Motu Proprio Apostolica sollicitudo (1965). Einsetzung der Bischofssynode

Eine kirchenrechtliche Darstellung


Trabajo Escrito, 2013

21 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Gliederung

1. Einführung

2. Erster Teil: Dokumentenkundliche Ausführungen

3. Zweiter Teil: Motu proprio Apostolica Sollicitudo

4. Rechtslage und Entwicklung
4.1. Ein Blick in den CIC/1917
4.2. „Die Bischofssynode“ im Dekret Christus Dominus
4.3. Ordo Synodi Episcoporum celebrandae
4.4. „Die Bischofssynode“ im CIC/1983
4.5. „Die Bischofssynode“ im Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen (CCEO)
4.6. Ausblick

5. Schluss

Abkürzungsverzeichnis

Quellenverzeichnis

Internetseite

Literaturverzeichnis

Anhang

1. Einführung

Im Rahmen der Sitzungen des Zweiten Vatikanischen Konzils kam die Frage nach der bleibenden Wirksamkeit des Kollegialitätsprinzips bzw. einer anhaltenden Ausdrucksform der Communio Ecclesiarum auf. [1] Das Anliegen der Konzilsväter wurde von Papst Paul VI. noch während der Konzilstagungen aufgegriffen. Mit der Einrichtung der Bischofssynode (Synodus Episcoporum) fand er einen Weg, „der von Freund und Feind des Kollegialitätsprinzips bejaht worden ist.“[2] Solch ein Verfassungsorgan ist in der neueren Geschichte der katholischen Kirche vorbildlos.[3]

Die Bischofssynode ist, wie das Kardinalskollegium, ein bedeutendes Beratungsorgan des Papstes und wirkt nachhaltig durch die Publikation der „Nachsynodalen Schreiben.“

2. Erster Teil: Dokumentenkundliche Ausführungen

Motu Proprio (MP) ist neben der Constitutio Apostolica eine übliche Bezeichnung in der päpstlichen Rechtsetzungspraxis und damit eine Publikationsform päpstlicher Gesetzgebung. Inhalt und Anlass sind ausschlaggebend für die Wahl der Form des MP: sie sind von gesetzgebender Natur. Der Inhalt ist von Bedeutung, aber ein MP ist nicht von dem Umfang, wie eine Constitutio Apostolica.[4]

Im Unterschied zum Reskript[5], das auf Antrag hin gegeben wird, ist das MP ein „aus eigenem Antrieb“ in Briefform ohne Anrede ergehender päpstlicher Erlass.[6]

Als Zusammenfassung sei hier ein Zitat von Winfried Aymans angeführt: „Motu proprio (MP) ist ein auf eigenen Antrieb in Briefform, aber ohne Anrede, ergehender Erlass des Papstes, der vielfach den Charakter eines Gesetzes hat, aber auch Anordnungen anderer Art bringen kann (z.B. Ansage eines Weltgebetstages, Gründung einer frommen Einrichtung u. dgl.).“[7] Der Begriff MP wird im CIC/1917 und CIC/1983 nicht in diesem Sinn verwendet.

Normgeber

Der Normgeber eines MP ist immer der Romanus Pontifex.

Normadressat

Das MP ist an keinen besonderen Empfänger gerichtet. Es ergeht an die gesamte Kirche,[8] insofern die einzelnen Mitglieder die Verpflichtungsbedingungen der kirchlichen Gesetze erfüllen.[9] Hierin liegt ein bedeutender Unterschied zum Reskript, in dem die Empfänger ausdrücklich genannt werden.

Promulgation

Die Promulgation eines MP erfolgt durch Veröffentlichung im offiziellen Publikationsorgan Acta Apostolicae Sedis (AAS).[10] Damit tritt, unabhängig von seiner Rechtskraft, das Gesetz ins Dasein.[11]

Verbindlichkeit

Ein MP ist für alle verbindlich im Sinn allgemeiner kirchlicher Gesetzgebung,[12] insofern sie von der Rechtsmaterie betroffen sind.[13]

Inkrafttreten

Ein MP wird in den AAS veröffentlicht und damit promulgiert. Nach Ablauf von drei Monaten erhalten die Gesetzte des MP Rechtskraft, „von dem Tag an gerechnet, der auf der betreffenden Nummer der Acta Apostolicae Sedis angegeben ist, wenn sie nicht aus der Natur der Sache sogleich verpflichten oder im Gesetz selbst eine kürzere oder längere Gesetzesschwebe besonders und ausdrücklich festgesetzt ist.“[14]

Inhalt

Inhaltlich umfasst ein MP päpstliche Gesetze bzw. Derogationen, Abrogationen. In wohl allen Fällen ist damit eine erklärende Hinführung zur Rechtsmaterie verbunden.

3. Zweiter Teil: Motu proprio Apostolica Sollicitudo

Hier sollen die formellen dokumentenkundlichen Ausführungen auf das Motu proprio Apostolica Sollicitudo (MP ApSoll) angewendet werden.

Normgeber

Normgeber des MP ApSoll ist Papst Paul VI.

Normadressat

Es wird kein Adressat ausdrücklich angegeben, vor allem sind von der Natur des behandelten Gegenstandes die Bischöfe die Adressaten.

Promulgation

Am 15. Sept. 1965, ein Tag nach der Eröffnung der vierten Sitzungsperiode des Zweiten Vatikanischen Konzils, wurde das MP ApSoll im Beisein des Papstes verlesen. Es ist datiert auf den 15. Sept. 1965. Das MP ApSoll wurde am 30. Okt. 1965 in den AAS 57 (1965) 775 – 780 promulgiert.

Verbindlichkeit

Das MP ApSoll ist als solches für die Gesamtkirche verbindlich. Inhaltlich betrifft es die Patriarchen sowie die Großerzbischöfe und Metropoliten außerhalb der Patriarchate der katholischen Kirchen des orientalischen Ritus, die nationalen Bischofskonferenzen und deren Präsidenten, Bischofskonferenzen mehrerer Nationen und deren Präsidenten, von der römischen Union der Generaloberen gewählte Ordensmänner als Vertreter der klerikalen Ordensinstitute, eigens zu wählende sachverständige Geistliche, die den Ämtern der römischen Kurie vorgesetzten Kardinäle.

Inkrafttreten

Zum Zeitpunkt der Promulgation des MP ApSoll hatte der CIC/1917 noch Rechtskraft.[15] C. 9 CIC/1917 wurde als c. 8 CIC/1983 wortgetreu übernommen. Damit gilt für die Gesetzesschwebe, identisch zum CIC/1983, die Dreimonatsfrist, da im MP ApSoll keine Angaben über eine kürzere oder längere Gesetzesschwebe gemacht wurden. Das MP ApSoll erhielt demnach am 30. Jan. 1966 Rechtskraft.

Inhalt

Titel und Einleitung

Das MP ApSoll trägt den Titel „Litterae Apostolicae motu proprio datae, Synodus Episcoporum pro universa Ecclesia constituitur, Paulus PP. VI – Apostolisches Schreiben Motu Proprio Apostolica Sollicitudo, über die Errichtung der Bischofssynode für die ganze Kirche“.

Es besteht aus einer Einleitung und einem in zwölf Artikeln gegliederten Gesetzestext. In der Einleitung wird die Motivation des Schreibens erklärt. Zum Wohl der Gesamtkirche sollen die Hilfe und der Dienst der Bischöfe zur Ausübung des Amtes des universalen Hirten (Pastor universalis) herangezogen werden. Das Ökumenische Konzil wurde in diesem Zusammenhang für Papst Paul VI.

zur Veranlassung, dass Wir den Vorsatz fassten, einen besonderen Rat der geistlichen Oberhirten für dauernd zu errichten, und zwar in der Absicht, dass auch nach dem Abschluss des Konzils dem christlichen Volk weiterhin jene Fülle an Wohltat und Segen zuströme, die zur Konzilszeit aus Unserer engen Verbindung mit den Bischöfen glücklich erfahren wurde.[16]

Papst Paul VI. tat seine Absicht kund, einen ständigen Rat von Bischöfen (stabile Episcoporum consilium) zu errichteten, durch den die katholischen Bischöfe an der Sorge des Papstes für die Gesamtkirche teilnehmen. Dieser Rat soll in der Ewigen Stadt durch die apostolische Autorität errichtet werden. Er soll direkt und unmittelbar der päpstlichen Vollmacht unterstehen und den Titel Bischofssynode (Synodus Episcoporum) tragen. Diese Entscheidung des Papstes fällte er aus freiem Entschluss (motu proprio), wie es in der Einleitung heißt.[17]

Rechtliche Bestimmungen

Im ersten Artikel wird die Bischofssynode und ihren Aufgaben beschrieben. Zusammengesetzt aus Bischöfen aus verschiedenen Gebieten des Erdkreises sollen sie dem obersten Hirten der Kirche Hilfe und Mitarbeit leisten.

Vier Merkmale zeichnen die Bischofssynode aus: Sie ist „a) eine zentrale kirchliche Einrichtung; b) eine Vertretung des gesamten katholischen Episkopates; c) ihrem Wesen nach ständig; d) der Struktur nach zeitlich befristet in der Erfüllung der jeweils gestellten Aufgaben.“[18]

In der Beschreibung der Bischofssynode als ihrer Natur nach dauerhafte kirchliche Einrichtung (institutum ecclesiasticum … natura sua perpetuum) steht sie im Kontrast zu den im CIC/1917 genannten Synoden bzw. Konzilen, die nie als wesentlich ständige Einrichtungen bezeichnet werden.

Im zweiten Artikel werden die Aufgaben der Bischofssynode konkreter beschrieben. Die beratende und informierende Aufgabe kann durch den Papst auch zur Entscheidungsvollmacht (potestas deliberativa) ausgedehnt werden. Der Papst muss zur Erlangung der Rechtskraft, diese Entscheidung bestätigen.[19]

Wie im MP ApSoll eingangs bereits beschrieben, ist die Bischofssynode direkt und unmittelbar der Autorität des Papstes unterstellt. Das wird nochmals in Artikel drei festgehalten. Danach werden einzelne Kompetenzen genannt wie Einberufen der Synode, Festlegung der zu behandelnden Themen und der Tagesordnung. Der Papst hat die Vollmacht, die Wahl der Synodenmitglieder zu bestätigen.[20] Er leitet die Synode persönlich oder durch andere.

In Artikel vier werden drei Arten der Versammlung unterschieden: 1. Die allgemeine Versammlung (coetus generalis)[21], 2. die außerordentliche Versammlung (coetus extraordinarius) und 3. die besondere Versammlung (coetus specialis).

Klaus Mörsdorf kommentiert diese Regelung folgendermaßen: „Die Bischofssynode ist in ihren Spielarten ein bewegliches Organ, das sich den jeweiligen Erfordernissen der Zeit leicht anpasst.“[22]

Der Gesetzgeber regelt in Artikel fünf die personelle Zusammensetzung der Generalversammlung, in Artikel sechs die Zusammensetzung der außerordentlichen Versammlung und in Artikel sieben die der Spezialversammlung.

Die gestufte Anzahl der Vertreter aus den nationalen Bischofskonferenzen wird in Artikel acht aufgelistet.

Die Vertreter sollen sich durch Wissenschaft und Klugheit auszeichnen und je nach der theoretischen wie praktischen Kenntnis der zu behandelnden Materie ausgewählt werden.

Dem Papst wird in Artikel zehn die Vollmacht eingeräumt, die Mitgliederzahl bis zu 15 Prozent der Gesamtmitgliederzahl zu erweitern, um Sachverständige hinzuzuziehen.

Mit dem Abschluss der jeweiligen Tagungen der Bischofssynode enden die Aufgaben und Ämter der Mitglieder. Wie in Artikel eins erklärt wurde, ist die Bischofsynode von ihrer Struktur her, in Bezug auf die jeweils gestellten Aufgaben, zeitlich befristet.[23]

Von einer jeweils zusammengerufenen Versammlung der Bischofssynode werden die zeitlich befristeten Aufgaben erfüllt. Für diese Tagungen wird vom Papst ein Sekretär bestimmt. Darüber hinaus wird von ihm auch ein ständiger Sekretär bzw. ein Generalsekretär (secretarius perpetuus seu generalis) berufen. Dieses Amt ist damit immer zu besetzen.[24]

Das MP ApSoll endet mit der üblichen Schlussformel: „Dies bestimmen Wir und haben Wir festgelegt (decernimus et statuimus), und nichts soll dem entgegenstehen.“[25] Diese Anweisung bezieht sich auf zukünftige Regelungen, da zum besagten Gegenstand bisher keine Rechtssprechung erfolgte. Das MP ApSoll enthält die in zwölf Artikeln festgelegten allgemeinen Normen über die Bischofssynode. Diese können jedoch „nach Art und Brauch aller menschlichen Einrichtungen im Verlauf der Zeit eine immer noch vollkommenere Form erlangen“, wie der Gesetzgeber in der Einleitung festlegte. Daher ergibt sich eine gewisse rechtliche Offenheit für genauere diesbezügliche Regelungen und Normen zur konkreten Durchführung der Tagungen und der Arbeitsweise der Bischofssynode.[26]

Es bietet sich an dieser Stelle an, die Frage zu stellen: Entspricht das Dokument den Vorstellungen, die sich aufgrund der Ausführungen im ersten Teil ergeben?

Ja. Die zuständige Autorität hat in angemessener Form eine Rechtsaussage bekundet, die in dieser Form alle Betreffenden erreicht.

[...]


[1] Vgl. Klaus Mörsdorf, Synodus Episcoporum, in: AfkKR 135 (1966) 131-136, hier: 131-132; vgl. Carl Gerold Fürst, Bischofssynode, in: HbdKathKR² 354.

[2] Klaus Mörsdorf, Einleitung und Kommentar zu CD, in: LThK.E 2, 163.

[3] Vgl. Aymans-Mörsdorf 2, 225.

[4] Vgl. Francis G. Morrisey, Papal and Curial Pronouncements: Their Canonical Significance in Light of the Code of Canon Law, Ottawa 1995, 18.

[5] Vgl. cc. 59-75 CIC/1983.

[6] Vgl. Lothar Wächter, Motu Proprio, in: LThK³, 7, 506.

[7] Aymans-Mörsdorf 1, 48; vgl. 161, Anm. 14 (Hervorheb. im Orig.).

[8] Vgl. Francis G. Morrisey, Papal and Curial Pronouncements: Their Canonical Significance in Light of the Code of Canon Law, Ottawa 1995, 18.

[9] Vgl. c. 11 CIC/1983.

[10] Vgl. c. 8 CIC/1983.

[11] Vgl. c. 7 CIC/1983.

[12] Vgl. c. 11 CIC/1983.

[13] Vgl. c. 12 § 1 CIC/1983.

[14] C. 8 CIC/1983. Dieser c. wurde aus dem CIC/1917 (c. 9) wortgetreu übernommen.

[15] Der CIC/1917 wurde am 27. Mai 1917 promulgiert und erhielt am 19. Mai 1918 Rechtskraft.

[16] MP ApSoll, AAS 57, 775-776.

[17] MP ApSoll, AAS 57, 776.

[18] MP ApSoll, AAS 57, 776. Nach der Meinung von Klaus Mörsdorf ist diese Bezeichnung Synodus Episcoporum „gut gewählt, weil es sich um einen Personenkreis handelt, dessen Wirksamkeit an das gelegentlich und auf Zeit erfolgende örtliche Versammeltsein der jeweiligen Mitglieder gebunden ist. […] Die versammelten Synodalen bilden für die Zeit ihres Versammeltseins ein Kollegium, das gemeinsam berät und beschließt. Synode ist somit etwas, das sich ereignet, wobei es nicht darauf ankommt, wie oft eine Synode zusammentritt und ob für die Einberufung einer Synode gesetzliche Vorschriften bestehen oder nicht. Gleichwohl sind Synoden, insofern sie durch kirchliche Gewohnheit oder kirchliches Gesetz rechtlich auf Dauer eingerichtet sind, ständige Einrichtungen.“ (Klaus Mörsdorf, Synodus Episcoporum, in: AfkKR 135 [1966] 131-136, hier: 132)

[19] Die Zustimmung des Papstes ist konstitutives Element eines kollegialen Aktes des Bischofskollegiums. Daher ist der beratende oder entscheidungsbevollmächtigte Charakter der Bischofssynode eine rein juristische Frage, „denn der Papst ist rechtlich weder genötigt, einem Rate zu folgen, noch einer getroffenen Entscheidung zuzustimmen. Diese rechtlichen Grenzen liegen in der hierarchischen Struktur der Kirchenverfassung und mindern in keiner Weise das Gewicht, das der kollegialen Beratung durch eine repräsentative Vertretung der Bischöfe eigen ist.“ (Klaus Mörsdorf, Synodus Episcoporum, in: AfkKR 135 [1966] 131-136, hier: 132-133)

[20] Kritisch merkt Wilhelm Astrath dazu an, dass der Heilige Vater die Bischöfe ernennt. Sie sind mit der Weihe Nachfolger der Apostel und Leiter einer Ortskirche. Daher sei „nicht einzusehen, warum die durch eine Bischofskonferenz vorgenommene Wahl eines Synodenmitglieds noch einmal eigens vom Papst bestätigt werden muss.“ (Wilhelm Astrath, Die Bischofssynode nach den Bestimmungen des CIC, in: FS Heinemann, 229 – 242, hier: 231). Dem ist entgegenzuhalten, dass u.U. einzelne Mitglieder nicht über die entsprechenden Kompetenzen verfügen (vgl. Art. IX). Dann muss es für die zuständige Autorität rechtliche Möglichkeiten geben.

[21] „In der Form der allgemeinen Versammlung kommt sie im Kern an die Gestalt heran, die ein auf dem Wege repräsentativer Vertretung zu bildendes ökumenisches Konzil haben könnte.“ (Klaus Mörsdorf, Synodus Episcoporum, in: AfkKR 135 (1966) 131-136, hier: 135)

[22] Ebd.

[23] Klaus Mörsdorf kommentiert diesen Artikel mit den Worten: „Diese Norm ergibt sich aus der rechtlichen Natur der Synode und stellt außer Zweifel, dass die Bischofssynode kein ständiges Kollegium ist.“ (Ebd., 134)

[24] Klaus Mörsdorf zum Amt des secretarius generalis: „Seine Perpetuität ist eine andere als die der Bischofssynode, die […] nur insofern als institutum natura sua perpetuum betrachtet werden kann, als sie auf Dauer gesetzlich eingerichtet ist.“ (Ebd., 135)

[25] MP ApSoll, AAS 57 (1965), 780.

[26] Vgl. Wilhelm Astrath, Die Bischofssynode nach den Bestimmungen des CIC, in: FS Heinemann, 229 – 242, hier: 231.

Final del extracto de 21 páginas

Detalles

Título
Motu Proprio Apostolica sollicitudo (1965). Einsetzung der Bischofssynode
Subtítulo
Eine kirchenrechtliche Darstellung
Universidad
University of Augsburg  (Katholisch-Theologische Fakultät)
Curso
Seminar über kirchliche Verlautbarungen
Calificación
1,3
Autor
Año
2013
Páginas
21
No. de catálogo
V287711
ISBN (Ebook)
9783656879633
ISBN (Libro)
9783656879640
Tamaño de fichero
413 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Kirchenrecht, Bischofssynode, Vatikan
Citar trabajo
Stefan Würges (Autor), 2013, Motu Proprio Apostolica sollicitudo (1965). Einsetzung der Bischofssynode, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/287711

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