Der Einfluss des europäischen Rechts auf die zivilrechtlichen Regelungen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs


Master's Thesis, 2014

81 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsübersicht

Literaturverzeichnis

A. Einführung

B. Historische Entwicklung des Zahlungsverkehrsrechts
I. Die Anfänge des unbaren Zahlungsverkehrs
II. Die Rechtslage bis 13.08.1999
1. Girovertrag
2. Überweisungen
3. Lastschriften
4. Karten
III. Die Rechtslage ab 14.08.1999 durch das Überweisungsgesetz
1. Umsetzung der Überweisungsrichtlinie in deutsches Recht
2. EU-Preisverordnung
3. Sonstige europarechtliche Anforderungen
IV. Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
1. Europarechtliche Anforderungen
2. Umsetzung in deutsches Recht
3. Räumlicher Anwendungsbereich

C. Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Vereinheitlichung der Regelungen funktional gleicher Produkte und Dienstleistungen
I. Wesen des Zahlungsdiensterahmenvertrags
1. Eigenständige Rahmenverträge
2. Rechtsnatur des Dauerauftrags
II. Wesen des Einzelzahlungsvertrags
III. Zahlungsvorgänge als Zahlungsdienste
1. Rechtsnatur der Überweisung innerhalb bestehender Rahmenverträge
2. Autorisierung von Zahlungsvorgängen
3. Autorisierung von Lastschriften

D. Transparenz durch Harmonisierung der Rechte und Pflichten der Beteiligten
I. Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters
1. Rahmenvertrag
2. Zahlungsvorgänge innerhalb eines Rahmenvertrags
3. Einzelzahlungsverträge
4. Folgen eines Verstoßes gegen die Informationspflichten
II. Entgeltpflicht des Zahlungsdienstnutzers
1. Entgelte für Bartransaktionen vom eigenen Konto
2. Entgelte für Nebenpflichten

E. Zügige und effiziente Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch Setzung einheitlicher Standards
I. Single Euro Payment Area
1. SEPA-Migrationsverordnung
2. SEPA-Begleitgesetz
II. Ausführung des Zahlungsauftrags anhand der Kundenkennung
1. Anwendungsbereich
2. Bisherige Rechtslage
3. Die Kundenkennung im neuen Recht
4. Kohärenzprüfung
5. Anforderungen an die Kundenkennung
6. Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers aufgrund einer Fehlüberweisung
III. Interessenabwägung Rationalität versus Sicherheit im Zahlungsverkehr

F. Verbraucherschutz durch Normierung verbindlicher Haftungsregimes
I. Meinungsstand im bisherigen Recht
II. These von der Fortgeltung der entwickelten Grundsätze
III. These von der Sperrwirkung des § 675u BGB
IV. Stellungnahme
1. Grammatik
2. Systematik
3. Historie
4. Sinn und Zweck
5. Schutz des Zahlungsempfängers
6. Schutz des Zahlungsdienstleisters

G. Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

A. Einführung

Wesentliche, bereits formell erfüllte, Hauptziele der Europäischen Union sind unter anderem die Schaffung einer einheitlichen Währung1 und die Errichtung eines gemeinsamen Binnenmarktes.2 Unter ökonomischen und integrationspolitischen Gesichtspunkten bedeutet eine Globalisierung der Wirtschaft insbesondere die Mondialisierung der damit verbundenen Kapitalströme.3 Grundvoraussetzung dafür ist die Schaffung eines effizienten und sicheren einheitlichen Systems für Zahlungsvorgänge.4

Zunächst wurde auf gemeinschaftlicher Ebene nur die Liberalisierung des Zahlungsverkehrs angestrebt.5 Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrtausends entstand dann die Vision, einen einheitlichen Zahlungsverkehrsraum zu schaffen.6 Die Zahlungsverkehrsfreiheit ist, verbunden mit der Kapitalverkehrsfreiheit, eine der tragenden Säulen der weiteren Anpassung und Modifikation eines gemeinsamen schrankenlosen Marktes.7

Die rechtlichen, technischen und strukturellen Standards des unbaren Massenzahlungsverkehrs in den einzelnen Mitgliedsländern waren durch historische Entwicklungen und unterschiedliche Präferenzen der Zahlungsmethoden stark fragmentiert.8 Daher sah sich die EU bereits im Vorfeld der Verwirklichung der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion gezwungen, Mindeststandards für grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der Gemeinschaft festzulegen.9

Da die Richtlinienumsetzung nicht die gewünschte Senkung des Entgeltniveaus im Überweisungsverkehr erfüllte, wurde in 2001 die EU-Preisverordnung erlassen. Diese reglementierte insbesondere die Kundenentgelte für Überweisungen und elektronische Zahlungsvorgänge.10

Diese Verordnung hatte nicht nur einen verbraucherfreundlichen Effekt, sondern führte auch zur Aufbruchstimmung in der europäischen Kreditwirtschaft. Um zu verhindern, dass praxisfremde gesetzliche Regelungen erlassen werden, wollte der Bankensektor selbst die Voraussetzungen für eine technische und organisatorische einheitliche Abwicklung des Zahlungsverkehrs in der Union schaffen.11 Ganz ohne legislativen Druck funktionierte es dann zwar doch nicht, aber am 01.02.2014 war es geschafft: Die SEPA-Einführung mit einheitlichen Standards für den eurobasierten Überweisungs- und Lastschriftverkehr war weitestgehend umgesetzt.12

Ermöglicht wurde diese Integration des einheitlichen Zahlungsverkehrsraums durch den Erlass der Zahlungsdiensterichtlinie (ZDRI)13 in 2007. Durch sie respektive durch die Umsetzung in das jeweilige nationale Recht sollen „moderne und kohärente“ gesetzliche Rahmenbedingungen für unbare Zahlungsdienste geschaffen werden. Ziel ist es, eine wettbewerbs- und kundenfreundliche Abwicklung des Massenzahlungsverkehrs, ohne Distinktion von Inlandszahlungen und grenzüberschreitenden Zahlungen innerhalb des räumlichen Anwendungsbereiches der ZDRI, zu gewährleisten.14 Hierzu verfolgt die Richtlinie insbesondere zwei Strategien.

Durften bisher im Wesentlichen nur Kreditinstitute Zahlungsdienste erbringen, hat die EU um den Wettbewerb zugunsten der Zahlungsdienstnutzer weiter zu fördern, den Markt für weitere Zahlungsdienstleister, die Zahlungsinstitute, geöffnet.15 In diesem Zusammenhang müssen für diese Zahlungsinstitute nicht nur entsprechende untereinander abgestimmte Zulassungsbedingungen, sondern auch aufsichtsrechtliche Vorschriften durch die einzelnen Mitgliedsstaaten geschaffen werden.16 Der deutsche Gesetzgeber hat diese Anforderungen im neu geschaffenen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)17 geregelt.

Des Weiteren normieren Titel III und Titel IV der ZDRI umfangreiche und detaillierte Rechte und Pflichten der Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer. Diese Bestimmungen sind, bis auf wenige Optionen, aufgrund des Vollharmonierungsansatzes für die Mitgliedsstaaten verbindlich.18 Diese Bestimmungen finden sich im deutschen Recht unter dem Titel Zahlungsdienste in den §§ 675c bis 676c BGB wieder.

Diese neu geschaffenen Regelungen und ihre Auswirkungen auf die bisherige nationale Rechtslage bilden den Gegenstand der vorliegenden Arbeit. Ausgehend von der Entwicklung der zivilrechtlichen Regelungen der Zahlungsdienste unter europäischen Einfluss, werden zunächst die Auswirkungen der zentralen Norm § 675f BGB, die den Zahlungsdienstevertrag und den Zahlungsdienst definiert, untersucht. Des Weiteren werden die wesentlichen Pflichten des Zahlungsdienstleisters und Zahlungsdienstnutzers aus dem Zahlungsdienstevertrag skizziert.

So normiert § 675f Abs. 4 S. 1 BGB ausdrücklich die Entgeltpflicht des Zahlungsdienstleisters für Zahlungsdienste. Allerdings reglementiert § 675f Abs. 4 S. 2 BGB die Zulässigkeit von Entgelten für Nebenpflichten. In diesem Zusammenhang soll der Frage nachgegangen werden, ob die bisherige Rechtsprechung des BGH19 zur Unzulässigkeit von Entgelten bei Barzahlungsvorgängen vom eigenen Girokonto des Zahlungsdienstnutzers noch weiter Bestand haben kann, da Barzahlungsvorgänge nun ausdrücklich als Zahlungsdienst und damit als Hauptpflicht normiert sind.20

Neben der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch die Vereinheitlichung der Regelungen funktional gleicher Produkte und Dienstleistungen und der Schaffung von Transparenz der Vertragsbedingungen,21 war es Anliegen des europäischen Gesetzgebers, einheitliche Standards für die zügige und effiziente Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu schaffen.22

§ 675s BGB regelt Ausführungsfristen für den Zahlungsvorgang. Um diese Fristen seitens des Zahlungsdienstleisters einhalten zu können, sieht § 675r BGB vor, dass es bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen ausschließlich auf die vom Auftraggeber angegebene Kundenkennung ankommt.23 Bisher war in der Regel der Empfängername verbindlich.24

In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob die Zahlungsdienstleister trotzdem eine Pflicht zur Plausibilitätskontrolle der Empfängerdaten trifft.

Des Weiteren normiert die ZDRI explizit die Erstattungspflicht des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer, soweit dieser den ausgeführten Zahlungsvorgang nicht autorisiert hat.25 In diesem Kontext soll insbesondere erörtert werden, ob es bei den von Rechtsprechung26 und Lehre27 entwickelten Grundsätzen für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei Anweisungsfällen bleiben kann oder ob § 675u BGB unter europäischer Auslegung eine Kondiktionssperre für bereicherungsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer setzt.

B. Historische Entwicklung des Zahlungsverkehrsrechts

I. Die Anfänge des unbaren Zahlungsverkehrs

Die rein buchmäßige Übertragung von Guthaben, ohne die körperliche Übergabe von Sachwerten, lässt sich schon in der griechisch-römischen Zeit im Alten Ägypten nachweisen.28 Im 12 - 14. Jahrhundert n. Chr. entwickelte sich in den Finanzzentren in Oberitalien der Scheckverkehr in der uns bekannten Form. In Deutschland fand dieser aber erst im 19. Jahrhundert Verbreitung.29

Mit der Einführung bargeldloser Lohn- und Gehaltszahlungen und des Lastschriftverfahrens Anfang der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts entwickelte sich der bargeldlose Zahlungsverkehr in Deutschland zum Massengeschäft.30

Ein weiterer Meilenstein wurde 1969 durch die Einführung des eurocheque-Systems gesetzt. Dieses Verfahren wurde zwar bereits Ende 2001 eingestellt, aber das aus ihm entwickelte System der Debitkartenzahlungen hat heute weiterhin Bestand.31

Erst war sie nur eine Fiktion eines Schriftstellers,32 dann wurde sie zur Realität: Die Universalkreditkarte entwickelte sich vor über 70 Jahren in Amerika. Zwanzig Jahre später war sie dann auch in Europa erhältlich.33

II. Die Rechtslage bis 13.08.1999

1. Girovertrag

Der Girovertrag bildete die rechtliche Basis für das Gros der bargeldlosen Zahlungen.34 Die rechtliche Einordnung des Girovertrags wurde seit Einführung des BGB kontrovers diskutiert. Die Hauptströmung sah den Girovertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB. Streitig war allerdings, ob er Dienst- oder Werkcharakter hatte.35

2. Überweisungen

Die Pflicht zur Ausführung der Überweisung, soweit diese ordnungsgemäß erteilt wurde, ergab sich bereits aus dem Girovertrag.36 Vor diesem Hintergrund war der Überweisungsauftrag kein Auftrag im Sinne der §§ 662ff. BGB, sondern stellte nach herrschender Meinung eine bloße Weisung gemäß §§ 675, 665 BGB dar.37 Der Überweisungsauftrag war somit ein einseitiges Rechtsgeschäft, für dessen Zustandekommen eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Kunden erforderlich war. Eine Annahmeerklärung durch das Kreditinstitut bedurfte es somit nicht.38

3. Lastschriften

Das Lastschriftverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass die Initiative des Zahlungsvorgangs vom Zahlungsempfänger ausgeht. Der Abbuchungsauftrag wurde - wie der Überweisungsauftrag - als girovertragliche Weisung im Sinne des § 665 BGB qualifiziert. Die rechtsdogmatische Einordnung des Einzugsermächtigungsverfahrens war streitig, wobei aber die Genehmigungstheorie vorherrschte.39

4. Karten

Die Rechtsnatur des Debit-Kartenvertrags zwischen Karteninhaber und Kartenausgeber war umstritten. Einige sahen in ihm eine bloße Nebenabrede zum Girokonto. Andere gingen hingegen von einem eigenständigen Geschäftsbesorgungsvertrag aus. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten ergaben sich entweder aus dem Vertrag selbst oder aus allgemeinen Grundsätzen beispielsweise § 241 Abs. 2 BGB.40 Die Rechtsprechung qualifizierte den Kreditkarten-Ausgabevertrag, zwischen Kartenausgeber und Kartennutzer, als einen auf Dauer angelegten Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB mit überwiegend werkvertraglichen Elementen.41

III. Die Rechtslage ab 14.08.1999 durch das Überweisungsgesetz

Zur Vorbereitung der dritten Stufe der EWWU im Allgemeinen und der Einführung des Euro im Besonderen erachtete es die EU für erforderlich, Mindeststandards für grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der Union festzulegen. Im Blick hatte die EU insbesondere das Bedürfnis von Verbrauchern und kleinen und mittelständischen Unternehmen, Überweisungen innerhalb der Gemeinschaft transparent und zügig abzuwickeln.42

Vor diesem Hintergrund erfasste der sachliche und räumliche Anwendungsbereich, der in 1997 erlassenen Richtlinie, grenzüberschreitende Überweisungen zugunsten eines Mitgliedsstaates bis 50.000 ECU.43, 44

Die Richtlinie strebte schwerpunktmäßig eine Verpflichtung der Institute zur zusagen- und weisungsgemäßen Ausführung von Überweisungen an.45 Bei einer Pflichtverletzung - zum Beispiel wenn Ausführungsfristen nicht eingehalten wurden - sollten dem Auftraggeber Entschädigungsansprüche gegenüber dem beauftragten Institut zustehen. Des Weiteren sollte eine sogenannte Money-Back-Garantie dafür sorgen, dass es dem Auftraggeber erspart bleibt, bei fehlgeleiteten Überweisungen, Ansprüche im Ausland geltend zu machen. Vielmehr konnte er sich bis zur Höhe des Garantiebetrags von 12.500 ECU an sein beauftragtes Institut halten.46

Weiterhin sah die Richtlinie umfangreiche Informationspflichten des beauftragten Institutes bezüglich Fristen, Wertstellungen, Entgelte und Abhilfeverfahren bei Streitigkeiten gegenüber dem Auftraggeber vor.47

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Verfasser der Richtlinie 97/5/EG keine allseitigen Regelungen zum Überweisungsrecht treffen wollten. Sie stellten vielmehr detaillierte Pflichten des ausführenden Instituts gegenüber dem Auftraggeber auf.48

1. Umsetzung der Überweisungsrichtlinie in deutsches Recht

Mit dem Überweisungsgesetz vom 21.07.1999, das mit Wirkung vom 14.08.1999 in Kraft getreten ist, setzte der deutsche Gesetzgeber die Anforderungen der Richtlinie in nationales Recht um.49

Vor dem Hintergrund, dass die Legislative eine „Eins-zu Eins“-Umsetzung der Richtlinie mit dem bisher geltenden Recht für unvereinbar hielt, nahm sie einige Modifikationen vor.50 So wurden vom räumlichen Anwendungsbereich nicht nur grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der EU erfasst, sondern auch Drittstaatenüberweisungen und ab dem 01.01.2002 auch inländische Überweisungen.51 Mit letzterer Regelung sollte eine Schlechterstellung der Kunden im Inlandszahlungsverkehr verhindert werden, da für eine Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund erkennbar war. Des Weiteren sollten willkürliche Ergebnisse, die davon abhängig sind, ob der Kunde sein Konto im Inland oder Ausland führt, vermieden werden.52

Der sachliche Anwendungsbereich erfasste nicht nur Überweisungen bis 50.000 ECU, sondern bis 75.000 ECU. Durch diese Erhöhung sollte sichergestellt werden, dass eine Freizeichnung bei Verbraucherverträgen nicht möglich ist.53 Die Abweichungen von der Richtlinie standen deren Zweckrichtung in keinerlei Weise entgegen. Im Gegenteil, sie verwirklichten das Ziel, der zügigen und korrekten Ausführung von Überweisungen durch die Gleichstellung von Inlandsüberweisungen und Drittstaatenüberweisungen, sogar noch besser.54

Die Normen wurden in den §§ 675a ff. a.F. BGB kodifiziert. Sie modifizierten und ergänzten das bestehende Geschäftsbesorgungsrecht. Im Deckungsverhältnis, Kunde-Kreditinstitut, wurden zwei neue Vertragstypen, der Überweisungsvertrag und der Girovertrag, geschaffen.

a. Rechtsnatur des Überweisungsvertrags

Durch die Umsetzung der Richtlinie sah sich der Gesetzgeber gezwungen, „die bisherigen Grundsätze des deutschen Überweisungsrechts in allen wesentlichen Fragen aufzugeben.“55 Stellte die Überweisung nach altem Recht nach ganz herrschender Meinung eine Weisung des Auftraggebers an das Kreditinstitut gemäß §§ 675, 665 BGB a.F. dar,56 wandte man sich jetzt von diesem Weisungsmodell zugunsten des Vertragsmodells ab.57

Begründet wurde dieses damit, dass die Überweisungsrichtlinie davon ausgeht, dass die Parteien einen Vertrag abschließen. Diese Form des Rechtsgeschäfts sei auch notwendig, da die Parteien Ausführungsfristen und Entgelte selbst vereinbaren können. Diese Möglichkeit eröffne das bisherige Weisungsmodell nicht.58

Schimansky59 qualifizierte eine Überweisung im bestehenden Giroverhältnis weiterhin als Weisung. Dieses sollte sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 676a a.F. BGB ergeben.60 Als Argument führt er unter anderem den Wortlaut der Richtlinie an. Diese definierte den Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung als „eine von einem Auftraggeber unmittelbar an ein Institut erteilte unbedingte Anweisung in beliebiger Form, eine grenzüberschreitende Überweisung auszuführen“61.

Diese grammatikalische Interpretation verkennt aber, dass unterschiedliche Rechtssysteme im europäischen Raum auch unterschiedliche Begrifflichkeiten verwenden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Kommission für das Rechtsverhältnis zwischen dem Überweisenden und seinem Kreditinstitut das klassische deutsche Weisungsmodell vor Augen hatte. Die Richtlinie spricht explizit von der Annahme eines Auftrags.62

Außerdem wollte die EU nur Mindeststandards vorgeben. Der Zusatz „in beliebiger Form“63 ist nicht als Form im Sinne von schriftlich, mündlich usw. zu interpretieren, sondern in der Weise, dass die Form des Rechtsverhältnisses beliebig sein kann. Dies wird gestützt durch die historische Entwicklung der Richtlinie. Der vom Rat festgelegte gemeinsame Standpunkt sprach statt von „beliebiger Form“ noch von einer „unbedingten Anweisung jeglicher Art“64. Eine Anweisung jeglicher Art ist als beliebiges Rechtsverhältnis, welches durch den nationalen Gesetzgeber festzulegen ist, zu interpretieren. Hierfür spricht auch, dass die herrschende Meinung den Überweisungsvertag als Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichen Elementen qualifizierte.65

Abschließend ist auch zu berücksichtigen, dass die richtlinienkonforme Auslegung durch den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers begrenzt ist. Dieser wollte eindeutig ein Vertragsmodell statuieren. § 676a Abs. 1 S. 1 BGB a.F. normierte explizit einen „Überweisungsvertrag“, der unter den Voraussetzungen des § 676a Abs. 3 und 4 BGB a.F. gekündigt werden konnte. Letzteres wäre bei einer Weisung gar nicht möglich. Diese kann nämlich nur widerrufen werden.66

Somit sprechen sowohl die historische und grammatikalische Auslegung der Richtlinie und des Überweisungsgesetzes, als auch die richtlinienkonforme Auslegung desselben gegen die Beibehaltung des Weisungsmodells und somit für das Vertragsmodell.

b. Haftung

Durch die Einfügung des § 676b a.F. BGB wurde erstmals eine verschuldensunabhängige Haftung der Kreditinstitute bei fehlgeleiteten Überweisungen normiert. Folgende Anspruchstatbestände waren davon erfasst: Die verspätete Ausführung, die Nichtausführung und der vertragswidrige Abzug von Beträgen.

Das Kreditinstitut schuldete nach neuem Recht nicht nur die bloße Weiterleitung einer Überweisung, sondern bei institutsfremden Überweisungen auch die Gutschrift auf dem Eingangskonto des Empfängerinstituts. Durch dieses werkvertragliche Element wurde die verschuldensunabhängige Haftung des erstbeauftragten Instituts erweitert.67

2. EU-Preisverordnung

Eine Studie der europäischen Union ergab, dass der erwünschte Erfolg der Überweisungsrichtlinie ausgeblieben ist. Insbesondere zeigte sich, dass die erhoffte Annäherung des Kostenniveaus für grenzüberschreitende Überweisungen an Inlandsüberweisungen nicht stattgefunden hat und dass die Kunden über anfallende Gebühren unzureichend informiert wurden.

Um dieser Fehlentwicklung entgegenzusteuern sah sich die Union gezwungen, per Verordnung festzulegen, dass grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge im Euro-Raum nicht teurer sein dürfen, als inländische Zahlungsvorgänge. Der maßgebliche Betrag für grenzüberschreitende Zahlungen wurde stufenweise auf 50.000 Euro festgelegt. Der Anwendungsbereich erfasste nicht nur Zahlungsvorgänge per Überweisung, sondern auch Debit- und Kreditkartenzahlungen. Des Weiteren wurden noch Vorschriften zu Gebührentransparenz geschaffen.68

3. Sonstige europarechtliche Anforderungen

Aufgrund der Befürchtung, dass europarechtlich einheitliche starre und detaillierte Regelungen für den elektronischen Zahlungsverkehr diesen in seiner Entwicklung eher behindern statt fördern, sah die EU von weiteren verbindlichen Vorgaben in diesem Bereich ab. So wurden nur Empfehlungen ausgesprochen. Hierdurch sollte zumindest an Mindestmaß an Verbraucherschutz gewährleistet werden.69

IV. Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

1. Europarechtliche Anforderungen

Der innerstaatliche und der grenzüberschreitende Zahlungsverkehr basierten bis 2007 überwiegend auf nationalen Vorschriften. Soweit dennoch EU-Recht die Grundlage bildete, verfolgten die Richtlinien nur einen Mindestharmonisierungsansatz,70 regelten nur Teile des unbaren Zahlungsverkehrs71 oder enthielten nur Empfehlungen.72 Die EU sah aufgrund dieser uneinheitlichen und fragmentierten Regelungen die Verwirklichung der im AUV manifestierten Grundfreiheiten des Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehrs als gefährdet an.73

Daher erließ das Europäische Parlament und der Europäische Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission am 13.11.2007 die Zahlungsdiensterichtlinie. Mit dieser Richtlinie und deren nationalen Umsetzung soll ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste innerhalb der EU geschaffen werden.74 Daher fordert Art. 86 ZDRI die Vollharmonisierung bei der Umsetzung in nationale Vorschriften. Im Gegensatz zur Überweisungsrichtlinie75 beschränken sich die Vorschriften nicht nur auf grenzüberschreitende Überweisungen, sondern auf die wesentlichen Instrumente des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, unabhängig davon, ob es sich um einen innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Zahlungsvorgang handelt.76

Die angestrebte kohärente rechtliche Basis für die zivilrechtlichen Regelungen des unbaren Zahlungsverkehrs ruht schwerpunktmäßig auf folgenden vier Eckpfeilern:

Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Vereinheitlichung der Regelungen funktional gleicher Produkte und Dienstleistungen77

Transparenz durch Harmonisierung der Rechte und Pflichten der Beteiligten78

Zügige und effiziente Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch Setzung einheitlicher Standards79

Verbraucherschutz durch Normierung verbindlicher Haftungsregimes80

2. Umsetzung in deutsches Recht

Angesichts der Tatsache, dass der deutsche Gesetzgeber zivilrechtliche Sondergesetze vermeiden will,81 hat er sich gegen ein einheitliches Zahlungsdienstegesetz entschieden und die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie in zwei Gesetzen vorgenommen. Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie sind in das neue Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)82 transformiert. Der zivilrechtliche Teil der ZDRI wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.200983 neu und umfassend geregelt. Es trat zum 11.06.2010 in Kraft und ist im BGB in Art. 248 EGBGB und den §§ 675c bis 676c BGB kodifiziert.

Der nationale Gesetzgeber folgt der Strukturierung der ZDRI und hat sich bei den Zahlungsdiensten für den horizontalen Regelungsansatz entschieden. Dieser gliedert die Vorschriften nicht nach den einzelnen Zahlungsinstrumenten, sondern orientiert sich zahlungsdienst(e)übergreifend an den einzelnen Ablaufschritten eines Zahlungsvorgangs (Einleitung, Autorisierung, Ausführung).84 Durch diese vorgenommene Abstraktion wird der Regelungsbedarf zwar minimiert, allerdings weisen die einzelnen Zahlungsdienste typbedingt einige Unterschiede auf, die möglicherweise eine differenzierte Rechtsanwendung erforderlich machen. Diese wird durch die Verallgemeinerung erschwert.85

3. Räumlicher Anwendungsbereich

Die ZDRI beschränkt den Anwendungsbereich grundsätzlich auf den europäischen Wirtschaftsraum. Grenzüberschreitende Zahlungsdienste außerhalb dieses Gebietes werden nur erfasst, wenn sie in Euro oder einer anderen Währung eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erbracht werden.86

Der deutsche Gesetzgeber hat den umgekehrten Weg gewählt und die §§ 675c ff. BGB grundsätzlich auf alle Zahlungsdienste für anwendbar erklärt. Es ist also unerheblich, ob die Zahlungsdienset innerhalb Deutschlands, des Europäischen Wirtschaftsraums oder weltweit ausgeführt werden. Auch die Währung spielt keine Rolle.87

Allerdings liegt es auf der Hand, dass bei Zahlungsdiensten mit Drittstaatenbezug außerhalb des EWR der Einflussbereich des Zahlungsdienstleister beschränkt ist. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand Rechnung getragen, indem er bestimmte Vorschriften für Zahlungsdienste mit Drittstaatenbezug außerhalb des EWR in § 675e Abs. 2 S. 1 BGB für unanwendbar erklärt hat. Beispielhaft seien die Ausführungsfristen in § 675s Abs. 1 BGB genannt. Deren Einhaltung vielfach an rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Drittländer scheitern kann. Des Weiteren ist auch nicht sichergestellt, dass ein Zahlungsdienstleister mögliche Regressansprüche gegen andere Beteiligte außerhalb des EWR durchsetzen kann, so dass es auch Einschränkungen bei den Regeln zur Haftung gibt.88

C. Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Vereinheitlichung der Regelungen funktional gleicher Produkte und Dienstleistungen

Als weiterer Beitrag zur Ausgestaltung des Binnenmarktes sollen für alle Zahlungssysteme gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Als Basis hierfür ist die Harmonisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Zahlungsdienste unerlässlich.89 Eine ausdrückliche Definition des Zahlungsdienstes nimmt das BGB nicht vor. § 675c Abs. 3 BGB verweist lediglich auf die Definitionen in §§ 1 Abs. 2 und 10 ZAG.

Der Gesetzgeber hat mit der Umsetzung der europäischen Vorgaben den Zahlungsdienstevertrag als eine Sonderform des Geschäftsbesorgungsvertrages in § 675f BGB statuiert und einen neuen Vertragstypus geschaffen.90 Soweit nicht spezialgesetzliche Normen einschlägig sind, sind die Vorschriften über den Auftrag und über Dienst- und Werkverträge, unter Berücksichtigung des effet-utile-Grundsatzes, anzuwenden.91

Differenziert wird zwischen dem Einzelzahlungsvertrag und dem Zahlungsdiensterahmenvertrag. Ersterer weist schwerpunktmäßig werkvertragliche Elemente auf, weil bei einer Barüberweisung der Erfolg der Gutschrift geschuldet wird. Beim Zahlungsdiensterahmenvertrag dominieren dagegen dienstvertragliche Elemente.92 Des Weiteren definiert § 675f BGB wesentliche Begriffe des Zahlungsverkehrsrechts.

Nach dem Grundsatz des intertemporalen Schuldrechts93 wären die Vorschriften über Zahlungsdienste nur auf Schuldverhältnisse anwendbar, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen im BGB begründet worden wären. Der Begriff der Zahlungsdienste umfasst aber nicht nur singuläre Zahlungsvorgänge, sondern auch Dauerschuldverhältnisse beispielsweise die Führung eines Zahlungskontos oder Online-Banking-Abreden.94

Würde streng dem Grundsatz des intertemporalen Schuldrechts gefolgt, wären für ein und dieselben Vertragsarten unterschiedliche Normen anwendbar und zwar abhängig davon, ob der Vertragsabschluss vor oder nach der Gesetzesänderung95 erfolgt ist. Dies würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen und das Ziel des einheitlichen kohärenten rechtlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums96 konterkarieren. Deshalb hat der Gesetzgeber die Vorschriften der §§ 675c ff. BGB über Art. 170 § 22 Abs. 1 EGBGB auch für die meisten Altverträge für anwendbar erklärt.

I. Wesen des Zahlungsdiensterahmenvertrags

Der Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675f Abs. 2 BGB ist darauf gerichtet, dass der Zahlungsdienstleister für den Zahlungsdienstnutzer ein Zahlungskonto einrichtet und eine unbestimmte Vielzahl von Zahlungsvorgängen ausführt. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis.97 Das klassische Beispiel ist das Girokonto.98

Wie § 675f Abs. 2 S. 2 BGB ausdrücklich klarstellt, ist es unerheblich, ob das Konto ausschließlich zur Erbringung von Zahlungsdienstedienstleistungen geführt wird oder ob es sich um ein gemischttypischen Vertrag handelt, der zum Beispiel noch einen Kreditvertrag beinhaltet. Auch weitere Abreden innerhalb des Vertrags, etwa über das Scheck- und Wechselinkasso, sind unschädlich.99

1. Eigenständige Rahmenverträge

Sollen neben den klassischen Zahlungsmethoden wie Überweisung oder Lastschrift auch Zahlungsdienste in Form von Debit- oder Kreditkarten genutzt werden, bedarf es hierzu den Abschluss eines weiteren Rahmenvertrags. Das Gleiche gilt für die Nutzung von Online-Banking. Es handelt sich dann zwar um verbundene, aber eigenständige Abreden.100 Vor diesem Hintergrund verleiht das Bestehen eines Rahmenvertrags keinen Anspruch auf eine Zusatzvereinbarung zur Nutzung von Debit- oder Kreditkarten sowie die Teilnahme am Online-Banking.101 Ein Anspruch kann grundsätzlich auch nicht aus § 19 Abs. 1 AGG102 hergeleitet werden, da bei den genannten Verträgen die Zuverlässigkeit und Bonität des Kunden entscheidende Kriterien darstellen.103

2. Rechtsnatur des Dauerauftrags

Fraglich ist, ob ein Dauerauftrag auch als verbundener, aber eigenständiger Rahmenvertrag neben einem Girokonto zu qualifizieren ist oder ob er lediglich einen Zahlungsvorgang innerhalb eines bestehenden Rahmenvertrags darstellt. Davon abhängig ist beispielsweise, ob der Kunde einen Anspruch auf die Errichtung eines Dauerauftrags hat. Darüber hinaus hat die rechtliche Einordnung des Dauerauftrags Einfluss auf den Umfang der Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters gemäß Art. 248 §§ 1 bis 16 EGBGB und auf die Zulässigkeit einer Entgeltberechnung bei der Aussetzung von Dauerauftragsterminen auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers.104

a. Bisherige Rechtslage

Vor Umsetzung der ZDRI in nationales Recht standen sich über die rechtliche Einordnung des Dauerauftrags im Wesentlichen zwei Meinungsblöcke gegenüber. Der eine vertrat die Ansicht, dass ein Dauerauftrag ein Rahmenvertrag sei. Das bedeutete, dass für jede einzelne Ausführung rein formell ein gesonderter Überweisungsvertrag geschlossen werden musste. Die jeweils erforderlichen Willenserklärungen für die einzelnen Überweisungen erfolgten antizipiert mit der Errichtung des Dauerauftrags.105

Der andere Meinungsblock vertrat die Ansicht, dass es sich bei einem Dauerauftrag und den damit verbundenen einzelnen Ausführungen nur um einen einzelnen speziellen Überweisungsvertrag handelte.106

b. Stellungnahme

Der Wortlaut des § 675f Abs. 2 BGB spricht für die Einordnung des Dauerauftrags als Zahlungsdiensterahmenvertrag. Der Dauerauftrag ist durch mehrere wiederkehrende Zahlungen gekennzeichnet. Hiernach müsste der Zahlungsdienstleister bei der Eröffnung des Dauerauftrags seinen Informationspflichten für Zahlungsdiensterahmenverträge gemäß Art. 248 §§ 3 bis 11 EGBGB nachkommen.107 Ein bloßer Verweis auf die bereits erteilten Informationen zum Girovertrag genügt dieser Pflicht nicht, da es sich nicht um die gleiche Vertragsart handelt.108

Des Weiteren wäre der Zahlungsdienstleister nicht befugt, ein Entgelt zu berechnen, wenn der Kunde den Dauerauftrag für einen oder mehrere Termine aussetzen möchte. Dies ergibt sich aus dem Widerrufsrecht bei Terminsachen gemäß § 675p Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 675n Abs. 2 BGB. Die Aussetzung des Dauerauftrags stellt für den Zahlungsdienstleister eine Nebenpflicht dar, für deren Erfüllung er mangels ausdrücklicher Zulässigkeit in den §§ 675c ff. BGB gemäß § 675f Abs. 4 BGB kein Entgelt vereinbaren kann.109

Gegen die Einordnung des Dauerauftrags als Rahmenvertrag und für eine Qualifikation als Zahlungsvorgang innerhalb eines Rahmenvertrags spricht allerdings die richtlinienkonforme Auslegung des § 675f BGB. Aus der Konkretisierung der Zahlungsdienste im Anhang der ZDRI110 lässt sich entnehmen, dass der europäische Normengeber die Ausführung von Daueraufträgen der Ausführung von Überweisungen als Zahlungsdienste gleichgestellt hat.

Der eindeutige Wortlaut „Ausführung von Überweisungen und Daueraufträgen“111 als Zahlungsdienst deutet auch darauf hin, dass es sich bei einem Dauerauftrag um eine einzige - auf eine Vielzahl von Zahlungsvorgängen gerichtete - Weisung handelt und nicht für jeden Ausführungstermin eine antizipierte Willenserklärung konstruiert werden muss. Letzteres hätte der europäische Gesetzgeber durch eine eindeutige Formulierung, wie zum Beispiel „Ausführung von Überweisungen auch auf Grund von Daueraufträgen“,112 klarstellen müssen.113

Folglich ist ein Dauerauftrag nicht als übergeordneter Rahmenvertrag, sondern als einzelne Weisung gemäß § 665 BGB für eine Vielzahl von Zahlungsvorgängen innerhalb dieses Rahmenvertrags zu qualifizieren. Damit ist auch das Kreditinstitut im Rahmen eines Girovertrags verpflichtet, dem Wunsch des Kunden auf Eröffnung eines Dauerauftrags nachzukommen, da die Ausführung eines Zahlungsvorgangs zu den Primärpflichten des Zahlungsdienstleisters gemäß § 675f Abs. 2 BGB gehört.114

Des Weiteren muss der Zahlungsdienstleister nicht den umfangreichen Informationspflichten, die in Art. 248 §§ 3 – 11 EGBGB für Zahlungdiensterahmenverträge vorgesehen sind, nachkommen. Außerdem geht die Aussetzung eines Dauerauftrags auf Kundenwunsch über eine bloße Nebenleistungspflicht hinaus und stellt eine besondere Dienstleistung dar. Somit ist § 675f Abs. 4 S. 2 BGB nicht einschlägig und den Parteien steht es frei, für die Aussetzung des Dauerauftrags ein Entgelt zu vereinbaren.115

II. Wesen des Einzelzahlungsvertrags

Gemäß § 675f BGB übernimmt der Zahlungsdienstleister gegenüber einem Zahlungsdienstnutzer bei einem Einzelzahlungsvertrag die Verpflichtung, einen Zahlungsvorgang auszuführen. Praxisrelevant ist insbesondere die Barüberweisung außerhalb eines Zahlungsdiensterahmenvertrags zugunsten eines anderen Empfängers. Inhaltlich umfasst ein Einzelzahlungsvertrag auch immer einen Zahlungsauftrag im Sinne des § 675f Abs. 3 S. 2 BGB. Es wäre nicht plausibel, wenn der Kunde, neben dem Abschluss des Einzelzahlungsvertrags, noch einen gesonderten Zahlungsauftrag erteilen müsste.116

Fehrenbacher117 setzt wie selbstverständlich voraus, ohne dieses jedoch näher zu begründen, dass Zahlungsvorgänge innerhalb von Zahlungsdiensterahmenverträgen zugleich auch immer Einzelzahlungsverträge darstellen. Für diesen Ansatz spricht der Wortlaut des Art. 248 § 12 EGBGB.118 Auch Art. 35 Nr. 1 ZDRI legt den Anwendungsbereich des Kapitels für „Einzelzahlungen, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags sind“, fest.

Die herrschende Meinung sieht den Einzelzahlungsvertrag im Verhältnis zum Zahlungsdiensterahmenvertrag hingegen unter dem Grundsatz der Ausschließlichkeit. Durch den Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister bereits zur Ausführung des Zahlungsvorgangs verpflichtet. Folglich bedarf es hierzu keines gesonderten Vertrages mehr, sondern einer Weisung des Kunden gemäß § 665 BGB.119

Letzterer Auffassung ist zuzustimmen. Zwar könnte der Wortlaut des Art. 35 Nr. 1 ZDRI darauf hindeuten, dass es auch Einzelzahlungen innerhalb eines Rahmenvertrags gibt, allerdings unterscheiden die Erwägungsgründe der Richtlinie120 explizit zwischen Einzelzahlungen und Rahmenverträgen. In Erwägungsgrund 24 heißt es beispielsweise, dass „in der Praxis Rahmenverträge und darunter fallende Zahlungsvorgänge weitaus häufiger sind als Einzelzahlungen.“ Hier werden die Zahlungen innerhalb eines Rahmenvertrags ausdrücklich als Zahlungsvorgänge und nicht als Einzelzahlungen benannt.

Des Weiteren setzt Erwägungsgrund 25 ZDRI voraus, dass der Zahler bei einer Einzelzahlung in der Regel in den Geschäftsräumen des Zahlungsdienstleisters anwesend ist, so dass Letzterer seinen Informationspflichten auch mündlich nachkommen kann. Nur bei einer Barüberweisung ist das Aufsuchen der Geschäftsräume des Zahlungsdienstleisters erforderlich.

Der nationale Gesetzgeber geht ebenfalls von einem Exklusivverhältnis der beiden Vertragsarten aus.121 Des Weiteren entspricht es dem Willen der Legislative, dass der Kunde bei Rahmenverträgen auf die „Ausführung seines Auftrags vertrauen“ darf.122 Zum Einem wird ausdrücklich der Begriff Auftrag und nicht Vertrag verwendet, zum Anderen ist bei einem Einzelzahlungsvertrag eine Annahme, §§ 145ff. BGB, durch den Zahlungsdienstleister erforderlich. Damit der Zahlungsdienstnutzer auf die Annahme eines Einzelzahlungsvertrages innerhalb von Rahmenverträgen vertrauen kann, müsste ohne Not ein Kontrahierungszwang aufgrund eines bestehenden Rahmenvertrages konstruiert werden.

Bleibt festzuhalten, dass der Abschluss eines Einzelzahlungsvertrages immer außerhalb von bestehenden Rahmenverträgen erfolgt. Der Hauptanwendungsfall ist die Barüberweisung. Ein Einzelzahlungsvertrag im Lastschriftverfahren ist zwischen der ersten Inkassostelle und dem Zahlungsempfänger theoretisch denkbar, hat in der Praxis aber keine Relevanz.123 Zahlungsvorgänge mit Debit- und Kreditkarten können niemals über einen Einzelzahlungsvertrag erfolgen, da hierfür grundsätzlich ein entsprechender Rahmenvertrag erforderlich ist.124

III. Zahlungsvorgänge als Zahlungsdienste

Vom sachlichen Anwendungsbereich der Zahlungsdienste gemäß § 675c Abs. 1 BGB sind - neben den Zahlungsdiensterahmenverträgen und Einzelzahlungsverträgen - alle wesentlichen Mittel des unbaren Zahlungsverkehrs wie Überweisungen, Lastschriften, Debit- und Kreditkartenzahlungen erfasst.125 Bargeschäfte fallen nur in den Anwendungsbereich soweit sie über ein Zahlungskonto erfolgen.126

Kein Zahlungsdienst stellt die Ausgabe und Nutzung von karten oder serverbasierten127 elektronischem Geld128 dar. Allerdings wird über § 675c Abs. 2 BGB auch hierfür der Anwendungsbereich eröffnet um der ZDRI und der Richtlinie 2000/46/EG Rechnung zu tragen.

1. Rechtsnatur der Überweisung innerhalb bestehender Rahmenverträge

Im Zusammenhang mit der Überweisung bedeutet die Ausführung eines Zahlungsvorgangs innerhalb eines Zahlungsdiensterahmenvertrags gemäß § 675f Abs. 3 BGB eine Rückkehr zu der vor dem 14.08.1999 gültigen Rechtslage. Ein Überweisungsauftrag ist demnach nicht mehr als Vertrag gemäß § 676a BGB a.F. zu qualifizieren. Vielmehr stellt die Überweisung ein einseitiges Weisungsrecht des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 665 BGB dar.129 Auf eine Annahme des Zahlungsauftrags durch den Zahlungsdienstleister kommt es demnach nicht mehr an. Vielmehr darf der Kontoinhaber darauf vertrauen, soweit er seinerseits die vereinbarten Ausführungsbedingungen erfüllt hat, dass die Überweisung unverzüglich ausgeführt wird.130

Der Anspruch aus einer Gutschrift ergibt sich hingegen weiterhin aus dem abstrakten Schuldversprechen gemäß §§ 780, 781 BGB, da das neue Zahlungsdiensterecht in § 675t BGB lediglich den Anspruch auf und nicht aus der Gutschrift regelt.131

2. Autorisierung von Zahlungsvorgängen

Damit ein vom Zahlungsdienstleister ausgeführter Zahlungsvorgang gemäß § 675f BGB gegenüber dem Zahler wirksam ist, bedarf es grundsätzlich seiner verbindlichen Zustimmung (Autorisierung). Hierunter ist das Einverständnis mit dem Zahlungsvorgang als reales Ereignis zu verstehen und nicht die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft im rechtsdogmatischen Sinne.132

Die Art und Weise wie die Zustimmung zu erfolgen hat, ist gemäß § 675j Abs. 1 S. 3 BGB zwischen den Vertragsparteien festzulegen. Aufgrund einer gesonderten Vereinbarung vor Ausführung kann ein Zahlungsvorgang nicht nur durch Einwilligung des Zahlers autorisiert werden, sondern auch nach erfolgter Ausführung genehmigt werden.133 Weiterhin ist es der Vertragsautonomie der Parteien überlassen, ob die Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss oder ob eine konkludente Autorisierung ausreichend ist.

Fehlt die Zustimmung zum Zahlungsvorgang entfaltet dieser gegenüber dem Zahler keine Verbindlichkeit.134 Der Zahler ist somit gemäß § 675u Abs. 1 S. 1 BGB nicht verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister seine Aufwendungen zu erstatten.135 Ist der Betrag bereits vom Zahlungskonto abgebucht, muss der Zahlungsdienstleister dem Kontoinhaber diesen Betrag wieder valutarisch gutschreiben, § 675u Abs. 1 S. 2 BGB. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage.

3. Autorisierung von Lastschriften

In Deutschland war die Möglichkeit der Genehmigung gemäß § 675j Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB insbesondere beim Einzugsermächtigungsverfahren von Bedeutung.136 Mit einem Urteil aus 2010 hat der BGH137 allerdings den Weg zur Anpassung des Einzugsermächtigungsverfahrens an die SEPA-Lastschrift geebnet. Das nahmen die deutsche Bankenverbände respektive Zahlungsdienstleister zum Anlass, das „ Abkommen über den Lastschriftverkehr“ und die „Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr“ an das SEPA-Verfahren anzugleichen.138

Nun stellt die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren nicht nur die Ermächtigung des Zahlers an den Zahlungsempfänger, den Betrag von seinem Konto einzuziehen dar, sondern sie ist auch gleichzeitig eine Weisung an die Zahlstelle die Lastschrift einzulösen.139 Durch diese Weisung ist die Lastschrift nun als Zahlungsdienst im Sinne der §§ 675c ff. BGB zu qualifizieren.

Durch die Erteilung der Weisung wird dieser Zahlungsvorgang durch Einwilligung gemäß § 675j Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB autorisiert.

Ab 01.02.2014 respektive 01.08.2014 sind ausschließlich SEPA-Lastschriften im europäischen Zahlungsverkehrsraum zugelassen.140 Hierbei erfolgt die Autorisierung auch in Form einer im SEPA-Lastschriftmandat enthaltenen Einwilligung. Diese erteilt der Zahlungsdienstnutzer aber nicht direkt an den Zahlungsdienstleister. Aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung erfolgt die Einwilligung gegenüber dem Zahlungsempfänger im SEPA-Mandat und dieser leitet die vorher erteilte Zustimmung als Bote an den Zahlungsdienstleister des Zahlers weiter.141 Die bereits nach nationalem Recht erteilten Einzugsermächtigungen und Abbuchungsaufträge, die bereits dem SEPA-Verfahren durch die Mandatserteilung angeglichen wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.142

D. Transparenz durch Harmonisierung der Rechte und Pflichten der Beteiligten

Ein weiterer wesentlicher Baustein der Richtlinie ist es, transparente Vertragsbedingungen für den Konsumenten zu schaffen. Der Verbraucher soll ohne große Schwierigkeiten die unterschiedlichen Bestimmungen und Konditionen der Zahlungsdienstleister vergleichen können. Vor diesem Hintergrund sollen die essenziellen Rechte und Pflichten der Beteiligten verbindlich festgelegt werden.143

Für den Zahlungsdienstleister normiert § 675d BGB in Verbindung mit Art. 248 §§ 1 – 16 EGBGB umfangreiche und detaillierte Informationspflichten gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer zu den Zahlungsdiensteverträgen und den einzelnen Zahlungsvorgängen.

Die Primärpflicht des Zahlungsdienstnutzers, die Entrichtung des vereinbarten Entgelts, ergibt sich aus § 675f Abs. 4 S. 1 BGB. Grundsätzlich unterliegen Entgeltvereinbarungen der Vertragsautonomie der Parteien. Daher verfolgt die Legislative nicht das Ziel, die Höhe der einzelnen Entgelte festzulegen. Es geht vielmehr darum, Regelungen zu schaffen, die die Nutzer vor einer intransparenten Preisgestaltung seitens der Zahlungsdienstleister schützen soll. Daher unterliegen Entgeltvereinbarungen für die Erfüllung von Nebenpflichten des Zahlungsdienstleisters aus dem Vertragsverhältnis strengen Anforderungen.144

I. Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters

Durch eine standardisierte Informationenerteilung seitens der Zahlungsdienstleister soll es den Zahlungsdienstnutzern ermöglicht werden, ohne großen Aufwand, Wettbewerbsvergleiche vorzunehmen und sich für das, aus ihrer Sicht, optimale Angebot zu entscheiden.145 Vor diesem Hintergrund bestehen Informationspflichten nicht nur gegenüber den Vertragspartnern sondern auch schon gegenüben potenziellen Kunden.

Ansatz der ZDRI ist es nicht nur zu regeln, welche Informationen die Nutzer erhalten sollen, sondern auch in welcher Weise dieser Informationspflicht nachzukommen ist. So wird unter dem „Mitteilen“ und dem „Zugänglich“ machen von Informationen unterschieden.

Bei einer Mitteilung ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, die erforderlichen Informationen von sich aus rechtzeitig an den Zahlungsdienstnutzer zu übermitteln. Der nationale Gesetzgeber hat dies unter dem Oberbegriff Unterrichtung umgesetzt.146

Eine Mitteilung entspricht demnach der grundsätzlichen Pflicht. Ausnahmen sind zulässig, soweit die Parteien eine abweichende Vereinbarung getroffen haben oder das Gesetz eine andere Art der Informationserteilung zulässt. Als Beispiel ist das „Zugänglich machen“ zu nennen. Das bedeutet, dass der Kunde von sich aus die Informationen anfordern oder per Online-Banking oder Kontoauszugsdrucker abrufen muss. Im deutschen Recht entspricht es dem bisherigen „zur Verfügung stellen“. Mit dieser erleichterten Anforderung an die Informationsbereitstellung soll insbesondere der angestrebten Kosteneffizienz Rechnung getragen werden.147

Die umfangreichen Regelungen zur Informationspflicht dienen zwar grundsätzlich dem Schutz von Verbrauchern, aber dennoch haben qualifizierte Einrichtungen im Sinne des § 4 UklaG, wie Verbraucherschutzverbände, weiterhin keinen Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Informationen seitens der Zahlungsdienstleisters.148 Sowohl die Richtlinie, als auch die Vorgaben im BGB beziehungsweise EGBGB statuieren die Pflicht des Zahlungsdienstleisters zu Informationserteilung ausschließlich gegenüber dem (potenziellen) Zahlungsdienstnutzer.149 Dies ergibt sich ebenfalls aus der Zielsetzung der Legislative. Durch die Transparenz soll der Wettbewerb gefördert werden und der Verbraucher soll selbst die Möglichkeit haben, die Angebote zu vergleichen.150

1. Rahmenvertrag

Gemäß Art. 248 § 4 EGBGB hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer bei Zahlungsdiensterahmenverträgen gemäß § 675f BGB die Vertragsbedingungen vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Das bedeutet, dass die Informationen rechtzeitig, ohne Aufforderung seitens des Zahlungsdienstleisters, in Textform151 übermittelt werden müssen.152

Fraglich ist, ob diese umfangreiche Informationspflicht auch besteht, wenn der Nutzer bereits im Zusammenhang mit einem anderen gleichem Zahlungsdiensterahmenvertrag umfassend informiert worden ist und sich an den Vertragsmodalitäten nichts geändert hat. Für eine erneute umfassende Informationspflicht spricht, dass es sich um einen neuen Vertrag handelt und der nationale wie auch europäische Gesetzgeber hierfür keine expliziten Regelungen getroffen haben.153

Andererseits stellt die Pflicht zur Informationserteilung kein Selbstzweck dar. Sinn und Zweck der Vorschriften ist es, dass der Kunde hinreichend informiert wird bevor er seine Vertragsentscheidung trifft. Wurden ihm einmal die Informationen mitgeteilt und haben sich die Bestimmungen nicht geändert, ist kein Grund ersichtlich, warum nicht ein Verweis des Zahlungsdienstleisters auf die bereits erteilten Informationen ausreichend sein sollte.154 Eine erneute Information stellt für den (potenziellen) Zahlungsdienstnutzer keinen neuen Erkenntnisgewinn dar.

Besteht dennoch Informationsbedarf des Zahlungsdienstnutzers, so hat dieser immer noch die Möglichkeit gemäß Art. 248 § 5 EGBGB die Vertragsbedingungen und weitere Informationen im Sinne des Art. 248 § 4 EGBGB anzufordern. Des Weiteren besteht eine Informationspflicht des Zahlungsdienstleisters gemäß Art. 248 § 9 EGBGB soweit sich in einem laufenden Vertragsverhältnis die Modalitäten ändern.

Folglich ist Art. 248 § 4 EGBGB dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass bei neuen Rahmenverträgen ein Verweis auf die erteilten Informationen bei bereits bestehenden Rahmenverträgen ausreichend ist. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um die gleiche Vertragsart handelt und sich keine Änderungen ergeben haben.155

2. Zahlungsvorgänge innerhalb eines Rahmenvertrags

Gemäß Art. 248 § 6 EGBGB ist der Zahlungsdienstnutzer berechtigt, vom Zahlungsdienstleister Angaben über die maximale Ausführungsfrist sowie anfallende Entgelte zu verlangen.

Art. 248 §§ 7f. EGBGB legen die Informationspflichten des Zahlungsdienstnutzers für einzelne Zahlungsvorgänge innerhalb eines Rahmenvertrags fest. Erfasst werden hierbei sowohl Push- wie auch Pullzahlungen,156 die dem Konto belastet oder gutgeschrieben werden. Art. 248 § 10 EGBGB ermächtigt aber die Parteien, die Häufigkeit, das Verfahren oder die Form der Informationsbereitstellung abweichend von den in Art. 248 §§ 7 und 8 EGBGB normierten Vorschriften zu vereinbaren. In der Praxis findet sich in der Regel ein entsprechender Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise Sonderbedingungen.

Wie bisher kommen die Kreditinstitute ihrer Informationspflicht über die einzelnen Zahlungsvorgänge durch die Zurverfügungstellung der Kontoauszüge nach. Neu ist lediglich, dass gemäß Art. 248 § 7 Nr. 1 EGBGB, zur besseren Identifizierung eines Zahlungsvorgangs eine zusätzliche Kennung für jeden Zahlungsvorgang angegeben werden muss.157

[...]


1 Art. 3 Abs. 4 EUV; Verordnung(EG) Nr. 1103/97 des Rates v. 17.06. 1997 über bestimmte Vorschriften mit der Einführung des Euro (ABL. L162 v. 19.06.1997, S. 1–3); Verordnung(EG) Nr. 974/98 des Rates v. 03. 05. 1998 über die Einführung des Euro (ABL l 139 v. 11.05.98, S. 1- 5); Gesetz über die Änderung währungsrechtlicher Vorschriften infolge der Einführung des Euro-Bargeldes (BGBl I S. 2402).

2 Art. 3 Abs. 3 EUV; davor Art. 2 EGV; davor Art. 2 EWGV.

3 Vgl. Calliess/Ruffert/Bröhmer, AEUV-Komm, 4. Auflage 2011, Art. 63 Rdnr. 4.

4 Vgl. Erwägungsgrund 4 Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.11.2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG .

5 Vgl. Art. 106 EWGV.

6 Vgl. EU, Making Payments in the Internal Market, COM(1990) 447, S. 1ff.

7 Art. 63 Abs. 2 AEUV.

8 Vgl. Langenbucher/Bliesener/Spindler/Rigler, BankKomm, 2013, S. 651 Rdnr. 4f.

9 Vgl. Erwägungsgrund 6 Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.01.1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (Abl. L 43 vom 14.02.1997, S. 25 – 30), (im Folgenden RL 97/5/EG).

10 Vgl. Erwägungsgründe 2ff und Art. 2f. Verordnung 2560/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.12.2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (Abl. L 344 vom 28.12.2001 S. 13 – 16), (im Folgenden VO 2560/2001/EG).

11 Vgl. Schürmann, Das neue Recht der Zahlungsdiensteverträge, in: Habersack et al., Die zivilrechtliche Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie, Bankrechtstag 2009, S. 14.

12 Verordnung(EU) Nr. 260/2012 v. 14.03.2002 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (Abl. L94 vom 30.03.2012, S. 22 – 37), (im Folgenden SEPA-Migrationsverordnung).

13 Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie- zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 05.12.2007, S. 1 – 36), (im Folgen ZDRI).

14 Vgl. Erwägungsgründe 2 - 4 ZDRI.

15 Vgl. Erwägungsgründe 5 und 10 in Verbindung mit Art. 1 ZDRI.

16 Vgl. Erwägungsgründe 5, 16, Artt. 5 - 29 ZDRI.

17 BGBl I, 2009/35, S. 1506.

18 Art. 86 ZDRI.

19 Vgl. BGH, NJW, 1994, 318 – 320, Urteil v. 30.11.1993 – XI ZR 80/93; BGH, NJW 1996, 2032 – 2003, Urteil v. 07.05.1996 – XI ZR 217/95.

20 §675c BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG.

21 Vgl. Erwägungsgründe 2, 4, 6, 29 und Anhang Zahlungsdienste (Art. 4 Nr. 3) ZDRI.

22 Vgl. Erwägungsgründe 18, 21 – 28, 31, 37 ZDRI.

23 Vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 110.

24 Vgl. BGH, WM 1989, 1754 – 1762 (1754 ff.), Urteil v. 03.10.1989 – XI ZR 163/88.

25 Vgl. Erwägungsgrund 47 ZDRI.

26 BGH; NJW 1964, 339 – Urteil v. 31.10.63 –VII – ZR 285/61; BGH, NJW 1990, 3194 - 3195 - Urteil v. 20.06.90 – XII ZR 98/89; BGH, NJW 2001, 2880 – Urteil v. 24.04.2001 – VI ZR 36/00; BGH, NJW 2004, 1315 – Urteil v. 03.02.04 – XI ZR 125/03; BGH, NJW 2008, 2331 – Urteil v. 29.04.2008 – XI ZR 371/07.

27 Vgl. statt vieler nur MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Auflage 2012, § 812 Rdnr. 62; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, S. 475ff; Canaris, Der Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis, FS-Larenz, 717 (719).

28 Vgl. Klein, Deutsche Bankengeschichte, 1982, Bd. I, S. 18.

29 Vgl. Geiger, Die deutsche Sparkassenorganisation, 1992, S. 14.

30 Vgl. Geiger, Die deutsche Sparkassenorganisation, 1992, S. 18.

31 Vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski/Nobbe, BankRHB, Bd. I, 4. Auflage, § 63, Rdnr. 1.

32 Edward Bellamy hatte bereits 1887 in seinem Science-Fiktion-Roman die Vision von einer Kreditkarte.

33 Vgl. Schimansky/Bunte/Lwoski/Schimansky, BankRHB, Bd. I, 3. Aufl., § 67 Rdnr. 1.

34 Vgl. Schimansky/Bunte/Lwoski/Schimansky, BankRHB, Bd. I, 3. Aufl., § 49 Rdnr. 1.

35 Vgl. Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Auflage, 1. Teil, 1988, S. 205ff.

36 Vgl. BGH, BGHZ 10, 319 – 325 (322), Urteil v. 06.10.1953 – 1 ZR 185/52.

37 Vgl. Palandt/Sprau, 58. Auflage, § 675 Rdnr. 8; MünchKomm-BGB/Seiler, 3. Auflage, § 675 Rdnr. 68; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Auflage, 1. Teil, 1988, S. 207.

38 Vgl. MüchKomm-BGB/Seiler, 3. Auflage, § 675 Rdnr. 72.

39 Vgl. zum Meinungsstreit: Langenbucher/Gößmann/Werner/

Langenbucher, Zahlungsverkehr, 2004, S. 54 ff. Rdnr. 3 ff.

40 Vgl. Langenbucher/Gößmann/ Werner/Koch/Vogel, Zahlungsverkehr, 2004, S. 257 ff.

41 Vgl. BGH WM 1991, 1110 – 1113 (1111 f.), Urteil v. 23.04.1991 – XI ZR 128/90; WM 1994, 149 – 151 (151), Urteil v. 29.03.1994 – XI ZR 69/93;BGH, WM 1997, 2244 – 2247 (2245), Urteil v. 14.10.1997 – XI ZR 167/96; BGH; Langenbucher/Gößmann/Werner/Langenbucher, Zahlungsverkehr, 2004, S. 119.

42 Vgl. Erwägungsgründe 2 und 6 RL 97/5/EG.

43 ECU bezeichnete die Euro-Währung, die zu diesem Zeitpunkt nur als Buchgeld vorhanden war.

44 Vgl. Erwägungsgrund 7 RL 97/5/EG.

45 Vgl. Erwägungsgründe, 2, 6, 8, 9, 11 und 14 RL 97/5/EG.

46 Artt.. 5, 7f. RL 97/5/EG.

47 Artt. 3f. RL 97/5/EG.

48 Vgl. Erwägungsgründe 5, 6 und 8 RL 97/5/EG.

49 BGBl. I S. 1642.

50 Vgl. BT-Drucks. 14/745, S. 8ff.

51 Art. 228 Abs. 2 EGBGB a.F.

52 Vgl. BR-Drucks. 163/99, S. 18.

53 Vgl. BT-Drucks. 14/1301, S. 17.

54 Vgl. BR-Drucks. 163/99, S. 18.

55 Vgl. BR-Drucks. 163/99, S. 18.

56 Vgl. Palandt/Sprau, 58. Auflage, § 675 Rdnr. 8; MünchKomm-BGB/Seiler, 3. Auflage, § 675 Rdnr. 68; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Auflage, 1 Teil, 1988, S. 207.

57 Vgl. BR-Drucks. 163/99, S. 23; Staudinger/Martinek, 2006, § 676a Rdnr. 2.

58 Vgl. BR-Drucks. 163/99, S. 24f.

59 Vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski/Schimansky, BankRHB, 3. Auflage, § 49 Rdnr. 2 ff.

60 So wohl auch Nobbe, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Überweisungsverkehr, WM Sonderbeilage 4, 2001, 1 (4).

61 Vgl. Art. 2 lit. g RL 97/5/EG.

62 Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 RL 97/5/EG.

63 Art. 2 lit. g RL 97/5/EG.

64 Abl. Nr. C. 353 v. 30.12.1995, S. 52 = Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 32/95 vom Rat festgelegt am 04. 12. 1995 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 95/…/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom.... Über grenzüberschreitenden Überweisungen.

65 Vgl. Palandt/Sprau, 58. Auflage, § 676a Rdnr. 9.

66 Vgl. Langenbucher/Gößmann/Werner/Langenbucher, Zahlungsverkehr, 2004, S. 5.

67 Vgl. nur Palandt/Sprau, 59. Auflage, § 676c Rdnr. 2.

68 Vgl. Artt. 3 und. 4. Verordnung (EG) Nr. 2560/2001.

69 Empfehlung 87/598/EWG der Kommission vom 08.12.1987 für einen Verhaltenskodex im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs (Beziehungen zwischen Finanzinstituten, Händlern/Dienstleistungsbringern und Verbrauchern), (ABl. L 365 vom 24.12.1987, S. 72 – 76); Empfehlung 88/590/EWG der Kommission vom 17.11.1988 zu Zahlungssystemen, insbesondere zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern, (ABl. L 317 vom 24.11.1988, S. 55 – 58);. Empfehlung 97/489/EG der Kommission vom 30.07.1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente), ABl. L 208 vom 02.08.1997, S. 52 – 58.

70 Vgl. Erwägungsgrund 8 RL 97/5/EG.

71 Zum Beispiel RL 97/5/EG.

72 Empfehlung 87/598/EWG der Kommission vom 08.12.1987 für einen Verhaltenskodex im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs (Beziehungen zwischen Finanzinstituten, Händlern/Dienstleistungsbringern und Verbrauchern), (ABl. L 365 vom 24.12.1987, S. 72 – 76): Empfehlung 88/590/EGW der Kommission vom 17.11.1988 zu Zahlungssystemen, insbesondere zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern, (ABl. L 317 vom 24.11.1988, S. 55 – 58): Empfehlung 97/489/EG der Kommission vom 30.07.1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente (ABl. L 208 vom 02.08.1997, S. 52 – 58).

73 Vgl. Erwägungsgrund 1 ZDRI.

74 Vgl. Erwägungsgrund 4 ZDRI.

75 RL 97/5/EG.

76 Vgl. BT-Drucks 16/11643, S. 98.

77 Vgl. Erwägungsgründe 2, 4, 6, 29, Anhang Zahlungsdienste (Art. 4 Nr. 3) ZDRI.

78 Vgl. Erwägungsgrunde 18, 21 – 28, 31, 37 ZDRI.

79 Vgl. Erwägungsgründe 38 - 41, 43, 46 ZDRI.

80 Vgl. Erwägungsgründe 30, 32 – 36, 42, 46 – 48 ZDRI.

81 Vgl. nur Zielsetzung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, RegE, BT-Drucks. 14/6040 vom 14.05.2001, S. 2.

82 BGBl. I, 2009/35, S. 1506.

83 BGBl. I, 2009/45, S. 2355.

84 Vgl. Grundmann, Das neue Recht des Zahlungsverkehrs, WM, 2009, 1109 (1110).

85 Vgl. Schürmann, Das neue Recht der Zahlungsdiensteverträge, in: Habersack et al., Die zivilrechtliche Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie, Bankrechtstag 2009, S. 18.

86 Art. 2 ZDRI.

87 Vgl. BT-Drucks 16/11643; S. 98f.

88 Vgl. BT-Drucks 16/11643; S. 101 und 168.

89 Vgl. Erwägungsgrund 4 ZDRI.

90 Vgl. BT-Drucks 16/11643, S. 102.

91 Vgl. Langenbucher/Bliesener/Spindler/Herresthal, BankKomm, 2013, S. 64, Rdnr. 11.

92 Vgl. MünchKomm-BGB/Casper, 6. Auflage, § 675f Rdnr. 7; Palandt/Sprau, 73. Auflage, § 675f Rdnr. 1.

93 Art. 170 EGBGB.

94 § 1 Abs. 3 ZAG.

95 BGBl. I, 2009/45, S 2355

96 Vgl. Erwägungsgrund 4 ZDRI.

97 Vgl. MünchKomm-BGB/Casper, 6. Auflage, § 675f Rdnr. 20.

98 Vgl. BT-Drucks 16/11643, S. 102.

99 Vgl. BT-Drucks 16/11643, S. 102; MünchKomm-BGB/Casper, 6. Auflage, §675 f Rdnr. 21f; Palandt/Sprau, 73. Auflage, § 675f Rdnr. 8.

100 Vgl. Palandt/Sprau, 73. Auflage, § 675f Rdnr. 7f.

101 Vgl. Langenbucher/Bliesener/Spindler/Herresthal, BankKomm, 2013, S. 89f.,

Rdnr. 28f.

102 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.

103 Vgl. Langenbucher/Bliesener/Spindler/Herresthal, BankKomm, 2013, S. 91 Rdnr. 34.

104 Vgl. Zahrte, Die Natur des Dauerauftrags vor dem Hintergrund des neuen Zahlungsdiensterechts, BKR, 2012, 13 (13 ff.).

105 Vgl. MünchKomm-BGB/Casper, 5. Auflage, § 676a Rdnr. 55; Gößmann/van Look, Die Banküberweisung nach dem Überweisungsgesetz, WM 2000 Sonderbeilage 1, 1 (25).

106 Vgl. Staudinger/Martinek, 2006, § 676a Rdnr 9.

107 Vgl. Zahrte, Die Natur des Dauerauftrags vor dem Hintergrund des neuen Zahlungsdiensterechts, BKR, 2012, 13 (14).

108 Vgl. Punkt D.I.1.

109 Vgl. Zahrte, Die Natur des Dauerauftrags vor dem Hintergrund des neuen Zahlungsdiensterechts, BKR, 2012, 13 (14).

110 Vgl. Artikel 4 Nr. 3 Anhang der ZDRI.

111 Vgl. Artikel 4 Nr. 3 Anhang der ZDRI.

112 Vgl. Zahrte, Die Natur des Dauerauftrags vor dem Hintergrund des neuen Zahlungsdiensterechts, BKR, 2012, 13 (15).

113 Vgl. Zahrte, Die Natur des Dauerauftrags vor dem Hintergrund des neuen Zahlungsdiensterechts, BKR, 2012, 13 (15).

114 Vgl. MünchKomm-BGB/Casper, 6. Auflage, § 675f Rdnr. 26.

115 Vgl. Zahrte, Die Natur des Dauerauftrags vor dem Hintergrund des neuen Zahlungsdiensterechts, BKR, 2012, 13 (15); Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, WM 2008, S. 185 (189).

116 Vgl. MünchKomm-BGB/Casper, 6. Auflage, § 675f Rdnr. 19; Palandt/Sprau, 73. Auflage, § 675f Rdnr. 6.

117 Vgl. PWW/Fehrenbacher, 7. Auflage, § 675f Rdnr. 2ff.

118 Vgl. BGB-HK/Schulte/Nölke, 7. Auflage, § 675f Rdnr. 4.

119 Vgl. MünchKomm-BGB/Casper, 6. Auflage, § 675f Rdnr. 13; BGB-HK/Schulte/Nölke, 7. Auflage, § 675f Rdnr. 4; Langenbucher/Bliesener/ Spindler/Herresthal, BankKomm, 2013, S. 85, Rdnr. 4; Palandt/Sprau, 73. Auflage, § 675f. Rdnr. 5; Grundmann, Das neue Recht des Zahlungsverkehrs, WM, 2009, 1109 (1113).

120 Vgl. Erwägungsgründe 24, 25 und 28 ZDRI.

121 Vgl. BT-Drucks 16/11643, S. 102.

122 Vgl. BT-Drucks 16/11643, S. 108.

123 Vgl. MünchKomm-BGB/Casper, 6. Auflage, § 675f Rdnr. 16.

124 Vgl. Palandt/Sprau, 73. Auflage, § 675f Rdnr. 7f.

125 Vgl. Staudinger/Omlor, 2012, § 675c Rdnr 8.

126 Vgl. Palandt/Sprau, 73. Auflage, § 675c Rdnr. 4.

127 Vgl. MünchKomm-BGB/Casper, 6. Auflage, § 675i Rdnr. 9.

128 Ergibt sich aus § 1 Abs. 1 i. V. m. § 1a. ZAG.

129 Vgl. Djazayeri, Die Geschichte der Giroüberweisung, 2011, S. 175; Grundmann, Das neue Recht des Zahlungsverkehrs, WM, 2009, 1109 (1112).

130 Vgl. BT-Drucks 16/11643, S. 108.

131 Vgl. Grundmann, Das neue Recht des Zahlungsverkehrs, WM, 2009, 1109 (1113).

132 Vgl. LG Dessau-Roßlau, juris, Urteil v. 17.01.2014 – 4 O 348/13.

133 Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Schindele, KommZVR, 2010, § 675j Rdnr. 12.

134 Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Schindele, KommZVR, 2010, § 675j Rdnr. 3.

135 § 675u Abs. 1 S. 1.

136 Vgl. BT-Drucks 16/11643, S. 106; MünchKomm-BGB/Casper, 6. Auflage, § 675j Rdnr. 4; Langenbucher/Bliesener/Spindler/Werner, BankKomm, 2013, S. 209 Rdnr 19.

137 Vgl. BGH, WM 2010, 1546, Urteil v. 20.07.2010 – XI ZR 236/07.

138 Vgl. Langenbucher/Bliesener/Spindler/Werner, BankKomm, 2013, S. 226 Rdnr 81.

139 Vgl. Langenbucher/Bliesener/Spindler/Werner, BankKomm, 2013, S. 211 Rdnr 23.

140 Vgl. Art 7 Abs. 2 SEPA-Migrationsverordnung in Verbindung mit Art. 1 Verordnung(EU) Nr. 248/2014; § 7b SEPA-Begleitgesetz.

141 Vgl. Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Frey, KommZVR. § 675j Rdnr. 19; Langenbucher/Bliesener/Spindler/Werner, BankKomm, 2013, S. 224 Rdnr. 67.

142 Art. 7 SEPA-Migrationsverordnung.

143 Vgl. nur Erwägungsgrunde 18, 21 – 28, 31, 37 ZDRI.

144 Vgl. Art. 52 Abs. 1 ZDRI.

145 Vgl. Erwägungsgründe 4 und 52 Abs. 1 ZDRI.

146 Vgl. Überschrift § 675d BGB.

147 Vgl. BT-Drucks 16/11643, S. 100.

148 Vgl. BGH, WM 2010, 647, Urteil v. 23.02.2010 – XI ZR 186/09.

149 Vgl. Artt. 32, 35 Abs. 2, 37ff. ZDRI; § 675d BGB; Art. 24 §§ 1 – 16 EGBGB.

150 Vgl. Erwägungsgründe 4 und 52 Abs. 1 ZDRI.

151 Art. 224 § 3 EGBGB.

152 Vgl. MünchKomm-BGB/Casper, 6. Auflage, § 675d Rdnr. 4.

153 Vgl. MünchKomm-BGB/Casper, 5. Auflage, Art. 248 § 4 EGBGB Rdnr. 3.

154 Vgl. MünchKomm-BGB/Casper, 5. Auflage, Art. 248 § 4 EGBGB Rdnr. 3.

155 Vgl. MünchKomm-BGB/Casper, 5. Auflage, Art. 248 § 4 EGBGB Rdnr. 3; Langenbucher/Bliesener/Spindler/Herresthal, BankKomm, 2013, S. 72f Rdnr. 37.

156 Vgl. BT-Drucks 16/11643, S. 109.

157 Vgl. MünchKomm-BGB/Casper, 5. Auflage, Art. 248 § 4 EGBGB Rdnr. 3; Langenbucher/Bliesener/Spindler/Herresthal, BankKomm, 2013, S. 80 Rdnr.74.

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Details

Title
Der Einfluss des europäischen Rechts auf die zivilrechtlichen Regelungen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
College
University of Hagen
Grade
1,0
Author
Year
2014
Pages
81
Catalog Number
V287122
ISBN (eBook)
9783656874140
ISBN (Book)
9783656874157
File size
815 KB
Language
German
Keywords
einfluss, rechts, regelungen, zahlungsverkehrs
Quote paper
Michaela Meyer (Author), 2014, Der Einfluss des europäischen Rechts auf die zivilrechtlichen Regelungen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/287122

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