Die Einführung der Leverage Ratio. Analyse der Stellungnahmen zum Konsultationspapier "Revised Basel III leverage ratio framework and disclosure requirements"


Master's Thesis, 2014

110 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

2 Regulierung und Aufsicht des Bankensektors
2.1 Begriffsabgrenzung: Bankenregulierung und Bankenaufsicht
2.2 Ziele der Bankenregulierung im weiteren Sinne
2.3 Systematisierung von Bankenregulierungsinstrumenten

3 Reformpaket Basel III
3.1 Regulatorische Bedeutung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht
3.2 Entwicklung von Basel I zu Basel III
3.3 Überblick über die Kernelemente von Basel III
3.4 Umsetzung von Basel III in europäisches und nationales Recht
3.5 Umsetzung der Leverage Ratio in europäisches und nationales Recht

4 Definition und Berechnung der Leverage Ratio
4.1 Ziele des BCBS durch die Einführung der Leverage Ratio
4.2 Definition der Leverage Ratio
4.3 Anwendungsebenen
4.4 Bestimmung der Kapitalmessgröße
4.4.1 Kapitalkategorien und Kapitalpuffer nach Basel III
4.4.2 Definition des harten Kernkapitals
4.4.3 Definition des zusätzlichen Kernkapitals
4.4.4 Abzugspositionen vom harten und zusätzlichen Kernkapital
4.4.5 Übergangsbestimmungen
4.5 Bestimmung der Engagementmessgröße
4.5.1 Behandlung von Bilanzpositionen
4.5.2 Behandlung von Derivaten
4.5.3 Behandlung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
4.5.4 Behandlung von außerbilanziellen Positionen
4.6 Offenlegungsanforderungen

5 Kritik am BCBS-Konsultationspapier
5.1 BCBS-Konsultationsverfahren
5.2 Teilnehmer am Konsultationsverfahren
5.3 Vorgehensweise bei der Auswertung der Stellungnahmen
5.4 Wesentliche Kritikpunkte am Konsultationspapier
5.5 Kategorisierung der Kritikpunkte
5.6 Bildung von übergeordneten Kritikpunkten
5.7 Kritische Würdigung der übergeordneten Kritikpunkte
5.7.1 Vorgehensweise bei der kritischen Würdigung
5.7.2 Unangemessene Berücksichtigung von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften
5.7.3 Unangemessene und inkonsistente Darstellung außerbilanzieller Engagements
5.7.4 Verlust der Risikodifferenzierung
5.7.5 Negative makroökonomische Folgen durch den Anpassungsprozess
5.7.6 Unangemessene Offenlegungsanforderungen
5.7.7 Definition der Kapitalmessgröße
5.8 Reaktionen des BCBS auf die Kritik am Konsultationspapier

6 Zusammenfassung und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Aufbau der Arbeit

Abbildung 2: Begriffsabgrenzung: Bankenregulierung und Bankenaufsicht

Abbildung 3: Systematisierung von Regulierungsinstrumenten

Abbildung 4: Drei-Säulen-Modell nach Basel II

Abbildung 5: Umsetzungsweg Basel III in europäisches und nationales Recht

Abbildung 6: Definition der Leverage Ratio

Abbildung 7: Eigenkapitalkategorien nach Basel III

Abbildung 8: Übergangsbestimmungen für neue Mindesteigenkapitalausstattung..

Abbildung 9: Berücksichtigung von Derivaten in der Engagementmessgröße

Abbildung 10: Wesentliche Kritikpunkte am Konsultationspapier

Abbildung 11: Kategorisierung der Kritikpunkte am Konsultationspapier

Abbildung 12: Übergeordnete Kritikpunkte

Abbildung 13: Regulatorische Benachteiligung von privaten Baufinanzierungen

Abbildung 14: BCBS-Reaktionen auf die Kritik am Konsultationspapier

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Das Platzen der US-Immobilienblase im Sommer 2007 markierte den Beginn einer der größten Weltwirtschaftskrisen. Anfangs schien es, als ob nur der US-Immobilienmarkt von der Krise betroffen wäre. Schon bald zeigte sich, dass auch die Finanzmärkte in den Strudel der Krise geraten sind und sich immer mehr eine Entwicklung von einer Finanz- zu einer Wirtschaftskrise abzeichnete. Die globale Vernetzung der Finanzmärkte sorgte dafür, dass sich zunächst lokal begrenzte Krisen rasch über den gesamten Globus aus- breiten konnten. Politischen und wirtschaftlichen Akteuren wurde bewusst, dass das Denken in nationalstaatlichen Kategorien nicht mehr ausreichend war. Weltwirtschafts- krise, Vertrauenskrise, Liquiditätskrise, Bankenkrise, Staatschuldenkrise und Eurokrise. Dies sind nur einige Schlagworte, die in dieser Zeit omnipräsent in der globalen Medi- enlandschaft kursierten.1

Die Krise hat gravierende Schwachstellen in der Regulierung des internationalen Finanzsystems offengelegt, da zahlreiche Finanzinstitute und sogar ganze Nationalstaaten in Existenz bedrohende Schieflagen geraten sind. Weltweit begegneten Regierungen und Zentralbanken diesen Schwierigkeiten zunächst mit umfangreichen und kostspieligen Rettungsmaßnahmen, um die Funktionsfähigkeit des Finanzsektors als Teil der Infrastruktur der Wirtschaft aufrechtzuerhalten. Es ist daher verständlich, dass Regierungen jetzt nach neuen Lösungen suchen, wie das Gerüst für stabile Finanzmärkte verbessert werden kann, um zukünftige Rettungspakete zu vermeiden.

Anfangs bestand die Vermutung, dass die US-amerikanischen Subprime-Kredite der einzige Grund für die Turbulenzen auf den Finanzmärkten waren. Heute steht fest, dass weitaus mehr Faktoren dazu beitrugen, dass die Weltwirtschaft mit der wohl schwersten Rezession seit den 1930er Jahre zu kämpfen hat. Als eine Ursache für das Entstehen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise wird die übermäßige bilanzielle und außerbilan- zielle Verschuldung im Bankensystem angesehen. Mit dieser Feststellung beginnt das Dokument „Consultative Document - Revised Basel III leverage ratio and disclosure requirements“ des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel Committee on Ban- king Supervison, kurz: BCBS), welches die Details zur sogenannten Höchstverschul- dungsquote (Leverage Ratio, kurz: LR) definiert.2 Der BCBS beabsichtigt mit der LR eine einfache, transparente und nicht risikobasierte Kennzahl zu implementieren, die zum einen den Verschuldungsgrad eines Kreditinstituts limitiert und zum anderen ein Korrektiv zu den möglichen Fehlern aus der risikobasierten Eigenkapitalunterlegungser- fordernis einführt.3 Erstmals in der Geschichte der Basler Reformvorschläge könnten ab dem Jahr 2018 mit der LR gleichzeitig risikogewichtete und absolute Kapitalanforde- rungen gelten, was durchaus einer Revolution in der Banksteuerung gleichkommt.

Ob die LR den vorgenannten Ansprüchen gerecht werden kann, wird in Wissenschaft und Praxis kontrovers diskutiert. In ihrer einfachsten Ausführung handelt es sich bei der LR um die aus der Betriebswirtschaft bekannte Eigenkapitalquote eines Unternehmens. Insofern stellt sich die Frage, warum eine Kennziffer, die bspw. bei der Beurteilung von produzierenden Unternehmen seit langem genutzt wird, bei Banken für so großes Auf- sehen sorgt.

1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

Im Rahmen dieser Arbeit sollen die wesentlichen Kritikpunkte an der BCBSPublikation „Consultative Document - Revised Basel III leverage ratio framework and disclosure requirements“ vom 26. Juni 2013 herausgearbeitet und diskutiert werden. 59 veröffentlichte Stellungnahmen von Vertretern der Finanzindustrie, die im Rahmen einer Konsultationsphase beim BCBS eingetroffen sind, dienen als Grundlage für die Identifizierung der Kritikpunkte.4 In der Fachliteratur existiert bisher keine systematische Aufarbeitung der Kritik an der LR. Aufgrund der Aktualität des Themas soll dies in der vorliegenden Arbeit vorgenommen werden.

Während der Anfertigung dieser Arbeit hat der BCBS bereits mit einem Änderungspa- pier „Basel III leverage ratio framework and disclosure requirements“ vom 12. Januar 2014 reagiert, worin eine Vielzahl von Kritikpunkten bereits verarbeitet wurde.5 Daher wird im Verlauf dieser Arbeit auch ein Vergleich zwischen diesen beiden Publikationen vorgenommen.

Diese Arbeit ist in sechs Kapitel gegliedert. Nach den einleitenden Worten schafft Kapi- tel 2 zunächst ein allgemeines theoretisches Fundament für die weiteren Untersuchun- gen. Die Begriffe „Bankenregulierung“ und „Bankenaufsicht“ werden voneinander ab- gegrenzt. Sowohl die Ziele der Bankenregulierung als auch eine Systematisierung von Regulierungsinstrumenten sind Bestandteile dieses Kapitels. In Kapitel 3 wird die all- gemeine Regulierungsebene verlassen und ein Schritt in Richtung des Reformpakets Basel III vorgenommen. Neben der regulatorischen Bedeutung des BCBS sind auch die Entwicklung von Basel I zu Basel III und ein Exkurs zum Umsetzungsweg von Basel III und von der LR in europäisches und nationales Recht Thema dieses Kapitels. Kapitel 4 thematisiert zunächst die Ziele des BCBS, welche mit der Einführung der LR verfolgt werden. Weiterhin wird auf die Anwendungsebenen eingegangen. In Anlehnung an die beiden Hauptkomponenten der LR gliedert sich das Kapitel im weiteren Verlauf in ei- nen Teil zur Bestimmung der Kapitalmessgröße und in einen weiteren Teil zur Bestim- mung der Engagementmessgröße. Die neuen Eigenkapitalregelungen nach Basel III tangieren direkt die Kapitalmessgröße der LR, sodass diese ausführlich thematisiert werden. Die BCBS-Vorschläge zu den Offenlegungsanforderungen bilden den Schluss von Kapitel 4. Kapitel 5 stellt den Kern dieser Arbeit dar und beleuchtet die Kritik an der LR auf Grundlage von öffentlich zugänglichen Stellungnahmen diverser Interessen- gruppen. Nach der Identifizierung der wesentlichen Kritikpunkte werden diese kategori- siert, gruppiert und letztlich kritisch diskutiert. Den Abschluss von Kapitel 5 bildet ein Vergleich zwischen dem Konsultationspapier und dem Änderungspapier, welches wäh- rend der Erstellung dieser Arbeit durch den BCBS als Antwort auf die zahlreichen Kri- tikpunkte herausgegeben wurde. Abschließend fasst Kapitel 6 die Ergebnisse dieser Arbeit zusammen und gibt einen Ausblick auf weitere Forschungsfelder. Abbildung 1 verdeutlicht den Aufbau dieser Arbeit in grafischer Form.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung.

Abbildung 1: Aufbau der Arbeit

2 Regulierung und Aufsicht des Bankensektors

2.1 Begriffsabgrenzung: Bankenregulierung und Bankenaufsicht

Im Allgemeinen wird unter Regulierung eine Handlung verstanden, welche für ver- schiedene Situationen Regeln zum Zwecke eines geordneten Zusammenlebens defi- niert.6 Die damit einhergehende Eingrenzung der individuellen Handlungsfreiheit wird in Kauf genommen, um negative Folgen aus einem ungeordneten Zusammenleben von der Gesellschaft abzuwenden. In einem ökonomischen Kontext interpretiert, bedeutet Regulierung, dass die Marktkoordination nicht in vollständiger Freiheit stattfindet, da die jeweiligen Marktteilnehmer verpflichtet sind, gesetzlich definierte Regeln einzuhal- ten.7

Innerhalb des allgemeinen Regulierungsbegriffs wird zudem zwischen Selbstregulie- rung und staatlicher Regulierung unterschieden. Bei der Selbstregulierung nehmen die Markteilnehmer selbst die Rolle des Regelerlassers ein, wohingegen bei staatlicher Re- gulierung der Staat diese Funktion als übergeordnete Instanz wahrnimmt.8 Im weitesten Sinne wird der Begriff der Bankenregulierung definiert als die Summe aller staatlichen Eingriffe in die Handlungsfreiheit von Kreditinstituten mit dem Ziel, deren Geschäftsaktivitäten einzuschränken und zu kontrollieren.9 Diese Definition be- rücksichtigt die bereits dargelegte staatliche Regulierung und fügt ein Kontrollelement hinzu. Kontrolle setzt stets einen Soll-Ist-Vergleich voraus. Zum einen bedarf es einer Referenz, das sogenannte „Soll", und zum anderen bedarf es der Beobachtung der Rea- lität, das sogenannte „Ist“. Beide Bestandteile des Soll-Ist-Vergleichs sind streng vonei- nander zu trennen. Das Soll-Element führt zur Definition der Bankenregulierung im engeren Sinne. Sie umfasst demnach das Festlegen von Normen durch dazu befugte Institutionen.10 Der Begriff der Bankenaufsicht greift das zweite Element des Soll-Ist- Vergleichs auf. Das „Ist“ muss beobachtet und mit dem vorgegebenen „Soll“ abgegli- chen werden. Die Bankenaufsicht hat die Aufgabe, die Geschäftstätigkeit der Banken zu beobachten, Vorschriftenverstöße festzustellen und im Bedarfsfall Sanktionen zu ver- hängen.11 In der Realität gestaltet sich eine eindeutige Abgrenzung zwischen den Be- griffen der Bankenregulierung und Bankenaufsicht als schwierig, da Aufsichtsbehörden neben der Kontrollfunktion („Ist“) auch eine gesetzgeberisch bestimmende Funktion („Soll“) wahrnehmen. Beispielsweise konkretisiert die Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht (kurz: BaFin) bestehende Gesetze in Gestalt von Rechtsverordnungen und Verwaltungsmaßnahmen, die für Kreditinstitute ebenfalls bindend sind.12 Abbil- dung 2 gibt einen zusammenfassenden Überblick über die Einordnung der Begriffe Bankenregulierung und Bankenaufsicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung nach: Fest (2008), S. 35.

Abbildung 2: Begriffsabgrenzung: Bankenregulierung und Bankenaufsicht

2.2 Ziele der Bankenregulierung im weiteren Sinne

Als auslösendes Ereignis für die Einführung einer staatlichen Aufsicht über den Ban- kensektor in der Bundesrepublik gilt die Bankenkrise der 1930er Jahre mit ihren weit- reichenden Folgen auf die Realwirtschaft. Die Auswirkungen dieser Bankenkrise veran- lassten die damalige Reichsregierung Notverordnungen zu verabschieden, welche die Schwierigkeiten der Kreditwirtschaft beheben sollten. 1931 wurde als Reaktion auf die Krise die „Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und Steueramnestie" verabschiedet, die gleichzeitig den Beginn der staatlichen Aufsicht über den Bankensektor in Deutschland markiert.13 Heutzutage ist kaum eine andere Branche so stark reguliert wie das Bankengewerbe. Die laufende Geschäftstätigkeit der Banken wird durch eine Vielzahl von Vorschriften eingegrenzt. So ist selbst das Betrei- ben von Bankgeschäften gem. § 32 Abs. 1 KWG, entgegen dem Grundprinzip der Ge- werbefreiheit, von der Bankenaufsicht zu genehmigen. Als Argumente für diese weit- umfassenden Einschränkungen im Bankensektor werden in der einschlägigen Fachlite- ratur übergeordnete Allgemeininteressen wie der Gläubigerschutz und der Systemschutz aufgeführt, die im Folgenden näher beleuchtet werden.14 Beim Gläubiger- bzw. Anle- gerschutz leitet sich das Schutzbedürfnis aus bestehenden Informationsasymmetrien ab.15 Es wird angenommen, dass der Sparer gegenüber dem Kreditinstitut ein Informati- onsdefizit hat. So ist ein Sparer in der Regel nicht in der Lage, sich umfassende Infor- mationen zu beschaffen, um eine Beurteilung der Bankbonität vornehmen zu können.16 Neben bestehenden Informationsasymmetrien reichen oft die Kenntnisse der Sparer nicht aus, um Geschäftsberichte der Banken korrekt zu interpretieren, sodass die mit der Spareinlage zusammenhängenden Risiken von Sparern nicht vollumfänglich einge- schätzt werden können.17 Die Bankaufsichtsbehörden können daher als Stellvertreter aller Sparer angesehen werden.18

Der Systemschutz ist ein weiteres Ziel der Bankenregulierung.19 Das Geschäftsmodell der Banken basiert auf dem bewussten Eingehen von Risiken.20 Neben allgemeinen Ri- siken, die in der Regel mit jeder Unternehmenstätigkeit einhergehen, unterliegen Ban- ken noch weiteren Risiken wie z.B. Kreditrisiken, Zinsänderungsrisiken, Währungsrisi- ken, Kursrisiken und Liquiditätsrisiken.21 Eingetretene oder drohende Verluste eines einzelnen Kreditinstituts können dazu führen, dass das Vertrauen in diese Bank schwin- det und ein sogenannter „Bank Run“ einsetzt.22 Als Bank Run wird die Situation be- zeichnet, in der Sparer im hohen Maße ihre Bankeinlagen abziehen.23 In der Regel ist ein Großteil der Kundeneinlagen für mittel- bis langfristige Kreditgeschäfte verwendet worden, sodass unerwartete Rückzahlungen der Kundeneinlagen nicht gänzlich befrie- digt werden können.24

In der Folge kann sich das Kollabieren eines einzelnen Instituts auch auf das gesamte Bankensystem ausdehnen.25 Insbesondere sind hierbei die sogenannten „systemrelevan- ten“ Banken zu nennen, die im Finanzsystem eine exponierte Stellung einnehmen. Bankaufsichtsrechtlich werden als systemrelevant große, insbesondere weltweit tätige Kreditinstitute bezeichnet, von denen ein Systemrisiko ausgeht.26 Das sogenannte „Sys- temrisiko“ bezeichnet wiederum das Risiko, dass die Insolvenz eines Finanzinstituts Ausfälle weiterer Institute auslöst.27 Kommt es bspw. bei systemrelevanten Banken zu krisenhaften Störungen, dann drohen Kettenreaktionen mit schwerwiegenden Folgen für die gesamte Volkswirtschaft. Diese können sich aufgrund der oft weltweiten Unterneh- menstätigkeit einiger Institute auch über die Landesgrenzen hinaus auswirken.28

Es ist zu unterstellen, dass der Staat ein ureigenes Interesse an stabilen Finanzmärkten hat, da aus einem Zusammenbruch des Bankensystems nicht nur signifikante Vermö- gensverluste für die Sparer resultieren, sondern auch den gesellschaftlichen Ruf nach staatlichen Eingriffen in einer solchen Situation lauter werden lässt.29 Aufgrund dieser impliziten Verpflichtung des Staates als sogenannter „Lender of Last Resort“ zu fungie- ren, erscheint es als folgerichtig, dass der Staat ein Interesse daran hat, im Bankensektor regulierend einzugreifen, um das Risiko seiner Inanspruchnahme zu reduzieren.30 Mit dem Begriff „Lender of Last Resort“ wird eine Krisensituation beschrieben, in der die Zentralbank die letzte Refinanzierungsquelle für das Bankensystem darstellt.31

Gläubiger- und Systemschutz spiegeln sich auch im Gesetz wider. Im deutschen Rechts- raum sind die Hauptziele der Bankenregulierung in § 6 Abs. 2 KWG gesetzlich veran- kert. So heißt es: Die Bundesanstalt hat Missständen im Kredit- und Finanzdienstleis- tungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.

2.3 Systematisierung von Bankenregulierungsinstrumenten

Zur Erreichung der unter Abschnitt 2.2 aufgeführten Regulierungsziele kommen vielfältige Instrumente zum Einsatz. Abbildung 3 zeigt eine Systematisierung von Regulierungsinstrumenten nach dem Eingriffszeitpunkt der Bankenaufsichtsbehörden und ordnet zur Verdeutlichung einige bestehende Instrumente zu.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung nach: Gerhardt (2005), S. 24.

Abbildung 3: Systematisierung von Regulierungsinstrumenten

Die Regulierungsinstrumente lassen sich in drei Kategorien einteilen: Protektions-, Publizitäts- und Präventivinstrumente. Mit Hilfe der Protektionsinstrumente wird ein Sicherheitsnetz gespannt, durch das vermieden werden soll, dass Bankverluste auf die Sparer übertragen werden. Zu einem der gängigsten Protektionsinstrumente zählt die Einlagensicherung. Wie jede Geldanlage, ist auch die Spareinlage einem Ausfallsrisiko ausgesetzt. Vorhandene Einlagensicherungssysteme können den Ausfall einer Bank nicht verhindern, allerdings können sie den Einlagenverlust begrenzen und erfüllen dadurch auch einen sozialpolitische Aufgabe.32

In Deutschland basiert die Einlagensicherung auf dem Einlagesicherungs- und Anleger- entschädigungsgesetz (kurz: EAEG) und erfolgt in einem dualen System, da sowohl staatliche als auch privatwirtschaftliche Sicherungssysteme bestehen.33 Das EAEG ver- pflichtet sämtliche Banken zu einer Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung und bestimmt, dass 100% der Einlagen, maximal jedoch 100.000 EUR pro Anleger, geschützt werden müssen. Zu den weiteren Protektionsinstrumenten zählen die Funktion der Zentralbank oder des Staates als Lender of Last Resort und andere staatliche Inter- ventionsmaßnahmen wie z.B. der Entzug der Banklizenz nach § 37 Abs. 1 KWG. Zur zweiten Gruppe, den Publizitätsinstrumenten, zählen sowohl Rechnungslegungs- und Bilanzierungsvorschriften als auch spezielle Berichtspflichten. Dieser Instrumen- teneinsatz soll vorrangig beim Abbau von bestehenden Informationsasymmetrien zwi- schen Sparern bzw. Aufsichtsbehörden und Kreditinstituten unterstützen.34 Als Beispie- le für die Rechnungslegungs- und Bilanzierungsvorschriften können die ergänzenden Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen nach § 340 ff. HGB genannt werden. Für die speziellen Berichtspflichten der Kreditinstitute können die Säule III-Berichte oder der nach § 25 Abs. 1 KWG durch das Kreditinstitut zu erstellende Monatsausweis aufgeführt werden.

Die letzte Gruppe, die Präventivinstrumente, umfassen u.a. die Eigenkapitalvorschrif- ten, Liquiditätsnormen und Zulassungsanforderungen für die Aufnahme von Bankge- schäften.35 Für die Eigenkapitalnormen ist beispielhaft die Solvabilitätsverordnung (kurz: SolvV) zu nennen, die aus Sicht des Gesetzgebers eine angemessene Eigenkapi- talausstattung regelt. Liquiditätsnormen sind im zunehmenden Maße durch die Mindest- liquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, kurz: LCR) und die strukturelle Liquiditäts- quote (Net Stable Funding Ratio, kurz: NSFR) aufsichtsrechtlich verankert.36 Als ein Beispiel für die Zulassungsanforderungen können die in § 32 Abs. 1 KWG genannten Regelungen genannt werden. Die LR kann auch als Präventivinstrument in der Banken- regulierung angesehen werden. Sie wird u.a. als Sicherungsmaßahme gesehen, um Um- gehungsversuche der Mindesteigenkapitalnormen zu limitieren.37 Auf das Wesen dieser neuen bankaufsichtsrechtlichen Kennzahl wird ab Kapitel 4 detailliert eingegangen.

3 Reformpaket Basel III

3.1 Regulatorische Bedeutung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht

Bankenregulierung ist als internationale Aufgabe zu sehen. Einige Staaten geben gerin- gere Auflagen vor als andere, woraus Wettbewerbsvorteile für Banken in diesen Staaten resultieren. Folglich würden bei einem ungleichen Regulierungsrahmen Geschäftspo- tenziale von den stärker regulierten Finanzplätzen abwandern und schließlich ein Wett- lauf der Staaten in Richtung eines Regulierungsabbaus einsetzen. Die als international erkannte Aufgabe der Bankenregulierung wird durch eine international besetzte Ar- beitsgruppe gelöst, die harmonisierte Regulierungsvorschläge erarbeitet. Diese Arbeits- gruppe ist der BCBS.38

Vor dem Hintergrund einer internationalen Bankenkrise wurde der BCBS im Jahr 1974 durch die damaligen Zentralbanken der G10-Staaten gegründet.39 Der BCBS ist bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (Bank for International Settlement, kurz: BIS) angesiedelt. Im Laufe der Zeit hat sich der Kreis der Mitglieder im BCBS erweitert. Derzeit gehören ihm Vertreter aus 27 Ländern an, die durch nationale Zentralbanken und Aufsichtsbehörden repräsentiert werden.40

Der BCBS gilt als weltweit bedeutendste normgebende Instanz für die Bankenregulie- rung und stellt ein Forum für die Zusammenarbeit in Fragen der Bankenaufsicht dar.41 Er verfügt zwar über keine gesetzgeberische Kompetenz, erwartet allerdings, dass seine Mitglieder die Regulierungsstandards in einzelstaatliche Gesetzgebung vollständig um- setzen. Die Regulierungsstandards des BCBS sind als Mindestanforderungen zu inter- pretieren, sodass die Mitglieder durchaus strengere Standards verfassen können.42

3.2 Entwicklung von Basel I zu Basel III

Im Jahr 1988 wurde erstmals eine Rahmenvereinbarung hinsichtlich einer international einheitlichen Eigenkapitalnorm getroffen, die als Basler Akkord oder Basel I bezeichnet wird.43 In dieser Rahmenvereinbarung hat der BCBS u.a. die Idee der Eigenkapitalun- terlegung von Kreditrisiken konkretisiert. Ausgangspunkt sind jene Wertansätze, mit denen die Kredite auf der Aktivseite der Bankbilanz erscheinen. Zunächst werden aus der Bankbilanz die Wertansätze aller Kreditpositionen entnommen. Jede Position j = 1, 2, … , N wird dann mit einem Risikogewicht multipliziert. Das je- weilige Risikogewicht richtet sich nach der Klasse, in welche die Position j einzuordnen ist. Nach Basel I bestehen sechs Risikoklassen, denen die Risikogewichte 0%, 25%, 50%, 75%, 100% und 250% zugeordnet sind. Die Summe der mit den Risikogewichten multiplizierten Kreditbeträge, gebildet über alle Forderungen des Kreditinstituts ( ), dient als Wert für das gesamte Kreditrisiko der Bank und wird als risikogewichtete Aktiva bezeichnet. Unter Basel I wurde verlangt, dass sich die Eigenmittel auf mindestens 8% dieser Summe der risikogewichteten Positionen belaufen. In den 1990er Jahren zeigte sich, dass das Konzept von Basel I den sich immer schneller verändernden Finanzmärkten nicht mehr gewachsen war. Insbesondere die Kritik, dass das Kreditrisiko nicht ausreichend differenziert betrachtet wurde, führte zur Wiederaufnahme der Verhandlungen des BCBS.44

Im Jahre 1998 begann der BCBS das damals geltende Regelwerk grundlegend zu über- arbeiten. Das daraus resultierende neue Reformpaket, welches als Basel II bezeichnet wird, blieb nicht an den Eigenkapitalunterlegungsvorschriften stehen, sondern griff deutlich weiter.45 Basel II basiert auf einem Drei-Säulen-Modell, welches in Abbildung 4 verdeutlicht wird. Dieses Regelwerk umfasst neben den quantitativen Mindestkapital- anforderungen für Kreditrisiken, Marktrisiken und operationelle Risiken (Säule I), auch qualitative Erfordernisse an das aufsichtsrechtliche Überprüfungsverfahren (Säule II) und erweiterte Offenlegungspflichten zur Förderung der Marktdisziplin (Säule III).46 Ein zentraler Unterschied zwischen Basel I und Basel II besteht in der Art und Weise der Unterlegung von Kreditrisiken. An der 8%-Regelung wurde festgehalten, allerdings wurden die bisherigen groben Gewichtungsfaktoren aufgegeben und teilweise durch differenziertere Gewichtungsfaktoren substituiert.47 Zur Festsetzung der Risikogewichte stehen den Kreditinstituten drei Ansätze zur Verfügung: (1) Kreditrisiko- Standardansatz (kurz: KSA), (2) einfacher IRB-Ansatz (Internal Ratings-Based Ap- proach, kurz: IRBA Basis) und (3) fortgeschrittener IRB-Ansatz (IRBA Fortgeschrit- ten).48

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung nach: BCBS (2006), S .7.

Abbildung 4: Drei-Säulen-Modell nach Basel II

Der entscheidende Unterschied zwischen dem KSA und dem IRBA (Basis bzw. Fortgeschritten) liegt darin, dass beim KSA die Risikogewichte aufsichtsrechtlich vorgegeben werden und beim IRBA die Bestimmungsgrößen des Risikogewichts teilweise oder vollständig durch die Banken ermittelt werden.49 Durch die Nutzung des IRBA zur Bestimmung der Eigenkapitalerfordernis sollen Banken in die Lage versetzt werden, ihre Risiken spezifischer zu berücksichtigen und eine dem Risikoprofil adäquatere, in der Regel geringere Kapitalunterlegung zu erreichen.50 Die Entscheidung einer Bank zur Nutzung des IRBA ist an aufsichtsrechtliche Kriterien gekoppelt.51 Erst wenn die Kriterien zur IRBA-Nutzung erfüllt sind, kann das jeweilige Kreditinstitut zur Bestimmung des Risikogewichts selbst folgende Parameter schätzen:52

Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default, kurz: PD):

Das Kreditinstitut hat eine auf historischen Daten basierende Schätzung der Wahrscheinlichkeit vorzunehmen, dass ein Kreditnehmer innerhalb eines Jahres ausfällt. Im IRBA Basis ist die PD die einzige vom Kreditinstitut selbst einzuschätzende Größe. Erwartete ausstehende Forderung bei Ausfall (Exposure at Default, kurz: EAD): Das EAD gibt den erwarteten Betrag wieder, der zum Ausfallzeitpunkt dem Kreditrisiko ausgesetzt ist. Nur im fortgeschritten IRB-Ansatz kann dieser Parameter selbst von den Banken geschätzt werden.

Verlustquote bei Ausfall (Loss Given Default, kurz: LGD):

LGD bezeichnet die Verlustquote bei Kreditausfall. Bei der Berücksichtigung von Verlustquoten wird davon ausgegangen, dass die zugrunde gelegte Forderung durch Besicherung oder sonstiger Rückflüsse nicht vollständig bei Kreditausfall abgeschrieben werden muss. Nur im fortgeschritten IRB-Ansatz kann dieser Parameter selbst von den Banken geschätzt werden.

Effektive Restlaufzeit: (Maturity, M):

Je länger ein Darlehen gewährt wird, desto größere Unsicherheiten herrschen über die Bonitätsentwicklung des Kreditnehmers. Dieser Tatsache wird über Zuschläge Rechnung getragen.

Die konkrete Bestimmung der Risikogewichte im IRBA basiert auf aufsichtsrechtlich vorgegebenen Risikogewichtungsfunktionen, in die das Kreditinstitut die oben genann- ten vollständig bzw. teilweise selbst ermittelten Parameter einsetzt. Diese Risikoge- wichtungsformeln lassen sich mit dem Konzept des sogenannten „Value-at-Risk“ in einem Kreditrisikomodell in Übereinkunft bringen.53 Unter Value-at-Risk ist der maxi- mal zu erwartende Verlust aus dem Ausfall von Aktivpositionen zu verstehen, der unter normalen Marktbedingungen innerhalb einer zuvor definierten Periode mit einer be- stimmten Wahrscheinlichkeit eintreten kann.54 Solche Modelle liefern für ein gegebenes Portfolio die Wahrscheinlichkeitsverteilung der potenziellen Verluste inklusive dem sogenannten erwarteten und unerwarteten Portfolioverlust.55 Grundsätzlich gilt dabei: Je höher das Risiko, desto höher ist die Eigenkapitalanforderung und desto höher wird damit der Geldbetrag, den das Kreditinstitut an Eigenkapital als Verlustpuffer für einen Kredit vorhalten muss.

Im Zuge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise ab 2007 haben sich einige Schwachstellen in dem bestehenden Regelwerk hervorgetan, sodass erneut Anpassun- gen erforderlich geworden sind. Im folgenden Abschnitt wird nun ein Überblick über das Reformpaket Basel III gegeben, welches auch die Einführung der LR beinhaltet.

3.3 Überblick über die Kernelemente von Basel III

Vor dem Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise haben sich die Staats- und Re- gierungschefs auf dem G20-Gipfeltreffen im September 2009 in Pittsburgh u.a. darauf verständigt, dass die Resistenz des Finanzwesens gegen Krisen zu stärken ist und die während der Krise offensichtlich gewordenen Schwächen in der Bankenregulierung zu beseitigen sind.56 Bereits im Dezember 2010 kam der BCBS dem Auftrag der G20- Staaten nach, indem er nach einer vorangegangenen Konsultationsphase die beiden Pub- likationen „Ein globaler Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere Banken und Ban- kensysteme“ und „Internationale Rahmenvereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko“ veröffentlichte.57 Diese zwei umfang- reichen Publikationen werden unter dem Namen „Basel III“ subsummiert und sind als aufsichtsrechtliche Reaktion auf die Finanz- und Wirtschaftskrise zu sehen.

In überarbeiteten Basel III-Veröffentlichungen führt der BCBS auf, womit die Wider- standsfähigkeit des Bankensektors gegenüber Schocks verbessert werden soll, eine Ver- besserung des Risikomanagements und der Führungsstruktur erzielt und die Transpa- renz und Offenlegung von Geschäftsberichten der Banken gestärkt werden soll.58 Zur Erreichung dieser Ziele setzen verschiedene Maßnahmen an den Bereichen des Drei- Säulen-Modells an, das auch unter Basel III weiter beibehalten wird. Im Kern zielen die Reformvorschläge auf eine Verbesserung der Eigenkapital- und Liquiditätslage der Kreditinstitute ab. So müssen Banken nicht nur mehr, sondern auch qualitativ höherwer- tigeres Eigenkapital vorhalten, um die neuen Mindesteigenkapitalquoten einzuhalten. Die Neuerungen in der Eigenkapitalausstattung sollen primär die Verlustabsorption der Institute erhöhen und so zur Stärkung der Finanzmarktstabilität auf Einzelinstitutsebene beitragen. Basel III führt erstmalig auch auf internationaler Ebene Liquiditätsstandards ein, da sich gezeigt hat, dass die in der Finanzkrise augenscheinlich gewordenen Liqui- ditätsrisiken unzureichend abgedeckt worden sind. Über zwei neu einzuhaltende Liqui- ditätskennziffern, die LCR und die NSFR, soll eine jederzeitige und ausreichende Li- quiditätslage der Kreditinstitute, auch in Stresssituationen, sichergestellt werden.59 Ein weiteres wesentliches Kernelement von Basel III ist die Einführung der LR, die im Mit- telpunkt dieser Arbeit steht.

3.4 Umsetzung von Basel III in europäisches und nationales Recht

Wie bereits in Abschnitt 3.1 ausgeführt, sind die Empfehlungen des BCBS nicht rechts- verbindlich, sodass stets eine einzelstaatliche Gesetzesumsetzung erforderlich ist. Die Gesetzesumsetzung von Basel III in der Europäischen Union (EU) und in Deutschland wird in diesem Abschnitt behandelt. Die Umsetzung von Basel III ins europäische Recht erfolgt über das CRD IV-Reformpaket, welches aus zwei Gesetzestexten besteht. Zu nennen ist zum einen die Capital Requirements Regulation (CRR) und zum anderen die Capital Requirements Directive (CRD IV).60 Neben inhaltlichen Abweichungen besteht ein wesentlicher Unterschied in der gesetzlichen Geltungsweise.

Die CRR ist eine EU-Verordnung, die nach Durchlaufen der EU- Entscheidungsinstanzen für alle EU-Mitgliedsländer unmittelbares Recht darstellt. So wird durch Artikel 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU bestimmt, dass Verordnungen nicht separat durch die Mitgliedsländer in nationales Recht über- führt werden müssen. Auch sind Anpassungen der in der Verordnung manifestierten Regelungen durch die gesetzgebenden Instanzen der EU-Mitgliedstaaten nicht möglich, jedoch können Verordnungen einzelne Artikel enthalten, die explizit Modifikationen am nationalen Recht bestimmen bzw. ermöglichen.61 Im Zusammenhang mit EU- Verordnungen als Rechtssetzungsinstrument wird häufig der Begriff des „Single Rule Book“ verwendet. Mit diesem Begriff wird die Harmonisierung der Aufsichtsregeln in allen EU-Mitgliedsländern beschrieben.62 Mit einem einheitlichen Aufsichtsrecht soll gewährleistet werden, dass regulatorische Arbitragemöglichkeiten durch nationale Wahlrechte begrenzt werden.63 Inhaltlich umfasst der Regelungsbereich der CRR u.a. die Neuerungen der Eigenkapitalanforderungen, die Liquiditätsstandards, die Einfüh- rung der LR und die Offenlegungsanforderungen. Bezogen auf das Drei-Säulen-Modell nach Basel II bzw. Basel III bedeutet dies, dass die CRR-Bestimmungen insbesondere die Säulen I und III tangieren.

Die CRD IV ist eine EU-Richtlinie gemäß Artikel 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU. Danach müssen Richtlinien durch jedes EU-Mitglied in nationales Recht umgesetzt werden. So besteht für die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten ein gewisser Spielraum bei der Richtlinien-Umsetzung. Der Regelungsbereich der CRD IV umfasst inhaltlich u.a. die Grundsätze der regulatorischen Aufsicht und Unternehmensführung, Voraussetzungen für die Aufnahme von Kreditinstituts- und Wertpapierunternehmenstätigkeiten, aufsichtsrechtliche Sanktionsregelungen sowie Kapitalpuffer und tangiert größtenteils die Säule II des Basler Drei-Säulen-Modells.

Im Allgemeinen kommt die EU-Richtlinie immer dann als Rechtssetzungsinstrument zur Anwendung, wenn verstärkt länderspezifische Besonderheiten, wie z.B. die Rechtsund Verwaltungsstruktur, die Struktur des Bankensystems oder der Konjunkturzyklus berücksichtigt werden müssen.64 Aus diesem Grund werden vor allem die oben genannten Aspekte über eine EU-Richtlinie umgesetzt.

Mit der Umsetzung von EU-Richtlinien und insbesondere von EU-Verordnungen gehen in der Regel stets umfangreiche Anpassungen in den bereits bestehenden nationalen Rechtsgrundlagen einher, sodass eine konsistente Zusammenführung mit den bereits bestehenden nationalen Rechtsgrundlagen sicherzustellen ist.65 Für den deutschen Rechtsraum ist in diesem Zusammenhang u.a. das CRD IV-Umsetzungsgesetz zu nen- nen. Eine besondere Rolle kommt im Zusammenhang mit der Umsetzung des CRD-IV- Reformpakets der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority, kurz: EBA) zu. Die in 2011 neu gegründete Aufsichtsbehörde mit Sitz in London, die aus dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Bankenwesen hervor- ging, ist für die Bankenaufsicht auf europäischer Ebene zuständig.66 Ein wesentlicher Aufgabenschwerpunkt der EBA liegt in der Entwicklung von technischen Standards, welche die Legislativtexte auslegen und konkretisieren. Über die sogenannten „Implementing Technical Standards on Supervisory Reporting“ (kurz: ITS) wird eine einheitliche Implementierung in den EU-Mitgliedsländern sichergestellt und so dem Wunsch nach einem „Single Rule Book“ entsprochen.67

Das CRD IV-Reformpaket ist am 1. Januar 2014 mit umfangreichen Übergangsregelungen in Kraft getreten. Diese wurden eingeräumt, um den betroffenen Instituten ausreichend Zeit für Anpassungen zu gewähren und um mögliche volkswirtschaftliche Auswirkungen über mehrere Jahre besser abfedern zu können.68 Abschließend zeigt Abbildung 5 den Transformationsprozess vom Basler Reformvorschlag zum CRD-IV- Reformpaket. In Deutschland wird in diesem Zusammenhang häufig auch von der „Basel-Brüssel-Berlin-Relation“ gesprochen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung nach: Ortgies (2013), S. 19.

Abbildung 5: Umsetzungsweg Basel III in europäisches und nationales Recht

3.5 Umsetzung der Leverage Ratio in europäisches und nationales Recht

Die Einführung der LR wurde erstmals durch den BCBS in der Publikation „Basel III: Ein globaler Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere Banken und Bankensysteme“ vom 16. Dezember 2010 gefordert.69 Basierend auf den BCBS-Empfehlungen erfolgte die gesetzliche Umsetzung der LR in der EU vor allem über die CRR. So ist gemäß Ar- tikel 451 CRR die LR ab dem 1. Januar 2015 offenzulegen. Darüber hinaus hat die EU- Kommission auf Grundlage des Artikels 511 CRR bis zum 31. Dezember 2016 dem EU-Parlament und EU-Rat einen Bericht über die Wirksamkeit und die Auswirkungen der LR zu präsentieren. Die EU-Kommission hat die Berichtserstellung wiederum auf Grundlage des Artikels 511 (3) h CRR an die EBA delegiert, die den Bericht bis zum 31. Oktober 2016 vorzulegen hat.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass die LR in der EU bis auf Weiteres eine aufsichts- rechtliche Beobachtungskennziffer bleibt. Im Jahr 2017 ist über die Mindesthöhe, Aus- nahmen für einzelne Geschäftsmodelle und über die Übernahme in Säule I zu entschei- den.70 Die EU orientiert sich stark an den BCBS-Empfehlungen, die die Implementie- rung der LR als Kennzahl in Säule I vorsehen und eine Mindestgröße von 3% auffüh- ren. Angesichts der Kritik an der LR, die in Kapitel 5 zusammengetragen wird, scheint es sinnvoll, dass die EU-Gesetzgeber eine endgültige Entscheidung erst nach einer mehrjährigen, fundierten Beobachtungsphase zu treffen beabsichtigen.71

Neben den Bestimmungen aus der CRR tangieren auch die EBA-ITS die Umsetzung der LR, da diese ebenfalls unmittelbar geltendes EU-Recht darstellen. Gemäß Artikel 451 (2) CRR erhält die EBA den Auftrag die CRR zu konkretisieren. Um diesem Auftrag nachzukommen, hat die EBA am 5. Juni 2014 die finalen ITS zur LR veröffentlicht.72 Mit diesen sollen den betroffenen Kreditinstituten Meldebögen und Implementierungsanforderungen zur Verfügung gestellt werden mit dem Ziel, eine europaweit einheitliche Offenlegungspraxis zu gewährleisten.73

4 Definition und Berechnung der Leverage Ratio

4.1 Ziele des BCBS durch die Einführung der Leverage Ratio

Der Ausbruch der Finanz- und Wirtschaftskrise hat offenbart, dass viele Kreditinstitute in der Vorkrisenzeit eine exzessive bilanzielle und außerbilanzielle Verschuldung auf- gebaut haben, was u.a. auf den Leverage-Effekt und auf das Streben nach einer höheren Eigenkapitalrendite zurückzuführen ist.74 Der Leverage-Effekt beschreibt, dass die Ei- genkapitalrendite linear zur Verschuldung ansteigt, sofern der Fremdkapitalzins unter der Gesamtkapitalrendite liegt. Wenn das Eigenkapital durch Fremdkapital substituiert wird, dann kann daraus eine höhere Eigenkapitalrendite resultieren.75 Als sich die Krise zuspitzte und die Anlagen der Kreditinstitute unter Druck gerieten - insbesondere struk- turierte Anlageprodukte - kam es zu Verlusten und damit zu teilweise deutlichem Ei- genkapitalrückgang im Bankensektor. Um die durch die Aufsichtsbehörden vorge- schriebene Mindesteigenkapitalquote weiterhin einhalten zu können, war eine Vielzahl von Kreditinstituten gezwungen, weitere Assets zu verkaufen, um dadurch Risikoaktiva zu reduzieren. In der Folge nahm der Preisdruck auf bestimmte Vermögenswerte zu. Hierdurch wurde die Abwärtsspirale, bestehend aus Abschreibungsverlusten, rückläufi- ger Eigenkapitalausstattung, dem Zwang zur Freisetzung von Risikoaktiva und einer Kreditverknappung, verstärkt.76 Vor diesem Hintergrund hat der BCBS die Einführung einer nicht-risikobasierten LR in Ergänzung zu den risikoorientierten Mindesteigenkapi- talquoten vereinbart. Der BCBS verfolgt mit der LR folgende Ziele:77

Die Limitierung des Verschuldungsaufbaus im Bankensektor, um destabilisierende Schuldenabbauprozesse zu vermeiden, die im Allgemeinen das Finanzsystem und die Realwirtschaft schädigen können.

Die Stärkung der risikoorientierten Anforderungen durch die Ergänzung um ein einfaches, nicht-risikobasiertes Korrektiv.

Der durch den BCBS gewählte risikounabhängige Ansatz bei der Berechnung der LR kann durchaus als problematisch gesehen werden. Das Prinzip von Basel II basiert auf einem risikosensitiven Eigenkapitalunterlegungsgrundsatz, d.h. dass niedrige Risiken niedrige Eigenkapitalanforderungen auslösen und vice versa. Daher stellt die LR auf- grund ihrer Risikounabhängigkeit einen Systembruch in dem durch Basel II manifestier- ten Prinzip dar.78 Das zweite Ziel verdeutlicht zudem, dass der BCBS auf die wesentli- che Kritik in Bezug auf die Komplexität und modellrisikobehaftete Metrik bei der Er- mittlung der risikobasierten Eigenkapitalberechnung reagiert hat.79 Möglicherweise be- stehende Schwachstellen und Manipulationsspielräume bei den bankinternen Risikobe- wertungsmodellen werden durch die Einführung der risikounabhängigen LR ausgegli- chen.80

4.2 Definition der Leverage Ratio

Der BCBS definiert die LR als den Quotient aus der Kapitalmessgröße und der Enga- gementmessgröße, welcher in Prozent ausgedrückt wird. Die LR wird wie folgt berech- net:81

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung nach: BCBS (2013c), Abs. 6.

Abbildung 6: Definition der Leverage Ratio

Auf den ersten Blick erscheint die Berechnung der LR einfach. Dieser Eindruck wird dahingehend auch bestätigt, da selbst der BCBS eine einfache und transparente Berech- nungsmethodik einzuführen beabsichtigt.82 Im Groben umfasst die Kapitalmessgröße das Kernkapital und die Engagementmessgröße sämtliche bilanziellen und außerbilanzi- ellen Positionen. Bei näherer Analyse sind allerdings für die Bestimmung der beiden Teilkomponenten zahlreiche Detailregelungen zu beachten. Die Bestimmungen zur Be- rechnung der beiden Teilkomponenten werden ab Abschnitt 4.4 ausführlich themati- siert.

Derzeit wird eine LR von mindestens 3% gefordert. Allerdings ist weder die Mindest- höhe noch die Ausgestaltung seitens des BCBS final entschieden. Die vorgeschlagene Ausgestaltung und die derzeit geforderte Mindesthöhe von 3% werden durch den BCBS in einer vom 1. Januar 2013 bis zum 1. Januar 2017 andauernden Beobachtungsphase getestet.83 Im Mittelpunkt der Beobachtungsphase steht die Frage, ob die Berechnungs- weise und die Mindesthöhe über verschiedene Kreditzyklen und für unterschiedliche Geschäftsmodelle angemessen sind.84 Über Kalibrierung und eventuelle Anpassungen soll nach der Beobachtungsphase endgültig entschieden werden, damit die LR zum 1. Januar 2018 als harte Mindestanforderung in Säule I integriert werden kann.85 Sollte die LR als Kennzahl in Säule I endgültig mit mindestens 3% festgesetzt werden, dann wür- de dies bedeuten, dass die Kreditvergabefähigkeit der Banken auf das 33,33-fache be- grenzt werden würde, d.h. mit einem Euro der noch zu definierenden Kapitalgröße dür- fen maximal 33,33 Euro an Darlehen gewährt werden. Je höher die LR-Mindestvorgabe ist, desto geringer ist somit das Kreditvergabepotenzial für die Kreditinstitute.

4.3 Anwendungsebenen

Der Anwendungsbereich der LR wurde aus der Basel II-Rahmenvereinbarung über- nommen. Der festgelegte Anwendungsbereich erfasst jede Holdinggesellschaft auf voll- konsolidierter Basis, welche innerhalb einer Bankengruppe den Status einer Mutterge- sellschaft aufweist. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass sämtliche Risiken der gesamten Bankengruppe erfasst werden. Außerdem ist die LR bei international tätigen Banken auf jeder Stufe innerhalb einer Bankengruppe einzuhalten und dies ebenfalls auf vollkonsolidierter Basis.86

[...]


1 Zur Entstehung und Entwicklung der Finanzkrise, siehe dazu: Farmer/Mestel (2011), S. 23 ff.

2 Siehe dazu: BCBS (2013c).

3 Vgl. BCBS (2013c), Abs. 2.

4 Siehe dazu: BCBS (2014g).

5 Siehe dazu: BCBS (2014a).

6 Vgl. Fest (2008), S. 20.

7 Vgl. Fest (2008), S. 20.

8 Vgl. Fest (2008), S. 20.

9 Vgl. Fest (2008), S. 21 f.; Huang (1992), S. 9.

10 Vgl. Fest (2008), S. 21 f.; Huang (1992), S. 9.

11 Vgl. Fest (2008), S. 22.

12 Vgl. Bieg et al. (2009), S. 62.

13 Vgl. Bieg et al. (2009), S. 57.

14 Vgl. von Altenstadt (2011), S. 238 f.; Bieg et al. (2009), S. 55 ff.; Hartmann-Wendels et al. (2010), S. 390 ff.

15 Vgl. Bieg et al. (2009), S. 55. Weiterführende Literatur zu den Folgen von Informationsasymmetrien, siehe dazu: Akerlof, G. A. (1970): Markets for Lemons: Quality Uncertainty and the Market Mechanism.

16 Vgl. Bieg et al. (2009), S. 55.

17 Vgl. Bieg et al. (2009), S. 55.

18 Vgl. Dewatripont/Tirole (1994), S. 29 ff.

19 Vgl. Hartmann-Wendels et al. (2010), S. 391.

20 Vgl. Rochet (2008), S. 23 f.

21 Vgl. Eilenberger (2012), S. 73.

22 Vgl. Hartmann-Wendels et al. (2010), S. 391.

23 Vgl. Hartmann-Wendels et. al. (2010), S. 241.

24 Vgl. Gischer et al. (2012), S. 199.

25 Vgl. Hartmann-Wendels et al. (2010), S. 391.

26 Vgl. Büschgen (2006), S. 883.

27 Vgl. Hull (2014), S. 646.

28 Vgl. Eilenberger (2012), S. 72 f.

29 Vgl. Eilenberger (2012), S. 73.

30 Vgl. Hartmann-Wendels et al. (2010), S. 391.

31 Vgl. Büschgen (2006), S. 621.

32 Vgl. Büschgen (2012), S. 330; Gerhardt (2005), S. 24 f.

33 Vgl. Büschgen (2012), S. 330.

34 Vgl. Gerhardt (2005), S. 30.

35 Vgl. Gerhardt (2005), S. 31.

36 Siehe dazu: BCBS (2010b).

37 Vgl. Gischer et. al (2012), S. 193.

38 Vgl. Spremann/Gantenbein (2005), S. 340.

39 Vgl. BCBS (2013a), S. 1.

40 Vgl. BCBS (2014c). Eine Übersicht über die BCBS-Mitglieder findet sich im Anhang (A1) wieder.

41 Vgl. BCBS (2013b), S. 1.

42 Vgl. BCBS (2014d).

43 Siehe dazu: Ausschuss für Bankenbestimmungen und -überwachung (1988).

44 Vgl. Spremann/Gantenbein (2005), S. 341 ff.

45 Vgl. Müller et al. (2011), S. 7.

46 Vgl. BCBS (2004), Abs. 19 ff.

47 Vgl. BCBS (2004), Abs. 5; Müller et al. (2011), S. 7 f.

48 Vgl. Spremann/Gantenbein (2005), S. 346 f.

49 Vgl. Eilenberger (2012), S. 96 f.

50 Vgl. Eilenberger (2012), S. 89.

51 Vgl. Spremann/Gantenbein (2005), S. 347.

52 Vgl. Eilenberger (2012), S. 96 f.

53 Vgl. Eilenberger (2012), S. 98.

54 Vgl. Schierenbeck (2003), S. 15.

55 Vgl. Reitz (2002), S. 60.

56 Vgl. Bundesregierung (2009), S. 3 ff.

57 Siehe dazu: BCBS (2010a); BCBS (2010b).

58 Vgl. BCBS (2014e).

59 Vgl. Deutsche Bundesbank (2013), S. 57.

60 Vgl. Deutsche Bundesbank (2013), S. 57.

61 Vgl. Deutsche Bundesbank (2013), S. 58.

62 Vgl. European Banking Authority (2014a).

63 Vgl. Deloitte (2011), S. 4.

64 Vgl. Deutsche Bundesbank (2013), S. 58.

65 Vgl. Deloitte (2011), S. 12.

66 Vgl. European Banking Authority (2014b); Ortgies (2013), S. 18.

67 Vgl. European Banking Authority (2014d).

68 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2013), S. 9.

69 Siehe dazu: BCBS (2010a).

70 Vgl. Rausch (2011), S. 9.

71 Vgl. Niehaus (2012), S. 40 ff.

72 Siehe dazu: European Banking Authority (2014c).

73 Vgl. European Banking Authority (2014c).

74 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 28.

75 Vgl. Herrmann/Gabriel (2012), S. 160.

76 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 28.

77 Vgl. BCBS (2011), Abs. 152; BCBS (2013c), Abs. 2.

78 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 28.

79 Vgl. Herrmann/Gabriel (2012), S. 160.

80 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 28.

81 Vgl. BCBS (2013c), Abs. 6.

82 Vgl. BCBS (2013c), Abs. 2.

83 Vgl. BCBS (2013c), Abs. 7, Abs. 64 f.

84 Vgl. BCBS (2013c), Abs. 64.

85 Vgl. BCBS (2013c), Abs. 66.

86 Vgl. BCBS (2006), Abs. 20 ff.

Excerpt out of 110 pages

Details

Title
Die Einführung der Leverage Ratio. Analyse der Stellungnahmen zum Konsultationspapier "Revised Basel III leverage ratio framework and disclosure requirements"
College
University of Applied Sciences Essen
Grade
1,3
Author
Year
2014
Pages
110
Catalog Number
V286106
ISBN (eBook)
9783656863946
File size
1038 KB
Language
German
Keywords
Basel III, Bankenregulierung;, Leverage Ratio;, LR;, Verschuldungsquote;, Höchstverschuldungsquote;, Bankenaufsicht;, BCBS;, Kapitalmessgröße;, Engagementmessgröße;
Quote paper
Philip Babic (Author), 2014, Die Einführung der Leverage Ratio. Analyse der Stellungnahmen zum Konsultationspapier "Revised Basel III leverage ratio framework and disclosure requirements", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/286106

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Die Einführung der Leverage Ratio. Analyse der Stellungnahmen zum Konsultationspapier "Revised Basel III leverage ratio framework and disclosure requirements"



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free