Die Kapitalkonsolidierung nach IFRS


Mémoire (de fin d'études), 2004

74 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Die Internationalisierung der Rechnungslegung und damit verbundene Auswirkungen auf die Bedeutung des Konzernabschlusses
1.2. Der Begriff der Kapitalkonsolidierung
1.3. Gang der Untersuchung

2. Wesentliche Grundlagen des Konzernabschlusses nach IFRS
2.1. Aufstellungspflicht
2.2. Konsolidierungskreis
2.3. Einbeziehungswahlrechte und -verbote
2.4. Aufbau der Standards und wechselseitige Beziehungen
2.5. Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
2.6. Geschäftswert bzw. negativer Unterschiedsbetrag

3. Einzubeziehende Unternehmen und Methoden der Kapitalkonsolidierung
3.1. Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss
3.1.1. Vollkonsolidierung nach der Erwerbsmethode bei einem Anteilsbesitz von 100%
3.1.1.1. Erstkonsolidierung
3.1.1.2. Folge- und Entkonsolidierung
3.1.2. Vollkonsolidierung nach der Erwerbsmethode bei einem Anteilsbesitz von weniger als 100%
3.1.2.1. Beteiligungsproportionale Neubewertung
3.1.2.2. Vollständige Neubewertung
3.1.3. Vollkonsolidierung nach der Interessenzusammenführungsmethode...38
3.1.3.1. Erstkonsolidierung
3.1.3.2. Folge- und Entkonsolidierung
3.1.4. Bilanzpolitische Spielräume im Rahmen der Einbeziehung von Tochterunternehmen
3.1.5. Geplante Änderungen des IAS 22 und daraus resultierende Auswirkungen auf die Einbeziehung von Tochterunternehmen
3.1.5.1. Business Combinations Phase I
3.1.5.2. Business Combinations Phase II
3.2. Einbeziehung von Gemeinschafts- und Assoziierten Unternehmen in den Konzernabschluss
3.2.1. Quotenkonsolidierung
3.2.1.1. Erstkonsolidierung
3.2.1.2. Folge- und Entkonsolidierung
3.2.2. Equity-Methode
3.2.2.1. Erstkonsolidierung
3.2.2.2. Folge- und Entkonsolidierung
3.2.3. Bilanzpolitische Spielräume im Rahmen der Einbeziehung von Gemeinschafts- und Assoziierten Unternehmen
3.2.4. Geplante Änderungen des IAS 22 und daraus resultierende Auswirkungen auf die Einbeziehung von Gemeinschafts- und Assoziierten Unternehmen
3.2.4.1. Business Combinations Phase I
3.2.4.2. Business Combinations Phase II

4. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Einbeziehung von Tochter-, Gemeinschafts- und Assoziierten Unternehmen in den Konzernabschluss unter Berücksichtigung der Improvements to IAS

Abb. 2: Standards und Interpretationen zur Einbeziehung von Tochter-, Gemeinschafts- und Assoziierten Unternehmen in den Konzernabschluss

Abb. 3: Fair-value-Vermutungen

Abb. 4: Systematisierung der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen

Abb. 5: Vom Einzel- zum Konzernabschluss

Abb. 6: Impairment Test nach IAS 36

Abb. 7: Wesentliche Schritte bei der Vollkonsolidierung nach der Erwerbsmethode

Abb. 8: Wesentliche Schritte bei der Vollkonsolidierung nach der Interessenszusammenführungsmethode

Abb. 9: Wesentliche Schritte bei der Anwendung der Quotenkonsolidierung

Abb. 10: Wesentliche Schritte bei der Konsolidierung nach der Equity-Methode

1. Einleitung

1.1. Die Internationalisierung der Rechnungslegung und damit verbundene Auswirkungen auf die Bedeutung des Konzernabschlusses

Nach Verabschiedung der EU-Verordnung im Juni 2002, die börsennotierte Unternehmen mit Sitz in der EU ab 2005 verpflichtet, einen Konzernabschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS) aufzustellen, gewinnen die Vorschriften zur Erstellung des Konzernabschlusses nach diesen Rechnungslegungsstandards an Bedeutung. Hintergrund hierfür ist die Auffassung der EU-Kommission, „dass die [derzeit gültigen] EU-Bilanzrichtlinien die für kapitalmarktorientierte Unternehmen erforderliche Transparenz und Vergleichbarkeit der Daten auf einem effizienten Kapitalmarkt nicht gewährleisten können. Vielmehr bedarf es Rechnungslegungsstandards, die speziell auf die Bedürfnisse des internationalen Kapitalmarktes zugeschnitten sind."[1] Eine fehlende Maßgeblichkeit des Einzelabschlusses für den Konzernabschluss ermöglicht die Erstellung des Konzernabschlusses nach den Zielsetzungen internationaler Rechnungslegungsnormen ohne dabei nationale Vorschriften für den Einzelabschluss zu beeinträchtigen.[2] Zentrale Zielsetzung der in dieser Arbeit untersuchten IFRS oder IAS Rechnungslegung ist die Informationsbereitstellung „über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens ..., die für einen weiten Adressatenkreis bei dessen wirtschaftlichen Entscheidungen nützlich sind."[3] Anreize für Unternehmen für ein Bestreben nach Informationstransparenz stellen zum einen die Senkung der durchschnittlichen Kapitalkosten sowie eine Ausweitung der potentiellen Kapitalbasis dar.[4] Die Entscheidung der EU zu Gunsten der IAS-Rechnungslegung verbunden mit der im Zuge der allgemeinen Globalisierung zu beobachtenden Häufung von internationalen Unternehmenszusammenschlüssen[5], messen diesen Rechnungslegungsstandards sowie der Bedeutung des Konzernabschlusses besondere Aktualität bei.

1.2. Der Begriff der Kapitalkonsolidierung

Die Aufstellung eines Konzernabschlusses erfolgt über die Zusammenfassung der Einzelabschlüsse des Mutterunternehmens und aller einzubeziehenden Unternehmen zu einem summierten Abschluss, der sich aus Summenbilanz und Summen-GuV zusammensetzt.[6] Die einbezogenen Einzelabschlüsse sind vorab konzerneinheitlich auszurichten, d.h. die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind stetig anzuwenden. Der summierte Abschluss bedarf einer Korrektur, da die Addition der Posten der Einzelabschlüsse zu Mehrfacherfassungen führt. Im Rahmen der Kapital-, Zwischenerfolgs- und Schuldenkonsolidierung werden diese Mehrfacherfassungen eliminiert[7], um dem Anspruch der Einheitstheorie, die Konzernunternehmen so darzustellen, als ob es sich bei ihnen um ein einziges Unternehmen handele, gerecht zu werden.[8] Die Zusammenfassung der Einzelabschlüsse zum Konzernabschluss unter Berücksichtigung der abschließenden Korrekturen wird als „Konsolidierung“ bezeichnet.[9] Die Kapitalkonsolidierung befasst sich mit den Eigenkapitalverflechtungen der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen. Bei Vollkonsolidierung fließen in den Summenabschluss einerseits die Vermögenswerte und Schulden eines Tochterunternehmens über die einzelnen Positionen des Einzelabschlusses ein, andererseits weist das Mutterunternehmen den Beteiligungsbuchwert an dem Tochterunternehmen in seinem Einzelabschluss aus und wird ebenfalls In den Summenabschluss übernommen. Diese doppelte Berücksichtigung der Vermögenswerte und Schulden, die mit einer Doppelerfassung des Eigenkapitals korrespondiert, gilt es im Rahmen der Kapitalkonsolidierung zu beseitigen.[10]

1.3. Gang der Untersuchung

Im Rahmen der folgenden Arbeit wird, nach einer kurzen Darstellung der wesentlichen Grundlagen, die in Punkt 1.1. kurz aufgezeigte Thematik der Kapitalkonsolidierung verfolgt. Die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen werden nach der Stufenkonzeption, d.h. dem Grad des Einflusses, den das Mutterunternehmen ausüben kann, untersucht. Hierzu werden die aktuell zulässigen Methoden der Kapitalkonsolidierung erläutert. Darauf aufbauend werden Bilanzierungsspielräume aufgezeigt und deren Auswirkungen auf den Konzernabschluss untersucht. Im Weiteren werden die vom IASB geplanten Änderungen im Bezug auf den IAS 22 „Business Combinations" dargestellt, die sich in zwei nacheinander zu realisierender Phasen untergliedern. Innerhalb der ersten Phase wird der Entwurf des International Accounting Board (IASB), der Exposure Draft 3 „Business Combinations", der am 05.12.2002 veröffentlich wurde und voraussichtlich im ersten Quartal 2004 verabschiedet wird[11], inhaltlich dargestellt und die Konsequenzen für die Kapitalkonsolidierung herausgearbeitet. Die Stellungnahme des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) als Vertreter der deutschen Wirtschaft[12] zu dem Entwurf wird weiterhin berücksichtigt. Für die zweite Phase im Rahmen der Überarbeitung des IAS 22 „Business Combinations" ist im ersten Quartal 2004 die Veröffentlichung eines Exposure Drafts geplant. Derzeit liegt ein Project Summary vor, der die Inhalte dieses künftigen Entwurfes aufzeigt. Auch hierzu werden die Inhalte gesondert aufgezeigt und Auswirkungen auf die Kapitalkonsolidierung herausgestellt.

Im Rahmen der Überarbeitung von zwölf Standards ist im Mai 2002 ein Exposure Draft zu IAS 27 für Tochterunternehmen und IAS 28 für assoziierte Unternehmen veröffentlicht worden. Hintergrund hierbei ist die Reduzierung von Wahlrechten sowie eine Annäherung an die US-amerikanischen Rechnungslegungsstandards, US-GAAP.[13] Die Verabschiedung der überarbeiteten Standards erfolgte im Dezember 2003. Die geänderten Standards sind anzuwenden für Berichtsperioden nach dem 01. Januar 2005, eine frühere Anwendung wird vom IASB unterstützt.[14] Hier wurde, wie im Exposure Draft bisher nicht vorgesehen, aus Gründen der Vollständigkeit[15] auch der IAS 31 für Gemeinschaftsunternehmen überarbeitet. Auf die resultierenden Änderungen wird in dieser Arbeit an entsprechender Stelle eingegangen.

Der in einem Gemeinschaftsprojekt zwischen dem International Accounting Standard Board, IASB, und dem amerikanischen Standardsetter, Financial Accounting Board (FASB), erarbeitete Exposure Draft 4 „Veräußerung langfristiger Vermögenswerte und Darstellung der Aufgabe von Geschäftsbereichen" verfolgt eine Annäherung beider Rechnungslegungssysteme zu diesem Thema. Es wird angenommen, dass hierbei eine zeitnahe Entscheidung herbeigeführt und dieses Thema somit außerhalb der „Major Projects" aufgegriffen werden kann. Ziel ist die Verständigung auf eine einheitliche Behandlung, welche qualitativ als die bestmögliche erscheint.[16] Für den hierzu veröffentlichen Exposure Draft 4 ist die Umsetzung für das erste Quartal 2004 geplant.[17] Inhaltlich wird der Exposure Draft 4 in dieser Arbeit an entsprechender Stelle aufgegriffen.

Im Rahmen der Konsolidierung ist, neben der in dieser Arbeit thematisierten Kapitalkonsolidierung, eine Schuldenkonsolidierung, welche zwischen den einbezogenen Unternehmen bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten gegeneinander aufrechnet, vorzunehmen. Darüber hinaus erfolgt eine Zwischenerfolgseliminierung, welche Zwischenerfolge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den einbezogenen Unternehmen eliminiert. Die Aufwands­und Ertragskonsolidierung, die innerkonzernliche Aufwendungen und Erträge sowie Umsätze in der GuV bereinigt, ist ein weiterer Bestandteil der Konsolidierung.[18] Der Ansatz latenter Steuern innerhalb des Konzernabschlusses spiegelt den Unterschiedsbetrag der Besteuerung des Konzernunternehmens als Einheit in Abgrenzung zu der einzelnen Besteuerung jeder rechtlichen Einheit, d.h. dem Konzern zugehörigen Unternehmen, wieder.[19] Diese zuvor genannten, an die Kapitalkonsolidierung angrenzenden bzw. diese begleitenden, Themenbereiche sind nicht Gegenstand dieser Arbeit.

Der IAS 31 fasst unter dem Begriff Joint Venture drei Haupttypen zusammen: Gemeinschaftlich geführte Tätigkeiten, Vermögenswerte unter gemeinschaftlicher Führung und gemeinschaftlich geführte Einheiten.[20] Da bei den ersten beiden Ausprägungen keine Gründung einer rechtlichen Einheit erfolgt, werden diese nach dem jeweiligen Anteil in den Einzelabschluss einbezogen; weitere Konsolidierungsmaßnahmen sind nicht vorzunehmen.[21] Aus diesem Grund der Relevanz werden im Rahmen des IAS 31, der sich mit Joint Ventures beschäftigt, ausschließlich die „gemeinschaftlich geführten Unternehmen" herangezogen; „gemeinschaftlich geführte Tätigkeiten“ sowie „Vermögenswerte unter gemeinschaftlicher Führung“ werden hierbei außer Acht gelassen.

2. Wesentliche Grundlagen des Konzernabschlusses nach IFRS

2.1. Aufstellungspflicht

Die Bereitstellung der Informationen über die Finanzlage und deren Veränderungen eines Konzerns erfolgt innerhalb des Konzernabschlusses. Hier werden das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen in der Form dargestellt, als handele es sich um ein einzelnes Unternehmen.[22] Das Mutterunternehmen ist ein Unternehmen, welches die Finanz- und Geschäftspolitik eines oder mehrerer Tochterunternehmen bestimmt. Zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ist grundsätzlich jedes Mutterunternehmen verpflichtet. Ausnahmen stellen solche Mutterunternehmen dar, die „vollständig oder nahezu vollständig im Besitz eines übergeordneten Mutterunternehmens“[23] stehen und denen die Zustimmung der Eigner des Minderheitenanteils zur Unterlassung der Aufstellung vorliegt. Unter „nahezu vollständig im Besitz stehend“ wird in der Regel ein Stimmrechtsanteil von 90% und mehr verstanden.[24] Neben der Zustimmung der Minderheitsaktionäre bedarf es im Einzelabschluss der Grundsätze, nach denen eine Einbeziehung des Tochterunternehmens erfolgt ist, einer Begründung für die Nicht-Aufstellung eines Konzernabschlusses sowie die Angabe von Namen und Sitz des übergeordneten Mutterunternehmens, welches den befreienden Konzernabschluss aufstellt.[25]

Der vom IASB veröffentliche Exposure Draft zu IAS 27 sieht künftig eine Befreiung von der Konzernabschlusspflicht vor, wenn das Mutterunternehmen vollständig im Besitz eines übergeordneten Mutterunternehmens ist, welches den befreienden Konzernabschluss nach IFRS aufstellt. Bei vorhandenen Minderheitsanteilen müssen die Minderheitsgesellschafter eine Nicht-Aufstellung eines Konzernabschlusses einstimmig beschließen. Darüber hinaus dürfen die Wertpapiere des Mutterunternehmens weder öffentlich gehandelt werden, noch darf sich das Mutterunternehmen im Prozess der Ausgabe von Wertpapieren auf öffentlichen Wertpapiermärkten befinden.[26] Die Verabschiedung der überarbeiteten Standards im Rahmen der „Improvements to IAS" erfolgte im Dezember 2003. Künftig sollen ausschließlich Mutterunternehmen von der Konzernabschlusspflicht befreit werden können, deren Schuldtitel, Eigenkapital-bezogenen Wertpapiere oder sonstigen Wertpapiere nicht öffentlich gehandelt werden. Das IASB ist der Ansicht, dass mit einer Verpflichtung für solche Mutterunternehmen zur Bilanzierung von Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen nach IAS 27, 28 und 31 den Informationsbedürfnissen der Empfänger des Konzernabschlusses bestmöglich entsprochen wird.[27] Bei einem vollständig in Besitz eines übergeordneten Mutterunternehmens stehenden Mutterunternehmens werden die Regelungen des Entwurfes ebenfalls übernommen. Für die so genannten „nahezu" vollständig in Besitz stehenden Mutterunternehmen, d.h. bei Vorhandensein von Minderheitsgesellschaftern, wurden die Vorschläge des Exposure Drafts in abgeschwächter Form verabschiedet. Aufgrund der praktischen Schwierigkeiten, die sich aus der Anforderung der Einstimmigkeit aller Anteileigner für eine Nicht-Aufstellung eines Konzernabschlusses ergeben, sollen künftig alle Anteilseigner über die Nicht-Aufstellung informiert werden und eine Nicht­Einbeziehung erfolgen, sofern keiner der Anteilseigner dieser Absicht widerspricht.[28]

2.2. Konsolidierungskreis

Im Konzernabschluss werden grundsätzlich das Mutterunternehmen und alle inländischen und ausländischen Tochterunternehmen konsolidiert.[29] Mutter- und Tochterunternehmen stellen die Konzerngruppe i. e. S. dar.[30]

Eine Mutter-Tochter Beziehung liegt dann vor, wenn das Control-Prinzip erfüllt ist, d.h. das Mutterunternehmen die Möglichkeit hat, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Tochterunternehmens bestimmen zu können. Das IASB gibt hier als Richtgröße einen Anteil der Stimmrechte von über 50% oder der Erfüllung einer der Kriterien nach IAS 27.12 vor. Hiernach ist ein Control-Verhältnis auch bei Unterschreitung der 50% Grenze gegeben, wenn das Mutterunternehmen aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Anteilseignern über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügen oder mittels einer Satzung oder Vereinbarung die Finanz- und Geschäftspolitik des Tochterunternehmens bestimmen kann. Die Möglichkeit, die Mehrheit der Mitglieder in Leitungsgremien, wie z.B. Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan, bestimmen zu können sowie über eine Mehrheit der Stimmen bei Sitzungen solcher Leitungsgremien zu verfügen, begründet ebenfalls ein Control­Verhältnis.[31]

Im Exposure Draft zu IAS 27 wird angeregt, die Thematik des SIC-33 in den Standard zu verlegen. Inhaltlich soll hierbei sichergestellt werden, dass bei der Bestimmung des Control-Verhältnisses potentielle Stimmrechte, so genannte „potential voting rights", wie z.B. Kauf-Optionsscheine (share call options) herangezogen werden, die dem Mutterunternehmen bei Ausübung oder Umwandlung zusätzliche Möglichkeiten der Einflussnahme sichern.[32] Eine solche Einbeziehung der potentiellen Stimmrechte, die kurzfristig ausgeübt oder umgewandelt werden können, soll künftig nach dem überarbeiteten IAS 27, wie im Entwurf vorgeschlagen, bei der Bestimmung des Control-Prinzips bereits innerhalb des Standards geregelt werden.[33] Potentielle Stimmrechte dürfen im Rahmen der Konsolidierung allerdings bei der Zuordnung des Eigenkapitals des

Tochterunternehmens auf Mutterunternehmen und Minderheitsgesellschafter im Rahmen der Konsolidierung nicht berücksichtigt werden[34] (s. Punkt 3.1.1.1.).

Im Rahmen der Einbeziehung von Tochterunternehmen sollen auch so genannte Zweckgesellschaften (Special Purpose Entities) konsolidiert werden, wenn die Chancen und Risiken der Unternehmenstätigkeit bei dem Unternehmen, für dessen Zwecke die SPE gegründet wurde, verbleiben. Bei SPE handelt es sich um Gesellschaften, die mit einem „engen, genau definierten Ziel ihrer Unternehmenstätigkeit" „für die Belange eines sog. Initiators"[35] gegründet werden.[36] Hintergrund ist die Übertragung von Vermögenswerten und Schulden auf diese Gesellschaft, um beim Initiator eine off-balance-sheet Finanzierung zu erreichen und daraufhin ein besseres Rating und günstigere Refinanzierungsmöglichkeiten zu erhalten.[37] Bei Gründung einer SPE werden oftmals annähernd alle während der Geschäftstätigkeit zu treffenden Entscheidungen innerhalb des Gesellschaftsvertrages, der Satzung oder sonstiger schuldrechtlicher Vereinbarungen geregelt,[38] „they operate on so-called „autopilot"[39]. Da auf dieser, zugunsten des Initiators gestalteten, Basis die Rahmenbedingungen derart ausgerichtet werden können, dass kein Control-Prinzip vorliegt (z.B. Übertragung der Mehrheit der Stimmrechte auf einen Investor), wäre eine Umgehung der Einbeziehung der SPE in den Konzernabschluss für den Initiator möglich. Da aber weiterhin alle Chancen und Risiken beim Initiator liegen können, würde dem im Framework sowie in IAS 1.20 verankerte Grundsatz „substance over form", der bei der Berichterstattung den wirtschaftlichem Gehalt über die Beachtung der rechtlichen Form stellt,[40] nicht gerecht und evtl. ein wesentlicher Bestandteil bei der Konsolidierung ausgelassen. Um diese Lücke zu schließen, wurde der IAS 27 um SIC-12 erweitert.[41] Hier werden in SIC-12.10 die zu prüfenden, erweiterten Control­Kriterien bei der Beurteilung der Einbeziehung von SPEs genannt: Ausrichtung der Unternehmenstätigkeit, Entscheidungsbefugnis, Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg sowie die Risikoverteilung.[42] Da eine Ausrichtung der Unternehmenstätigkeit auf mehrere Unternehmen erfolgen und die Entscheidungsbefugnis durch Einrichten eines Autopiloten vom Initiator abgegeben werden kann, soll die Verteilung von Chancen und Risiken zwischen Initiator und Investor hiernach im Einzelfall Aufschluss über die Frage nach der Einbeziehung der SPE in den Konzernabschluss geben (risk and reward approach).[43]

Liegt nach IAS 27.7 eine Konzernabschlusspflicht vor, werden, neben Mutter- und Tochterunternehmen auch Gemeinschafts- und assoziierte Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen, die den Konsolidierungskreis i. w. S. darstellen.[44]

Bei gemeinschaftlich geführten Einheiten oder jointly controlled entities handelt es sich um Unternehmen, die durch Gründung einer Kapital- oder Personengesellschaft oder sonstigen rechtlichen Einheit entstehen und auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung unter gemeinsamer Leitung von zwei oder mehr Unternehmen geführt werden.[45]

Als assoziierte Unternehmen werden solche Unternehmen qualifiziert, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Ein solcher maßgeblicher Einfluss wird nach IAS 28.4 vermutet, wenn der Anteilseigner 20% oder mehr der Anteile an dem Unternehmen hält und kein Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmen ist. Indikatoren für die Verfügung über einen maßgeblichen Einfluss können z.B. die Mitwirkung an der Geschäftspolitik oder die Zugehörigkeit zu einem Leitungsgremium des assoziierten Unternehmens sein.[46]

Der Exposure Draft zu IAS 28 sowie die im Dezember 2003 verabschiedete Überarbeitung des IAS 28 sehen ebenfalls die künftige Einbeziehung der potentiellen Stimmrechte bei der Bestimmung des maßgeblichen Einflusses innerhalb des Standards vor[47] (s. Tochterunternehmen). Auch hier wurden diese potentiellen Stimmrechte zuvor im Rahmen der Interpretationen im SIC-33 geregelt.[48]

2.3. Einbeziehungswahlrechte und -verböte

Ein Einbeziehungswahlrecht von Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen in den Konzernabschluss ergibt sich aus dem im Rahmenkonzept verankerten Grundsatz der Wesentlichkeit der Informationsbereitstellung.[49] Wird eine Beteiligung aus diesem Grund nicht innerhalb des Konzernabschlusses konsolidiert, muss sie als Finanzinvestition nach IAS 39 unter den Positionen „available-for-sale security" oder bei zusätzlicher Absicht der Veräußerung als „trading security" ausgewiesen werden.[50] Die Bewertung nach IAS 39 erfolgt bei Zugang der Beteiligung zu Anschaffungskosten zzgl. Transaktionskosten. Für Folgebewertungen wird der Fair Value (s. Punkt 2.6.) angesetzt.[51]

Ein Einbeziehungsverbot für Tochterunternehmen besteht dann, wenn das Control­Verhältnis nur vorübergehend besteht, da das Tochterunternehmen zum Zweck der Weiterveräußerung erworben wurde (IAS 27.13 (a)) oder das Tochterunternehmen unter erheblichen, andauernden Beschränkungen arbeitet und somit die Ergebnisabführung an das Mutterunternehmen beeinträchtigt ist (IAS 27.13 (b)). In diesen Fällen wird das Tochterunternehmen ebenfalls nach IAS 39 als Finanzinvestition bilanziert.[52] Der SIC-12.11 weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Einrichtung eines „Autopilots" für die Geschäftstätigkeit einer SPE nicht das Einbeziehungsverbot nach IAS 27.13 (b) greift, „Predetermination of the ongoing activities of an SPE by an enterprise ... would not represent the type of restrictions referred to in IAS 27.13 (b)."[53] Eine abweichende Geschäftstätigkeit eines Tochterunternehmens von den übrigen Unternehmen der Gruppe stellt ebenfalls keinen Grund für die Nicht-Einbeziehung in den Konzernabschluss dar, „better information is provided by consolidating such subsidiaries and disclosing additional information in the consolidated financial statements about the different business actvities of subsidiaries."[54]

Der Exposure Draft zu IAS 27 schlägt vor, die Absicht einer Weiterveräußerung der Beteiligung von derzeit „in der nahen Zukunft" auf einen Zeitraum innerhalb der nächsten zwölf Monaten zu konkretisieren. Die Reaktionen der Unternehmen auf diese Eingrenzung lässt das IASB darauf schließen, dass in der Vergangenheit unter der Vorgabe „in der nahen Zukunft" ein weit längerer, als der Intention des Standards zugrunde liegender, Zeitraum gefasst wurde und dürfte somit die Änderungsabsicht verstärken. „It seems from reaction to this change that some companies have been interpreting „in near future" very liberally, perhaps meaning as much as 5-7 years. The IASB is in no doubt that this was never the intention of the existing standard.”[55] Als zusätzliche Anforderung soll bei Nicht-Einbeziehung aufgrund einer Weiterveräußerungsabsicht künftig eine aktive Suche nach einem Käufer begonnen haben, da der Verkauf innerhalb der nächsten zwölf Monate erfolgen soll.[56] Darüber hinaus soll künftig für Tochterunternehmen, die unter Beschränkungen tätig sind, nicht grundsätzlich ein Einbeziehungsverbot gelten. Die Tatsache der Beschränkung kann allerdings dazu führen, dass das Control-Prinzip nicht erfüllt wird und somit eine Einbeziehung nicht erfolgt.[56] Die zuvor beschriebenen Änderungen wurden bei Verabschiedung der überarbeiteten Standards in Kraft gesetzt.[57]

Parallel zu dem Entwurf zum IAS 27 beschäftigt sich das IASB in einem Gemeinschaftsprojekt mit dem FASB mit der Veräußerung langfristiger Vermögenswerte. Das IASB stimmt hierbei zu, das Einbeziehungsverbot für zur Weiterveräußerung gehaltener Tochterunternehmen vollständig aufzuheben.[58] „The Board agreed that the proposed ED Disposal of Non-current Assets and Reporting of Discontinued Operations should include a consequential amendment to [draft] IAS 27 Consolidated and Separate Financial Statements removing the exemption from consolidation for subsidiaries acquired and held exclusively with a view to their subsequent disposal.”[59] Tochterunternehmen bzw. deren Vermögenswerte und Schulden, die vor dem Hintergrund einer zeitnahen Veräußerung erworben wurden, sollen bei Erfüllung der Ansatzkriterien nach ED 4.B1 nach den Regelungen des ED 4 künftig innerhalb der Bilanz jeweils in einer gesonderten Position als „held for sale" ausgewiesen werden. Den Adressaten des Jahresabschlusses sollen dadurch zusätzliche entscheidungsrelevante Informationen bereitgestellt werden, indem solche Vermögenswerte gesondert ausgewiesen werden, die dem Konzern künftig nicht mehr zur Erfolgserzielung zur Verfügung stehen. Die Bewertung eines Tochterunternehmens erfolgt als disposal group, d.h. auf aggregierter Ebene. „Einzubeziehen in die disposal group sind neben den non-current assets, die in den Anwendungsbereich des ED 4 fallen, alle übrigen zur Leistungserstellung notwendigen Vermögenswerte (ggf. einschließlich Goodwill) und die der zu veräußernden Aktivität zuordenbaren Verbindlichkeiten."[60] Vermögenswerte, die nicht in den Anwendungsbereich des Standards fallen wie z.B. der Geschäftswert, die aber Teil der disposal group sind, werden nach ED 4 zunächst nach dem für sie geltenden Standard bewertet, bevor eine Bewertung der disposal group nach ED 4 erfolgt.[61] Ein Ansatz der disposal group erfolgt grundsätzlich als der niedrigere Wert zwischen Buchwert und Nettoveräußerungspreis (= Fair Value abzüglich Veräußerungskosten). Im Zeitpunkt der Erstkonsolidierung wird der Nettoveräußerungspreis zugrunde gelegt. Eine Abschreibung der Vermögenswerte der disposal group erfolgt nach ED 4.BC18 nicht, ebenso wenig werden Werthaltigkeitstests nach IAS 36 (s. Punkt 3.1.5.1.) gefordert. Somit wird der betriebsinterne Nutzen außer Acht gelassen und ein am Markt erzielbarer Nettoerlös abgebildet.[62]

Ein Einbeziehungsverbot für Gemeinschafts- und assoziierte Unternehmen liegt analog zu den Tochterunternehmen vor, wenn die Anteile zum Zweck der Weiterveräußerung erworben wurden oder das Gemeinschafts- oder das assoziierte Unternehmen unter Beschränkungen tätig ist. Hier folgt wiederum eine Behandlung nach IAS 39.[63]

Analog zu den Einbeziehungsverboten für Tochterunternehmen, soll künftig auch für Gemeinschafts- und assoziierte Unternehmen, die zur Veräußerung gehalten werden, eine Veräußerung innerhalb der nächsten zwölf Monate erfolgen und eine Suche nach einem Käufer bereits begonnen haben. Eine Befreiung von der Konzernabschlusspflicht erfolgt auch für Gemeinschafts- oder assoziierte Unternehmen nicht mehr, wenn diese unter Beschränkungen tätig sind. Eine Nicht­Einbeziehung hat nur bei Fehlen einer gemeinschaftlichen Einflussnahme („joint control") bzw. bei Fehlen eines maßgeblichen Einflusses zu erfolgen.[64]

Das zuvor beschriebene Gemeinschaftsprojekt zwischen IASB und FASB sieht künftig für Gemeinschaftsunternehmen, die zur Veräußerung gehalten werden, eine ausschließliche Behandlung nach dem Exposure Draft 4 vor.[65] Diese sollen dann, wie bereits für Tochterunternehmen erläutert, als disposal group von Vermögenswerten und Schulden unter gesonderten Bilanzpositionen - zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte bzw. Schulden - ausgewiesen werden.[66] Für solche assoziierte Unternehmen, die zu Veräußerungszwecken gehalten werden, sieht der Exposure Draft 4 ein Wahlrecht vor: Künftig kann hier ein Ansatz nach IAS 39 oder nach ED 4 erfolgen.[67]

[...]


[1] Kümpel, T. (2003), S. 12.

[2] Vgl. Coenenberg, A. (2003), S. 513.

[3] Vgl. Federmann, R., IASCF (2002), RK 12.

[4] Vgl. Heurung, R. (2000), S. 1.

[5] Vgl. Coenenberg, A. (2003), S. 513.

[6] Vgl. Busse von Colbe, W. et al. (2003), S. 197.

[7] Vgl. Coenenberg, A. (2003), S. 583.

[8] Vgl. Federmann, R., IASCF (2002), IAS 27.6.

[9] Vgl. Busse von Colbe, W. et al. (2003), S. 197; Coenenberg, A. (2003), S. 583.

[10] Vgl. Busse von Colbe, W. et al. (2003), S. 197f.

[11] Vgl. Fladt, G., Feige, P. (2003), S. 249.

[12] Vgl. Brücks, M., Wiederhold, P. (2003), S. 22.

[13] Vgl. IASB (2002a), S. 6.

[14] Vgl. IASB (2003d), S. 3.

[15] Vgl. IASB (2003d), IAS 31 BC2.

[16] Vgl. IASB (2003a), BC2, BC3.

[17] http://www.iasb.org.uk/cmt/cmtPrintable.asp?s=274463&sc={205E5137-3BFD-4F56-..., Stand: 23.12.2003.

[18] Vgl. Coenenberg, A. (2003), S. 583.

[19] Vgl. Küting, K., Weber, C. (2003), S. 367.

[20] Vgl. Federmann, R., IASCF (2002), IAS 28.3, IAS 28.4.

[21] Vgl. Federmann, R., IASCF (2002), IAS 28.8, IAS 28.14; Ruhnke, K., Kluge, C. (1996), S. 578.

[22] Vgl. IASB (2003e), IAS 27.9.

[23] Federmann, R., IASCF (2002), IAS 27.8.

[24] Vgl. Federmann, R., IASCF (2002), IAS 27.6-10.

[25] Vgl. Federmann, R., IASCF (2002), IAS 27.8.

[26] Vgl. IASB (2002a), ED 27.8.

[27] Vgl. IASB (2003d), 27 BC10.

[28] Vgl. IASB (2003d), 27 BC9.

[29] Vgl. Federmann, R., IASCF (2002), IAS 27.11.

[30] Vgl. Küting, K., Weber, C. (1998), S.44; Küting, K., Weber, C. (2003), S. 558.

[31] Vgl. Federmann, R., IASCF (2002), IAS 27.12.

[32] Vgl. IASB (2002a), ED IAS 27.12B.

[33] Vgl. IASB (2003d), IAS 27 IN10, IAS 27.14.

[34] Vgl. IASB (2003d), IAS 27.23.

[35] Heuser, P., Theile, C. (2003), S. 315.

[36] Vgl. Schruff, W., Rothenburger, M. (2002), S. 756.

[37] Vgl. Schruff, W., Rothenburger, M. (2002), S. 755; Heuser, P., Theile, C. (2003), S. 315.

[38] Vgl. Schruff, W., Rothenburger, M. (2002), S. 756.

[39] IASB (2003e), SIC-12.1.

[40] Vgl. Federmann, R., IASCF (2002), S. 42; IASB (2003) Framework § 35, IAS 1.20 (b),(ii).

[41] Vgl. Schruff, W., Rothenburger, M. (2002), S.761.

[42] Vgl. IASB (2003e), SIC-12.10, Appendix (a)-(d).

[43] Vgl. Heuser, P., Theile, C. (2003), S. 316; Schruff, W., Rothenburger, M. (2002), S. 762.

[44] Vgl. Federmann, R., IASCF (2002), IAS 28.14, IAS 31.48; Küting, K., Weber, C. (2003), S. 554.

[45] Vgl. Federmann, R., IASCF (2002), IAS 28.19.

[46] Vgl. Federmann, R., IASCF (2002), IAS 22.5.

[47] Vgl. IASB (2002a), S. 257, ED IAS 28.5A; IASB (2003), SIC-33.

[48] Vgl. IASB (2003e), SIC-33.

[49] Vgl. Federmann, R., IASCF (2002), RK 12, RK 29f.

[50] Vgl. Ruhnke, K., Schmidt, M. (2001), S. 660ff.

[51] Vgl. Küting, K., Kessler, H., Wirth, J. (2003), S. 535.

[52] Vgl. Federmann, R., IASCF (2002), IAS 27.6-10.

[53] IASB (2003e), SIC-12.11.

[54] IASB (2003e), IAS 27.14.

[55] http://www.iasb.org.uk/cmt/cmtPrintable.asp?s=359851&sc={BBD58645-0DEF-4C3..., Stand :

[56] Vgl. IASB (2002a), S. 233.

[57] Vgl. IAS (2003d), IAS 27 IN7, IAS 27 IN9.

[58] Vgl. Thiel, M., Peters, C. (2003), S. 2003f.

[59] IASB (2003c), S. 3.

[60] Küting, K., Kessler, H., Wirth, J. (2003), S. 536; Vgl. IASB (2003f), ED 4.3, ED 4.11.

[61] Vgl. IASB (2003f) ED 4.11.

[62] Vgl. Küting, K., Kessler, H., Wirth, J. (2003), S. 536.

[63] Vgl. Federmann, R., IASCF (2002), IAS 31.35, IAS 28.8; Ruhnke, K. et al. (2001), S. 660f.

[64] Vgl. IASB (2003d), IAS 31 IN7, IAS 31 IN8, IAS 28 IN9, IAS 28 IN10; IASB (2002a), S. 257, 262.

[65] Vgl. Thiel, M., Peters, C. (2003), S. 2004.

[66] Vgl. Thiel, M., Peters, C. (2003), S. 2003f.

[67] Vgl. Thiel, M., Peters, C. (2003), S. 2004.

Fin de l'extrait de 74 pages

Résumé des informations

Titre
Die Kapitalkonsolidierung nach IFRS
Université
University of Applied Sciences Essen
Note
2,0
Auteur
Année
2004
Pages
74
N° de catalogue
V28794
ISBN (ebook)
9783638304788
Taille d'un fichier
1118 KB
Langue
allemand
Mots clés
Kapitalkonsolidierung, IFRS
Citation du texte
Jette Böttcher (Auteur), 2004, Die Kapitalkonsolidierung nach IFRS, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28794

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Die Kapitalkonsolidierung nach IFRS



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur