Atypische Gesellschaft. Die Folgen der Zunahme atypischer Beschäftigungsverhältnisse


Dossier / Travail, 2014

15 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definitionen
2.1 Normalarbeitsverhältnisse
2.2 Atypische Beschäftigungsverhältnisse

3. Formen atypischer Beschäftigung und deren Entwicklung
3.1 Sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung
3.2 Geringfügige Beschäftigung
3.3 Befristete Beschäftigung
3.4 Leiharbeit
3.5 Solo- Selbstständigkeit
3.6 Sozialstrukturelle Zusammensetzung

4. Soziale Folgen des Beschäftigungswandels

5. Ausblick

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Atypische Beschäftigungsverhältnisse nehmen kontinuierlich zu und gewinnen gegenüber regulären Normalarbeitsverhältnissen zunehmend an Bedeutung. Für einige ist es lediglich ein Nebenjob, um neben dem geregelten Einkommen aus Normalarbeitsverhältnissen noch weitere Einnahmen zu erzielen. Für andere stellt die Ausübung der atypischen Beschäftigung die einzige Einkommensquelle dar. Die Expansion atypischer Beschäftigungsverhältnisse bleibt für das Individuum nicht ohne Folgen. Die Auswirkungen atypischer Beschäftigungsverhältnisse stehen im Fokus der vorliegenden Hausarbeit. Bevor ich jedoch auf diese eingehe, werden atypische Beschäftigungsverhältnisse und Normalarbeitsverhältnisse voneinander abgegrenzt, indem beide definiert werden. Anschließend gehe ich auf die verschiedenen Formen atypischer Arbeitsverhältnisse ein und erläutere kurz deren Entwicklungsverlauf. Im Anschluss werden die sozialen Risiken der Ausübung atypischer Beschäftigungsverhältnisse für das Individuum beschrieben und schließlich wird diskutiert, welche Möglichkeiten bestehen, um die Risiken möglicherweise zu minimieren. Um den vorgeschriebenen Rahmen dieser Arbeit nicht zu überschreiten, beziehen sich alle Angaben ausschließlich auf Deutschland.

2. Definitionen

2.1 Normalarbeitsverhältnisse

Um von einem Normalarbeitsverhältnis sprechen zu können, müssen folgende Kriterien erfüllt sein: abhängige Vollzeittätigkeit mit entsprechendem Einkommen, unbefristeter Arbeitsvertrag, Integration in die sozialen Sicherungssysteme, Identität von Arbeits- und Beschäftigungsverhältnissen (vgl. Bellmann/ Grunau/Leber/Noack 2013: 3) und Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (Vgl. Keller/ Seifert 2013: 11). Die Integration des Arbeitnehmers in die sozialen Sicherungssysteme impliziert, dass der Arbeitnehmer durch die Beiträge die von seinem Entgelt abgezogen werden, Ansprüche auf die Leistungen sozialer Sicherungen wie z.B. Arbeits-, Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung erwirbt. Die individuellen Ansprüche an die Rentenversicherung sind abhängig von der Höhe und Dauer der Beschäftigung. Zurückzuführen ist dies auf das geltende Äquivalenzprinzip. Bei allen anderen Versicherungen werden die Leistungen durch einen solidarischen Ausgleich verteilt. Identität von Arbeits- und Beschäftigungsverhältnissen bedeutet, dass der Arbeitnehmer in die Beschäftigung im Unternehmen massiv eingebunden ist und direkt für das Unternehmen arbeitet und beispielsweise nicht an ein Verleihunternehmen vermittelt werden kann. Der Arbeitgeber verfügt über das Weisungsrecht. Nach diesem Recht kann er den Ort und den Zeitrahmen festlegen, in denen der Arbeitnehmer die ihm zugewiesenen Tätigkeiten ausführen muss. Das Weisungsrecht umfasst auch betriebliche Ordnungsmaßnahmen. Darunter fällt zum Beispiel das Rauchverbot.

2.2 Atypische Beschäftigungsverhältnisse

Von atypischen Beschäftigungsverhältnissen wird dann gesprochen, wenn sie von mindestens einem der oben genannten Kriterien des Normalarbeitsverhältnisses abweichen. Es handelt sich demnach um „[…] befristete sowie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitsverhältnisse, die in Teilzeit ausgeübt werden oder bei denen es sich um Leiharbeitsverhältnisse handelt.“ (Bofinger/u. a. 2008: 422) Die verschiedenen Formen von atypischer Beschäftigung werden im nächsten Punkt einer genaueren Betrachtung unterzogen.

3. Formen atypischer Beschäftigung und deren Entwicklung

3.1 Sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigungen weisen im Gegensatz zu Vollzeitbeschäftigungen ein geringeres Stundenvolumen auf. Das daraus resultierende Einkommen ist demzufolge im Vergleich geringer. „[…] Arbeitszeiten von weniger als 35 Wochenstunden [gelten] als Teilzeit.“ (Keller/ Seifert 2013: 12) Der Frauenanteil bei den Teilzeitbeschäftigten ist weitaus höher als der Anteil an männlichen Arbeitnehmern (Vgl. Bellmann/Grunau/Leber/Noack 2013: 4). Zurückzuführen ist dies unter anderem auf die Tatsache, dass viele Frauen neben ihrem Job noch ein Kind zu versorgen haben und deswegen nur halbtags einer Beschäftigung nachgehen können. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fällt somit leichter. 2011 lag der Frauenanteil an allen Teilzeitbeschäftigten bei 83% (Vgl. Brenzel/u.a. 2013: 2). Insgesamt stieg die Zahl aller Teilzeittätigen seit 1999 von 3,7 Mio. kontinuierlich auf 5,2 Mio. im Jahr 2009 an (Vgl. Wagner 2010: 15).

3.2 Geringfügige Beschäftigung

„Geringfügige Beschäftigung stellt eine spezifische, durch Vorgabe monatlicher Einkommensgrenzen definierte Variante von Teilzeittätigkeit dar.“ (Keller/Seifert 2013: 12, [Hervorh. d. Verf.]) Unter geringfügiger Beschäftigung fallen sogenannte Mini- und Midi-Jobs. Bei einem Mini-Job darf das monatliche Gehalt eine Grenze von 450 Euro nicht überschreiten, beim Midi-Job darf das daraus resultierende monatliche Einkommen die 850 Euro Grenze nicht überschreiten. Der Unterschied besteht darin, dass bei einem Mini-Job „[d]ie pauschalierten Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Steuern in Höhe von […] 30 Prozent […] allein der Arbeitgeber [leistet].“ (Ebd.: 12) Arbeitnehmer die im Bereich der Midi-Jobs tätig sind, zahlen einen ermäßigten Sozialversicherungsbeitrag. Somit sind Midi-Jobs sozialversicherungspflichtig und haben eine Einkommensgrenze. Dadurch nehmen Midi-Jobs einen „Zwitterstatus“ (vgl. ebd.: 30) ein und man kann sie nicht eindeutig der Teilzeit- oder der geringfügigen Beschäftigung zuordnen. In meiner Arbeit zähle ich sie zu der Kategorie der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, da ich die Einkommensgrenze als Hauptkriterium zur Zuordnung in geringfügige Beschäftigung verwende. Personen, die den Mini-Job als ausschließliche Tätigkeit ausüben, bilden 2011 zwei Drittel der Minijobber (Vgl. ebd.: 28). Die restlichen ein Drittel bilden die Personen, die den Minijob neben sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit ausüben. Jedoch ist die Expansion hauptsächlich auf die Minijobs als Nebentätigkeit zurückzuführen. „Vom gesamten Zuwachs im Zeitraum 2003 bis 2011 gehen 72 Prozent auf das Konto der als Nebentätigkeit ausgeübten Minijobs.“ (Ebd.: 28)

Midi-Jobs sind deutlich unterpräsentiert und bilden 2011 3,8 Prozent aller Beschäftigten. Sie werden hauptsächlich von Frauen als eine Hinzuverdienstgelegenheit angesehen, die mit knapp 74 Prozent den höchsten Anteil darstellen (Vgl. ebd.: 30f).

3.3 Befristete Beschäftigung

Eine befristete Tätigkeit endet zum Ablauf einer im befristeten Arbeitsvertrag festgesetzten Frist automatisch und bedarf deswegen keiner expliziten Kündigung. Man unterscheidet zwischen zwei Formen befristeter Beschäftigungsverhältnisse. Zum einen gibt es Befristungen ohne Sachgrund, die auf maximal zwei Jahre begrenzt sind, wobei das Arbeitsverhältnis aber ausgedehnt werden kann. Im Gegensatz zu Befristungen mit Sachgrund ist eine wiederholte Befristung bei Befristungen ohne Sachgrund mit derselben Person nicht möglich (Vgl. ebd.: 13). Betrachtet man die befristeten Neueinstellungen, machen diese seit 2004 konstant etwa immer annähernd 45 Prozent (bis 2012) aller neu geschlossenen Arbeitsverträge aus (Vgl. ebd.: 32f). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitsvertag bei Auszubildenden vorerst immer befristet ist und diese nach der Ausbildungszeit übernommen werden können und somit nach Übernahme in eine Vollzeittätigkeit übergehen können.

3.4 Leiharbeit

Leiharbeiter/innen werden von der Zeitarbeitsfirma, bei der sie angestellt sind, für einen gewissen Zeitraum an ausleihende Unternehmen vermittelt. Es besteht eine Dreiecksbeziehung zwischen den Akteuren: Leiharbeiter/innen haben einen Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma, arbeiten jedoch bei dem Verleihunternehmen und sind an dessen Weisungen gebunden (Vgl. Wagner 2010: 23).

[...]

Fin de l'extrait de 15 pages

Résumé des informations

Titre
Atypische Gesellschaft. Die Folgen der Zunahme atypischer Beschäftigungsverhältnisse
Note
2,0
Auteur
Année
2014
Pages
15
N° de catalogue
V286225
ISBN (ebook)
9783656863601
ISBN (Livre)
9783656863618
Taille d'un fichier
568 KB
Langue
allemand
Mots clés
Atypische Beschäftigungsverhältnisse, Arbeitsmarkt, Normalarbeitsverhältnis, atypisch, Beschäftigung
Citation du texte
Stefanie Ertl (Auteur), 2014, Atypische Gesellschaft. Die Folgen der Zunahme atypischer Beschäftigungsverhältnisse, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/286225

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