiger Umgang mit der christlichen Religion verbreitet. Vor allem unter Berücksichtigung des andauernden Ketzer- und Konfessionsstreits im Christentum, welcher zu zahlreichen Religionskriegen geführt hat, ist es kein Wunder, dass sich in Europa die Religionskritik am schärfsten entwickelt und geäußert hat[13]. Wenn aber trotzdem christliche Theologen immer wieder den Versuch unternehmen, den Ursprung der Menschenrechte in der Theologie auszumachen, oder eine implizite Menschenrechtsidee mit der christlichen Tradition begründen wollen, so handelt es sich meistens um bloße Vereinnahmungsstrategien. Menschenrechte lassen sich weder als exklusive Errungenschaft der abendländisch-christlichen Tradition noch als bloß immanenten Bestandteil eines westlich-modernen Zivilisationsprojekts verstehen. Moderne Menschenrechte sind zwar aus der westlichen Tradition hervorgegangen, sie sind aber weder von der christlichen noch von der islamischen Religion erkämpft worden. Vielmehr sind Menschenrechte im Aufbegehren gegen christliche Konfessionen errungen worden.

Dies erklärt, warum sich namentlich die katholische Kirche bis heute teilweise damit schwer tut, den Wandel ihrer Position gegenüber Menschenrechten offen einzugestehen und ihn auch in seiner Tragweite deutlich zu machen.[14] Es war kein Geringerer als der Papst Pius IX., der als Oberhaupt und Vertreter der katholischen Kirche noch 1864 mit den Enzykliken Syllabus und Qunta cura die Religions- und Gewissensfreiheiten als „Freiheit des Verderbens" brandmarkte. Er zögerte nicht, die in der Gegenwart als elementar geltenden Menschenrechte mit 80 „modernen Irrtümern" gleichzusetzen. Der Widerstand der katholischen Kirche, die sich als Hüterin des „einzig wahren" Glaubens verstand, lässt sich gegen den Grundsatz des Laizismus historisch anhand von zahlreichen Beispielen bis 1885 feststellen[15]. Im Grunde dauerte die ablehnende Haltung der Kirche sogar bis zur Erklärung des Zweiten Vatikanischen Konzils zur Religionsfreiheit im Jahre 1965.[16] Aber im Laufe des 20. Jahrhunderts konnten die Kirchen ihre traditionellen Vorbehalte gegen das säkulare Recht weithin ablegen, und seither erkennen sie Menschenrechte nunmehr an[17]. Doch zeigt der Vatikan in seiner aktuellen politischen Haltung gegen die rechtliche Gleichstellung zwischen homosexuellen Partnerschaften, dass er auch weiterhin gegen die Erweiterung der Menschenrechte opponieren wird. Ebenso lehrreich ist die Sonderstellung[18] der Kirche in Deutschland. Die Kirche vermag durch ihre Sonderstellung in bestimmten Bereichen das Recht auf individuelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG zu beeinträchtigen[19]. Sie besitzt eine eigene Gerichtsbarkeit. Es gibt zahlreiche „Tendenzbetriebe“ in Deutschland, in denen die Kirchen losgelöst vom Staat souverän agieren. Dies betrifft vor allem die Auswahl und Einstellung des Personals an kirchlichen Schulen und Hochschulen. So werden vor allem „Migranten nicht christlichen Glaubens“ in qualifizierten Positionen so gut wie nie von Kirchen eingestellt. Auch das von der Europäischen Gemeinschaft vorgegebene Allgemeine Gleichstellungsgesetz trägt der Interessenlage der Kirche Rechnung.

Die Sonderverfassung der Kirche ist kompliziert. Die Kirche ist der zweitgrößte Arbeitgeber und besitzt „Sonderrechte“, aufgrund derer sie Angestellte nach Konfession sich aussuchen darf. Sie darf mit Billigung des Staates als „Vertreter von Migranten“ in bestimmten Bereichen agieren und bestimmte Migrantengruppen gleichheits- bzw. versfassungswidrig behandeln.

Insofern legt bereits die Entstehung der Menschenrechte, die aktuelle Haltung der Kirche zum säkularen Recht und der Religionen im allgemeinen nahe, dass der moderne Staat sich nicht mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung identifizieren oder gar diese zu einer normativen Basis seiner eigenen Ordnung erheben darf. Er muss als ein sich den Menschenrechten verpflichtet fühlender Rechtsstaat religiös und weltanschaulich neutral sein; erst recht, wenn seine Neutralitätspflicht immer wieder durch Kruzifixe und traditionelle muslimische Bekleidungsvorschriften wie z.B. der Ganzkörperverschleierung[20] auf die Probe gestellt wird. Exakt diese Konzeption liegt dem westlichen Staat theoretisch zugrunde.

Wie steht es aber mit dem islamischen Staat und seiner menschenrechtlichen Legitimation? Welche islamischen Staaten praktizieren die Scharia? Wie lässt sich das islamische Konzept für Menschenrechte im Unterschied zum westlichen charakterisieren? Ist das islamische Recht, bestehend aus Koran und Scharia, mit den modernen UN-Menschenrechten überhaupt kompatibel?

IV. Gottverliehene Menschenrechte im Islam

1. Staaten, die Scharia praktizieren oder sich nach ihr richten.

Es existiert kein einheitliches islamisches Rechtssystem, wie es dem Laien vielleicht vorschweben mag; die gemeinsame Basis und Brücke zwischen den Muslimen innerhalb des Islam stellt nur der Koran[21] dar als die wichtigste Quelle des islamischen Rechts. Dem Koran kommt vor allem in den Bereichen des Familien- und Erbrechts unmittelbare rechtliche Wirkung zu, die in den meisten islamischen Staaten nach wie vor nach der Religionszugehörigkeit der Betroffenen geregelt ist.[22] Aber im Unterschied zu den familien- und erbrechtlichen Normen islamischen Rechts finden strafrechtliche Vorschriften des Koran[23] de lege lata nur in einer Minderheit islamisch geprägter Staaten offiziell Anwendung.[24] Es sind vornehmlich diejenigen Länder, deren Rechtsordnungen explizit eine verbindliche Beziehung zum Islam aufweisen. Von den 40 Staaten[25], deren Gesamtbevölkerung mindestens zur Hälfte aus Muslimen besteht, richten sich mehr als ein Drittel[26] nach der Scharia aus. Von Ausnahmen abgesehen gehören die meisten dieser Staaten zu den ärmsten der Welt. Gleichzeitig gehören sie durch ihre Rechtspraxis (z.B. Amputationsstrafen, Peitschenhiebe) auch zu jenen Ländern, in denen Menschenrechtsverletzungen unterschiedlicher Intensität und Ausmaßes stattfinden[27]. So vollstreckt Saudi-Arabien als „Islamisches Königreich“ die von der Scharia vorgeschriebenen Amputationsstrafen. Art. 1 des „Gesetzes zum Regieren“ erklärt den Koran zur Verfassung des Landes. In Katar, einem Emirat, ist der Islam Staatsreligion. Nach Artikel 1 ist die Schari'a die Hauptquelle der Gesetzgebung. Dort bestimmt die Scharia das Familien- und Erbrecht und Teile des Strafrechts. So sieht das Gesetz für den Ehebruch die Todesstrafe vor, wenn eine Muslima und ein Nicht-Muslim daran verwickelt waren. Daneben existieren die Tatbestände der Steinigung und die Todesstrafe für Apostasie[28]. Der Iran als „Islamische Republik“ vollzieht die Amputationsstrafen und folgt anders als die Mehrheit der „islamischen Welt“ der sog. Imamiten-Lehre. Die Scharia (Koran und Tradition) ist die einzige Quelle der Gesetzgebung (Art. 2). Zwar dürfen dort – anders als z.B. in Saudi-Arabien – die Abgeordneten gemäß Art. 58 vom Volk gewählt werden, aber der Souverän ist Allah allein.[29] In Afghanistan (Art. 3) darf kein Gesetz den Bestimmungen des Islam umgehen. Das dortige Federal Supreme Court ist sowohl mit Richtern als auch mit Scharia-Experten besetzt (Art. 89). Bemerkenswerterweise garantiert die Verfassung auch die Meinungsfreiheit (Art. 36)[30]. Im „Neuen Irak“ (Irakische Republik) ist der Islam eine der Quellen der Gesetzgebung. Gleichwohl darf keines der Gesetze des Staates zu denen der Demokratie im Widerspruch stehen. Im nördlichen Teil von Sudan, der arabo-islamisch geprägt ist, gelten seit 1983 Tradition und Scharia als die Quellen der Gesetzgebung. In der „Islamischen Präsidialrepublik Jemen“, dem direkten Nachbarstaat Saudi-Arabiens, gilt ebenso seit 1991 die Scharia. In der Republik Pakistan gelten bereits seit den 1970er-Jahren viele Bestimmungen des islamischen Rechts. Alle Gesetze müssen sogar laut Verfassung mit der Scharia übereinstimmen.[31] Insbesondere das Familien- und Erbrecht richtet sich nur nach islamischem Recht. Das Strafrecht wurde ebenfalls islamisiert[32]. So wendet das Landet die islamischen Amputationsstrafen nach der Scharia an. Wer dort den Koran diffamiert, dem droht ein lebenslanger Freiheitsentzug, wer den Propheten Mohammed verflucht, riskiert sein Todesurteil. Die Verfassung von Malaysia erklärt den Islam als Staatsreligion, will aber auch die Religionsfreiheit garantieren. Dort existiert die Todesstrafe für Mord, Terrorismus und Rauschgifthandel. Neben den Zivilgerichten bestehen Scharia-Gerichte für Muslime. Die Rechtsprechung der Scharia-Gerichte ist in Fällen der Scheidung, Erbschaft, Apostasie und Religionswechsel ganz auf Muslime beschränkt[33]. In Teilen von Nigeria, in dem Bundesstaat Zamfara, wird ebenso die Scharia praktiziert. Aber auch das im Westen als relativ liberal bekannte Ägypten orientiert sich an der Scharia[34]. Dort ist trotz der erfolgten Revolution („Arabischer Frühling“) der Islam weiterhin Staatsreligion, und jedes Gesetz, das gegen den Islam verstößt, ist gleichzeitig ein Verstoß gegen die Verfassung des Landes. Neben diesen Staaten gibt es allerdings auch Länder innerhalb des Islam, in denen offiziell weder Koran noch die Scharia eine wesentliche Rolle in der Gesetzgebung spielten. Zu diesen Staaten gehören Turkmenistan, Kirgisien,[35] Tunesien[36] und Türkei. Letztere ist sogar als „Musterland“, das trotz seiner islamischen Tradition den Laizismus praktiziert, bekannt.[37] Sie, die Türkei, selbst definiert sich nicht als islamischer Staat, weist aber als Nachfolgerin des Imperiums der Osmanen eine Jahrhunderte lange islamische Tradition auf. Ihre Verfassung garantiert die Religionsfreiheit (Art. 24), aber der islamische Religionsunterricht ist für alle Staatsbürger verpflichtend.[38] Alevitische Kinder müssen meistens gegen ihren Willen am Islamunterricht teilnehmen[39]. In der Praxis findet eine deutliche Diskriminierung und Unterdrückung der Nicht-Muslime statt, die zur Vertreibung autochthoner religiöser Minderheiten (christliche Assyrer/Yeziden) geführt hat. Allerdings sind die Verhältnisse dort mit denen der islamischen Staaten nicht gleichzusetzen, die die Scharia offiziell praktizieren. Dennoch ist anzumerken, dass selbst in den islamischen Staaten, die sich nicht explizit nach der Scharia richten, eine offensichtliche Diskriminierung der Andersgläubigen und eine deutliche Nichtakzeptanz des säkularen oder laizistischen Gedankenguts stattfindet,[40] die wiederum auf die islamische Tradition dieser Länder zurückzuführen ist.

Der Sonderweg der Türkei innerhalb des Islam ist bemerkenswert und hat vor allem seit dem Zerfall der Sowjet-Union durch die „Türkrepubliken“ Nachahmer gefunden, aber wegen der in den einzelnen islamischen Ländern weiterhin herrschenden politisch instabilen Verhältnisse lässt sich kaum vorhersagen, ob die meisten Staaten der islamischen Welt internationale Menschenrechte garantieren werden. Feststeht jedoch, dass Koran und Scharia bis auf weiteres in unterschiedlicher Intensität auch in Zukunft die meisten islamischen Staaten prägen werden.

[...]


[1] Mit dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag hat die Welt zwar ein Gremium geschaffen, mit dem unter bestimmten Bedingungen Delikte wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen geahndet werden können. Die Einrichtung dieses Gerichtshofs stellt aber nur ein Teilprojekt im Prozess der Universalisierung westlich-säkularer Werte und Politikvorstellungen.

[2] Heiner Bielefeldt: Philosophie der Menschenrechte – Grundlagen eines weltweiten Freiheitsethos, Darmstadt 1998, S. 132.

[3] Mit der Sunna (Brauch) sind die vielen Sprüche und Berichte gemeint, die vom Propheten stammen oder ihm unterstellt werden. Die einzelnen Prophetentraditionen werden Hadith („Ereignis“, „Bericht“) genannt. Die Sammlung aller dieser Hadithe nennt sich Sunna („Brauch“, „vorbildlicher Weg“, „Tradition des Propheten“). Sie ist dogmatisch die zweitwichtigste Richtschnur im Islam, vgl. Werner Trutwin: Weltreligionen Islam, Bonn 2010, S. 53. Die Sunna des Propheten kann den Koran nicht aufheben, weil sie ihn nur interpretieren darf, vgl. N. J. Coulson: A History of Islamic Law, 1978, S. 58.

[4] Peter Antes nennt zwei weitere Kategorien, die Vertreter neuerer Religionen (z. B. Bahais) sowie Ideologien (Atheisten) hinzu, vgl. Der Islam als politischer Faktor, Hannover 1997, S. 82.

[5] Martin Honecker: Zur geschichtlichen Ausdifferenzierung der Religionsfreiheit im reformatorischen Raum, in: Johannes Schwartländer: Freiheit der Religion - Christentum und Islam unter dem Anspruch der Menschenrechte, S. 230.

[6] Aufklärung, in: http://de.wikipedia.org/wiki/Aufkl%C3%A4rung; siehe auch Vordenker der Aufklärung, in: http://de.wikipedia.org/wiki/Vordenker_der_Aufkl%C3%A4rung, zuletzt aufgerufen am 22.11.2014;

[7] Zwar wird der universelle Charakter der Menschenrechte vor allem von Islamisten in Frage gestellt, doch soll diese Diskussion hier nicht behandelt werden. Denn die Universalität der Menschenrechte wird auch von Vertretern der arabischen Staaten - wenn man von Saudi-Arabien als Hüter der „Heiligen Städte" von Mekka und Medina absieht - nicht grundsätzlich in Frage gestellt, vgl. Alexandra Petersohn, Islamisches Menschenrechtsverständnis unter Berücksichtigung der Vorbehalte muslimischer Staaten zu den UN-Menschenrechtsverträgen, Bonn 1999, S. 154, 178.

[8] Ihre Urheber wollten von vornherein ein universelles und globales Normenprogramm entwickeln, vgl. Gerhard Stuby: Universalismus versus Partikularismus - Die Menschenrechte der dritten Generation, in: Aus Politik und Zeitgeschichte B 46-47/98, S. 32.

[9] So hat der Papst im 13. Jahrhundert die Christen dazu aufgerufen, die heiligen Stätten in Palästina den Muslimen zu entreißen. Daraufhin sind Könige der europäischen Staaten dem Aufruf gefolgt, gegen die Muslime Kriege zu führen. Von 1095 bis 1270 fanden die Kreuzzüge gegen die Muslime statt. Die Kreuzritter haben, wenn sie eine Stadt einnahmen, bei der Gelegenheit zerstört, die Bevölkerung ausgeplündert und unter der Bevölkerung Massaker veranstaltet, bis sie 1291 besiegt wurden. Auch der dreißig jährige Krieg von 1648 gehört zu den Kriegen (Konfessionskrieg), die im Namen der Religion geführt und legitimiert wurden.

[10] Ähnlich Franz Wolfinger: Die Religionen und die Menschenrechte –– Eine noch unentdeckte Allianz, hrsg. vom Katholischen Institut für missionstheologische Grundlagenforschung e.V., Bd. II, München 2000, S. 14.

[11] Vgl. Mohamed Charfi: Die Menschenrechte in den islamischen Ländern, in: Johannes Schwartländer, S. 117.

[12] Vgl. Christian Tomuschat: Die Menschenrechte und die Religionen, in: Heinz Robert Schlette (Hg.): Religionskritik in interkultureller und interreligiöser Sicht, Bonn 1998, S. 145.

[13] Jacques Waardenburg: Religionskritik - Aufklärung, Emanzipation, Begegnung, in: Heinz Robert Schlette (Hg.), a.a.O., S. 196f.

[14] Heiner Bielefeldt, a.a.O., S. 128.

[15] Alexandra Petersohn, Islamisches Menschenrechtsverständnis unter Berücksichtigung der Vorbehalte muslimischer Staaten zu den UN-Menschenrechtsverträgen, Bonn 1999, S. 122; Otto Kimminich: Religionsfreiheit als Menschenrecht, a.a.O., S. 34.

[16] Heiner Bielefeldt, a.a.O., S. 177.

[17] So Heiner Bielefeldt, a.a.O., S. 126, 188. Im Hinblick auf das () Emanzipationsinteresse hat sich Religion, vor allem Kirche als System, wie sich an zahlreichen Beispielen belegen lässt, fortwährend kontraproduktiv ausgewirkt

[18] Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen „vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen Arbeitsverhältnissen () weiterhin nur eingeschränkter Überprüfung durch die staatlichen Gerichte", siehe Bundesverfassungsgericht, Nr. 103, 3014 vom 20.11.2014 2 BVR 661/12.

[19] Im Hinblick auf das Emanzipationsinteresse hat sich Religion, vor allem Kirche als System, wie sich an zahlreichen Beispielen belegen lässt, immer wieder kontraproduktiv ausgewirkt, vgl. Otwin Massing: Soziologische Überlegungen zum Verhältnis von institutionell verfaßter Religion (Kirche), volkskirchlicher Massen-Basis und „expressiven Gruppen“, in: Separatdruck aus „Concilium“, Heft 4, 1975, S. 244 (241-248).

[20] Eine Ganzkörperverschleierung kann z. B. eine Burka sein. Bei ihr handelt sich um ein weites Gewand, das über den Kopf gezogen wird und die Frau bis zu den Zehenspitzen verhüllt. Im Grunde ist die Burka erst Ende des 20. Jahrhunderts durch den osmanischen Alleinherrscher Abdul Hamid eingeführt worden. Eine Ganzkörperverschleierung wird jedoch im Koran (vgl. 33, 59; 24, 30-31) nicht erwähnt und ist auch nicht vorgeschrieben, vgl. Walter M. Weiss, a.a.O., S. 47.

[21] Alle nachfolgenden Zitate aus dem Koran stammen aus der Übersetzung von Max Henning, Philipp Reclam jun. Stuttgart, durchgesehene und verbesserte Ausgabe 1991.

[22] Heiner Bielefeldt, a.a.O., S. 132.

[23] Vgl. die im Koran geregelten Straftatbestände wie z.B. Achtzig Peitschehiebe für Verleumdung (Sure 24 Vers 4); Händeabhacken für den Diebstahl (Sure 5 Vers 38); Blutrache bei Tötung eines Angehörigen (Sure 17 Vers 33).

[24] Heiner Bielefeldt, a.a.O., S. 133.

[25] Vgl. z.B. amnesty international Jahresbericht 1995; Religionsfreiheit in den Ländern mit überwiegend islamischer Bevölkerung, Schriftenreihe von „Kirche in Not / Ostpriesterhilfe" 1999. Es gibt derzeit 57 Staaten der Organisation der Islamischen Konferenz. Keiner dieser Staaten ist von Muslimen allein bewohnt.

Es ist natürlich nicht ganz unproblematisch Länder als islamisch zu bezeichnen, wenn deren Gesamtbevölkerung nur zur Hälfte aus Muslimen besteht, vgl. dazu Peter Heine: Islamische Länder/Völker, in: Khoury/Hagemann/Heine: Islam-Lexikon, Bd. 2 (G-N), Freiburg; Basel; Wien 1991, S. 408 f.

[26] Saudi-Arabien, Iran, Pakistan, Sudan, Ägypten, Nigeria, Libyen, Jemen, Gambia, Bahrain, Brunei, Katar, Komoren, Oman und Mauretanien.

[27] Es gibt Menschenrechtsverletzungen in den Ländern der „islamischen Welt“, die nicht durch Scharia geprägt sind. Dazu erklärt Murad Hoffmann, dass die häufige Verletzung von Menschenrechten in sogenannten islamischen Staaten weder islamisch motiviert, noch islamisch legitimiert ist. Doch Murat Hoffmann´s Statement über die Menschenrechte im Islam ist nicht nur rhetorisch, sondern auch entlarvend. In seine informativen, lesenswerten Erläuterungen erklärt er, „dabei wäre es relativ einfach gewesen, mit etwas Einfallsreichtum zu beweisen, dass der Islam alle klassischen Menschenrechte schon seit 1400 Jahren kennt und besser verankert hat als der Okzident seinen Kodex“. An anderer Stelle führt er aus „(…) die Scharia als göttliches Recht steht letztlich nicht zur Disposition (…). Soweit sich der Konflikt deshalb nicht lösen lässt, bleibt den Muslimen nur übrig, ihn auszusitzen, bis der Wind der Moderne und Postmoderne in einer Post-Post-Moderne wieder dreht. (…)“, so Murat Hoffmann: Der Islam und die Menschenrechte, in: http://www.way-to-allah.com/themen/Menschenrechte.html, abgerufen am 29.11.2014.

[28] “Homosexuality is a crime punishable by the death penalty for Muslims”, vgl. Qatar, in: http://en.wikipedia.org/wiki/Qatar, abgerufen am 28.11.2014. “Stoning (…) remains a legal form of judicial punishment in United Arab Emirates, Iran, Iraq, Qatar, Mauritania, Saudi Arabia, Somalia, Sudan, Yemen, Northern Nigeria, Aceh in Indonesia, Brunei, and Pakistan”, vgl. Stoning, in: http://en.wikipedia.org/wiki/Stoning#Afghanistan, abgerufen am 28.11.2014. Murat Hoffmann vertritt die Ansicht, dass es keine islamische Rechtfertigung für Steinigen gibt. „Eine Vorschrift, Ehebrecher zu steinigen, findet sich im Koran nicht, sondern nur in der Bibel, nämlich im 5. Buch Moses (22:20-22)“. Seiner Meinung nach reiche ein Hadith allein nicht aus, um eine derart gravierende Strafe zu begründen, vgl. Der Islam und die Menschenrechte, a.a.O.

[29] Die Scharia im Iran sieht sogar für denjenigen, der „einer nicht legitimen Beziehung mit einer muslimischen Frau“ schuldig überführt wird, die Todesstrafe vor.

[30] Gegensätzlicher kann man sich kaum eine Verfassung vorstellen.

[31] “All existing laws shall be brought in conformity with the Injunctions of Islam as laid down in the Holy Quran and Sunnah (…)” (Part IX, 227), vgl. The Constitution of Pakistan, in: http://www.pakistani.org/pakistan/constitution/part9.html, abgerufen am 27.11.2014.

[32] Pakistan, in: http://de.wikipedia.org/wiki/Pakistan#Rechtssystem, abgerufen am 27.11.2014.

[33] Malaysia, in: http://en.wikipedia.org/wiki/Malaysia, abgerufen am 28.11.2014.

[34] The principles of Islamic Sharia are the main source of legislation, vgl. Artikel 2 der Ägyptischen Verfassung. Ägypten hat die UN-Frauenrechtskonvention nur mit Vorbehalten ratifiziert und auch das Zusatzprotokoll zur Frauenrechtskonvention nicht unterzeichnet, vgl. Ägypten, in: http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%84gypten#Pr.C3.A4sident, abgerufen am 28.11.2014.

[35] Vgl. zu den Einzelheiten Alexandra Petersohn, a.a.O., S. 45-57.

[36] Zwar erkennt die neue tunesische Verfassung (Artikel 1 Consitution oft the Tunisian Republic 2014) den Islam als Religion des Staates an, aber es fehlen weitere Scharia gemäße Bestimmungen. So ist es den politischen Parteien verboten, sich nach religiösen Programmen oder Prinzipien zu richten (Art. 8). Allerdings werden die Staatsbürger dazu aufgefordert, loyal zu den Lehren des Islam zu stehen („to remain faithful to the teachings of Islam“). Auch der Präsident der Republik hat ein Muslim zu sein (Art. 38). Wenn man von diesen islamrechtlichen Einschränkungen absieht, so hat sich auch das neue Tunesien pro forma als säkular konstituiert, The Constituion of Tunesia, in: http://confinder.richmond.edu/admin/docs/Tunisiaconstitution.pdf, zuletzt abgerufen am 27.11.2014.

[37] Es ist jedoch noch eine offene Frage, wie sich die zunehmende Verschärfung des Konflikts zwischen extrem-nationalistisch eingestellten Kemalisten und Islamisten, insbesondere zwischen der Armee und den islamischen Parteien entwickeln wird.

[38] Celalettin Kartal: Der Rechtsstatus der Kurden im Osmanischen Reich und in der modernen Türkei – Der Kurdenkonflikt, seine Entstehung und völkerrechtliche Lösung, Hamburg 2002, S. 120.

[39] Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fordert die Aufhebung des obligatorischen Religionsunterrichts in der Türkei. Doch die türkische Regierung lehnt es ab, ihn abzuschaffen, vgl. Cigdem Toprak: Türkei besteht trotz Urteil auf Religionsunterricht, in: http://www.welt.de/politik/ausland/article132463766/Tuerkei-besteht-trotz-Urteil-auf-Religionspflicht.html, zuletzt abgerufen am 27.2014.

[40] Religionsfreiheit in den Ländern mit überwiegend islamischer Bevölkerung, Schriftenreihe von „Kirche in Not / Ostpriesterhilfe" 1999, S. 11.

Fin de l'extrait de 38 pages

Résumé des informations

Titre
Islamische Gottesrechte vs. säkulare Menschenrechte
Université
University of Hannover  (Seminar in Religious Studies)
Cours
Islamic Law and its Introduction Practice, theory and methods of interpretation
Auteur
Année
2014
Pages
38
N° de catalogue
V285646
ISBN (ebook)
9783656858881
ISBN (Livre)
9783656858898
Taille d'un fichier
625 KB
Langue
allemand
Annotations
Eigene Forschungsarbeit. Das Seminar wurde von mir geleitet.
Mots clés
islamische, gottesrechte, menschenrechte
Citation du texte
Celalettin Kartal (Auteur), 2014, Islamische Gottesrechte vs. säkulare Menschenrechte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/285646

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